1909 / 132 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jun 1909 18:00:01 GMT) scan diff

5 § 26. .

Auf Antrag eines Beteiligten hat das Bauschöffenamt, falls An⸗ meldungen erfolgt oder beabsichtigt sind, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Es kann zu diesem Zwecke einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu diesem Termine die Beteiligten vorladen und deren persönliches Erscheinen nötigenfalls durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von zweihundert Mark erzwingen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidungen des Bauschöffenamts über Ordnungsstrafen findet Beschwerde an das Amtsgericht statt, in dessen Bezirk das Bauschöffenamt seinen Sitz das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozeß⸗ ordnung. 1.“ AA“

Vierter Titel.

[E 11“ Bauhypothek. Baugeldhypothek. Liegen bei dem Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksame An⸗ meldungen nicht vor, so wird der Bauvermerk auf Ersuchen des Bau⸗ schöffenamts gelöscht. Mit dieser Löschung erlischt der Anspruch der Baugläubiger auf Eintragung der Bauhvpothek.

Sind bis zum Ablaufe der Frist Bauforderungen wirksam an⸗ gemeldet, so wird für sie von Amts wegen unter Löschung des Bau⸗ vermerkes eine als Bauhypothek zu bezeichnende Hypothek eingetragen. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Die Bauhypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.

Bei der Eintragung der Bauhypothek sind außer ihrem Gesamt⸗

5—S die den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge an⸗ zugeben. 8 Bei der Berechnung der Höhe der Bauforderungen werden Zinsen nicht berücksichtigt. Auch dürfen die Bauforderungen nicht als ver⸗ zinsliche eingetragen werden; die nach § 1118 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs bestehende Haftung des Grundstücks für die gesetzlichen Zinsen der Bauforderungen wird hierdurch nicht berührt.

Ist gemäß § 13 Sicherheit geleistet, so vermindert sich der Be⸗ trag der Bauhypothek um den Betrag der Sicherheit unter ver⸗ hältnismäßiger Herabsetzung der den einzelnen Baugläubigern zu⸗ stehenden Teilbeträge. 5 28

Soweit im Falle des § 19 die von einem Unternehmer an⸗ gemeldete Bauforderung die Vergütung für Leistungen mitumfaßt, für welche auch von einem Nachmanne des Unternehmers eine Bauforde⸗ rung angemeldet ist, gebührt nur dem Nachmann ein Anteil an der Bauhypothek. Ist ungewiß, ob hiernach dem Vormann ein Anteil an der Bauhypothek gebührt, so hat das Grundbuchamt für den Vor⸗ mann und für den Nachmann einen Anteil an der Bauhypothek und gleichzeitig einen Widerspruch einzutragen. .

Wird ein Nachmann durch einen Vormann befriedigt, so geht in Höbe des gezahlten Betrags der Anteil des Nachmanng an der Bau⸗ hypothek auf die Bauforderung des Vormanns über. § 29.

Mehrere bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigte Bauforderungen haben unter sich gleichen Rang; soweit jedoch die Bauhypothek für Lohnrückstände von Bauarbeitern besteht, gebührt diesen bis zur Höhe des auf zwei Wochen entfallenden Lohnes der Vorrang vor den übrigen Bauforderungen. Der Vorrang der Lohn⸗ rückstände ist bei der Eintragung der Bauhypothek im Grundbuche zu vermerken; ist ungewiß, ob und in welcher Höhe der Vorrang für eine

Beauforderung besteht, so ist ein Widerspruch einzutragen.

Verwandelt sich ein Teil der Bauhypothek in eine dem Eigen⸗ tümer des Grundstücks zufallende Grundschuld, so kann diese nicht zum Nachteile der den Baugläubigern verbleibenden Bauhypothek geltend

gemacht werden.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Teil der Bauhypothek in eine gewöhnliche Hypothek, eine Grund⸗ schuld oder Rentenschuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer

Bauforderung, für welche die Bauhypothek besteht, eine andere Forde⸗ rung gesetzt wird. § 30.

Behufs Eintragung der Bauhypothek hat das Bauschöffenamt nach dem Ablaufe der “”“ dem Grundbuchamt die An⸗ meldungen und die die Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer An⸗ meldung betreffenden Urkunden zu übersenden. Soweit nach Mit⸗

tetlung des Bauschöffenamts eine Einigung der Beteiligten über den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die Anteile der einzelnen Bau⸗ gläubiger und den Vorrang der Bauforderungen von Bauarbeitern erfolgt ist, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Bauhypothek nach Maßgabe dieser Mitteilung vorzunehmen. Schweben Verhandlungen über eine gütliche Einigung, so kann das Bauschöffenamt die Uebersendung der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden bis zum Abschlusse der Verhandlungen, jedoch spätestens bis um Ablauf eines Monats nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist aussetzen. 1 11“ Haben Bauarbeiter im Alkord grarbeitet, so hat das Bau⸗ schöffenamt festzustellen, welcher Lohnrückstand ihrem zweiwöchigen Akkordlohn entspricht. 9 Der Rang der Bauhypothek gegenüber ande ch 1b sich, unbeschadet der Vorschriften über Baugeldhypotheken, nach der Eintragung des Bauvermerkes. Nießbrauchs⸗ und Wohnungsrechte stehen jedoch der Bauhypothek im Range nach. Der Rang der Bauhypothek soll bei ihrer Eintragung ersichtlich

gemacht werden. 1 § 33.

. Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstehende Hypothek zugunsten eines Gläubigers eingetragen, welcher die Gewährung von Baugeld übernommen hat, so gelten für diese Hypothek, falls sie bei der Eintragung als Baugeldhypothek bezeichnet ist, die Vorschriften der §§ 34 bis 36. Eine Baugeldhypothek soll nur eingetragen werden, wenn der Baugeldvertrag bei dem Grundbuchamt eingereicht ist. Das Grund⸗ 8 ve soll eine Abschrift des Baugeldvertrags e- Bauschöffenamt mitteilen. 8

§ 34. 4

Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Baubppothek und den dem Bauvermerke gleichstehenden Belastangen 13 Abs. 1), soweit durch eine in Anrechnung auf das Baugeld geleistete Zahlung eine Bauforderung getilgt worden ist; das Gleiche gilt in Ansehung einer Zahlung, die in Anrechnung auf das Baugeld an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bauforderung bewirkt worden ist. Hat die Bauforderung nicht bestanden, so gebührt der Feassee ao es gleichwohl der Vorrang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber zur Zeit seiner Zahlung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Forderung nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen einer Bauforderung steht es gleich, wenn ein Nachmann für dieselbe Leistung eine Bauforderung hat und der Vormann nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung der Forderungen seiner Nachmänner verfügt -ben die Absicht hat, diese Forderungen in vollem Umfange zu befriedigen.

Se Vorrang der Baugeldhypothek erstreckt sich auf Zinsen bis fünf vom Hundert und auf die im § 1118 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs bezeichneten Kosten.

In Ansebung des fünften Teiles des Baugeldes finden die Vor⸗ schriften des Abs. 1 keine Anwendung, wenn binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Beginne der Anmeldungsfrist ein Baugläubiger Widerspruch gegen die Auszahlung erhoben hat. Wird Widerspruch erhoben, so ist der Baugeldgeber berechtigt, den fünften Teil des Bau⸗

eeldes mit der Wirkung zu hinterlegen, daß die Baugeldhypothek in Pöbe des hinterlegten Betrags den im Abs. 1 bestimmten Vorrang erhält. Auf den hinterlegten Betrag finden die Vorschriften des 1ehnae Titels über eine nach § 13 geleistete Sicherheit entsprechende nwendung. 1“

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loschen ist 18—

Der Widerspruch gegen die Auszahlung ist dem Baugeldgeber durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Der Widerspruch verliert 88 Wirkung, wenn nicht dem Baugeldgeber vor dem Ablaufe der

nmeldungsfrist die im § 23 1 Satz 2 bezeichnete Bescheinigung des Baus 1ee- vorgelegt wird. Wird der Widerspruch zurück⸗ genommen, so gllt er als nicht erfolgt.

§ 35.

Auf Antrag des Baugeldgebers bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. Als Treuhänder soll tunlichst ein Bausachverständiger bestellt werden. Ueber die Per⸗ sonen der zu bestellenden Treuhänder ist die Handwerkskammer des Bezirks zu hören.

Die durch Vermittlung oder auf Anweisung des Treuhänders ge⸗ leisteten Zahlungen begründen den Vorrang vor der Bauhypothek. Der Treuhänder darf die Zahlung nur vermitteln oder anweisen, soweit der Baugeldgeber nach Maßgabe des § 34 zur Zahlung mit Wirkung gegen die Baugläubiger berechtigt ist. Dem Treuhänder ist an Stelle des Baugeldgebers der Widerspruch gegen die Auszahlung des fünften Teiles des Baugeldes zuzustellen und die Bescheinigung des Bau⸗ schöffenamts vorzulegen.

Der Treuhänder hat die rechtliche Stellung eines Pflegers; an die Stelle des Vormundschaftsgerichts tritt das im Abs. 1 bezeichnete Amtsgericht. Der Treuhänder ist für die Erfüllung der ihm ob⸗ liegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich; auf Ersuchen des Bauschöffenamts hat er diesem Auskunft zu erteilen.

Eine Pflicht zur Uebernahme des Amtes besteht nicht. Der Treu⸗ händer kann von dem Baugeldgeber für die Führung seines Amtes eine angemessene Herofttang erlangen. Vor der Festsetzung soll das Amtsgericht den Baugeldgeber, soweit tunlich, hören.

Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können die dem Amtsgericht in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mehrere Amtsgerichtsbezirke Amtsgericht übertragen werden.

Soweit von dem Treuhänder in öffentlich beglaubigter Form bescheinigt wird, daß Zahlungen durch seine Vermittlung oder auf seine Anweisung geleistet worden sind, oder daß eine Hinterlegung nach § 34 Abs. 3 erfolgt ist, hat das Grundbuchamt auf Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek vor der Bau⸗ hypothek in das Grundbuch tehee ga.

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen ist, so kann jeder Baugläubiger, welcher seine Bauforderung wirksam angemeldet hat, Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen, wie wenn die Bauhypothek eingetragen wäre.

Einer Sicherheitsleistung nach § 67 des Gesetzes über die Zwangs⸗ versteigerung und Zwangsverwaltung bedarf es nicht, soweit durch das Gebot eine wirksam angemeldete Bauforderung ganz oder teilweise gedeckt wird. 6 38

Der Versteigerungstermin darf nicht auf einen früheren Zeit⸗ punkt als zwei Wochen nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist be⸗ stimmt werden. Hatte zur Zeit der Veröffentlichung des Versteige⸗ rungstermins die Anmeldungsfrist noch nicht begonnen, so beginnt sie mit dieser Veröffentlichung.

Ist eine dieser Vorschriften verletzt, so ist der Zuschlag zu ver⸗ sagen. Gegen die Erteilung des Suschlags ist Beschwerde zulässig.

Solange der Bauvermerk eingetragen ist, hat das Grundbuchamt von der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes dem Bauschöffenamt Mitteilung zu machen. Das Bauschöffenamt hat dem W185 gericht alsbald und, wenn bei dem Eingange der Mitteilung die An⸗ meldungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nach dem Ablaufe dieser Frist eine beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu erteilen. Baugläubiger, für die eine wirksame Anmeldung vorliegt, stehen für das Vollstreckungsverfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes im Geas eingetragen waren, gleich.

Soweit durch ein Urteil der Widerspruch eines Baugläubigers gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Baugläubigers in den Verteilungsplan rechtskräftig als begründet anerkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger. Der widersprechende Baugläubiger kann Erstattung derjenigen Prozeßkosten, die von dem Prozeßgegner nicht beizutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf die Bau⸗ gläubiger entfallenden Betrag insoweit verlangen, als infolge des Widerspruchs der Anteil des deheste er an diesem Betrage weg⸗ gefallen oder vermindert ist. Ist der Prozeßgegner ein Nachmann, so kann die Erstattung nur denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder die Verminderung des Anteils des Nachmanns zum Vorteile gereicht. v““

Fünfter Titel. Sicherheitsleistung.

Eine gemäß § 12 oder § 13 geleistete Sicherheit haftet den Bau⸗ gläubigern in der gleichen Weise, wie ihnen im Falle der Eintragung einer Baubypothek kraft dieser Hypothek das Grundstück haftet. Im hale⸗ des § 13 bemißt sich der auf die einzelnen Bauforderungen ent⸗ allende Anteil an der Sicherheit nach dem bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigten Betrag auch dann, wenn die Bauforderung nach der Eintragung zum Teil Let lgt worden ist.

Ist nach § 12 Sicherheit geleistet, so kann jeder Beteiligte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen, soba’d die im § 22 Abs. 1 bestimmte Veröffentlichung der Baupolizeibehörde erfolgt ist. ird der vnteng von einem Bau⸗ gläubiger gestellt, so hat der Gläubiger die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beizubringen oder seine Bauforderung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 glaubhaft zu Pr

Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Die Eröffnung des Verteilungsverfahrens und der Verteilungs⸗ termin müssen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts be⸗ stimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Der Eröffnungs⸗ beschluß sowie die Terminsbestimmung sollen außerdem dem Antrag⸗ steller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt werden.

Wird Widerspruch gegen eine Bauforderung erhoben, so hleibt die Forderung bei der Ausführung des Verteilungsplans unberück⸗ sichtigt, wenn nicht der Baugläubiger binnen einer Frist von einem Monat, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nach⸗ weist, daß er gegen die erhoben hat.

Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Ver⸗ äußerung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anzuordnen; der Erlös ist zu ö“ Gegen die Anordnung der Veräußerung steht dem Eigentümer die sofortige Beschwerde zu; die Veräußerung erfolgt erst nach dem Eintritte der Rechtskraft der Anordnung.

Der Verteilungstermin soll nicht vor der Hinterlegung des Er⸗ löses stattfinden.

§ 45.

Nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die mit dem im bh Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht 5 ntrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn ein Antrag au Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht gestellt oder wenn der ge⸗ stellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen ist und nicht andere Bauforderungen inzwischen angemeldet worden sind. Die

Vorschriften des § 24 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Die Rückgabe der Sicherheit ist auch dann anzuordnen, wenn dem Gericht eine Bescheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß die Bauerlaubnis versagt oder vor dem Beginne des Baues er⸗

Ortsstatut nach Maßsat⸗ des § 142 der Gewerbeordnung.

§ 46. 8 Wird dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte

Urkunden nachgewiesen, daß sich die Beteiligten über die Verteilung der Sicherheit geeinigt haben, so hat es die Auszahlung der Sicher⸗ heit nach Maßgabe dieser Einigung anzuordnen. Auf die Vermitt⸗ lung einer solchen Einigung finden die Vorschriften des § 26 ent⸗ sprechende Anwendung.

§ 47.

Haftet der Eigentümer nach § 12 Abs. 3 den Baugläubigern in Höhe des dritten Teiles der Baukosten, so erfolgt die Bestimmung der den einzelnen Baugläubigern auszuzahlenden Beträge durch ein Verteilungsverfahren. Auf das Verteilungsverfahren finden die Vor⸗ schriften der §§ 43, 45, 46 entsprechende Anwendung. An die Stelle der Anordnung der Rückgabe der Sicherheit tritt die Feststellung, daß die im § 12 Abs. 3 bestimmte Haftung erloschen ist.

Ist nach § 13 Sicherheit geleistet, so kann nach dem Ablaufe der Anmeldungefrist jeder Beteiligte die Eröffnung eines Verteilungs⸗ verfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen.

.g. Vorschriften des § 43 Abs. 1 und der §§ 44, 46 finden An⸗ wendung.

Wird der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens zu⸗ gelassen, so hat das Gericht gleichzeitig das Bauschöffenamt um Er⸗ teilung einer beglaubigten Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuchen. Ansprüche, für die nach der Mitteilung des Bauschöffen⸗ amts eine wirksame Anmeldung vorliegt, stehen für das Verteilungs⸗ verfahren Ansprüchen gleich, die zur heit der Eintragung des Voll⸗ streckungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich waren.

Sind ein Verteilungsverfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Pearcetasgete faazen über den Erlös des mit der Bauhypothek belasteten Grundstücks gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verbinden. Die Verbindung findet nicht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Verteilungstermin ab⸗

gehalten ist. 49.

§ Wird der Bauvermerk nach § 17 oder nach § 27 Abs. 1 gelöscht, so hat das Bauschöffenamt auf Antrag die Rückgabe der gemäß § 13 geleisteten Sicherheit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Bau⸗ schöffenamt nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist die Zustimmung aller Baugläubiger, für welche wirksame Anmeldungen vorliegen, in der für Eintragungsbewilligungen durch die Grundbuchordnung vor⸗

geschriebenen Form nachgewiesen wird.

Sechster Titel. Bauschöffenamiiktut.

§ 50. Die Errichtung eines Bauschöffenamts 9 Abs. 2) Flolns 8. or der Abfassung des Statuts ist die Handwerkskammer des Bezirks anzuhören.

Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Orts⸗ statute zur Errichtung eines gemeinsamen Bauschöffenamts für ihre Bezirke vereinigen. Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Bauschöffenamt seinen Sitz haben soll.

Die Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt durch Anordnung der Landeszentralbehörde, wenn ungeachtet einer von ihr an die Gemeinde ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 1, 2 bezeichneten Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die beaach. der Landeszentralbehörde.

Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter sowse der erforderlichen Zahl von Bauschöffen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen.

Bei Aemtern, die aus mehreren Abteilungen bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt b

§ 52.

Als Bauschöffe soll nur berufen werden, wer zum Amt eines

Schöffen fähig ist (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), das

dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirk des Amts

währens mindestens drei Jahren gewohnt hat oder beschäftigt ge⸗ wesen ist.

Mindestens die Hälfte der Bauschöffen soll aus Bausachverständigen

bestehen. esteh 53.

Die Mitglieder des Bauschöffenamts werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder das Statut dies be⸗ stimmt, durch die Gemeindevertretung auf mindestens drei Jahre nach Anhörung der Handwerkskammer des Bezirks gewählt.

Sind Wahlen innerhalb der durch das Ortsstatut zu bestimmenden Frist nicht zustande gekommen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, die Mitglieder des Amts selbst zu ernennen.

Namen und Wohnort der Mitglider des Amts werden nach näherer Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht. 3

54. 8

Das Amt der Bauschöffen ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann nur aus den Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmungen über die zur Ablehnung von Gemeindeämtern be⸗ rechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Uebernahme nur aus den⸗ selben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vor⸗ mundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Bauschöffen sechs Jahre versehen hat, kann während der nächsten sechs Jahre die Uebernahme des Amts ablehnen. Ueber den Ablehnungsantrag ent⸗ scheidet die im § 53 Abs. 1 bezeichnete Stelle.

Die Bauschöffen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Vergütung der Reisekosten. Die Höhe der Entschädigung ist durch das Statut festzusetzen; eine Fücwessang derselben ist unstatthaft.

Auf die Vorsitzenden des Bauschöffenamts und deren Stellvertreter finden die für Gemeindebeamte geltenden Disziplinarvorschriften An⸗ wendung. Inwieweit gleichartige Vorschriften auf die Bauschöffen Anwendung finden, bestimmt sich nach den Landesgesetzen.

Für die Entfernung eines Bauschöffen von seinem Amt gelten, soweit nicht nach Abs. 1 ein anderes bestimmt ist, folgende Vor⸗ schriften. Ein Bauschöffe, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt werden, welche seine Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amts zu entheben; die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Beteiligten. Ein Bauschöffe, der sich einer groben Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht. kann seines Amts entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das Landgericht, in 8 Bezirk das Bauschöffenamt seinen g8- hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. hean

9 56.

Der Vorsitzende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem Amtsantritt durch den von der höheren Verwaltungs⸗ behörde beauftragten Beamten, die Bauschöffen vor der ersten Dienst⸗ leistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts 4neg zu verpflichten.

Die Vorschriften über die Heicelaßfäbiaket und den Geschäfts⸗ gang des Bauschöffenamts sind im Ortsstatute zu treffen.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für gewisse Fälle, insbesondere bei Einwendungen gegen die Feststellung des Baustellen⸗ bg 83 e Höhe der Baukosten, eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist.

§ 58. Zur Deckung der Kosten des Bauschöffenamts sind für die Tätig⸗

keit desselben Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut

bestimmt wird. Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur Last

Die Gebühren bilden egges Wese des Bauschö 3 vehang 1 Pelgt. 8 g. 8 Eiriethung 1 E alle der Zwangsversteigerung sind si aus dem Grundstück it 8 Bedsmnae nn 8 lre mit dem Range der öffentlichen Lasten des Die Gebühren sollen nichh, höher bemeffen werden, als es zur ung und der Unterhaltung des Bau⸗ twendig ist; soweit diese Kosten in den Einnahmen des mMgahenenant ihre Deckung nicht finden, sind sie von der Gemeinde rd das Bauschöffenamt nicht ausschließlich errichtet, so ist in dem Statute zu beaschließ ee. einzelnen Gemeinden an der Deckung der Kosten teilnehmen. 8 § 59. Die Zentralbehörden der Bundesstaat EEEEE1 über ehtnmen, Vauschelchen 8 eßen und von welchen Staats⸗ oder Gemeind die übrigen in diesem Gesetze den Staats debehörden sowie den Vertretungen der Gemeinden zu wief ““ wahrzunehmen sind., Mit den von der Fern Vern wahrzunehmenden Geschäften dürfe Ce111“ Verwaltungsbehörden betraut vn. 1b

oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen

§ 60. Durch landesherrliche Verordnung können von den

der §§ 50 Vorschriften

bis 59 Abweichungen zugelassen werden.

einzutragen.

Bei der

ie

einem für das oder einem

setzes finden a

bestimmten Frist oder nach der Anordnung d oder der Zwangsverwaltung verzichtet 8

63.

Durch landesherrliche .“ diesem Gesetz dem Bauschöffenamt 8 liegen, Beamten oder einem Notar, ingleichen

auvermerk auf dem Grundbuchblatt Der Wert des ö Baustellenwerts.

Erbbaurecht aFeststellung der Belastungen sind sowohl die auf dem

Lorgehenden Belastungen zu berücksichtigen.

ch auf den Eigentümer beziehenden V uf den Erbvauberechtigten

Siebenter Titel. Schlußbestimmungen.

§ 61. oll das so ist der B

Gebäude von einem Erbbauberechtigten errichtet werden,

Erbbaurechts tritt an 880 Ebenr b-

s die auf dem Grundstücke haftenden, dem Erbbaurecht

Anwendung.

dieses Gesetz den Baugläubi Beginn d Abs. Rechte

können Verrichtungen, die nach einer anderen Behoͤrde, kann die Zuständigkeit

Verteilungsverfahren einer anderen Behö

herrliche vSe9 hörde, einem Beamten . ng die Ve⸗

der Treuhänder dem Barschoffeschtan Therteneaupoleibebörde oder

Ebenso können durch landes⸗

werden.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes e über die Kosten werden durch laezhekce Berardann, I ,n

1 nn. 809 vorgesehene landesherrliche Verordnung kann zurück⸗ uf Neubauten, für die bereits ein Bauvermerk oder eine Ba

u⸗

behe eingetragen oder gemäß § 12 Sicherheit geleistet ist, finden

88 dieses Gesetzes ungeachtet der Zurücknahme An⸗

Diejenigen Gegen tände, diesem Gesetze der Regel durch landesherrliche erordnung vorbehalten sind, werden 1. 89

serten, Hanseftäͤdten durch Verordnung der Landeszentralbehörde

67. In bürgerlichen Rechtsstrein, gkeiten, in welche Miderklage ein Anspruch auf Grund dieses den st, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter In des § 8 des Einführungsgesetzes zum Reichsgerichte zugewiesen.

Urkundlich unter Unserer Höchstei ; 8 und beigedrucktem kir hanscrer Fescteigenhänbigen ihtüc.

Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.

durch Klage oder eltend gemacht anz im Sinne Gerichtsverfassungsgesetze dem

Goldmünzen

ZLUebersicht zen in den deutschen Münzstätten bis Silbermünzen

1) Im Monat Mai 1909 sind geprägt

worden in: Doppel. 1

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Kronen

Hiervon auf Privat⸗ rechnung*)

Ende Mai 1909.

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Berlin, den 7. Juni 1909.

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Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen).

28,48 27,20 27,40 26,60 V

28,48 27,20 27,40 26,60

18,50 18,60 18,00 18 60 18,30 18,20 17.90 17,04 20,00

18,60 18,70 18,80 19,00 18,50 18,60 18,90 17,40

18,70 19,30 18,80 19,00 18,50 18,60 18,90 17,40

Gerste. 15,20 17,20 14 80 18,50 18,00 21,60

14,90 16,90 14,70 18,40 17,25

20,00

15,50 17,50 15,00 19,00 18,00 21,60

Hafer. 18,50 18,90 19,00 20,00 18 80 19,80 18,40 19,60 19,70 19,70

18 40 18,80 18,70 19,80 18,60 19,20 16,90

18,60

19,40 19,00 20,00 18,80 19,80 18,40

u

18,94 19,40 20,00 fewert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

D. er betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt 28 Feetshret⸗ 7i,2n ne, z⸗

18,70 4. 6.

1. 6. 5. 6. . serundeten Zahlen berechnet.

prechender Bericht fehli.

18,73 16,90

18,86

19,20 16,90

18,94

sechs Spalten, daß

den letzten v