1910 / 253 p. 23 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Oct 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 13 v rtite 3.

. 8 b tieitiae 8 8 ß durch ein datiertes Atzep oder, wenn Artikel 51 1 Artike b 8 ü. b E b Personen Die rechtzeitige Vorlegung zur Annahme muß 9 Beert, durch emnen nmerhalz . b . 5 Finden sich auf einem Wechsel gefälschte Unterschriften oder Unterschriften von Pesec. Bezogene die Annahme oder die Datierung der Annahme verweigert, dur albd Hat der Aussteller oder ein Indossant durch einen seiner Erklärung beigefügten Vermerk 8 Der Inhaber ist nicht verpflichtet, eine Ehrenannahme zuzulassen. die eine Regsetverbundlscte nicht eingehen köͤnnen, so dat dies enf die Geltzsgest des übesses 5 Vorlc⸗ ungsfrist erhobenen Protest festgestellt werden. Im letzteren Falle gilt der Protesttag die Erhebung des Protestes erlassen, so bleibt der decbabt. verpflichtet, 88b Waefhge rechtzeitig . Wechselverpflichtungen keinen Einfluß. 1 Vorlegung. Sicht lautet, ein Protet vorzulegen. Dem Wechselverpflichteten, der den Vermerk beigefügt hat, liegt der Beweis ob, Artikel 64.

G . als Tag f 888 3 8 8* Artikel 14. Wird bei einem Wechsel, der auf eine bestimmte Zeit nach Sf daß jene Pflicht versäumt ist. Die Ehrenannahme muß auf den Wechsel geschrieben und von dem Ehrenakzeptanten unter⸗ selerklärung als Vertreter eines andern ohne Vertretungsmacht abgibt, wegen unterlassener Datierung des Akzepts nicht erhoben, so wird g nach dem letz Von der Pflicht zum Ersatze der Protestkosten entbindet der Vermerk nicht. sscchrieben werden. Sie soll den We selschuldner bezeichnen, zu dessen Ehren der Iehn an⸗

Wer eine We . . 8 b haftet persönlich in wech Weise, wie der Vertretene haften würde, wenn die Vertretungsmacht Tage der Vorlegungsfrist berechnet. .“ genommen wird (den Honoraten). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Aussteller als Honorat. 8 Ddie Annahme des Wechsels muß auf dem Wechse Feriebene Erkla 11““ .; eines emesses gegeben, so ist der Inhaber des Wechse 8 Artikel 5. X“ 1 steller haftet für die2 d die Zahlung des Wechsels. Ein Zusatz, 8 den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklärung verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann schriftlich davon zu benachrichtigen. Die Benach⸗ 8 8 11““ ““ durch den der Ausste 8 8 1e 8 säüberhaupt nicht oder unter Einschränkungen annehmen wolle. 8 binnen zwei Tagen nach der Vorlegung des Wechsels erfolgen. Der benachrichtigte Vormann hinnen zwei Tagen nach Empfan der Nachricht seinen Vormann weiter benachrichtigen Ebenso gilt es als unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene auch nur seinen Namen muß binnen zwei Tagen nach Empfang der Nachricht seinen nächsten Vormann in gleicher ae Die Vorschrifte 188 Aetikel 52 Abs. 2. 3 und des Artikel 56 finden ents d 3 ohne Zusatz auf gie Vorderseite des Wechsels schreibt. Peise benachrichtigen. 1““ orschriften 8 88 r 88 52 Abs. 2, 3 un 8 es 2 ike 56 finden en isprechen e Zweites Kapitel. ; g,th 1 G chat ein Indossant den Wechsel ohne Ortsangabe weiter begeben, so ist sein Vormann 8 Artikel 66 Artikel 35. zu benachrichtigen. 8 1 7 8 Indossament. böö. . Teil der Wechsels beschra Der Inhaber oder Indossant, der die B. rchti nterläß 2 Der Ehrenakzeptant wird durch die Annah den Nachmännern des Honorat 8 8 . 8 g me auf einen Teil der Wechselsumme eschränken. Der Inh Indossant, der die Benachrichtigung unterläßt oder von der vor⸗ Der Ehrenakzeptant wird durch die Annahme den Nachmännern des Honoraten zur Artikel 16. Ander Dechace en bböö erweigerung der Annahme: der Annehmende geschriebenen Reihenfolge abweicht, ist zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. eenahehes Wechsels verpflichtet. Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn bis zum Ablauf der 1 chsel, auch wenn er nicht an Order lautet, an einen anderen Andere doch ch dem Inhalt seiner Erklärung. rotestfrist nicht der mangels Zahlung protestierte Wechsel dem Ehrenakzeptanten zur Ehren⸗ durch W166 eees sagt, s b Artikel 36 8 b 8 Artikel 53. zahlung vorgelegt und dies durch Protest festgestellt wird. 1“ zsteller durch einen Vermerk im Wechsel die Indossierung untersagt, so rilkel 33. 8 . Der Regreßnehmer kann den Nachweis, daß er den Vormann rechtzeitig schriftlich 1 aben C“ des Nehmers und die weiteren Indossamente keine wechselrechtliche Hat der Aussteller im We chsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen tenachrichtigt hat, durch ein Postattest führen, aus dem sich ergibt, an welchem Tage er einen 1 1u68 Artikel 67. bhen Zahlungsort, aber nicht die Person angegeben, die für den Bezogenen zahlen soll, so kann der Brief an den Vormann abgesandt hat. Der Honorat und seine Vormänner sind berechtigt, gegen Zahlung der Regreßsumme 8 1 Artikel 17. Bezogene bei der Annahme vermerken, durch wen die Zahlung erfolgen Z1“ Ein Indossant kann in gleicher Weise den Nachweis führen, an welchem Tage er die die Auslieferung des quittierten Wechsels und des Protestes von dem Inhaber zu verlangen. Indossament muß auf den Wechsel oder ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt 9 80 Der Bezogene kann, wenn der Wechsel an seinem Wohnort zahlbar ist, eine Zahlstele Benachrichtigung von seinem Nachmann erhalten hat. Auf 8 9— Wechsels und des Protestes steht dem Honoraten und seinen Vor⸗ 8 21 ; - 1 8 56 männern der Regreß zu. geschrisben und von dem Indossanten werde bezeichnen Artikel 37. Artikel 54. 1.“ Ist ein Teil der Wechselsumme nicht angenommen, so finden die V ischrifte 5 ö ö““ s 1 Der Akzeptant ist berechtigt, den Annahmevermerk zu streichen, solange er noch nicht Der Inhaber, der die Annahme oder die Zahlung vom Bezogenen nicht erlangt hat, Petikel 56 Abs. 2 und des Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Das Indossament ist gültig, auch wenn 88 Feetiaer nüche bichhe. Wechfer 112 den Besitz des Wechsels 8862 oder die Annahme schriftlich demjenigen mitgeteilt hat, von vnn verlangen: 1 dossant nur seinen Namen auf die Rückseite des Wechsels oder auf ein mit dem ver⸗ (dem oder für den der Wechsel vorgelegt worden ist. 1 8 Indossa s öI f 8 88 8 84 b 8 2. die Protestkosten und anderen Auslagen;

1 ; 11“ dundenes Blatt schreibt (Blankoindossament). 2. di rotestk. anderen 11“1“*“ 3. eine Provision von ein Sechstel vom Hundert.

Artikel 19. 8 8— je Annahme pflichtet, die angenommene Summe dei Wird der Regreß vor dem Verfalle des Wechsels erden von der W sel⸗ V 8 2* ir; r Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, G er Regreß vem Verf es Wechsels genommen, so werden von der Wechse Ein Teilindossament ist ungültig. 8 1 Verfall g 3 summe Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Verfalltag abgezogen. Der Abzug ist nach Wahl 1 8 Artikel 68. Dem Indossamente zugefügte Bedingungen g Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Aussteller. 1 des Inhabers auf Grund des Bankdiskonts oder des Privatdiskonts zu berechnen, der am Tage Ist mangels Annahme, wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen oder mangels 1 8 8 der Regreßnahme am Wohnort des Inhabers besteht. Zahlung Protest erhoben worden, so kann der Wechsel innerhalb der Protestfrist zu Ehren eines Artitel 20. 3 8 8 Wird der Regreß nach dem Verfalle des Wechsels genommen, so treten der Wechsel⸗ Wechselverpflichteten bezahlt werden. 1 88 Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den J 8 8 . summe Zinsen vom Verfalltag hinzu. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den am Wohnsitz 8 Zu Ehren des Akzeptanten kann die Zahlung nicht erfolgen. insbesondere die Befugnis, den Wechsel weiter zu indossieren. 8 1 8 b 3 ds Negreßpflichtigen geltenden Vorschriften. 8 E“ 8 8“ 1 8 1 . 1 Sind nach dem Inhalt des Wechsels Zinsen zu zahlen, so kann der Inhaber verlangen, 68 .“ Artikel 69. 8 1 8 8 Artikel 21. G 1 daß diese Zinsen entrichtet werden; die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden in diesem Falle keine Weist der Inhaber eine ihm rechtzeitig angebotene volle Ehrenzahlung zurück, so verliert Der s 1 inen Wechselverpflichteten oder an den Bezogenen indossiert 8 11““ Anwendung. er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten Der Wechsel kann auch an einen Wechs 8 8 1 Artikel 53 greß geg - und von ihnen weiter indossiert werden. 3 Der Inhaber kann die Zahlung des Wechsels am Verfalltag verlangen. Ist der 2 rtike 55. 8 5 Verfalltag ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten be Inbossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann von dem Aussteller und den früheren Artikel 70. Artikel 22. Werkta blangt werde Indossanten verlangen: Der 9 8 . . 8 v““ ö“ 8 1“ 8 3 (Werktag verlangt werden . 3 888. Der Aussteller sowie jeder Indossant kann für den Fall, daß der Bezogene die Annahme Der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine dasengehang.e, en Respekttage finden nicht statt. Artikel 40 ö“ gezahlte Regreßsumme nebst Zinsen vom Tage der Einlösung; 8 oder die Zahlung nicht bewirkt, im Wechsel einen anderen benennen, dem der Wechsel zur ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer ausgewiesen. 1 8 rtitel 0. s 5 2. den Betrag seiner Auslagen; . Ehrenzahlung vorgelegt werden soll (Notadresse). Indossamente gelten hierbei als nich eschrieben g ber Indessomenke zut polfer Der Wechsel ist am 889geec. Ss Bezogenen oder, wenn er durch einen anderen 8 3. 88 von ein 88 Hundert. E er Zahlende ist nicht verpflichtet, die L““ 4 8 88 zahlt werden soll, diesem zur Zahlung vorzulegen. G Die Höhe der Zinsen sich nach den am Wohnsi 88 8 8 1 Urtikel 2 8 . Die 1* eines Wechsels in eine zuständige Abrechnungsstelle gilt als Vor⸗ 111.“*“ e ens . S Artikel 23. 8 8

, 8 legung zur Zahlung. Artikel 565. 1“ a, der Mecht it e 8 indoss kann der Inhaber die Rechte et Artikel 41 8 rtitel 56. el 8 - 1

Ist der Wechsel mit einem Blankoindossament versehen, so szufüllen; er kann jedoch 1 e. 88 Der Regreßpflichtige ist nur gegen Aushändigung des Wechsels, des Protestes und Ehrenzahlung vorlegen. Unterläßt er dies, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des aus dem Wechsel geltend maesen. d. eheste as ee has Facsenen weiter überthägen Wird der Wechsel dem Bezogenen nicht üe. ogm üüscht” Werkteganach ge- einer quittierten Rückrechnung zur Bablag verpflichtet. 8 schselo h 4 Adressanten oder des Honoraten. den Wechsel auch ohne Ausfüllung weiter 8 Tage, an dem die Zahlung verlangt werden kann, vorge eg 828 2† 8 ven Atk b81n⸗ bederf 27 Wird der Regreß genommen, weil ein Teil der Wechselsumme nicht angenommen ist, Artikel 72. Artikel 24. e und der Indossanten: zur Erhaltung des Anspruchs geg m/ Atz 1 . 3 uün ber Nesrefeacchtiot nc versasg. daß 8— Ze han besses Feles auf 8 Fen Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest gegen Zahlung der vollen Regreß⸗ 161“ . - flichtete nur solche Ein⸗ der Vor 1u 8 v“ übgeschrieben un 2. nittung gegeben werde. er Inhaber muß ihm eine beglaubigte summe ausgehändigt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, über die Ehrenzahlung auf dem en gehorig ausgemiesenen Jahaber -. 8 ü1 bewessen 8* sich 8 Artikel 42. Abschrift des Wechsels und des Protestes erteilen. Für den weiteren Regreß treten diese Wechsel eine Auittang auszustellen, Inh den Jns⸗ des Ehrenzahlers be 2. bicem wendungen entgegensetzen, 12 S9. 28 der dem Verpflichteten unmittelbar gegen den In aber Ein Sichtwechsel muß binnen sechs Monaten nach der Ausstellung zur Zahlung vor⸗ Abschriften an die Stelle des Wechsels und des Protestes. bezeichneten Honoraten enthält. Ist der Name des Honoraten aus der Quittung nicht ersichtlich, aus dem Inhalt des Wechsels ergeben oder 1 8 sgeelegt werden; der Aussteller ist berechtigt, im Wechsel eine andere Frist zu bestimmen. Wird 8 so gilt der Aussteller als Honorat. 5 1“”“

zustehen. Artikel 25. die Frist versäumt, so erlischt die Verpflichtung des Ausstellers und der Indossanten. Itt in . Artikel 57. ““ . Artikel 73

Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber für die Annahme und Zahlung des einem Indossament eine besondere Frist Bb⸗r Vorlegung bestimmt, so erlischt, wen Der Regreßnehmer ist berechtigt, über den Betrag seiner Forderung einen auf Sicht Durch die Ehrenzahlung werden die Nachmänner des Honoraten frei; der Ehrenzahler

d geeI ofeemn 2 die Hefum⸗ durch einen Vermerk im Indossament ausschließen. säumt wird, die Verpflichtung des Indossanten. 8 8 ““ sestelten Rückwechsel unmitttelbar auf den Regreßpflichtigen zu ziehen. Der Forderung treten erhält die Rechte eines Indossanten, der den Wechsel eingelöst hat 3 rne Possont durch einen Vermerk im Indossamente die weitere Uebertragung des Artikel 43. .“ gc. Fe die Maklergebühren für die Begebung des Rückwechsels und etwaige Stempel⸗ .

jaat er t, an die der Wechsel aus der Hand des 82 Bes gebuhren hinzu. 1 8 Wechsels däh so haftet er denjenigen nich Der Inhaber ist nicht verpflichtet, die Zahlung des Wechsels von dem Bezogenen vor Die Höhe der Rückwechselsumme ist, wenn der Inhaber Regreß nimmt, nach dem⸗ 5 u““ Artikel 26. dem Verfall anzunehmen. 1 Verfalle bezahlt, ist demjenigen zum migen Kurse zu berechnen, den ein vom Zahlungsort auf den Wohnort des Regreßpflichtigen zahlung, so muß dies ur Wetrung des Ne vesgechis bie ö— Abres —— 8 Fament den Vermerk „zur Emkassierung“, in Prokura“ oder einen Der Bezogene, der den Wechsel vor dem Verfalle n . 9 sein Uesebes Recht geogener Sichtwechsel hat; nimmt ein Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, Regreß, so ist 5der des Honoraten vir bo Ib . nerot sifeis hob 8 P rFw. w - Fathalt das Indosscmneniegegmmg d ilct, so ist der Indossatar befugt, alle Rechte Schadensersatze verpflichtet, der durch die vorzeitige Zahlung verhindert wird, sein besseres Recht der Wechselkurs für einen vom Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreß⸗ nerhalb der Protestfrist erhobenen Protest festgestellt werden. anderen Zusatz, der eine Bevollmächtigung newSe d h machen. Er kann den Wechsel nicht auf den Wechsel gegen den Inhaber geltend zu machen. glicchtigen gezogenen Sichtwechsel Der Kurs ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen 1 X“X aus dem Wechsel im Namen des Indos ge kuͤraindossament weiter übertragen. 1 duch einen amtlichen Kurszettel oder die Bescheinigung eines vereidigten Kursmaklers oder, Artikel 75 8 durch ein Vollindossament, sondern nur durch ein pro⸗ Artikel 8 wenn diese nicht zu beschaffen sind, durch eine Bescheinigung zweier Kaufleute nachzuweisen. N 15 obgleich aus dem Wechsel oder dem Prpotest ersichtlich 1“” Artikel 2. V. Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. war, daß ein anderer, dessen Zahlung eine größere Zahl von Wechselschuldnern befreit hätte, den Wer einen Wechsel indossiert, nachdem mangels Annahme oder wegen Zahlungs 1A“.“ Artikel 45 8 8 Artikel 58. 1 Fechsel einzulgsen 8 b. ht d Regreß gegen diejenigen Indossanten, die durch die r einen Wechsel i „nac 1 gelHhe Annch 5 Iö“ 2 5. 1 1 8 Dder ndass 3 frjedi 8 ührenz g des anderen befreit worden wären. 8 8 8 unfäͤhigkeit de Bejegenen Rrees eebene⸗ ho te rat ses 88 e. cheang oder nach Ab- Der Bezogene ist nur verpflichtet, gegen Aushändigung des quittierten Wechsels üeesane ang e sfante vn E1.“ 1ö“ - . Eiin Indossament, das nach Erhebung des Protestes mangels L 2 des 1 b 2 8 8 . tehfri s wird, bewirkt nur die Abtretung der Rechte des zu zahlen. ür ie Zahlung 8 1— 8 dauj der Protepfe stahfe ie befe 8 gesat verpflichtet, die Echtheit des Indossaments zu prüfen. 1 Hat der Han hen.nehe Ie han ecsgens eezellr 22 8 ö“ 1 8 FC14114146242*“ v D111“ auf dem Wechsel abg 1 Jeder Wechselverpflichtete hat, wenn die Voraussetzungen des Regresses gegen ih Vervielfältigung des Wechsels. 8 11616“*“ Artikel 76.

. Artikel 46. vd1““ sinß vas, Recht gegen Zahlung Regreßsumme die Auslieferung des quittierten öI 8 8 1 8 c gaz keine Geltung hat, so sels und des Protestes von dem Inhaber zu fordern. 1 9 3 Drittes Kapitell. 8e““ b die e e daf enn Enhear gge sachens chbr acis enrean geblt neler dr W üffigen die Voraussetzungen des Fegersües * Prg. 8 e Aussteller hat dem Nehmer auf Verlangen mehrere Exemplare des Wechsels I 1 2* ann 2 2 N. er We s 2 chri ; 56 NAhs 85 1 . 8 . vvzen S . Der Aussteller kann elsumme vor, so finden die Vorschriften des Artikel 56 Abs. 2 entsprechende An⸗ 8 8 1b Reeg 5 ö“ . v 11“ ede⸗ die Umre falg. F böte Pfechege Shchiee soened,n she Währung u nendung. Der Verpflichtete kann jedoch die Auslieferung des Wechsels und des Protestes ver⸗ b Heeeeme gleich lauten und - als Prima, Sekunda. Tertia ufm 8ög F. vie 11I1X“ 5 9. 8 sel bestimmen, 3 8 85 wenn er außer der Regreßsumme den Betrag des angenommenen Teiles der Wechsel⸗ ezeichnet sein; fehlt diese Bezeichnung, so gilt jedes Exemplar als besonderer Wechsel. Der Inhaber ist bis zum Verfalle befugt, den Wechsel dem Bezogenen zur Annahme h; eh Ein Wechsel, in welchem der Umrechnungskurs von dem Aussteller oder nach seiner e nach Maßgabe der Vorschriften des Artikel 54 Abs. 2 bis 4 zahlt. 1 v f e er Wirkung ausgeschlossen werden. Der . 1 Fanten b t muß nach diesem Kurse 8 Artikel 77. vorzulegen. Die Befugnis 8* mit wechselmäßiger; im Wechsel gegebenen von einem Indossanten bestimmt ist, muß 8 1 8 8 Auch der Indossatar kann weitere Exemplare des Wechsels verlangen. Er muß sich G Besch ePorcegun muß⸗ 8 Pohnort des Bezogenen erfolgen. Als Wohnort des Be⸗ in der Landesmünze bezahlt werden. 8 Sechstes Kapitetl. 1 an seinen unmittelbaren Vormann wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen ilt der Ort, der im Wechsel bei dem Namen des Bezogenen angegeben ist. ¹“ 1 4 Ablauf de di 1 3 6 8 muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Viird der Wechsel nicht vorgelegt, so kann der Akzeptant nach b Inbabers 8 Gesamthaftung der Wechselverpflichteten. 8 8 Jeder Indossatar kann von seinem Vormann Artikel 29. 1 Vorlegung zur Jahlung bestimmten Frist die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des- 1““ 8

hörde hinterl . Artikel 60. 111 Exemplaren wiederholt werden. G 5 ban 7218. i Wohnort des Bezogenen ver der zuständigen Behörde hinterlegen 28 1 1 Artikel 78. 8 8 Der Aussteller eines Wechsels, in welchem ein von dem w 8 8 8 1 11“ Mehrere Wechselverpflichtete haften als Gesamtschuldner. Der Wechselinhaber kann 1 8 11.““ schiedener Zahlungsort angegeben ist, kann vvh n daß -eee een Frist 81 e 8 8 1““ hhan einige oder einen halten, ohne dadurch seine Rechte gegen die nicht in An⸗ Wird ein Exemplar des Wechsels bezahlt, so erlöschen die Rechte aus den anderen gelegt werde. Er kann auch vorschreiben, daß die Vorlegung Frij 1 1b lnnch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Er ist an die Reihenso ge der Indossamente Exemp jed b 1 Fr schi ers zndaßrs Se 3 1““ b des Auaun d 8 8 icht gebunden. Ha je och ein Indossant die einzelnen Exemplare an verschiedene Personen indossiert, Wird die Vorschrift nicht beachtet, so erlischt die Verbindlichkeit des Ausstelle 18 8 Regreß hehse⸗ Die Gesamthaftung erstreckt sich auf alles, was der Inhaber wegen Nichterfüllung der S. Nechte ans Ke bei vn Hahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren gegen den 1 W . . elverbindlichkei G . und seine Nachmänner bestehen. der Indossanten Artikel 30. v1A“ ichkeit zu fordern hat. Artikel 61. Na Ebenso bleiben 8 Rechte gegen den Bezogenen bestehen, der ein nicht zurückgegebenes 5 2n 8 k hi iner Friß 4 * b . 5 ¹ FErxemplar angenom 4 8 Em Wechse der auf fine befinann nuenernen e Serechtigt. . Der Inhaber kann gegen den A 8* inng veehleine Wechselerklärung mitumterzeichnet (Awalis haftet nach dem Inhalt 1öuu*² W“ se ach der Ausstellung zur Annahme vorg 2₰ 1 ½ t nahme oder die Zahlung des els verweig 1 bechselmäßig. 1“ 1 8 - 1 1 öu“ 8 1 Nerbindlichkeit des Ausstellers und der Indossanten. Ist; 1 ;,rr. 8 in di Falle dem enen vorher zur Zahlung vorge „welche Erklärung er hat mitunterzeichnen wollen, so gi ie Erklärung de 2 t gesetz „ausgeliefert, so ist er zur Zahlung nur verpflichtet, wenn ihm Sicherhein - vöE so erlischt, wenn sie versäumt wird, die Verbindlichkeit des Indossanten. der Wechsel 1“ ig; lers al nianegner. b 8 dafür geleistet wird, daß nicht durch eine Zahlung auf ein anderes Exemplar sein Regreßrecht Artikel 31.

Artikel 49. Der Avalist kann seine Haftung auf einen Teil der Schuld beschränken. beeinträchtigt wird. 8b 1““ 8 8 8. 8 . 2 5 test rtite 5 88 8 ““ Regreß ausüben zu können, muß der Inhaber durch einen Proter 3 8 16 . Die Annahme kann nur an einem Werktag werden. 14“ 1a 18 wv.Ne und die Annahme oder die Zahlung nicht bewirkt 1 8 8 189. eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt hat, 1 cae evrns 7 aeh. K enee ah. am nächsten Werktag Der Protest muß innerhalb derselben Frift erhoben werden, die für die Neitcate Siebentes Kapitel. 58 eg. eemeüer L-wven g gt. a- eiertage, so kann 1 . 8 1 Erxemplar dem gehörig ausgewiesenen Inhaber ehnes Sonntag oder einem allgemeinen F a; Wechsels maßgebend ist. Artikel 50 Ehrenannahme. aagannderen Exemplars auszuliefern. Artikel

erfolgen. se b Artikel 81 v“ 1 äü 1 un infolge allgemeiner Notstände, die an dem Orte beste an dem h 8 Artikel 62. 5 6“ rtikel 81.

8 Gelten bei einem Wechsel, der auf eine bestimmte rif 5 S , 8.⸗ g Füaan ie Protest zu erheben ist, die Handlung innerhalb der vorgeschriebene⸗ äben w Ist mangels W 8* wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen Protest er⸗ Inhaber eines Wechselexemplars, das den Verwahrungsvermerk trügt, meuß, deo Orte der Ausstellung und dem Orte der Vorlegung verschiedene Zei 1 ’b der nicht vorg men werden, so wird die Frist so weit erstreckt als es nötig ist, um nommorden, so kann der Wechsel bis zum Verfalle zu Ehren eines Wechselverpflichteten an⸗ er Regreß nehmen kann, durch einen Protest feststellen lassen, daß das zur Annahme versandie Tag der Ausstellung nach dem Kalender des Vorlegungsorts umgere giernach Aufhs 9 N. otstandes die Handlung nachzuholen. 88 8 en werden. Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt und auf sein Exemplar die verlangte Leistung Ablauf der Vorlegungefrist ermütte Ih 1“ verweigert worden ist.

8

11“

1. die nicht angenommene oder nicht gezahlte Wechselsumme; 1t Achtes Kapitel.

Ehrenzahlung.

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Enthält der Wechsel Notadressen dder ein Ehrenakzept, die auf den 8eaenenec. lauten,

so muß der Inhaber den Wechsel rechtzeitig den Notadressaten und dem Ehrenakzeptanten zur

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verlangen, daß die Indossamente auf allen

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