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11qu“*“ a.x gahs 5 & — „zum auch weiterhin üben, aber dagegen, daß gesetzlich auch die esellschaften für das Feuerlöschwesen. Der § 15 gibt den öffentlichen einen Eingriff in die Selbstverwaltung handeln, dann müßten wir Qualität Am vori Außerdem w 5 bonh anfhe dns welche die instalgen d. keacgalnbenden haben, bFur eerchernageäustte ein gewisses Koalitionsrecht, indem sie zur dagegen; orsorge treffen. Ich glaube auch nicht, daß die öffentlichen mittel Verkaufte M 1 am Ihn wurden te ich Einspruch erheben, da ich das für einen zu weitgehenden Bildung von Verbänden berechtigt werden. Es wird dadurch ermög⸗ Feuersozietäten den pripaten eine besondere Konkurrenz machen werden, Verkaufs⸗ is aererage (Spalt age cein die Selbstverwaltung halte. Trotz dieser Bedenken im] licht, daß sich eine Zentralstelle für die Versicherung bildet. Berechtigt, wenn diese Vorlage Gesetz wird. Vergegenwärtigen Sie sich doch Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge ““ v“ vaichka0⸗ nelnen kann ich aber den Entwurf namens meiner Freunde schon sind ferner die Bestimmungen, wonach ein G zu nur, was schon durch frühere Bestimmungen den öffentlichen Sozietäten wert “ Shaͤtun vact rals eine geeignete Grundlage zur geseßlichen Regelugg böe geee⸗ bildeg 18 der 1 82 Mtel nen 8p 88 be ih 1e. 9e 41.S befreit sind. Es nag. b 1 vlct dessen Grundzügen wir einverstanden sind. Ich beantrage ic die Bestimmung des § 20, da ie Anstalten mindestens den vierten ie Verpflichtung der öffen ichen Feuersozietäten, einen S EEE“ vbchse ergnaft⸗. medrigster, höchster Doppelgentner Frhb enbe ninef Bhenregsung an 8 Kommission von 14 Mitgliedern; wir boffen, Teil ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen haben, ist ein Fonds in Staatspapieren anzulegen, zur Hebung des Kursstandes *ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ nbekannt) lbediese ihre Beratungen und damit das Zustandekommen dieses durchaus richtiger Gedanke, und wir werden später auch zu demselben dieser Papiere beitragen wird, aber es ist eine Disparität, nur diese Noch: R G — 2 Interesse der Allgemeinheit sehr bedeutsamen Gesetzes möglichst Ergebnis bei den Sparkassen kommen müssen. Nach dem § 37. foll einzige Gruppe herauszugreisen. och: Roggen: “ ahleunigen wird. das Gesetz am 1. Juli 1910 in Kraft treten, es wird aber wohl Damit schließt die allgemeine Besprechung. 14,00 15,00 15,00 “ eAbg. Schmedding (Zentr.): Die Vorlage ist einmal infolge der kaum möglich sein, bis dahin die nötigen Einrichtungen zu treffen und Die Vorlage wird qa iss 1 21 Mitglied ö. 5 88 8 . “ . gesetzlichen Regelung des Versicherungsvertrager⸗ eine “ Pebalc erforderlich das Inkrafttreten wene⸗ ee überwiesen 9 iner Kommission von 21 Mitgliedern 1 - . mnsen, dann aber auch deshalb, weil es zwe mäßig erscheint, die zum im allgemeinen aber sin meine Freunde mit der Vorlage einverstanden ee 8 cg 8 fesserralteten ehnchat es der deneneg IE “ sie als brauchbare Grundlage für die Kommissions⸗ Hierauf geht 8. zur zweiten Lesung des Gesetz⸗ 3 98 8 b in modernen Verhältnissen anzupassen. Die öffentlichen Feuer⸗ eratung. 1 ysStwurfs etreffen änderung des preußi chen 1889 13.80 8 micherungsanstalten besitzen eine besonders große Bedeutung für das Abg. En elbrecht (freikons.): Von⸗ besonderer Wichtigkeit ist ( Geri “ über. 11. S 18 13,80 13,80 55 3 lheinwohl; ihr Versicherungskapital hat im Jahre 1908 69 Milliarden, in dieser Vorlage § 15, wonach öffentliche Feuerversicherungsanstalten durch den Abg Lieber (nl.) schriftlichen Bericht erstatten lassen 14,00 14,50 8 ““ “ G „ Preußen allein 37 Milliarden betragen. Wenn wir auch mit der Verbände zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben bilden können. Ein schriftlicher Bericht ücn- wselben Kommission liegt - Sgag 1 b6 endenz des Gesetzes im großen und ganzen einverstanden sind, so Ueber die Satzung des Verbandes sollen die Vertreter der beteiligten] hezüglich der N. I1 Gebü⸗ sion liegt auch Gerste. 1 3 8 “ “ segen doch verschiedene ernste Bedenken vor. Besonders groß sind öffentlichen Anstalten beschließen. Dieser Paragraph, insbesondere ezüg ich der Novelle zur ebührenordnung für Notare Insterburg.. . 4 4 114,00 14,00 8 te Bedenken gegen die Verpflichtung des § 13, hhes öffent⸗ auch die Bestimmungen über Stimmrecht, werden eine be⸗ vor; Berichterstatter ist Abg. Göbel. (Zentr.). Auf An⸗ “ 8 13,60 14,00 8 vte Versicherun zanstalt verpflichtet sein soll, nach Maßgabe sondere Prüfung erforderlich machen. § 13, der die Beitrags⸗ trag des Abg. Böhmer (kons.) wird die zweite Lesun dieser Stargard i. Pomm. d . kjhter Leistungsfähigkeit aus ihren jährlichen Ueberschüssen das pflicht der Feuersozietäten zum Feuerlöschwesen gese lich fest. Vorlage mit derjenigen der Novelle zum Gerichtsko tengesetz ö111“ 12,80 13,00 85 zwerlöschwesen zu fördern. Eine derartige Vorschrift muß genau legt, ist deswegen von großer Bedeutung, weil diese Ver⸗ verbunden. Mit diesen Gesetzentwürfen stehen auch die Denk⸗ EE111“ 1889 188 leprüft werden, ob sie nötig und gerechtfertigt ist. Die Auf⸗ pflichtung sich keineswegs auf die öffentlichen Feuerversicherungs⸗ schriften über die Wirkungen des reußischen Gerichtskosten⸗ b 13,40 13,60 vendungen der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom Jahre 1875 anstalten beschränken wird. In den Motiven steht allerdings, gesetzes und über die Wirkungen der Gebührenordnung für 15,00 15,00 8 8 8 .5. 8 is um Jahre1908 haben “ Feveilöͤschiesen im “ 1 “ Heenshehang En ve ss e 8 Rotare zur Beratung L g 1 . vitagen, 7,62 % der ruttoeinnahme sind von ihnen für diese zu diesem Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht efordert wird. 8. . 1489 188 deece aufgewandt worden, während die privaten Versicherungsanstalten Ich fürchte aber doch, daß diese Bestimmung schließlich dahin Zu Art. 1 des erstgenannten Gesetzentwurfs, der die vor⸗ 13,30 13,30 8 . dur 0,87 % aufgewandt haben. Die öffentlichen Versicherungs⸗ führen wird, daß die eersicherten mit bestimmten Beiträgen belastet geschlagenen Abänderungen des Gerichtskostengesetzes umfaßt, 13,75 14,00 1“ . mstalten haben also 7⸗ bis 8mal soviel für das Feuerlöschwesen be⸗ werden. Aus der Statistik ergibt sich, daß in Deutschland im Jahre bemerkt . 14,00 14,00 8 3 nblt. Warum da auf einmal den öffentlichen Versicherungsanstalten 1906 von den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten mehr als Abg. Böhmer (kons.): Man wird der Vorlage, wie 8 aus der alberstadt.. . n is — 8 “ . 8 ine Zwangsjacke anlegen? Diese Gewaltmaßregel wäre doch nur 7 ½ % der Prämieneinnahmen für Löschzwecke verwendet worden Kommission hervorgegangen ist, mit ziemlich gemischten Gefühlen gegen ilenburg. . . 17,50 17,50 1 dann gerechtfertigt, wenn ein Widerstand geleistet würde. Wenn man sind, von den privaten Anstalten dagegen nur ungefähr der sechste überstehen; ich will nur hoffen, daß es später von ihr nicht heißen wird: Marne .. . 1 13,50 13,50 3 8 8 8 uns dem Gesichtspunkte des Nutzens, den die öffentlichen Feuerper⸗ Teil von diesem Profentsaß⸗ Wenn die Sache so liegt, dann sind Viele Köche verderben den Brei. Weder das Publikum noch die Goslar 18,00 18,50 8 1 scherungsanstalten aus den Löscheinrichtungen haben, den Zwang her⸗ doch die öffentlichen Versi erungsanstalten sehr im Nachteil gegenüber Gerichtsschreiber werden sich freuen; zufrieden sein wird nur der Biberach.. . ges b85 8 liten will, dann muß man auch die Konsequenzen ziehen den privaten, und es ist deshalb keine unbillige Forderung, daß, Finanzminister. Da stimmt es uns etwas bedenklich, daß wir so gar Waren.. 13,50 14,20 8 “ . 8 und die privaten Feuerversicherungsgesellschaften herannehmen. wenn durch dieses Gesetz den öffentlichen Anstalten eine derartige nicht ermessen können, wie groß diese Zufriedenheit sein wird. Die Neubrandenburg .“ 13,50 14,00 8 . 5 wir ein Ausnahmegesetz, das immer be⸗ Steuer auferlegt wird, man ganz dasselbe tun muß in bezug auf finanzpolitischen Gründe der Novelle sind in der Kommission noch 88 6 1 3 deanklich ist. Durch diese Vorschriften werden die öffent⸗ die privaten Anstalten. Die Verteilung dieser Brandsteuer, wenn stärker als in den Motiven betont worden. An sich kann die 1 Hafer. 8 —“ sichen Feuerversichewungronftalten gegenüber den CC“ sch sie 8. da 85 auf s Versicherunsa⸗ vnghgstige Finanulahe 27 die Füste eh einer Erböhung — 14,40 8 1“ “ sehr in der Bemessung der rämien benachteiligt werden. umme erscheint mir ni gerechtfertigt. Es ist schon darau in⸗ der Gerichtskosten, ins esondere einer solchen der osten der frei V 180 18 1 8 1 Die privaten Gesellschaften sind schon dadurch bevorzugt, daß sie gewiesen worden, daß es eine sinellgtet wäre, wenn nur die öffent⸗ willigen Gerichtsbarkeit nicht begründen, diese Akte dürfen keine 8 V 14,00 15,00 . feinen Aufnahmezwang haben. Schon ziehen sich die privaten lichen Anstalten verpflichtet wären, einen erheblichen Teil ihrer Fonds Einnahmequelle für, den Staat sein. Der ideale Zustand wäre je 14,60 15,00 15,00 Versicherungsanstalten von den unsicheren Risiken zurück. Ich habe in Staatspapieren anzulegen, die privaten Anstalten aber nicht. die Unentgeltlichkeit jeder Rechtspflege, aber dahin werden wir wohl Schivelbein. . 13,60 14,00 14,00 3 inen sehr interessanten Beleg dafür in einem Schreiben der Aachen⸗ Wir müssen uns den ganzen Entwurf in jedem einzelnen Punkt nicht kommen. Auch läßt sich gegen den Grundsatz, daß jeder Zweig Stolp i. Pomm... 14,80 15,20 15,40 — 1 1 Münchener Fenewer enncgigesanfcer wonach sie wegen der er⸗ daxaufhin ansehen, wie er wirkt in bezug auf die Wettbewerbs⸗ der Staatsverwaltung möglichst seine Selbstkosten decken soll, Lauenburg i. Pomm.. 14,00 14,60 Kühs 98 8 8 screckenden ahl der Brände auf dem Lande die Versicherung in fähigkeit der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten gegenüber den nicht viel sagen. In den letzten Jahren ist der Staatszuschuß 8““ 3 15,00 15,20 175,40 15,40 8 enigen Landkreisen überhaupt aufgegeben hat. Die privaten Gesell⸗ privaten Anstalten, und da möchte ich glauben, daß wir um eine Kom⸗ zu den Kosten der Justizverwaltung ganz gewaltig gestiegen. strowvo... 13,60 13,80 14,00 14,20 “ sbaften können sich also immer mehr auf die Städte zurückziehen missionsberatung nicht herumkommen werden; ich schließe mich dem Eine weitere Steigerung ist zu befürchten. Die Regierung meint, Wongrowitz... 13,30 13,60 13,80 h 8 ind dadurch mit edeutend geringeren Prämien arbeiten, während Antrage an, den Entwurf einer Kommission von 21 Mitgliedern zu daß auch nach Annahme ihrer Vorschläge der Zuschuß des Staates Militsch.. 1 14,40 14,40 15,00 15,00 den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten die Versicherung der überweisen. G 8 zu den Kosten der freiwilligen Geric tsbarkeit immer noch fünf Fännen ““ 13,30 13,80 13,90 14,40 1 3 1 “ lindlichen Gebäude verbleiben würde, wozu höhere Prämien Abg. Gyßling (fortschr. Volksp.): Wenn der Abg. Schmedding Millionen betragen würde. Die Kommission hat deshalb sich rankenstein i. Schl... . — 1
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13,60 13,60 13,80 13,80 8 8 nötig sein würden. Letzten Endes hätte also auch hier das Land gemeint hat, daß die Bezirksausschüsse als Beschwerdeinstanz bunt⸗ schließlich im allgemeinen auf die Erhöhung eingelassen, dabei aber üben i. Schl.... 13,85 1410 14,35 14,60 8 ““ 8 den Schaden zu tragen. Ungerecht ist die Bestimmung auch deshalb, scheckige Entscheidungen treffen könnten, so möchte ich darauf hin⸗ auch einige Ermäßigungen beschlossen. Die beiden der Hirschberg i. Schl.. 14,40 14,60 15,00 15,00 weil sie durch einen Gewaltakt des Staats herbeigeführt weisen, daß es sich bei ihnen nicht um Rechtsentscheidungen, sondern Vorlage waren die Pauschalierung der Schreibgebühren und die Ratibonrnr — b1280 13,60 1 wird, der zu dem Gewinn keinen Pfennig beiträgt; denn der Staat um die Beurteilung tatsächlicher Dinge handelt, wozu sie durchaus allgemeine Gebührenerhöhung um 10 %. Der Pauschalierun hat Halbersteat 15,60 15,60 17,00 17,00 8 8 versichert seine Gebäude nicht. In der Begründung zu dem vor⸗ befähigt sind. Allzuviel Beschwerdeinstanzen möchte ich nicht das die Kommission zugestimmt; auch uns scheinen die Vorzüge, die Gleich⸗ Eilenburg. . 16,00 16,50 16,50 17,00 b 8 “ liegenden Gesetzentwurf wird auf ähnliche Einrichtungen anderer Wort reden. Dem Grundgedanken des Gesetzentwurfs können meine mäßigkeit der Kostenberechnung, die Möglichkeit, sich selbst die Marne.. 14,50 14,50 15,00 15,00 100 . 8 Staaten hingewiesen. In diesen anderen 13 deutschen Staaten liegen politischen Freunde zustimmen. Nun ist ja im Reichstage bei Ver⸗ Kosten auszurechnen, zu überwiegen. Dagegen hat die Kommission Goslau ö. 16,50 17,00 17,00 17,50 1 8 1 de Verhältnisse aber ganz anders, weil dort nicht nur ein Annahme⸗ abschiedung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch von die 10 % Erhöhung sämtlicher Gebühren abgelehnt. Sie hielt aderborn .. . 15,60 15,60 16,50 17,40 70 — 1 “ wang, sondern auch ein Versicherungszwang besteht. Wenn man meinen politischen Freunden gewünscht worden, daß auch die Ver⸗ den Zuschlag für zu mechanisch; er hätte überdies auch die Neuß ..
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14,70 14,70 15,70 15,70 60 . sich entschließen könnte, in diesem Sinne eine Aenderung vor⸗ hältnisse der Feuersozietäten im ganzen Reich einheitlich reichsgesetzlich geringen Wertobjekte getroffen. Die Gerichtskostenfrage haben wir
13,80 14,40 14,40 14,60 29 . zunehmen, daß alle Gebäude, auch die des Fiskus, bei den öffent⸗ geregelt werden möchten, und es lassen sich gewiß sehr viele Gründe daher in den §§ 33 bis 57 derart geändert, daß die Gebühren⸗ 14,20 14,42 15,00 15,00 IIII1““ 56 1““ lichen Feuerversicherungsanstalten versichert werden müssen, läge auch dafür anführen. Wir haben uns jedoch nach den Erklärungen der sätze für, Werte bis zu 1600 ℳ bleiben wie bisher, daß dann 14,40 14,40 14 80 14,80 109 8 8 bei uns in Preußen die Sache anders. Der § 13 bedarf auch noch verbündeten Regierungen bescheiden müssen. Die Hauptsache für die eine mäßige und in den höchsten Wertstufen einer stärkere Erhöhung 1420 14,40 14,60 1520 80* — 8 nach einer anderen Richtung hin der Ergänzung. Wie ist es, wenn die Beurteilung dieser Vorlage ist nun, ob wir hier nicht den öffentlichen eintritt. Bei einer Reihe von Paragraphen kommen noch weitere 14,20 14,30 14,50 14,50 22 “ 8 Anstalt mit dem Oberpräsidenten über die Höhe des zur Verfügung zu Feuersozietäten Rechte geben, durch die sehr stark die Konkurrenz⸗ kleine Erhöhungen. als Vorschläge der Kommission in Frage, denen Waren. 13,00 14,00 14,30 14,80 475 I““ stellenden Betrages in Kollision gerät. Soll der Oberpräsident das fähigkeit der privaten Feuerversicherungsanstalten aufgehoben oder be⸗ aber auch eine Reihe nicht ganz. unbedeutender Verbilligungen gegen⸗ Neubrandenburg 13,50 13,80 14,80 15,30 2 000 8* 1“ Zwangsetatisierungsrecht haben? Da müssen doch auch die Rechts⸗ grenzt werde. Nun handelt es sich hier um Anstalten, die gemein⸗ überstehen. (Der Redner zählt die Erhöhungen und Ermäßigungen, wie Braunschweig . 15,50 15,50 16,00 16,00 ““ mittel gegen den Entscheid des Oberpräsidenten festgesetzt werden. nützigen Zwecken dienen sollen und deshalb auch gewisse Privilegien sie die Kommission vorschlägt, im einzelnen auf.) Der spezie le Vor⸗ Altenburg.... 8 1111“ 15,40 16,20 18889 d Ein Ausnahmegesetz ist ferner die Bestimmung des § 20 Absatz 2, haben müssen. Anderseits werden ihnen Laber auch Lasten schlag, daß bei Eheverträgen die Schulden bei der Berechnung des
1 4 8 4 wonach die Anstalten den vierten Teil ihres Vermögens in Staats⸗ auferlegt. Im großen ganzen möchte ich glauben, daß sich Objekts in Abzug gebracht werden soöllen, hat den Zweck, die Ab⸗ Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet papieren anlegen sollen. Es ist nicht gerechtfertigt, die öffentlichen nach dieser Vorlage die Rechte und Pflichten der öffentlichen schließung von Eheverträgen zu erleichtern, und zu befördern. Mit Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den lenten sechs Spalten, daß entsprechendet Bericht fehlt. Uustalten in diesem Punftet as prömaecte Fattalten nacgastangen der Heuegseseicteniht Vere delicz, za, dar Fenen geücn düch kef das ebje s der Bebüheeterdegige ir azen sin⸗ Iün
8 —
Kaufbeuren. Weißenhorn Biberach. Ueberlingen.
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II
8 letzen Absatz des § 3 heißt es: „Weitergehende Berechtigungen der die Aufnahmepflicht, ferner die Beiträge zur Feuerwe und die besonders die sogenannten großen Notare, zufrieden sein. Was Berlin, den 26. Mai 1910. 8 Kaiserliches Statistisches Amt. 1 “ bestehenden öffentlichen Feuerversicherungsanstalten⸗ werden durch Verpflichtung, ein Viertel ihrer Fonds in Staatspapieren anzulegen. nun die Konkurrenz zwischen Gerichten und Notaren auf J. V.: Dr. Zacher. ““ dieses Gesetz nicht berührt.’“ Um welche Rechte es sich hier handelt, Diese Maßregel ist dazu bestimmt, den Kursstand unserer Staats⸗ dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, so können 8 wird in der Kommission genau⸗ festgestellt werden müssen. papiere cünft gen⸗ zu gestalten, 4 aber veerashen wirklich Ienn ün die güe ve n 88 E.eʒ. übernehchen ist Im § 21 wird festgesetzt, daß im Falle der Gebäude⸗ wird, moöͤchte ich bezweifeln. Zu den Privilegien der öffentlichen aber in der letzten Zei ie Erscheinung zu bemerken ge⸗ z 1“ 8 dersicherung die Entschädigungssumme in der Regel nur zur Wieder⸗ Feuersozietäten gehört die Befreiung von der Stempelsteuer, von wesen, daß die Amtsrichter sehr dazu neigen,. diese Tätig⸗ Preußischer Landtag. 1 saatorischen Fragen nicht vermeiden, so hatte er andererseits mit der weitsichtige Unterstützung auszusprechen, mit der sie die Vorbereitmn herstellung des Gebäudes zu zahlen ist. Unter den heutigen Gerichtsgebühren, die Einziehung der Prämien nach den Grundsätzen keit von sich abzuwälzen, nicht “ X Nangel an Zeit. aus der Ab dnet b — Tatsache zu rechnen, daß unsere Feuerversicherungsanstalter ihr „sdieses Gese 48 8 Verhältnissen ist es nicht berechtigt, die Versicherten in ihrer der öffentlichen Abgaben. Wenn der Abg. Schmedding den Ein⸗ Einer ungebührlichen Verschie dung der Geschäfte der freiwilligen — e geordneten. 8 schichtichen Entwidl F g. igsc 1 8 hrer ge iese esetzentwurfs gefördert haben. (Bravo! rechte freien Entschließung über ihr Eigentum zu behindern. Gerade wand erhoben hat, es sei ungerecht und auch unnötig, die öffentlichen Gerichtsbarkeit zum Schaden der Staatskasse sollte durchaus entgegen⸗ 71. Sitzung vom 25. Mai 1910, Mittags 12 Uhr. — btli 8 ntwicklung nach auf den verschied en st en Grund⸗ Wenn es, wie ich vertraue, gelingt, mit dem Entwurf eine brau in der Industrie wird es sich oft als notwendig herausstellen, Feuerversicherungsanstalten zu den Kosten des Feuerlöschwesens gearbeitet werden. Wir werden für die Kommissionsanträge stimmen, Bericht von Wolffs Tel bi B agen beruhen, daß sie teils ständische, teils landschaftliche Einrich⸗ bare Grundlage für die Befestigung und den weiteren Ausbau des das abgebrannte Gebäude an einer anderen Stelle zu errichten. Be⸗ heranzuziehen, so ist darauf hinzuweisen, daß die öffentlichen behalten uns aber die Stellungnahme zu den eingehenden ericht von Wo elegraphischem Bureau.) tungen, daß sie teils Provinzial⸗, teils städtische Anstalten sind, öffentlichen Feuerversicherungswesens zu gewinnen, so gebührt ein denken liegen auch gegen den § 5 vor, der. die Anstellung der Militär⸗ Feuersozietäten gewisse Rechte haben, die die privaten Anstalten Amendements vor. u““ 1 1 1 Im § 11 wird der Bezirksausschuß als Beschwerde⸗ nicht haben; von einem Ausnahmegesetz kann man also nicht Abg. Reinhard (Zentr.): Prinzipiell stehen wir auf dem Boden
Ueber den ersten Teil der Verhandlu in di Si und daß die einzelnen Ans selbst in j ihr 1 sentli 1 12e a8 anwärter regelt. n ; von einem h b 3 also Abg. N 2 Prm F gr 1 ist in der “ “ Bh Sitzung S 1111“ v “ Anteil 88 diesem Erfolge ihrer einsichtsvollen Mit⸗ sstanz die Ablehnung einer Gebäudeversicherung vorgesehen. sprechen. Ein Eingriff in die Selbstverwaltung findet hier insofern der Auffassung, daß eher eine Ermäßigung der Gebühren für die 6 59 “ 8 “ — — 1 n aufweisen. iese Be⸗ arbeit. (Sehr richtig! rechts.) Die Einmütigkeit, mit der der Ent⸗ Gegen diesen Bezirksausschuß soll eine weitere Beschwerde nicht nicht statt, als es sich bei den öffentlichen Feuersozietäten freiwillige Gerichtsbarkeit als eine Erhöhung am Platze wäre. „Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs, be⸗ sonderheiten bei den einzelnen Anstalten und ihrer bestehenden wurf bei fast sämtlichen Leitern der preußischen Feuerversicherungs möglich sein. In Hannover haben wir allein sechs Bezirksausschüsse. nicht um freie Selbstverwaltungskörper, handelt; sie genießen Im. gegenwärtigen Moment ist aber in dieser Beziehung nichts zu treffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten. Organisation im Interesse einer theoretischen Gleichmacherei zu zer⸗ sozietäten gutgeheißen worden ist, läßt mich hoffen, daß er auch; 89 Einheitlichkeit der Eresche oacgen würde Fecanene zu leiden 8 86 gemisse e. 8 v 11u1u“*. sich um g Parteien 8 vüicht Füefgach mit dem Gesetz⸗ † 8 WM 1 re s 9 Abpsz 3 „ 1„1; 8 ; E 8 8 “ hzaben. Der großen Buntsche igkeit muß dure eine höhere Instanz 2 nstalten mit freiem Settbewerb handelte. Wenn wir von diesen entwurf. befreunden und sich ami. begnügen müssen, zu ver⸗ Minister des Innern von Moltke: 1 5 um s9 w269 8 . Absicht der Königlichen Staats⸗ diesem hohen Hause eine wohlwollende Aufnahme und schließlich Ar “ offe, daß die Verabschiedung des 1ho Gesichtspunkten aus im großen und ganzen der Worlage zustimmen suchen, wenigstens dasjenige⸗ was mit der gebotenen billigen Rücksicht⸗ Meine Herren! Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die regierung sein, als unsere öffentlichen Feuerversicherungsanstalten bei nahme finden wird. (Bravo!) setzs auf Grund der Vorlage gelingen wird, und zwar noch in dieser können, so haben wir doch erhebliche Bedenken wegen der Sozietäten nahme auf die Interessenten nicht vereinbar erschien, aus dem Entwurf
öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, den ich mit einigen Worten einem Versicherungsbestande von über 30 Milliarden Immobiliarver⸗ Abg. von Treskow (kons.): Es ist anzuerkennen, daß der Entwun Session. Denn es liegt sowohl im Interesse der Versicherungs⸗ mit Versicherungszwang. Solche Sozietäten existieren in den alten herauszubringen. Das Ergebnis der Kommissionsarbeit ist immerhin einleiten möchte, entnimmt seine Entstehung einer Zusage, welche die sicherung sich einer durchaus gesunden Entwicklung erfreuen und ihren sowohl den Eigentümlichkeiten der bestehenden öffentlichen An anstalten, als auch im Interesse der Versicherten, daß der Gesetz⸗ Provinzen nur in Berlin, Breslau- vinh Stettin. Nun muß be⸗ ein berucc. Die scrablonenhafte Gebnag, a Gebuͤhren durch⸗ Königlich preußische Staatsregierung seinerzeit bei SGe Platz in der Oeffentlichkeit voll ausfüllen. Der Entwurf hat sich stalten als auch dem anerkannten Bedürfnis nach Schaffung gleie entwurf, je eher, je besser, zur Verabschiedung gelangt. “ süee betont Pat daß die Mesotateh melche die ö“ weg 8 68 H 88b 85 Geheee he Reichsgesetzes über den Versicherungsvertra bgegeben b b deshalb auch nach der Richtung der Organisation darauf beschränkt Bedingungen mit den Feuerversicherungsgesellschaften gn o. Eceer⸗MWinsen (nl.): Meine Freuner⸗ suns sütt der ec h “ ““ o Vers BZZ“ ingen Objera eche Erhe E11—
e — g abgegeben hat. Es wird - g uf beschränkt, dem Reichsgesetz von 1908 Rechnung zu tragen bestrebt ist. Der der Vorlage einverstanden, in erster Linie damit, daß die Organisation sicherungsvertrag, vorschlug, sich auf die Sozietäten mit Versiche⸗ bei ganz groses eine erhebliche Erhöhung eintritt. Den Darlegungen
Ihnen bekannt sein, daß man bei der Vorlegung dieses Reichs⸗ unter Schonung des Bestehenden diejenigen allgemeinen Grundsätze wurf hält die Vorteile aufrecht, welche über dieses Gesetz hina der Feuersozietäten auf eine einheitliche Grundlage gestellt wird; auch rungszwang nicht bezog. Es lag also kein Anlaß vor, diese des Kollegen Böhmer schließe ich mich im großen und ganzen an. gesetzes davon ausging, daß das Reichsgesetz die landesgesetzlichen Vor⸗ zusammenzufassen, welche schon jetzt den öffentlichen Anstalten die öffentlichen Anstalten hinsichtlich der Nichtzahlung der Prämien nach der privatrechtlichen Seite
sind meine Freunde einverstanden Sozietäten in das Gesetz einzubeziehen. Aber auch ein innerer Einige meiner Freunde haben gegen einzelne Vorschriften noch ge⸗ . e. . 8 8 8 8 7. 8 4915 ; Nors Por 92 . 2 6„ 9 „o Bedenke * S 33 21 gFNS Se und hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht den Versicherten damit, daß die Beziehungen zwischen den Versicherungsnehmern und Anlaß, diese Sozietäten mit Versicherungsswang in das Gesetz wisse Bedenken, die Mehrheit wird für das Gesetz stimmen; ebenso
riften über Versicherunge 1 - G 1 2es eigentümlich und vielf emeinsam sind, oder doch, sowei . 8 1 3 88 9 9 1 ios, zor⸗ 5 . wissfe Berercrr, Febäntenorl 9. dsae . mefr 89 9 888 vnge eng esegh Seange⸗ in den einzelnen Satzu 8 sih icht find sich c. 8 sie bieten. Mit diesen weitergehenden Verpflichtungen der Anstalten kamn den Versicherungsanstalten in Einklang mit dem Reichsgesetz gebracht aufzunehmes, liegt nicht vor. Diese; Sozietäten sind lediglich stimmen wur der Gebührenordnung für Notare zu, die ja nur ganz nach landesgesetzlichen Vorschriften genommen werden, nicht berühren atzungen sich nicht finden, si ohne Zwang über⸗ man einverstanden sein, weil sie ein Korrelat für die ihnen; werden. Meine Freunde meinen alfo, daß die Vorlage eine brauch⸗ kommunale Einrichtungen. Es liegt kein Grund vor, sie ein⸗ unwesentliche Aenderungen erfahren soll. solle, und ferner, daß für die übrigen landesrechtlich öffentlichen Feuer⸗ nehmen lassen. stehenden Privilegien betreffs der Einziehung der Beiträge und bare Grundlage für die Kommissionsberatung bildet und sind mit der zubeziehen, weder vom Standpunkt der Versicherten, noch des Abg. Lüd icke (freikons.): In der Kommission hat die Regierung
5 39 . c 2 5 8 . 5 vnasperw ; v 91 † 8 — vnt FPerri ö’ 3666888 8 WP; v. Ehe5. . 7 5 98 49 . zabe 9 2 4 ZHoro rojor Weise d 2 G Pösse für 1 g⸗⸗ versicherungsanstalten die im Reichsgesetz vorgesehenen Beschränkungen Dabei hat der Entwurf einerseits zwar diejenigen Vor⸗ Zwangsverwaltung bilden. Es ist ferner anzuerkennen, daß der Ent Ueberweisung an eine Kommission von 14 Mitgliedern einverstanden. Staates. Die Versicherten haben bei. ihnen sehr viel größere in einwandfreier Weise dargelegt, daß die . uschüsse für die frei der Vertragsfreiheit und die Vorschriften über die V c rechte, welche die Anstalt Erfüll 8. ““ wurf bei der Regelung der privatrechtlichen Fragen an der Orga Nach § 3, der die Privilegien der öffentlichen Versicherungsanstalten Rechte als bei den anderen Sohzietäten. Es liegt kein willi e Gerichtsbarkeit im Laufe der Zeit prozentual ganz gewaltig sich “ Je. 6 1 ber ie ersi herungs⸗ A e 8 nstalten zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen sationsfrage nicht vorübergehen konnte; es mußten auch gleichzeitis feststellt, sollen weitergehende Berechtigungen durch dieses Gesetz einziger Fall der Beschwerde gegen, diese Zwangssozietäten vor. Die erhö t haben. Bei dem jährlichen Zuschuß von 6 Millionen Mark agenten keine Anwendung finden sollten. Diese auf die geschichtliche ufgaben jetzt genießen, aufrecht erhalten und nicht gekürzt, zahlreiche aus früheren Zeiten überkommene Vorschriften über die Ver nicht berührt werden. Nach der Begründung würde ein Eingriff Interessen dieser Versicherten sind im großen und ganzen identisch kann man sich der Forderung einer anderweitigen Bemessung der Ge⸗ 8 G Entwicklung und auf die eigenartigen Verhältnisse unserer öffentlichen andererseits aber auch den Charakter der Gemeinnützigkei fassung und Verwaltung den modernen Verhältnissen angepaßt werden in die weitergehenden Rechte der bestehenden Anstalten, mit den Interessen der Bürger der drei genannten Städte. bühren nicht entziehen. Es besteht kein Anlaß für den Staat, für
8 “ 8 tzigkei g Verhältnissen angepaßt n. g' 7
Feuerversicherungsanstalten gegründeten Vorbehalte fanden die auch bei Feststellung der den Anstalten überwiesenen
Pflichten Der Vorwurf der Rückständigkeit trifft im allgemeinen auf diese ⸗ unter welche namentlich die in einzelnen Landesteilen den Die staatliche Aufsicht ist gewahrt, und es ist gar nicht abzusehen, rein private Angelegenheiten erhebliche Geldbeträge aufzuwenden, es Zustimmung des Reichstags erst, nachdem die preußische Staats⸗ schärfer hervortreten lassen. Zu diesem Zwecke ist einmal der Auf⸗ Gesetzeskraft ha
stalten nicht zu, weil sie zum Teil gar nicht berechtigt waren, ie⸗ regierung und, ihr folgend, die Regierungen der übrigen Bundes⸗ nahmezwang der Anstalten gesetzlich festgelegt und einer Nach⸗ Diese Grundlage wird mit dem Entwurf gegeben. Dieser legt mei⸗
Gebäudebesitzern auferlegte Versicherungspflicht fällt, die Lebens⸗ weshalb noch eine strengere Aufsicht geübt werden soll. Namentlich sei denn. lediglich bei Sachen, bei denen der Staat selbst ein Interesse benden Statuten ohne gesetzliche Grundlage zu andene fähigkeit der auf kleinere räumliche Gebiete beschränkten An⸗ liegt kein Anlaß vor, diese Sozietäten der weitgehenden Staats⸗ hat, wie z. B. bei Vormundschaftssachen. Die Kommissions
bar, . 1h ch wan stalten gefährden können. Nach der Begründung ist also diese Be⸗ aufsicht der §8§. 30 bis 33 zu unterwerfen. Hier handelt es sich in beschlüsse enthalten unseres Dafürhaltens mancherlei Ver staaten für ihre Anstalten die Erklärung abgegeben hatten, durch den prüfung im einzelnen Falle durch Beschlußbehörden unterstellt, sodann fach auch neue Verpflichtungen den Anstalten auf, die aber von deren stimmung nötig, um die kleineren Anstalten lebensfähig zu erhalten. der Tat um einen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltung, zu besserungen gegen die Regierungsvorlage. Insbesondere begrüßen landesgesetzlichen Erlaß von Normativbestimmungen dafür ist um Zwecke der Förderung des Feuerlöschwesens, welches ordnungsmäßigen Vertretern befürwortet worden sind. Dahi gebon Es wird aber zu prüfen sein, ob tatsächlich die Abhängigkeit dieser der absolut gar kein innerer Grund vorliegt. Sollten Aenderungen wir es, daß es gelungen ist, durch die Kommissionsverhandlungen 8 Ul h di 151 ; chon jetz z 3ů6 Auf, 1ö1““ die Bestimmung, daß die Versicherten an der Verwaltung de kleinen Gesellschaften so groß ist, daß diese Bestimmung nötig ist. notwendig sein, so kann dies auf dem Wege des Ortsstatuts er⸗ den schematisch zehnprozentigen Zuschlag aus der Vorlage heraus⸗ sorgen zu wollen, daß die Rechte der bei öffentlichen Feuer⸗ schon jetzt zu den satzungsmäßigen Aufgaben der öffentlichen Feuer⸗ ffß v, W b3 Fe. icht Nach § 11 find - B biele Soedevorsicher ; fol Der Minister des J n hat häufi in Tobli f die zubringe d die Objekte bis — E111“
ch stalte 8 8 9 seh 2 35 3 8 1 88 beteiligt werden sollen. Bisher war das bei manchen Anst ice ach § 11 findet gegen die Ablehnung einer Gebäudeversicherung. die folgen. Der Minister des Innern hat; ufig ein Lo lied auf die zubringen und die Objekte bis 1600 ℳ von jeder Erhöhung versi erungsansta en versicherten Personen nicht hinter den Rechten versicherungsanstalten gehört, die Verwendung von Jahresüberschüssen der Fall. Einverstanden sein kann man auch mit der Neuerung, da Beschwerde an den Bezirksausschuß statt, der endgültig entscheidet. Selbstverwaltung gesungen; ich möchte ihn bitten, seine Worte zu frei zu lassen. Bezüglich der Gebührensätze des § 33 hat die zurückbleiben sollten, welche den Versicherungsnehmern bei Privat⸗ in mäßigem, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Anstalt nicht be⸗ für die Zukunft die stillschweigende Verlängerung der Verträge an Es wird zu erwägen sein, ob nicht eine weitere Beschwerde darüber Taten zu machen. Kommission gegenüber dem alten Gerichtskostengesetz für Obiekte
s das Rei sen ü. f s ein Jahr beschrä b die Nach⸗ bir S inzialr lassen werde ß e inheit⸗ Abg. Dr. Wendlandt (nl.); Bei den Privatfeuerversicherungs⸗ über 100 000 ℳ eine Steigerung der Gebühre 2 1,50 ℳ be gesellschaften durch das Reichsgesetz über den Versicherungs drückendem Umfange vorge ehen worden. ein Jahr beschränkt wird erner auch damit, daß die Üaf 20 hinaus an den Provinzialrat zugelassen werden muß, um eine einheit Abg. Dr. B. 1 . d . wversich ngs e 1 ℳ e eigerung er Gebuüͤhren um je 1,50 ℳ. dei g. v 6 prüfung des E.“ unter de Kontrolle einer außer⸗ liche Praxis in großen Bezirken zu ermöglichen. § 13 stellt die anstalten sind die Versicherungsnehmer nicht immer zu ihrem Recht 10 000 ℳ vorgesehen. Wir glauben allerdings, daß diese Gebühren
gewährleistet würden. Im übrigen enthalten die Vorschriften über die Organisation halb der Verwaltung stehenden Behörde gestellt wird; hier aber bin Verpflichtung der Anstalten fest, aus ihren Ueberschüssen zur Ver⸗ gekommen. Diese haben ein Kartell geschlossen und den Versicherungs⸗ zumeist den Notaren in den grof
zen Städten zu gute kommen werden,
Dieses Versprechen einzulösen, ist der Ihnen vorgelegte Gesetz⸗ nur diejeni ütz jfelhaf ichtige besser à 2 Nerträge oktroyi üie diese haben erschrei üsse 6 die Staatskass 8 1 Fr 4 b 5 ) ’ gen Grundsätze, welche zur Sicherung des Bestandes, zur ich zweifelhaft, ob der Spezialvor lag der Vorlage das Richtih esserung des Feuerlöschwesens beizutragen. Wenn die Anstalten nehmern Verträge oktroyiert, die diese haben unterschreiben müssen. und daß die Staatskasse davon nicht viel Vorteile hat. Es entwurf bestimmt. Es ergab sich, was die Reichsregierung zutreffend weitere Ausgestaltung und zum Ausbau der Anstalten debnden trifft. Ich möchte meinen, da sclagde Bezirksausschuß, onden auch bisher schon vielfach freiwillig dafur Mittel hergegeben haben, In diesem Gesetz müssen nwe⸗ die Annahmehedingun gen für die Versiche, mußz aber zugegeben werden, daß die Verantwortlichkeit, ins⸗ vorausgesehen hatte daß die Regelung der vatrechtlichen Be⸗ ie — Nuf G ; ; e der Oberpräsident für die Ent cheidung darüber uständig gemach so ist es doch wünschenswert diese Bestimmung im Gesetz fest⸗ rung schärfer umgrenzt werden. Viele Begriffsbestimmungen der Vorlage besondere die finanzielle Verantwortlichkeit der Notare außer⸗ ziehungen zwischen 8 Versicheru 5 stalt “ ees 22 Auf Einzelheiten einzugehen, behalte ich mir für den werden sollte. Auch damit kann vnns erütgfnden aß Streitig zulegen, und ich kann die Bedenken des Vorredners, aus denen der sind außerordentlich vage. Erfreulich ist die Bestimmung, daß ordentlich groß ist. Aber es darf der Begriff der Leistung und gen zwise Vern vat⸗ alten und den Versicherungs⸗ weiteren Gang der Verhandlungen vor. keiten über die Höhe der Versicherungssumme nicht en * Provinzialbeamte zu sprechen scheint, nicht als richtig anerkennen. die Sozietäten sich zu einem größeren Verbande zusammentun können; Gegenleistung nicht völlig ausgeschaltet werden. Zu bedauern ist, nehmern sich vielfach mit Fragen der Organisation der Anstalten Indem ich dem hohen Hause hiermit den Entwurf zur verfassungs⸗ allein, sondern einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterste Die Quote, die die Anstalt für das Feuerlöschwesen. aufzuwenden hat, die preußischen Sozietäten holen damit etwas nach, was Sachsen und daß die Vorschrift gestrichen worden ist, daß die Entgegennahme eng berührt und in gewissen Hauptpunkten eine gewisse organisa⸗ mäßigen Beschlußfassung unterbreite, kann ich aber nicht unterlassen, werden sollen. Endlich kann man auch zustimmen der Einführmg soll den vierten Teil der Jahresüberschüsse oder mindestens 2 % der Bayern schon erreicht haben. Die GBwangssosictdten unter eine der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigentümers in das torische Regelung des öffentlichen Feuerversicherungswesens vor⸗ auch an dieser Stelle den Leitern unserer öffentli F vb agen Pflicht zur Unterstützung der Einrichtungen st Vruttoprmieneinnahme betragen; es, wird zu refese ö besends Aufsicht zm stellen, liegt gäe mufkläru ns C1 undbuch davon abhangig s machen ist Kaß für de Fese der aussetzt. Konnte der Entwurf daher ein Eingehen auf diese organi versicher 3 I 8 ichen 812 Feuersicherheit, was ja die meisten dieser Anstalten sich schonw ⸗ Quote richtig bemessen ist. Im übrigen bedeutet diese Verpflichtung uns wohl in der Kommission hähere dn ärung darüber geben, in Eintragung und des Stempels für die Auflassung oder das zu⸗
8 g ungsanstalter meinen Dank ihre sachkundige unf langen Jahren angelegen sein lassen. Sie werden dieses no0⸗ einen ersten Schritt zur Heranziehung auch der privaten Versicherungs⸗ welchem Sinne § 31. gemeint ist. e hier wirklich um grunde liegende Rechtsgeschäft Sicherheit geleistet wird. Die Er⸗