II. Den Militäranwärtern, die weniger als 9 Jahre im Heere und in der Marine gedient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen Anstellung als mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte bis zur Dauer eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
III. Gendarmen, welche den Zivilversorgungsschein, sei es in der Truppe, sei es in der Gendarmerie, erlangt haben, werden bei ihrem Uebertritt in andere Stellen des Zwildienstes hinsichtlich der Anrechnung von Militärdienstzeit den Militäranwärtern der Truppe gleich behandelt. Das Gleiche gilt von Schutzmännern, welche als
Schutzmännern in den Unterbeamtendienst findet eine Anrechnung von Militärdtenstzeit nicht statt.
IV. Werden aktive oder pensionierte Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter als mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Anrechnung der Militär⸗ und Marinedienstzeit gemäß Nr. 1 und II insoweit statt, als nicht schon die bei der Anstellung als Unterbeamter stattgehabte Anrechnung von Militär⸗ und Marinedienstzeit zu einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens in der neuen Klasse führt.
Für Verwaltungen, in denen die eiatsmäßige Anstellung in einer Unterbeamtenstelle organisationsmäß';ge Voraussetzung für die Er⸗
mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte angestellt werden. Die in der Gendarmerie oder in der Scutzmunnschaft verbrachte Dienst⸗
langung einer Stelle des mittleren Dienstes ist, kann bei Militär⸗
— ejest ist hierbei Ais Mikttärdienstzeit anzuseden Beim Uebetriti von affwaͤrtern, 8&-9 Jahre und darer im Heere- oder in der Marine⸗
gedient haben, im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die in der ÜUnterbeamtenstelle zurückgelegte Dienstzeit als Ziwildienstzeit im Sinne der Nr. 1 angesehen werden und demgemäß eine Anrechnung von Militär⸗ und Marinedienstzeit bis zu 3 Jahren erfolgen.
V. Der Millitärdienstzeit steht gleich der Dienst bei den Kaiser⸗ lichen Schutztruppen, ferner bei den Polizeitruppen sowie als Grenz⸗ und Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten.
VI. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Millitär⸗ und Marinedienstzeit bleibt außer Betracht.
VII. Vorstehende Bestimmungen haben rückwirkende Kraft für alle — auch für die in Beförderungsstellen befindlichen — Militär⸗ Zeit vor⸗ 1. April 1908 ab scottfinden.3
anwärter mit der Maßgabe, daß Gehaltsnachzahlungen nur für die
Qualität
gering
mittel Verkaufte
ezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge
niedrigster
höchster
niedrigster höchster niedrigster 2 ℳ 4⸗8 ℳ ℳ
höchster Doppelzentner
Am vorigen Außerdem wurdem Markkiage en Mafengce Durch⸗ nach überschläglicher schnitts⸗ tzung verkauft preis Doppelzentner 4₰ (Preis unbekannt;
Durchschnitts⸗ pr
ür 1 Uhrvg. zentner
— n
Allenstein 111161656 Ffen. p 8 8 a i. Pos. . Krotoschin... Schneidemühl. Breslau.. . Strehlen i. Schl. Schweidnitz.. Liegnitz.. Hildesheim. Mayen.. Crefeld.. Neuß.. Saarlouis Landshut. Augsburg Giengen. Mainz. St. Avold
W 811131142*
Giengen... Bopfingen
Allenstein. üsmmnmn Defen. .. Lissa i. Pos. Krotoschin. Schneidemühl Breslau.. Strehlen i. Schl. Schweidnitz.. Glogau . Flüggac 1 ildesheim
ayen. Crefeld. Neuß.. Landshut Augsburg Giengen. Bopfingen Mainz. St. Avold
9 9 2 9 2 9 2 „9 9
ö
Allenstein. 656 Fsen. g 8 a i. Pos. Krotoschm . Schneidemühl Breslau. .
Strehlen i. Schl.
Schweidnitz 2* 2* 2* . 8 “] „Braugerste
Lieguitz. .
66658
ö111““
Bopfingen.
— —
G Braugerste
565a g85kke
— 1
Allenstein. Thorn.. WW Lissa i. Pos. Krotoschin. Sch eidemühl Breslau.. Strehlen i. Schl. Schweidnitz.. Glogau Liegnitz.. Hildesheim. Mayen.. Crefeld. Neuß.. Trier. Saarlouis Landshut. Augsburg Giengen. Bopfingen. Maimnz.. Et. Abcchbhb „
17,40 17 60 18,75
öoe
2
Bemerkungen.
Die verkaufte wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert volle Mark det teilt. Der 2 rs 13ö—2 ind der aufswert auf volle Mark abgerun r⸗
für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß ent
Berlin, den 15. Mat 1909.
Uminsreien
Weizen.
25,05 26 00 — 23,70
24,20 25,00 23,50 24,20
24,50 25,00
24,00 25,50 25,50 25,00 27,67 26,60 24,00 25,50
26,00 24,00
24,40 25,00 23,50 24,90
25,00 25,00 24,00 25,50 25,50 25,00 28,00 2700 24,00 25,50
24,10
23,00 23,90
25,05
24,10 24,60 23,0) 24 10 24 50 23,50 24,70
24 50
24,00 24 60 23,10 23,20 24,00 23,50 24,20
24,50
—
*8*8 888
—
gr 88
8 S
27,33 26,40
27,00 26,00
25,00 25 00 25,00 25 50
Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen — 26,00 26 00 25,40 25,80 25,80
Roggen. 17,00 17,75 17,10 17,30 17.70 17,80 17,50 17,60 17,60 18,00 17,40 17,60 17,30 17,40 17,15 17,80
17,30 17,30 — 17,70 17,80
18,00 17,40 — — 18,00 18,00
18,50
17,70 18,70
17,86 18,21
17,80 17,90
— 17,00 17.10
18,10
17,20 18,50
258*E 8888
25,40
17,00 16 80 17,60 17,40 17 60 17,40 17,00 17,15 16,90
17.80 17,00
18,00 17,70 17,86 17,60
17,00 18,10 18,00
17,75 17,50 18,00 17,80 18,00 17.60 18,00 17,80 17 70 17,70 18,00
18,00 18 50 18,70 18 93 18,00 17,00 17,20 18,60
—,— SSH 88
18,60
Gerfe. 15,71 16,30 17,50 17,30 19,00 17,00 14 80 18,50 18,50 14,50 18 20 19,00 18,00 19 60 Hafser. 20.00 19,10 19,20 18 60 19,00 18 60 18,60 18,80 18 60
18 90 19,20
18,00 17,80 17,70 19,40 20,00 18,52 19,40 17,80 18,40 19,50
14,57 15,50
17,10 18 50 16,80 14,40 18 00 17,75 14,00 17,40 18,50
14 20 18,80
14,57 16,00
17,20 18,50 16,80 14,70 18,40 17,75 14,50 18.20 18,50
14,40 18,80
15,71 16,40 17,50 17,40 19,00 17,00 15,00 19,00 18,50 15,00 19,00 19 00 18,00
19,60
20 00 19,30 19,40 18.80 19 00 18,60 19,10 18,80 19,00 19 00 19,20
18,00 17 80 17,70 19,40 20,30 19,35 20,00 17,80 18 40 19,50
—
19,00
19,00 18,30 18,50 18,30 18,00 18 30 18 20
18,50 20,00 16 80 16 20 19,00 19,60 17,74 18,60
18,00 19,00
19,00
19,00 18,50 18,50 18,30 18,50 18,30 18,60
18,70 20,50
16,80 16 20 19,20 20,00 17,74 19,20
18,00 19,80
Irilibssslßiiß
— 12 —2 ά
8
18,40
17,60 18,75
23,82
23 60 24,60
Durchschnittspreis wird aus den hnasserundcen Peve ae apet ender er e
roßhandelspreise von Getreide aun deutschen und fremden
Börsenplätzen
Monat Da⸗ April ggegen im
8 Vor
E“ Eö“ W guter, bunter, 749 bis 754 g das 1 86 Herei. Pren geleer, e- eeee1ö11““
erste, Brenn⸗, 647 bis 65 11““
Breslau.
245,00 178,00 147,00
229,40 162,20 160,80
163,70 223,70 170 20 182,00 145,50 166,50 172,50
160,40 206,60 161,20 176,40 145,50 152,50
* „ 2 * 95
EETA““ Berste, 18 andere (Futter⸗ usw.) Mais 2u “ Berlin. 8,3 guter, gesunder, mindestens 712 g das 1.. Hafer, . 8 8. 450 g das 1 Mannheim. Roggen, Pfälzer, rus 8 bulgarischer, mittel. Weizen, Pfälzer, rus r, amerik., rumän., mittel cher rutftischer, miite1l Eeö“ öö““ München. Roggen, bayerischer, gut mittel .. 180,00 Weizen, 2 8 “ 255,00 Hefc⸗ v1“ 182,50 erste, ungarische, mährische, mittel — „ bayerische, gut m “ — Wien. Roggen, Pester Boden.. Weggen, 82
177,11 242,52 179,41
171,68 230,81 177,54
187,03 262,93 188,05 193,13 145,94
182,22 0 badische, 187,70 Gerste russische 143,75 175,50 245,00 178,00
214,50
187,30 258,55 164,69 172,37 145,91
t . 180,41
— 5 “ -2565,28 afer, ungarische 1.. 164,20 öFFö5 172,31
Mais, ungarischerr.. 139,47
Budapest. Roggen, Mittelware..
169,49 249,33 LEE“ 155,42 Futter⸗ 151,83 1“ 128,97 Odessa. Rogcen, 71 biz 72 kg das hl.. Welzen, Ulka, 75 bis 76 kg das hl Riga.
Roggen, 71 bis 72 kg das hl.. VI*“
Paris.
Fesoen lieferbare Ware des laufenden Monats
176,38 241,06 156,32 150,01 129,36
140,77
138,26 186,33
178,95
140,34 1) 186,33
136,85 159,19
145,67
134,84 203,96
196,58 Antwerpen.
Donau⸗, mittel. Kansas Nr. 2.. La Plata.. Kurrachte Australier..
Amsterdam.
1111“] ehennee 58
Ode 0. 20 2 2 2. 9 2 9 amerikani Winter⸗ amerikanischer bunt. EEE1ö“;
London. Produktenbörse.
engl. 5 (Mark Lane) 1“
Australier englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)
Liverpool.
roter Winter⸗ Nr. 2. Manitoba Nr. 2.. eeeee] EEEEE1öö1“
Australier, neu.. 203 57 188,11 Hafer, englischer weißer.. 151,02 137,18
Odessag... Garfte, Futter⸗¹ efsüetsce — — Mais
200,41 200,73 198,46
199,11
190,22
185,28 177,42 185,20
150,78 155,45 198,67 203,18 133,42 133,34
154,16 191,06 189,30 130,17 131,86
205,20 200,25 197,34 200,86 187,51
140,48 157,41
178,69 176,11 183,51 187,63
167,98 132,95 158,04
Wetzen
Weizen
Bei⸗
198,10 191,39
Weizen 193,06
200,00 — 188,58
133,23 136,74
140,43
dessa. amerikan., bunt.. 146,43
La Plata, gelber. Chieago. E“ Weizen, Lieferungsware — E“ 8 WööI1“
Neu Pork.
roter Winter⸗ Nr. 2. Nord Frühjahrs⸗ Nr. 1
Lieferungsware Juli „ Mai.
Buenos Aires.
Neihen] Durcschnittsware... ¹) Basis 78/79 kg das Hektoliter.
190,83 172,66 160,08 113,73
179,89 161,07 151,39 110,90
212,07 202,03 198,15 183,12 127,46
191,52 193,19 185,28 173,43 123,02
179,60 103,88
Bemerkungen. 8
1 erial Quarter ist für die Weizennotiz von engl. Weis un -en =— 1.,Der La phühtr und Australier (Baltic) = 480 Pfund 2. gerechnet; für die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des nigreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer
— ..—— 175,05 7167,56
.312, Gerste = 400 Pfund englisch angsest 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englisch; 1 Pfum englisch 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weitzen = 2400, Mais = 2000 kg.
Bei der Umrechnung der Preise in Reichswahrung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger“ ermittelten monatlichen Purchschnittswechselkurse an der Berliner 18 zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Zudapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse Tbee Pläte Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der
olbpraümie.
Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght. 0
Deutscher Reichstag. 257. Sitzung vom 14. Mai 1909, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Das Haus setzt die der Novelle zum Bankgesetze fort. Es findet zunächst die namentliche Ab⸗ stimmung über die Anträge Raab zu 9 1 statt. Danach soll 1) von dem Reingewinn nach Abzug der Vorzugsdividende von 3 ½ Prozent fuͤr die Anteilseigner von dem verbleibenden Rest 10 Prozent dem Reservefonds gutgeschrieben, 15 Prozent den Anteilseignern, 75 Prozent der Reichskasse über⸗ wiesen werden. (Nach der Vorlage würden den Anteils⸗ eignern 20, der Reichskasse 70 Prozent zu überweisen sein). 2) will der Antrag Raab den Ueberschuß, soweit der den Anteilseignern zufallende Betrag 6 Proz. des Grundkapitals übersteigt, der Reichskasse zufließen lassen.
Der Antrag ad 1 wird mit 177 gegen 142 Stimmen ver⸗ worfen, ein Mitglied enthält sich der Abstimmung; der Antrag ad 2 fällt mit 249 gegen 74 Stimmen. Darauf wird 8 1 in der Fassung der Vorlage mit großer Mehrheit angenommen.
Art. 2 setzt das Kontingent der steuerfreien Noten der Reichsbank auf 550 Millionen Mark fest, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamtbetrages auf 618 771 000 ℳ.
Abg. Dr. Arendt (Rp.): Der Art. 2 enthält die einzige Be⸗ stimmung im Gesetz, die wirtschaftliche Bedeutung hat: Das steuer⸗ freie Notenkontingent wird erhöht. Was die 5 proz. Notensteuer be⸗ trifft, so bin ich für ihre völlige Beseitigung. Es hat sich heraus⸗ gestellt, daß bei zunehmendem Verkehr, bei steigender Be⸗ völkerung die Notensteuer sich als eine Schranke für di⸗ freie Bewegung erweist. Dieser Grund hat zu wiederbolter Erhöhung des steuerfreien Notenkontingents der Reichsbank ge⸗ führt. Und so habe ich auch gegen die jetzt beantragte Erhöhung nichts einzuwenden. Im zweiten Absatz des Art. 2 wird in ganz neuer und eigenartiger Weise bestimmt, daß an den Quartalsenden eine Erhöhung dieses Betrages steuerfreier Noten um 200 Mill. Mark eintreten soll. Hat diese Erhöhung irgend eine wirtschaftspolitische Bedeutung? Ich glaube nicht. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen Steuererlas, und dazu hat das Reich bei der derzeitigen Finanzlage keine Veranlassung; den Anteilseignern braucht man ein solches Geschenk von jährlich ¼ Mill. Mark auf Kosten der Steuerzahler nicht zu machen. Es soll wohl damit nur den Anteilseignern eine Gegengabe für ihre scheinbare Vorausleistung auf den Reservefonds geleistet werden. Nach unveränderter Annahme des Art. 1 sollte dieser zweite Absatz des Art. 2 gestrichen werden, was ich hiermit beanttage.
Abg. Dr. Weber (nl.): Ich halte die angefochtene Bestimarnn; für sehr wichtig und sehr nötig. Wicl man das Kontingen gfustem beibehalten und soll es gleichzeitig als Warnangssignal geiten, se ms auch dieses Ventil geschaffen werden.
Reichsbankpräsident Havenstein: Die Fr ist schon in der Begründung der Borlage Für die Diskontpolitik der Reichsbank sind maßgeden irtschaftlichen Verhältnisse des Landes und des Weltmarkis die Natensteuer an sich hat keinen Einfluß auf den Diskont. Die Erkähung an den Quartalsschlüssen ist auch nicht lediglich ein Steuererlaß; das Warnungssignal soll nicht unnötig aufgezogen werden, was geschehen würde, wenn das Notenkontingent an diesen W nur dieselbe Höhe hätte wie an normalen Tagen.
Abg. Raab (wirtsch. Bgg.): Nach Ablehnung meines Antrages können auch wir der im zweiten Absatz vorgeschlagenen Maßregel, die wieder einen Minderertrag zu Ungunsten des Reichs bewirkt, unsere Zustimmung nicht geben.
Artikel 2 wird im ersten Absatz mit großer, im zweiten mit geringer Mehrheit angenommen.
Artikel 3 besagt: Die Noten der Reichsbank sind gesetz⸗ liches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes (Nichtverpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Gold zu leisten sind) unberührt.
Der Abg. von Strombeck (Zentr.) will den Artikel 3 ablehnen und an seine Stelle folgende §§ 2, 2a und 2b setzen:
5g. Dr. Arendt
—
§2.
Die Noten der Reichsbank find gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zablungen, welche gesetzlich in gemünztem Gelde zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.
§ 2 a. ahlungen der Reichshauptbank zu Berlin sind auf Verlangen des Empfangeberechtigten in deutschen Goldmünzen zu leisten.
Inwieweit die Reichsbankhauptstelle und die sonstigen Reichs⸗ bankstellen Zahlungen in deutschen Goldmünzen zu leisten haben, bestimmt der Bundesrat. 5 21
).
Durch dem bürgerlichen Recht unterliegende Rechtsgeschäfte kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Gelbschuld in deu schen Gold⸗ münzen begründet werden.
Abg. Dr. Arendt (Rp.): Dieser Artikel enthält eine Aenderung des Bankgesetzes, mit der ich einverstanden bin. Der Antrag von Strom⸗ beck hätte in der Kommission gestellt und dort erörtert werden müfsen, weil er hier kaum genau zu prüfen ist. Es würde nichts anderes übrig bleiben, als ihn der Kommission zu überweisen. § 2 des An⸗ trages mürde die praktischen Schwierigkeiten des Gesetzes noch erhöden. Aehnlich verhält es sich mit § 2a. Es wäre ja schön, wenn der Bundesrat bestimmen könnte, wieweit die Reichsbankhaupistehe Feblune in deutschen Goldmünzen zu leisten habe, aber die Vorauk. etzung ist doch, daß immer Gold vorhanden sein muß. Besonderk bedenklich ist § 2b. Es bandelt sich hier um eine sehr strittige Rechtsfrage. Die wesentlichste Bedingung einer Währung ist, daß Abmachungen außerhalb dieser Währung gesetzlich nicht getroffen werden können. Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen.
Abg. von Strombeck (Zentr.) tritt für seine Anträge ein. Biüden wären die Banknoten nicht gesetzliche Zahlungsmittel, die Reichsdank hätte vielmehr auf Verlangen des mpfangsberechtigten in Gold zahlen müssen. Der neue Artikel 3 bedeute eine Veränderung ku Ungunsten der Empfangsberechtigten. Der Redner zieht schließlich unter der Heiterkeit des Hauses seinen Antrag zurück.
Abg. Oertel sel) verzichtet aufs Wort.
Abg. Dove (fr. Vag.): Die Goldklausel ist seinerzeit bde⸗
schlossen mit Rücksicht auf die Silbertaler, die als Pr liches Zahlungs⸗ mittel galten. Nachdem dies nicht mehr der Fall ist, hat die Gold⸗ klausel keinen Sinn. 1“ 1“
. Derkt en19. Mn 692 neöngen Bnten ref 2
Art. 3 wird genehmigt, ebenso der Rest des Gesetzes ohne Debatte.
Die Kommission schlägt die Annahme folgender Reso⸗ lution vor:
Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, einen SGesetzentwurf vorzulegen zur Bekämpfung der Gefahren, die dem Publikum durch Banken und Bankiers erwachsen, die zur Anlage von Depositen oder Spargeldern durch öffentliche oder schriftliche Aufforderung oder durch Agenten anreizen.
Abg. Dr. Faßbender (Zentr.): Der Kommission hat es vollständig ferngelegen, das Bankwesen schädigen zu wollen. Es sich nur
dgrum, die ungeellen, Nankge Uagge e aee egeer e
schicken und das Publikum verleiten. Die Groszbanten vders⸗ 222.
schon jetzt ihre Bilanzen. Dasselbe wollen wir auch für die kleinen
Banken herbeiführen. 1 Die Resolution wird einstimmig angenommen. Es folgt die zweite Beratung der Novelle zu dem Gesez,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung van Biez⸗
seuchen. Abg. Lehmann (nl.): Was lange nährt, wird zut. Tatz Beicz
¾¼ Jahre ist fleißig an diesem Gesetz gearbeitet worden Die Regelung der Pasten⸗
bringt für die Tierhalter Erleichterung. frage ist leider den Einzelstaaten überlafsen geblieber ꝗb¶ wirh also wieder alles beim alten blefben. Tie Faatliche Ent⸗ schädigung hat die Regierung wenigstens im Prinzp anerkannt Die Frage der Zuziehung des Latenelements im Beschwerdeverfaßren hat zu langen Erölterungen geführt. Die Zugjebung des Laten⸗ elements halte ich für notwendig, um Uafug mit der Aufsicht ze verhüten. Warum sträubt sich also die Regterung gegen die Zu⸗ jiehung des Laienelements? Sie sollte schon aus Tlugheit das Laienesement mehr beteiligen. Das Bolk würze zarte Maß⸗ regeln viel leichter hmen, wenn sein eigen Fesch unmn Blat dabei betelligt i Tie Sackversänsigenkammessitun st in der Kommission sehr richtig als Berabüigaangkemtettees bemeüne worden. Die Kommisston Trter Trak ver . Regierung, daß das Gesetz scheitern nümne, wern die Suß verständigenkommission beschlossen müörde, lanmff bessh̃akutt. eine Resclution zu beschließen. Diese Mertüingk kin sein schlechtes Gefährt. Die Wiederherstellang des mreünglither Kommissionsbeschlusses ist ja von anderer Se te beuntangt. ulh merte dafür stimmen. Von anderer Seite sind ja Antrüge geüellt mrben, die sich gegen das Gesetz richten. „ gemüsse keme vns Wmrt Landwirtschaft hören, so verlieren sie, möächte ich sugen, ven Werstand Die Herren trauen der Regierzng ales Sählechte zn, uber sie echen industrie jutrauen. † gitt bie Regierung mfch in eeser Pe⸗ ziehung beruhigende Erkl gen. Die Herzen, die aüsfhe Antrüge stellen, wollen alles on 1 r cHaft bHaden, moer menn sie kün⸗ mal r die Landmirtschaf erien soler, vpann IFchen ve ümer auf. tr mülehnen, die mf eine Mäilverung der Bestimmung Eung der Seucheneinfchlenpung hinauslaufen.
Staatssekretär des Imnern Dr. von Bethmann Hollweg⸗
Meine Herren! Der Herr Vorredmer bat eine bemwegliche Muge darüber angestimmt, daß die verbündeten Regierungen auf die Sach⸗ verständigenkommission nicht eingegangen seien. Er hat gemeimt diese Haltung der verbündeten Regierungen sei ihm völlig un⸗ verständlich. Nun sind wir unk doch, glaube ich, ulle durüber Elm haß ein Hauptiwes des neuen Gesetzes sein soll, in energischerer und machdelrigerer Werse unnd us vißher geger Wrehseuchen einschreiten Fimxer, rd n üem üm wer ee eremmner zugeben, daß vie Irairre; nen Sasmeramgemenmmisfun i uller 2inzüner Fülter mrjmfFfelhaft die Energie imnn dei Sücnelliten vcs Eingreifem Iüihmen mürte. Er nirnd md Al weiremen zugeben, vnf gerade ber Viedseuchen die Schaelligkeit und Energie ves Eingreisent zine Haupt- rolle spielt, wenn der Eingriff überbaupt eine Wirkung haben soll. Daß die Kommission die Energie und die Tatkruft der Behörden lähmen würde, geht eigentlich auch daraut hervor, daß der Herr Vor⸗ redner selber die Sachverständigenkommission eine Beruhigungs⸗ kommission genannt hat. Es ist bereits in der Kommission aus⸗ gesprochen worden — und ich kann das hier im Plenum nur wieder⸗ holen —, daß eine solche Sachverständigenkommisston fin dir her⸗ bündeten Regierungen nicht annehmbar sein würde. Umspmohr din ich erfreut darüber, daß sich die Kommission schließlich auf eim Resolution geeinigt hat, und ich kann erklären, daß der Herr Reichs⸗ kanzler, dem Wunsche der Resolution entsprechend, auf die ver⸗ bündeten Regierungen dahin einzuwirken bereit ist, daß die Anbbrung von Vertretungen der beteiligten Beruftsstände erfylgen sol mit der Einschränkung, daß sich die Anhörung auf Fragen ullgemeiner und grundsätzlicher Art zu beschränken hat. Mit dieser Maßguhr hahrr sich die verbündeten Regierungen schon zu einer porläufigen Umftage zu einer solchen Anhörung bereit erklärt. Ich hbuffr, daß mit dieser Erklärung den Hauptwünschen des hobhen Haufes eutgegen gekommen wird.
Wenn ich bei dieser Gelegenheit auch noch gleich eintge ander: Gesichtepunkte erwähnen kann, syo möchte ich folgender anfüdren Der Herr Vorredner selbst hat dargelegt, wie die Rinfuhrverbotr, dir im § 6 und 7 des Gesetzes behandelt find, bei eintelnen Mitaltevern der Kommission große Bedenken wachgerufer baben. Ich möchte mit Bezug bhierauf erklären, daß wenn der † f de Entmurfe vor⸗
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