Bestimmungsland.
8
ranko Der beizufügen⸗
bis zum Gewichte von
Betrag 441
den Zoll⸗Inh⸗ Erklärungen
Zahl] Sprache
Bemerkungen.
[W = Wertangabe zulässig. N= Nachnahme zulässig. = Eilbestellung zulässig.]
Der beizufügen⸗ den Zoll⸗Inh.⸗ Erklärungen
Zahl! Sprache
Bemerkungen.
[W = Wertangabe zulässig. N= Nachnahme zulässig. E = Eilbestellung zulässig.]
Bestimmungsland.
. * 8
8 ⸗
62 Vrossbritannien und Irland a. durch brit. Post . . . . . b. durch Privatbeförder.⸗Anstalt. 63) Guadeloupe.. 64 Guatemala . . . . . . 65) Honduras (Republik) . . . 66] Hongkong ü. Hamb. o. Brem. dir. ber England. . . . . 89 talien mit S. Marino . 68 hü ve einschl. Formosa Inse . * apan.⸗Sachalin (Karafuto 69) Kamerun . . . . .. 70) Karolinen, Marianen, alaun⸗Inseln . . . .. 71) Kiautschon (Schutzgebiet). 72) Kongokol., belgische.... EHEe1“ 74) Kreta (österr. Postanst.).. 75) Liberia. ““ 76) Lurxemburg . . . . . 71732656 78) Madagaskar mit Nossi⸗Bë 79) Madeira . . . . . . . S“” 81) Marokko deutsche u. frz. Pä 82) Marshall⸗Inseln... 83) Martinignue .. .. 89 Mauritine .. . .. 85) Mexiko . . .. . . 89 Montenegro .. äana uns ) Natal mit Amatongaland und eEEeE1I1.*“X“ 89) Neu⸗Caledonien . . . . . 90) Neue Hebriden mit Banks⸗ und Santa Cruz⸗Inseln.. . 91) Reu⸗Fundland . . 92) RNeu⸗Seeland mit Insel anning, Cook⸗ usw. Inseln . ) Nicaragua . . . . . . . 4) Niederlande . . . . . 95) Niederl. Antillen .. 96) Niederl. Guyana (Surina 9 97) Niederl. Indien üb. Niederl. mit deutschen Postd. . . . 98) Nigeria . . . . . . . 99) Norwegen über Schweden . über Hamburg 62 wöchentl.) 100 Oesterreich⸗Ungarn mit Liechtenstein ... ö“ 101 Oranjefluß⸗Kolonie . .. 188 Panama (Kanalzone s. Nr. 141) 103) Paragua .. .
Allgemeines.
ER; 98 92
RsRS
FöEöEö=FX 92 98 08 08
72
ceehmash hrnaaercmncahchchehechh zmhoen geẽh gmreceachahcehahchehcchahmnchchh en scchaacheensn
FARAAX SæAR22 ϑ N&kAANANOOA.
auf solche zu erhöhen. Soweit im Verkehr mit dem
billigsten oder gebräuchlichsten Weg berechnet. 2) Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe
Im Auslandsverkehr werden sie nur auf Verlangen de zur Bildung von Zahlen benutz
mitbefördert.
Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche, 8) Soweit dringende Telegramme =D=
Telegramme sowie Privattelegramme in ge⸗ Für dringende Telegramme komm. 4) Im Vertehr innerhalb Deutschlands die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berech⸗ Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 RP 20== oder =RPD 20=. Im Verkehr mit dem A alle anzugeben, z. B. = ines Telegramms =TC= ist
fangsanzeige =P0= ist die Gebühr eines Berücksichtigung der Mindestgebühr zu entrichten; füͤr die dringende tele raphische Für eine briefliche Empfangsanzeige =P P= sind im ür briefliche Eumpfangsanzeigen des inneren Verkehrs wird eine besondere
angegeben.
r. vorausbesghltan Wörter in jedem
Für die Bergleichung von gleicher Wortzahl zu entrichten.
6) Für die telegraphische Emp 5 Wörtern unter erhöht sich diese Gebühr Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. F.
sewöhnlichen Telegramms von sSanzeige =PCD=
Gebühr nicht erhoben.
7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absende
Gebühr nur für die erste Beförderungsstrecke zu erheben; die Gebühr zahlen. — Telegramme, die auf Verlangen des Empfängers nachges zur Nachzahlung der Gebühren verp
zeichnung „telegraphenlagernd en nicht währen
Der Antragsteller ist
zu dezeichnen. 1 8) Telegramme mit der
Vermerk „Tages“ (Jour) versehenen Telegramme werd
Morgens) bestellt;
elegramme
Europäischer Vorschriftenbereich:
eine Verpflichtung, die während der e den Vermerk „Nuit“ („nachts“) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen verm 88 die von der Bestimmungstelegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur
8 Rußerenropaischee. se J Vorschriftenbereich: 1
1 PbobohheA
—q
60 bis 60 bis 60 bis 80 bis
20 bis 20 bis
8o bis 20 bis 60 bis — bis 60 bis 60 bis
80 bis 20 bis — bis — bis 60 bis
60 bis 20 bis
2o bis 60 bis
80 bis 60 bis
dobe
—9
one 1)
60 bis 20 bis
88 —— SIS=ececeteoch!] e u e
bobode — 2
50 bis
1) Die Länge eines Taxwortes in o⸗ Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr Auslande 50 Pf. (Ausnahme: im Vertehr nach Großbritannien und
offen (Ouvert) zu bestellende heimer Sprache nach einzelnen Ländern nicht zulässig sind, t die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms zur Erhebung.
wird für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm =RP= Wird eine dringende Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, uslande ist die Zahl der für das Antwortstelegramm RP 6= oder =RPD 10=.
ein Viertel der Gebühr für das gewöhnliche Telegramm
auf das
œ bo0 — totototdo — b0 — ocoh! —ebochtoe ern. jjcetog-cototo, b
Irland 80 Pf.). Auslande mehrere Beförderungswege sich darbieten, Die Taxen für andere Wege find bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. werden im inneren deutschen Verkehr, — 8 Absenders mittelegraphiert und dann auch taxiert. t, gelten als je 1 Ziffer.
Telegramme, eigenhändig =MP= zu bestellende
met.
do0bo beoeen
co do S 2 — 8 —
d0 be* 29
FSSSS SSS ̊ᷓE vgv SePFEEEESP
58 S
5 b0
825888'8
botobeocchnneer
—₰
d. e. o. f.
b 02 80 de ☛
70
mner Sprache ist auf 15 Buchstaben oder auf 5 Ziffern festgesetzt. Pf., im übrigen Inlandsverkehr 50 Pf., Durch 5 nicht teilbare Pfennigbeträge sind bis
Dreifache.
nach . Victoria; N bis 800 ℳ nach best. Orten.
2400 ℳ); N bis 800 ℳ 8,1. gilt nur bis Boma; Kosten für Beför
tragen.
nach Monrovia.
besondere Taxe. W unbegrenzt; N bis 900 ℳ; E. Dringende Pakete und Einschreibpakete zu⸗ lässig. Einschreibgebühr 20 ₰.
best. bis 400 ℳ; N n. deutsch. Pä. bis 800 ℳ, n. best. frz. Pä. bis 400 ℳ
oder Nauru hat Empf. selbst zu sorgen.
8000 ℳ).
400 ℳ nach best. Orten; E.
—— — —,— Eünmn An 2 —
Nige best. Orten.
1 Zoll⸗ E.“ Dringende Pakete mit Fischlaich und Ein⸗ schreibpakete zulässig.
rs nachzusendenden Telegramms =FS= ist die volle für die weiteren Beförderungsstrecken hat der Empfänger zu andt werden, sind mit „Nachgesandt von (Réerpédie flichtet, wenn sie vom Empfänger nicht gezahlt werden. Ih⸗= oder „postlagernd“ =GP= find zulässig. Die mit dem d der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als
62) a. L; F bis 8000 ℳ 62) b. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ 68) W bis 400 ℳ W bis 2400 ℳ 67) W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ W bis 2400 ℳ; N bis 800 ℳ; E (außer hap.⸗Sachalin). 69) W bis 8000 ℳ nach Duala, Kribi und
70) N bis 800 ℳ 71) W bis 10 000 ℳ (ub. Sübirien nur bis
rrung ab Boma vom deheiae zu
78) Wie 68) Japan. 74) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ
75) Nur nach best. Orten. W bis 400 ℳ
76) Für den sogenannten Grenzverkehr
77) W bis 400 ℳ
78) W bis 400 ℳ
79) W bis 400 ℳ; N bis 400 ℳ nach rten; E nach Postorten.
80) W bis 4000 ℳ
81) W n. best. Oet. bis 89000 ℳ, nach Tetuan
82) N bis 800 ℳ Für Weiterbef. ab Jaluit
88) W und N bis 400 ℳ 84) W bis 400 ℳ (über England bis
85) Nur nach best. Orten. EEq1F66X E. 87) Nur nach best. Orten; W und N bis
8 88) E nach bn Orten.
89) W bis ℳ
91) W bis 8000 ℳ
92) W bis 8000 ℳ
94) W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ; E. 95) W und N bis 400 ℳ
96) W und N bis 400 ℳ 97) W und N bis 400 ℳ
9. W bis 2400 ℳ außer nach Nord⸗ a. 99) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E nach
100) Bei Sendungen mit Bargeld nur „Erkl. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ;
104) W bis 400 ℳ nach best. Orten; nach Orten im Innern Zuschlagtaren vom Emp⸗ fänger zu zahlen.
107) a. W bis 400 ℳ; a. und b. N bis 400 ℳ nach best. Orten; E.
108) W und N bis 400 ℳ, nur nach beft. Orten; E. 100) Nur nach best. Orten. u. N bis 400 ℳ nach best. Orten; E. 110) W und N bis 400 ℳ „ 119 gen PFeeenh N 88 800 ℳ, Empf.
hat für Zollblei und Stempel 85, Cts. zu zahlen. 118) a. und b. W bis 96 000 16,“x b 1 jedoch f nach Finnland über Rußland; innland f. auch unter Nr. 49. 115) Kosten für eförderung Colon⸗Panama vom Empfänger zu gahlen. 116) Taxe gilt nur bis Apia, Be⸗ rderung ab Apia u. Fagamalo ist Sache des Empfängers. N bis 800 ℳ. 117) nur nach best. Orten. 118) W bis 1000 ℳ 120) Nur nach best. Orten. W und N bis 400 ℳ nur nach best. Orten; E. 121) W bis 8000 ℳ 122) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ Dringende Pakete zulässig; E nach best. Orten.
123) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ;, E. 124) W und N bis ℳ nach best. Orten. Nach dem Frz. Suvan nur gewöhnliche Pakete, Taxe gilt nur bis Dakar. 125) Kac” Belgrad und Schabatz Taxe 1 ℳ, sonst 1 ℳ 20 ₰. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E. nach Post⸗ orten. 126) W bis 400 ℳ 127) Nur nach best. Orten; E. 128) W bis 8000 ℳ; E nach d. Geb. von Freetown.
181) W bis 2400 ℳ, nach den Malai. Schutzst. nur bis 1200 ℳ 1388) Nur nach Dilly. W und N bis 400 ℳ; E. 134) W bis 8000 ℳ nach Agome⸗Palime, Anecho und Lome; N bis 800 ℳ 135) E nach best. Orten.
136) Nur nach Bengast und Tripolis. W bis 800 ℳ; N bis 800 ℳ 187) a., b. W über Triest unbegrenzt, über Hamburg bis 1000 ℳ, über Bremen (nur Constantinopel und Smyrna) bis 10 000 ℳ, über Rumänien nach Constantinopel unbegrenzt, sonst bis 900 ℳ c. W. Über Triest unbegrenzt, über Rumänien bis 400 ℳ; Pakete nach Janina werden nur bis S. Quaranta be⸗ fördert, wo Abnahme zu erfolgen hat. a., b. und c. N bis 800 ℳ d. Nur nach best. Orten. W und N bis 400 ℳ
¹) Alexandrette, Caifa, Cavalla, Darda⸗ nellen, Dede⸗Agatsch, Durazzo, Ineboli, Janina, Kerasonda, Merfina, Metelin, Prevesa, Rhodus, Salonik, Samsun, San Giovanni di Medua, Santi Quaranta, Scio (Chios), Scutari in Albanien Trapezunt, Tripolis (Syrien), Valona, Vathy (Samos). *) Gallipoli, Lagos, Parga, Rizeh, Rodosto, Sajada, Tschesme.
188) W bis 800 ℳ N bis 800 ℳ
141) Auch nach Insel Guam, Hawai, Kanal⸗ zone von Panama, den Philippinen, Porto Rico, Tutuila; Einschreibpakete zulässig, Einschreib⸗ gebühr 20 J. 142) w bis 8000 ℳ
ersien. 4—9 ö“ 4 bz3 hilippinen . . . . . . 4 ortugal: a. ü. Hamb. od. Brem. b. über Frankreich u. Spanien
ortugiesisch⸗Guinea 1.,
22SG IIIIIIIIIIIBBE —½ —
ortugiesisch⸗Indien. 8 ““ Rhodesia .. . . . Rumänien. Rußland a. europäisches Finnland und Kaukasien. b. asiatisches. .. Salomon⸗Inseln (brit.) Salvador .. “”“ San Domingo. . . St. Frer⸗
252*
S —
St. Pierre und Miquelon St. Thomas und Principe Sarawak (Borneo) . . . Schweden . . . . . . . ga-g. „Ober⸗Senegal⸗Niger und Mauritanien .. .. Serbien . . .. Seychellen⸗Inseln Siam
—
[eececececetoehete — Srobeteee 2
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8 8 8 8 8S-89822öSSög”S2SS
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S
Sierra Leone.... Spanien, Festland... Balearen (nur best. Orte) veIJ Besitzungen: Canarische Inseln uu-. Niederlassung im Bus. v. Guinea Straits Settlementsu. Labuan Tahiti m. Gambier⸗ usw. Inseln W1AX“ Ae1111“ 134a) Tonga⸗Inseln . . . . 135) Transvaal . . . .. 136) Tripolis (Afrika) . . 137) Türkei: a. Constantinopel, Smyrna b. Beirut, Jaffa, Jerusalem . . o. 9) Oesterreichische V.125858 2 We d. Türkische Postanstalten. . -“ 139) urugnay . . . . 140) Venezuela. . . . . . . . 141) Verein. Staaten v. Amerika 142) Zanzibar mit Insel Pemba
8*
588 —
11gI cobo do Ce
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c⸗ bdodo vdorodordenwnde
amaacaacamaacacchaecc⸗ a·Amcamachaacchch aermmeechahecheh eaermnce⸗aechahchhaeacehe amnchhochamchhahamehe 8285
AXXRRAR SANN SAS n,
æ2922nne—engÖInnenegenes
ANN
F. Telegramme.
Vermerk =PR⸗= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk =GPR=s zu versehen; für die
im Verkehr nach dem sind die Worttaxen für den einzeln angewandt, kostenfrei Punkte, ist dies im Tarif besonders
Antwort verlangt, so ist =RPD=
auf demselben Wege zu befördernden
de)“
ag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. Post gegeben werden sollen, find mit dem
Einschreibung hat der Absender innerhalv Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungslande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Adresse die Angabe „Post“ oder die Angabe =PR=s enthält, 20 oder 40 Pf.
1 9) Im Verkehr innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten =XP= ohne Rücksicht auf die Entsernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm durch den Absender vorausbezahlt werden. Dieselbe Gebühr hat der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die etwa gewünschte Eilbestellung des Antwortstelegramms voraus⸗ zubezahlen =RXP=. Wenn der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt werden soll, hat der Vermerk =XP= =RXp= zu lauten. Findet die Vorausbezahlung nicht statt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. — Die Kosten für die Weiterbeförderung der Telegramme im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Das Telegramm ist alsdann mit dem Vermerk „Exprds“ zu versehen. Kennt der Absender die Höhe des Botenlohns und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk =XPI=, wobei x die vorausbezahlte Gebühr in Frank (zu 80 Pf.) angibt. Ist der Betrag des Botenlohns dem Absender nicht bekannt, und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohns =XPT= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern unter Berücksichtigung der Mindestgebühr oder für die briefliche Meldung =XPP= eine Gebühr von 20 Pf. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beförderungskosten im voraus festgesetzt und bekannt gegeben haben (vgl. den Tarif), werden diese Kosten unbedingt vom Absender erhoben. In diesem Falle ist das Telegramm vor der Adresse mit dem Vermerte =XP= zu versehen. .
10) Die Gebuhr für jede einzelne Vervielfältigung eines gewöhnlichen Telegramms =TMx= beträgt für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf., für dringende Telegramme 80 Pf. Das Telegramm wird, alle Adressen eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxiert. Nach Amerika sind zu vervielfältigende e . unzulässig 11) Für jedes Semaphortelegramm ist eine Zuschlaggebühr von Pf. zu erheben. Die Funkentelegramme unterliegen besonderen Vorschriften Für diese Telegramme werden außer der gewöhnlichen Telegrammgebühr besondere Gebühren (Küsten⸗ und xöe erhoben. Fur deutsche Funkentelegraphenstationen beträgt a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 ℳ 50 Pf. für ein Telegramm; b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 ℳ 50 Pf. für ein Telegramm (Ausnahme: für Schiffe der Kiel — Korsör⸗Linie 10 Pf., mindestens 1 ℳ). Nähere Auskunft, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Stationen, erteilen die Telegraphenanstalten. 12) Die Vermerke =D=, =RP 6=, =TO⸗=⸗, Tages usw. zahlen als je 1 Wort und sind vor der Adresse niederzuschreiben. 13) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt. 14) Für jedes Telegramm, das einem Telegrammbesteller oder Landbriefträger Telegraphenanstalt mitgegeben wird, kommen 10 Pf. zur Erhebung.
zur Beförderung an die
es Wort⸗ Außereuropäischer 88
Vorschriftenbereich: ℳ ₰
Deutschland Stadttelegramme
Afrika, 2:
Senegal, Ober⸗Senegal u. Mauritanien
Ubrige Länder s. II. Hauptspalte.
Algerien . . . . Azoren (füur =XP= v. Abs. 1 ℳ
Belgien (für =XP= v. Abs. 90 Pf.) ....
— Bulgarien (chiffrier Cypern (Insel) ³) ). .
Dähnemark (für =XP= v. Abs. 75 Pf.)...
aröer.
rankreich mit Andorra und Monaco ..
Gibraltar ²) ²) .. Griechenland Großbritannien und J Island ¹ Ftalien ....
reta ²) ) .. .
Luxemburg
Malta ²) ²)
Marokko: Casablanca, Mogad übrige Anstalten .
Montenegro 8
Niederlande (für =XP= v. Abs. 80 P.
Norwegen
Westküste: Canarische Inseln²)... Niger sowie
rierte Sprache nicht zulässig)
8 8655—
or, Rabat 3
nach Dalmatien nicht zulässig) Portugal (ur =IP= v. 25. 1 ℳ 20 Pf)
Rumänien (chiffrierte Sprache nicht zu⸗
Iaa)......
Rußland europäisches, maufafisches und transkaspisches
schiffrierte Sprache nicht zuläfsig)
chweiz Serbien*)
Spanien und span. Besitz. an der Nordküste
Tripolis ) )l.l
Ungarn. .
9 3ä55 . 2„
1ö
8 Desterreich mit Liechtenstein (geheime Sprache
8 Türkei, wewpbnc⸗ u agatsche, sowie Nebinc (mein⸗ 1n H⸗1⸗a) ²) (Ghefrkerte Sprache nicht zulsftg) ....
Afrilas
2
*
8
v1
—
5 übrige
Liberia
Cabinda
T 2
— 15 4— 5
———— 2
Außereuropäischer Vorschriftenbereich:
Sort⸗ taxe
2
.1115 1˙40
¹) Dringend =D= nicht zulässig.
Afrika, Ostküste: Abessinien ¹) ²) ) ) . Französ. u. ital. Besitzungen a. Roten Meere: Diibouti (französisch). Ervthrea (italienisch) Brit.⸗Ostafrika und Uganda ²) ³) Comoren 1)) Deutsch⸗Ostafrika: übrige Anstalten Madagaskar ¹), Réunion ¹) Mauritius ²) ³), Sevchellen ²) 2), Zanzi Portug.⸗Ostafrika: Beira, Lourengo Narques oder De⸗ lagoa Bay (Ort), Mozambique (Ort), Quelimane .. übrige Anstalten 22 Afrika, Süd⸗: Kapkolonie ¹) ²) ²), Natal ¹) ²) ²), Oranjeflußkolonie¹), Transvaal ¹) ²) 2).. Nordrhodesta ¹) ²) ²), Nordwestrhodesia ¹) ²) ³), Nyassaland ¹) ²) Deutsch⸗Südwestafrika, Südrhodesia ¹) ³) ³) Afrika, Westküste: Ascension (Insel) ²) ³), St. Helena (Insel) ²) ³) Bathurst ¹) ²) )h) Belgisch⸗Kongo) Dahomey . .. mnzo ⸗ A“*“ sc. uinea¹1) 3 ℳ 60 Pf. bis üafte 9 0⸗ Accra, Sekondi
FUe,Su“
Nigeria, No übrige Anst Portug.⸗Westafrika: Angola: Benguella, Loanda, Mossamedes übrige Anstalten... 1
Guinea: Bisjau, Bolama
rincipe Sierra Leone ¹) ²) 2⸗) Länder s. I. 1 Angaur (Palau⸗Infel) (ris Emden vigo Madras Menado) Arabien: Aben *) ³), Perim*) *) (ria Emden Bigo Suez) djaz (ausgen. Medina, s. Türkei) ²) )... men ²) ⁴) (via Emden Vigo Argentinische Republik. Australien (via Neu⸗Süd⸗ — gland australien, Tasmania, Viktoria, West⸗ australien 3 Neu⸗Caledonien ) ) 5) . .. Neu⸗Seeland.. 2) Offen (Duve t; nicht zulässig.
Wales,
Ge- ²) ³) *),
2 ℳ 70 Pf. bis
„111282582 1419X*““
„ „ „ „ 2 2⸗22
Suez) ..
EESEee.**
Emden Vigo Madras): Queensland, Süd⸗
Bolivien . .. 3 65 Brasilien: Pernambuco (Recife) . 310 Anstalten der Amazon Tel. Co. 5 ℳ 35 Pf. bis 6 60 übrige Anstalten 4 10 Britisch⸗Guyana ¹) ² 1 (via Emden Azoren) 7 20. Britisch⸗Indien u. Birma ¹) (via Bushire) 2 5.
2—
,— —
12 xN-rA Avbns. vasnndünxabencsaHERHcHA IenoSAnAHMaAE,xxvEneʒgeneanae, Süeerentenae. h or riftenbere 1 ℳ ₰ Niederl.⸗Guyana ¹) ²) ³) (vin Emden Azoren)] 6/90. Niederl.⸗Indien (via Emden Vigo Madras): Java u““ . 410 übrige Inseln.. .4 55 Norfolk (Insel) ¹) (Gvia Emden Azoren Vancouver)] 3 10 2 Panama, Republik ¹) ²) ²) Gia Emden Azoren) Brit.⸗-Nord⸗Borneo )²)²) (vis Emden Vigo Madras) 3 95] ꝑColon und 111“1““ ö Inseln: St. Vincent..... 2220 übrige Anstalten... 3 25 San Thiago 6 PBP 1 3 65 Ceylon (via Bushire) ¹) . . . 2 15]1 Penang (Ins.) ²) ²) (via Emden Vigo Madras) 3/60 Chile ... 965 Persien: Bender⸗Abbas .. 90 China ²) ²): Macau (Macao) 475] Bushire 55 übrige Anstalten . 4 55] übrige Anstalten 25 Cocos⸗(Keeling⸗) Inseln ²) ) 260 Persischer Golf¹). 2 30 Columbien, Republik“)*²)²) (via Emden Azoren) Peru²) ³): IJquitos, Ma 570 Buenaventura 70 übrige Anstalten 39 65 übrige Anstalten 95] Philippinen (via Emden Vigo Madras) [=D=snur nach 8 Costa Rica ¹) ²) ¹) (via Emden Azoren) 5 30 Bacolod, Cebu, Iloilo, Manila zulässig]: Luzon . . . 55 Ecuador ¹) ²)³) (via Emden Azoren) 30 übrige Inseln 1 95 Fanning (Insel) ¹) (ris ümden Moren Bancouver) 3,10 Rußland, gsiatisches, und Bokhara (chiffrierte Fidschi⸗Inseln ¹) (ria Emden Azoren Vancouver).. 101% ꝗSprache nicht zulässig) .. .. 75 Französisch⸗Guyana ¹) ²) ²) (ria Emden Azoren) 6 70 ¶Salvador 9 ²) ³) (via Emden Azoren): Libertad 3 65 Französisch⸗Indochina (ria Emden Vigo Moulmein): übrige Anstalten... 3 90 Annam, Tonkin... Siam ²) (via Emden Vigo Moulmein) 30640 Fochin Zinn⸗ Cambodja, 8 8 Singapore ²) ²) (via Emden Vigo Madras) 360 oulo⸗Kondore 5[uruguay ... . 65 J ¹) ²) ²) (vi n Azoren).. 5/15 3 — . ) 288 66““ ) Venezuela ¹) ²)²) (via Emden Azoren) .. .. 5,15 San José de Guatemala... . . 20 Verein. Staaten v. Amerika, Brit.⸗Ame⸗ übrige Anstalten... “ 34511 rika, St. Pierre u. Miquelon sowie Hawai (Sandwich⸗Inseln) 1) ²) ²) Cwia Emden Azoren) e5en. Lveeen u. Turks⸗Ins. )²) ²) 1) ²) 2 ize in via Emde . Jap (Karolinen) (vis Emden Vigo Madras Menado) für den internationalen Verkehr gecflneten Tele⸗ Japan ³²) mit u. Fonmase vegen „(Tarif de New ner d. jap. Anst. in China u. auf d. Halbinse ork City)e angegebe Saseho Dairen..... — übrige Anstalten 1 ℳ 5 Pf. bis Korea ²) ö 5 — Westindien ¹) ²) ²) (via Emden Azoren): Kwantung (Halbinsel) ²) 2) 55 Fuba: Hahanauau. .. Labuan (Ensch ²) ²) (via Emden Vigo Madras). 3 60 übrige Anstalten... Madeira .... “ ³9% Curacgao 8 Malakka u. Verein. Malayen⸗Staaten ¹)²) ) Guadeloupe und Martinique... (via Emden Vigo Madras)... .. 3 60Jamaica
2
—
111214*
Mexico ¹) ²) ²) (via Emden Azoren): Pert vEESE111“ 2 L.bnnfct Chltuahua (Stavt), Cuauhtemoe, St. Christoph (St. Kitts)... Guaymas, Hermosillo, Matamoros de Tamaulipas, St Croi Monkerrey, Sabinas⸗Billa, Saltillo de Coahulla, Sauz] 1 60 e. Z 1 1 Santa Rofalia de la Baja California .... 1,85 San Domingo; Halti, Rehublit: Cap Haltten, Mol⸗ Coatzacvalcos (Puerto Merico), Mexico (Stadt), Salina 5 St. Nicolas, Port au Prince Cruz, Veracruz de Veracruz 2 5 übrige Anstalten übrige Anstalten ...2 ℳ 15 Pf. bis 2/45 Dominicanische Republik . ..
Midway (Insel) ¹) ²) ²) (via Emden Azoren) 4 10] St. Thomas 1“ Nicaragua ) ²)²) (via Emden Azoren): St. Vincent, Westindien.. ..
—
S 2
EE11616“
3 80 310
¹) Eigenhändig =MPaæs nicht zulässig.
San Juan del Sr . 4 5 Tobago (Insel) und Trinidad Infei, 1“ übrige Anstaltttennn 4 30 Uebrige Insehlnl 4 ℳ 30 Pf. bi Geheime Sprache nicht zulässig.
— —
Selag der aniglichen Erperinon des Deunlschen Reichéanzeigers und Kgl. Preuß.
agerẽ SPeltrich)
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstr. 32.
1 Alerhi
8
Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5ℳ 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern hosten 25 ₰.
— Pmhme 2
Insertionspreis sür den Raum einer 4 gespaltenen Petit⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Petitzrile 410 ₰. Juserate nimmt an: Deutschen Reichsanzeigers und Königl. Preußischen Staats-
die Königliche Expedition des
anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. 8
Deutsches Reich.
Eeeg betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vor⸗
riften.
Pekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermin⸗ eschäften in Anteilen von Bergwerks⸗ und Fabrikunter⸗ nehmungen.
untmachung, betreffend eine Ausnahme von § 1 und § 4
bs. 1 der Bestimmungen für die Feststellung des Börsen⸗
eises von Wertpapieren.
itmachung, betreffend die Allgemeine Chauffeur⸗Kranken⸗, erbe⸗ und ÜUnterstützungskasse (E. H.) in Berlin.
e, betreffend die Ausgabe der Nummer 39 des
gesetzblatts. 8 Königreich Preußen.
nnnungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
laustige Personalveränderungen. hhster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ tniz an die Gemeinde Ricklingen. vtthlzmachung, betreffend die Verwendung von sogenannten lbriefumschlägen. treffend die am 1. April d. J. in Kraft getretene ng des Wohnungsgeldzuschußtarifs und der Orts⸗ teilung. g betreffend die Ziehung der 1. Klasse der 8 sKoniglich ppenßischen Klassenlotterie. 1 inderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen
1153
Seemnes Wrüäzestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Generalmasor z. D. von Schlutterbach zu Wies⸗ baden, bisherigem Kommandeur der 80. ee eht. tt den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Bürgermeister Otto Paetzold zu Bernau im Kreise Niederbarnim, dem Katasterinspektor, Steuerrat Eduard Schlüter zu Koblenz, den Oberzollkontrolleuren, Zollinspektoren Gustav Lietz zu Braunsberg und Ernst Steinbart zu Bitburg, dem Oberzollsekretär, Rechnungsrat Hermann Tegge zu Stettin, dem Oberzollrevisor Pant Rohr zu Posen und em Amtsvorsteher und Standesbeamten Hermann Grünig 8 n im Kreise Sagan den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Oberregierungsrat Kurt Schmidt bei der Oberzoll⸗ direktion in Cassel den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Oberleutnant von Blanckenburg im 3. Garde⸗ regiment z. F., Adjutanten der Kommandantur des Truppen⸗ übungsplatzes Döberitz, dem Kapitän Jürgen Jessen zu Apenrade, dem Kaufmann David Goldstein zu Beuthen O.-Schl., dem Rentner Gustav Bielfeld zu Danzig⸗Langfuhr, früher in Mielenz, Kreis Marienburg W.⸗Pr., dem Rentner Gustav Mürau zu Danzig⸗Langfuhr, früher in Gnoöjau, Kreis Marienburg W.⸗Pr., dem Rentner Heinrich Dyck zu Warnau im Kreise Marienburg, früher in Alt⸗ münsterberg, dem unbesoldeten Beigeordneten, Rentner Fried⸗ rich Siebeky zu Bernau im Kreise Niederbarnim, dem Kirchenältesten, Gutsbesitzer Oskar Sorenke zu Simonsdorf im Kreise Marienburg W.⸗Pr., den Oberzolleinnehmern, Zoll⸗ rendanten Nikolaus Germann zu Mayen und Robert Vandré zu Mülheim a. d. Ruhr und dem Oberzolleinnehmer Wilhelm Zimmer zu Waldenburg i. Schl. den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Fußgendarmeriewachtmeister Emil Bus ch zu Kleve die goldene Krone zum Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Fabrikbuchhalter Ludwig Schulz genannt Heine zu Harburg, dem Zollaufseher Joseph Lukaschewitz zu Breslau und dem Schutzmann Jakob Marcel zu Cöln das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie
dem Vizefeldwebel Yrang Bajohr, zugeteilt dem 5. Garderegiment z. F. und kommandiert bei der Kom⸗ mandantur des Truppenübungsplatzes Döberitz, dem Gemeinde⸗ vorsteher Ernst Hübner zu Ober⸗Horka im Kreise Rothen⸗ burg O.⸗L., dem “ und Gemeindevorsteher, Bauerhofsbesitzer Gottfried Ulrich zu Woltersdorf im Kreise Greifenhagen, dem bisherigen Kirchenältesten, Haus besi er Friedrich Wackernagel zu Erxleben im Kreise Neuhaldensleben, den Zollaufsehern Emil Mont will zu Braunsberg, Friedrich Cleve zu Wanzleben, Karl Nielsen zu Altona, Joseph Herrmann zu Breslau, Johann Wickstein zu Ohlau, Paul Mädler zu Walden⸗ burg i. Schl., Wilhelm Stoyg zu Lüneburg und Wilhelm Wöllert zu Altona, dem Strafanstaltsaufseher Joseph Fromme zu Düsseldorf, dem Gräflich Schaffgotschschen Leib⸗ kutscher Karl Fruhner zu Koppitz im Kreise Grottkau, dem Hausmeister Vern hard Wittenberg zu Derneburg im Kreise Marienburg i. H. und dem Vorarbeiter Heinrich Koopmann zu Restorf im Kreise Lüchow Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 8 B“
Reichs⸗
8.
lin, Sonnabend, den 2. Juli, Abends.
Deutsches Reich. J
Bekanntmachung, “ betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vom 23. Juni 1910.
Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909
(zreichsgesehbl. S. 507) hat 8 8 t folgende Vor⸗
schriften erlassen: 8 v 1“ 8
1 1““ ““ Medaillen und Marken gleteme, Rabatt⸗, Spiel⸗, Speise⸗ und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Reig befindlichen Ge⸗ staltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Rälche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geldwerts enthalten.
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen.
Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstelhne oder bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des
reisträgers. 52 8. 1I1mq¹qM¹“
1““ 8 Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 mm hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metall, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden.
Medaillen und Marken von ovaler oder von drei⸗ bis achteckiger shem werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese edaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Verbot im § 1
Vorschri
2
Durchmesser von wenigstens 41 mm sind von dem Satz 1 ausgenommen. 38
Die in den 8 1 und 2 enthaltenen Tyschränzangen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das 2 hergestellt und unmittelbar ausgeführt werdenk. .
Es ist verboten, Münzen, die auf Grund eh wansssche vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche na⸗ gemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Be⸗ standteile anderer Gegenstände vF8
§ 6.
Wer gewohnheits⸗ oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken berstellt feilhält, verkauft oder zu geschäft⸗ lichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachahmungen von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünz⸗ gesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth.
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermin⸗ geschäften in Anteilen von Bergwerks⸗ und Fabrik⸗ 18 unternehmungen. 8n 8 Vom 25. Juni 1910. “ Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichsgesetz⸗ blatt 1908 S. 215) hat der Bundesrat beschlossen: Börsentermingeschäfte in Aktien der South West Africa Company Limited sü London, die für den Handel an deutschen Börsen in Inhaberbescheinigungen (bearer warrants) zu mindestens 50 Stück zusammengefaßt sind, sind zulässig. Berlin, den 25. Juni 1910. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wolffram.
Hhung, § 1 und § 4 Abs. 1 des Börsen⸗
Bekanntma⸗ betreffend eine Ausnahme von der Bestimmungen für die Feststellung
preises von Wertpapieren Bekanntmachung vom 28. Juni 1898 — Reichs⸗
gesetzbl. S. 915 —). Vom 2. Juli 1910.
Nach Beschluß des Börsenvorstandes sa Berlin sind vom 1. Jult 1910 ab die an der Berliner Börse zum Handel zu⸗ gelassenen
a. Anteile der Otavi⸗Minen⸗ und Eisenbahn⸗ Gesellschaft in Ausnahme von § 1 und § 4 Abs. 1 oben er⸗ wähnter Bekanntmachung in Mark pro Stück franko Zinsen einschließlich woidendenschei Nr. 3
b. Aktien der Gotthardbahn in Ausnahme von § 4 .
Abs. 1 obenerwähnter Bekanntmachung franko Zinsen, jedoch wie bisher in Prozenten, ohne Dividendenbogen zu berechnen.
Zu a hat die Generalversammlung der Gesellschaft be⸗
schlossen, auf jeden Anteil 80 ℳ zurückzuzahlen.
bei der Dividendenzah
u b ist die 8 in Liquidation getreten; sie behält ung die Dividendenbogen bezw. die
Talons ein.
Die Anteile zu a werden auch an den Börsen in Frankfurt
a. M. und Hamburg, die Aktien zu b werden auch an den Börsen in Frankfurt a. M., Hamburg und Leipzig gehandelt.
Die Vorstände dieser Börsen haben dem Beschlusse des
Berliner Börsenvorstandes zugestimmt. Berrlin, den 2. Juli 1910.
Der Reichskanzler. Im öAuftrage: Wolffram. Auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗
gesetzbl. S.
379) ist der Allgemeinen Chauffeur⸗ ranken⸗, Sterbe⸗ und Unterstützungskasse (E. H.) in
Berlin die Bescheinigung erteilt worden, daß sie, vorbehaltlich
der
Hohe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 rankenversicherungsgesetzes genügt. Juni 1910.
1 85 ee 16 m Auftrage:
Berlin, den 27.
von he ab zur Ausgabe g
des Reichsgese zbkatts enchält
Nr. 3794 das Zusatzabkommen zum
zwischen dem Deutschen Reich und Aegypten vom 19. 1 vom 17. März 1910, unter
Nr. 3795 die Bekanntmachung, betreffend den Erlaß müng⸗
polizeilicher Vorschriften, vom 23. Juni 1910, unter
Nr. 3796 die Bekanntmachung, betreffend die Zulassun
von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks⸗ un Fabrikunternehmungen, vom 25. Juni 1910, und unter
Nr. 3797 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung des
Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militärtransportordnung, vom 25. Juni 1910.
Berlin W., den 1. Juli 1910. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat
im Ministerium für Handel und Gewerbe Oskar Simon die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst mit Pension in Gnaden zu erteilen,
den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im
Ministerium des Innern Dr. jur. Freiherrn von Ziller zum Geheimen Oberregierungsrat zu ernennen,
den Regierungshauptkassenbuchhaltern Perkowski in
Cassel und Döricht in Potsdam sowie dem Regierungssekretär
K de
unde in Köslin bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst i Charakter als Rechnungsrat zu verleihen und infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu
Remscheid getroffenen Wahl den bisherigen besoldeten Bei⸗ geordneten der Stadt Cöln Dr. jur. Karl Jarres als Bürgermeister der Stadt Remscheid für wie gesetzliche Amts⸗ dauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
b
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Direktor der Königlichen Augustaschule nebst weiter hrenden Bildungsanstalten, Professor Dr. Theodor Engwer Berlin zum Provinzialschulrat zu ernennen, dem Zweiten Domprediger, Superintendenten a. D. und
Konsistorialrat Armstroff in Magdeburg bei seinem Aus⸗ scheiden aus dem Nebenamte als Mitglied des Konsistoriums der Provinz Sachsen den Charakter als Geheimer Konsistorial⸗
ra
be
t zu verleihen und 1 der Wahl des bisherigen Leiters der in der Entwicklung griffenen III. städtischen höheren Mädchenschule (Uhland⸗
schule) in Schöneberg, Professors Dr. Gustav Kase zum Direktor der Anstalt die Allerhöchste Bestätigung zu erteilen.