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zu leisten, welche im Interesse der Festung Cöln gestellt werden I ; mit der Festungsbehörde unmittelbar durch Vertrag zu regeln sind.
V. Für den Betrieb des Gesamtunternehmens gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen beah die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Unternehmer soll innerhalb des in Artikel VI der Konzessionsurkunde vom 13. Juni 1903 festgesetzten fünfjährigen Zeitraums nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personenverkehrs mehr als zwei der zweiten und dritten Wagenklasse der Staats⸗ bahnen entsprechende Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll der Unternehmer innerhalb jenes Zeitraumes nicht angehalten werden können, mehr als täglich drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes ist der Unternehmer verpflichtet, nach Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde eine größere Anzahl der Personenbeförde⸗ rung dienender Züge täglich in jeder Richtung zu fahren und eine weitere, der vierten Wagenklasse der Staatsbahnen entsprechende Se in die für die Personenbeförderung bestimmten Züge ein⸗ zustellen.
2) Der Unternehmer ist verpflichtet, das jeweilig auf den preußi⸗ schen Staatseisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und über⸗ haupt hinsichtlich der Einrichtung und Berechnung der Tarife die für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, soweit solches von dem Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
Mit dieser Maßgabe bleibt innerhalb des in Artikel VI der Konzessionsurkunde vom 13. Juni 1903 festgesetzten fünfjährigen Zeit⸗ raumes dem Unternehmer die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes fünfjährigen Zeit⸗ raumes, so lange die Bahn nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fun Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der im vorhergehenden Abschnitt bezeichneten allgemeinen Grundsätze innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen fest⸗ esehin und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensaͤtze ohne besondere Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
3) Der in Artikel VI Ziffer 3 der Konzessionsurkunde vom 13. Juni 1903 auf 75 000 ℳ bestimmte Höchstbetrag des Spezial⸗ reservefonds wird auf 150 000 ℳ festgesett⸗
VI. Der Staatsregierung bleibt, unbeschadet des gesetzlichen An⸗ kaufsrechts, das Recht vorbehalten, jederzeit, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres 1910, die Nebeneisenbahnen von Benzelrath über Mödrath nach Ober⸗Bolheim und von Bedburg nach Ameln gegen Erstattung der vom Kreise aus eigenen Mitteln aufgewendeten notwendigen und nützlichen Anlagekosten, mit einem Zuschlag von 10 % dieser Kosten, eigentümlich zu erwerben. Dieses staatliche Erwerbsrecht soll nur zu⸗ sammen mit dem für die Nebenbahnen Bedburg — Mödrath, Zieverich — Elsdorf und Bergheim—Rheydt—Rommerskirchen in Artikel XIV. der Konzessionsurkunde vom 13. Juni 1903 festgesetzten Erwerbs⸗ rechte ausgeübt werden.
VII. Die gegenwärtige Konzessionsurkunde soll in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) veröffentlicht 89 Ausfertigung derselben dem Kreise Bergheim ausgehändigt werden.
Urkundlich unter Unserer Ewee Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. J. „Hohenzollern“ bei Helsingoer, den 3. August 190o09. “ (L. S.)
von Bethmann Hollweg.
TRsI ,, B5B. Freiherr von Rheinbaben. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. von Arnim. von Moltke. von Trott zu Solz
Finanzministerium.
Das Katasteramt Goslar im Regierungsbezirk Hildes⸗ heim ist zu besetzen.
Justizministerium. “
Der Oberlandesgerichtsrat Dr. Ackermann in Breslau scheidet infolge seiner Ernennung zum Reichsgerichtsrat aus dem preußischen Justizdienste.
Den Landgerichtsräten Lüdtke bei dem Landgericht III und Casper bei dem Landgericht I in Berlin sowie Posch⸗ mann in Königsberg i. ar und dem Amtsgerichtsrat Richardt in Magdeburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension, dem Landrichter Dr. Kuttner in Hannover die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
Versetzt sind: der Landgerichtsrat Engelbrecht in Köslin, der Landrichter Lindner in Beuthen i. O.⸗Schl. und der Amtsrichter Dr. Senckpiehl in Kolmar i. P. als Landrichter an das Landgericht I in Berlin, der Landgerichtsrat Kühne in Frankfurt a. M. als Amts⸗ gerichtsrat und der Landrichter Gusinde in Neisse als Amts⸗ richter an das Amtsgericht in Frankfurt a. M., der Land⸗ richter Dr. Remy in Duisburg und der Ametsrichter Dr. Weddigen in Frankfurt a. M. als Landrichter an das Landgericht in Frankfurt a. M., ferner die Amtsrichter: Jee p in Neumark an das Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Dr. Lilie in Gommern nach Kiel, Dr. Brasack in Neutomischel als Land⸗ richter nach Greifswald und Mengelkoch in Düsseldorf als Landrichter an das Landgericht daselbst.
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kommerzienrat Otto Münsterberg in Danzig⸗Langfuhr bei dem Landgericht in Danzig, wiederernannt: der Kaufmann Kurt Lisco und der Kaufmann Arthur Alexander Katz in Görlitz bei dem Land⸗ gericht daselbst, der Fabrikant Wilhelm Fues in Hanau bei dem Landgericht daselbst, der Fabrikbesitzer und Stadtrat Her⸗ mann Tießen in Elbing bei dem Landgericht daselbst, der Kaufmann Wilhelm Biemann in Magdeburg bei dem Landgericht daselbst, der Kaufmann und Konsul Gustav Koch in Stralsund bei der Kammer für Handelssachen da⸗ selbst, der Kaufmann Adolf Rosenow, der Kaufmann und italienische Konsul Max Metzler und der Kaufmann und belgische Konsul Theodor Lieckfeld in Stettin bei dem Land⸗ basclbst. 8
u stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Fabrikbesitzer Max Goertz in Rheyot bei dem Landgericht in München⸗Gladbach, wiederernannt: der Fabrikbesitzer Ewald Albinus und der Ingenieur und Steinbruchbesitzer Christian von Thaden in Görlitz bei dem Landgericht daselbst, der 32 mann Ernst Zimmermann in Hanaubei dem Landgerichtdaselbst, der Fabrikbesitzer und Stadtrat Emil Siede in Elbing bei dem Landgericht daselbst, der Kaufmann Hermann Voß und der Fabrikdirektor Karl Bartens in Stralsund bei der Kammer für Handelssachen daselbst. “ .“
Der Erste Staatsanwalt Zitzlaff in Thorn ist an das Landgericht in Posen versetzt.
Der Staatsanwalt Fuisting von der Staatsanwaltschaft des Landgerichts II in Berlin ist infolge seiner Ernennung zum Kaiserlichen Regierungsrat und ständigen Mitgliede des Reichsversicherungsamts aus dem Justizdienste geschieden.
Dem Staatsanwalt Loeber in Schweidnitz ist behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatsverwaltung die Entlassung aus dem Iütigdiens. erteilt.
Der Rechtsanwalt Konrad Neumann in Rosenberg i. Westpr. ist zum Notar ernannt.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Dr. Klefisch bei dem Oberlan 182 in Cöln, Paul Schmidt bei dem Landgericht I in Berlin, Strelitz bei dem Landgericht in Stettin, Karl Schmitz bei dem Amts⸗ ericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Krech bei dem mtsgericht in Nakel und Wolff bei dem Amtsgericht in ““
i die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: die Rechtsanwälte Justizrat Dr. Pink aus Flatow bei dem Kammergericht, Gelinek aus Meseritz bei dem Amtsgericht in Sagan und Holzendorff aus Greifenberg i. P. bei dem Amtsgericht in Osten, die Gerichtsassessoren Arthur Wolff bei dem Kammergericht, Dr. Puppe bei dem Landgericht I in Berlin, Nassau bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Bandow bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elbing, Grünefeld bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Erfurt, Dr. Sander bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Stettin, Block bei dem Amtsgericht in Biedenkopf,
aymann bei dem Amtsgericht in Homburg v. d. H., Dr. Karl Wichmann bei dem Ametsgericht in Blankenese, Sprenker bei dem Amtsgericht in Rees, Genter bei dem Amtsgericht in Borbeck und Beckmann bei dem Amtsgericht in Dorsten.
Der Oberlandesgerichtsrat Dr. Eschbach in Düsseldorf, der Landgerichtsdirektor Mollner in Memel, die Amts⸗ gerichtsräte Schnabel in Liegnitz und Fronzig in Breslau, die Rechtsanwälte und Notare, Justizräte Stähler in Ems und Droysen in sowie der Rechtsanwalt Levinger in Cöln sind gestorben.
Ministerium für Landwirtschaft, Domän 9 und Forsten. 8
Allgemeine Bekanntmachung über die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Auf⸗ hebung der Generalkommission für die Provinzen Westpreußen und Posen in Bromberg vom 24. Juli d. J. (G.⸗S. S. 637).
Nachdem durch den §1 des genannten Gesetzes die General⸗ kommission zu Bromberg zum 1. Oktober d. J. aufgehoben ist und die Wa ihrer Geschäfte bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Generalkommission in Breslau über⸗ tragen ist, bestimme ich, daß das Archiv der Generalkommission bis auf weiteres in Bromberg verbleibt. gam Kurator des 5S ist der Spezialkommissar, Regierungsassessor Dr. Rahn
romberg bestellt worden. 8
in Berlin, den 11. August 1900. 8 Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
von Arnim.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Klewe aus Hirschberg ist zum Kreisarzt ernannt und mit der Verwaltung des Kreisarzt⸗ bezirks Kreis Schmiegel beauftragt worden.
Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät und Oberarzt der chirurgischen Klinik der Universität in Bonn . Stich ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Angekommen:
8 Seine Exzellenz der Direktor im Justizministerium, Wirk⸗ liche Geheime Rat Dr. Lucas vom Urlaub.
Vorlesungsverzeichnis
der Königlichen Technischen Hochschule Danzig (Danzig⸗Langfuhr)
für das Winterhalbjahr 1909/10.
Eiinschreibungen vom 20. September bis 28. Oktober 1909. Be⸗ ginn der Vorlesungen Ende Oktober 1909. Das Programm wird vom Geschäftszimmer gegen Einsendung von 0,60 ℳ einschließlich Porto, in das Ausland gegen 0,80 ℳ versandt.
Carsten: Formenlehre der antiken Baukunst 1 Std. V. Antike Baukunst (Detailübungen) und antike Baukunst (zusammen⸗ gesetzte Uebg.) je 3 Std. U. n2 g der Renaissance 2 Std. V. Entwerfen und Detalllieren 8 Std. U. Oeffentliche und private vneu (ausgew. Kap.) 2 Std. V. Stegreifentwerfen aus dem
ebiete des Hochbaues 2 Std. U. Ornamentzeichnen 2 Std. U., für Bauingenieure 3 Std. U. Ornamentale Studien und farbige Dekorationen 3 Std. U. Genzmer: Beaukonstruktionslehre I 2 Std. V., 3 Std. U. Desgl II 1 Std. V., 3 Std. U. Grundzüge des Städtebaues 1 Std. V. (unentgeltlich). Wasserversorgung der Städte (Seminar für Städtebau) 1 Std. V., 1 Std. U. Matthaei: Allgemeine Kunstgeschichte 2 Std. V. Geschichte der Baukunst 4 Std. V. Kunstgeschichte (ausgew. Kap.) 1 Std. V. Weber: Einführung in das architektonische Entwerfen 1 Std. V. Entwerfen kleinerer S Pe. und landwirtschaftlicher Gebäude 2 St. U. Innerer Ausbau 2 Std. V. Kirchenbau 2 Std. V. Holzbaukunst 2 Std. V. Entwerfen und Detaillieren 8 Std. U. Konstruktions⸗ und Formenlehre der mittelalterlichen Baukunst 2 Std. V. N. N.:
reihandzeichnen und Aquarellieren I 3 Std U. Desgl. II 4 Std. U.
ktzeichnen 4 Sto. U. Ornamentales und figürliches Modellieren 2 Std. U. Ehrhardt: Baumaterialienkunde 1 Std. V. Gram⸗ berg: Heizung und 2. Std. V. Phleps: Architektonische Formenlehre 1 Std. V., 2 Std. U. Geschichte des deutschen Bauern⸗ hauses und Entwerfen ländl. Bauten 1 Std. V., 2 Std. U. Farbige Architektur 1 Std. V., 3 Std. U.
b. Abteilung II: Bauingenieurwesen.
GFggert: Geodäste I und II 2 Std. V. Planzeichnen 2 Std. U. Geodätisches Praktikum I und II 2 Std. U. Ehlers: Fluoßbau 1 4 Std. V. DBesgl. II 2 Std. V., 4 Std. U. Kohnke: Statik der Hochbaukonstruktionen I 4 Std. VB., 3 Std. U. Desgl. II 2 Std. V., 2 Std. U. Desgl. III 1 Std. V. 2 Std. Eisenbetonbau
2 Std. V., 1 Std. U. Krohn: Statik der Baukonstruktionen 1
“
4 Std. V., 2 Std. U. Desgl. II. 2 Std. V. Brücken⸗ und Elsen⸗ hochbau 4 Std. V., 6 Std. U. Oder: Eisenbahnbau I 2 Std. gh. 4 Std. U. Desgl. II 4 Std. V., 6 Std. U. F. W. Otto Schulze: Wasserbau 4 Std. V., 4 Std. U. See⸗ und Hafenbau 4 Std. V. Breidsprecher: Verkehrswesen 2 Std. V. Eisenbahn⸗ oberbau 2 Std. V. Eisenbahnhochbau 2 Std. V., 1 Std. U.
Abteilung III: Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik.
8 8
Jahn: Eisenbahnmaschinenbau 4 Std. V., 4 Std. U. Eisen⸗ 8
bahnmaschinenbau (Lokomotivbau) 4 Std. V. Eisenbahnbetrieb 2 St. V. Abriß der Kraftmaschinen, Kessel und Pumpen 2 Std. V. Roeßler: Elektrotechnik II 4 Std. V. Elektrotechnisches Labora⸗ torium II und III 9 Std. U. Projektierung elektrischer Anlagen 2 Std. V., 4 Std. U. Desgl. für Maschinenbauer 2 Std. V. Roeßler und N. N.: Berechnung und Entwurf elektrischer Maschinen 2 St. V., 4 Std. U. Schulze⸗Pillot: Maschinen⸗ elemente 4 Std. V., 8 Std. U., für Schiffbauer 4 Std. V., 4 Std. U. Kraft⸗ und Arbeitsmaschinen mit Kreiselrädern 2 Std. V., 4 Std. U. Kraftanlagen und Energieverteilung 2 Std. V., 2 Std. U. Aumund: Einführung in den Maschinenbau 1 Std. V., 5 Std. U., für Abt. II 1 Std. V., 2 Std. U., für Abt. V 1 Std. V., 4 Std. U. Größere Lasthebe⸗, und Förderanlagen 2 Std. V., 4 Std. U., für Eisenbahnmaschinenbauer 2 Std. V. Maschinen⸗ elemente (für Abt. II1) 2 Std. V., 2 Std. U. Eisen⸗ hüttenkunde 2 Std. V. Prinz: Kolbenarbeltsmaschinen 2 Std. V., 2 Std. U., für Elektrotechniker 2 Std. Materialien⸗ kunde 2 Std. V. Werkzeugmaschinen 2 Std. V., 4 Std. U., für Eisenbahnmaschinenbauer, Elektrotechniker und Abt. IV. 2 Std. V. Wagener, Wärmemechanik 2 Std. V. Maschinenlaboratorium I und II je 4 Std. U. Kolbenkraftmaschinen 4 Std. V., 4 Std. U. Verbrennungskraftmaschinen für Land⸗, Wasser⸗ und Luftfahrzeuge 1 Std. V., 3 Std. U. Gramberg: Mechanische Meßinstrumente und Maschinenuntersuchungen 2 Std. V. N. N.: Elektromaschinen⸗ bau 1 Std V., 4 Std. U., für Elektrotechniker 1 Std. V. Elektro⸗ technische Meßkunde 2 Std. V. Apparate⸗ und Schalttafelbau 2 Std. V., 4 Std. U. Grix: Elektrische Hausinstallationen und Beleuchtungs⸗ technik 1 Std. V. Elektrische Bahnen 2 Std. V., 4 Std. U.
Schwachstromtechnik 2 Std. V.
Abteilung IV: Schiff⸗ und Schiffsmaschinenbau.
Föttinger: Schiffsturbinen 4 Std. V. Entwerfen von Schiffs turbinen 4 Std. U. Mentz: Schiffskessel II 2 St. V. Föttinger: Entwerfen von Schiffskesseln 3 Std. U. Entwerfen von Propellern 2 Std. U. Mentz: Schiffsdampfmaschinen 4 Std. V. Entwerfen von Schiffsdampfmaschinen 4 Std. U. Schiffshilfsmaschinen 2 Std. V. Entwerfen von Schiffshilfsmaschinen 4 Std. U. N. N.: Praktischer Schiffbau I 4 Std. V. 4 Std. U. Praktischer Schiffbau II 2 Std. V., 4 Std. U, für Schiffsmaschinenbauer 2 Std. V. Praktischer Schiffbau III 4 Std. U. Werft⸗ einrichtungen und Werftbetrieb 2 Std. V. Schütte: Zeichnen von Schiffslinien 2 Std. U. Entwerfen von Schiffslinien 4 Std. U. Anleitung zum Entwerfen von Schiffen 2 Std. V. Schiffstheorie I 2 Std. V. Entwerfen von Schiffen nebst Ein⸗ richtungen I 2 Std. U. Desgl. II 2 Std. U. chiffstheorie II. 3 Std. V. Eichhorn: Konstruktion der Kriegsschiffe 2 Std. V. Entwerfen von Kriegsschiffen 4 Std. U. Hölzermann: Ein⸗ richtungen und Entwerfen von Einzelheiten der Kriegsschiffe 2 Std. V.,
4 Std. U. Abteilung V: Chemie.
Ruff: Anorganische Experimentalchemie 4 Std. V. Praktikum im anorganisch⸗chemischen Laboratorium 9 Std. U. Praktikum im elekiro⸗chemischen Laboratorium 9 Std. U. Wohl: Organische Ex⸗ perimentalchemie 4 Std. V. Chemisches Colloquium 2 Std. U. (unentgeltlich)h. Praktikum im n. 2.v-) vr Laboratorium 9 Std. U. Kurse für Gärungsgewerbe jährlich mehrwöchentliche Uebungen. Praktikum im Laboratorium für landwirtschaftliche Gewerbe 9 Std. U. von Wolff: Mineralogie und Petrographie 4 Std. V. Ausgewählte Kapitel der Kristallo⸗ graphie 1 Std. V. Mineralogisch⸗geologische Uebungen I. und II 2 Std. U. Praktikum im mineralogisch⸗geologischen Institut täglich. Mineralogisch⸗ geologisches Colloquium 1 Std. U. (unent⸗ geltlich). Krüger: Physikalische Chemie I und II 3 Std. V. Ein⸗ führung in die mathematische Behandlung der Naturwissenschaften 3 Std. V. Physikalisch ⸗ chemisches Praktikum I und II 4 Std. U. Plato: Quantitative chemische Analyse 2 Std. V. 8
Abteilung VI: Allgemeine Wissenschaften.
Lorenz: Dynamik starrer Körper 2 Std. V., 2 Std. U Festigkeitslehre und Hydraulik 4 Std. V., 3 Std. U. Luckwaldt Napoleon I. 2 Std. V. Neuere Geschichte Englands (II) 1 Std. V. von Mangoldt: Höhere Mathematik II 4 Std. V., 1 Std. U. Funktionentheorie 2 Std. V. Schilling: Darstellende Geometrie 3 Std. V., 5 Std. U. Photogrammetrie 1 Std. V. (unentgeltlich). Sommer: Höhere Mathematik I 6 Std. V. Mollwo: Allge⸗ meine Nationalökonomie 4 Std. V. Finanzwissenschaft 2 Std. V. Volkswirtschaftliche Uebungen 2 Std. U. (unentgeltlich). Be⸗ sprechung selbständiger volkswirtschaftlicher Arbeiten mit Fort⸗ geschrittenen 2 Std. U. (unentgeltlich)h. Wien: Experimentalphysik I. 5 Std. V. Kleines physikalisches Praktikum 8 Std. U. Großes physikalisches Praktikum täglich den ganzen Tag. von Bockel⸗ mann: Wirtschaftsgeographie der europäischen Länder mit Ausschluß Mitteleuropas 2 Std. V. Die deutschen Kolonien 1 Std. V. (un⸗ entgeltlich). Kalähne: Einführung in das physikalische Praktikum 1 Std. V. Schwingungen und Wellen in Theorie und Praxis 1 Std. V. Arbeiten im photographischen Laboratorium des phvsikalischen Instituts für Fortgeschrittene 3 Std. U. Kumm: Allgemeine Botanik 2 Std. V. Botanisch⸗mikro⸗ skopische Uebungen I 3 Std. U. Löbner: Deutsche Literatur des 19. Jahrhunderts 2 Std. V. Besprechung ausgewählter Dichtungen 1 Std. V. (unentgeltlich)h. Petruschky: Ausgewählte Kapitel der Hygiene 2 Std. V. (unentgeltlich). Bakteriologischer Kursus, 4 Wochen lang täglich 2 Std. U. g8 Freitag. Saenger: Staats⸗ und Verwaltungsrecht 2 Std. V. as Bauwesen in Gesetz⸗ gebung und Verwaltung 1 Std. V. Wex: Grundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts 2 Std. V. Pröll: Theorie der Regulierung 2 Std. V. von d. Bergen: Russische Sprache I, II und III je 2 Std. V. Medem Stenographie I (System Gabelsberger) 2 Std. U. Desgl. II 1 Std. U. Reimann: Englische Sprache 1. und II je 2 Std. V. Stentzler: Französische Sprache 2 Std. V. Eö“ Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen (unentgeltlich)
. . .
.
b Danzig⸗Langfuhr, den 8. August 1909.
Der Rektor der dur ef. Technischen Ho 8 . atthaei.
8 Königlich Preußische Armee. Offiziere, Fähnriche usw. Wilhelmshöhe, 11. August.
v. Einem gen. v. Rothmaler, Gen. der Kav., von dem Amte als
Staats⸗ und Kriegsminister enthoben und unter Belassung à I. s. des Kür. Regts. von Priesen Geean Nr. 4 zu den Offizieren von der Armee, mit Anweisung seines dienstlichen Wohnsitzes in Münster, versetzt; zugleich mit der Vertretung des beurlaubten kommandierenden Generals des VII. Armeekorps beauftragt. v. Heeringen, Gen. der Inf. und kommandierender General des II. Armeekorps, zum Staats⸗ und Kriegsminister ernannt. v. Linsingen, Gen. Lt. und
Kommandeur der 27. Div. (2. K. W.), unter Enthebung von dem Kommando nach Württemberg mit der Führung des II. Armeekorps
166“
beauftragt.
eamte der Militärjustizverwaltung. Allerböchste Bestallung. 16. Juli. Wolf, bis⸗ heru Weashenval Hess. Gerichtsassessor, zum Kriegsgerichtsrat
ernannt.
Allerhöchsten Erlaß. 16. Juli]. Palmer, ö Bernhold, Lucas, Kriegsgerichtsräte bei der 18., 16., 35. und 34. Div., der Stellenrang der vierten Klasse der höheren
beamten verliehen. Provintiesse Werf pgung des Kriegsministeriums. 20. Juli.
Wolf, Krlegsgerichtsrat, der 39. Div. zugeordnet.
Nichlamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 14. August.
Durch die naeheh vom 16. Juni 1909 (Gesetz⸗ samml. S. 492) ist das Gesetz, betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land⸗ und “ lich genutzte GBrundfn ge, vom 20. August 1906 (Gesetz⸗ aamml. S. 389), das in den zum Kreise Rosenberg geherißen ehemaligen Erbhauptämtern Schömberg und Deutsch⸗Eylau der Provinz Westpreußen schon durch die Verordnung vom
23. März 1908 (Gesetzsamml. S. 2 eingeführt ist, in den
übrigen Teilen der Provinz Westpreußen sowie in der Prodin
Posen zum 1. Juli 1909 in Kraft gesetzt worden. zuglei
sind als die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen
öffentlichen Kreditanstalten bestimmt worden:
a. für die vorbezeichneten übrigen Teile der Provinz West⸗ preußen die Westpreußische Landschaft und die Neue Westpreußische Landschaft innerhalb der Grenzen ihrer geschäftlichen Zuständigkeit; 2
b. für die Provinz Posen in Ansehung derjenigen Güter, welche zu der Zeit, zu der die Kreditanstalt mitzuwirken hat, von der Westpreußischen Landschaft beliehen sind, diese Landschaft, im übrigen die Posener Landschaft.
Mit Rucksicht hierauf macht der Justizminister in einer allgemeinen Verfügung vom 10. d. M., betreffend die
Verschuldungsgrenze für land⸗ und forstwirtschaft⸗
lich genutzte Grundstücke in den Provinzen West⸗
preußen und Posen, bekannt, daß zum Richteramte be⸗ fähigte Beamte der Kreditanstalten (vgl. § 14 des Gesetzes) die bei ihren Direktionen angestellten Syndizi und daß für die
Prüfung, ob ein Grundstück von der zuständigen Landschaft
beliehen werden darf, die folgenden Bestimmungen maß⸗
gebend sind:
1) Von der Westpreußischen Landschaft dürfen beliehen
erden:
8 ge die ehemals adligen Güter der früberen Erbprovinz West preußen, wie sie zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat und zu der namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Stargard, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt.⸗Krone, Culm, Michelau, Marienburg sowie die früher zu Ostpreußen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg gehören; .
b. unadlige, Kölmische, Freigüter oder mit adligen Gütern in Verbindung stehende Bauernhöfe, falls der Besitzer eines adligen Guts sie zu Eigentum oder früher in Erbpacht oder
Erbzins übernommen und als zu seinem adligen Gut gehörig in dessen Hvpotbekenbuch hat eintragen lassen.
Die infolge Aufteilung der Grundstücke zu a und b entstehenden
8 Trennstücke sind gleichfalls beleihungsfähig, falls ihr landschaftlicher
ew mindestens 3000 ℳ beträgt und sie als selbständige Grund⸗ stücke anzusehen sind. b
2) Von der Neuen Westpreußischen Landschaft dürfen beliehen werden: diejenigen zum Betriebe der Landwirtschaft geeigneten Grundstücke, welche nicht dem Verbande der Westwnas sden Land⸗ schaft angehören, zu vollem unbeschränktem Eigentume besessen werden und nach den Abschätzungsgrundsätzen des Landschaftsverbandes einen Wert von mindestens 3000 ℳ baben; bei Außendeichländereien der Weichsel⸗ und Nogatniederung ist eine Beleihung nur bis zum 25 fachen Betrage des Grundsteuerreinertrags und nur insoweit statt⸗ haft, als sie zu einem mit den Gebäuden im Innendeiche belegenen, mindestens doppelt so großen Grundstücke gehören.
3) Von der Posener Landschaft dürfen alle in vollem Eigen⸗ tume stehenden landwirtschaftlich benutzten Grundstücke beliehen werden, deren landschaftlicher Taxwert mindestens 3000 ℳ beträgt und die außer den öffentlichen Abgaben nur mit solchen Leistungen belastet sind, welche in Geldrente bestehen oder in einer solchen dar⸗ gestellt werden können. Gehören die Grundstücke einem städtischen Bezirk an, so muß durch übereinstimmende Bescheinigungen des Magistrats und des Kreislandrats dargetan sein, daß sie ausschließlich ober doch hauptsächlich dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmet sind. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren zu, so ist nur eine Beleihung des ganzen Grundstücks gestattet. Für Grund⸗ stücke, die im Eigentume von Ausländern stehen, bedarf es der Ge⸗ nehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Aenderungen der Grundsätze über die Beleihungsfähigkeit der drei Landschaften können nur durch Aenderungen der Satzungen erfolgen. Die Satzungsänderungen werden in dem „Preußischen Staatsanzeiger“ und in den Amtsblättern der Regierungen
zu 1: in Marienwerder, Danzig, Bromberg und Köslin,
zu 2: in Marienwerder und Danzig, zu 3: in Posen und Bromberg
bekannt gemacht.
8
Es sind Zweifel entstanden, ob die Abgabe der Tarif⸗
nummer 11 des Reichsstempelgesetzes (Grundstücks⸗ übertragungen) auch dann s erheben ist, wenn das der Auflassung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vor dem 1. August d. J. beurkundet worden ist, die Auflassung aber nach diesem Zeitpunkte geschieht. In der Begründung des Reichsstempelgesetzes — Drucksachen des Reichstags, 12. Legis⸗ laturperiode, I. Session 1907/09 Nr. 1456 — ist ausdrücklich ausgeführt, daß der Auflassungsstempel während der Ueber⸗ angszeit auch da zur zu gelangen habe, wo eine
tempelpflicht des Veräußerungsgeschäfts um deswillen nicht heseten sei, weil der die Steuerpflicht begründende Rechtsakt vor em Inkrafttreten des Gesetzes liege. Eine allgemeine Ver⸗ fügung des Justizministers vom 11. d. M., betreffend die Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909, weist die mit der Erhebung des Stempels betrauten Gerichts⸗ behörden an, diese Auffassung der Begründung des Gesetzes bis auf weiteres bei dem Stempelansatze zugrunde zu legen. Ueber abweichende gerichtliche Entscheidungen ist an den Justiz⸗ minister zu berichten.
Der Kaiserliche Gesandte in Brüssel, Wirklicher Geheimer Rat Graf von Wallwitz hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit werden die Geschäfte der Gesandtschaft von dem Ersten Sekretär, Legations⸗ rat Prinzen Heinrich XXXI. Reuß j. L. geführt.
Cassel, 14. August. Die Kaiserlichen Majestäten empfingen gestern, „W. T. B.“ zufolge, im Schloß Wilhelms⸗ höhe den Besuch Ihrer Durchlauchten des Fürsten und der Fürstin von Schwarzburg⸗Rudolstadt.
Heute vormittag empfing Seine Majestät, derselben Quelle zufolge, ebendort den Kriegsminister, General der fanterie von Heeringen. 1““
Württemberg. „
Die Zweite Kammer hat gestern, wie „W. T. B.“ aus Stuttgart meldet, entgegen ihrem früheren Beschlusse, die württembergische Gesandtschaft in München wieder genehmigt.
Großbritannien und Irland.
Wie das ‚„Reutersche Bureau“ erfährt, hat die Reichs⸗ verteidigun b den Anregungen der Reichs⸗ regierung zugestimmt. Diese bezwecken folgendes: Möglichste Uebereinstimmung in der Organisation und Ausbildung der Truppen im Mutterlande und in den Kolonien, die Möglich⸗ keit des Austauschs von Truppen zwischen allen Teilen des Reichs, Austausch von Offizieren, die in den Haupt⸗ quartieren der verschiedenen britischen Besitzungen ausgebildet und von einem Reichsgeneralstab kontrolliert werden sollen. Das Ergebnis würde sein, daß die lokalen Truppen in den verschiedenen Teilen des Reichs eine einheitliche große Reichs⸗ armee bilden und die Möglichkeit verhindert wird, daß ungeübte Truppen aus irgend einer entfernten Gegend mit nach europäischen Grundsätzen ausgebildeten zusammenwirken.
Der Kriegsminister Haldane erklärte, wie „W. T. B.“ aus London gemeldet wird, gestern in einer Rede zu Bradford mit bezug auf die Reichsverteidigungskonferenz, die Pläne zur Vereinigung der Streitkräfte des Reichs sähen einer baldigen Verwirklichung entgegen. Lord Kitchener ginge demnächst nach Australien und Neuseeland und später nach dem Mittelmeer und Südafrika, um Pläne zur Zusammenziehung der Truppen des Reichs auszuarbeiten, Sir John French begebe sich zu gleichem Zwecke nach Canada. Er, Haldane, hoffe, daß das kommen einer solchen gemeinsamen Organisation die Aufmerk⸗ samkeit von Tagesfragen wie der Invasion in den britischen Inseln ablenken, und wenn das Gerede darüber aufhöre, eine Beschränkung der Rüstungen tatsächlich möglich werden würde.
Der Bericht des Unterausschusses für die Reichs⸗ verteidigung, der im Frühjahr zur Untersuchung gewisser von Lord Charles Beresford aufgeworfener ragen der Marinepolitik eingesetzt wurde, ist nunmehr veröffentlicht worden. In dem Bericht wird, „W. T. B.“ zufolge, ausgeführt:
Lord Beresford habe darüber Klage geführt, daß die Schiffe in den heimischen Gewässern in so gefahrdrohender Weise zerstreut seien, daß sie im Falle eines unvorhergesehenen Angriffs üherwältigt werden könnten. Auch habe die Kanalflotte niemals eine solche Stärke, daß sie es mit jedem Gegner aufnehmen könne. Die Admiralität habe darauf erwidert, daß die Flotten der Nachbarmächte in ähnlicher Weise zerstreut seien und daß ebensolche Verschiedenheiten in bezug auf die sofortige Bereitschaft der Schiffe bei anderen Ländern beständen. Ferner habe sie durch Zahlen be⸗ wiesen, daß die Gefechtsstärke der Kanalflotte während Lord Beres⸗ fords Kommando stets der stärksten im Dienst befindlichen Flotte irgend einer anderen Nation überlegen und diese Ueberlegenbeit auch noch durch eine gewaltige Reserve gesichert gewesen sei. Der Ausschuß hält in seinem Bericht den Beweis für erbracht, daß die Behauptung Lord Beresfords, die heimische Flotte könne nicht als eine zum sofortigen Eingreifen bereite Kampfflotte angesehen werden, widerlegt sei, und glaubt, daß den Vorschlägen Lord Beresfords in bezug auf Gleichartig⸗ keit der Flotte durch die Dislozierung im März 1909 in geeigneter Weise entsprochen sei. Der einzig wichtige Unterschied sei der, daß die atlantische Flotte als unabhängiges Kommando beibehalten sei, um, wenn erforderlich, nach außerhalb detachiert zu werden, ohne daß dadurch die Organisation der Heimatsflotte durchbrochen werde. Lord Beresford hätte die Mißerfolge verschiedener Armirale auf das Fehlen eines eigenen strategischen Departements zurückgeführt. Der Erste Lord der Admiralität habe dem Ausschuß mitgeteilt, welche Schritte neuerdings unternommen worden seien, um einen Marinegeneralstab zu schaffen und was weiter in dieser Richtung hin beabsichtigt sei. Der Ausschuß erklärt zum Schluß, daß nach den Maßnahmen der Admiralität dem Lande in keiner Weise irgendwie Gefahr drohe, wenn er auch zugibt, daß diese Maßnahmen durch das Fehlen herz⸗ licher Beziehungen zwischen der Admiralität und dem Oberkomman⸗ dierenden ernstlich behindert würden. Der Ausschuß verspricht sich von dem Marinegeneralstab das Beste.
Spanien.
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Madrid haben sämtliche Kriegsschiffe des 88 Geschwaders den Befehl erhalten, nach Melilla abzugehen.
Niederlande.
„W. T. B.“ meldet aus dem Haag, daß der Minister der Kolonien Idenburg seine Entlassung genommen hat. An seine Stelle wurde das Mitglied der Zweiten Kammer
de Waal Malefyt zum Kolonialminister ernannt.
Türkei.
Die neue türkische Note ist bereits gestern 5 in Athen überreicht worden. Den auptgegenstand der Note bildet, „W. T. B.“ zufolge, das Verlangen, daß die angebtich aus den Listen des griechischen Heeres gestrichenen Offiziere aus Kreta zurückgezogen werden. Die Note verlangt ferner eine bündige Versicherung der innerhalb der Grenzen des otto⸗ manischen Reichs beamteten griegischen Fonfune daß sie sich künftig nicht mehr an einer großgriechischen Propaganda be⸗ teiligen werden. Die Antwort der griechischen Regierung wird in kuͤrzester Frist erwartet.
Der griechische Gesandte in Konstantinopel erhob, derselben Quelle zufolge, Vorstellungen wegen des Boykotts gegen griechische Schiffe und Einspruch gegen die Beleidigung der Person des Königs der Hellenen durch die türkische Bevölkerung in Adalia, die das in den griechischen Läden ausgestellte Bild des Königs beschimpft und zerrissen habe. Der Minister des Auswärtigen sagte eine Untersuchung der Angelegenheit zu. .
Die Botschafter der vier Schutzmächte be⸗ nachrichtigten, wie die „Frankfurter Zeitung“ aus Kon⸗ stantinopel meldet, die Pforte, die griechische Flagge auf Kreta würde sofort eingezogen werden, und verlangten, daß die türkische Flotte bei ihrer Fahrt vermeide, vor der Insel zu erscheinen.
Zwei Versammlungen in Ipek und e. die ich mit der Kretafrage beschäftigten, nahmen einen erregten
erlauf. Es wurde eine Resolution angenommen, in der die Re⸗ gierung aufgefordert wird, gegen Athen vorzugehen, in welchem Falle Ipek und Diakova bereit seien, 40 000 Mann zu stellen. Auf Befehl des Großwesirs wurde die Militär⸗
freiungssteuer für Nichtmoham edaner aufgehoben.
Dänemark.
Nachdem der Graf Holstein⸗Ledreborg dem König die Erklärungen der Parteigruppen über die Kabinetts⸗ bildung vorgelegt hatte, sprach sich der König dahin aus daß er sich bis Dienstag Bedenkzeit vorbehalten wolle.
Asien.
Eine Erklärung der chinesischen Fügiernag⸗ be⸗ treffend die Antung — Mukden⸗Eisenbahn, die dem Reuterschen Bureau“ mitgeteilt wurde, weist darauf hin, daß die Erwägung der eigenen Sicherheit China gezwungen habe, die Frage einer Ueberwachung der Eisenbahnlinie zu erheben. Wenn auch die Eisenbahn eine nützliche Handelsstraße werden möge, so sei sie doch nicht weniger geeignet, militärischen Zwecken zu dienen, wie früher. Truppen könnten auf ihr be⸗ fordert werden, um die ganze Südmandschurei zu beherrschen. Infolgedessen dürfe China, wenn es in Abänderung der Spur⸗ weite einwillige, um die Eisenbahn zu verbessern, nicht zuge⸗ schrieben werden, daß es die Stationierung fremder Eisenbahn⸗ wachen längs der Linie genehmige oder das Recht, die Eisene⸗ hahe durch eigene Polizeitruppen zu bewachen, aufgegeben
abe.
Afrika.
Der 11. August war, wie der „Matin“ meldet, nächst dem 8 28. Juli der verlustreichste Tag für die Rifkabylen. Einer beim Hippodrom von Melilla aufgestellten Batterie ist es gelungen, ein in einer Schlucht des Gurugugebirges liegendes Haus, das von Mauren besetzt war, zu zerstören. Sodann wurde der Wall, der von den Mauren errichtet war, in Brand geschossen und zahlreiche Mauren getötet. Ein Ballon zeigte die Richtung der Fliehenden an. Diese wurden von dem Feuer des Forts Kacamellos mit Erfolg beschossen. Ferner wurde gegen Abend die Beobachtungsstation, die von den Mauren bei Mezuita errichtet worden war, durch 9 cem Ge⸗ schütze eines Forts zerstört und begrub fast alle marokkanischen Posten unter ihren Trümmern. Auch die Eingeborenenpolizei hat an dem für den Feind verlustreichen Kampfe teilgenommen.
Aus Penon wird dem „W. T. B.“ vom 12. August ge⸗ meldet: Im Laufe des Tages eröffnete der Feind mehrmals das Feuer auf die Stadt. Bei Einbruch der Nacht rückte er bis an den nahen Strand vor, von wo er ein lebhaftes Feuer eröffnete. Artillerie zwang ihn aber, sich auf die Höhen zurück⸗ zuziehen, wo er Feuer anzündete, um die Stadt sn beleuchten und ein wirksames Gewehrfeuer zu ermöglichen. Um 11 ½ Uhr wurden die Angriffe der Eingeborenen eingestellt. Auf spanischer Seite sind keine Verluste zu verzeichnen; die Mauren verloren mehrere Tote und Verwundete.
Das Kanonenboot „General Concha“ beschoß, wie demselben Bureau aus Ceuta gemeldet wird, eine mit 20 Rif⸗ kabylen besetzte Barke. Die Rifkabylen sprangen ins Wasser und retteten sich durch Schwimmen. Die Barke, die eine Ladung Pulver enthielt, fiel in die Hände der Spanier.
Der „Matin“ meldet aus Bordeaux: Der hier ein⸗ getroffene Dampfer „Cholon“ bringt die Meldung, daß an der Elfenbeinküste Unruhen ausgebrochen seien. Bei einem e Zusammenstoß am 21. Juni seien zwei französische Offiziere verwundet. Eine Strafexpedition sei in das Gebiet der Aufständischen gesandt.
Parlamentarische Nachrichten.
Ddie gestern vorgenommene Landtagsersatzwahl im Wahlkreise Wiesbaden 4 für den zurückgetretenen Ab⸗ geordneten Dr. Heydweiller hatte nach amtlicher Mägdunh folgendes Ergebnis: Der Amtsgerichtsrat Lieber (Natl. erhielt 181 Stimmen, der Oekonomierat Lucke (Bund der Landwirte) 19 Stimmen. Der Erstgenannte ist somit gewählt
Statistik und Volkswirtschaft.
Nachweisung 8 der Rohsolleinnahme an Reichsstempelabgabe für Wertpapiere.
April 1909] April 1908 Juli 1909 bis Jult 1909 bis Juli 190
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.Inländische Aktien und Interimsscheine 5 784 704 2¾ II. Ausländische Aktien und Interimsscheine 938 9898 III. Inländische Renten⸗ und Schuldverschrei⸗ bungen und Interims-· 8 scheine außer den unter IV genannten 993 982 40 1 655 503 30 1 151 268 .Inländische auf den “ 1ö6“ Inhaber lautende 8 und auf Grund staat⸗ licher Genehmigung ausgegebene Renten⸗ und Schuldverschrei⸗ bungen der Kom⸗ munalverbände und Kommunen, der Kor⸗ porationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der und ypothekenbanken oder der Eisenbahn⸗ 8 8
esellschaften sowie “ Fncersemsscheine „. 1 1 1 839 024 .Renten⸗ und Schuld-¹a 6 verschreibungen und 8 6 Interimsscheine aus⸗ 8 ländischer Staaten und Eisenbahngesell⸗ 8 schaften 1 198 937— . Ausländische Renten⸗
und Schuldverschrei-d bungen und Interims.
eine außer den . 917 083 20 1 370 708 80
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Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borsht.