Zu §§ 80 fi bis 80fm. Arbeiterausschuß. 26) Der schon früher für die größeren Bergwerke vorgeschriebene rbeiterausschuß hat durch § 80 fi eine Erweiterung seiner Aufgaben erfahren. Er hat fortan die Befugnis, Anträge, Wünsche und Be⸗ schwerden der Belegschaft, die sich auf die Wohlfahrtseinrichtungen des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, die im § 80fg Abs. 3 und 4 und § 80 f m bezeichneten Entscheidungen zu treffen. Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Arbeiter⸗ ausschusses müssen in ordnungsmäßig anberaumten Sitzungen des Arbeiterausschusses, im Falle des § 80 f k unter Zuziehung auch der dem Arbeiterausschusse nicht angehörenden Sicherheitsmänner erfolgen. Die Entscheidungen selbst erfolgen:
a. bei der über die Notwendigkeit der regel⸗ mäßigen Befahrungen (§ 80 fg Abs. 2 durch die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Personen (gewählte und etwa ernannte Mit⸗ glieder sowie Sicherheitsmänner);
b. bei der Beschlußfassung über die Vornahme “ Befahrungen (§ 80 fg Abs. 4) entweder durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder aber die Mehrheit der an der Sitzung teil⸗ nehmenden Sicherheitsmänner (sowohl derjenigen, die dem Ausschuß angehören, als derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist);
c. bei der e,d sasaß . den Wegfall der Befahrungen
8 80 fm Satz 1) durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses unter ustimmung der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmänner. . Ueber die auf die Sicherheit der Grube bezüglichen, insbesondere die vorstehend unter a bis c bezeichneten Verhandlungen und Ent⸗ 8 scheidungen des Arbeiterausschusses sind Protokolle aufzunehmen, aus denen die Tagesordnung und die gefaßten zu ersehen sein müssen. Inwieweit im übrigen Protokolle aufzune men sind und in welcher Form dies zu geschehen hat, ist in den „Bestimmungen“ an⸗ zugeben. 8b 27) Die im § 80 f1 Abs. 1 bezeichnete 8 und die im § 80 f1 Abs. 2 bezeichnete Ersatzwahl finden in derselben Weise statt wie die ursprüngliche Wahl des ausgeschiedenen Sicherheitsmanns oder Arbeiterausschußmitglieds.
Zu § 80 fn. Fahrabteilungen. 228) Die Wahl der Sicherheitsmänner nach Fahrabteilungen be⸗ darf der besonderen Genehmigung des Oberbergamts. Hierüber vergl. oben unter Ziffer 16. Wird die Genehmigung erteilt, so müssen in den „Bestimmungen“ die der veränderten Sachlage entsprechenden Vor⸗ schriften enthalten sein, insbesondere muß darin bestimmt werden, daß die Sicherheitsmänner nach näherer Vorschrift des § 80fn Abs. 1, d. h. von den unterirdisch beschäftigten Arbeitern des Bergwerks oder der selbständigen Betriebsanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen, daß sie auf die verschiedenen Fahrabteilungen zu verteilen und in ihnen zu beschäftigen sind und daß sie selbst nach Vorschrift der §§ 80 f e und 80 f f die gewählten Mitglieder des Arbeiteraus⸗ schusses zu wählen oder zu bilden haben. Die Verhältniswahl ist zulässig; wegen ihrer Regelung zu vergl. Ziffer 20 Abs. 5.
Zu § 80f o. Ausscheiden eines Sicherheitsmanns.
29) Der § 80f Abs. 4 verpflichtet den Revierbeamten, beim Ausscheiden eines Sicherheitsmanns auf Antra eines Beteiligten die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung ein⸗ treten zu lassen. Hierzu ist der Revierbeamte auf Antrag eines Be⸗ teiligten auch dann verpflichtet, wenn der Sicherheitsmann selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt oder die Arbeit niedergelegt hat. In einem solchen Falle sind die Gründe, welche den Sicherheitsmann zur Kündigung veranlaßt haben, festzustellen.
Berlin, den 13. Oktober 1909. Der Minister für Handel und Gewerbe Sydow 6 Anlage A. “ I4“ über die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner.
Allgemeine Stellung der Sicherheitsmänner.
§ 1.
1) Der Sicherheitsmann wird von seiner Steigerabteilung oder, wenn eine Wahl nach Fahrabteilungen stattfindet, von der ganzen unterirdischen Belegschaft des Bergwerks oder der selbständigen Be⸗ triebsanlage gewählt; er muß während seiner Amtsdauer in seiner Steigerabteilung oder seiner Fahrabteilung beschäftigt werden.
) Er bleibt während seiner Amtszeit Mitglied der Belegschaft; die Arbeitsordnung des Bergwerks ist, soweit nicht im Gesetz (wie z. B. bei der Kündigung) etwas Besonderes bestimmt ist, auch für ihn maßgebend.
M“ Rechte und Pflichten des Sicherheitsmanns. A. Regelmäßige Befahrungen.
1) Der Sicherheitsmann hat die Befugnis, seine Abteilung zwei⸗ mal in jedem Monate zu befahren und sie in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen.
2) Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, diese Befahrungen vor⸗ zunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt.
33) Die Befahrungen fallen weg, wenn der Arbeiterausschuß unter Bet eabaag der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmänner und mit
enehmigung des Oberbergamts den Wegfall beschlossen hat.
E. ezüglich der Befahrungen (zu 1 und 2) ist folgendes zu be⸗ merken:
a. Will der Sicherheitsmann eine Befahrung seiner Abteilung vornehmen, so hat er den Tag und die Schicht der Befahrung zu be⸗ stimmen. Diese ist jedoch so zu legen, daß Betriebsstörungen möglichst vermieden werden.
Der Tag und die Schicht der Befahrung sind dem Betriebs⸗ führer oder dessen Stellvertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser in der Lage ist, einen Beamten zur Begleitung zu bestimmen.
b. Die Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichts⸗ beamten des Bergwerks. 1
c. Bei den Befahrungen soll der Sicherheitsmann tunlichst die sämtlichen Baue seiner Abteilung, d. h. alle zu ihr gehörigen Arbeitspunkte, Fahr⸗, Förder⸗ und Wetterstrecken und Schächte, be⸗ sichtigen. Er soll diese Baue darauf untersuchen, ob sie in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu irgend welchen Bedenken Anlaß geben. Er hat daher ins⸗ besondere sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Baue ausreichend gegen Zubruchegehen gesichert, ob an einem Arbeitspunkt oder an anderen Stellen, soweit diese zugänglich sind, sich Schlagwetter oder andere schädliche Gase befinden, ob, falls für Grubenbaue die Be⸗ rieselung S ist, diese in genügendem Maße erfolgt und ob Baftnme fic rbeiter zur Fahrung Fahrfen benutzen, diese in sicherem
nde sind.
Er hat das Recht, von den Arbeitern seiner Abteilung Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse und die Ausführung der bergpolizeilichen Vorschriften zu verlangen. Dem begleitenden Aufsichtsbeamten liegt es ob, auch seinerseits dem Sicherheitsmanne die zur richtigen Beurteilung der Sicherheitsverhältnisse nötigen Auskünfte über die Sicherheitsein⸗ richtungen und die Ausführung der bergpolizeilichen Vorschriften zu erteilen. Glaubt der Sicherheitsmann, daß in irgend einer Beziehung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter bestehe, so hat er nach beendeter Fahrt seine Bedenken richtig und vollständig in das Fahrbuch einzutragen. 1
d. Zu irgend welchen CSee, ist der Sicherheitsmann nicht befugt. Ebensowenig ist er befugt, bei seinen Befahrungen Auskunft über Dinge zu verlangen, die, wie Lohnfragen, mit der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter nicht zusammenhängen. Be⸗ sprechungen mit den Arbeitern über Fragen, die mit den Sicherheits⸗ verhältnissen nichts zu tun haben, hat er zu unterlassen.
8
B. Außerordentliche Befahrungen.
1) Außer den unter A bezeichneten regelmäßigen Befahrungen kennt das Gesetz außerordentliche Befahrungen. Diese ist der Sicher⸗ heitsmann vorzunehmen berechtigt und verpflichtet, wenn in einer Sitzung des Arbeiterausschusses die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der in der Sitzung anwesenden Sicherheitsmänner sie aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahrnehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen sür notwendig erachtet. Wird z. B. in einer Sitzung des Arbeiter⸗ ausschusses mitgeteilt, daß nach zuverlässigen Meldungen von Arbeitern an einem bestimmten Punkte der Grube ge⸗ fährliche Schlagwetteransammlungen aufgetreten seien, oder daß eine Brandgefahr bestehe, ein Wasserdurchbruch oder der Zusammenbruch einer zur Förderung, Fahrung oder Wetterführung dienenden Strecke zu befürchten sei, und erachtet die Mehrheit des Pbatgerebasczachen oder der Sicherheitsmänner auf Grund dieser bestimmten Tatsachen die außerordentliche Befahrung der betreffenden Baue für notwendig, so ist der betreffende Sicherheitsmann, sofern nicht die Werksverwal⸗ tung Einspruch erhebt, berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Befahrung vorzunehmen, ich wenn schon zweimal in dem betreffenden Monat eine regelmäßige Befahrun S hat.
2) Wird von der Werksverwaltung Einspruch erhoben, wozu sie berechtigt ist, so liegt die weitere Entscheidung dem Bergrevierbeamten ob. Diesem muß die Werksverwaltung von der Sachlage unverzü lich Mitteilung machen, worauf er zu entscheiden hat, ob er seirerseith unter Zuziehung des Sicherheitsmanns eine Befahrung vornehmen will.
3) Auf die außerordentlichen Befahrungen findet das oben im § 2 Abs. 4 Gesagte entsprechende Anwendung.
C. Teilnahme an Unfalluntersuchungen.
“
kreignet sich in der Abteilung des Sicherheitsmanns ein Unfall, der den Tod oder die schwere Verleßung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so ist der Sicherheitsmann befugt, an der Unter⸗ suchung dieses Unfalls durch den Revierbeamten teilzunehmen, und zwar kann er sich sowohl an der Besichtigung der Unfallstelle, als auch an den Untersuchungsverhandlungen beteiligen; für die Teilnahme an den Untersuchungsverhandlungen kann er indessen eine Entschädigung nicht verlangen (zu vergl. § 9). Er darf durch den Revierbeamten Fragen an die Zeugen des Unfalls über dessen Veranlassung und Her⸗ gang richten und seine Ansicht über die Ursache des Unfalls und die in Betracht kommenden HFlattnis zu Protokoll er⸗ klären. Fragen, die nicht zur Sache gehören, kann der Revierbeamte zurückweisen.
D. Eintragungen in das Fahrbuch. 1) Die Beobachtungen und Erfahrungen, die der Sicherheitsmann bei seinen Befahrungen gemacht hat, sollen im Interesse der Sicher⸗ heit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter nutzbar gemacht werden. Zu diesem Zwecke sind die Fahrbücher bestimmt, und zwar hat die Werksverwaltung für jeden Sicherheitsmann ein besonderes Fahrbuch nach einem vorgeschriebenen Muster einzurichten, bereit⸗ zuhalten und aufzubewahren. 2) In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann sogleich nach jeder Befahrung unter Berücksichtigung der einzelnen Spalten des Fahrbuchs das Ergebnis der Befahrung mit Tinte einzutragen, und zwar auch dann, wenn er alles in Ordnung befunden und keine be⸗ sonderen Beobachtungen gemacht hat. Während er im letzteren Falle sich auf eine kurze Bemerkung (z. B. „Alles in Ordnung“) beschränken kann, hat er bei besonderen Wahrnehmungen tunlichst genau anzu⸗ eben, welche Gefahr er an dem bestimmt zu bezeichnenden Orte emerkt hat oder bemerkt zu haben glaubt. Er hat die Eintragung mit seinem Namen zu unterschreiben. 3) Glaubt der uean. daß eine dringende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter an irgend einem unkte seiner Abteilung bestehe, so hat er dies in der dafür be⸗ timmten Spalte des Fahrbuchs ausdrücklich hervorzuheben. In einem solchen Falle wird die Eintragung durch den Betriebsführer unverzüglich zur Kenntnis des Bergrevierbeamten gebracht unter geichzeikiger Mitteilung der zur Beseitigung der Gefahr getroffenen nordnungen. 4) Alle Eintragungen müssen genau der Wahrheit entsprechen. 5) Sämtliche Eintragungen des Sicherheitsmanns werden sogleich von dem Betriebsführer eingesehen. Dieser kann ebenso wie der be⸗ gleitende Beamte seine Bemerkungen zu diesen Eintragungen an der dazu bestimmten Stelle des Fahrbuchs machen. Diese Bemerkungen elangen spätestens bei der nächsten Eintragung zur Kenntnis des icherheitsmanns. 1 Auch der Bergrevierbeamte und sein Hilfspersonal sowie der II11“ haben die Befugnis, die Fahrbücher jederzeit ein⸗ zusehen.
“
32. Befahrungen mit dem Bergrevierbeamten.
§ 6. 1
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, bei Befahrungen seiner Ab⸗ teilung durch den Bergrevierbeamten oder dessen Hilfspersonal diese
auf Erfordern zu begleiten und ihnen jede Auskunft über die Sicher⸗
heitsverhältnisse der Abteilung zu geben.
F. Befahrungen auf Verlangen der Werksverwaltung.
S. Auch auf Verlangen der Werksverwaltung (Betriebsführer) ist der Sicherheitsmann verpflichtet, eine Befahrung seiner Abteilung vor⸗ zunehmen.
“ G. Allgemeine Meldepflicht.
Da der Sicherheitsmann Vertrauensmann der Arbeiter seiner Abteilung ist und selbst regelmäßig in seiner Abteilung beschäftigt bleibt, so ist anzunehmen, daß er auch abgesehen von seinen Be⸗ fahrungen Kenntnis von solchen Zuständen und Vorgängen innerhalb seiner Abteilung erhalten wird, die geeignet erscheinen, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden. Es wäre mit dem allge⸗ meinen Zwecke der Sicherheitsmänner nicht verträglich, wenn der Sicherheitsmann seine so erhaltene Kenntnis für sich behalten und nicht im Interesse seiner Arbeitskameraden verwerten wollte. Das Gesetz verpflichtet deshalb den Sicherheitsmann, die zu seiner Kenntnis ge⸗ langenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, und zwar auch dann, wenn sie auf einer Zuwiderhandlung eines Beamten oder Arbeiters gegen bergpolizeiliche Vorschriften beruhen, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Auch hier hat er, wenn er die Gefahr für dringend erachtet, dies besonders hervorzuheben. Es empfiehlt sich, für alle diese Meldungen die schriftliche Form zu wählen.
III. Entschädigung des Sicherheitsmanns.
1) Für alle Befahrungen, die der Sicherheitsmann in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse vornimmt bergl. §§ 2, 3, 4, 6 und 7), hat er eine Entschädigung in Höhe des ihm entgangenen Arbeits⸗ verdienstes zu beanspruchen.
2) Regelmäßig ist die hiernach zu berechnende Entschädigung von der Werksverwaltung zu zahlen. Nur bei den außerordentlichen Be⸗ Frungm (§ 3) fallen die Kosten den Ufchercrösfeh. beschäftigten
rbeitern zur Last. Doch hat, auch in diesem . e die Werks⸗ verwaltung auf Antrag des Arbeiterausschusses die Pflicht, die Ent⸗ schädigungsbeträge vershae zu zahlen, wogegen se berechtigt ist, die — gezahlten Beträge den unterirdisch beschäftigten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.
8) Für die Teilnahme an den Unfallverhandlungen (§ 4) kann, abgesehen von der Befahrung der Unfallstelle in Begleitung der Untersuchungsbehörde, eine Entschädigung nicht verlangt werden.
IV. Der Sicherheitsmann im Arbeiterausschuß.
1 § 10.
.1) Da die von den Arbeitern zu wählenden Arbeiterausschuß⸗ mitglieder zum größten Teile, nämlich soweit die Belegschaft unter Tage in Betracht kommt, von den Sicherheitsmärnern aus ihre Mitte gewählt werden, dieser Wahl dem Arbeiterausschuß als Mitglied an. Aber auch die übrigen Sicherheitsmänner stehen in engen Be. ziehungen zu dem Arbeiterausschuß, da sie an den die Sicherheit der Grube betreffenden Arbeiterausschusses “ Dies gilt insbesondere von den oben im § 2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Entscheidungen des Arbeiteraus⸗ schusses, durch welche der Sicherheitsmann zur Vornahme der regel⸗ mäßigen Befahrungen oder zur Vornahme von außerordentlichen Be⸗ fahrungen verpflichtet wird. In diesen Sitzungen des Arbeiter⸗ ausschusses ist den lichereitzmzignemn die Möglichkeit gegeben, ihre Erfahrungen hinsichtlich der Sicherheitsverhältnisse des Bergwerkes zu verwerten.
2) Ueber die Aufgaben des Arbeiterausschusses gibt der § 801. des Gesetzes nähere Vorschriften (siehe Anhang). Bei den Anträgen Wünschen und Beschwerden der Belegschaft (§ 80 f i Abf. 2) handelt es sich um Anträge der Belegschaft im ganzen oder ganzer Klassen der Belegschaft, nicht der einzelnen Belegschaftsmitglieder oder einzelner Kameradschaften, und immer nur um solche An elegenheiten dis sich nur auf das Bergwerk, für das der Arbeiterausschuß besteht,
eziehen. 8
V. Erlöschen des Amtes des Sicherheitsmanns.
1
1) Das Amt eines Sicherheitsmanns und ebenso dasjenige eines Arbeiterausschußmitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraussetzung seiner Wählbarkeit verliert. Das Nähere ergibt sich aus § 80 fo des Gesetzes (siehe Anhang).
2) Wird dem Sicherheitsmann das Arbeitsverhältnis gekündigt oder wird er entlassen oder verläßt oder kündigt er selbst die Arbeit, so kann er bei dem Bergrevierbeamten die Vornahme einer Unter⸗ suchung über die Gründe des Ausscheidens sowie dessen Vermittelung beantragen. Außerdem steht es ihm frei, die Entscheidung des zu⸗ ständigen Gerichts darüber anzurufen, ob die Kündigung oder Ent⸗ lassung als zulässig anzusehen ist.
VI. Enthebung eines Sicherheitsmanns von seinem Amte. § 12.
1) Das Oberbergamt ist befugt, einen Sicherheitsmann seines Amtes zu entheben. Dies ist zulässig, wenn der Sicherheitsmann seinen oben in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, §§ 6,7 und 8 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Ent⸗ scheidung des Oberbergamts erfolgt in einem durch das Gesetz näher geregelten Verfahren. 1
2) Das Nähere ergibt sich aus § 80 fq des Gesetzes (siehe Anhang).
Anhang zu Anlage A.
Die in der ‚Unterweisung über die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner“ angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes lauten, wie folgt: 8
Ofi.
§ Dem Arbeiterausschusse liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das ute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Veleg schaft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.
Der Arbeiterausschuß hat die in den §§ 80c Abs. 2,*) 80 8 Abs. 2, 3 **) und 80g Abs. 1***) bezeichneten Aufgaben. Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Veengcaff die sich auf die Betriebs⸗ und Arbeitsverhältnisse und die Wohlfahrtsein⸗ üütunge des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerks⸗ besitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, nach näherer Vorschrift des § 80 f k die im § 80 f g Abs. 3 und 4 erwähnten Entscheidungen zu treffen.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Berarge. gensstenn auf die v gesetzt werden.
0.
Das Amt eines Sicherheitsmanns und das eines Arbeiteraus schußmitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraussetzung seiner Wählbarkeit verliert.
Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablaufe seiner Wahlperiode das Arbeitsverhältnis durch den Werksbesitzer nur gekündigt werden:
1) wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nicht nachkommt;
2) wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann erscheinen lassen;
3) wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken miß⸗ braucht, die mit seinem Amte als Sicherheitsmann nicht im Zusammen⸗ hange stehen;
4) wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Aus⸗ übung seines Amtes als Sicherheitsmann nicht zusammenhängen.
In den Fällen des § 82 kann auch ein e vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung ent⸗ lassen werden.
Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmanns, sei es infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werksbesitzer, sei es in⸗ folge eigener Kündigung oder Ausgabe der Arbeit durch den Sicher⸗ heitsmann, ist der Bergrevierbeamte unverzüglich durch den Werks⸗ besitzer in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der Revierbeamte verpflichtet, die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung eintreten zu lassen.
§ 80 fq.
Das Oberbergamt entscheidet über Beschwerden, betreffend die
Gültigkeit der Wahlen (§§ 80 f b, 80 f d, 80 fe, 80 fl, 80 f n). as Oberbergamt ist 888 einen Arbeiterausschuß, der seine
Zuständigkeit überschreiter aufzulösen. Der Auflösung muß eine Ver⸗
warnung durch das Oberbergamt vorausgehen. 1
Das Oberbergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen im § 80f g Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt, seines Amtes entheben. Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentlicher Sitzung auf Grund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ver⸗ sehenden Beschluß. Auf das Verfahren finden die §§ 71 bis 73 und 75 bis 81 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) entsprechende Anwendung.
Anmerkung. *) § 80c Abs. 2.
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße müssen insoweit 82 net werden, als ihr Inhalt 881 ist. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten dur einen aus ihrer Mitte von dem ständigen Arbeiterausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, von ihnen gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vorschrifts⸗ widrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzu⸗ rechnenden Teils der Beladung überwachen 1 Durch die Ueberwachung darf eine Störung des Betriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf Beschwerde des Vertrauensmanns die Bergbehörde die entsprechenden Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks. Mit der Beendigung desselben erlischt sein Amt. Der Bergwerks⸗ besitzer ist ferner 8 den Lohn des Vertrauensmanns auf An⸗ trag des ständigen Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl der be⸗ teiligten Arbeiter vorschußweise zu 225 — Er ist berechtigt, den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohn⸗ zahlung in Abzug zu bringen.
86 8
8
gehört ein Teil der Sicherheitsmänner kraft
Verhandlungen und Entscheidungen des
85
**) § 80d Abs. 2 und 3. 1.“
Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Berg⸗ werks verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Strafgelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Arbeiter überwiesen werden, an deren Vexwaltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, daß den von den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Verwaltung Pücten nach Anhörung der voll⸗ jährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses in der Arbeits⸗ ordnung oder in besonderen Satzungen festgelegt werden. Eine Ueber⸗ sicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer vom Oberbergamte vorgeschriebenen Form auf⸗ zustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen.
8 Anlage B. 8
Germwerks. Schachtanlage 8 Steiger⸗ (Fahr⸗) Abteilung N
1.“
Sicherheitsmanns 1 Das Fahrbuch
ber
Der Königliche Revi
EEEEEETE111“ .
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im § 80 b bezeichneten noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Ver⸗ der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die
rbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung des ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten ge⸗ troffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen sowie Vor⸗ über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden.
1I 80g Abs. 1.
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu ee ist auf denjenigen Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu hören; auf den übrigen Bergwerken ist den volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu äußern. 8 2
ist mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen, es enthält
erbeamte.
5 5 .
Alle Eintragungen in dieses Fahrbuch sind mit Tinte zu machen. ““
1 Die Eintragungen in Spalte 2 bis 8 sind von dem Sicherheitsmanne zu bewir
ken und von ihm zu unterschreiben.
3 “ 5 6
7
Art der Befahrung: lichen 1 a. regelmäßig, sder Abteilung b. außerordentlich,
befahren c. auf Verlangen v öe neinendenfalls d. des Werks⸗
Angabe besitzers. Baue.
Stunde Schicht des
a. Beginns Be⸗ b. Endes fahrung.] fahrung. der Befahrung.
der befahrenen
Ergebnis der Befahrung in bezug auf die
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit
der Arbeiter.
G 8 16“ QDieat. über die Liegt eine Se. 1 9g merkungen Einsichtnahme dringende merkungen des a. durch den
Gefahr vor) 5, des Arbeiter⸗ und worin Betriebs⸗ ausschuß, besteht sie⸗ führers. b. Zurch, den beamten.
gleitenden Beamten.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie““)
Honduras.
Zollfreiheit für Stacheldraht. Unterm 17. August d. J. ist die zollfreie Einfuhr von Stacheldraht und den dazu gehörenden Krampen in den Freistaat Honduras verfügt worden; eine bestimmte Dauer für die Gültigkeit der Zollfreiheit 8” in der Verfügung nicht angeführt. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Tegucigalpa.)
Einfuhr von gewöhnlichen Branntweinen. Das Gesetz, betreffend das Verbot der Einfuhr gewöhnlicher Branntweine, vom 12. Februar d. J. ¹) ist laut Regierungsverfügung vom 13. August d. J. dahin geändert worden, daß die Einfuhr von Spirituosen in Flaschen zulässig ist, sobald der Fakturenwert, vermehrt um den Zoll, sich in Honduras höher stellt als der um 60 v. H. erhöhte Preis für Regierungsmonopol⸗Branntwein. Letzterer beträgt zurzeit K 1 Flasche 1ee e. 1,50 Peso Gold; die Grenze, bis zu welcher
ranntwein in Flaschen nicht eingeführt werden darf, würde unter zal aut der 60 v. H. also 2,40 Pesos sein. Da nun schon der F
oll auf Flaschenspirituosen sich auf etwa 2 Pesos für die Flasche ellt, so wird durch die neue Verfügung eben die Einfuhr aller Flaschenspirituosen wieder zulässiig. (Ebenda.)
Zollbefreiungen. Das durch Dekret Nr. 45 eingeführte Gesetz über gewisse Zollbefreiungen und Zolltarifänderungen ²) ist nicht in Kraft getreten. Ebenda.)
Goldvorkommen in Bolivien.
Gold in abbauwürdiger Form, und zwar als Ies scggonh findet sch fast in allen Nlüsgen die ihre Quellen in der Kordillere haben.
ls die bekanntesten Fundstätten wären zu nennen:
Im Süden: Tupiza, unweit der argentinischen Grenze, das Flußgebiet San Juan del Oro und Chayagnta. Eine rationelle Ausbeute findet jedoch nicht statt; das Gold wird in primi⸗ tivster Weise durch Indianer gewaschen. In Chayanta ist übrigens das Vorkommen gering.
Im Nordwesten, und zwar: 1
1) Bei Sorata, Provinz Larecaja, das Flußgebiet des Rio Tipuani und Rio Yani (in Yani auch als Reef⸗Gold, ein esprengt in den Erzgängen in Quarz, vergl. unten), die in den I io Beni münden. Pehr bekannt sind namentlich die Goldwäschereien bei Tipuani, aus denen bereits große Reichtümer gezogen sind. In Tipuani soll übrigens ein italienisches Syndikat die verschiedenen „Pertenencias“ vereinigt haben und beabsichtigen, mit einem Kapital von 4 Millionen Lire abzubauen. 2
2) Der Distrikt Coroico in der Provinz Yungas (subtropis er
Teil Boliviens) am Rio Cajones, Rio Quitacalzon und Rio Chungamayu. Der dortige, von kleinen Unternehmern in primi⸗ tiver Weise betriebene Abbau hat bereits sehr viel Gold geliefert und soll auch noch heute recht lohnend sein. n .3) Der Bezirk Rio Kaka im Benigebiet. Dort beabsichtigt eine englische Gesellschaft, die schon bisher ein Kapital von 100 000 2 aufgebracht hat, zu baggern. Ueber den Erfolg sind die Ansichten sehr geteilt. Die Heranschaffung von Maschinen ist bei dem gänz⸗ ichen Fehlen von Transportwegen mit außerordentlichen Schwierig⸗ keiten und Kosten verknüpft. Auch die klimatischen Verhältnisse liegen dort recht ungünstig. b
4) Das Goldfeld Suchez bei Pelechuco, hart an der peruanischen Grenze, sehr ausgedehnte und abbauwürdige Felder. Augenblicklich wird dort, wie es heißt, nicht gearbeitet. Es sollen angeblich Unterhandlungen bestehen zwecks Uebernahme der Felder durch eine englisch⸗argentinische Gesellschaft. 5, Der Bezirk Vilaque, in der Nähe von La Paz (Gold⸗ und Zinnwäscherei); die Erze liegen im Alluviumgebiete des Huayna⸗ Potosi bis zum Dorfe Vilaque. Früher hat das Gebiet Bedeutung Fhäbt, heute ist es fast unbeachtet. In Vilaque ist übrigens die 55 und Zinnwäscherei bereits zur Zeit der alten Incas betrieben
rden.
¹) Deutsches Handels⸗Archiv 1909, Juniheft I S. 746. 8n *) Vergl. Nr. 68 der „Nachrichten für Handel und Industrie vom 26. Juni d. J. 8
Ferner in unmittelbarer Nähe von La Paz: der Bezirk von Chuquiaguillo und Caiconi. Die Minen sind Eigentum der u Minengesellschaft m. b. H. München⸗
a az.“ Größere Goldfelder sind auch im Osten Boliviens in der Provinz Chiquitos, Departement Santa Cruz. Die dortigen elder gelten als reich, aber die Entlegenheit macht den Abbau nicht Facel In früheren Jahren soll dort eine französische Gesellschaft earbeitet haben, die den Betrieb infolge der großen Transport⸗ schwierigkeiten einstellen mußte. “
Außerdem findet sich Gold auch als Reefgold in den Erzgängen, eingesprengt in Quarz, in fast allen Teilen der Kordillere.
Bekannte Fundstellen sind namentlich folgende: 2
die Minen von Araca, östlich von La Paz; heute wird dort auf Gold nicht mehr gearbeitet;
die S von Yani bei Sorata, nördlich von La Paz (vergl. oben);
die alten sogenannten Jesuiten⸗ Goldminen in der encn Inquisivi (Quimza⸗Cruzgebiet) im Departement a Paz; die Lager befinden sich auf der Pungaseite (2 iederung, subtropisches Gebiet); heute findet dort kein Abbau statt, weil es an Arbeitern fehlt und vor allem die Transportverhältnisse zu schwierig sind; —
Die Fansfen von Amayapampa bei Tupiza im Departement Potosi. 8
Die Goldproduktion Boliviens ist im ganzen sehr gering. Sie leidet in erster Linie unter den großen Schwierigkeiten der Heran⸗ schaffung von Maschinen und sonstigem Arbeitsmaterial infolge Fehlens von Transportwegen und Transportmöglichkeiten. Auch be⸗ deutet der große Arbeitermangel natürlich ein Hemmnis für inten⸗ iveren Abbau. Bolivien ist das Land des Zinns. Die Zinnerze ind im allgemeinen so reich, kommen so reichli vor, und die Be⸗
andlung der Erze ist relativ so einfach, daß demgegenüber der Abbau aller anderen Mineralien in seiner Bedeutung heute noch mehr oder weniger zurücktritt. 8 “
In den letzten Veröffentlichungen des Finanzministeriums wird der Wert der Goldausfuhr für 1906 mit 36 984 Bolivianos, 8 1907 mit 9730 Bolivianos, für 1908 mit 59 225 Bolivianos (an anderer Stelle nur mit 51 500 Bolivianos) angegeben. Bei der Ansfuhr if eine statistische Gebühr von 20 Centavos für die Unze zu entrichten.
Schließlich sei noch erwähnt, daß fast alle Silberbleierze, be⸗ sonders in gewissen Erzgebieten wie Potosi, Oruro usw., auch Gold enthalten sollen. (Bericht des Handelssachverständigen bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Valparaiso.) “
Absatz von Motorbooten nach Aegypten.
Um Motorboote, welche sich zur Verwendung auf dem Nil eignen, einzuführen und bekannt zu machen, emp iehlt es sich für Fabrikanten, drei odeér vier derartige Boote auf eigene Rechnung durch Vermittlung einer am Platze befindli den Schiffsagentur, welche eine Werft und Anlegestellen am Flusse besitzt, regelmäßig Fahrten unternehmen zu lassen. Auch wäre es erforderlich, eine geeignete Person (Techniker) hinauszusenden, welche den Betrieb der Schiffe und zugleich die Einnahmen kontrollierte. Für die Boote em ffiehlt sich ein leichter hölzerner Fzifferumpf ihre Länge könnte 21 bis 30 Fuß, ihr größter Tiefgang 2 Fuß betragen. Sie müßten ferner mit einem Motor versehen sein, der imstande ist, gegen eine Strömung vom 2 engl. Meilen 6 Meilen Geschwindigkeit zu entwickeln. (Nach Daily Consular and Trade Reports.) 11““
1“ Ausschreibunge Absatzgelegenheit für Güterwagen in Frahe Fag. Nach einer Notiz in der in Charleville erscheinenden bedeutenden Fa h⸗ zeitung „L Usine“ (Journal de la Métallurgie et de l'Industrie des Ardennes et du Nord-Est) wird die Nord⸗Eisenbahngesellschaft in Paris demnächst die Lieferung von 800 Güter⸗ und 50 Gepäckwagen
vergeben. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Paris.)
Erneute Ausschreibung der Hafenarbeiten in Livorno. Anschlag: 4 613 000 Lire. erhandlung: 10. November beim
8
Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Rom. (Moniteur des Intérêéts Matériels.)
1“
Die öffentliche Beleuchtung Provinz Lüttich) durch Gas⸗ oder elektrisches Licht soll gemãß Beschluß der Gemeindeverwaltung im Wege der Aus chreibung ver eben werden. Eröffnung der Angebote am 31. Dezember 1909.
edingungsheft und Kopie der Pläne für 25 Fr. beim secrétariat
communal erhältlich. (Moniteur des Intérêts Matériels.)
in Jupille (Belgien,
Der Arbeitsmarkt in Deutschland im Monat September 1909.
Die bereits im Vormonate gemeldeten Anzeichen einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit haben sich im Berichtsmonate vielfach verstärkt und in einigen Gewerben zu reger Beschäftigung geführt. Auf dem Ruhrkohlenmarkte machte sich der erhöhte Abruf seitens der Industrie bemerkbar und brng wie auch das lebhafte Geschäft in “ zu einer Milderung der ungünstigen Geschäftslage ei. Auf der anderen Seite haben hier sowohl, als auch in Oberschlesien die ungünstigen Wasserstandsverhältnisse auf den Absatz ungünstig eingewirkt. In den Braunkohlenrevieren wurde mit wenigen Ausnahmen befriedigend gearbeitet. In der Roheisen⸗ erzeugung, den Walzwerken und den Gießereien machte sich die Besse⸗ rung ebenfalls mehr oder weniger stark fühlbar. Der Stahlwerks⸗ verband erhöhte seinen Versand abermals. Im Maschinenbaue liegen die sehr verschiedenartig. Verbesserungen sind hier an⸗ scheinend in bemerkenswertem Umfange noch nicht eingetreten. Die elektrische Industrie war, wie im Vormonat, überwiegend ausreichend beschäftigt. Die verschiedenen Zweige der Textilindustrie waren zum Teil auch im Berichtsmonat ungenügend beschäftigt, so vor allem die Baumwollspinnereien mit Ausnahme der bayerischen. Dagegen hatten die Webereien, die Leinenindustrie, die schlesische Tuchindustrie und die Strumpf⸗ und Wirkwarenindustrie einen etwas lebhafteren Geschäftsgang zu verzeichnen. Im Baugewerbe machten sich in einer Reihe von Städten Abschwächungen bemerkbar. Sehr gut war die Bekleidungsindustrie beschäftigt. Die chemische Industrie hat gegen den Vormonat eine Verbesserung zu verzeichnen. Ebenso hat sich im Buchdruckgewerbe der Beschäftigungsgrad vielfach gehoben. Ungünstig war im allgemeinen die Lage der Tabakindustrie und der Brauereien. 8
Bei den an das Kaiserliche Statistische Amt berichtenden Kranken⸗ kassen ergab sich am 1. Oktober 1909 gegen den 1. September eine Zunahme der Beschäftigungsziffer um insgesamt 41 396 Personen (+ 15 833 männliche, + 25 563 weibliche). Die Zunahme war be⸗ trächtlich höher als am 1. September 1909 und stand, soweit es sich um männliche Arbeiter handelt, sehr erheblich über der am 1. Oktober des Vorjahres (+ 28 141, darunter + 1482 männliche, + 26 659 hec Versicherte). — Die Arbeitslosenziffern der Fachverbände im 3. Vierteljahr 1909 zeigen im ganzen eine Verbesserung sowohl gegen das Vorvierteljahr wie gegen das gleiche Vierteljahr des Vor⸗ jahrs. Sie betrugen für Ende Juli 2,5 %, Ende August 2,3 % und Ende September 2,1 % gegen 2,7 % bezw. 2,7 % bezw. 2,7 % im Vorjahre. — Die Berichte der Arbeitsnachweise lassen zum Teil ebenfalls eine Verbesserung gegenüber dem Vormonat erkennen. Danach herrschte in Berlin in allen Berufen mit Ausnahme des Gastwirtsgewerbes, des Braugewerbes und der Tabakindustrie eine lebhafte Nachfrage nach Arbeitskräften. We gliche Personen wuͤrden für die Metall⸗ und elektrische Industrie, die Glühlichtfabrikation und die Galvanik ungewöhnlich viel verlangt. Der Bericht aus Westfalen
spricht sich im allgemeinen nicht günstig aus und verzeichnet eine Be⸗
lebung nur für das Baugewerbe und die meisten Handwerksberufe. Gänftig lautet der Bericht über den Regierungsbezirk Düsseldorf, so⸗ wie ein Teil der süddeutschen Berichte.
Die Verkehrseinnahmen aus dem Güterverkehre deutscher Eisen⸗ bahnen waren im September 1909 um 5 870 733 ℳ höher als im gleichen Monate des Vorjahres; dies bedeutet eine Mehreinnahme von 70 ℳ oder 2,58 % auf 1 km. (Reichsarbeitsblatt.) 8
Konkurse im Auslande. Bukowina.
ist eröffnet über das Vermögen der Gesch tsfrau Sus i
Schwarzbard in Suczawa mittels Beschlusses des K. K. Kreis⸗ gerichts, Abteilung IV, in Suczawa 1 — No. S. 3/9. — Provisorischer Konkursmasseverwalter: Czechowski in Suczawa. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 1. November 1909, Vormittags 11 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 30. November 1909 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Suczawa wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Liquidie⸗ rungstagfahrt (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 13. Dezember 1909, VWermittags 11 Uhr.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 27. Oktober 1909:
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen Ses 8830 8 346
Nicht gestellt. 250 —.
Der Entwurf eines neuen, völlig umgestalteten, schwedischen Zolltarifs nebst Einführungsgesetz kann zwecks Geltendmachung etwaiger Wünsche im schwedischen Urtext sowie in deutscher Ueber⸗ setzung im Verkehrsbureau der Handelskammer (Dorotheenstraße 7/8) an den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr eingesehen werden.
— Ueber Te ausländische Firmen, und zwar in Budapest (Bank⸗Kommissionshaus), Buenos Aires (Einfuhr von Bijouteriewaren, Papierfabrik, Agent) und Johannesburg (Kommissionsweiser Import von Waren aller Art) sind den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Mitteilungen zugegangen. Vertrauens⸗ würdigen Interessenten wird im Zentralbureau der Korporation, Neue Friedrichstraße 51 I, an den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr mündlich oder schriftlich nähere Auskunft gegeben.
— Am nächsten Freitag, den 29. Oktober, Abends 8 ½ Uhr, findet der 8. Arbeitsabend des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller statt. Referent des Abends ist Herr Rechtsanwalt Dr. Lewinsohn. Auf der “ steht das am 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Vor⸗ trag findet im Sitzungssaale, Jägerstraße 22, statt.
— Für Roheisen hat der rheinisch⸗westfälische Eisen⸗ markt, nach einem Bericht der „Köln. Ztg.“, sich ni t unbeträchtlich befestigt. Das Geschäft nach Amerika hat sich noch ni t in dem erwarteten Umfange entwickelt, wenn auch verschiedene Abschlüsse ge⸗ macht sind, der Handel hat teilweise verkauft, ohne sich bis jetzt ge⸗ deckt zu haben. Der Eigenverbrauch der Werke ist stärker, und auch der Abruf namentlich in Gießereieisen ist ziemlich lebhaft, es wird da und dort vorbezogen; daneben spielt die Einfuhr von En land eine zunehmend geringere Rolle. Der Stabeisenmarkt bleibt in seiner günstigeren Verfassung, wenn auch neues Geschäft etwas langsamer geworden ist, und ebenso da und dort der Abruf. Die Preisstellung ist verschieden; einige Werke halten sich wenig über den Mindestpreis von 102,50 — 105 ℳ, andere geben nicht unter dem letztgenannten Satze ab, und für Martinware und sorgfältige Walzung werden 110 ℳ erzielt. Auch die An fuhenaf. frage ist lebhaft, es sind beträchtliche Geschäft gemacht; die Preise haben sich wesentlich gehoben, auf 100 — 102,5 ℳ frei Seehafen, je nach dem Absatzgebiet. Für Schweißeisen hat sich das Geschäft auch weiter gefestigt, es ist im allgemeinen besser zu tun; Qualitätsware wiegt allerdings immer stark vor. Die Ri tpreise für BEB sind auf 125 ℳ frei Verbrauchsstelle im innern
ezirk, für die andern Sorten entsprechend mehr, erhoht worden und glatt bezahlt. Für Lieferung nach außerhalb
vom 18. Oktober 19909 Advokat
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