1910 / 254 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Oct 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 82.

ines We els ist befugt, Kopien des Wechsels herzustelle erer nh 8g Se Wechst 819 Vechsels und der darauf zefanbüshen Indossamente und Vermerke enthalten und angeben, wie weit die Abschrift reicht. 8

b Artikel 83. 8 b 6 Die Kopie kann in der gleichen Form wie ein Wechsel indossiert werden. Ein Indossament veegb den Indossanten, wie wenn es auf dem Wechsel stünde. Auf die Kopie kann auch eine Notadresse gesetzt werden.

Artikel 84. Wer den Wechsel zur Annahme versandt hat,

Wechsel verwahrt. 81 Der Inhaber einer Kopie kann von dem Verwahrer die Herausgabe verlangen, wenn

er sich durch Originalindossament gehörig ausweist.

Artikel 85. 1 8

8 Der gehörig ausgewiesene Inhaber einer Kopie, dem der Wechsel von dem Verwahrer

nicht LW1“ e nachdem er dies durch einen Protest hat feststellen lassen, Regreß gegen diejenigen Indossanten nehmen, deren Originalindossamente sich auf der Kopie befinden.

88 8 11.“

EI11“ .

soll auf der Kopie angeben, wer den

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Zehntes Kapitel.

Abhanden gekommene W Artikel 86.

chsel.

zs ein Wechsel abhanden gekommen, so d 1u6“ nur verpflichtet, wenn er den Wechsel im bösen Glauben erworben hat

ihm bei der Erwerbung eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. .“

8 8 Artikel 87. Ein abhanden gekommener Wechsel kann durch das für den Zahlungsort Gericht im Aufgebotsverfahren worden ist.

Nach Einleitung des Verfahren 1 c Wec dem Akzeptanten Zahlung verlangen, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt.

Artikel 88.

Nach der Kraftloserklärung können a

geltend gemacht werden. Derserige, gegen den Aussteller und den Akze

im Besitze des Wechsels wäre.

8

ptanten die Rechte, die ihm zustehen würden, wenn er no

amen, so ist der gehörig ausgewiesene Inpere⸗ zur oder wenn

zuständige für kraftlos erklärt werden, wenn der Verlust glaubhaft gemacht

s kann der Eigentümer bei Fälligkeit des Wechsels von

us der Wechselurkunde selbst Rechte nicht mehr zu dessen Gunsten der Wechsel für kraftlos erklärt ist, hat

Elftes Kapitel. Verjährung der Wechselrechte Artikel 89.

Der Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt in drei Jahren. Die Vehatzrhng beginnt mit dem Verfalltag des Wechsels.

Artikel 909. 1“

egen die Indossanten und den Aussteller verjährt in sechs Monaten. ver vececeans . üxeeniprugs 2 Inhabers begiget nig dem Verfalltag, wenn 8 ung erhoben ist, mit dem Tage 8 1 8 des 1“ des Indossanten, der den Wechsel eingelöst hat, beginnt mit dem 88 der Zahlung, wenn jedoch vor der Zahlung Klage gegen den Indossanten erhoben war, mit dem Tage der Klageerhebung. 8 1 8 Der Tag, der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist, Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

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wird bei der

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wird nur durch Klageerhebung, durch Streitverkündung seitens chs im Konkurs unterbrochen.

Die Verjährung Beklagten und durch Anmeldung des Anspru

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Zwölftes Kapitel. Internationales Privatrecht. SDdie Fähigkeit, sich durch eine Wechselerklärung zu verpfli hten, wird nach den Gesetzen des Staates UEegeg⸗ dem der Aussteller der Erklärung angehört. Eine Erklärung, deren Aus⸗

teller nach den Gesetzen seines Staates nicht wechselfähig ist, verpflichtet jedoch den Erklärenden, fücha einem Staate abgegeben wird, nach dessen Gesetzen der klärende wechselfähig

Er e. sein würde.

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1 Artikel 93. 8 8 8 Für die Form des Protestes und der übrigen zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts ersorderlichen Handlungen sind die Gesetze des Staates maßgebend, wo der Protes

zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.ü 8 Nach den Gesetzen dieses Staates bestimmt sich ferner,

zu welcher Tageszeit und en

welcher Oertlichkeit der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist. 8

8

den Postanstalten und Zeitun m gasspeditenren für Gelbstabholer auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 ₰.

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zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 ₰. nserate nimmt an: entschen Reichsanzeigers und Königl. Prenhischen Staats⸗

anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

die Königliche Expedition des

8

Berlin, Freitag.

Dentsches Reich. untmachung, betreff ie Arbeiterkr Bieulne g, betreffend die Arbeiterkrankenkasse Teutonia Bekanntmachung, betreffend die Niederlegung der im R g, effend die Nied g der im Rechnungs⸗ ahr 1909 durch die Tilgungsfonds eingelösten 817 v 8 eichsschatzanweisungen von 1904 und 1905. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der

S Stadtgemeinde Ruhla.. I 8

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Königreich Preußen. 8 8

Ernennungen, Charakterverleihungen 1““;

Ghesahgh 1doe pgecerngen Bekanntmachung, betreffend den Wettbewerb um den Groß

2 reis Febi a en Großen

Staatspreis auf dem Gebiete der Malerei für das Jahr är.

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Standeserhöhun

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Sanitätsrat Dr. Ephrat Stern zu Berlin dem Ingenieur und Fabrikbesitzer Fedor Noske zu Altona, dem Seminaroberlehrer Hubert Schomers zu Me zig, dem Eisendahnobersekretär a. D., Re ööö“ send rsekretär a. D., Rechnungsrat Emanuel Breuer zu Mehlem im Landkreise Bonn, dem Oberbahnhofsvorsteher a. D. Rechnungsrat Albert Jobsky zu Saarbrücken bisher in St. Wendel, und dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Nechnungsrat Wilherlm Sturm zu Trier den Roten Adler⸗ g vierter Klasse, em Stadtbaurat Alfred von Sch Königlichen Kronenorden dritten Klgsse, n doim Pertnor IohemmncE Waägner zu rurer im Krege. Hörter, dem bisherigen Ratmann, Tischlermeister Oswald Schütze zu Golßen im Kreise Luckau, den Bahnhofsvorstehern a. D. Ludwig Kaiser zu Wiesbaden und August Mang zu Saarbrücken, bisher in Dudweiler, dem Eisenbahngütervorsteher g. D. Matthias Walsdorf zu Bonn, bisher in Saarbrücken, den Hauptlehrern a. D. August Brüggemann zu Unna, bisher in Heeren⸗Werwe, Landkreis Hamm, und Theodor Dahlmann zu Bardenberg im Landkreise Aachen den König⸗ lichen Kronenorden vierter Klasse, den Kantoren und Hauptlehrern a. D. Klaus Eckmann zu Heide, bisher in Wöhrden, Kreis Süderdithmarschen, und Ernst Hesse zu Lützen, bisher in Taucha, Landkreis Weißen⸗ fels, dem Hauptlehrer a. D. Heinrich Hansen zu Karken im Kreise Heinsberg, den Kantoren und Lehrern Heinrich Göllner zu Klein⸗Ammensleben im Kreise Wolmirstedt und Wilhelm Schleisiek zu Georgsmarienhütte im Landkreise Osnabrück, dem Kantor und Lehrer a. D. Johannes Franke zu O ranien⸗ burg im Kreise Niederbarnim, bisher in Beyernaumburg, Kreis Sangerhausen, den Lehrern Johann zur Borg zu Borg im Kreise Bersenbrück, Heinrich Joecken zu Malmedy, Karl Kaefer zu Riestedt im Kreise Sangerhausen, Bernhard Kötter zu Wehm im Kreise Hümmling und Carsten Wiebers zu Glückstadt im Kreise Steinburg, den Lehrern a. D. Hermann Abeln zu Aschendorf, bisher in Altharen, Kreis Meppen, Jakob Bellinger zu Herschbach, bisher in Oberzeuzheim, Kreis Limburg, Gottlieb Bückner zu Obernhain, bisher in Drlen, Wilhelm Diefenbach zu Limburg, bisher in Thalheim, Christian Riek 5 off zu Kellinghusen, bisher in Wulfsmoor, Kreis Steinburg, und Heinrich Voßen zu Heinsberg, bisher in Natheim, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, den pensionierten Eisenbahnlokomotivführern Johann Becker zu St. Wendel, Moritz Fiege zu Trier, bisher in chrang, Karl Jäger zu Saarbrücken und Joseph Kohl⸗ becher. zu Conz, bisher in Karthaus, Landkreis Trier, dem pensionierten Schleusenmeister erster Klasse Johann Gabel zu Ems, bisher in Münden, und dem Expedienten und Lager⸗ verwalter Robert Freywald zu Danzig das Kreuz des All⸗ gemeinen Ehrenzeichens sowie dem Rentner Wilhelm Schönheit zu Vorst im Kreise Kempen (Rhein), den pensionierten Eisenbahnschaffnern Franz asel zu Saarbrücken, bisher in Neunkirchen, Kreis Ottweiler, und Robert Neusius zu Trier, den pensionierten Eisenbahn⸗ weichenstelllern Johann Berends zu Darscheid im Kreise Daun 5 Peter Klees zu St. Wendel, dem pensionierten Eisen⸗ hahnlokomotivheizer Heinrich John genannt Solbach zu bnarbrücken, dem pensionierten Eisenbahnmaschinenwärter he Karwath zu Dornholzhausen im Obertaunus⸗ eise, bisher in Ehrang, Landkreis Trier, dem pensionierten Hahnwärter Nikolaus Mertes zu Birresborn im Kreise Nage dem Fabrikschlossermeister Friedrich Kreuder zu Zir adbach, dem Glasmachermeister Wilhelm Weise, dem himmermann Moritz Böhland, beide zu Wengelsdorf im v Weißenfels, den Zimmerpolieren Johann Balcke wibelle und Paul Jaeckel zu Breslau, dem Modelleur Schl simn Koch zu Stukenbrock im Kreise Paderborn, dem Schlosser Friedrich Flender zu Kredenbach im Kreise Siegen,

dem Gelbgießer Georg Nölling, dem Eisendreher August Menn, beide zu Dahlbruch im genannten Kreise, den Formern Christian Schäfer zu Niederlaasphe im Kreise Wittgenstein und Heinrich Schreiber zu Puderbach im genannten Kreise dem Schneidergesellen Heinrich Scheer zu Crefeld, den Gärtnern und Kutschern Heinrich Schmitz zu Düren und Joseph Vlatten zu Muddersheim im Kreise Düren, dem Kammerdiener Wilhelm Schulze, dem Gutskutscher Gotthelf Schulze, dem Stutenwäßter Friedrich Ebert, dem Gutsnacht⸗ wächter Wilhelm Schnesher, sämtlich zu Zützen im Kreise Luckau, dem Gutsgroßinscht Karl Winkelmann zu Kemlitz im genannten Kreise, dem Feldhüter Jakob Kugler zu Gersweiler im Kreise Sgarbrücken, dem Eisenbahnvorschlosser Albert Granel, dem Eisezhahnanstreicher Franz Thiel, dem Eisenbahnhilfskesselschmied Franz Peters, den Eisenbahnhilfs⸗ arbeitern Jakob Essers igzh. Hubert Lenssen, sämtlich zu Crefeld, dem Eisenbahne üezloßer Rudolf Lindemann zu Königsberg i. Pr., dem F etbahnschmied Adolf Heinrichs dem Eisenbahnfräser Iapönn Kurth, dem Eisenbahn⸗ Franz Schlomnt ämtlich zu Cöln⸗Nippes eem Eisenbahndreher Jose chmitz, dem Eisenbahn⸗ klempner Wilhelm Stolttzheide zu Cöln, dem Eisenbahn⸗ stellmacher Nikolaus Halfttz zu Cöln⸗Ehrenfeld, dem Eisen⸗ bahnhilfsmaschinenwärter er Kastenholz zu Cöln⸗Niehl, dem Eisenbahndreher Wilhtzh Heimerich zu Düren, dem Eisenbahngüterbodenarbeiter uzgb Billandelle zu Koblenz⸗ Lützel, dem Bahnhofsarbeitetzeötghikob Lorenzen zu Flensburg 8 dem Bahnunterhaltungssh eiter Peter Sahling zu Rönne⸗ vergeihen Landkreise 5 88* Pllgemeine Ehrenzeichen zu

8

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ZIö“ ung König haben Aller⸗

Mas⸗

zur Anlegung der ihnen ver iehenen nichtpreußischen Orden zu

erteilen, und zwar: der ersten Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Vizeadmiral Truppel, Gouverneur des Kiautschou⸗ gebiets; des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse desselben 8 Ordens: dem Kapitän zur See Meyer⸗Waldeck, Chef des Stabes des Gouvernements Kiautschou; 6be Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Major von Below, Kommandeur des III. See⸗ bataillons; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Korvettenkapitän Richter, Kommandeur der Matrosen⸗ artillerieabteilung Kiautschou; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:

dem Hauptmann Biehl im III. Seebataillon und dem Hauptmann von Kayser, Platzmajor in Tsingtau;

der vierten Klasse desselben Ordens:

den Oberleutnants Hoffm ann, von Bennigsen, von Detten und Schade im III. Seebataillon und dem Leutnant Danzer, diensttuendem Adjutanten des Gouvernements Kiautschou; des demselben Orden angereihten Verdienstkreuzes erster Klasse: dem Musikmeister Wille im III. Seebataillon; t des demselben Orden angereihten Verdienstkreuzes zweiter Klasse: den Feldwebeln Krause und Lingmann im III. See⸗ bataillon,

dem Sanitä tsvizefeldwebel Probst, Verwalter des Mecklen⸗

burghauses; 8 des demselben Orden angereihten silbernen Ehrenzeichens: dem Sergeanten Häusgen in der Marinefeldbatterie und

dem Unteroffizier Hofmeyer im III. Seebataillon; sowie

des demselben Orden angereihten bronzenen Ehrenzeichens:

dem Gefreiten Holzhey und 8 den Marinefeldartilleristen Höck und Seiferlein, sämtlich in der Marinefeldbatterie, sowie

dem Matrosenartilleristen Vollmer.

Deutsches Reich.

Auf Grund des § 75a des Krankenversi an gs in der Fassung des Gesetzes vom 10. Averisichamoegesehes gesetzbl. S. 379) ist der großen Arbeiterkrankenkasse „Teutonia“ (E. H.) in Altona von neuem die Be⸗ scheinigung erteilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes genügt. 68 8 Berlin, den 25. Oktober 1910. * 8 Der Reichskanzler.

Im Auftrage:

Caspar.

Bekanntmachung.

Die im Rechnungsjahre 1909 eingelösten 31 zentigen h des Deußschen Reichs: 1 a. von 1904 Serie III, fällig am 1. Oktob F Nr. 400 zu 20 000 ℳ, E Nr. 5900 6471 zu 5000 .G' Nr. 245 zu 2000 ℳ, 1 H Nr. 439 983 1149 1150 2563 4181 öö1ö1““ Serie I, fällig am 1. April 1909 it. A Nr. 51 bis 75 zu 100 000 ℳ, it. B Nr. 501 bis 600 zu 50 000 ℳ, 1 . C Nr. 401 bis 600 zu 25 000 ℳ, D Nr. 3501 bis 4000 zu 10 000 Nr. 7001 bis 7500 zu 5000 ℳG 2 . zusammen 1336 Stück über 20 081Oecht alth r gemeinsch schen Verschri Berlin, den 24. Oktober 1910. Reichsschuldenverwaltung. voon Bischoffshausen.

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Bekanntmachung.

den Stadtgemeinden Ruhla Weimarischen und Gothaischen Anteils ist die Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 300 000 mit folgenden Bedingungen genehmigt worden:

Die Schuldverschreibungen sind in 200 Stück zu 1000 ℳ, 140 Stück zu 500 und 150 Stück zu 200 eingeteilt und ausgefertigt worden: sie müssen von den Bürgermeistern der beiden Gemeinden und von dem Vorsitzenden der Stadt⸗ verordnetenversammlung von Ruhla Gothaischen Anteils und dem Gemeinderatsvorsitzenden von Ruhla Weimarischen Anteils eigenhändig vollzogen und mit den Gemeindestempeln beider Ge⸗ meinden bedruckt sein. Die Schuldverschreibungen sind seitens der Inhaber unkündbar und werden mit 4 Proz. jährlich in halbjährigen Terminen je am 1. Januar und 1. Juli verzinst. Die Anleihe wird mit 2 Proz. jährlich unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen getilgt, sie kann aber vom 1. Juli 1920 ab abweichend von diesem Tilgungsplan unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten ganz oder teilweise zur Rückzahlung gekündigt werden. In solchem Fall erfolgt die Kündigung im „Reichsanzeiger“, in der „Weimarischen“, der „Gothaischen“ und der „Ruhlaer Zeitung“.

Die regelmäßige Tilgung erfolgt durch Auslosung im Monat April jeden Jahres und Auszahlung der ausgelosten Stücke an dem darauf folgenden 1. Januar.

Gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird dies hierdurch bekannt gemacht.

Weimar, am 24. Oktober 1910. Großherzogliches Staats ministerium, Departement v Paulssen.

Gotha, am 26. Oktober 1910. Herzogliches Staats⸗ ministerium.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerudt:

den Senatsvorsitzenden des Reichsversicherungsamts, Ge heimen Regierungsrat Dr. Weymann zum Oberverwaltungs⸗ gerichtsrat zu ernennen und

den Oberverwaltungsgerichtsräten Arnold und Coester in Charlottenburg aus Anlaß ihres am 1. Oktober 1910 er⸗ folgten Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Wirk⸗ licher Geheimer Oberregierungsrat mit dem Range eines Rates erster Klasse sowie

dem bei dem Ministerium des Königlichen Hauses ange⸗ stellten Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator Richard Keßler den Charakter als Hofrat zu verleihen