S. 8 zu regeln. Ebenso dürfen die Bestimmungen über den Schutz der Realberechtigten keine Vorschriften enthalten, welche zum Nachteile der Realberechtigten hinter den Vorschriften der §§ 99. bis 107 desselben Gesetzes zurückbleiben.
§ 22. B Der Anstalt darf für den Fall der Veräußerung eines bei ihr versicherten Gebäudes ein Kündigungsrecht nur vorbehalten werden, sofern es sich um ein Gebäude handelt, dessen Versicherung ab⸗ zulehnen die Anstalt nach § 10 dieses Gesetzes berechtigt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im § 11 ge⸗ ordneten Verfahren zu entscheiden. Die Vorschrift des § 71 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 Ceer S. 263) darf zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Erwerbers des versicherten Gebäudes nicht abgeändert werden. 6
§ 23.
Sofern die Satzung für Streitigkeiten über die Höhe des Brand⸗ schedens den ordentlichen Rechtsweg ausschließt, hat sie zu ihrer Ent⸗
v die Anrufung eines nach den Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung zu bildenden Schiedsgerichts zuzulassen, dessen Obmann erforderlichenfalls von der Aufsichtsbehörde der beteiligten Anstalt zu ernennen ist. 1 Für Streitigkeiten, welche das Bestehen des Entschädigungs⸗ bönhprn 8 dem Grunde nach betreffen, darf die Beschreitung des ordent⸗ lichen Rechtswegs nicht ausgeschlossen werden.
§ 24. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und den Versicherungs⸗ nehmern werden, soweit über sie nicht nach § 15 dieses Gesetzes die Satzung zu bestimmen hat, durch die allgemeinen Versicherungs⸗ ö geregelt. abei ist insbesondere Bestimmung zu treffen 1) über die Ereignisse, bei deren Eintritt die Anstalt zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeschlossen oder aufgehoben sein san⸗ 2) über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der der Anstalt obliegenden Leistungen,
.3) über die Entrichtung der von dem Versicherungsnehmer zu leistenden Beiträge und über die Rechtsfolgen eines Verzugs in der Entrichtung,
4) über den Beginn, die Dauer, die Aufhebung der Versicherung und, sofern die Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, über die stillschweigende Verlängerung und die Kündigung 1 über die öö“ der Anstalt in den Fällen der Aufhebung oder Kün⸗ igung, 5) über den Verlust des Anspruchs aus der Versicherung infolge der Versäumung von Fristen. 1 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie jede Aenderung derselben bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern. Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu⸗ ungunsten des Versicherungsnehmers sind nur aus ee Gründen sowie unter der Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer, sofern der Abschluß der Versicherung auf Se Vereinbarung beruht, vor dem vbschnas auf die Abweichungen ausdrücklich hingewiefen worden ist und sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat. § 25. 8 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen keine Be⸗ stimmungen enthalten, welche zum Nachteile des Versicherungsnehmers von den Vorschriften der §§ 5, 6, 8, 11, 12, 14, 64 Satz 1, 65, 92 des Reichsgesetzes über den 1““ vom 30. Mai 1908 1 bböö“ S. 263) abweichen. Kann die Leistung der Anstalt nur zum Zwecke der Wieder⸗ icherten Gebäudes verlangt werden, so können die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorschreiben, daß der Anspruch aus der Versicherung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 10 Jahren seine Fälligkeit herbeiführt; die Frist beginnt in diesem Falle mit dem Schlusfe des Jahres, in dem der Brandschaden stattgefunden hat. 9 26 8 “
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß die Versicherung von Gebäuden, unbeschadet des der Anstalt zu⸗ stehenden Ablehnungsrechts (§ 10), spätestens mit Ablauf desjenigen Tages beginnt, an dem der Versicherungsantrag mit den zugehörigen Un der zu seiner Entgegennahme bestimmten Stelle ein⸗ gegangen ist. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der Beginn der Ver⸗ sicherung auf einen späteren Zeitpunkt festgeseßt werden. Das Ablehnungsrecht der Anstalt erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats nach dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte durch rklärung dem Versicherungsnehmer gegenüber 19I wird. Die allgemeinen Versicherungs bedingungen können dem Ver⸗ sicherungs nehmer günstigere Festsetzungen treffen. § 27. In den allgemeinen ee ist vorzusehen, daß bei Verletzung der Anzeigepflicht des ersicherungsnehmers die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, zur Aufhebung der Ver⸗ sicherung oder zum Rücktritte vom Versicherungsvertrage nur befugt ist, wenn dem wSe arglistige Täuschung zur Last fällt, oder wenn die Verletzung der Anzeigepflicht einen 8.28 be⸗ trifft, der die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der Ver⸗ sicherung abzulehnen. Ob letztere Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 ist die Anstalt nicht behindert, nach Abschluß der Versicherung sich herausstellende Ueberversicherungen unter entsprechender Ermäßigung des Versicherungsbeitrags auf den wahren Versicherungswert erabzusetzen. Das Gleiche gilt von der
kraniehuyß des Versicherungsnehmers zu erhöhten Leistungen, sofern ich nach Ab 88 der Versicherung Gefahrenumstände herausstellen, welche der Anstalt beim Abschlusse nicht bekannt waren, aber für die Bemessung des Versicherungsbeitrags (§ 18) erheblich sind. In beiden ist dem Versicherungsnehmer, sofern der Vertragsschluß auf reier Vereinbarung beruht, das Recht der Kündigung des Vertrags vorzubehalten, sofern er die Versicherung unter den von der Anstalt festgesetzten Bedingungen nicht fartsien will.
1I“ Me Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß im Falle einer Gefahrerhöhung nach Abschluß der Versicherung, sofern diese ein Gebäude betrifft, die Anstalt zur Aufhebung der Verficherung oder zur Kündigung des Versicherungsvertrags nur befugt ist, wenn die Gefahrerhöhung eine derartige ist, daß sie die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der Versicherung abzulehnen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.
Die Vorschriften der §§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 25 Abs. 2 und Abs. 3, 26 bis 29 des Reichsgesetzes über den Bersicherungs⸗ vertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Versicherungs⸗ nehmers nicht abgeändert werden. 8
Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 finden sinn⸗ gemäße Anwendung. 8
In den allgemeinen etcceranaab⸗dingungen ist vorzusehen, daß die nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge (Prämien) die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, von der Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls nur dann befreit und ein Recht zur Aufhebung oder Kündigung der Versicherung für die Anstalt nur dann begründet, wenn der Versi erungsnehmer trotz wiederholter Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstande ge⸗ blieben ist und die Abstrettun in das bewegliche Vermögen gegen ihn nicht zur Befriedigung der nstalt geführt hat.
Die im § 38 Abs. 2 Satz 1 des Reichsgesetzes über den Ver⸗ sicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 vorgesehene Kündigungsfrist sowie die Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 2 desselben Gesetzes dürfen zu⸗
ungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden.
Abschnitt III. Staatsaufsicht. Nebenbetriebe.
8 § 30.
Die staatliche Aufsicht über die öffentlichen Feuerversicherungs⸗ anstalten wird durch den Oberpräsidenten derjenigen Provinz ausgeübt, in welcher sie ihren Sitz haben, in höherer und letzter Instanz durch den Minister des Innern. Bei Anstalten, deren Gebiet den Umfang eines Regierungsbezirks nicht überschreitet, kann durch die der Regierungspräsident an Stelle des Oberpräsidenten zur 2 ufsichts⸗ behörde bestimmt werden.
Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Zuständigkeit der staatlichen Auf⸗ sichtsbehörden, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den über die Regelung der Kommunalaufsicht bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 88n
Der staatlichen Aufsichtsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Verwaltung der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und mit der Satzung und den allgemeinen veMZ. im Einklange gehalten wird.
Sie ist insbesondere befugt, über alle Gegenstände der Ver⸗ waltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, ins⸗ besondere auch der ö und Jahresrechnungen, zu ver⸗ langen, Geschäftsrevisionen sowie in Verbindung mit diesen 5 revisionen an Ort und Stelle zu veranlassen, auch an den Be⸗ ratungen der Anstaltsorgane jederzeit teilzunehmen. Auf Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungsgesetzen anderweit geregelt ist.
Ueber die Rechnungsführung, über die Fristen, die Art und Form sowie über die Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses und Jahres⸗ berichts kann der Minister des 1 nähere Anordnungen treffen.
Auflösung.
Der Minister des Innern ist befugt, einer öffentlichen Feuer⸗ versicherungsanstalt neben der 11 unbeweglicher Sachen den Betrieb der Versicherung beweglicher Sachen gegen Feuer sowie anderer Zweige der Schadensversicherung und die Gewährung von Rückversicherung an andere Versicherungsanstalten zu gestatten.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Geschäfts⸗ führung zu groben Mißständen füährt, die Interessen der Versicherungs⸗ nehmer oder die Sicherheit der Anstalt gefährdet.
Dem Betriebe derartiger Nebenzweige der Versicherung sind be⸗ sondere Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, welche der Ge⸗ nehmigung des Oberpräsidenten bedürfen, soweit sie nicht als Teil der allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 24) vom Minister des Innern genehmigt sind.
In bezug auf diese Nebenbetriebe dürfen die Satzungen Versicherungsbedingungen, soweit sich nicht aus dem “ Gesetz ein anderes ergibt oder sofern es sic nicht um mit der Ge⸗ bäudeversicherung verbundene Versicherungen handelt, nicht von Vor⸗ schriften abweichen, in Ansehung deren im Reichs esch über den Ver⸗ 1 erungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 263) Be⸗ chränkungen der Vertragsfreiheit sind.
Die Auflösung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt bed der Königlichen Genehmigung. Bei der Auflösung kann bestirrf werden, daß das nach Abwicklung der bestehenden Verpflichtungen verbleibende Vermögen der Anstalt für Zwecke des Feuerlöschwesens im Geschäftsgebiete der aufgelösten Anstalt zu verwenden ist.
Die kann durch Königliche Verordnung erfolgen öh die im § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
orliegen.
Im Falle der Auflösung erstreckt sich die Staatsaufsicht au die Abwicklung der bestehenden Versicherungen. fůch 8 8
Abschnitt IV. Uebergangs⸗ und Schlußbestimm
8- Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentli b11““ sind gehalten, binnen drei Jahren nach
nkrafttreten dieses Gesetzes ihre Satzungen und Versicherungs⸗ bedbagüsgeg mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen.
Es können alle in der Form von Provinzial⸗ oder Spezialgesetzen oder in der Form oder mit der Kraft von landesherrlichen Anord⸗ nungen ergangenen oder auf Herkommen beruhenden Vorschriften, welche sich auf die Verfassung, die er werchag oder den Geschäfts⸗ betrieb einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt beziehen, insbesondere alle in solchen Rechtsformen erlassenen oder auf solchem Rechtsgrunde beruhenden Vorschriften der bisherigen Anstaltssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Beschluß der zuständigen Anstaltsorgane unter der in diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen Genehmigung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.
Zur Beschlußfassung in den Fällen des Abs. 1 und 2 sind die⸗ fenigen Anstaltsorgane zuständig, welche nach den beim Inkrafttreten
ieses Gesetzes geltenden Anstaltssatzungen zur Beschlußfassung über
Srenngens erungen berufen sind; soweit die Satzungen hierüber keine Bestimmung treffen, erfolgt die Beschlußfassung für Anstalten, welche von einem Kommunalverband oder einer Landschaft verwaltet werden, sowie für Anstalten, welche einem Kommunalverband oder einer Landschaft angegliedert sind, durch die nach den Gemeindeverfassungs⸗ gesetzen, Provinzial⸗ oder Landschaftsordnungen zur Beschlußfassung über statutarische Regelungen zuständigen Organe des betreffenden Kommunalbverbandes oder der betreffenden Landschaft.
Nach Ablauf der im Abs. 1 angegebenen Frist kann die daselbst vorgeschriebene Neuregelung mit der im Abs. 2 vorgesehenen Wirkung durch Königliche Verordnung es gg.
5
Ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Unter⸗ nehmung, welche den Betrieb der Feuerversicherung von unbeweglichen Sachen zum Gegenstande hat, als öffentliche Feuerversichegungfeanstale im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle der Minister des Innern.
§ 36.
Durch die Satzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt kann bestimmt werden, 61 auf ein bestehendes Versicherungs. verhältnis, welches auf freier ereinbarung zwischen dem Versicherungs⸗ nehmer und einer öffentlichen Feneese ste age e r beruht, sofern es nach dem Inkrafttreten der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zu dem ersten nach den bisherigen Bestimmungen zulässigen Termine gekündigt wird, von diesem Termin an die Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen Anwendung finden. Für andere Versiche⸗ nnceperhältaäse treten die zu erlassenden Satzungen und allgemeinen Ve Ee zu dem in ihnen vorgesehenen Zeitpunkt ohne weiteres in Kraft. 5 37
Dieses Gesetz tritt für den Umfang der Monarchie mit Aus⸗ nahme der Hohenzollernschen Lande am 1. Oktober 1910 in Kraft; für die Hohenzollernschen Lande wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelner Teile desselben durch Königliche Ver⸗
ordnung bestimmt. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Ge⸗
setzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Molde, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 25. Juli 1910.
(L. S.) 8 von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Sydow.
Freiherr von Schorlemer. von Dallwitz.
8
Wilhelm.
Delbrück. Beseler. von Trott zu Solz.
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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
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18,00 18,50 18,50 19,20
18,50 20,60 19,40 20,00 20,80 21,00
17,50 17,60 18,00 19,20
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Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). V Eö11“1““
14,00
13,60 14,10 14,10 14,00
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9. Juli 22 Personen an der Pest und
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Bemerkungen. Die verkaufte Men
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Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,
Berlin, den 19. August 1910.
e wird auf volle Doppelzentner und der Verka daß der betreffende 8
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15,20 14,00
16,40 15,80 14,50 14,60 16,00 16,20 15,80 15,60 14,50 17,78
ufswert auf volle Mark abgerundet mitg Preis nicht vorgekommen ist, ein
13,90 14,90 15,20 15,00 15,00 15,50 13,50
15,90 13,50 13,60 14,00 13,00 15,00
15,60
13,50 15,40 14,70 15,40
15,20 14,40
16,40 15,80 15,00 15,60 16,00 16,20 16,00 16,00 14,59 17,78
Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.
60 10 5 26 144 37 5
eteilt. Der Durchschnittspreis wird aus Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,
13,60
14,81 14,50
15,15
65 037
1 475 8 120
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11. 8. 17. 8.
11. 8.
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15,30 15,10
15,63 15,40 15,89
14,12 14,15 16,93 .
15,10 16,00 15,37
522 76
ahlen berechnet.
den unabgerundeten 5 len bfrechnet. er ehlt.
daß entsprechender
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
us den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Gg ——ꝙ—Nr. 33 vom 17. August 1910.)
Fhstlsh In Odessa wurden vom 19. Juli 1. Ar 7 Pestfälle, davon 3 mit tödlichem Ausgang, festgestellt. Die äuser, in denen die Kranken sich befanden, sind nach Desinfektion geschlossen worden; die Bewohner wurden daraus entfernt und einer Beobachtung
unterworfen.
Aegypten. Vom 30. Juli bis 5. August wurden 10 Er⸗ krankungen (und 4 Todesfälle) angezeigt, davon 5 in Abu Kerkas, 2 (2) in Port Said, 2(1) in Alerandrien und 1 (1) in Deirut.
Britisch⸗Ostindien. In der Zeit vom 3. bis 9. Juli sind in ganz Indien 801 Erkrankungen und 717 Todesfälle an der Pest
emeldet worden. Von letzteren kamen 287 auf das Punjabgebiet, süo auf die Präsidentschaft Bombay (davon 51 auf die Stadt Bombay und 12 auf Karachi), 82 auf Burma, 68 auf Ben⸗ alen, 58 auf Rajputana, 39 auf die Präsidentschaft Madras, 5 auf den Staat Mysore, 33 auf die Vereini ten Pro⸗ vinzen, 3 auf den Bezirk Noakhali der Division Chittagong in Assam und 2 auf die Zentralprovinzen.
China. In Kanton sind in der Zeit vom 27. Juni bis 16. Juli 13 Pestfälle bekannt geworden, davon 10 mit tödlichem Ausgange. In den westlich von Kanton gelegenen Landbezirken soll sich die Zahl der an pest gestorbenen Personen gegen Ende Juni auf Hunderte belaufen haben. Auch aus dem etwa 200 km nördlich anton gelegenen Lintchou wurde von einem starken Auftreten der Seuche berichtet, über Tausend sollen ihr zum Opfer gefallen sein.
Vereinigte Staaten von Amerika. In Kalifornien ist im Bezirke San Benito am 5. Juni 1. tödlich verlaufener Pest⸗ fall festgestellt worden; auch wurden dort nicht selten Eichhörnchen
pestkrank befunden. In der Provinz Tukuman sollen in der Zeit
Argentinien. 1 vom 26. Februar bis 31. Mai d. J. 37 Pestfälle vorgekommen sein; davon sind 8ng. 16 tödlich verlaufen. Seit dem 31. Mai waren
bis Mitte Juli weitere Fälle nicht bekannt geworden.
Pest und Cholera. Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta starben vom 3. bis
11 an der Cholera.
Cholera.
N In der Zeit vom 17. bis 23. Juli sind 13 374 Per⸗ sonen erkrankt (und 5979 gestorben), davon in: Stadt St. Petersburg . . . . . . . 88 46)
1s 1. August
von
Go⸗ Fengeht 888 G n)
ouv. St. Petersburg (sonst).
SFtadt Angek . . .. .. 1 11161626 . 3 „ arapol.. 1111“ 1
Gouv. Nowgorod. .. 4 1
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angegeben.
Philippinen. 33 Erkrankungen 1455 (1088).
China.
30. Juni 6 (2) und 30. vunt 1)
ufolge Gellcdal
11 Erkrankungen. * ußen.
— (1), Lippstadt 1 (1) [Cochem],
esterreich.
Kanton Bern.
Preußen. In
Jekaterinoslaw Orenburg
Bessarabien
Daghestangebiet 1““ ... Stadthauplmannschaft FeeischJentene 8 on
Lach Finnland Seuche kürzlich von St. wurden insgesamt 4 Kr.
ederländisch⸗JI sind vom 26. Juni bis 2. Juli lichem Verlauf festgestellt worden.
In der unwe hat anfangs Juli die Cholera epidemi
Gelbfieber.
in Para vom 1
ESs erkrankten (starben rkrankten (starben) i 19. bis
15 (12) Personen, in San Juan (Costarica) vom 2. (Costarica) vom 9. bis 14. Juli 1. (1 ¾ Leone) vom 1. bis 8. (1), in in La
een
Astrachan . . Stawropol..
pröd des Schwarzen Meeres 1 ongebiet .
Zufolge neuerer amtlicher Bekan zahl der in der Woche vom 10. bis storbenen) 9308 (4211), d. Es entfielen dana Mohilew 69 (21), 83 (36), Orel 49 (25), St Kubangebiet 2878 (1391).
Die Gesamtzahl der seit der Cholera Erkrankten (und
ndien.
Rostow a. Baku . Odessa.
ch u. a. auf die Gouvernements
272 8152
348 (164 6 (3 . 1967 (909) 121 81]
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1411 106 (47 151 (36 47 (24 73 (40
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ntmachung betrug die Gesamt⸗ 16. Juli Erkrankten (und Ge⸗
i. 2013 (911) mehr, als damals angegeben Minsk
Kiew 90 (27), Tschernigow 147 (46), awropol 218 (105), das
Petersburg aus vers
In Soeraba
Beginn der diesjährigen Epidemie ar Gestorbenen) wird auf 37 652 (16 651)
ist zufolge Mitteilung vom 4. August die chleppt worden; auf einem ankheitsfälle festgestellt. ya und Umgegend 15 Cholerafälle, davon 8 mit töd⸗
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Vom 5. Juni bis 2. Juli wurden in Manila gemeldet, in den Provinzen
Manaos von
(mit 23 Todesfällen) Die Seuche ist aus d Sn nach den benachbarten Pro
arlac verschleppt worden. “ it von Kanton gelegenen Stadt Fatschan
sch geherrscht.
Pocken.
Chile. Während der ersten Hälfte des Juli paraiso 18 Pockenfälle festgestellt.
Fleckfieber. 8 Oesterreich. Vom 31. Juli bis 6. August in
en Provinzen vinzen Bulacan
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Genickstarre. 31. Juli bis 6. August sind
der
17 Erkrankungen (und 2 Tode
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(Groß Strehlitz — ch. G
krankung. — i se. Vom 31. Juli bis 6. August 2 Erkrankungen im
Spinale Kinderlähmung. vom 31. Juli bis 6. August sind fälle) angezeigt worden in folgenden
Woche
In der Woche vom 4 Erkrankungen (und 5 angez Regierungsbezirken lund Krei zö. reslau — (1 g 1 [Halle a. S.],
fadt 1 (1).
Galiz
Pangasinan und und
9. Juni bis 2. Juli 25. Juni — (3), in bis 9. Juli 1 (2), in Limon in Freetown (Sierra ugyaquil vom 16. bis uaira (Venezuela) vom 16. bis
itteilung vom 19. Juli ist auch in Caracas das er wieder heftig aufgetreten.
ien
eigt worden in folgenden Arnsberg 1 (1), ([Altena
[Breslau Stadt), Koblenz
Oppeln 1 (2) 30. Juli in Lemberg 1 Er⸗
Regierungsbezirken lund Kreisen: Koblenz 3 [Koblenz Stadt], Cöln 2. Bonn Stadt, Cöln Stadt je 1], Hildesheim [Münden], Königsberg 2. (Heilsbergl, Lüneburg 7 (2) [Celle g Stade 2 [Kehdingen]. . 8 8 Desterreich. Vom 24. bis 30. Juli in Kärnten 2 Er⸗ krankungen, in Vorarlberg und in der Stadt Graz je 1.
Verschiedene Krankheiten.
Pocken: Moskau 9, St. Petersburg 8, Warschau 10 Todes⸗ fälle; Paris 1, St. 47, Warschau (Krankenhäuser) 29 Er⸗ krankungen; Fleckfieber: Moskau, Odessa, St. Petersburg je 1, Warschau 2 Todesfälle; Odessa 1, St. Petersburh 3, Warschau sFankesgänser) 43 Erkrankungen; Rückfallfieber: Moskau 4 Todes⸗ älle; Odessa 3, St. Petersburg 2 Erkrankungen; Genickstarre: Glasgow 2, Konstantinopel (25. bis 31. Juli), Kopenhagen, London je 1, New York 7 Todesfälle; Budapest, Kopenhagen je 1, New York 3, Wien 1 Erkrankungen; Milzbrand: Reg.⸗Bezirke Frankfurt 1, Posen 2, Stade 1 Erkrankungen; In⸗ luenza: London 4, Moskau 3, New York, St. Peters urg je 2 Kom 3 Todesfälle; Odessa 29 Erkrankungen; Körnerkrankheit: Reg.⸗Bez. Posen 106 Erkrankungen. — ehr als ein Zehntel alker Gestorbenen starb an Masern und Röteln (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1895/1904: 1,10 %): in Altenessen Habrze — Erkrankungen wurden gemelpet in Nürnberg 33, Ham⸗-⸗
urg 66, Budapest 56, New York 344, Odessa 26, Paris 146, Petersburg 85, Wien 55; desgl an Diphtherie und Krupp (1895/1904: 1,62 %): in Mainz — Erkrankungen kamen zur Anzeige im Landespolizeibezirk Berlin 121 (Stadt Berlin 81), in Hamburg 67, London (Krankenhäuser) 64, New York 298, Paris 49, St. Petersburg 34, Stockholm 33, Wien 46; desgl. an Keuchhusten in Würzburg — Erkrankungen kamen zur Meldung in Hamburg 23, New York 20, Wien 23; ferner wurde Erkrankungen angezeigt an Scharlach im Landespolizeibezirk Berlin 104 (Stadt Berlin 67), im Reg.⸗Bez. Düsseldorf 144, in Hennbueg 26, Budapest 70, Edinburg 28, Kopenhagen 55, Londo Krankenhäuser) 165, New York 149, Odessa 31, Parig 67, St Petersburg 45, Wien 53; desgl. an Typhus in Budapest 86, New Pork 45, Paris 30, St. Petersburg 48. 8
St.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern B“ „Nachrichten für Handel und Industrie“.
Oesterreich⸗Ungarn.
Internationale Ausstellung von Weinbaugeräten Maschinen, Kellereiartikeln und wissenschaftlichen Behelfen in Wien 1910. In der Zeit vom 5. bis zum 10. September 1910 wird in Verbindung mit dem 8. österreichischen Weinbaukongresse in Wien eine internationale Ausstellung von Wein⸗ baugeräten, Maschinen, Kellereiartikeln und wissenschaftlichen Behelfen stattfinden. 1 8 . .
Die K. K. Grenzzollämter sind angewiesen, die zu dieser Aus stellung aus dem Ausland eingehenden Gegenstände zum Zwecke d Vormerkbehandlung an das Hauptzollamt in Wien zu uͤüberweisen (Verordnungsblatt für den Dienstbereich des K. K. Finanzministeriums vom 2. August 1910.) u“
Industriebegünstigungen in Rumänien. 8 Der rumänische Ministerrat hat auf Grund des Industrie⸗ begünstigungsgesetzes nach dem „Rumänischen Staatsanzeiger“ Nr. 87 vom 22. Juli/4. August 1910 den nachfolgenden Fabriken die zoll⸗ freie Einfuhr für Maschinen, und Zu behörstücke bis zum 1. Januar 1911. ewilligt: der Kognak⸗ fabrik J. Naville & Co. in der Gemeinde Berheci, Bezirk Tecuci; der Papierfabrik C. & S. Schiel in Busteni; dem ägewerk T. Raux & Co. in Slatina. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Bukarest.) 1
Ausschreibungen.
Oesterreich⸗Ungarn. Süs4shepn nne⸗ elektrischen i
Beleuchtungsinstallation auf der senbahnstation in
Verhandlung am 30. August n 12 Uhr a
Tarnopol t bei der Eb Stautsbahndirektion in Lemberg. Näheres daselbst. 1