1909 / 138 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Jun 1909 18:00:01 GMT) scan diff

1 der dem Schlusse des Jahres eingetreten ist, in welchem der XIX. Der § 37 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften XXVII. Hinter dem § 57 wird folgende V schrift ei 8 b 1 88 Parlamentarische Nachrichten. schluß n 8 8 1 gende Vorschrift eingestellt: gestellt oder unter der im § 1a bezeichneten Vereinb Tbes er b Krieg ohne Friedensschaß heendigt worden sst 8 888 worden sind, sowie ausländische derartige Urkunden n ega gheanehen ests stt Veikgristenen A“

; 8 ürfe in Aende⸗ c. den im § 9 a bezeichneten Personen, sofern der Erwerb richt § 37 a. G Von dem Rohertrage der nach den Vors Den sich sg 5 süh vig Gesebeatwünse degenn enpe⸗ mehr als 10 n,8 he beleschneten, Wert bes Gesamtnachlosses nicht Das Erbschaftssteueramt ist berechtigt, denjenigen, welchen ein veranlagten Steuer erhält das Reich deer Vierlar en Vee Fben V ver nem Zetpunkt us Jrland eingebracht worden siid, unterliegen gebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist gleichkeitig dir im d rung des Erbschaftssteuers und des d mehr als 20 000 beträgt. Erwerb von Todes wegen ansällt, eine Versicherung an Eidesstatt verbleibt ein Viertel ihrer Roheinnahme. undetstaaten der weiteren Abgabe (§2 Abs. 2), sosern sie zu jenem Zeitpunkie noch angeordnete Stempelabgabe zu entrichten, ofer ihre G.⸗ ir 2 gesetzes zugegangen. Der erste Gesetzentwurf lautet: 2) Im § 11 fallen die Vorschriften unter 4f, g, die durch die sbee 1 Fscztigieit hs d nag ae Eröpsete⸗ vxN LI. Der § 59 erhält folgende Faszung: nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren bereits erfolgt ist 1 ichten, sofern ihre Entrichtung nicht unter IX 11 a unter b, c) ersitzt euererklärung oder einzelner Teile der Erklärung und der erforderten ven Bundesstaaten hleibt fe ü g 8 5 8 Das Erbschaftssteuer 2. Juni 1906 (Reichsgesetzbl. nacstebegse. deReeiegen 4 e, h iCien die V h;na 4 d, 8 weiteren Angaben abzunehmen. Die eidesstattliche Versicherung ist Ehegatten und der im § 9a Nr. 2 115 . 2g Tas-dang 5 S. 620 ff.) 8 cee 2.ens 3) Imß 8 11 wird die Nr. 5 dahin geändert: nach näherer Bestimmung des Amts vor ihm sellst oder vor einer Personen für den Erwerb von Todes wegen fowie für Sche Ste ¹) Im § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden hinter dem Worte „Ver⸗ 5) ein Erwerb, der auf Grund eines in einer Verfügung von ersuchten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben. Die Amts⸗ unter Lebenden in dem bicherigen Umfang Abgaben zu 28aa nggas . Statisti b mächtnisse“ die Worte eingefügt „oder die für den Pflichtteils’ Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts Familienstiftungen an. gerichte sind verpflichtet, einem solchen Ersuchen des Erbschaftssteuer⸗ Gleiche gilt für einen Erwerb bis zu 10 000 in Ansehung d ““ atistik und Volkswirtschaft. 2b 6 1 fällt, sofern die Bezüge aus der Stistung nach § 3 Nr. 2 als Erwerb amts stattzugeben. § 11 Nr. 4- bezeichneten Personen. Von Kindern de 89 Die häufigsten Preise für Fleisch betrugen im W 8 8 enn. § 1 erhält folgenden Abs. 3: von Todes wegen anzusehen sind. Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liche Stellung ehelicher Kinder zukommt von ei vern d e recht⸗ Mat—u 8Se urchschnitt der II. Hälfte des Monats 8 A b auf den Pflichtteil gilt als Erwerb von Todes 1X. Hinter dem § 11 werden folgende Vorschriften eingestellt: innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht genügt, kann von der zur Kindern und von den im § 11 Nr. 44 bezei ö o n Feg. ammmmnnnnnͤͤaaaaaaqaaaaeoeaöaaaa 9 we 8 88 bemtt er geltend gemacht wird. 8 § 11 a. 8 Entgegennahme der Versicherung zuständigen Behörde zur Erfüllung Erhebung der Abgaben jedoch nur insoweit zulässi⸗ 5 die 8 1G;s aewwernnweeene II 8 Im § 2 Nr. 2 werden die Worte „für einen Erbverzicht Bei Berechnung der Erbschaftssteuer bleiben außer Betracht: seiner Verpflichtung durch Ordnungsstrafen angehalten werden. Die Abgaben auch von ehelichen Kindern erhoben werden 1eS im Kleinhandel (§§ 2346, 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ ersetzt durch die Worte: a. Zum Nachlasse gehörende Kleidungsstücke, Haushaltegegen⸗ einzelne Strafe darf den Betrag von 500 nicht übersteigen. u Artikel II eII für einen Erbverzicht (§8 2346, 2352 des Bürgerlichen stände und andere kewegliche körperliche Sachen, sofern diese Gigen⸗ XX. Der § 38 erhält folgende Vorschriften als Abs. 2: Per Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artik 1 b Gesetzbuchs) oder für den Verzicht auf einen Pflichtteils⸗ stände an die im § 9a bezeichneten Personen gelangen und weder als Die im § 36 bezeichnete Verpflichtung gilt ferner in den Fällen bezeichneten Gesätzes, welche sich aus den Vorscheliten bes 8 i el 1 8 8 Kalbfleisch Schweinefleisch 4 anspruch“. Zubehör eines Grundstücks oder Bestandteil eines dem Betriebe der des § 6 für die im § 32 Abs. 4 aufgeführten Anstalten und Personen Fölehs. ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der ge orliegenden ünb 8 lei (einschl. von Rückenfett) Schweine⸗ 2) Im § 2 werden am Schlusse folgende Vorschriften eingestellt: Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes in Ansehung der daselbst bezeichneten Vermögensgegenstände. Die dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Res hehsetgien mit n den 1402 18 3) was mit der Bestimmung, daß dem Schenker für die Lebens⸗ dienenden Anlage⸗ oder Betriebskapitals anzusehen, noch zum sonstigen vorgeschriebenen Fristen beginnen für diese Anstalten und Personen kannt zu machen. eichsgesetzblatt be.v. pre ußischen dauer an dem geschenkten Gegenstande der Nießbrauch zustehen soll, Kapitalvermögen zu rechnen sird. Der Landwirtschaft im Sinne nicht vor erlangter Kenntnis vom Erbfalle. Soweit nach der mit Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschrift Orten geschenkt oder was sonst mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder dieser Vorschrift steht die Viehzucht sowie der Wein⸗, Obst⸗ einem auswärtigen Staate getroffenen Vereinbarung die zum Nachlaß des Erbschaftssteuergesetzes verwiesen ist, iroeten. orschriften e was als Ausstattung zugewendet wird, sofern der Erwerber der Ehe⸗ und Gartenbau gleich. Zum sonstigen Kapitalvermögen im eines Angehörigen dieses Staates gehörenden. Vermögensgegenstände Vorschriften des vom Reichskanzler bekanntgemachten 1 gatte oder ein Abkömmling des Zuwendenden ist. Ausgenommen sind Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere jiu rechnen: bares seinem konfularischen Vertreter auszuantworten sind, hat die An⸗ Stelle. n Textes an die ein Erwerb, der den Umständen nach zu den Einkünsten zu rechnen BGeld deutscher oder fremder Währung, Banknoten, Kassenscheine und meldurg spätestens gleichzeitig mit der Ausantwortung zu erfolgen. Artikel III. ist, sowie Zuwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe. sonstige Wertpapiere sowie Gold und Silber in Barren; XXI. Im § 39 werden die Worte „sofern der diesen angefallene Dieses Gesetz tri t mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft III. Die Abs. 1, 2 des § 4 werden gestrichen. b. Kleivungsstücke und Haushaltsgegenstände, sofern sie an Erwerb daraus erkennbar ist“ ersetzt durch die Worte: Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt ist, ist I1 1V. Hinter dem § 4 werden als § 4a folgende Vorschriften ein⸗ die im § 10 12, I1 2, 3 bezeichneten Personen gelangen, nicht zum sofern der von ihnen anzumeldende Erwerb daraus erkennbar ist“. in den Fällen des § 47a ouf Antrag zu gestatten, daß die Ster Könicsberg i. Pr. gestellt: Gewerbebetrieb oder zum Verkauf bestimmt waren und der Wert 8 8 42 Ars. 1 wird der Gatz 2 durch sokgenbe Vo schuld durch die dort bezeichnete Geldleisten da ö 1 1401368 Se. Hat der Erblasser in ehelicher Gütergemeinschaft gelebt oder geht der zu dem Erwerke des einzelnen Beteiligten gehörerden Gegenstände 38 18nn 8 s. 1 wird der Satz 2 durch folgende Vor⸗ hierfür an den Grundstücken eine Sicherungehvbother besteltt h,öööö ZI1 1b 140 131 190 die Erbschaft auf mehrere Erben über, shashden 8 in viegem Silth⸗ den Betrag von 20% 9 nicht dchatfteist1,, egtern st gissh Vorschrift findet auf die nach § 32 Abs. 3 für die Steuer iaae als die zurzeit des Anfalls 26 5 133 188 209 0 1 1 1 G „* 9 8 8 2 e 1 r ) bingihtheh b“ - Antes des Voraltere hen Abeommlingen durch, en ader Uäbergabe⸗ be auf die im § 38 bezeichneten Personen entsprechende gehen. Die Vorschrift des § 47 findet entsprechende Anwendung. Heanagg., 0 38 188 188 B5 i Gesamtgut oder der Erbteil des Miterben ein Ante vertrag zugewandt hatten und die an diese Personen zurückfallen. 3 . 8 Be 1 L b 145 123 235 EECCC wäre. Das Gleiche gilt, wenn zum 2. 1 Im 12 Abs. 1 wird am Schlusse folgende Vorschrisftt XXIII. Hinter dem § 47 werden folgende Vorschriften eingestellt: Der Gesetzentwurf wegen Aenderung des Wechselstempel⸗ Pellinns ö1“ 1 . 140 150 Gesamtgut oder zur Erbschaft ein Anteil an einer nicht nach Bruch⸗ angefügt: . § 47a. gesetzes hat folgenden Wortlaut: Brandenburg... 160 170 teilen bestehenden Gemeinschaft gehört. 5) für einen Erwerb, der Familienstistungen auf Grund eines in Soweit der Erwerb aus Grundstücken besteht, die dauernd land⸗ Artikel 1 Frankfurt a. Oder 14: 160 15: V. 1) Im § 6 werden hinter dem Abs. 2 folgende Vorschriften einer Versügung von Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts an⸗ oder sorstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind 15), ist Das Wechselstempelgesetz vom 4 März 19 s Kottbus.. .. 5 5 160 146 eingestellt: fällt, sofern nicht Befreiung von der Steuer nach § 11 Nr. 5 auf Antrag zu gestatten, daß zum Zwecke der Befriedigung wegen des S. 310 ff.) wird dabin geändert: März 1909 (Reichsgesetzblatt Stettin... . 8 160 142 Ein Erwerb von Geld oder anderen vertretbaren Sachen, der auf Platz greift. 1 auf die Grundstücke entfallenden Teiles der Erbschaft’ steuer während 1. Hinter dem § 1 werden folgende Vorsch Lö“ . 160 152 einem von einem ausländischen Erblasser angeordneten Vermächtnis 2) Hinter dem § 12 Abs. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt: eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich ein gleicher Geldbetrag her e Vorschriften eingestellt: Stralfund .. . 8 160 149 oder einer von ihm durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Sind ohne Begründung einer Stistung Zuwendungen, auf welche (Tilgungsrente) entrichtet und hierfür an den Grundstücken eine Als Wechsel im Sinne dieses Eesetzes ist au b“ 3; 150 151 Auflage beruht, unterliegt der Erbschaftssteuer, wenn das beschwerte die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 zutreffen, gemacht worden, Grundschuld bestellt wird. Die Tilgungsrente ist so zu bemessen, zusehen, welche nicht die sämtlichen 87 iichauc. romberg.. . 105 136 140 138 Vermögen sich im Inlande befindet, soweit jedoch der Fall des so werden sie hinsichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob daß die Steuerschuld bei einer Verzinsung von vier vom Hundert in Wechsels enthält, sofern sie einem vesentlichen Erfordernisse eines Breslau . . . 2 150 143 Abs. 1 nicht vorliegt, nur dann, wern der Erwerber der Zu⸗ zu demselben Zwecke eine Stiftung errichtet und auf diese der Betrag 20 Jahren getilgt wird. Als Kapital der Grundschuld ist der Steuer⸗ übergeben wird, daß dieser Fereettet sein unter der Vereinbarung Görlitz. . . . 28 160 149 wendung im Inlande seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines der Zuwendung übergegangen wäre. betrag nebst Zinsen zu vier vom Hundert mit der Bestimmung ein⸗ fordernisse zu ergänzen. Das Best dist 4 soll, die fehlenden Er⸗ 1““ 8 b 155 145 solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Befindet sich das 3) Im § 12 Abs. 4, künftig Abs. 5, wird die Verweisung auf zutragen, daß die Zahlung durch die in Satz 1, 2 bezeichneten Geld⸗ zeichneten Art wird vermutet, wen vi der be. Königshuͤtte 1 160 148 beschwerte Vermögen teils im Inlande, teils im Auslande, so Abs. 1, 3 durch die Verweisung auf Abs. 1, 4 und das Wort ⸗An⸗ keistungen erfolgt. Wechsel enthält. 7 wenn die Schrift die Bezeichnung als Gleiwitz . . . 140 135 ift der Erwerb nach dem Verhältnisse des inländischen Vermögens zum gestellten“ durch das Wort „Anstalten⸗ ersetzt. Im Abs. 5, künftig Mit der Bestellung der Grundschuld erlischt der Anspruch auf Ii. In Fe 2 werden als Abf. 2, 8 folgende: . eöö. 150 144 Gesamtnachlasse zur Steuer heranzuziehen. Der Beschwerte hat, Abs. 6, wird die Verweisung auf Abs. 4 durch die Verweisung auf die Steuer. b gestellt: 2, olgende Vorschriften ein⸗ Halle a. Saale. 160 167 soweit der Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, das Recht des Abzugs einer Abs. 5 ersetzt. Ist die Erbschaftssteuer gemäß § 18 berechnet, so ist die Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmt⸗ 1“ 96 1 160 171 für denselben Erwerb im Ausland entrichteten Steuer. XI. Im § 14 wird die Verweisung auf den § 10 Abs. 2, auf Tilgungerente durch so viele Jahre zu zahlen, als dem bei der Be⸗ oder auf Sicht gestellten Wechsels sat 8 estimmten Zahlungstag Altona . . . . 160 155 2) Im § 6 Abs. 4, künftig Abs. 5, werden die Worte „Vor⸗ den § 11 Nr. 1, 4 e, f, h und auf den § 12 Absf. 3 ersetzt durch die rechnung der Steuer angenommenen Vielfachen des Werts der ein⸗ Ausstellungstag ein, so ist auf die 38 ni drei Monate HachxI1 140 146 schriften des Abs. 1“ ersetzt durch die Worte „Vorschriften der Abs. 1 Verweisung auf § 9a Abs. 3, § 10 Abs. 2, auf § 11 Nr. 1, 4d, e, jährigen Nutzung entspricht. nächsten neun Monate und weiterhi e füͤj s zum Verfalltage für die Flensburg.. . . 38 137 139 bis 3 und des § 5“. Im § 6 Abs. 5 künftig Abs. 6, tritt an § 11a b und auf § 12 Abs. 4. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, fofern der Grund⸗ oder den angefangenen Teil dieses Zeiltran je fernere sechs Monate Hannover .. . 2 . 140 137 Stelle der Verweisung auf die Abs. 1, 2 die Verweisung auf die XII. Der § 15 wird dahin geändert: b schuld andere Rechte als die zur Zeit des steuerpflichtigen Anfalls be⸗ in der im Abs. 1 behzeichneten Höte oo1““ 6 1 135 136 Abs. 1 bis 3. Gehören zu einem an die im § 9a, § 10 1 bezeichneten steuer⸗ stehenden vorgehen würden. Abzabepflicht tritt bei Wechtel bEE1113 Die weitere Harburg a. Elbe 150 148 VI. Hinter § 9 werden unter der Ueberschrist „Betrag der Erb⸗ pflichtigen Personen gefallenen Erwerbe Grundstücke, die dauernd land⸗ § 47b. nicht ein, wenn die 8 Frist estimmtem Zahlungstage L11“ 120 125 schaftssteuer“ folgende Vorschriften eingestellt: oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, so bleibt Unterliegen die im § 472 bezeichneten Grundstücke innerhalb des Tage überschritten wird. Ser um nicht mehr als fünf Oenabrück.. . 0 160 151 b dieser Teil des Erwerbes insoweit von der Steuer befreit, als die Zeitraumes, während dessen die Tilgungsrente zu zahlen ist, von neuem Respekttage stattfinden, vesi s Rechte Emden . . . . 1 60 120 134 Grundstücke im Laufe der dem Anfalle vorhergehenden fünf Jahre der Vererbung, so kann zum Zwecke der Befriedigung wegen der in⸗ hinzugerechnet. Die vorstehbend für Sichtwechsel v“ 16“ ¼ 889 V

ück, e, Kugel,

Speck

ũü 1)

berschale) 9 latt, 82 von der Keule schlä, im Gesamt⸗

vom Bu (Schulterb

ãage

Schuft) (Schuft, Schulterstück, Vorderschinken) Kopf und Beine Rückenfett (frisch)

im Gesamt⸗

inländisch, geräuchert

im Gesamt⸗ S

(Schwanzst Blum Nuß, Schulterst durchschnitt von der Keule (Schlägel) vom Bug (Schulter, Blatt) ( vom Bug

von der Keule (Hinterschinken)

durchschnitt durchschnitt

von der Keule

§ 9 a. Die Erbschaftssteuer beträgt eins vom Hundert:

1) für Ehegatten, sofern gemeinschaftliche Abkömmlinge nicht vor⸗ Gegenstand eines nach diesem Eesetze steuerpflichtigen Erwerbes ge⸗ folge des weiteren Erbfalls geschuldeten Erbschaftssteuer eine neue findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht Bielefeld .. . 1 160 150

b worden sind. Soweit der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, Grundschuld dersestalt bestellt werden, daß die Verpflichtung zur zahlbar sind, mit der M. 6 . 1 Paderborn... 8“ suh eheliche Kinder und solche Kinder, welchen die rechtliche aber nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt, bleibt der auf die Grund⸗ Zahlung der Rente aus der spaäteren Grundschuld nicht vor Ablauf Abgabe zu Lo richten 1i. he7 085 5. serbfn, Dortmund. V 190 81

licher Kinder zukommt jedoch mit Ausschluß der an stücke entfallende, nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnete eines Jahres nach Fälligkeit der letzten Rentenzahlung aus der vorher⸗ laufe von drei Monaten nach dem 1 u“ 8 40 50 Feessastt g Zth s büchs Kinder 4. sowie für eingekindschaftete Steuerbetrog zur Hälfte unerhoben. EC““ b gehenden Grundschuld beginnt. b derartigen Wechseln vom denh Nent nusstenungstog. Hanau. . . . 85 8 Kinder; Das Gleiche gilt von Grundstücken, e dem Eigentümer dauern Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die nahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme 1. Frankfurt a. Main 1 183 3) für uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder zur Ausübung eires Gewerbes gedient haben, sofern die Grundstücke ꝗGGrundstücke innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung 8er Sten hIrflsche Wiesbaden.. 180 178

der mütterlichen Voreltern; den Wert von 30 000 nicht übersteigen. andere Personen als den Ehegatten oder die im § 9a Abs. 1 Nr. 2 der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Ta ve 2 1 Koblenn. . 8 170 165 3 bezeichneten Kinder. Den Grundstücken im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen bis 4, Abs. 2 bezeichneten Abkömmlinge des Eigentümers veräußert sofern nicht nachgewiesen wird, daß die g nnahme, DPöffeldorf. . 180 7 1

ür Abkz 2, 3 ¹ Nelegnbraan 82 1e Hundert findet auf den Erwerb die dazugehörenden, zu gleichen Zwecken wie diese bestimmten Gebäude worden sind. Zeitpunkt erfolgt ist. vEVbö . , 140 171

G b ommenen Person und ihrer Abkömmlinge, und das Zubehör gleich. § 47c. Fehlt in emmer Schrift de Crefen. V -ene din desstang en,gtnenn 1. Lrnn an Kindesstatt erstrecken, Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der Der noch nicht getilgte Betrog des Kapitals der Grundschuld ö S 1s J““ . 8 167 dann Anwendung, wenn jene Person ein uneheliches Kind des Erb⸗ Grundstücke finden die Vorschriften des §9 entsprechende Anwendung. kann vom Eigentümer des Grundstücks jederzeit gezahlt werden. Der weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Malk b 8 Cöln 50 165 lassers ist. Die Befreiͤang oder Ermäßigung fällt weg und die Steuer ist Steuerbebörde steht eine Kündigung nicht zu. richten; wird später eine andere als diese Summe ein n, ... 165 18. Der Steuersatz von eins vom Hundert erhöht sich, wenn der Wert nachzuerheben, wenn der Erwerber oder derjenige von besesee Mit⸗ Die Zahlung des Kapitals hat an dem Sitze des Erbschafts⸗ die ent prechende Ausgleichung durch Nacherhebung 1,L- ( aleebt Aachen. 88* 152 des steuerpflichtigen Erwerbes den Betrag von b erben, auf welchen die Grundstücke im Wege der Erbauseinander⸗ steueramts zu erfolgen. 1 der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Bestimmun übe Sigmaringen... 196 30 000 übersteigt, auf 1,25 vom Hundert, Phung übergegangen sind, den land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder XXIV. Der § 50 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtu g 8 im D 156 50 000 8 1,50 ewerbebetrieb nicht fortsetzt oder E6 innerhalb eines Jahres Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Ver⸗ weiteren Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach d 7g 8 75 000 nach dem Eintritte des Erwerbes den Betrieb aufgibt oder die Grund⸗ pflichtete seine Angaben auf erforderte Versicherung an Eidesstatt stellungstag ein.é Fehlt die Angabe des Ausstellungstags soegir) n t 100 000 1 stücke an andere als die im Abs. 1 bezeichneten Personen veräußert oder, bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Tag der Uebergabe als Ausstellungstag. gs, so gilt der ) 134 150 000 oder den im Abs. 1 bezeichneten eees die Grundstücke zum Zwecke Stücken berichtigt. 8 III. Dem §4 wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt: 1 Hälfte Mai V 200 000 einer solchen Veräußerung überläßt. 8 XXV. Der § 55 erhält folgende Vorschrift als Abs. 4: Die Haftung für die weitere Abgabe 2 Abs. 2) ist S gi⸗ 16“ 155 133 300 000 Die Befreiung oder Ermäßigung findet auf die Fälle des § 3 Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gilt nicht als Schenkung Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabe fücht Monat Mai 1909 156 133 400 000 Nr. 1 keine Anwendung. Sie tritt ferner nicht ein, wenn die Grund, im Sinne dieses Gesetzes. am Umlaufe des Wchsels teilgenommen haben. gabepfli Monat Aprll 1909 21 155 131 500 000 stücke innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt XXVI. An die Stelle des § 56 treten folgende Vorschriften: IV. Der § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 1 600 000 an andere Personen als dem Ehegatten ober die En § 9a Abs. 1 § 56. Pie Entrichtung der Stempelabgabe (§8 2 Rer. eh kt;s (Ein Nem.) 750 000 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Abkömmlinge des Eigentümerg ver⸗ Bei Schenkungen 55) an den Ehegatten oder an die Ab⸗ n inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer. 9 3 .“ 8 dieses Wertes. äußert worden sind. kömmlinge des Schenkers wird die Entrichtung der Steuer bis echsel von dem ersten inländischen Inhaber 5) aus den Händen Handel und Gewerbe. Sommer 1909 in Kasan geplante internationale Ausstellung für Klein

1 1 .2 „Füͤ ig⸗ 2 gegeben wird.

Uebersteigt der Wert des steuerpflichtigen Erwerbes eine der im XIII 1) Im § 16 Abs. 2. wird das Wort „Fünfundzwanz Tode des Schenkers ausgesett. Dem Schenker steht es frei, g 8 1- ü

Abs. 3 bett. Wertgrenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen fache durch das Wort „Zwanzigfache Slest. 6 1 Zeitpunkte zu entrichten: Die Steuerpflicht Entrichtung der weiteren Abgabe 2 Abs. 2) muß inner⸗ (Aus de h Fhah des Innern zusammengestellten semwesbf⸗ decsch n häes 1-ee-5 mit Abteilungen für Groß⸗

dem nach Abs. 3 anzuwendenden höheren Satze und demjenigen der 2) Dem § 16 Abs. 2 treten am Schlusse folgende orschriften fällt weg, wenn seit der Vollziehung der Schenkung bis zum dan⸗ der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu „Nachrichten für Handel und Industrie“.) Gemfiwvamt hon Frkateri S von dem Gouvernements⸗

vorangehenden Wertklasse nur insoweit erhoben, als er aus der hinzu: 98 G icke der Beleih vor dem Tode des Schenkers mehr als zwei Jahre verflossen sind und die bef 8. ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande Frankreich russische landwirtschaftliche industriell 8z nn möplante fäd⸗

Hälfte A4 8 Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbes dnent⸗ vh. ecn dstnc mum chenc hece Keehitunstalken oder Steuer nicht bereits vor e- dieses eee. entrichtet dehemen, hc. 1 der frftem tdre Tage 1g der Einbringung Verkauf und Verpfändung d on Handelegeschäft stellung mit der Maßgabe gestattet, daß

ts ösvh, ne öffentliche Behörden abgeschätzt sind, darf fältt bei Schenkungen an den Ehegalten ferner meg, wenn zur 3— 8 Wechsels ob. . Die Entrichtung liegt dem Inhaber des Nach französischem Recht gehen bei der Verä sgeschäften des entfallenden Zolles binterleat wird, die zurückerst 2

VII. 1) Der § 10 Abs. 1 II Nr. 6 wird durch folgende Vor⸗ durch amtlich dazu berufene öffentliche Behör ges t. sind, eif Todes des Schenkers oder, falls der beschenkte Ehegatte vor dem echsels ob. aefchaste, ans c ,08 en bei der Veräußerung eines Handels⸗ die Gegenstände innerhalb 8 Nonald e zurückerstattet wird, wenn

t ersetzt: der zu Grunde zu legende Wert diese Schätzung nicht übersteigen. Die gorben ist Zeit des Todes des Beschenkten gemein⸗ Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichti „auch wenn der Erwerber dieses unter der bisherigen 1 Konate nach ihrer Ablassung aus dem

schris efscs an Kindesstatt engenommene Personen und ür⸗ Abköͤmm, fegdüc. Mlfine 1Sa.g e 86 8 Fecterec ven grben ac ““ waren Auf die Haftung für die sen m g0. 2rbehichnefen Feiipunkt nich aus öö Cö“ 89 afäcnen, nicht auf vane anegefc 88 NeSg- Senn 198391beeen5 8 linge, auf die sich die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt er⸗ zeichnet der Bundesras⸗ Besti über die Anford n. Steuer finden die Vorschriften des § 31 Abs. 2 Anwendung. es 8 gabe gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu BGeschäftsschulden, ohne daß der Uebergang egen n ür die Ausstellung von Jahresschein E““ 8

trecken, soweit nicht im § 92 Abs. 2 ein anderes bestimmt ist; Er trifft auch die näheren Best I““ Eine Befreiung von der Steuer tritt außer den Fällen der tichten. . „ohne daß der Uebergang dieser Schulden besonders Gew 1 E“ 2

2) An die Stelle des § 10 Abs. 2 bis 4 treten folgende Vor⸗ denen die ür Fägfengen et;penger, a gerden Zusotz: §§ 11, 1 a, P. § 12 Abs. 4, des § 8 ünd 29 ö. 1 läsh hs nr FPse 8 Fed längeren als den Geschbtätabens rden en gie, mes 88 S. 4 ichsbeggen Mükeebng, Seg.n Fa de Ee es.hrn2.n it 88 gabent

fften: ’1 s s k an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder vlgr gen Zeitraum sowie die 8 eint 1 er schon r rief st di 1

20 000 ℳ, so wird das 1 o fache, er Bereshang verLeeser, Ant Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke Ffen. Veräuß rer die Uebert Feschastg handelsgebrauch, daß der Filze, Stoffe, Preß⸗ und Filtertüch edh

übersteigt er den Betrag von XV. Im § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „auf Antrag ünder sind sowie dann ein, wenn durch die Schenkung 3,. Im § 7 Abs. 1 werden hinter den Worten eines aus. 2 te Uebertragung des Geschäftg in einer für gesetzliche 8 Filtertücher zum Zwecke idrer Verzollung

30 090 ℳ, so wird des 1,11e fache, insonet ffethit, terseht durt gsgane &.: Antras kloweit eet ünnsted (Pflcht noder einer auf fen, Faftand zu saazischen Wecsel si. die Wonte eingefügt-.vorbehaltlih der Bor. puntn dirta bsassecienen Sehung, esehligie, voß dem Zei⸗ B8cn r L.ga genn za. 1.dena fur ses de serenn Fhe

““ 40 000 , . auf tie von diesem zu entrichtende Steuer auf Antrag insowe nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine Befreiung tritt ven des 8 8 1b 2, 37. Zeit, den Pan pren iet, esgaeee nten Jee 10 Tage lang Jahresschein auszustellen unter ; 8 berdiser

8 59 900 1 ⁄10 3 angerechnet ) Im § 29 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beerdigung⸗ 1 ehn 89 BIEI T 8 p 7 6 Ifr en8 08 171* 11lengesdr. ehett. egce 9 2 rse 1,9. von dem Pieherigen Gesasstsnchober d enuesich e der mheugmiße welche die Fabrik in öö

. XVI. 8 mehr a 1 cht aus dem W empel⸗ des Geschäftsverkaufs für ihre Forde⸗ bezahlt 8 Jahre beziehen will. Auf diesem Jahresscheine sind alle für di

75 000 . ersetzt durch das Wort „Bestattung nn ten Art, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Be⸗ pfl 1 em Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im Abs. EW zahlt zu machen. brik - 11“

100 000 2) Im 29 Abs. 3 wird hinter Satz 1 folgende Vorschrift fanchgtten p. 1 vecstsin aeseh zu dienen bestimmt sind. vfenenhe Verpflichtung nur, wenn die Umstände, welche die Sncen- vom vesan da 1809o ranch n 8 1iso 8 dach üar gechem Fale Arzenaaraefaten den Fahaf

150 000 eingefügt: erhindlichkeit z Pflichtteilsrechten kommen nur inso⸗ Im übrigen wird die Steuerpfl’cht nicht dadurch ausgeschlossen, daß S Febebe ober in einem höheren Umfange begründen, dem au nantissement des v. emer, à la vente et] gesamten Bedarf an den in Rede stehenden Erzeugnissen über ein v—.

200 000 Die Verbindlichkeiten au die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder bekannt sind. *bekannt oder insolge grober Fahrlässigkeit un⸗ la République Française vom 19. März 1909 —) gefcttich fisänle dasselbe Zollamt bezieht. (Ebenda, vom 11. April 1909, Nr. 10 656.)

300 000 weit in Betracht, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend ge⸗ Vertrags gekleidet wird. 8 Fra 9. 2 in die Form eines lästigen Vertrags ge VII. Im § 17 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 eingestellt: vhe üllcgfern bverscrss als ausdrücklich bestimmt wird, daß die Ver⸗ 8 8

400 000 macht ist. n 9 2 wie 1 de Vor⸗ § 562. Kan hs. . eschäftsv durch den 6. 1 XVII. 1) Im § 32 wird hinter dem Abs. 2 folgende Auf die Erhebung und Verwaliung der Steuer si den, soweit in der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt erfolgen hat (das 82 üherkaase. durch, Ze. gortugal

Nür. nh. . werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe 8 rf eines ne te Ver. 1 000 000 CC EC11““ Lebenden, sbibate dersen ge⸗ 1b Felenbehemn Gisamrtschuldner. In den Fällen des § 56 Abs. 1 gilt in Ansehung der Pflicht zur Artikel II. Kaufpreises den Gläubigern des Veräußerers haftet e4 ““ mit den Grundbeträgen. 1 Se. benern

Kasim Sela Sätze erhoben. Die Vorschrift des § 9a 8 32 dhts. 3, künftig Abs. 4, werden die Worte auf Anmeldung des Erwerbes der Tod des Schenkers als Zeitpunkt des wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel I] öffentlichungen unterläßt oder vor Ablauf der Frist evon 10 Tagen portugiesischen Cortes zugegangen find, befinden scs eince, di kerett nes. . fbe 1) Im 8 11 werden die Vorschristen unter Nr. 4a bis d diejenigen“ ersettt durch die Worte: Tasslcs Fehehader e- 8 vn Fe g SFetge setes ergibt. ie flch S EEEEEE113“ Rußiten vIfegtchang an den Bargeasie den Faufpfes 1n cche⸗ Fecarf wcrezac egenen dee en dier Jeantntebef 8 Ansehung der von ihnen auf den meldung verpflichtet. Im übrigen bedarf es der Anm g dem D ¹ aufender Nummernfolge der Paragraphen mit ach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Paris.) Eee crksas 8nea wenlebeg, de 122

8 98 uschläge zu den indirekten Steuern mit ihren Grundbeträgen.

1 i S ch m G ch ch W S urch folgende Vorschriften ersetzt: bebeffil ses Kfig ungnan geic ngesrumen sowie auf diejenigen Schenkung unter Lebenden nicht, wenn die Schenkung gerichtlich oder den atum des vorliegenden sesetzes durch das Reichsgesetzblatt be 8 Wie bei den direkten, so soll ch b rn Versich 4 V 8 8 Wie bei den direkten, so sollen au ei den indirekten Steue Seweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften 1 88 Rußland. .1.“ Suschläge mit den Grundbeträgen vereinigt werden. . .

annt 8 ER 1 gemeinschaftliche Abkömmlinge vor⸗ Hescs r hnd ,enen z. 11“ Vefaseln genrtun es 1-- das Verhältnis des 18 ben en handen sind; . 1) Im § 36 wird h . - 5 Die entrichtete Steuer ist zu erstatten, soweit das Geschenk wegen 6s Wechselstempelgesetzes verwiesen ist, treten di die Zöͤlle nicht betroffen, wohl aber die Lissab 1 8 1, 2 bezeichneten Personen, sofern schrift eingestellt: Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechts⸗ e entr 4 - Vorschrift treten die entsprechenden 8 8 8 b aber die Lissaboner Verbrauchssteuer * e' 25 berliasfers 88 den ieathen w. lchast unfer v so cB n. Anmeheunn du derjenige ver⸗ eines auf 1ö. eütrgtzeätsneth mheie be aa g Stelle ften der vom Reichskanzler bekanntgemachten Fassung an die r 8 vnmer 1909 eshss Eb unde güeh song cen E“ 18d Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichsgesetzbl. pflichtet, aus dessen Bermoögen ftj Acs a den am Schlusse die Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist Artikel III 1 . geg ür Kleingewerbe usw. und die im Jahre die Tonne gelöschter Ladung, mit den verschied 88 8b ün ein Anspruch auf Kriegsvecsorgung zustehte edfr, zust, e, Eöd, merten omf 8 oder wenn der Schenker die Erfüllung des schenkweise erteilten Ver⸗ Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in K. ft 910 in Jekaterinoslaw geplante südrussische landwirt, 262 ½ Reis, ein Betrag, der durch die Vorle 8 f 28 N8 re würde, salls nicht das Recht auf den Bezug der Kriegsversorgung er. Worte hinzugefügt: 11 519 Bürgerli Ges In diesem Gesetze für stempel 2 faft. schaftliche und Gewerbeausstellung. Per Finan minister hat we Nach 8 ,4.* 4*— 1 das Verhältnis des Erwerbers zum sprechens auf Grund des § 519 des Bürger che tbuche u r stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden auf G b zminister hat gerundet wird. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats loschen wäre oder ruhte; die Steuerbefreiung fällt weg, wenn der Tod „und sich aus der Verfügung h weigert hat. nd Schriften, welche vor dem im Abf. 1 bezeichneten Zeitpunkt aus⸗ ar der 8e Celessnen,ue. . ““ v 88

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Jahren nach dem Frie Erblasser unzweifelhaft ergibt