1910 / 64 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Mar 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Albs ein weiterer Schritt in dieser Richtung ist auch die Vorlage zu betrachten, die gegenwärtig unseren Beratungen unterliegt. Das Staatsschuldbuch blickt jetzt auf eine 25 jährige Tätigkeit zurück. Ich glaube, daß sich die Einrichtung als ein durchaus richtiger und sicherer Schritt erwiesen hat. Die Anlage im Staatsschuld⸗ buch ist von Jahr zu Jahr gestiegen und umfaßt (gegenwärtig, wie Sie in der Begründung finden, nicht weniger als 2 237. 000 000 ℳ; das sind schon 27,6 % unserer Staatsschuld. Wir haben das größte Interesse, zur Hebung unseres Staatskredits, des Standes unserer Staatspapiere, diese feste Anlage im Schuldbuch zu vermehren, um zu verhüten, daß bei jeder Schwankung der Konjunktur starkes Material an Konsols an den Markt geworfen wird. Ich glaube, man kann sagen, daß die Anlage im Staatsschuldbuch die sicherste und bequemste Anlage ist, die es gibt; der Staat bewahrt den Eigentümer vor jedem Risiko, daß das Papier verloren geht, daß es ihm gestohlen wird, und so weiter; er wird der Hüter seines Besitztums und schickt ihm seine Zinsen ins Haus, wenn er es wünscht. Wir haben uns bemüht, die Tätigkeit des Schuldbuchs immer weiter auszudehnen; die leitenden Beamten sind auch ihrerseits nach Kräften bemüht, dem Publikum die Sache so bequem wie möglich zu machen, kaufmännische Gesichts⸗ punkte in den Vordergrund zu⸗ stellen und sich über rein juristische Gesichtspunkte so weit als möglich hinwegzusetzen. Voraus⸗ setzung war naturgemäß die Innehaltung der absoluten Sicherheit, und ich darf hervorheben, daß in diesen 25 Jahren kein einziger Fall vorgekommmen ist, wo die Zahlung an eine falsche Adresse geleistet worden ist und daraus Unbequemlichkeiten für die Staatskasse oder die Gläubiger entstanden wären. Wir waren bemüht, durch ein be⸗ sonderes Gesetz im Jahre 1904 einen Teil der Gebühren zu beseitigen, und haben auch die staatlichen Kassen in den Dienst der ganzen Organisation gestellt. Es sind die Regierungshauptkassen und andere geeignete Kassen angewiesen worden, Konsols anzunehmen und an das Schuldbuch zu überweisen, alsdann auch Barbeträge anzunehmen und der Seehandlung zu überweisen, um dafür Ankäufe von Staats⸗ papieren zur Umwandlung in Buchschulden zu bewirken. Wir sind Schritt für Schritt weiter gegangen, konnten aber im Wege der Verwaltung über einige Hemmnisse nicht hinwegkommen, die dem Gesetze anhafteten und die der Herr Referent die Güte gehabt hat, darzulegen. Bei seiner erschöpfenden Darstellung würde es für mich zu weit führen, wenn ich auf alle einzelnen Punkte nochmals eingehen wollte. Ich möchte nur einige wenige Punkte, die von besonderer Bedeutung sind, noch hervorheben.

Ein Hindernis, das im Publikum mit Recht empfunden wurde, war folgendes. Wenn jemand eine Schuld im Staats⸗ schuldbuch begründen wollte, so mußte er sich bisher erst die Staatspapiere ankaufen und einliefern, um dieselben eben erst ange⸗ kauften Papiere vernichten zu lassen. Daraus ergab sich nicht nur ein Zeitverlust, das Verfahren war auch ziemlich kostspielig und für den Fernerstehenden unbegreiflich, weil es nur darauf ankam, eine Buchschuld zu begründen, nicht aber dauernd im Besitz von Konsols zu bleiben. Es ist im geschäftlichen wie im menschlichen Leben: man erträgt lieber einen einmaligen und herben Verlust, als tägliche kleine Aergerlichkeiten; an denen stößt sich das Publikum mehr als an einmaligen unbequemen gesetzlichen Bestimmungen. Wir haben also beschlossen, in dieser Vorlage ein formales Hindernis auszuräumen und die Möglichkeit zu schaffen, ohne Ankauf von Konsols sofort die Staatsschuld in das Buch eintragen zu lassen.

Eine weitere Erleichterung ist nach der Richtung der Beglaubi⸗ gung vorgesehen. Auch diese Frage ist ein Kapitel, das vom Publikum, wie ich glaube, mit Recht als lästig empfunden wird. Es war gerichtliche oder notarielle Beglaubigung vorgeschrieben, was naturgemäß abermals mit erheblichen Kosten verbunden war. Es ist jetzt vorgesehen, von der Beglaubigung ganz abzusehen, wenn die leitende Behörde sich die Ueberzeugung von der Identität verschafft, und vor allem die Beglaubigung auch stempelfrei zu machen.

Ein drittes und nicht unwesentliches Ziel bestand darin, die großen Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich jedesmal beim Todesfall des eingetragenen Eigentümers ergaben. Starb ein Gläubiger des Schuldbuchs, der eine Forderung dort eingetragen hatte, so mußten die Erben das ganze schwierige Erbeslegitimationsverfahren durch⸗ machen, erst einen Erbschein erwirken, ehe sie die Zinsen ihres Gut⸗ scheins erhalten konnten. Um die Erben dieser Schwierigkeiten zu überheben, ist jetzt analog, glaube ich, dem englischen Staatsschuld⸗ buch vorgesehen, daß der Gläubiger sofort eine zweite Person be⸗ zeichnen kann, an die bei seinem Todesfall die Zinsen zu zahlen sind. Also jeder, der sich eintragen läßt, kann bestimmen, daß nach seinem Tode seine Witwe, sein ältester Sohn oder sonst wer die Zinsen in Empfang zu nehmen berechtigt ist. Damit werden die Erben der Mühe überhoben, das ganze formelle Erbeslegitimationsverfahren durchzumachen, bis sie in den Besitz der Zinsen gelangen. Wir haben auch sonst die Frage der Legitimation erleichtert, doch würde es hier zu sehr in Details führen, wenn ich es hier darlegte.

Endlich sind das halte ich auch für sehr wichtig die sämt⸗ lichen Gebühren fortgefallen, natürlich bis auf die Austragungsgebühren. Die Löschung im Schuldbuch zu erleichtern, haben wir gar keine Ver⸗ anlassung, dagegen alle Veranlassung, den Verkehr, soweit er auf Eintragung in das Schuldbuch gerichtet ist, unsererseits zu erleichtern, und infolgedessen sollen die übrigen Gebühren nach der Vorlage ganz beseitigt werden.

Meine Herren, ich wage nicht zu behaupten, daß diese Vorlage von epochemachender Tragweite ist; es ist keine von außerordentlicher Bedeutung, aber doch, glaube ich, geeignet, eine Anzahl von Hemm⸗ nissen zu beseitigen, die gegenwärtig der Benutzung des Staatsschuld⸗ buchs entgegenstehen konnten, und gerade solche bureaukratischen Hemmnisse zu beseitigen, halten wir für einen wertvollen Schritt. Er soll nur ein wenn auch nicht entscheidender Schritt sein in den weiteren Maßnahmen, die notwendig sind, wenn wir endlich im Interesse des Staats und im Interesse der Staatsgläubiger unseren Staatspapieren die Wertung und Bedeutung beilegen wollen, die sie

ach ihrem inneren Wert durchaus verdienen. (Bravo.)

Damit schließt die Generaldiskussion.

In der Spezialdiskussion befürwortet 8 Freiherr von Thielmann einen Abänderungsantrag, Ronach für Schuldverschreibungen von Anleihen mit verschiedenem Zinsfu verschiedene Konten für eine und dieselbe Person eingerichtet werden

8 2

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Wir haben uns bisher schon für ermächtigt gehalten, für die ver⸗ schiedenen Anleihen, die mit verschiedenem Zinsfuß versehen sind, dem Gläubiger je ein besonderes Konto zu eröffnen, weil offenbar die Be⸗ stimmung des Gesetzes, daß für jeden eingetragenen Gläubiger nur ein Konto eröffnet werden soll, nur den Sinn haben sollte: für An⸗ leihen von derselben Art, nicht aber für Anleihen verschiedener Art, darf nur ein Konto eröffnet werden. Immerhin müssen wir es mit Dank begrüßen, daß dieser Punkt klargestellt ist durch den Antrag des Herrn Freiherrn von Thielmann, und ich kann Ihnen die Annahme dieses Antrages nur empfehlen.

Der Gesetzentwurf wird mit dieser Aenderung, im übrigen unverändert nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen.

Ueber den Gesetzentwurf, die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbil ungsschulen in der Provinz Schlesien, referiert namens der Agrarkommission Graf von Seidlitz⸗Sandreczki.

Der Gesetzentwurf bestimmt, daß durch Ortsstatut einer Gemeinde der Besuch der ländlichen Fortbildungsschule für die noch nicht 18 Nh alten männlichen Personen für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre obligatorisch gemacht werden kann. 92 8 kann der Kreisausschuß für den ganzen Landkreis oder Teile desselben beschließen. Der Stundenplan ist vom Gemeindevorstand bezw. vom Kreis⸗ ausschuß festzusetzen. Vom obligatorischen Schulbesuch sellin befreit bleiben diejenigen, die das cteig. Freiwilligen⸗Zeugnis haben oder eine Innungs⸗, Fach⸗ oder andere Fortbildungsschule besuchen. Dier Bestimmung weiterer Ausnahmen soll durch das Ortsstatut oder den Beschluß des Kreisausschusses zulässig sein. An Sonntagen soll Unterricht nicht erteilt werden dürfen.

Die Kommission hat die letztere Bestimmung dahin ge⸗ ändert, daß an Sonntagen während der Stunden des Haupt⸗ gottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden darf.

Graf von Haeseler beantragt folgende Aenderung:

1) die Worte „Für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre“ zu streichen; 2) statt „der Stundenplan ist .. . festzusetzen“ zu sagen: „die Unterrichtszeiten sind“ usw.; 3) die Einjährig⸗Frei⸗ willigen nicht von dem Schulzwang auszunehmen; 4) die Zu⸗ lassun weiterer Ausnahmen durch Statut oder Beschluß zu streichen; 5) zu sagen: „An Sonntagen darf während der Stunden des Hauptgottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden, im übrigen nur in Uebungen im Freien betrieben werden.“

Herr Dr. Gerhardt⸗Halberstadt beantragt folgende

Fassung: „An Sonntagen darf Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der Kirche

für sie eingerichteten Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen.“

Graf von Haeseler: Das Haus hat im vorigen Jahre die Regierung um eine Gesetzesvorlage ersucht, die den Besuch der Fortbildungsschule bis zum 18. Lebensjahre für obligatorisch erklärt. Ich hoffe, daß dieser Gesetzentwurf hier jener Vorlage nicht vorgreifen wird, sondern daß der vom Hause einstimmig angenommene Antrag von der Regierung wohlwollend geprüft werden wird. Dieser Antrag stellte die obligatorische Fortbildungsschule in den Vorder⸗ grund; das trifft aber in dieser Vorlage nicht in vollem zu. Zwischen dem Besuch der Volksschule und dem 18. Lebensjahre ist eine lange Zeit; ich beantrage deshalb, den Schulbesuch nicht auf drei Winterhalbjahre zu beschränken. Ueberhaupt ist in dieser Vorlage vom obligatorischen Schulbesuch nicht viel die Rede; denn nach den Motiven soll auf die Wünsche der Bevölkerung nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden, und die Gemeinde oder der Kreisaus⸗ schuß können den Schulzwang beschließen. Auch der Schüler kann sich dem Zwang entziehen, indem er sein Domizil nach einem anderen Ort verlegt. Erfreulich ist, daß auch Spielen, Turnen, Singen, Ausflüge vorgesehen sind, aber gerade für diese Dinge braucht man den Unterricht im Sommer. Sehr dankenswert ist, daß in den Motiven klar ausgesprochen ist, daß die ländliche Fortbildungsschule nicht eine landwirtschaftliche Schule sein, sondern der allgemeinen Erziehung gewidmet werden soll. Mein Antrag, das Wort „Stundenplan“ zu ersetzen durch „Unterrichtszeiten“, will nur eine genauere Fassung. Die Einjährig⸗Freiwilligen braucht man nicht von dem Schulzwang auszunehmen; es ist ganz günstig, wenn auch diese jungen Leute an dem Fortbildungsunterricht teilnehmen. Die Zulassung weiterer Ausnahmen durch die Ge⸗ meinde oder den Kreisausschuß kann der Willkür Einlaß gewähren, und ich schlage deshalb vor, diese Bestimmung zu streichen. Den Unterricht am Sonntag können wir nicht entbehren, namentlich nicht für die Bewegungsspiele im Freien. Mein Antrag, die Zeit des Hauptgottesdienstes frei zu lassen, kommt auch denen entgegen, die den Sonntag ganz ausschließen wollen. Ich bitte schließlich die Regierung, ein Gesetz vorzulegen, das unter großen Gesichtspunkten bestrebt ist, der Jugend das Bewußtsein zu geben, daß sie dem Vater⸗ kande verpflichtet ist

err Dr. Klein⸗Göttingen: Der Vorredner will den großen Zug in dieser Gesetzgebung nicht verloren gehen lassen, und ich bitte, seiner Anregung zu folgen. Die Kommission empfiehlt, über eine Petition betreffs des Fortbildungsschulzwanges für jugendliche Arbeiterinnen zur Tagesordnung überzugehen. iese wichtige Angelegenheit kann nicht bei Gelegenheit einer solchen Petition zum Austrag gebracht werden, auch das weibliche Geschlecht ist in der Jugend viel⸗ fachen Einflüssen ausgesetzt, es gilt für das weibliche Geschlecht elbe wie für das männliche. Die Ausbildung der Lehrkräfte für den Fortbildungsunterricht ist jetzt an den Lehrerseminaren nicht ausreichendd. Die von einigen Provinzen eingerichteten besonderen Kurse für Fortbildungsschullehrer ind nur ein Provisorium. Es können die Dinge, die für die Fortbildungsschule nngi sind, nicht so nebenher gelehrt werden. Die Entwicklung der Fortbildungs⸗ schulen hat aber erfreulicherweise die Möglichkeit geboten, diese Frage leichter zu lösen. Man stieß bisher auf den Widerstand der Lehrer, weil diese eine Degradation befürchteten. Jetzt ist das Grundgehalt für alle Lehrer gleich gemacht und die Möglichkeit gegeben, für die Landlehrer eigene Seminare einzurichten, die die Grundlage für den Unterricht an, den ländlichen Fortbildungsschulen bilden können, und in den städtischen Seminaren die einzelnen Fächer zu spezialisieren. Die Hauptsache ist, daß wir in den Fortbildungsschulen die geeigneten Persönlichkeiten haben, die das ausführen, was wir alle wünschen.

Herr Dr. Gerhardt⸗Halberstadt: Die Formulierung der Kommission über den Sonntagsunterricht ist nicht günstig. Man muß den ländlichen Verhältnissen Rechnung tragen und berücksichtigen, daß die jungen Leute nicht immer den Gottesdienst in ihren Orten besuchen können, sondern oft weite Wege nach einem anderen Ort zu diesem Zweck zurücklegen müssen. Man muß also die Zeit für diese Wege mitberücksichtigen, namentlich in konfessionell gemischten Gegenden, wie es in Schlesien vielfach der Fall ist. Ich bitte deshalb, meinem Antrage zuzustimmen.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Arnim: Die Tendenz der Resolution, welche im vorigen Jahre in diesem hohen Hause gefaßt wurde, geht dahin, den obligatorischen Fort⸗ bildungsunterricht im ganzen Staate einzuführen. Die Regierung

dass

den Fortbildungsunterr cht allgemein einzuführen, so sprechen doch

praktische Gründe gegen die gleichzeitige obligatorische Einführung im ganzen Staat. Ganz abgesehen davon, daß die Bevölkerung in den verschiedenen Landesteilen auf sehr verschiedener Kulturstufe steht und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht überall so sind, daß sich die Einführung des allgemeinen obligatorischen Unterrichts empfiehlt, würden auch dadurch große Schwierigkeiten entstehen, daß die Lehrer ja für diesen Unterricht gar nicht vorgebildet sind. Es wird gar nicht möglich sein, die gesamte Lehrerschaft für diesen Unterricht in kurzer Zeit vorzubilden. Die Königliche Staatsregierung ist vielmehr der Meinung, daß auf dem Wege, der nun seit 1904 zuerst in Hessen⸗Nassau beschritten worden ist, Hannover ist dann gefolgt, und jetzt folgt Schlesien; in Aussicht stehen noch in diesem Jahre Gesetze für Westfalen und Pommern; Brandenburg, die Rhein⸗ provinz und Sachsen haben sich gleichfalls gemeldet fortgefahren wird. Es muß vor allen Dingen den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben, zu beurteilen, ob ihre Verhältnisse für die Einrichtung der Fortbildungsschulen reif sind. Was die vorliegenden Anträge an⸗ belangt, so handelt es sich zunächst um den Antrag der Kommission, der lautet:

„... daß an Sonntagen während der Stunden des Haupt⸗ gottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden dürfe.“

Ich stimme den Ausführungen des letzten Herrn Redners zu, daß der Zweck, der von der Kommission gewollt ist, durch diese Bestimmung nicht voll erreicht wird und daß die Fassung, die er vorgeschlagen hat und die der Reichsgewerbeordnung über das städtische Fortbildungsschulwesen entnommen ist, die Sache präziser und besser trifft. Die Königliche Staatsregieruug stand ja früher auf dem Standpunkt, daß der Sonntag für den Unterricht freigegeben werden solle, das Gesetz vom Jahre 1904 sah den Sonntagsunterricht vor. Dieses ist aber von beiden Häusern des Landtags, also sowohl vom Abgeordnetenhause als auch von diesem hohen Hause gestrichen worden. Deshalb hat die Königliche Staatsregierung, den damaligen Be⸗ schlüssen des Landtags folgend, auch in dieser Vorlage den Sonntag nicht für den Unterricht freigegeben. Ich würde aber nichts dagegen haben, wenn ein derartiger Antrag angenommen würde voraus⸗ gesetzt, daß dann im Abgeordnetenhause keine Schwierigkeiten ent⸗ stehen. Ich würde dann aber den letzten Antrag, also den des Herrn Oberbürgermeisters Dr. Gerhardt, als den besseren empfehlen.

Was nun die Anträge des Herrn Grafen Haeseler anlangt, so habe ich dazu folgendes zu bemerken. Die Einführung des⸗Winter⸗ schulunterrichts für das ganze Jahr würde für die Praxis von außer⸗ ordentlich weittragender Folge sein. Die jungen Leute würden dann im Sommer, wo sie auf dem Lande gerade bei den heutigen mangel⸗ haften und schwierigen Arbeiterverhältnissen vielfach ganz unentbehrlich sind, der Arbeit entzogen werden. Das würde wahrscheinlich dazu führen, daß kaum noch eine Gemeinde den Beschluß fassen würde, eine

von dem was Herr Graf Haeseler wünscht würde eintreten. Aus diesem Grunde kann ich nur bitten, den Antrag abzulehnen. . Herr Graf von Haeseler hatte sodann, wenn ich ihn recht ver⸗ standen habe, die Befürchtung, daß der Wortlaut des Gesetzes es zu⸗ ließe, daß der dreijährige Unterricht auch über das 18. Jahr aus⸗ gedehnt werden könnte. (Widerspruch.) Dann habe ich ihn miß⸗ 8 verstanden, diese Befürchtung würde auch in dem Gessetz nicht be⸗ gründet sein. 8 Gegen den zweiten Teil seines Antrages, das Wort „Stunden⸗ plan“ durch „Unterrichtszeit“ zu ersetzen, habe ich nichts einzuwenden. Wir haben unter Stundenplan im Gegensatz zum Lehrplan die Fest⸗ setzung der Unterrichtszeiten verstanden. Ich glaube aber, das Wort Stundenplan“ trifft die Sache ebenso gut wie das Wort „Unter⸗

n

richtszeit“.

Drittens fordert Graf Haeseler, daß die Berechtigung zum ein⸗ jährig⸗freiwilligen Dienst von der Verpflichtung zum Besuch der Fort⸗ bildungsschule nicht entbinden solle. Ich glaube, dieser Antrag wird wohl kaum die Zustimmung des hohen Hauses finden. Wer das Reifezeugnis für Obersekunda erreicht hat, gehört nicht in die Fort⸗ bildungsschule und wird sich dort überflüssig fühlen. Wenn irgend etwas einen jungen Menschen veranlassen könnte, um der Fortbildungs⸗ schule zu entgehen, überzusiedeln, so würde es gerade diese Be⸗ stimmung sein.

Alsdann wünscht Herr Graf Haeseler den letzten Satz des dritten Absatzes gestrichen zu sehen, der lautet: „Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das Statut und den Beschluß ist zulässig.“ Herr Graf Haeseler hatte die Befürchtung, daß hier allerlei Rücksichten auf Vetterschaften und Verwandtschaften zur Geltung kommen könnten. Das ist ganz ausgeschlossen, da ja nur durch Statut oder Beschluß, die der Genehmigung des Kreisausschusses resp. des Regierungs⸗ präsidenten unterliegen, gewisse Ausnahmen gestattet werden sollen.

sich bewährt, es ist kein Mißbrauch damit getrieben worden Ich glaube, man sollte die Möglichkeit, in unvorhergesehenen Fällen gewisse Ausnahmen statuieren zu können, nicht streichen.

meiner Stellungnahme zu den Beschlüssen der Kommission mit be handelt, ich brauche dazu wohl nichts weiter zu sagen. Ich möchte also bitten, die Anträge des Herrn Grafen Haeseler abzulehnen un stelle anheim, den Antrag des Herrn Dr. Gerhardt anzunehmen.

Dr. Freiherr von Landsberg⸗Steinfurt wünscht ein gleiches Gesetz für die Provinz Westfalen, wenn er auch nicht mit allen einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes einverstanden sein könne. Die Be⸗ stimmung des obligatorischen Charakters der Fortbildungsschule müss allerdings den Gemeinden überlassen werden, jeder Zwang auf die Gemeinde sei zu verwerfen. Für den Unterricht im Sommer würden sich kaum viel Gemeinden in Westfalen finden. Erfreulich sei der Beschluß der Kommission für den sonntäglichen Unterricht, auch in der Provinz Westfalen habe man 18 Ansicht, jedoch habe der Antrag Gerhardt eine zweckmäßigere Fassung.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

8

können. In der Prarxis hätten sich bisher dadurch Schwierigkeiten ergeben, daß dies nicht möglich war. 3 8

kann diesen Standpunkt nicht teilen. So wünschenswert es auch ist,

Ausführungen des Herrn Grafen zu Eulenburg erbeten.

Winterschule zu errichten. Also, ich glaube gerade das Gegenteil 8

Die Bestimmungen bestehen in dem bisherigen Gesetze und haben 1 worden, den Fortbildungsschulunterricht zu übernehmen. Ich glaube

Den fünften Absatz des Antrages Haeseler habe ich schon bei finden soll, so besteht ein wesentlicher Grund, den Unterricht auf den

zwingen, des Sonntags zwei oder gar vier Stunden in diesen Unter⸗ richt zu gehen. Der Sonntag soll nun einmal als Ruhetag gelten, und wir haben keine Veranlassung, diese Bedeutung des Sonntags ab⸗ zuschwächen.

richtszeiten“) angenommen, die übrigen werden sämtlich ab⸗ gelehnt; abstimmung zunächst angenommen, dann aber bei der definitiven Abstimmung durch die Annahme des Passus in der Regierungs⸗ vorlage beseitigt.

verwaltung; Stadterweiterungsgesetze.)

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Arnim:

Meine Herren! Die Ausführungen des Frei Landsberg veranlassen mich, nochmals 4 111.4“ der ersten Lesung bezüglich des Passus gesagt habe in dem dem Kreisausschuß die Befugnis erteilt ist, an Stelle der Gemeiteden den Fortbildungsschulunterricht obligatorisch zu machen. Diese Bestirimmung ist nur in Rücksicht auf die nationalen Verhältnisse in Oberschlesien zufgenommen worden. Sie bedeutet nicht etwa, daß der Kreis⸗ ausschuß in der Lage sein soll, eine Fortbildungsschule in der Ge⸗ meinde einzurichten, sondern er soll nur in der Lage sein, in einer schon bestehenden Fortbildungsschule den Unterricht obligatorisch zu machen. Es besteht nicht die Absicht, diese Bestimmung auf die übrigen Provinzen auszudehnen. 1

Dr. Graf zu Eulenburg: In Uebereinsti Herrn Minister konstatiere ich ausdruücklich noch fonenctes he lit⸗ dim hier nicht darum handelt, daß die Kreisausschüsse befugt sein secsie zwangsweise die Fortbildungsschule einzuführen, sondern sie sollen nur da, wo die Gemeinden die Schaffung solcher Schulen befchiosten haben Zwangsmittel zur Durchführung des Besuches dieser Schulen hinzu⸗ fügen können. Bezüglich der Erteilung des Fortbildungsschulunterrichts am Sonntag liegt die Sache genau so, wie 1904 in Hessen⸗Nassau. Da hatte die Regierung auch vorgeschlagen, daß der Unterricht am Sonntag nicht stattfinden sollte. Ich habe damals alle Gründe an⸗ geführt, die dafür sprechen, den Sonntag frei zu lassen, und das hohe Haus hat auch dementsprechend beschlossen. Die Volksschullehrer, die doch in der Hauptsache den Fortbildungsschulunterricht auf dem Lande erteilen, werden auch nicht am Sonntag unterrichten wollen. Ich empfehle Ihnen deshalb, den Vorschlag der Kommission abzulehnen und es bei der Regierungsvorlage zu belassen. Wenn Sie das nicht wollen, nehmen Sie lieber statt des Antrages Gerhardt den Antrag Haeseler an, der eine bessere Fassung hat.

Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Arnim: Ich habe mir das Wort nur zu einer kurzen Berichtigung zu den un Ich habe schon erklärt, daß im Jahre 1904 die Königliche Staatsregierung auf dem Standpunkt der Freigabe des Sonntags für den Unterricht ge⸗ standen hat. Die Vorlage der Staatsregierung im Jahre 1904 gab den Sonntag für den Unterricht frei. Erst die beiden Häuser, das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus, haben die Freigabe des Sonntags gestrichen. Ich glaube also, daß da ein Irrtum seiner Erzellenz des Herrn Grafen Eulenburg vorliegt.

Freiherr von Bissing: Als in der Presse die Regierungs⸗ vorlage behandelt worden ist, konnten die aufrichtigen Verehrer des Foxtbildanessohulustsericsts es wohl bedauern, daß die Regierung nicht ganze Bahn geschaffen und für die ganze Monarchie auf Grund der Erfahrungen in Hessen⸗Nassau einen Gesetzes⸗ vorschlag eingebracht hat. Preußen steht ja in dieser Be⸗ ziehung hinter den süddeutschen Staaten und der Schweiz zurück. Aber nicht nur die Ausführungen des Herrn Ministers sondern auch die ““ Beschäftigung mit dem, was hier die Regierung für Schlesien allein vorgeschlagen hat, lassen es für richtig befinden, daß man langsam vorgeht und den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Ich glaube deshalb nicht, daß die Vorschläge des Grafen Haeseler, so berechtigt sie an und für sich sind, in diesem Augenblick Beachtung finden können. Was den Fortbildungsschulunterricht am Sonntag betrifft so denken Sie an die armen Volksschullehrer, die den Sonntag zu ihrer Erholung brauchen, wenn b sie ihrem schweren Berufe mit Freudigkeit und Frische obliegen sollen. Aber auch bei den Kindern wird, wenn sie Sonntags stundenweit zur Kirche laufen und dann Nachmittags wieder in die Schulstube gehen müssen, der Eifer für den Unterricht erlahmen. Wenn Sie den Vor⸗ schlag der Regierung nicht annehmen wollen, dann nehmen Sie den Antrag Haeseler an; die körperlichen Uebungen kann man als Erholung betrachten. Der Fehverfrage bitte ich Sie, Ihre ganze Aufmerksamkeit zu widmen. Es fragt ich, ob man Volksschullehrer in genügender Anzahl finden wird, die das schwere Nebenamt des Fortbildungs⸗ G mit Nutzen übernehmen können. Deshalb möchte i die Frage wenigstens anschneiden, ob es nicht recht bald Zeit ist, Fortbildungsschullehrer im Hauptamt anzustellen. Allmählich ließe sich das wohl erreichen. Greifen Sie in die Reihen der verabschiedeten Offiziere, diese würden die besten Fortbildungs⸗ schullehrer sein, da sie schon einen großen Teil ihres Lebens als Erzieher und Ausbilder gewirkt haben. Wenn die Lehrerfrage nicht lbst wird, hat die Fortbildungsschule keine Aussicht auf größere Prfolge. Herr Dr. Gerhardt⸗Halberstadt: Soviel mir ist, sind die Volksschullehrer seit Jahren ganz

bekannt enerell verpflichtet

aber, dieser Zwang wird gar nicht einmal notwendig sein, sie werden den Unterricht ganz freiwillig erteilen.

„Herr Dr. Bender⸗Breslau: Die Durchführung des obligatorischen Unterrichts in den gewerblichen Ständen ist mit viel größeren Schwierigkeiten verbunden als in der Landwirtschaft. Wenn Sie erwägen, daß hier der Unterricht nur im Winterhalbjahr statt⸗

Sonntag zu legen, in der Landwirtschaft nicht. Der Sonntags⸗

unterricht ist ein schweres Uebel für die Lehrer und besonders auch für die Schüler. Es wäre eine Härte, wollte man die jungen Leute

Bei der Abstimmung wird von den Anträgen Haeseler nur der Antrag 2 (Ersatz des Wortes „Stundenplan“ durch „Unter⸗

der Antrag Gerhardt wird bei einer Eventual⸗

- Die Regierungsvorlage gelangt demnach unverändert zur Annahme.

Schluß gegen 5 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr. Vereidigung neuer Mitglieder; Berichte der Eisenbahnver⸗

8

et.

Statistik und Volkswirtschaft.

2 9 1 Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker vom 1. bis 10. März 1910 und im Betriebsjahr 1909/10, beginnend mit 1. September.

8.

im Spezialhandel

1. Septbr. 1. Septbr. 1. Septbr. 1. Septbr 5 8 6 8 T. 190 1868 1. bis 188 1s

10. März 10. März 10. März 190. Mea N 1910 1909 18e

im Spezialhandel

1. bis 10. März

dz rein dz rein

leichgestellter Zucker (176 asi) Rohrzucker (176a) . davon Veredelungsverkehr Kristallzucker (granulierter), 1164“*“ pr Iööeeebr 1 atten⸗, Stangen⸗ und Würfelzu gemahlener Mehlis (176§). b 8 8 davon Veredelungsverkehr .. 1“ Stücken⸗ und Krümelzucker (176 e) davon Veredelungsverkehr . gemahlene Raffinade (176 f). davon Veredelungsverkehr Brotzuu Farin davon Veredelungsverkehr 9 ““ 8 avon Veredelungsverke ndteg Zuer 1766 ohrzucker, roher, fester und flüssiger (176 k 1“ Röhrzucher, roher, fester und üühg 1”

Taren 8MMN1780 avon Veredelungs anderer fester und MRBe ex ehr des Invertzuckersirups usw.) (17 Füllmassen und Z Bevogtadgere hangsvesgehr „. Melasse u zuckerabläufe (Sirup, Mel⸗ G . futter; Rübenfaͤft Ahornzeft (176 8 asse), Melassekraft⸗ avon Veredelungsverkehr 111“ Zuckerhaltige Ware t 11““ Gesamtgewicht 8 1 der Aufsicht: es darin enthaltenen Zuckers. öe““ Berlin, den 16. März 1910.

Rübenzucker:

“““

ö““

Ein⸗ und Ausfuhr einiger wi

Verbrauchszucker, raffinierter und dem raffinierten

(auch Sandzucker)

flüssiger Zucker, glüssa Raffinade einschließlich

tiger Waren in der Zeit

20 300

11 764 2 250 283

189 570 2

129 475 17 022

1 542 927 8 940 229 958 178 086 29 691 108 857

80 218

590 60 656 33 061 19 670 16 518

2 217 426 2 199 185

1 713 775 1 1 704 290

1 952 53

16 289 11 033

35 083

vom 1. bis 10. März der beiden letzten Jahre.

5 Einfuhr Ausfuhr im Spezialhandel

dz = 100 kg 19—10 1909 191

2S.e Flachs, gebrochen, ge⸗ schwungen usw. Hanf, gebrochen, ge⸗ schwungen usw.. Jute und Jutewerg Merinowolle im Schweiß Kreuzzuchtwolle im Schweiß 1 Eisenerze Steinkohlen Braunkohlen. Erdöl, gereinigt. Chilesalpeter . Rohluppen, Rohschienen Rohblöcke 3 Frftenr 8 Eisenbahn⸗, Zahnrad⸗, plothgieeSab Eisenbahnschwellen aus 1“ Kupfer. 67 699 Berlin, den 16. März 1910. Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

120 544 19 963

13 622 23 963 25 312

88 139 21831 3 080 139 2 324 932 ¹811 197 321 1 2 496 370 2 320 466 6 391 742 5 199 882 2 148 178 2 046 580 14 291 6 515 253 825 192 584 204 258 454 938 314 455 14 679 18 138 18 463 25 067 128 290 107 612 135 084 81 560

61 739

8 027 2 184

182 749 19 39 11 341

46 026 26 485

8*757 50 865

138 827

39 130 1 967.

32741

Handel und Gewerbe. .“

(Aus den im Reichsamt des Innern zu 9 „Nachrichten für Handel eejeilllen

Oesterreich⸗Ungarn. 8

Durchführungsvorschriften zur Verordnung, be⸗ treffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten in Oesterreich. Zu der Verordnung des österreichischen Gesamtministeriums vom 3. April 1909 ¹) sind vom österreichischen Ministerium des Innern unterm 4. Januar 1910 Durchführungs⸗ vorschriften erlassen worden, die im Verordnungsblatte des K. K. Ministeriums des Innern vom 15. Januar 1910 veröffentlicht sind.

Verkehr mit Tieren, tierischen Rohsto Gegenständen, welche Träger eeRebstsslen, . Rihneuchen sein köunen, nach und aus dem Deutschen Reiche. Laut Verordnung der österreichischen Ministerien des Acker⸗ baues, der Justiz und des Handels vom 10. Februar d. J. haben für den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, nach und aus dem Deutschen Reiche die Bestimmungen des zwischen Oester⸗ reich Ungarn und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Viehseuchen⸗ übereinkommens vom 25. Januar 1905 ²) samt Anhängen nach Maß⸗ gabe der solgenden Erläuterungen zu Piten.

. 1) Bis auf weiteres werden nur Pferde, Maultiere, Esel, Rind⸗ vieh, Schafe, Ziegen, Schweine und Hausgeflügel als solche Le

1“

¹) Deutsches Handelsarchip 1909 1 S. 799. ) Ebenda 1906 I1 S. 334 11““

12 856

““ Kaiserliches Statistisches Amt. . van der Borght.

behandelt, für welche IG“ 2

für we gszeugnisse im 2 .

a de h,. Seeenk E11 im Grenzverkehre sowie im privaten Post⸗ und Reiseverke

sind Ursprungszeugnisse für totes Geflügel entbehrlich. Z1“

Verkehr ist hie Ge 581 Hendler ve Gegensatze zu dem gewerbsmäßigen Verkehre der

2) 8 üunf netere⸗ werden nur a. frisches Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Zie 7 21 N. Sgh e en und Schafen, insofern es nicht im kleinen Gmweinen 8 .* in Post und Reiseverkehr eingeführt wird, ische (rohe, grüne, nur angesalzene, ichene) büc un I gesalzene, angekalkte, angestrichene) .rohe, nicht trockene, Hörner, Hufe, Klauen und Knochen insofern sie nicht eingeführt werden, ü Schlünde, 58 und Blasen von Vieh, die wede rocken noch gesalzen sind, insofern sie nicht im P Lnechhe 1 sofern sie nicht im Postverkehr e. Stalldünger, insofern er nicht im Grenzverkehr eingeht 89 folnae ttefische . bn gäft naten, Gegenstände bgebtet f brungszeugnisse im Sinne des Artikel 2 des Vi lerkömedne baagbennge sset ine des Artikel 2 des Viehseuchen⸗ .3) Der Verkehr ist an die von den politischen Landesbehör bestimmten Eintrittsstationen gebunden, 88 8 wfcdfebeörden b 18 cczen neherein emmnene Forsesehen⸗ tierärztliche ontrolle ausgeübt. (Reichsgesetzblatt für die im Rei 3 Köntwonlche negeht, Eif gesetz für die im Reichsrat vertretenen Abänderung einiger Bestimmungen d ä 1 er Erl 2⸗ rungen zum Zolltarif vom 13. 1906. Filä e⸗ ordnung der österreichischen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaus vom 17. Februar 1910 ändert und ergänzt einige Bestimmungen der herausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarif. ¹) Die Ergänzungen betreffen: Montanpech, Seifensurrogate, Tafelfilze, Heee Platten aus Gemengen von Asbest mit anderen Stoffen, 88 Ihdrenchsgegenft n usw. der Tarif⸗Nr. 509, besonders genannte Metallwaren, 1 8 1 däskaen Svncheh. Schlüssel, Bestandteile von „Die Verordnung ist im XIV. Stücke des Reichsgese ũ die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Reichsg seäblage 2 bruar d. J. unter Nr. 40 veröffentlicht. 11““

8 NEE Griechenland. Aenderung der Einfuhrzölle auf Maschinen usw. Durch ein in der griechischen Regierungszeitung n. 4 17. Ja. e 85 veafterf. Eeset, vom 31. Dezember 1909 (13. Ja⸗ nuar 17 sind die Zölle für Maschine ender Wei vbacsdee veseen f Kaschinen usw. in folgender Weise ) für feststehende Dampfmaschinen ohne Dampfkessel zu Industriezwecken, für Dampfschiffe und Boote im für Betriebsmaschinen für Gas, Petroleum, Spiritus, Benzin, Heiß⸗ oder Preßlust 17, Drachmen 12 18 Icen mit der Maßgabe, daß für e Maschine nicht mehr als 3000 1 aag Bi hi 9 Drachmen zu zahlen sind , 2) für Dampfkessel aus Eisen⸗ oder Stahlplatt 19 für 290 28 (Klasse 25 88 Ei 5), vwlatn nn 1 . b ür dergl. Dampfkessel mit Eisen⸗ oder Stahlrö 14 Drachmen für 100 Oka (Klasse 252 Nr. 6). 8.“ 9 8 Verbrauchsabgabe von geistigen Getränken. Gemä einem am 1. Januar (a. St.) 1910 in Kraft getretenen Gesetze .v.

24. Dezember (a. St.) 1909 sind für nachstehend aufgefü f Getränke an Verbrauchsabgabe zu i.- ene 1 gigehr detäge

2 059 000

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