Name des Promovierten.
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s1 U Vor⸗ und Zuname.
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Besuchte Hochschulen
(Technische und sonstige
einschl. der Universitäten). Zeit des Besuchs.
Reifezeugnis.
Anstalt.
Ort und Zeit der Geburt. 58 Datum der Ausstellung.
Heimatsort.
Diplomprüfung.
Fachrichtung. Hochschule. Datum des Diploms.
Titel.
bezw. Zeitschrift.
Datum des Doktor⸗ ingenieur⸗
5 (Photographie.)
Abteilung für Elektrotechnik.
Tahg 48 8 schule
Realgymnasium Darmstadt. 7. März 1893.
George Dexheimer, 19. September 1871. London. Heimatsort: London.
Techni le Darmstadt eree Hochschule Karlsru 6 A (Ostern 1899 bis März 1902).
6
arlsruhe. 31. Juli 1903.
Geheimer Hofrat, Professor Dr.⸗Ing. E. A.
Korreferent:
Professor Dr. A. Schleiermacher.
„„Die Verluste in den Polschuhen von Dynamomaschinen.“
Druck von Walter w Withi Berlin S. 42, 1910.
Referent:
rnold.
Gut bestanden.
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12. Ma 1910.1
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18“ 8 u““ von deutschen Fruchtmärkten.
Qualität
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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster höchster niedrigster ℳ ℳ ℳ
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Kernen (enthülster Spelz, 20,80
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Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden Börsenplätzen
für die Woche vom 16. bis 21. Mai 1910 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark.
(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)
Woche Da⸗ 16./121. gegen 1910 woche
147,32 151,11 215,17 217,64 150,35 151,45
Berlin. 58 guter, gesunder, mindestens 28.
1 1. 2 „ 5 Hafer, 8 450 Mannheim. Roggen, Pfälzer, russischer, mittel... .. eg älzer, russischer, amerik., rumän., mittel 9 8 Hafer, badischer, russischer, mittel. 166,87 168,62 erste [badische, Pfälzer, mittel. 166,87 166,87 Gerste rüssische Futter⸗, mittel . . . . . 122,50 123,75
Wien jen, Pester Boden. 144,52 151,28 38 Vester 11111“” 221,03 229,47 fer, ungarischer ... 129,22 130,03 Gerste, slovakische... 138,57 138,53 Mais, ungarischer.. 103,71 105,39 Beudaäpest. Roggen, Mittelware. Weizen, 8 8 Hafer, 8. — Ferste, Futter⸗ “ Roggen, 71 bis 72 kg das hl... 8 95,01 98,44 n, Ulka, 75 bis 76 kg das hl 6 8, 141,46
161,25 163,50 225,00 228,75
136,44 141,85 202,92 208,14 125,13 127,49 105,50 105,81 97,76 99,86
Noggen, 21 bis 72 kg das hl . . . . . . . . . 1) 122,19 Weizen, 78 bis 79 kg das hl . . . . . 150,70
Paris. lieferbare Ware des laufenden Mo ats
Antwerpen.
Donau⸗, mittel.. Odessa... 161,25 Kansas Nr. 2. —
La Plata.. 160,20 Kurrachee.. 3 159,96 Kalkutta Nr. 2 162,79 Australier .. 170,55
133,78 203,76
170,88
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten 8
70. Sitzung vom 24. Mai 1910, Nachmittags 1 (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel (12 Millionen Mark) zur Ver⸗ besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, in Verbindung mit der Besprechung der Hö der staatseigenen, an Arbeiter vermieteten Häuser im Bereiche der staatlichen Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung Preußens (mit Ausnahme der Gemein⸗ schaftswerke).
Abg. Freiherr von Maltzahn (kons.): Wie im vorigen Jahre der damaligen Vorlage, so stimmen wir auch der jetzigen Vorlage im Interesse der in den staatlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und der Beamten mit geringer Besoldung zu. Der Tendenz der ersten Vorlage von 1895 entsprechend wünschen wir, daß Gesetze wie dieses den Charakter von Kleinwohnungsgesetzen nicht verlieren. Wenn wir auch im allgemeinen darauf Gewicht legen müssen, daß die Darlehen, die der Staat gibt, sich ange⸗ messen verzinsen, so müssen wir doch auf der anderen Seite darauf Rücksicht nehmen, daß der Staat eine moralische Pflicht
t, wie jeder Arbeitgeber, für eine gute und gesunde Unter⸗ ringung seiner Arbeiter und gering besoldeten Beamten zu sorgen. Der Staat als größter Arbeitgeber hat hierzu eine besondere Ver⸗ pflichtung; denn gesunde und gute Wohnungen sind die Grundlage für ein gutes Familienleben, und darauf baut sich der Staat auf. Der Staat muß vorbildlich wirken für die privaten Arbeitgeber. Zu be⸗ dauern ist, daß uns die Denkschriften über die Ausführung dieser Wohnungsgesetze nicht mehr jährlich vorgelegt werden; der Landtag kann so nicht genügend darüber wachen, daß die Gesetze ihrer ur⸗ sprünglichen Tendenz gemäß ausgeführt werden. Daß diese Tendenz nicht immer strikte innegehalten worden ist, zeigt der auffällige Um⸗ stand, daß die Mieten für solche Wohnungen in größeren Städten, wie Königsberg und Berlin, sich zwischen 500 und 1100 ℳ bewegten. Die Aufmerksamkeit des Ministers möchte ich namentlich auf die Wohnungsnot der Gendarmen auf dem platten Lande lenken. Ich glaube, daß der Bau von Gendarmenwohnungen mit der Tendenz dieses Gesetzes über⸗ einstimmt. Im allgemeinen bauen die Baugenossenschaften besser, billiger und rascher als der Staat. Das ergibt sich auch aus der uns jetzt vorliegenden Denkschrift der Bergwerksverwaltung; die Domänen⸗ verwaltung baut etwas billiger. Im großen und ganzen halten wir es für wünschenswert, daß mehr und mehr mit der Gewährung von Darlehen an Baugenossenschaften vorgegangen wird. Diese sind besonders imstande, den örtlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Anfangs stand man ja den Baugenossenschaften mit einem gewissen Mißtrauen gegenüber, weil man glaubte, es werde damit der privaten Bautätigkeit in mittleren und kleineren Städten und auf dem Lande Konkurrenz eschaffen. Eine derartige Konkurrenz gegenüber dem gewerblichen Mittelstande muß allerdings unter allen Umständen vermieden werden. Es ist mir gesagt worden, daß in einzelnen Städten Hunderte von Wohnungen, die allen Anforderungen entsprechen, die Arbeiter
11.“
Verkehrseinrichtungen spielen zwei Kilometer keine Rolle mehr; sechs Kilometer wären nicht zu viel. Die Gewährung darf nicht an un⸗ mögliche Bedingungen geknüpft werden. Auch sonst sind diese Be⸗ dingungen vielfach viel zu rigoros. So wird die Beibringung aus⸗ gearbeiteter Zeichnungen verlangt. Auf dem Lande bedarf es für so einfache Arbeiterhäuschen überhaupt keiner Zeichnung. Die Förderung der Seßhaftigkeit der Arbeiter wird nicht nur ihren Familien zugute e,r. sondern auch in weitestem Umfange zur Hebung der Sittlich⸗ eit dienen.
Abg. Fritsch (nl.): Wir erblicken in der Vorlage einen weiteren erfreulichen Schritt auf dem bewährten Wege, der bisher zu guten Ergebnissen geführt hat; wir werden die geforderten 12 Millionen gern bewilligen.
Damit schließt die erste Beratung. Die erwähnte Nach⸗ weisung wird durch Kenntnisnahme für erledigt erklärt, die Vorlage in zweiter Lesung ohne Debatte unverändert ange⸗ nommen.
Es folgt die Beratung des Antrags der sozialdemokratischen Abgg. Borgmann und Gen., „die Regierung zu ersuchen, so bald als möglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die §§ 9, 10 und 41 des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 aufgehoben werden“.
(§ 9 lautet: Anschlagzettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäuse oder andere Nach⸗ richten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, an⸗ eheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. § 10:
iemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnisschein, in welchem sein Name aus⸗ gedrückt sein muß, bei sich führt. Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden. § 41: Wer den Vorschriften der §§ 8, 9, 10 zuwiderhandelt, hat eine Strafe bis 50 Taler oder eine Gefängnis⸗ strafe bis zu sechs Wochen verwirkt.)
Zur Begründung des Antrages bemerkt
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Wer annehmen würde, daß Plakate mit dem Inhalt, von dem der § 9 spricht, ohne besondere Genehmigung von jedermann angeheftet werden dürfen, würde sich eines Irrtums schuldig machen. Das Gesetz hat eine ganz andere Bedeutung, und die Auslegung, welche ihm in kon⸗ stanter Praxis das Kammergericht gibt, entspricht der Entstehung des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. § 9 bestimmt über die Plakate, welche überall zulässig sind, sei es mit polizeilicher Genehmigung, sei es ohne sie; alle anderen dürfen selbst mit Genehmigung der Polizei nirgends angebracht werden. Und auch die erlaubten darf keineswegs jedermann anschlagen, sondern dazu gehört für den Betreffenden wiederum eine polizeiliche Er⸗ nig, und der Erlaubnisschein muß stets mitgeführt werden. Nach diesem seinem Inhalt ist das Gesetz ein geradezu unsinniges und unmögliches Gesetz. Des Rätsels Lösung ist nicht gar weit ent⸗ fernt, denn es handelt sich um einen konterrevolutionären Akt, der dem preußischen Volke gesetzwidrig aufoktroyiert wurde, und zwar nicht einmal, wie das Wahlrecht, sondern sogar zweimal, nämlich am 30. Juni 1849 und am 5. Juni 1850, und später von den Gesetzgebern
21,00
Amsterdam. und kleine Beamte stellen, leerstehen; das ist ein bedenkliches Zeichen.
St. ersburg Eee“ amerikanischer Winter⸗ amerikanischer bunt. 105,03 La Plata. .. . .. 125,36
L n, lee 8 acceptiert worden ist. Es ist ein Umsturzgesetz im eigentlichen Wünschenswert ist, daß die Invalidenversicherungsanstalten auch Sinne für die damalige Zeit, das geht aus der Begründung der 132,29 einzelnen Versicherten Darlehen geben. Meine Freunde sind bereit, Oktroyierungen und aus den Kammerverhandlungen hervor. In der 155,28 auch fernerhin an diesem sozialen Reformwerk mitzuarbeiten. 1 ersten Begruͤndung wird davon gesprochen, daß die Hoffnung, den Aus⸗ 162,34 3 I Dr. Grunenberg (Zentr.): Wie wir die früheren gleichen schreitungen begegnen zu können, sich nicht erfüllt habe, daß die Auf⸗
1 Gesetze bewilligt haben, so stimmen wir auch dieser Vorlage gern zu; forderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze, die Störung des öffent⸗ denn es besteht fortgesetzt ein Mangel an Kleinwohnungen. Trotz lichen Friedens, die Herabsgfanig des Ansehens der Obrigkeit usw. usw. der Leistungen des Staates und der gemeinnützigen Bautätigkeit durch die Anheftung von Plakaten fortdauere, und daß deshalb für auf diesem Gebiete ist es indessen nötig, die private gewerb⸗ erforderlich erachtet sei, dieses Gesetz auf dem Wege der Verordnung
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Roggen. 14,50 14,20 14,40
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Bemerlungen Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
Ern Kegender Strich (—) in den Svpalten fär Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.)
Berlin, den 25. Mai 1910. F. V.: Dr. Zacher.
8
in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
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englisches Getreide, 151,04
Mitte 8 aus 196 Marktorten 130,97
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8. Buenos Aires.
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Mais Durchschnittsware.... 1n vSüsc. )) Angaben liegen nicht vor. ““
Bemerkungen. n 1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner droduktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um⸗ scen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitts⸗ Feise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Warter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund engl. nage t; 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel. Mais = 56 Pfund nagli „ 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Beizen = 2400, Mais ä= 2000 ss ha Bei der S der Preise in Reichswährung sind die aus scherinzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger“ ermittelten wöchent⸗ ichen Dur schnittswechselkurse an der Berliner S5cs wurmde gelegt, und war für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London derf iverpool die Kurse auf London 15 Chicago und Neu York die dunse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Peters⸗ hrch für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
ein Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.
Berlin, den 25. Mai 1910.
Kaiserliches Statistisches Amt. JI. B.:
liche Wohnungsproduktion mitheranzuziehen. Die gewerbsmäßige Wohnungsproduktion wird aber leider sehr gehemmt durch die Bau⸗ ordnungen, in denen alle möglichen Wunderdinge vorgeschrieben sind, und durch die auch die Polizeiorgane daran gehindert werden, Dispense zu erteilen. Die kleineren Städte schreiben einfach die Bau⸗ ordnungen der größeren Städte, sogar mit den Schreibfehlern, ab. Die Bauordnungen werden auch sehr schematisch und bureaukratisch gehandhabt. Der rheinische Verein für das Kleinwohnungswesen hat vorbildliche Leitsätze aufgestellt, die in alle Bauordnungen auf⸗ enommen werden sollten. Die Mittel, welche die gewerbsmäßige
autätigkeit bisher vom Staate erhalten hat, reichen nicht aus. Das Reichsversicherungsgamt hat kürzlich die Landesversicherungs⸗ anstalten angewiesen, die Darlehen für Bauzwecke nicht mehr zu 3 %, sondern zu mindestens 3 ½ % zu geben; dies bedeutet für viele Bauvereine die Einstellung ihrer Tätigkeit und eine erhebliche Ver⸗ teuerung der Wohnungen. Der Herstellungspreis wird sich für das Se um 30 bis 36 ℳ erhöhen. Ich bitte die Regierung, auf ufhebung dieser Verfügung des Reichsversicherungsamts hinzuwirken oder jedenfalls dafür zu sorgen, daß sie nicht rückwirkende Kraft erhält. Ein Widerspruch mit den Intentionen der Kleinwohnungs⸗ gesetze ist es, wenn die Arbeiterwohnungen von höheren Beamten ewohnt werden. Ich bitte die Raie schließlich, den Entwurf eines Wohnungsgesetzes vorzulegen, damit systematisch allen Mängeln abgeholfen werden kann.
Abg. von Stockhausen (kons.): Die Bedingung, daß von den Landesversicherungsanstalten nur solche Arbeiter für den Wohnungsbau Darlehen erhalten können, die selbst bei der Anstalt versichert sind, wird man für gerechtfertigt halten müssen, denn die Mittel der Landes⸗ versicherungsanstalten werden von den Arbeitern selbst mitaufgebracht. Die staatlichen Arbeiter sind nicht versicherungspflichtig und liefern keine Beiträge; sie haben also keinen Anspruch auf solche Darlehen, denn das wäre eine Schädigung der Arbeiter, die versicherungspflichtig sind und ihre Beiträge zahlen müssen. Ich bitte deshalb aber, bei der Verwendung der staatlichen Mittel auf Grund dieser Klein⸗ wohnungsgesetze in erster Linie diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, die von den Versicherungsanstalten nichts bekommen können. Die Ausgestaltung der Wohnungen süns den heutigen Ansprüchen ent⸗ sprechen. Die Eisenbahnverwaltung hat aber an vorhandenen Häusern manche Ergänzungsbauten gemacht, die den modernen Anschauungen in keiner Weise entsprechen. Es müssen bei der Einrichtung der Wohnungen für die Staatsarbeiter und die Beamten unbedingt die Gesichtspunkte als leitend gelten, die bei den heutigen Anschauungen auch anderwärts Platz greifen. Auch ich befürworte eine Vermehrung der Dienstwohnungen für die Beamten, insbesondere unterstreiche ich den Wunsch, daß in dieser Hinsicht für die Gendarmen besser gesorgt wird. Die privaten Hausbesitzer haben zwar den Hüter des Gesetzes gern in der Nähe, aber als Mieter in ihrem Hause sehen sie ihn nicht eern. Der Gendarm kann auch leicht als Mieter in seinen dienst⸗ ichen Obliegenheiten mit dem Hauswirt in Konflikt kommen. In dem von mir vertretenen Kreise Cassel⸗Witzenhausen wird z. B. von den Gendarmen lebhaft darüber I Ich möchte deshalb die Regierung bitten, durch Beschaffung von Dienstwohnungen zu schaffen.
Abg. Dr. König⸗Crefeld (Zentr.): Nachdem in bedeutendem Um⸗ fange Dienstwohnungen für die geringbesoldeten Staatsbeamten hergestellt sind, sollte dem Bestreben, den Arbeitern zu eigenen Wohnungen zu verhelfen, mehr als bisher Vorschub geleistet werden. Das eigene Heim, das spaͤter auch den Kindern und Enkeln zugute kommen kann, ist am besten geeignet, den Arbeiter seßhaft zu machen und seinen Sparsamkeitstrieb anzuregen. Zur Erreichung dieses Zweckes müssen die für die Darlehen geltenden Bedingungen abgeändert werden. Für Amortisation und Verzinsung sollten etwa 4 ½ % aufzuwenden sein; jetzt beträgt der Satz 6 %, und das ist für den Arbeiter zu viel. Ebenso darf man nicht streng an der Altersgrenze von 45 Jahren festhalten; den Arbeitern gegenüber braucht man da nicht so ängstlich zu sein. Dasselbe gilt von der Bedingung, daß die Wohnung innerhalb des Zweikilometerumkreises von der Arbeitsstätte gelegen sein muß. Bei den heutigen
zu erlassen. Bei der zweiten Oktroyierung war man deutlicher; da hieß es, Leute ohne Befähigung und ohne Beruf hätten sich zu Dol⸗ metschern der öffentlichen Meinung aufgeworfen, die Grundpfeiler des Staates würden erschüͤttert, Gottes urcht, Patriotismus, Achtung vor König und Fürsten würden untergraben, und so müsse auf diesem Wege der Verbreitung dieser vergiftenden Lehren entgegengetreten werden. Charakteristisch ist die geradezu belustigende Form, in der hier die Angst vor der Revolution zu Tage tritt. Immer und immer wieder wird z. B. in den Motiven und in den Beratungen auf die gefährliche Rolle hingewiesen, welche die Bahnhöfe spielten; sie seien 1848 Sammelplätze für revolutionäre Elemente gewesen; besonders auf den Bahnhöfen solle jedes gefährliche Plakat vermieden werden. In dem Bericht der Kommission der zweiten Kammer ist damals mit Entrüstung auf den Mißbrauch hingewiesen worden, der durch die Verteilung von Druckschriften auf den Bahnhöfen ausgeübt wird. Jetzt gestattet die Eisenbahnbehörde durch die Feilhaltung von Druck⸗ schriften auf den Bahnhöfen selbst diesen Mißbrauch, wenn sie auch immerhin noch eine kleinliche Zensur ausübt. Dieses Gesetz steht in der Gegenwart noch wie ein alter Großpapa da, mit Vater⸗ mördern und in Biedermeiertracht. Und wenn man auch meint, es müßte längst versteinert sein, so hört man immer wieder: es lebt noch. Durch das Reichspreßgesetz ist es nicht beseitigt worden; denn der § 2 dieses Gesetzes läßt die landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft. Als bei dem großen Bäckerstreik die einzelnen Arbeitgeber in ihren Schaufenstern Plakate des Inhalts aushängten, daß sie die Forderungen der Gehilfen bewilligt hätten, wurden diese Plakate in allen Instanzen als Verstoß gegen § 2 angesehen, nicht nur etwa in dem Sinne, daß es einer polizeilichen Erlaubnis bedurft hätte, sondern in dem Sinne, daß eine polizeiliche Erlaubnis ja nicht möglich gewesen wäre, weil derartige Plakate unter allen Umständen verboten sind. Bei den Berliner Landtagswahlen wurden von Gastwirten Listen der Wahlmänner ausgehängt, die sozialdemo⸗ kratisch gewählt, und derjenigen, die freisinni gewählt hatten. Gegen diese Aushängung wurde zunächst auf Grund des Unfugsparagraphen vorgegangen. Das Kammergericht hielt die Urteile der Vorinstanzen nicht aufrecht, da ein grober Unfug nicht vorliege, wohl aber wies es auf den § 9 des preußischen Preßgesetzes hin, auf Grund dessen dann auch die Verurteilung erfolgte. Die üblichen Gewerkschaftsplakate, die nichts weiter enthalten, als Mitteilung der Statuten und viel⸗ leicht des Orts und Datums der Sitzungen, sind von der Polizei in sehr vielen Orten verfolgt worden. In Hannover wurde ein Plakat für strafbar erachtet, auf dem unter dem Wappen des Königreichs Hannover ein echter, alter hannoverscher Kümmel empfohlen wurde. Man hat offenbar darin eine politische Demonstration erblickt. Vielleicht wäre die Strafverfolgung nicht eingetreten, wenn es sich um einen Bismarck⸗Kümmel, einen Bethmann Hollweg⸗Kümmel oder gar um einen Moltke⸗Kümmel gehandelt hätte. Man muß sagen, daß sich formal genommen gegen die Judikatur nichts einwenden läßt, aber das Gesetz selbst ist eine Unmöglichkeit, ist ein Hemmschuh für unsere ganze moderne Entwicklung. Darauf ist von den Gerichten selbst wiederholt hingewiesen worden. Eine ganze Menge von Plakaten, die wir tagtäglich vor unseren Augen sehen, sind danach schlechterdings gefetzlich unzulässig. An den Bahn⸗ höfen sehen wir überall z. B. Mitteilungen des Roten Kreuzes und anderer Vereine, von Organisationen, die nicht dem gewerblichen Verkehr dienen, sondern rein gemeinnützig sind. Nach dem Gesetz ist das Aushängen bicser Plakate unbedingt straf- bar; und doch duldet sie die Eisenbahnbehörde in den Wagen und
in den Bahnhöfen. Man würde den ganzen Unsinn zeigen können, wenn man in allen Fällen Strafanzeige erstattete. Protektorin eines solchen Vereins ist z. B. die Deutsche Kaiserin. Ja, weiß die Deutsche Kaiserin, daß sie gch durch diese Plakate einer strafbaren Handlung schuldig macht? eiß die Eisenbahnbehörde gar nicht, daß diese Sachen strafbar sind? Aber diese Gesetzesbestimmungen — und das ist das ganz besonders Empörende — werden immer nur gegen Ferisc unliebsame Erscheinungen angewandt, gegen die Sozial⸗ demokratie, gegen die Gewerkschaften. Hier haben wir ein Beispiel,