der Universität Würzburg. öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band IV. VI und 571 Seiten. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Seebeck) in Tübingen. Geh. 20 ℳ. — Die unter dem Titel „Das öffentliche Recht der Gegenwart“ erscheinende neue, erweiterte Bearbeitung von Mar⸗ quardsens bekanntem „Handbuch des öffentlichen Rechts“, das ein erster Versuch war, die gesamten Normen des öffentlichen Rechts der Gegenwart zugän lich zu machen, besteht aus zwei Haupt⸗ teeilen, einem systematischen, der in selbständigen Bänden die Staats⸗ rechte der einzelnen Staaten und die allgemeinen Lehren behandelt, und einem fortlaufenden Teil, einem „Jahrbuch“, das Berichte über den Fortgang der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Staats⸗ und Verwaltungsrechts aller Staaten der Erde bringt, dadurch den systematischen Teil ergänzt und fortführt und die einzelnen Bände desselben auf dem Laufenden erhält, daneben aber auch eine Sammel⸗ stätte von Abhandlungen über wichtige Cg nstände aus dem ganzen Gebiete des öffentlichen Rechts sein will. Von diesem Jahrbuch rschien vor kurzem der vierte Band, in dem wieder eine Reihe von Beiträgen geboten wird, die sowohl wegen ihres aktuellen Inhalts als auch dank der hervorragenden Stellung ihrer bö allgemeine Beachtung finden werden. Von den vier Abhandlungen, die die ersten 218 Seiten des Bandes einnehmen, haben namentlich die „Beiträge zur Kenntnis der sozio⸗ ogischen Grundlagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft“ von Professor Max Huber (Zürich) eine srsgeür allgemeine Be⸗ eutung. Professor von Ullmann (München) behandelt die „Fort⸗ bildung des Seekriegsrechts durch die Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909“, Ministerialrat im ungarischen Ministerium des Innern Dr. Karl Némethy von Ujifalu „die ungarische parlamentarische Reform“ und Professor Richard Thoma (Tübingen) öö idee und Verwaltungsrechtswissenschaft“. In der Abteilung „Berichte“ finden sich zunächst 10 Referate, die sich auf die Gesetzgebung des Deutschen Reichs und deutscher Einzelstaaten beziehen. So gibt Ober⸗ kriegsgerichtsrat Endres (München) einen Ueberblick über die des Reiches im Vähre 1909, Dr. Franz Schneider (Heidingsfeld) berichtet speziell über die Finanzreform des Deutschen Reiches von 1908 —1909, Professor Dr. jur. Ludwig Laß (Berlin) über die Staatsverträge auf dem Gebiete der sozialen Versicherung, Privatdozent Dr. Walther Schoenborn (Heidelberg) über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Preußen im Jahre 1909, Ministerialdirektor Dr. W. Schelcher (Dresden) über das Wassergesetz für das Königreich Sachsen vom 12. März 1909, Regierungsrat Dr. E. Oppe (Dresden) über die Reform des Wahlrechts für die II. Kammer der Ständeversammlung im Königreich Sachsen, Professor Julius Hatschek (Göttingen) über das säch Landtagswahlrecht, Geheimrat K. von Göz (Stuttgart) über die Gesetzgebung in Württemberg in den Jahren 1908 und 1909, Professor Dr. Wilhelm van Calker (Gießen) über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Hessen in den Jähren 1906 bis 1909 und Eie Seweloh (Hamburg) über die Gesetzgebung in den Hansestädten auf dem Gebiete des öffent⸗ lichen Rechts in den Jahren 1908 und 1909. Diesen Be⸗ richten schließen sich acht über das Ausland an, von denen namentlich derjenige von Dr. Gustav Steinbach (Wien) über die bosnische Verfassung allgemeines Interesse finden wird. Ferner gibt Professor Paul Errera (Brüssel) einen Ueberblick über die Gesetzgebung Belgiens auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts im Jahre 1909, Professor Gaston Joze (Paris) berichtet über die Gesetz⸗ ebung und Jurisprudenz auf demselben Gebiete in Frankreich in den ahren 1907 — 1909, Professor Dr. Shin Uyesugi (Tokio) über die öffentlich⸗rechtliche Ge etzgebung in Japan, Professor Dr. Manfredi Siotto⸗Pintor (Perugia) über das Perfasgungerecht6, be in Italien n den Jahren 1907 bis 1909, Professor Dr. B. Morgenstierne (Christiania) über Norwegens Gesetzgebung im Jahre 1909 und Pro⸗ fessor Dr. Gribowsky (Odessa) über diejenige in Rußland in dem⸗ selben Jahre. Das Studium des Jahrbuchs kann allen, die eine Be⸗ schäftigung auf Spezialgebieten von einer gleichmäßigen Verfolgung der allgemeinen Fortschritte der Gesetzgebung fernhält, zur Ergänzung ihrer Kenntnisse empfohlen werden. — Britische Verfassung und Verwaltung. Eine Be⸗ schreibung des Ganges der englischen Gesetzgebung und Gesetzes⸗ ausübung von Frederick Wicks, aus dem Englischen der 6. Auflage
Fortlaufender Teil: Jahrbuch des
berseßt von Rudolf G. Binding. Leipzig, Verlag von J. B. Hirschfeld. Preis 4 ℳ. — Dieses offenbar für nicht juristisch gebildete Leser bestimmte Buch gibt eine Darstellung der wichtigsten Vorgänge des englischen Verfassungslebens und des Wirkungskreises der höheren Staatsbeamten in volkstümlicher Form. Die seit dem Erscheinen der 6. Auflage des englischen Originals eingetretenen Aenderungen sind vom Uebersetzer nicht berücksichtigt, und auch sonst finden sich in dem Buche Ungenauigkeiten; ebenso läßt die Uebersetzung in sprachlicher Beziehung manches zu wünschen übrig. Mehr als eine erste Einführun! in das behandelte Gebiet bietet das Buch nicht. Wer sich über Fragen des englischen Staats⸗ und Verwaltungsrechts genauer unterrichten will, ist darauf angewiesen, Julius Hatscheks gründliche, den Stempel un⸗ mittelbarer Vertrautheit mit den englischen Quellen deutlich aufweisende systematische Darstellung des englischen Staatsrechts (Verlag von J. C B. Mohr, Tübingen), deren erster Band die Ver⸗ fassung und deren zweiter das Funktionieren der englischen Ver⸗ waltungsmaschinerie und der Kabinetts⸗ und Porteäregicrung behandelt, Wund Josef Redlichs L Werke „Englische Lokal⸗ verwaltung“ (ebenfalls zwei Bände) und „Recht und Technik des englischen Parlamentarismus“ (Verlag von Duncker u. Humblot, Leipzig) zur 85“ zu nehmen.
Ungarische Verfassungsgeschichte. Von Dr. Heinrich Marczali, Pecheffar an der Universität Budapest. IV und 180 Seiten. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen. Geh. 5 ℳ. — Das vorliegende Werk ist das erste, in dem die sozialen und wirtschaftlichen Fundamente des Aufbaues der ungarischen Ver⸗ fassung nachgewiesen werden und neben den rein politischen Verhältnissen zur Geltung gelangen. Die vielseitigen und zum großen Teile grundlegenden Forschungen des Verfassers sind hier zum ersten Male zusammengefaßt und verwertet. Nach der Schilderung der ersten Epoche oder des nationalen Königtums in seiner eigen⸗ artigen Gestaltune et das Verhältnis Ungarns zur Fühssuv Dynastie und zu Oesterreich in seiner historischen Entwicklung objektiv dargestellt. Sowohl die inneren Ursachen wie die äußeren Einflüsse, welche die fortwährenden Kämpfe um die Umgestaltung herbeiführten, werden eingehend erklärt. Die kurze, sachliche Darstellung eines bisher wenig gekannten und vielfach gedeuteten Stoffes dürfte nicht nur den Fachmann, sondern auch jeden Gebildeten interessieren, der sich über die mit dieser Verfassung zusammenhängenden Fragen ein selbständiges Urteil bilden will.
Die Pfandbriefsysteme der preußischen Land⸗ schaften. Von Dr. jur. Wilhelm von Brünneck, Geheimem Justizrat und ordentlichem Honorarprofessor an der Universität Hale VIII und 344 Seiten. Berlin, Verlag von Franz Vahlen.
eh. 6 ℳ. — Vor mehr als zwanzig Jahren hat von Brünneck bereits in einer Reihe von Abhandlungen, die er in den damals von Rassow und Küntzel herauagegebenen „Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts“ veröffentlichte, die Geschichte und Dogmatik der CC nach preußischem Recht zum Gegenstande juristischer orschung und Darstellung gemacht. Seitdem hat das deutsche Reichs⸗ und das preußische Landesrecht durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze eine Umgestaltung von weit⸗ reichender Bedeutung erfahren. Auch die Reglements und Satzungen der älteren und der neueren preußischen Landschaften, deren Zahl sich inzwischen durch Begründung des landschaftlichen Kredit⸗ verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein und der schleswig⸗ holsteinischen Landschaft um zwei vermehrt hat, sind unter Ein⸗ chaltung neuer und wesentlicher Aenderung älterer Bestimmungen wiederholt revidiert und umredigiert worden; manche von ihnen haben so eine ganz neue Form und Fassung erhalten. Dies hat von Brünneck veranlaßt, seine früher veröffentlichten Abhandlungen zum Zwecke der Anpassung ihres Inhalts an das gegenwärtig geltende Recht umzu⸗ arbeiten, zu einem Ganzen zusammenzufassen und durch Einschränkung des Stoffes auf die landschaftlichen Pfandbriefsysteme einheitlicher zu gestalten. So ist das hier angezeigte Buch entstanden. Nach einer Einleitung über den Ursprung der landschaftlichen Pfandbriefsysteme gibt der Verfasser im ersten Kapitel einen Umriß der Geschichte der Landschaften, behandelt im zweiten Kapitel die allgemeinen Lehren, im dritten das ältere Pfandbriefsystem, im vierten das neuere Pfand⸗
m „im sechsten das Pfandbriefsystem der schlesischen Landschaft, die Beleihung der nicht inkorporierten Gürer im siebenten die Pfandbriefsysteme der nicht ritterschaftlichen (bäuer⸗ lichen) Landschaften der Provinzen Westpreußen, Brandenburg und ommern, im achten Kapitel das Pfandbriefsystem der Zentralland⸗ chaft und in einem Anhange die Landschaftsbanken und die Darlehns⸗ kasse des kur⸗ und neumärkischen ritterschaftlichen Kreditinstituts sowie den von der ostpreußischen Landschaft zum Zweck der sog. Güter⸗ entschuldung ihren Mitgliedern zu bewilligenden Pfandbriefkredit. Das Werk bietet dem Leser die Möglichkeit, in das umfangreiche und zerstreute Material des landschaftlichen Satzungsrechts einen Einblick zu gewinnen. 19. Spruchsammlung der Deutschen IJuristen⸗ zeitung, enthaltend die Präjudizien des Reichsgerichts, verschiedener Reichsämter, der Kompetenzkonflikts⸗ und Wertsehkungiger ezctste⸗ des preußischen Kammergerichts, des bayerischen obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte, betreffend das Verwaltungs⸗ und Polizei⸗ strafrecht des Reiches und der Einzelstaaten, aus dem Jahre 1909, bearbeitet Saech ann, Landgerichtsrat in Breslau.I Sonderbeilage zur „Deutschen Juristenzeitung“. Verlag von Otto Lieb⸗ mann, Berlin. — Als Zentralorgan für den gesamten deutschen Juristenstand beschäftigt sich die „Deutsche Juristenzeitung“ nicht nur mit den juristischen S Gesetzesvorlagen usw., sondern macht ihre Leser auch mit den Entscheidungen der höchsten Gerichte aus dem Gesamtgebiete der Rechtswissenschaft bekannt, indem sie einmal in jedem Halbmonatsheft eine Entscheidungen aus der jüngsten Zeit in hinreichender Ausführlichkeit wiedergebende „Spruchbeilage“, sodann aber auch als umfangreiche Sonderbeilagen die Judikatur eines ganzen Jahres in knapperer Fassung enthaltende „Spruch⸗ sammlungen“ bietet. So erscheinen alljährlich solche Spruch⸗ sammlungen zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den wichtigsten anderen Reichszivilgesetzen, zu dem Strafrecht, Strafprozeß⸗ und Militärstrafrecht, den Reichs⸗ und Landesstrafnebengesetzen und neuer⸗ dings auch zum Verwaltungsrecht. In der hier angezeigten Spruch⸗ sammlung sind die Entscheidungen aus dem Jahre 1909, die zum Verwaltungsrecht im engeren Sinne und zu den das Verwaltungs⸗ und Polizeistrafrecht berührenden Reichsstrafnebengesetzen, Landes⸗ strafgesetzen und Polizeiverordnungen ergangen sind, zusammengestellt. Mit Rücksicht auf die große Zahl der behandelten Gesetze sind diese zur Erhöhung der Uebersichtlichkeit systematisch in Abteilungen ge⸗ gliedert und innerhalb der Abteilungen chronologisch geordnet. In kurzen, prägnanten Sätzen ist das Wesentliche der Entscheidungen zu allen Gesetzen und Verordnungen wiedergegeben, deren Anwendung dem Verwaltungsbeamten obliegt. Besonders wertvoll ist hierbei die Berücksichtigung des Landesrechts der Einzelstaaten, das auf dem behandelten Gebiete neben dem Reichsrechte noch immer einen großen Raum einnimmt; sie ermöglicht nicht nur den Angehörigen des betreffenden Einzelstaats, sich schnell über die heimische Mech is ec ins zu unterrichten, sondern bietet auch den An⸗ gehörigen aller Einzelstaaten, die Rechtsprechung der anderen deutschen Staaten kennen zu lernen, was mit besonderen Schwierigkeiten ver⸗ knüpft, oft aber sehr wichtig ist, weil eine Rechtsvergleichung im all⸗ gemeinen fördernd und anregend wirkt und oft wegen der mehr oder weniger großen Uebereinstimmung der Vorschriften geradezu not⸗ wendig ist.
Zum 50 jährigen Bestehen des Deutschen Juristen⸗ tags erschien als Festnummer der „Deutschen Juristen⸗ zeitung“ (Verlag von Otto Liebmann, Berlin) ein Doppelheft, in dem der österreichische Justizminister a. D. Dr. Franz Klein dem Juristentag ein Begrüßungswort widmet und der Wirkliche Geheime Rat, Professor Dr. Stölzel unter der Ueberschrift „Ihering und der Juristentag“ in fesselnder Weise eine „Erinnerung an des Juristentags Frühlingszeit“ mitteilt. Daran schließen sich Aufsätze von dem Wirklichen Geheimen Rat, Professor Dr. Laband über „ein deutsches Reiche⸗ verwaltungsgericht“, von dem Geheimen Justizrat, Professor D. Dr. Kahl über „das Verhältnis der Srrafandrohungen untereinander im Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch“, von dem Geheimen
Rat, Professor Dr. Hölder über die frage „Empfehlen sich gesetz⸗ liche Vorschriften über die rechtliche Stellung des Sammelvermögens?“ und von Professor Dr. Oertmann über die Frage einer „Ermäßigung der persönlichen Haäaftung des Schuldners für den Hypothekenausfall“.
system der neueren Landschaften,
briefsystem der älteren Landschaften, im fünften Kapitel das Pfandbrief⸗
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