1910 / 287 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden

für die Woche vom 26. November bis 3. Dezember 1910 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

Börsenplätzen

1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas —õ—’’’’

Be

Roggen, guter, gesunder, mindestens 8

Weizen, 5 ö“] 8

Man

Roggen, Pfäler, rus scher mittel

Weizen, Pfälzer, russi Hafer, bafcher Gerste

8 Voßgen, Pester Boden Weizen, Theiß-.. afer, ungarischer I.. erste, slovakische ... Mais, ungarischer..

anderes bemerkt.)

——

rlin.

nheim. 1b

r, mittel

russische babische älzer, mittel russische Futter⸗, mittel

Wien.

Budapest.

Roggen, Mittelware. Weizen, 8 6 afer, 8 . erste, Futter⸗ 8 Mais,

* 9 80 2 2 2 2⁴ 65 5 . 2

Odessa.

Roggen, 71 bis 72 k Weizen Ulka 75 bis

das hl.. 6 kg das

Riga.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl.. Weizen, 78 bis 79 kg das hl..

2

gen en

Antwerpen. 25

Odessaäa.. La Plata..

Weizen Kurrachee. Kalkutta Nr.

Amsterdam.

aris.

lieferbare Ware des laufenden Monats

2.

. 2

I““ er Winter⸗

amerikani

er, bunt. JZ11ö“

London.

engl. weiß ] (Mark Lane) . . englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten Gazette averages)

giveebsot..

1

russischer.

roter Winter⸗ Nr. 2 Manitoba Nr. 2.

La Plata. Kurrachee. Australier

Ha Mais amerikan., bunt C

Weizen, Lieferungsware

er, englischer, weißer, neuer eerste, Futter⸗, Schwarze Meer⸗

hicago.

Mai ul

ezember

8 TTI1““

roter Winter Nr. 2

Lieferungsw 82

4

Buenos Aires. Durchschnittswvarr

1¹) Angaben liegen nicht vor.

Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner 504 Pfund engl. gerechnet; sätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermi preise für einheimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Quarter Weizen = 480, H

Produktenbörse

angesetzt; mgkisch Weizen = 2400

und Knurse auf Neu York, burg, für Preise in

Dezember Mai. uli

ezember

Bem

er, amerik., rumän., mittel

2 2 2 * 83

Dezember

afer = 312, Gerste = 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel. Mais = 56 Pfund 1 Pfund englis Mais = Bei der eec uch e

den einzelnen Tagesan

8 lichen urchschnittswechselkurse an der Ber

und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf

iverpool die Kurse auf London, für 9 1 und

ür Odessa und Riga die Kurse

Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese uenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Woche 28./11. bis 3./12. 1910

147,69 202,00 144,77

159,13 220,13 162,50 171,25 122,50

142,70 206,40 150,34 174,98 131,66

131,32 188,06 145,42 121,63 98,79

94,04 137,11

hl

107,58 142,12

139,78 226,79

154,06 147,20 158,74 159,30 162,77

9

157,01

woche

161,24 163,59 154,19 157,48 171,47 119,09 104,98 122,23

139,92 148,94 144,97

74,51

150,19 . 150,02 . m 159,17 FE1B1611 . . 91,06

147,89

Da⸗ egen or⸗

149,25 202,42 146,92

159,13 219,63 162,50 171,88 120,00

144,38 208,93 147,78 171,56 131,64

132,58 190,75 143,53 118,65 104,46

91,85 137,11

105,25 143,04

139,66 225,72

154,67 146,36 157,25 158,86 165,31

157,19 159,30 106,58

97,27

151,73 146,13

140,70 118,18

160,38 163,20

165,56 159,69

173,08 119,15

99,95 118,99

140,45 149,58 144,24

73,43

149,34 150,62 160,01 155,37

89,16

149,67

erkungen.

für die aus

453,6 g; 1 Last Roggen kg.

der Preise in Reichswährung sind die aus n im „Feicheanfiger. ermittelten wöchent⸗ iner Börse zugrunde gelegt,

ien

Berlin, den 7. Dezember 1910.

Kaiserliches Statistisches V van der Borght.

h

8

ittelten Durchschnitts⸗ 400 Pfund engl.

für eu auf St.

den Um⸗

mperial

= 2100,

onden

York die

eters⸗

lätze.

Arbeitskammergesetzes fort. Nummer des Blattes berichtet worden.

der Vorlage:

triebe betreffen, 1 88 in den Bereich der Tätigkeit der Arbeitskammer einbezogen werden.“

ganzen Paragraphen.

notwendig, was unter einem einzelnen Betriebe zu verstehen ist. gibt Fälle, wo es mit den Angelegen r Kämpfe vor, die über die Grenzen eines Gewerbes hinausgreifen, aber auch Kämpfe, in denen es unter den Unternehmern Außen⸗ seiter gibt. diesen Außenseitern Stellung zu nehmen? im Interesse des Friedens. streichen.

nehmen. Arbeitskammer die Verhältnisse der einzelnen Fabriken besprochen werden sollten. 1 ohne den Namen einer Fabrik zu nennen. Takt haben, die Sache nicht in das persönliche Gebiet zu bringen. Wenn der Paragraph gestrichen würde, so könnten die Arbeitskammern zum Ort von Treibereien aus Fitzelnin Fabriten werden.

angeführten Beispiele damit abzutun licher Apparat mit dem unpartetischen in Konsequenz dieser Haltung müßte er gegen den § 5 Mindestens müßte die Regierung erklären, wie sie sich die Durch⸗ führung des Paragraphen vorstellt. Wir haben in der Großindustrie im Westen ganze 8 verwaltungstechnisch in einer Hand liegt. kammer diese großen Betriebe als einen einzelnen Betrieb ansehen, oder sind hierunter nur die einzelnen Werkstätten usw. zu verstehen? Im ersteren Falle würde diese Art Großindustrie überhaupt nicht von der Arbeitskammer behandelt werden können.

mit einzelnen Betriehen zu befassen, ohne Namen zu nennen. Die Kon⸗ - ist daher, daß der Abg. Manz für unseren Antrag stimmen muß.

sind unzutreffend; die Regelung der Löhne und der Arbeitszeit sind ja Gess von dem § 5 ausgenommen, denn es heißt: „vorbehaltlich der Be

eines Streiks oder einer Differenz, die Arbeitskammer soll aber solche Differenzen verhüten. Wenn Sie nicht wollen, daß Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Betrieben sich zu Differenzen auswachsen, so müssen Sie den § 5 streichen. bitten, ob unter einzelnen unter einer Verwaltung oder nur die einzelnen Werkstätten zu ver⸗ stehen sind.

praktisch erweisen. etwas Neues Arbeiter schädigt, und dadur nötig werden, so würde die Arbeitskammer dafür nicht zuständig sein, weil sie sich mit den Angelegenheiten des einzelnen Betriebes nicht befassen darf. Wenn Unternehmen in Frage kommt, so hätte die Arbeitskammer dieses Bezirkes überhaupt sehr wenig Wert, weil sie nicht eingreifen könnte.

zusetzen, bis die Regierung in der Lage ist, eine ausreichende Erklärung über unseren Antrag abzugeben.

erfolgt.

Püepräsident Dr. Spahn: Das entspricht nicht unserer Geschäfts⸗ ordnung; der Regierungskommissar kann eine sie aber auch unterlassen. werden

klärung der Regierung für notwendig. h b 8. dem § 5 es nicht möglich sein würde, die Verhältnisse der Firma

rrupp zu weitere Monopole bekommen könnte.

r.

(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.) Das Haus setzt die zweite Beratung des Entwurfs eines

Ueber den Anfang der Verhandlungen ist in der gestrigen

§5 lautet in der Kommissionsfassung übe reinstimmend mit

„Angelegenheiten, die lediglich die Verhältnisse einzelner Be⸗ dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6

Die Sozialdemokraten beantragen die Streichung des

Abg. Bömelburg (Soz): Es wäre eine Erklärung der Riskenen⸗ 8

ar nicht möglich ist, daß die Arbeitskammer sich be einzelner Betriebe nicht befaßt. Es kommen

Sollte die Arbeitskammer nicht das Recht haben, zu Sie muß es gerade tun

Deshalb müssen wir den Paragraphen

Abg. Manz (fortschr. Volksp.): Ich bitte, den Paragraphen anzu⸗ Es würde zu unendlichen Zänkereien führen, wenn in der

Etwaige Mißstände können auch kritisiert werden, Der Vorsitzende wird den

Abg. Hue (Soz.): Der Abg. Fleischer hat vorhin die von mir Lefucht, daß hüer ein gesetz⸗ Vorsitzenden bestände. Gerade stimmen.

ezirke, ganze politische Landkreise, wo die Industrie Soll nun die Arbeits⸗

Abg. Bömelburg (Soz:.): Es würde ganz unmöglich sein, sich

Abg. Dr. Fleischer (Zentr.): Die Ausführungen des Abg. Hue

timmungen in § 6 ‧; nach § 6 kann das Arbeitsamt in solchen en als Einigungsamt angerufen werden.

Abg. Hue (Soz.): Das trifft gar nicht zu. § 6 betrifft den Fall

Der § 5 würde dafür ein Hindernis sein.

Ich muß die Regierung doch dringend um eine Erklärung etrieben eine Kumulation von Betrieben

Abg. Molken buhr (Soz.): Der § 5 kann sich als ganz un⸗ Wenn z. B. in einer großen chemischen Fabrik hergestellt wird, das vielleicht die Gesundheit der Schutzvorschriften für die Arbeiter

in einem ganzen Bezirk nur ein einzelnes

Abg. Severing (Soz.): Ich beantrage, die Abstimmung aus⸗ Eine solche Erklärung ist noch nicht

Antwort erteilen, kann Am Schluß der Debatte muß abgestimmt

Abg. Severing (Soz.) beharrt bei seinem Antrage und hält eine Er⸗ Er weist noch darauf hin, daß

ehandeln, und dabei sei zu bedenken, daß Krupp noch

Direktor im Reichsamt des Innern Caspar: Die Frage ist in der Kommission eingehend behandelt worden, nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern auch in den Verhandlungen über den § 11, wo von den Bestandteilen der Betriebe die Rede ist. Die ganze Füs e ist mehr theoretisch und beantwortet sich im einzelnen Fall. Es sh jedenfalls Wert darauf zu legen, daß die Verhältnisse in den einzelnen Betrieben nicht behandelt werden. Das ist ein berechtigtes Interesse der einzelnen Unternehmer. Eine nähere Erläuterung, die für alle praktischen Fälle einen Wegweiser gibt, läßt sich gar nicht geben.

Abg. Hue (Soz.): Aus diesen Ausführungen müssen wir entnehmen, daß, wie immer bei den sozialpolitischen Gesetzen, die Großindustrie von den Segnungen der Gesete ausgenommen wird.

Vizepra lden Dr. Spahn erklärt nunmehr den Antrag auf Aus⸗ setzung der Abstimmung für erledigt.

§ 5 wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten auf⸗ recht erhalten.

Nach § 6, den die Kommission ebenfalls unverändert zur Annahme empfohlen hat, können die Arbeitskammern bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der in ihnen vertretenen Gewerbezweige über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arvbeitsver⸗ hältnisses als Einigungsamt angerufen werden, wenn es an einem hierfür zuständigen Gewerbegericht fehlt, oder die be⸗ teiligten Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Gewerbe⸗ gerichte beschäftigt sind oder die gewerbegerichtlichen Einigungs⸗ verhandlungen erfolglos verlaufen sind.

Abg. Bömelburg (Soz.) beantragt, die Worte „der in ihnen vertretenen Gewerbezweige“ zu streichen. Eine solche Einschränkung ver⸗ trage sich nicht mit der Absicht des Gesetzes. Es könne sich unter Umständen um Streitigkeiten handeln, die auf eine Anzahl nicht ver⸗ wandter Berufe übergreifen, wie es noch neuerdings in der Metall⸗ industrie geschehen sei. Bei solchen Kämpfen müssen die Arbeits⸗

kammern die Möglichkeit haben, sich untereinander zu verständigen. § 6 wird unverändert angenommen. 8 7 trifft Bestimmung darüber, wer als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten soll. Nach der Vorlage fallen darunter die gewerblichen und die Heimarbheiter, letztere auch dann, wenn sie die Roh⸗ und Hilfsstoffe selbst beschaffen; aus⸗ geschlossen bleiben sollen die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, die Handlungsgehilfen und Lehrlinge sowie das Per⸗ sonal der Apotheken.

Die Kommission hat für die Techniker im Bedürfnisfalle

2. die Handlungsgehilfen und Lehrlinge die

kammer in einem neuen Abschnitt VIa (§§ 42 a bis 42i) vor⸗ geschlagen; ferner hat sie folgenden Zusaß beschlossen:

m Sinne vorstehender

„Als Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitgeber der

Söö gelten auch die Arbeünehmer und Fabriken und Werkstätten der Eisenbahnen.“

Ein Antrag Ablaß und Gen. (fortschr. Volksp.) will auch

Schaffung von bteilungen für Angestellte zulassen. Die Sozialdemokraten (Abg. Albrecht und Gen.) bean⸗

tragen folgende Fassung des § 7:

„Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle in der Land⸗ und Forstwirtschaft, im Handwerk, in der Industrie, in Handels⸗ und Verkehrsgewerbe einschließlich der Seeschiffahrt und Fischerei, der Rechtsanwalts⸗ und Notariatspraxis gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen. Als Arbeitgeber im Sinne dieset Gesetzes gelten die Unternehmer der vorgenannten Gewerbezweige sofern sie mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig das Jahr hin⸗ durch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen; dabei stehen den Unternehmern ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmaͤch⸗ tigten Leiter ihrer Betriebe gleich. Als Arbeitnehmer und Arbeit⸗ geber im Sinne vorstehender Bestimmungen gelten auch die Arbeit⸗ nehmer und Arbeitgeber der Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebetriebe.”

Der Abg. Irl (Zentr.) mit 7 Genossen hat ein Amende⸗

ment eingebracht, wonach nur diejenigen Heimarbeiter unter das Gesetz fallen sollen, die „nicht bloß vorübergehend und gelegentlich für andere Gewerbetreibende“ gewerbliche Erzeugnisse anfertigen.

Von der Kommission sind ferner folgende Resolutionen

vorgeschlagen:

1) den Reichskanzler zu ersuchen, bei den verbündeten Re⸗ gierungen dahin zu wirken, daß die Ausschüsse der in den iche Betrieben beschäftigten Handwerker und Ar⸗ beiter insbesondere in den Reichs⸗ und Staatseisenbahn⸗ betrieben —, soweit diese dem zu erlassenden Arbeitskammergesetz nicht unterstellt werden, organisch dahin ausgebaut werden, daß

a, ihnen das Recht auf Verhandlungen, betreffend Lohn⸗ und

Arbeitszeit, zuerkannt wird, 1

b. die Mitglieder der Arbeiterausschüsse während der Dauer

ihrer Wahlperiode abgesehen von den Fällen nach⸗

gewiesener Arbeitsunfähigkeit nur unter der Voraus⸗

setzung aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden dürfen,

die bei einem Staatsbeamten die Entlassung im Dis⸗ ziplinarwege rechtfertigen; 1

2) die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage baldmöglichst einen G.⸗E. vorzulegen, durch den auch für die Angestellten des Handelsgewerbes eine Standesvertretung im Sinme des kaiserlichen Erlasses vom 4. 2. 1890 in einer paritätisch gestalteten Kammer geschaffen wird. 8

Abg. Irl (Zentr.): Von der Regierung wurde in der Kommission bemerkt, es bestehe zwar gegen meinen Antrag kein schweres Be⸗ denken, aber er sei Ea.ig weil er aus der Vorlage sich schon selbst

ergebe. Das kann ich nicht zugeben. Auch der deutsche Handwerker⸗ und Gewerbekammertag hat sich gegen die betreffende Bestimmung des § 7 ausgesprochen. Es gibt doch tatsächlich Zwischenmeister, die zu den Arbeitnehmern zu zählen sind. Ich bitte Sie um Annahme meines Antrages. b Abg. Dr. Potth off (Fortschr. Volksp.): Der Staatssekretär hat zweifellos darin recht, daß einzelne Unternehmungen als solche, nicht nur die staatlichen Eisenbahnen, sondern auch die Privat⸗ eisenbahnbetriebe und Gesellschaften, nicht gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung sind. Daraus folgt aber durchaus nicht, daß die Arbeiter in diesen Eisenbahnbetrieben nicht das Koalitions⸗ recht haben, denn wenn § 153 der Ferherecn heh e 40 Jahren auch seine große Bedeukung gehabt hat zur Beseitigung von Fvabitlohsverhoten, so hat er heute diese Bedeutung nicht mehr, sondern nur noch die praktische Bedeutung der Beschränkung der Koalitionsfreiheit; denn nach dem Reichsvereinsgesetz haben heute alle Staatsbürger das Recht, sich zu allen gesetzlich erlaubten Zwecken frei zu vereinigen, und kein Landesgesetz hat dieses Recht den Eisen bahnern genommen. § 7 umschreibt den Kreis, Umfang Geltungsbereich der Arbeitskammern ausdrücklich durch Hinweis auf itel 7 der Gewerbeordnung, aber im letzten Absatz des § 7 handelt es 12 gar nicht um Fhzertobzareechr. sondern um Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Fabriken und Werkstätten der Eisenbahnen, und wenn der Staatssekretär bemerkt hat, daß diese Nebenbetriebe der Eisenbahnen auch nicht Gewerbebetriebe seien, so muß ich ihm darin 28 das schärfste widersprechen. § 6 G. D. der von den Eisenbahnen handelt, ist in den ersten Jahrzehnten seiner Wirkung von der großen Mehrheit der Wissenschaft und Praxis dahin ausgelegt worden, daß die Eisenbahnwerkstätten Gewerbebetriebe seien, der Gewerbeordnung und auch der staatlichen Aufsicht unterstellt sind. Allerdings ist allmählich durch Bemühungen der preußischen Ministerien die Auffassung geändert worden, aber entschieden ist die Frage noch nicht. an kann als die herrschende Meinung hinstellen, daß für die Werkstätten der Staatseisenbahnen die Bestimmungen des Tit. 7 Geltung haben. Damit würden auch die Arbeiter in den Eisenbahnwerkstätten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und von diesem Gesichtspunkte hat die Hinzufügung des Abs. 3 für mich seine juristischen Bedenken. Wenn meine politischen Freunde für diesen Absatz stimmen, so wollen sie damit der Auslegung des § 6 G. O. absolut nicht präjudizieren,

Gewerbeordnung schon hierunter fallen. In der Irlschen Fassung des § 7 sehen wir keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung zum Schaden der Arbeiter. Der Antrag Albrecht ist mir außer⸗ ordentlich sympathisch. Ich habe mich in der Kommission eifrig bemüht, mit einem ähnlichen Antrage eine entsprechende Ausdehnung des sachlichen Geltungsbereichs der Arbeitskammern zu ermöglichen. Der Antrag ist in der Kommission mit großer Mehrheit abgelehnt worden. Da wir das Arbeitskammergesetz zu dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt fertig zu machen wünschen, so beschränken wir uns auf einen einzigen Abänderungsantrag u diesem Gesetz, weil wir glauben, daß gerade die Regelung der düngestelltenvertretung in dem Gesetz nicht glücklich geordnet ist An den Arbeitsbedingungen in den betreffenden Betrieben sind zweifel los alle Personen interessiert, die in diesen Betrieben beschäftigt werden, und deshalb halten wir es für zweckmäßig, daß auch alle diese Personen an der Beratung und Abstimmung teil nehmen. Zweifellos sind die verschiedenen Gruppen von Arbeit⸗ nehmern nicht nur verschieden stark, sondern auch verschieden interessiert, und die Kommission hat dieser Verschiedenheit da durch Rechnung zu tragen versucht, daß sie im § 422 eine besondere Angestelltenabteilung vorgeschlagen hat. Wi halten diesen Weg nicht für absolut zweifelsfrei, aber da unsere An⸗ träge abgelehnt worden sind, fo finden wir uns mit diesem Wege

Es scheint mir ein außerordentlicher Fehler zu sein, daß die An gestelltenabteilung nur die Hälfte der Angestellten berücksichtigt, nämlich nur die technischen und Betriebsbeamten, dagegen die anden Hälfte, die kaufmännischen Angestellten, vollständig ausschließt. Diesa vollständige Ausschluß beruht auf Anträgen, die der größere Tel der organisierten Handlungsgehilfen dem Reichstage unter breitet at. Inzwischen hat’ sich aber die Minderheit, de diesen Standpunkt nicht teilt, erheblich verstärkt. Die Handlungs⸗ „hfensebas ist heute nicht mehr der wirtschaftlich und soßa einheitliche Stand wie vor mehreren Jahrzehnten. En⸗ sehr großer Teil der Handlungsgehilfen sind heute überhaupt nich mehr Handelsangestellte, sondern Industriebeamte. Diese Beamten arbeiten heute Geite an Seite mit den Technikern in den Bureau der Industrie, sie haben genau dieselben sozialen und wirtschaftlichen Fhseisssen wie die technischen Angestellten. Diese kaufmännischen In dustriebeamten werden doch zweifellos auf das engste mit berührt vol den Dingen, die in den Arbeitskammern beraten und erledi werden. Es ist deshalb nur logisch, zweckmäßig und gerecht, diee

die Angliederung einer Abteilung für Angestellte an die Arbeits⸗

kaufmännischen Angestellten auch wahlberechtigt zu machen für d.

und

denn sie sind der Ansicht, daß die Eisenbahnwerkstätten auch nach der

Beisitzer der Angestelltenabteilung. Unser Antrag bedeutet au Beisther, dse Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gescnuch Es ist 8 zweifellos, daß auch nach der Kommissionsfassung eine ganze Reihe von Gewerbezweigen unter das Gesetz fallen, für die man nie ein Bedürfnis nach einer Arbeitskammer anerkannt hat oder anerkennen kann. Warum unter diesen Umständen Apotheken aus⸗ drücklich ausgeschlossen werden, ist nicht verständlich, noch weniger, warum man die Errichtung einer Arbeitskammer für die Arbeiter im Handelsgewerbe verbietet. Es beschäftigt etwa 200 000 Arbeiter, und gerade diese, Schauerleute usw., sind erst vor kurzem in eine große Lohnbewegung eingetreten, sodaß sehr wohl der Wunsch nach einer Arbeitskammer hier hervortreten kann. Wenn meine Freunde in der Kommission für die Resolution auf Errichtung von analogen Kammern für die Handlungsgehilfen gestimmt haben, so geschah es nur, weil sie nichts anderes erreichen konnten. An sich ist die Resolution nur eine Seifenblase, ein etwas fauler Wechsel auf die Zukunft. Wollte man wirklich Kammern für Handlungsgehilfen haben, so könnte man sie bei Gelegenheit dieses Gesetzes durch ein oder zwei Paragraphen schaffen. Die Mehrheit der Kommission und die AZZö wollen eben nicht; vielleicht beabsichtigen sie, späterhin durch sozialpolitische Ausschüsse bei den Handelskammern die kaufmännischen Angestellten zuftiedenzustellen. nicht gelingen, denn durch eine solche Angliederung würden die Handelskammern nicht zu paritätischen Einrichtungen. Die Erfahrungen sowohl in Bayern wie bei verschiedenen preußi⸗ schen Handelskammern erwecken keine allzu erfreulichen Aus⸗ sichten. Unser Antrag bietet die Möglichkeit, in einfacher Weise Arbeitskammern im Handelsgewerbe zu bilden. Der Bundesrat soll sie, wenn das Bedürfnis dazu vorliegt, einrichten können. Die Angestelltenabteilungen dieser Kammern, die eine vollberechtigte Hälfte derselben sein würden, würden genau das darstellen, was die Handlungsgehilfen mit den Kaufmannskammern wollen: eine pari⸗ tätische Organisation der Handlungsgehilfen und ihrer Chefs. Hier ist die letzte Gelegenheit, wo Sie den Angestellten etwas wirklich Brauchbares schaffen können. Lassen Sie nicht auch diese letzte Gelegenheit vorübergehen, sondern nehmen Sie unseren Antrag an.

8 S des Reichskanzlers, Staatssekretär des Innern

Ich bitte, mir zunächst einige kurze Ausführungen über die Be⸗ deutung zu gestatten, die § 6 der Gewerbeordnung für die uns augen⸗ blicklich beschäftigende Materie hat. Ich habe mich gestern vielleicht insofern nicht ganz korrekt und ganz klar ausgedrückt, als ich juristiscke und praktische Gesichtspunkte nicht mit der nötigen Schärfe aus⸗ einandergehalten habe.

Was die rein juristische Seite der Frage betrifft, so bestimmt § 6 der Gewerbeordnung: Das gegenwärtige Gesetz findet keine An⸗ wendung auf den Betrieb der Eisenbahnunternehmungen. Daraus folgt ohne weiteres, daß sämtliche Bestimmungen der Gewerbeordnung keine Anwendung finden auf die Eisenbahnbetriebe. Strittig ist ge⸗ wesen, ob die Bestimmung auch Platz greift für die Arbeiter in Fabriken und Werkstätten der Eisenbahnbetriebe, sowohl der von Privaten als auch der von Gemeinden oder Staaten betriebenen. Diese Frage ist nach einigem Schwanken von der Mehrzahl der Be⸗ hörden und durch deren Praxis dahin entschieden, daß diese Werkstätten als unentbehrliche Bestandteile des Gesamtbetriebes der betreffenden Eisenbahnunternehmungen von der Bestimmung des § 6 mit ergriffen werden. Diese Auffassung ist zurzeit durch ein höchstinstanz⸗ liches Urteil gebilligt worden. Der augenblickliche Rechtszustand ist also zweifellos der, daß auch die Arbeiter der Fabriken und Werk⸗ stätten der Eisenbahnbetriebe von der Bestimmung des § 6 ergriffen füese. also nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung allen.

Daran sind nun gestern eine Reihe von Konsequenzen geknüpft, die mit der uns heute beschäftigenden Materie garnicht oder nur gan; lose zusammenhängt. Es ist die Frage gestreift worden, die uns wiederholt hier beschäftigt hat, die mich in meiner früheren Stellung im preußischen Staatsdienst, im Abgeordnetenhause wiederholt be⸗ schäftigt hat, nämlich ob die Werkstätten und Fabriken der Eisenbahn⸗ betriebe der durch die Gewerbeordnung angeordneten Gewerbeaufsicht unterliegen. Meine Herren, es kann juristisch gar keinem Zweifel unterliegen, daß sie der Gewerbeaufsicht nicht unterliegen, soweit diese Gewerbeaufsicht durch die Gewerbeordnung angeordnet ist. Damit hat es nichts zu tun und steht es nicht im Widerspruch, wenn in einzelnen Bundesstaaten nicht aus Rechtsgründen, sondern aus Zweck⸗ mäßigkeitsgründen den Gewerbeaufsichtsbeamten auch die Beaufsichti⸗ gung dieser Nebenbetriebe der Eisenbahnunternehmungen übertragen ist, während andere Bundesstaaten einen anderen Weg ge⸗ gangen sind. Ein Widerspruch mit der Gewerbeordnung bezw. mit der Interpretation, die sie durch die höchsten Gerichts⸗ höfe bekommen hat, besteht weder im einen noch im andern Falle. Der Herr Vorredner ist dann darauf eingegangen, inwieweit § 6 Konsequenzen hat für den Umfang der Anwendbarkeit der §§ 152 und 153 der Gewerbeordnung. Meine Herren, das ist eine Frage, die mit der Materie, die uns heute beschäftigt, gar nichts zu tun hat. Das eine wird wiederum unbestritten sein darin stimme ich mit dem Herrn Vorredner überein —, daß, wenn die Arbeiter der Nebenbetriebe der Eisenbahnunternehmungen nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen, auch die Be⸗ stimmungen der §§ 152 und 153 auf sie keine Anwendung finden. Was daraus für Konsequenzen zu ziehen sind, brauche ich heute nicht zu erörtern. Auf eines nur möchte ich aufmerksam machen, nämlich, daß diese Frage beurteilt werden muß unabhängig von den Be⸗ stimmungen des Vereinsgesetzes. Es ist bei den Beratungen des Vereinsgesetzes und bei den Interpellationen des vergangenen Jahres von meinem Herrn Amtsvorgänger und mir unter Bezugnahme auf die Verhandlungen in der Kommission und auf die Erklärungen im Plenum wiederholt darauf hingewiesen, daß das Vereinsgesetz das Vereinswesen nur reglementiert, soweit ein polizeiliches Eingreifen in Vereins⸗ und Versammlungsfreiheit in Frage kommt, daß das Vereins⸗ gesetz aber keine Anwendung findet auf alle diejenigen Fälle, in denen eine Beschränkung dieser Freiheit hergeleitet wird aus dem Beamten⸗ recht oder hergeleitet wird aus der Zugehörigkeit zu einer Kirchen⸗ gemeinschaft, in der eine Beschränkung im Vereinsrecht besteht, oder sonst hergeleitet wird aus irgendwelchen anderen besonderen privat⸗ rechtlichen und öffentlichrechtlichen Verhältnissen.

Um nun darauf zurückzukommen, welche Bedeutung die zurzeit bestehende Interpretation des § 6 der Gewerbeordnung für den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf hat, so ergibt sich folgendes: Solange

Das wird aber

diese Auffassung des § 6 der Gewerbeordnung, wie sie auch

durch höchstgerichtliche Entscheidungen anerkannt ist, fort⸗ besteht, finden mit Rücksicht auf die Fassung im Eingang des § 7 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Arbeiter der Eisenbahnbetriebe und ihrer Nebenbetriebe keine Anwendung. Wenn der von uns bekämpfte dritte Absatz des § 7, wie er im Entwurf der

Kommission steht, wegfällt, so ergibt sich daraus, daß dieses Gesetz keine Anwendung findet auf die genannten Arbeiterkategorien. Das ist die juristische Selte.

Nun komme ich zur praktischen Seite, und da habe ich den Standpunkt der verbündeten Regierungen gestern dahin präzisiert, und ich möchte das heute wiederholen: abgesehen davon, wie heute die Rechtslage ist und wie heute der § 6 der Gewerbeordnung inter⸗ pretiert wird, stehen die verbündeten Regierungen grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß Nebenbetriebe und Hauptbetriebe der Eisen⸗ bahnunternehmungen in dieser Beziehung nicht getrennt werden können, daß sie einheitlich betrachtet werden müssen, und daß das öffentliche Interesse es erfordert, daß weder die Bestimmungen der Gewerbeordnung, noch die Bestimmung dieses Entwurfs, falls er Gesetz wird, auf die genannten Arbeiterkategorien Anwendung findet. Ich glaube, jetzt ist die Sach⸗ und Rechtslage klar festgelegt.

Um aber noch mit wenigen Worten auf die Anträge einzugehen, die die fortschrittliche Volkspartei gestellt hat, wie sie der Herr Vor⸗ redner soeben vertreten hat, so handelt es sich hier um zweierlei. Es sollen einmal die in denjenigen Betrieben, die unter den Entwurf fallen würden, beschäftigten Handlungsgehilfen in Angestellten⸗ kammern dieser Betriebe einbezogen werden, und es soll daneben durch einen Zusatz zu dem Gesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, nach Analogie dieses Gesetzes besondere Kammern für die im Handel beschäftigten Arbeiter und Angestellten zu errichten. Die verbündeten Regierungen haben sich mit der Ausdehnung dieses Gesetzes auf die Techniker, Werkmeister usw. einverstanden erklärt. Sie haben das getan, weil ihnen die von Ihrer Kommission vorgeschlagene Lösung zweckmäßig erschien, und weil auch diese Lösung im wesentlichen, soviel wir haben feststellen können, den Wünschen der beteiligten Kreise entsprach. Die verbündeten Regierungen haben aber, ebenso wie die Majorität Ihrer Kommission, Bedenken getragen, weiter zu gehen und den Weg zu beschreiten, den die politischen Freunde des Herrn Vorredners betreten wollen. Wir haben es, entsprechend den Wünschen der Angestellten selbst, für unzweckmäßig erachtet, diejenigen Handels⸗ angestellten, die in einem Fabrikbetrieb, und diejenigen Angestellten, die in einem anderen Belrieb beschäftigt sind, getrennt zu behandeln. Wir haben aber auch ferner Bedenken getragen, überhaupt die Be⸗ stimmungen des Gesetzes auf die Angestellten in Handelsgewerben anzu⸗ wenden, weil wir die Ueberzeugung gewonnen haben, daß in den unmittelbar beteiligten Kreisen keineswegs Uebereinstimmung darüber besteht, ob eine derartige Ordnung den Interessen der Beteiligten entsprechen würde oder nicht, und wir haben es unter diesen Umständen nicht für angezeigt erachtet, hier gesetzgeberische Schritte zu tun, über deren Tragweite wir uns kein zuverlässiges Urteil bilden konnten und von denen wir nicht übersehen konnten, ob sie nicht gegen die Wünsche und Interessen der Majorität der Beteiligten wirken würden.

Abgesehen von diesen sachlichen Einwendungen, möchte ich aber das hohe Haus dringend bitten, diese Vorlage nicht auch noch mit diesem Antrage zu belasten. Während die verbündeten Regierungen der Ausdehnung auf die Werkmeister und Angestellten zustimmen können, würden sie nicht in der Lage sein, der weitergehenden Aus⸗ dehnung zuzustimmen, die in den Anträgen der fortschrittlichen Volks⸗ partei enthalten ist.

Abg. von Bolko (dkons.): Wir haben die größten Bedenken gegen die Einbeziehung der Eisenbahnarbeiter in dieses Gesetz. Der Eisenbahnerausstand in Frankreich hat uns gezeigt, wie große Miß⸗ stände entstehen können, wenn die Lebensmittelzufuhr plötzlich abgeschnitten wird. Ohne die Sozialdemokratie würden manche Ge⸗ setze im Interesse der Arbeiter leichter zustande kommen können. Es kann uns nicht verdacht werden, wenn wir wohlgemeinte Para⸗ graphen ablehnen, weil die Befürchtung besteht, daß die ganze Volks⸗ wirtschaft durch die Arbeiter lahmgelegt werden kann. Uns auf dem Lande trifft dieses Gesetz am wenigsten, wir würden es schon aus⸗ halten, wenn der Eisenbahnbetrieb einmal stillsteht; aber für die großen Städte können wir es unter keinen Umständen darauf ankommen lassen, daß der Verkehr jederzeit lahmgelegt werden kann. Das be⸗ stimmt uns, in diesem Punkte nein zu sagen. Die Arbeiter im Staatsbetrieb haben eine andere Stellung als in Privatbetrieben; sie haben einmal besonders das Ohr des Parlaments, und dann wirken sie schon durch ihre Masse. Der Abg. Naumann sprach gestern am längsten über Politik, verwehrte aber dasselbe dem Grafen Westarp. Soll aber für uns verboten sein, was die Herren für sich als selbstverständlich in Anspruch nehmen? Wenn bei jeder Gelegenheit gegen uns losgezogen wird, können Sie es uns nicht ver⸗ übeln, wenn wir gegen die Sozialdemokratie auftreten. Wir sind doch noch der Meinung, daß wir nicht Abgeordnete zweiter Klasse sind, sondern das Recht haben, unsere Meinung zu sagen. Im Namen meiner Freunde erkläre ich, daß, wenn diese Bestimmung nicht fällt, wir egen den ganzen § 7 stimmen werden.

Abg. Schwabach (nl.): Meine Freunde werden für die Streichung der Bestimmung über die Eisenbahnarbeiter stimmen, nicht nur aus den Gründen des Staatssekretärs, sondern wir meinen auch, daß man der Gesamtheit der Eisenbahnarbeiter keinen Dienst erweisen würde, wenn man die Werkstättenarbeiter in dieses Gesetz hinein⸗ bringt. Daß die Betriebsarbeiter der Eisenbahn nicht der Ge⸗ werbeordnung unterliegen und nicht in dieses Gesetz gebracht werden können, ist nicht strittig, die Kommission hat sich deshalb auf die Werkstättenarbeiter beschränkt. Aber auch bezüglich der Werkstättenarbeiter muß ich dem Abg. Potthoff widersprechen. Die Eisenhahnwerkstätten sind lediglich Reparaturwerkstätten, arbeiten also nur für den Eisenbahnbetrieb; sie liefern auch keine Ueberschüsse, wie der Abg. Leheh meinte; von einer Konkurrenz für die Privatunternehmungen kann gleichfalls keine Rede sein, weil nur für die Verwaltung gearbeitet wird. In rechtlicher Be⸗ ziehung sind die Eisenbahnarbeiter also anders zu berurteilen als die anderen Arbeiter. Dadurch fühlen sich die Werkstättenarbeiter keineswegs herabgesetzt, sie fühlen sich als Teil eines großen Ganzen, und das Zusammenhängigkeitsgefühl ist unter ihnen noch dadurch ge⸗ stärkt, daf alle sozialpolitischen Einrichtungen, wie die Krankenkassen und Pensionskassen, einheitlich für sämtliche Kategorien der Eisen⸗ bahnarbeiter eingerichtet sind. Ebenso erstrecken sich die großen Ver⸗ bände der Eisenbahner auf alle Kategorien. Für alle staatstreuen Arbeiter, Betriebs⸗ oder Werkstättenarbeiter, gilt es neben dem staatstreuen Standpunkt, daß jeder, der eintritt, der Koalition und dem Streik zu entsagen hat. Durch den Beschluß der Kom⸗ mission könnte ein arger Riß unter den Eisenbahnern entstehen. Würde man besondere Arbeitskammern für die Werkstättenarbeiter einrichten, wogegen übrigens wohl die Eisenbahnverwaltungen selbst Widerspruch erheben würden, so würde der bisherige Zusammenhalt zwischen allen Eisenbahnern zerrissen werden, und dasselbe träte in noch stärkerem Maße ein, wenn man die Werkstättenarbeiter den Arbeitskammern für die betreffenden Kategorien der Privat⸗ industrie anschließen wollte. Das würde für die Arbeitgeber wie für die Arbeitnehmer einen unerwünschten Zustand ergeben. Es würde eine Zersplitterung eintreten, daß von einer einheitlichen Interessenvertretung gegenüber den Arheitgebern nicht mehr die Rede sein könnte. Dasselbe gilt für die Arbeiter der Post, des Heeres und der Marine. Ich glaube mit meinen Freunden, daß dem wohlverstandenen Interesse der Staatgarheiter mehr gedient wird, wenn der Becfa der Kommission nicht Gesetz wird. Dagegen empfehle ich die Resolution der Kommission wegen der Arbeiter⸗

Albrecht ablehnen.

ausschüsse. Der Eisenbahnminister hat schon in dankenswerter We angeordnet, daß Entlassungen von Mitgliedern der Arbeiterausschüsse nur auf Entscheidung der Eisenbahndirektionen erfolgen können. Wir wollen aber durch unsere Resolution eine feste Grundlage für die Entscheidung der Eisenbahndirektion schaffen. Die Arbeiter wünschen in ihren Ausschüssen Leute zu haben, deren Arbeitsverhältnisse durch besondere Kautelen gesichert sind. Das liegt auch im Interesse der Eisenbahnverwaltung selbst. Hat die Verwaltung in den Arbeiter⸗ ausschüssen unabhängige gesicherte Männer, so werden diese Ausschüsse ein wirkliches Instrument des sozialen Friedens werden. Die Mit glieder der Arbeiterausschüsse in Preußen sind in ihren Arbeits verhältnissen mehr gesichert, als wenn sie in eine Arbeitskammer gewählt werden. 8 Abg. Hoch (Soz.): Es liegt absolut kein Grund vor, irgendeine Gruppe der Arbeiterschaft von dem Gesetze auszunehmen, das die Arbeitskammern ja nur fakultativ einführt; daher unser Korrektur⸗ vorschlag zu § 7. Ganz unabhängig von der Gewerbeordnung soll nach dem Vorschlag der Kommission die Unterstellung der Arbeiter der Nebenbetriebe der Eisenbahnen unter das Arbeitskammergesetz erfolgen. Ganz abgesehen von der jetzigen, erst durch den Druck der reaktionären Bestrebungen der Regierungen zur Geltung gelangten Auslegung des § 6 G.⸗O. ist es aber auch nicht richtig, daß keine praktischen Gründe für diese Ausdehnung vorlägen. Die Arbeitskammern sollen doch nach ihrer Zweckbestimmung den wirt⸗ schaftlichen Frieden pflegen und Gefahren für Leben und Ge⸗ sundheit der Arbeiter in diesen Betrieben bestehen ebenso und noch mehr als in anderen Gewerbebetrieben. Die von verschiedenen süd⸗ deutschen Verwaltungen getroffenen Maßnahmen sprechen nicht gegen, sondern für diese unsere Auffassung. Die Eisenbahnarbeiter und Handwerker sind geradezu erbittert, daß ihnen dieses Schutzrecht vor⸗

enthalten werden soll, und haben sich in zahlreichen Petitionen an den

Reichstag um Abhilfe gewandt. Die wunderschöne Resolution, die der Vorredner empfohlen hat, entspricht durchaus den Gepfloge heiten der Nationalliberalen und ihrer Gesinnungsgenossen, die Arbeiter auf die Zukunft zu vertrösten, aber sie nachher im Stiche zu lassen. Bei der Reichsversicherungsordnung in der Kommission waren es gerade diese Herren, die einen g ähnlichen von uns gestellten Antrag grundsätzlich bekämpften; solchen Refolutionen sollen die Arbeiter nur getäuscht werden. Und warum sollen die Arbeiter der Gemeindebetriebe, warum sollen die Bureaubeamten nicht auch diesen Schutz haben? Auch die An⸗ gestellten der Handelsgewerbe sollen auf die Zukunft vertröstet werden. Die Herren von der Wirtschaftlichen Vereinigung haben sich den Scherz geleistet, den bezüglichen, von der Kommission abgelehnten Antrag als Initiativantrag einzubringen, der überhaupt in diesem Reichstage nicht mehr zur Beratung kommen kann, nur damit es so scheint, daß sie auch mitgearbeitet hätten, d. h. doch nur, sich daran beterligen, die Leute zu täuschen und um Hoffnungen zu betrügen (Vizepräsident Schultz rügt diese Ausdrucksweise.) Im Jahre 1907 hat man hier den Handlungsgehilfen und Privatangestellten mehr als zu viel versprochen; zu stande gekommen ist gar nichts. Hier be⸗ diesem Gesetz haben Sie die beste Gelegenheit, etwas zu tun, indem Sie wenigstens den Antrag Ablaß annehmen.

Abg. Behrens (Wirtsch. Vgg.): Wir sollen also diesen Antrag nur aus agitatorischen Gründen eingebracht haben; das können uns nur Leute unterstellen, die sich selbst stets in diesem Fahrwasser bewegen Größere Reaktionäre, wie auf der Linken sitzen, gibt es nicht; erinnern Sie sich an Magdeburg. Wenn wir das Gesetz sicher zu Fall bringen wollen brauchen wir nur die sozialdemokratischen Anträge anzunehmen. Der Abg. Potthoff hat in der Kommission sich um seinen Antrag nicht mehr

ekümmert; er hat sich seinem Kinde gegenüber als Rabenvater bewiesen.

er Antrag Raab⸗Kölle ist durchaus berechtigt; die Kaufmannskammern muß man einrichten auf die die Mehrheit der Angestellten bildenden Gehilfen und muß die Arbeiter des Handelsgewerbes in die Abteilung versetzen. Wir tragen damit dem demokratischen Gedanken unserseits mehr Rechnung als die Freisinnigen und die Sozialdemokraten. Mit Aus⸗ drücken wie „faule Wechsel auf die Zukunft“ sollte der Abg. Potthoff sich doch etwas mehr in acht nehmen. Der Unterstellung der Eisen⸗ bahnarbeiter unter das Gesetz werden wir zustimmen; wir können uns in dieser Lesung noch nicht entschließen, von unserem Standpunkt irgendwie abzugehen. Die Pühenbaben im Lande rechnen schon mit der Tatsache, daß die Regierung an ihrem starren Nein festhalten wird. Deshalb haben die nationalgesinnten Eisenbahnarbeiter in ihren Petitionen den Ausbau ihrer Ausschüsse befürwortet; sie wünschen in dieser Form eine Art Standesvertretung.

Abg. Trimborn (Zentr.): Wir werden die Anträge Ablaß und Der letztere verschiebt die ganze Grundlage, die das Gesetz im § 1 erhalten hat. Dem Abg. Potthoff gegen⸗ über möchte ich ausdrücklich hervorheben, daß wir mit der Ein⸗ beziehung der technischen Angestellten einen erheblichen Fortschritt gegenüber den früheren Verhandlungen erreicht haben. Es ist nicht recht, daß der A Potthoff das gewissermaßen als eine Bagatelle hinstellt. (Zuruf des Abg. Man z.) Ich spreche von dem Dr. Potthoff, nicht von Ihnen, Herr Manz, das ist ein großer Unterschied! Zwischen Dr. Potthoff und Ihnen liegen Abgründe. Was die Vertretung der kauf⸗ männischen Angestellten anbetrifft, so hatte ich zuerst auch die Ab⸗ sicht, die kaufmännischen Angestellten, soweit sie nicht in der Industrie tätig sind, der Abteilung der technischen Angestellten anzu⸗ gliedern. Ich bin aber von dieser Absicht wieder abgekommen. Es erhob sich nämlich gegen diese Absicht ein Sturm von Petitionen. Diese Petitionen imponierten uns, abgesehen von ihrem Inhalt, durch ihre Massenhaftigkeit und die geschickte Wahl der Stunde. Die Mehreheit der kaufmännischen Angestellten wollte von der Einbeziehung nichts wissen, und zwar waren es nicht nur die deutschnationalen, sondern auch andere kaufmännische An⸗ gestellte darunter auch die katholischen, die dagegen opponierten. Diese Opposition veranlaßte uns, die Frage sehr eingehend zu prüfen. Wir sagten uns, daß es besser sei, das Problem der Vertretung der kaufmännischen Angestellten im ganzen zu behandeln und nicht für einen Teil besonders, wodurch wir der gesamten Lösung der Frage für die Zukunft in schädlicher Weise präjudiziert hätten. Außerdem ist die Frage als Gesamtproblem noch nicht zur Entscheidung reif. Nun wurden verschiedene Anträge einer Subkommission überwiesen; der ng. Potthoff hat sich an den Beratungen der Sub⸗ kommission nicht beteiligt. Als die Beschlußfähigkeit festgestellt wurde, fehlte ein teures Haupt, und das war der Abg. Potthoff. Es fand nun trotzdem eine Besprechung statt, worin auch die Ideen des Abg. Potthoff eingehend zur Sprache kamen. Später ist etwas Unangenehmes passiert. Als ich nach Schluß der Beratung dies Gebäude verlassen wollte, überreichte mir der Postbote einen Brief des Abg. Potthoff, an mich persönlich ge⸗ richtet, worin er seine Wünsche und Anträge näher darlegte. Nun hatte ich an demselben Tage den Vorsitz in der Kommission nieder⸗ gelegt, nicht etwa aus Gram darüber, daß der Abg. Potthoff uns im Stiche gelassen hatte, sondern weil ich nach Palästina reisen sollte. (Vizepräsident Schultz: Ihre Reise nach Palästina hängt doch mit dem § 7 nicht zusammen.) Sie hängt aber mit dem Abg. Potthoff zu⸗ sammen. (Vizepräsident Schultz: Es ist im Hause üblich, das, was Kommissionsmitglieder getan haben, nicht unter Nennung ihres Namens hier im Plenum darzustellen. Da der Abg. Potthoff zu den Bemerkungen des Redners Ankaß gegeben hat, so habe ich davon Ab⸗ stand genommen, jene Darstellung zu rügen, bitte aber, diesen Fall nicht als Präjudiz aufzufassen, wodurch ein alter, guter Usus durch⸗ brochen wird.) Ich werde den Namen des betreffenden Herrn nicht mehr nennen. Ich weiß nun nicht anders, als daß ich den Brief des Abg. Potthoff (Große Heiterkeit), des betreffenden Herrn hier zurück⸗ gelassen habe. . sind ja die Geschäfte von meinem Stell⸗ vertreter weitergeführt worden, da war Gelegenheit, die ganze Sache wieder aufzunehmen. Auf eine weitere Polemik will ich mich nicht einlassen, sondern gegenüber weitergehenden Anträgen nur an das alte gute französische Sprichwort erinnern „Qui trop embrasse, mal 6treint..“

Abg. Horn⸗Reuß (nl.): Bei den Staatsbetrieben liegen die Ver⸗

hältnisse doch ganz anders; der Staatsarbeiter muß auf gewisse Rechte