Qualität Am vorigen
gering
Markttage
gut
mittel V erkaufte Verkaufs⸗
Gezahlte
r Preis für 1 Doppelzentner
Menge Durch⸗
wert
niedrigster
höchster
ℳ
niedrigster
sa 3 dem
höchster [Doppelzentner
ℳ
niedrigster ℳ
höchster ℳ
ℳ
Außerdem wurden
am Markttage (Spalte 1) 8 überschläglicher Schätzung verkauft Bohpelzentn er (Preis unbekannt)
Allenstein . 16 , Sorau N.⸗L. asehe issa i. Pos. Krotoschin. Schneidemühl Breslau..
Schweidnitz. Glogau. . Liegnitz’. Hildesheim Mayen. Crefeld. Neuß.. Saarlouis Landshut. Augsburg Mainz. Schwerin i. Alttirch. St. Avold
1 Bopfingen
Allenstein
Thorn... Sorau N.⸗L. Posen... issa i. Pos. Krotoschin. Schneidemühl Breslau . .
Schweidnitz. Glogau.. Liegnitz’. Hildesheim Mayen.
Neuß. Landshut Augsburg Bopfingen Mainz. Schwerin i. Altkirch.. St. Avold.
Thorn Sorau N.⸗L. Posen.
Lissa i. Pos. Krotoschin . Schneidemühl Breslau. .
Schweidnitz. Liegnitz.. Mayen . Crefeld Saarlouis Landshut. Augsburg Bopfingen. Mainz.. Schwerin i.
Allenstein . Thorn. Sorau N.⸗L. Posen.
Lissa i. Pos. Krotoschin.
Breslau
Schweidnitz. Glogau .
Liegnitz’.
Hildesheim
Mayen. Crefeld. Neuß.
ier. . Saarlouis Landshut Augsburg Bopfingen Mainz. Schwerin Altkirch. St. Avold .
Bemerkungen. Ein liegender Strich
Strehlen i. Sch
Strehlen i. Schl.
M.
Schneidemühl. Strehlen ’i. Schl.
j. Mecklb..
11ö1X“*“*“
.
Strehlen i. Schl. “
Die verkaufte (—) in den Spalten für Pceise hat die Bedeutung,
Braugerste Brauger ste Futtergerste
neuer alter
“ 15,11
Menge
Berlin, den 24. Dezember 1910.
18,50 18,00
18,60 17,20 18 50 17,10 17,00 17,70
17,20
21,00 20,00 20,10 17,00 17,10
19,60
14,40 4,00 15,05 16,20 13,60
15,11
wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert aaf voll:
Weizen. 19,75 21,00 18,90 19,00 18,50 19,00
20. 12. 19. 12. 16.·12.
9. 12. 20. 12. 19. 12.
16.12.
21,00 19,20 19,00 19,20
19,20 19,50 19,10 18,60 18,80 19,00 19,20 18,80 18,66 19,70 19 50 22,00 22,33 22,00 20,75 19,25 18,76
19,75 18,60 18,50
18,70
gen.
14,20 14 00 14 20 13,70
14,30 14,70 14,30 14,10 14,10 14,10 14,40
14,20 14 20 14,20 13,80
14,30 14,70 5,80 8 1270 13,50 14,50 S 14.10 14,05 14,40 .
14,66
13,60 13,70 14,00 13,50 13,70 13,80 14,30 12,80 13,55 13,70 14,00 13,40 14,40
14,30 13,60 15,71 16,10 15,80 15,50 13,80 16,00 14,80
20. 12. 21. 12. 16.·12.
9. 12. 20. 12. 19. 12.
20. 12.
13,99
13,65 13,70 13,80 14,50
16.12.
14,10 22. 12. 15,58 156. 12. 17,20 16,18 16. 1: 16,˙60 15,79 16. 12. 15,75 3 I“ 1
14,66 14,80 14,60 16,43
14,66 14,80 14,60 16,07 16,40 16,60 15,75 14,00
13,42 13,20 15,50 15,20 14,80 16,00 14,30 13,20 15,40 15,25 16,70 13,00 17,3
14,00 12,30
18,85 19,00 19,00 17,25 14,50 †
Haser. 16,00 15,10 15,00 15,20
13,42 12,60 15,50 15,20 14 60 16,00 14,30 12,50 14,50 15, 25 16,70 13,00 17,30 14 00 12,30
18,46 18,00 19 00 1725
14,50
20 —₰½ — 10
0 — b0 SSgU-
te to ho bo
ö,—ö5ö,—;F“
— 19,00 18,90 — 18,20 18,20 19,20 19,00 19,00 19,50 17,20 18,10 18,20 17,80 17,80 18,60 17,80 18,20 18,30 — — 19,00 18,20 18,20 19,20 18,40 18,40 18,80 — — 18,66 18,70 18,70 19,70 18,50 18,50 19 50 — — 22,00 21,33 21,67 22, 20,40 21,40 21,60 20,35 20,35 20,75 18,50 18,50 19,00 17,66 17,66 18,76 20,00 21,00 — Kernen (euthülster Spelz, Dinkel⸗ Fesen). 19,80 19,80 20,2) 20,20 Rog 13,60 13 90 14,00 13,60 13,70 13,80 14,30 13,70 13,55 14,00 14,00 3,40 14,60 14,30 13,60 15,71 16 30 15,80 15,50 13,80 16,00 16,30 Gerste. 13,70 14,40 16,00 15,30 14,90 17,00 14 60 13,30 15,50 16,50 17,50 13,50 17,80
16 00 19,23 19,40 19,40 18,00
15,00 14,60 14,70 15,00 14,70 14,40 14 50 13 80 14 15 14,30 15,00 14,50 15,40
14,80 13,80 14,60 14,60
15,00 14,80 14,70 15 00 14,90 14,40 14,50 14,30 14,15 14,60 15,00 14,50 15,40
14,80 13,80 14,60 15,00 15 00 16,13 16,80 14,20 15,40 14 60 16,00 14,80 ½
15 30 15 0) 15,20
14,90 15,00 14 90 14 70 19 10 15,20 15,00 16,40
15,80 14,80 15,60 15,60 15,60 17,20 17,60 14,70 15,70 15,20
14,9) 15 00 14,40 14,70 14,70 15,20 15,00 16,40
15,80 14,80 15,60 15,20 15,00 16 67 17,00 14,70 15,70 15,00 V
16,89 16,89 16,00 16,00
Mark abgerundet mitgeteilt.
daß der betreffende Preis nicht vorgekom nen ist, ein Pun
Kaiserliches Statistisches Am van der Borght.
8
Zahlen bere hact. Bericht fehlt.
8*
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage sind die Entwürfe eines Gesetzes über die Verfassung Elsaß⸗Lothringens und eines Gesetzes über die Wahlen zur Zweiten Kammer des Landtags für Elsaß⸗Lothringen nebst Begründung zugegangen.
Der Gesetzentwurf über die Verfassung Elsaß⸗ Lothringens lautet: B 8
Die Staatsgewalt in Elsaß⸗Lothringen übt der Kaiser aus. 2 An der Spitze des Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und ab⸗ berufen wird. Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegen⸗ heiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Ver⸗ fassung und die Verwaltung Elsaß⸗Lothringens, vom 4. Juli 1879 Reichsgesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Vexordnungen dem Reichs⸗ kanzler in elsaß⸗lothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu polizeilichen Zwecken die in Elsaß⸗Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Der Statthalter residiert in Straßburg. Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. Der Umfang dieser Uebertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, die im Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen zu verkünden ist. Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm übertragenen landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. § 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesberrlicher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichsgesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, Amtshandlung selbst vorzunehmen.
1
jede in diesen Bereich fallende
2 .
Landesgesetze für Elsaß⸗Lothringen werden vom Kaiser mit Zu⸗ stimmung des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Uebereinstimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. 3
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer Anfangs⸗ termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stuͤück des Gesetzblatts für Elsaß⸗Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist.
Der Landeshaushaltsetat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Bis zu dem Inkrafttreten des neuen Etatsgesetzes bleibt die Landes⸗ regierung ermächtigt, nach Maßgabe des letzten Haushaltsetats Steuern und Abgaben zu erheben und Schatzanweisungen auszugeben, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die⸗ jenigen Ausgaben zu leisten, welche zur Erhaltung gesetzlich bestehen⸗ der Einrichtungen oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maß regeln erforderlich sind. “
§ 6. Der Ersten Kammer gehören als Mitglieder an: 1. die Bischöfe zu Siraßburg und Metz, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, b der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; I. ein ordentlicher Professor der Kaiser Wilhelm⸗Universität 8 Straßburg, den die Gesamtheit der ordentlichen Professoren unter denjenigen aus ihrer Mitte wählt, welche zum Halten von Vorlesungen und zur Uebernahme von Universitäts⸗ ämtern verpflichtet sind, 1 ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den Handelskammern zu Straßburg und Metz ge⸗ wählter Vertreter, ein von den Handelskammern zu Colmar und Mülhausen ge⸗ meinschaftlich gewählter Vertreter, drei vom Landwirtschaftsrate gewählte Vertreter, ein von der Handwerkskammer zu Straßburg Vertreter; in Elsaß⸗Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der üͤbrigen Mitglieder nicht übersteigen. Die Wahlen der unter II genannten Mitglieder sind nach Maß⸗ gabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß⸗Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß zu den unter 11 genannten Mitgliedern höchstens drei Vertreter des Arbeiterstandes binzutreten sollen, sobald durch Reichs⸗ oder Landesgesetz eine Arbeiter⸗ dertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden kann.
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraus⸗ setzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der Ersten Kammer.
gewählter
III.
—
Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
Die Zweite nen. Naf 4 nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. 8
mit geheimer Abstimmung
Die Abgeordneten der Zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf Jahren neu gewählt. “
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abge⸗ erdnete an einem Tage statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und im Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen bekannt ge⸗ macht wird.
Die Eigenschaft als
Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der allgemeinen Wahlen fünf Jahre
verflossen sind.
¼
Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtags⸗
Reichsanzeiger und Königlich Preußischen
Berlin, Sonnabend, den 24. Dezember
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der beizder Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. er Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Kaiserlichen Rat einzulegen und zu rechtfertigen. 1
JZeder Kammer sind auf Verlangen die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mitglieder vorzulegen. —
Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der so entscheidet der Kaiserliche Rat au Mitglied angehört.
Mitgliedschaft vorhanden sind, Verlangen der Kammer, der das
2
§ 10.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag.
Wenn ein Mitglied der Zweiten Kammer ein besoldetes Reichs⸗ oder Staatsamt annimmt oder im Reichs⸗ oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver⸗ bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme und kann beides nur durch neue Wahl wieder erlangen. —
Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu vertagen, zu schließen und aufzulösen.
schrefen Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt.
Die Auflösung nor einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sitzungsperiode zur Folge.
§ 12.
Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs⸗ periode nicht wiederholt werden.
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder versammelt werden.
Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize⸗ präsidenten und Schriftführer. 1
§ 1
Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt.
Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Geschäfts⸗ sprache ist deutsch. Wahrheitsgetreue Berichte lichen Sitzungen des Landtags keit frei.
§ 16.
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu über⸗ weisen.
n
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
§ 18.
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der Ersten Kammer die An⸗ wesenheit von mindestens achtzehn Mitgliedern, in der Zweiten Kammer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich. 7
Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst
2
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
§ 21.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Jedes Strasverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt.
über Verhandlungen in den öffent⸗ bleiben von jeder Verantwortlich⸗
5 Die Mitglieder des Landtags erhalten Maßgabe eines Landesgesetzes.
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, 1912 erhalten sie die bisher den zustehende Entschädigung.
eine Entschädigung nach
üngstens jedoch bis zum 1. Juli Mitgliedern des Landesausschusses § 23. Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert.
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zu⸗ sammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt.
In Elsaß⸗Lothringen dürfen
Verkehre dienen, nur vom Reiche
werden.
Soweit das Reich selbst Eisendahnen baut oder betreibt, st Ausübung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich ziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den Um⸗ fang dieser Rechte Meinungsverschiedendeiten zwischen der Reichs und der Landesverwaltung, so entscheidet dierüber der Bundesrat
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung destebender
8 —
Staatsanzeiger — 1910.
§ 26. Aufgehoben werden: §§ 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (Reichsgesetztl. S. 212; Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 1), § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze und Verordnungen, vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen
S. 2),
10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Ver⸗ waltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen 1872 S. 49),
§ 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß⸗Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 161; Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 131],
das Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. S. 491),
§§ 1, 2, 4, 7, 9, 10, 12 bis 21 und 22 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß⸗Lothringenk, vom 4. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 165),
das Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Reichsgesetzbl. S. 98), und
das Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß⸗Lothringens, vom 7. FJuli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 377),
sowie ferner:
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Einrichtung eines beratenden Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 29. Oktober 1874 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37),
§§ 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines be⸗ ratenden Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. März 1875 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 63),
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten Stell⸗ vertreters des Vorsitzenden des Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 13. Februar 1877 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 9),
die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Landesausschusse, vom 1. Oktober 1879 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 89), und
.§ 2 Ziffer I, § 7 der Veroronung, betreffend Erweiterung der
Zustaͤndigkeit des Kaiserlichen Rats, vom 22. April 1902 (Gesetzbl
für Elsaß⸗Lothringen S. 32).
Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Landesausschusse die Rede ist, ist die zweite Kammer zu verstehen. § 28. Dieses Gesetz tritt hinsi tlich der Bestimmungen über die Bildung des Landtags (§ 6 Abs. 1, 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9) mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1912, in Kraft. Es kann nur durch Reichsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt:
Die staatsrechtliche Stellung Elsaß⸗Lothringens hat sich in der ersten Zeit nach seiner Vereinigung mit dem Deutschen Reiche ver⸗ hältnismäßig rasch entwickelt; nach der Einführung der Reichsver⸗ fassung im Jahre 1873 wurde 1874 der Landesausschuß begut⸗ achtendes Organ geschaffen, 1877 zu einem gesetzgebenden PFaktor er⸗ hoben und 1879 die Gesetzgebung und Verwaltung auf die jetzige Grundlage gestellt. Seitdem stockt die Entwicklung, orwohl kein Zweifel darüber bestand, daß die Regelung der st rechtlichen Verhältnisse noch nicht zum Abschluß gekommen war. Seit mehr als einem Jahrzehnt wird in der Oeffentlichkeit die Weiterbildung der elsaß⸗lothringischen Verfassung gefordert. Zuletzt hat der Reichstag in seiner Sitzung vom 15. März 1910 die Wünsche des Landesausschusses auf Erhebung Elsaß⸗Lothringens zu einem Bundesstaat und Einführung des Reichstagswahlrechts unter An⸗ wendung des Proportionalverfahrens durch die Annahme der Reso⸗ lutionen Preiß und Genossen und Grégoire und Genossen (Nr. 343, 344 der Reichstagedrucksachen) zu den seinigen gemacht. Im Hinblick auf die Gestaltung der politischen Verhältnisse in Elsaß⸗Lothringen glauben die verbündeten Regierungen den Reformbestrebungen nicht länger entgegentreten zu sollen, indem sie die zuversichtliche Er⸗ wartung hegen, daß durch die Gewährung größerer Selbständigkeit die innere Verschmelzung des Landes mit dem Reiche eine wesentliche Förderung erfahren werde. Sie haben beschlossen, dem Reichsland eine Verfassuug zu geben, durch die es in einem mit den Interessen des Reichs verträglichen Umfang die gewünschte staatliche Selbständig⸗ keit erlangt. Der vorliegende Entwurf zu dieser Verfassung folgt der für die ganze bisherige Entwicklung maßgebend ge⸗ vesenen Tendenz, die Ausübung der dem Reiche zustehenden Funktionen mehr und mehr von den allgemeinen Reichsorganen loszulösen und auf besondere reichsländische Organe zu übertragen. Eine selbständige Verwaltung besitzt das Land bereits seit 1879. Der Entwurf sieht vor, daß auch die Gesetzgebung verselbständigt wird, indem für das Land besondere gesetzgebende Körperschaften ins Leben gerufen und mit allen parlamentarischen Rechten ausgestattet werden. Die Kom⸗ petenz dieser Körperschaften wird die gleiche sein wie die der bundes⸗ staatlichen Parlamente, jedoch mit der sich aus der rechtlichen Natur des Reichslandes ergebenden Einschränkung, daß die Regelung der staatsrechtlichen Beziehungen desselben zum Reiche nach wie vor der Reichsgesetzgebung vorbehalten bleibt (zu vergl. § 28 des Entwurfs).
Zu §§ 1 bis 4.
Die Bestimmungen über die staatsrechtliche Stellung des Kaisers, des Statthalters und des Staatssekretärs für Elsaß⸗Lothringen ent⸗ sprechen dem bisherigen Rechte. Sie sind in den vorliegenden Ent⸗ wurf aufgenommen worden, weil ihre Abänderung uur im Wege der Reichsgesetzgebung vorgenommen werden soll (zu vergleichen § 28 des Entwurfs). Dem Kaiser ist als dem erblichen Vertreter der Gesamt⸗ heit der Bundesstaaten, welchen die Souveränität über das Reichs⸗ land zusteht, die
Ausübung der Staatsgewalt durch § 3 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes vom 9. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 212, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 1) übertragen worden. Hieran ist festzuhalten.
Die Statthalterschaft beruht auf dem Gesetz über die Ver⸗ fassung und die Verwaltung Elsaß⸗Lothringens vom 4. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 165). Ein Bedürfnis, die Stellung des Statt⸗ balters in materieller Beziehung zu verändern, besteht nicht. Zur Beseitigung von Zweifeln soll aber durch eine veränderte Fassung der bdestehenden Bestimmungen klargestellt werden, daß ein Statt⸗ halter mit dem Sitze in Straßburg ernannt werden muß (§ 2
212
Eisenbahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränderung bestehender Eiseunbahn- anlagen in den Geschäftsdereich der Landespolizei eingegrifen, so dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Andd der Landesbehörden ergeben. Das Gleiche gilt für die Cntscheidangen über die Zulässigkeit der Entegaung. In den Entscheidangen ist festzustellen, daß die Landesdedrden gedört sind. § D. 1 Zur Vertretung der Interessen Chjaß⸗Lothringens im Bandeat
ernennt der Statthalter Kemmmissanr, die an den Beraturgen der
mitglieder entscheidet der Kaiserliche Rat
Abs. 1 des Entwurfs). Daß die Ernennung des Statt⸗ alters ebenso wie seine Abberufung eine Angelegenheit des Reichs istt ist bisher stets dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der betreffende
rung Erlaß des Kaisers vom Reichskanzler gegengezeichnet worden ist. Es empfiehlt dadurch zugleich die sennzeichnet wird 1b dern Reichsbeamter, obgleich er seine Bezüge aus
sich, diese Rechtsübung gesetzlich festzulegen, umsomehr, als staatsrechtliche Stellung des Statthalters ge⸗ Er ist nicht Landesbeamter von Elsaß⸗Lothringen, der Landes⸗ sind deshalb nicht durch
geregelt. Hierbei be⸗ insbesondere bleiben⸗
Seine Rechtsverhältnisse sondern durch Reichsgesetz in Zukunft sein Bewenden,
erhält. gesetz, & auch