1911 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Personalveränderungen

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche usw. Hubertusstock, Graf zu Rantzau, Oberstlt. beim Stabe des 2. Garderegts. z. F., in dem Kommando zur Vertretung des beurlaubten Kommandeurs des Lehrinf. Bats bis 11. April 1911 belassen. .

Berlin, 12. Januar. v. Hintze, Kapitän zur See, Flügel⸗ adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs, von der Stellung als Militärbevohmächtigter am Kaiserlich russ. Hofe, attachiert der Person Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen und zugeteilt Allerhöchstderen Hauptquartier, enthoben und in die Reihe der dienst⸗ tuenden Flügeladjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs übergetreten. v. Lauenstein, Gen. Major, General à la suite Seiner Majestät des Kaisers und Königs und Kommandeur der 38. Inf. Brig., von dieser Stellung enthoben und unter Belassung in dem Verhältnis als General à la suite zum Militärbevollmächtigten am Kaiserlich russ. Hofe ernannt, der Persou Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen attachiert und Allerhöchst⸗ deren Hauptquartier zugeteilt. v. Holleuffer, Oberstlt. beim Stabe des Gardefüs. Regts., mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks I Cassel ernannt. v. Brauchitsch, Oberstlt. und Adjutant der Zweiten Armeeinspektion, zum Stabe des Gardefüs. Regts. versetzt. v. Fischer, Major im Generalstabe der Kommandantur von Graudenz, unter Belassung seiner bisherigen Uniform zum Adjutanten der Zweiten Armee⸗ inspektion ernannt. Mengelbier, Major im Generalstabe der 37. Division, in den Generalstab der Kommandantur von Graudenz, Buchfinck, Major im Großen Generalstabe, in den Generalstab der 37. Div., versetzt. Orlovius, Major und Bats. Kommandeur im Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform zur Disp gestellt und zur Dienstleistung beim Generalkom⸗ mando des Gardekorps kommandiert. Prinz Georg von Sachsen⸗ Meiningen, Herzog zu Sachsen Durchlaucht, Lt. à la suite des 6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95, zur Kriessschule in Hannover zur Teilnahme am Unterricht und Ablegung der Offizierprüfung kommandiert. 1 Im Sanitätskorps. Berlin, 12. Januar. Stabsarzt der Res. (Karlsruhe), der Abschied bewilligt.

Königlich Sächsische Armee.

Im Veterinärkorps. 7. Januar. Meyer, Unterveterinär der Militärabteil. bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehr⸗ schmiede, unter Versetzung zum 4. Feldart. Regt. Nr. 48, zum Veterinär befördert.

Evangelische Militärgeistliche. Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 2. Ja⸗

nuar. Zschucke, Militaroberpfarrer in Dresden, auf seinen Antrag unterm 1. April d. J. mit Pension in den Ruhestand versetzt. 2

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 24. No⸗ vember. Rudolph., Lazarettunterinsp. in Zwickau, unterm 1. Ja⸗ nuar 1911 als Lazarettinsp in Dresden angestellt.

22. Dezember. Thoß, Intend. Kanzlist bei der Intend. XIX. (2. K. S) Armeekorps, kommandiert zur Probedienstleistung im Kriegsministerium, zum Geheimen Karzleisekretär im Kriegs⸗ ministerium, Küster, Intend. Diätar für den Sekretariatsdienst bei der Intend. der 4. Div. Nr. 40, zum Intend. Sekretär, ernannt. Thänert, Unterzahlmstr. beim 1. Feldart Regt. Nr. 12, geprüfter Sekretariatsanwärter, als Intend. Diätar bei der Intend XII. (1. K S.) Armeekorps angestellt Vorstehende Personalveränderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1911 in Kraft.

31. Dezember. Grimm, Garn. Verw. Insp. auf Probe in Chemnitz, zum Garn. Verw. Insp. mit Wirkung vom 1. d. M. ernannt.

Dr. Wolf,

Musikmeister, Stabstrompeter des Obermusitmeister befördert.

Durch Allerhöchsten Beselub. 31. Dezembet. Maßwig,

Feldart. Regts.

105. Sitzung vom 13. Januar 1911, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Strafgesetzbuchs.

Ueber den Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Abg. Stadthagen (Soz.): Der Antrag war uns unbekannt. Außerdem mußten wir doch annehmen, daß wenigstens der Bericht⸗ erstatter zu diesem Antrage reden würde.

Abg. Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.): Der beste Beweis, daß tatsächlich hier im Hause völlige Unklarheit über die ganze Situation bestand, ist die übereinstimmende irrtümliche Preßbericht⸗ erstattung über den Ausgang der gestrigen Verhandlungen. Es handelte sich gar nicht um eine Unachtsamkeit unsererseits, sondern wir konnten annehmen, daß zu einem so wichtigen Antrage auch der Referent etwas sagen würde.

Abg. Bassermann (nl.): Vom juristischen Standpunkte aus läßt sich gegen die Auffassung des Präsidenten nichts einwenden. Ich möchte aber meinerseits dem Abg. Müller⸗Meiningen bestätigen, daß wir auf unserer Seite die Sache nicht verstanden e (hört, hört!), wir haben nicht gewußt, daß wir uns bereits in der Abstimmung befanden.

Abg. Freiherr von Gamp (Rp.): Es wäre loval gewesen, wenn die Sozialdemokraten uns früher von ihrem Antrage Mitteilung gemacht hätten, dann hätten wir uns darauf einrichten können. (Zurufe bei den Sozialdemokraten: Antrag Wagner!) Dieser lag gedruckt vor, und wir konnten über ihn abstimmen. Wir sind ewiß geneigt, Billigkeitsrücksichten walten zu lassen, aber vom recht⸗ ichen Standpunkte aus müssen wir uns gegen die Zulässigkeit des 5 Stadthagen erklären.

bg. Ledebour (Soz.): Ich muß entschieden zurückweisen, daß wir nicht loval gehandelt haben. Zunächst war unser Antrag nicht notwendig, solange nicht der Antrag Wagner angenommen war, und daß dieser angenommen werden konnte und würde, konnte niemand wissen. Wir sind mit dem Beschluß über den Antrag Wagner über⸗ rumpelt worden.

Präsident Graf von Schwerin⸗Löwitz: Von absichtigten Ueberrumpelung kann nicht die Rede sein. Gerade der Umstand, daß die Herten auf der linken Seite richtig gestimmt, die Herren auf der Rechten teilweise aber falsch gestimmt haben, beweist, daß die Herren auf der Linken besser unterrichtet waren.

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Ein Recht auf die Verhandlung des Antrags ist nicht vorhanden, das Haus könnte ihn nur aus Billig⸗ keit zur Verhandlung stellen. Dies muß beachtet werden, weil sonst ein bedenklicher Präzedenzfall geschaffen würde. Man würde sich später immer wieder darauf berufen, und das könnte unsere Verh mdlungen bedenklich verzögern. Was henute von der einen Seite verlangt wird, kann morgen von der anderen verlangt werden. Ich bin immer für Entgegenkomme gegen die Minderheit, wfil jede Partei zur Minderheit werden kann. Wenn die Herren ein Recht in Anspruch nehmen, muß ich gegen die Zulassung des Antrags stimmen. Wenn die Herren aber mit Billigkeitsgründen darum bitten, könnte ich den Antrag zulassen. Der Präsident war jedenfalls im Recht und wir

einer be⸗

6. Januar.

Abg. Dr. Wagner⸗Sachsen (kons.): Der Präsident hat schon fest⸗ gestellt, daß von Ueberrumpelung keine Rede sein kann. Ich habe gestern über meinen Antrag mit Vertretern verschiedener Parteien verhandelt. Der Abg. Müller⸗Meiningen ist auch unterrichtet gewesen, und der Antrag ist mindestens eine Stunde vorher verteilt werden. Ich hatte meinen Antrag begründet, wenn ich eine Debatte darüber erwartet hätte, aber es handelte sich lediglich um die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, die in der Vorlage selbst begründet ist. Ich bitte also, sich auf die Seite des Präsidenten zu stellen.

Präsident Graf von Schwerin⸗Löwitz: Ich stelle fest, daß ich den Antrag weder für zulässig noch für unzulässig bezeichnet habe, ich habe dazu nicht Stellung nehmen wollen; wenn aber das Haus den Antrag zulassen will, werde ich nicht widersprechen. Abg. Dr. Lattmann (wirtsch. Vgg.): Ein Billigkeitsanspruch könnte in Frage kommen, wenn die Antragsteller sich von Anfang an auf die Billigkeit berufen hätten. Nur wenn die Herren sich auf diesen Standpunkt stellen, könnten wir nachgeben. Wenn ein Ver⸗ treter der Wirtschaftlichen Vereinigung sagen wollte, wir hätten gestern nicht ordentlich aufgepaßt und bäten, nochmals abzustimmen, was für scharfe Vorwürfe würden dann von jener Seite kommen? Wir können uns nur auf den Rechtsstandpunkt stellen.

Abg. Dr. Frank⸗Mannheim (Soz.): Wir haben keine Veran⸗ lassung, jetzt förmlich um Gnade zu bitten. Billigkeit zu üben, wäre Ihre Sache, da ein großer Teil gestern über den Gegenstand der Ab⸗ stimmung im Irrtum gewesen ist. Dem Präsidenten wird nicht der Vorwurf gemacht, daß er eine Ueberrumpelung beabsichtigt habe, aber tatsächlich ist gestern die Abstimmungsfrage des Präsidenten nicht gehört worden. Eine Folgerung darf der Präsident daraus nicht ziehen, daß wir richtig gestimmt haben, die Rechte aber falsch. Wir sind gewohnt, daß das geschieht. Abg. Frohme (Soz.) bestreitet, daß auf der Linken Unaufmerk⸗ samkeit geh rrscht habe. .

1 Abstimmung wird die Zulassung des Antrags Stadthagen gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der fortschrittlichen Volkspartei, der Polen und des größeren Teils der Nationalliberalen abgelehnt. Das Haus tritt darauf in die Beratung der Ziffer 5 ein. Dcer gestern mitgeteilte Antrag Dahlem, Everling usw. ist inzwischen folgendermaßen geändert worden: „Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht 16 Jahre

alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht oder seinem Haus⸗ stande angehört, oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Täters überlassen hat, eine Körperverletzung mittels grausamer Behandlung begangen wird. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden.“ Abg. Dr. Faßbender (Zentr.) beantragt vor dem letzten Saßs noch folgende Einschiebung: „Bei gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Mo⸗ naten ein.“

Ferner beantragt der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen, in dem Antrag Dahlem das Schutzalter wieder auf 18 Jahre zu bemessen. Abg. Dr. Faßbender (Zentr.) tritt zunächst dafür ein, daß der Schlußsatz der Kommissionsfassung über die Duldung von Mißhandlungen durch andere gestrichen werde, und empfiehlt sodann den Antrag Dahlem mit seinem eigenen Amendement. Wir müssen besonders daran denken, das Zuhältertum zu treffen, und wir glauben, daß wir mit unserer Fassung das richtig treffen, was wir wollen. Ich persönlich wünsche auch die Beibehaltung des Schutzalters von 18 Jahren, denn nach verschiedenen Mitteilungen, die ich aus Für⸗ sorgeanstalten erhalten habe, ergibt sich, daß auch Siebzehnjährige sich gegen Roheiten nicht wehren können. Sodann muß »für besonders schwere Fälle das Zuchthaus vorgesehen werden, denn es handelt sich um eine Kategorie von Menschen, denen jedes bessere Empfinden abhanden gekommen ist, für die das Gefängnis vielleicht ein angenehmer Aufenthalt ist, auf die aber das Zuchthaus doch eine Wirkung ausübt. Wenn wir aber die Mißstände wirklich bekämpfen wollen, so genügen diese Bestimmungen noch nicht, sondern wir müssen nach meinem An⸗ trage für die gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen eine Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis bestimmen. In einem Falle wurde ein Junge mit einem Feuerhaken mißhandelt, dabei wurde ihm die Hose aufgerissen, sie wurde mit einer Sicherheitsnadel zusammengesteckt, wobei jedech die Nadel in das Fleisch drang, und so mußte der Junge stundenlang umherlaufen; das Urteil lautete auf einen einzigen Monat Gefängnis. Das begreift der gewöhnliche Bürger nicht. Ueber solchen Menschen kann man sie kaum nennen muß das Damoklesschwert des Zuchthauses schweben. In einer Anstalt wurden mir sehr nette Kinder vorgestellt, der Direktor erzählte mir aber, daß diese Kinder, als sie vor einem Jahre dorthin kamen, keinen Menschen anzusehen wagten, weil sie durch die frühere Behandlung eingeschüchtert waren. Als der Direktor zu einem Kinde sagte: „Komm, wir wollen zur Mutter gehen“, da sträubte sich das Kind heftig. Das ist doch ein schrecklicher Gedanke. Ich bitte Sie also, den Antrag Dahlem in der neuen Fassung mit meinem Antrage und mit dem Antrag Müller⸗ Meiningen anzunehmen.

Abg. Stadthagen (Soz.): Mit der Fassung des neuen Antrags Dahlem würden wir vielleicht die Zuhälter doch nicht treffen, wohl aber andere, die wir gar nicht treffen wollen, vorläufig habe ich gegen diese α—, ,J 2 . . 1

Fassung Bedenken und kann dafür nicht stimmen; ebenso bin ich gegen die Zuchthausstrafe. Es ist ungeheuerlich, diese Strafe einzuführen, ohne daß scharf umrissen wird, welche Fälle sie treffen soll. Den kleinen Vorteil, der dadurch erreicht wird, daß es eines Straf⸗ antrags nicht mehr bedarf, heben Sie geradezu wieder auf, wenn Sie von 18 wieder auf 16 Jahre zurückgehen. Das ist eine außerordent⸗ liche Verschlechterung der Kommissionsbeschlüsse. Der Hauptinhalt des Schutzes, der gewährt werden soll, besteht darin, daß die Ver⸗ folgung der strafbaren Handlung von Amts wegen eintreten soll; dann müssen Sie aber gerade die Jahre von 16 bis 21 einbegreifen, um den Lehrling, das Gesinde gegen die Mißhandlung durch die Lehrherren und die Herrschaft zu schützen. Warum soll eine mensch⸗ liche Bestie wie jener Dienstherr, der ein Mädchen von 16 Jahren schwängerte und während der Schwangerschaft aufs grausamste miß⸗ handelte, so daß sie vorzeitig Mutter wurde, durchaus mit Geld⸗ strafe davonkommen, warum soll nicht mindestens zwei Monate Ge⸗ fängnis darauf stehen? Ich verweise auf die scheußlichen Vor⸗ gänge in Mieltschin, auf die rohen, boshaften, grausamen Kinder⸗ mißhandlungen, die der Pastor Breithaupt an den Fürsorgezöglingen vollzog oder vollziehen ließ, auf die Mißhandlung durch 50, 100, 200 Peitschenhiebe, die für die geringsten Lappalien verhäͤngt wurden. Was haben die Kommissionsverhandlungen noch für einen Wert, wenn jetzt sich Herren aus den verschiedensten Parteien, darunter auch Kommissionsmitglieder, zu solchen Abschwächungen zusammenfinden? Den bestialischen Mißhandlern gegenüber, die ohne gleichzeitige sadistische Wollust solche barbarischen Miß⸗ handlungen ja gar nicht vornehmen können, sollen junge Leute über 16 Jahre schutzlos überlassen sein? Und das angesichts des unglaublich milden Urteils gegen den Pastor Breithaupt, der mit ganzen 8 Monaten Gefängnis davongekommen ist, dessen ganze pädagogische Begabung darin bestand, sinnlos draufloszuschlagen? Im Publikum hätte man auch 2 Jahre Gefängnis noch für milde angeseben. Welche Bestialitäten sind in der „Blohmeschen Wildnis“ verübt, was bedeutet denen gegenüber das, was wirklich in Einzelfällen an Bos⸗ heit und Verrottung vorhanden war? Der gefährlichste Zuhälter ist noch niemals so brutal wie de Vorsteher dieser beiden Anstalten. Die Wurzel des Uebels liegt in dem Fürsorgespstem. Das preußische Ministerium hat zwar behauptet, es sei festgestellt, daß 75 % der früheren Zöglinge nicht verderbt seien, nachdem sie aus der Fürsorgeanstalt hberausgekommen sind. Man müßte sagen, obwohl sie aus diesen Anstalten herausgekommen sind, und die

därfen ihn nicht im Stiche lassen.

auf das Konto dieses Fürsorgesystems. Mit diesem hängt innig zusammen, daß Leute wie Breithaupt und Kolander zu Erziebern be⸗ stellt werden. Wenn See wenigstens das 18. Lebensjahr bestehen lassen, so würden beispielsweise im Falle des Pastors Breithaupt auch diejenigen zu bestrafen sein, die einen solchen Menschen, dessen Unfähigkeit vom Gericht festgestellt ist, angestellt und revidiert haben. Wenn Sie glauben, Sie können die Presse zurückschrecken, solche zum Himmel schreienden Mißstände ans Licht zu ziehen, so können Sie, was die sozialdemokratische Presse anbetrifft, meinetwegen Zuchthaus⸗ strafe androhen; wir werden nicht schweigen. Je hoher Sie die Strafe festsetzen, desto mehr ist es Ehrenpflicht der Sozialdemo⸗ kraten, solche Verderber der Jugend an den Pranger zu stellen. Nach der vorgeschlagenen Fassung wäre zur Erfüllung des Tatbestandes nichts weiter erforderlich als das Ueberlassen des Kindes an die Ge⸗ walt des Täters. Diese braucht nicht mit der Absicht, daß das Kind geprügelt werden soll, erfolgt zu sein. Wir haben in der Kommission eine Fassung finden können, die einen solchen Fall ausschließt. Wir bitten Sie, nicht die Verschlechterung von 16 Jahren an⸗ zunehmen, sondern wenigstens 18 Jahre zu belassen, wenn man sich zum 21. Jahre nicht entschließen kann. Wir bitten ferner, nicht nur die „wiederholte Mißhandlung“ zu bestrafen, sondern die „rohe und boshafte Behandlung“. Im Vereinsgesetz haben Sie die jungen Leute unter 18 Jahren für unmündig erklärt. Da schützen Sie sie davor, in konservativen politischen Versammlungen dummes Zeug zu lernen, hier sprechen Sie dem Kinde über 16 Jahren die Schutz⸗ bedürftigkeit ab, wenn es geprügelt und roh mißhandelt wird. Das ist eine klaffende Lücke zum Schutze der Bestialität.

Berichterstatter Dr. Heckschersnl.) betont, daß die Kommission nach längerer Erörterung einstimmig zu dem Beschluß gekommen ist, das 18. Lebensjahr sei die richtige Grenze. Auch die Frage der Zucht⸗

hausstrafe sei erörtert; wenn man davon abgesehen habe, so seien

damit auch gesetzgeb risch⸗technische Bedenken mitbestimmend gewesen. Man müßte naͤmlich dann auch in besonders schweren Fällen prüfen, ob mildernde Umstände vorliegen.

Abg. Dr. Heinze (nl.): Der Abg. Stadthagen hat so getan, als ob diejenigen, die die Kommissionsbeschlüsse ab⸗ geschwächt haben, die Jugendlichen irgendeiner Grausamkeit preisgeben wollen. Davon kann natürlich gar keine Rede sein. Er hat vergessen, daß das Strafgesetzbuch in mehreren Paragraphen schwere Körperverketzungen sogar mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Ueber die Ausdehnung des Schutzalters der Jugendlichen kann man ja verschiedener Ansicht sein. Eine gewisse Richtlinie gibt der Sin des Paragraphen der Regierungsvorlage und auch der Kommissionsfassung insofern, als für schutzbedürftig derjenige angesehen wird, der wehrlos ist. Wer über oder, wenn er es nicht kann, sich an die Polizei zu wenden. In diesem Punkte geht die Kommissionsfassung zu weit, wenn sie 18 Jahre vorsieht. Auch der Begriff der wiederholten Körper⸗ verletzung gibt zu Bedenken Veranlassung. Eine wiederholte Körper⸗ verletzung kann unter Umständen ziemlich leicht sein, und eine ein⸗ malige unter Umständen schwer. Eine Roheit kann unter Umständen eine verhältnismäßig leichte Körperverletzung sein. Eine Roheit liegt vor, wenn jemand seine 16⸗ bis 17 jährige Ehegattin schlägt oder seine 16⸗ bis 17 jährige Tochter ohrfeigt. Soll nun auf solche Fälle die harte Bestimmung des § 223a Platz greifen? Die weitere Bestimmung, die sich auf die Zuhälter bezieht, würde gerade die Mütter besonders treffen, die unter der Roheit der Zuhälter zu leiden haben.

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.): Ich bedauere, daß die ganze Situation so verwirrt worden ist. Wie haben sich doch die einzelnen Antragsteller verändert! Die Antragsteller gehen zum Teil von ganz verschiedenen Standpunkten aus, und diejenigen, die sich ihnen an⸗ geschlossen haben, haben sich von verschiedenen Motiven leiten lassen. Der Abg. Dr. Heinze warnte vor einer zu weiten Ausdehnung der Maßregeln, der Abg. Faßbender steht wieder auf dem entgegen⸗ gesetzten Standpunkte, trotzdem haben beide Herren sich vereinigt. Es ist jetzt eine vollständige Verwirrung in die ganze Situation hineingekommen. In der Kommission hat man sich auf 18 Jahre ge⸗ einigt, jetzt geht man auf einmal auf 16 Jahre berunter. Für uns ist maß⸗ gebend das Alter, in dem jemand einen Strafantrag stellen kann, deshalb scheint uns der Zeitraum bis zum 18. Jahre der einzig richtige zu sein. In der Kommission hat man sich doch einstimmig oder nahezu einstimmig für dieses Alter erklärt. Tatsächlich liegt eine grausame Behandlung des hohen Hauses vor, daß man, nachdem wir uns wochenlang über den Begriff boshaft und roh unterhalten haben, immer wieder auf die alten Begriffe zurückkommt. Ich glaube, daß im wesentlichen die Kommissionsfassung die richtige ist. Was das Wort „wiederholt“ betrifft, so ist die Befürchtung der deutschen Lehrerschaft, daß auch nur eine einzige kleine Mißhandlung sie unter den § 223 a bringen könnte, vollstandig un⸗ begründet. Die Bestimmungen über das Zuchtigungsrecht der Lehrer sind in den einzelnen Bundesstaaten ungemein unklar. Nament⸗ lich durch die Bestimmungen in Preußen sind die Lehrer tatsächlich bis zu einem gewissen Grade gefährdet. Ich stehe nun auf dem Stand⸗ punkt, daß es praktischer wäre, wenn überhaupt nicht mehr in den Schulen geprügelt würde. Wenn aber die Schulverwaltungen glauben, daß sie ohne Prügel in der Schule nicht auskommen können, dann muß man wenigstens übereinstimmende Verordnungen erlassen. Ich bitte Sie, den Antrag Faßbender nicht anzunehmen und an den Kommissions⸗ beschlüssen festzuhalten.

CEs ist inzwischen ein Antrag Frohme⸗Stadthagen (Soz.) eingegangen, im Antrag Dr. Dahlem u. Gen. 1) das Wort „sechzehn“ zu ersetzen durch „achtzehn“, 2) die Worte „oder die der Für orgeypflichtige der Gewalt des Täters über⸗ lassen hat“ zu streichen, 3) das Wort „grausamer“ durch „roher oder boshafter“ zu ersetzen, 4) den Schlußsatz „In besonders schweren Fällen .. .. erkannt werden“ zu streichen. .“

5 8

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Die Parteien des hohen Haufes sind wohl darin einig, daß eine schwere Bestrafung von Kindermißhandlungen statt⸗ sinden soll; es scheint auch unter verschiedenen Parteien dieses hohen Hauses eine gewisse Einigkeit darüber zu bestehen, daß die Kom⸗ missionsbeschlüsse nicht in allen Punkten ausreichen; ich schließe dies aus den mancherlei Anträgen, die auf Abänderung der Kommissions⸗ beschlüsse gerichtet sind. Lassen Sie mich zunächst mit dem Schutzalter beginnen. Der Kommissionsbeschluß sieht das acht⸗ zehnte Jahr als Schutzalter vor, und es ist jetzt in dem Antrag Dr. Dahlem und Genossen beantragt worden, das Alter auf 16 Jahre herabzusetzen. Die Frage des Schutzalters ist, wie schon hervorgehoben, in der Kommission sehr eingehend behandelt worden; dort kam in Frage das Alter von 14, 16, 18 und 21 Jahren. Die Regierungsvorlage hatte sich auf das Alter von 14 Jahren ge⸗ stellt, und die Kommission hat statt dessen das achtzehnte Lebensjahr gewählt. Es ist in der Kommission bereits hervorgehoben worden, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit in der Regel vor dem 21., oft auch vor dem 18. Jahre beginnt, daß ferner die Ehefähigkeit der weiblichen Personen mit dem 16. Jahre beginnt und daß die männlichen Personen mit dem 17. Jahre wehrpflichtig werden. Mit Rücksicht auf diese Umstände ist seitens der Re⸗ gierung in der Kommission der Standpunkt vertreten worden, man solle sich auf das 16. Lebensjahr vereinigen. Doch ist damals bereits von den Regierungsvertretern erwähnt worden, auch das 18. Lebensjahr sei epentuell zu ertragen.

Ich würde also, meine Herren, in dieser Beziehung dem An⸗

25 %, die danach verworfen sind, kommen allein und ausschließlich

225 8 Bu“

trage Dr. Dahlem und Genof as Schutzalter auf

* 8 5* 1“

8 28 1 3 das 16. Lebensjahr festsetzt. Sollten Sie indessen das 18. Lebensjahr

Strafbestimmung subsummieren wollten. In der Vorlage standen denn

sei eine verschwommene Redensart.

wird der Richter ganz genau zu beurteilen wissen. Ich möchte Sie

16 Jahre alt ist, wird in der Lage sein, selber Widerstand zu leisten,

v.““

üblen, so würde dagegen meinerseits nichts zu erinnern sein. Was den Ankrag Albrecht und Genossen auf Nr. 570 der Druck⸗ sachen anlangt, das Wort „wiederholter“ zu streichen, so ist bereits ich glaube, von Herrn Dr. Heinze auseinandergesetzt worden, daß das Wort „wiederholter“ hier nicht am richtigen Platze ist. Eine Körperverletzung mittels wiederholter roher oder hoshafter Be⸗ handlung“ ist eben nicht eine Körperverletzung, sondern das sind mehrere Körperverletzungen. Diese Fassung ist also keinesfalls richtig; und deshalb kann ich dem Antrage Albrecht und Genossen auf Streichung des Wortes „wiederholter“ nur zustimmen. Streichen Sie aber das Wort „wiederholter“, dann bleiben nur die Worte übrig: „eine Körperverletzung mittels roher oder boshafter Behandlung“. Es ist schon von verschiedenen Seiten hervorgehoben worden, welche ganz geringfügigen Fälle unter eine solche Bestimmung fallen könnten. Ich möchte deshalb dringend raten, die Fassung: „mittels roher oder boshafter Behandlung“ keinesfalls zu belassen. Sie würden sonst unter diesen Paragraphen Fälle bringen, die Sie selbst nicht unter diese

auch die Worte: „mittels grausamer Behandlung“; die Worte „roher“ und „boshafter“ sind überhaupt erst in der Kommission in die Debatte geflogen, weil kurz vorher die Tierquälerei behandelt worden war. Dort im § 145 b beißt es nämlich: „boshaft quält oder roh mißhandelt.“ Ich hahe schon in der Kommission bemerkt: wenn man hier bei einer schweren Art der Körperverletzung die Worte „roh“, „boshaft“ über⸗ haupt gebrauchen will, so müßte man, um wirklich nur schwere Fälle zu treffen, zum mindesten sagen: „roher und boshafter“, aber nicht: „roher oder boshafter“. (Sehr gut!)

Der Herr Abg. Stadthagen meinte vorhin, das Wort „grausam“ Ich meine, es ist viel deutlicher und klarer als die Worte „roh“ oder „boshaft“. Was grausam ist,

deshalb dringend bitten, das Wort „grausam“ zu wählen, wie es im Antrag Dr. Dahlem steht, und die Worte: „roher oder boshafter“ oder: „roher und boshafter“ zu streichen.

Meine Herren, ich komme zu dem letzten Satz des Kommissions⸗ beschlusses, der lautet:

„oder wenn derjenige, der zur Fürsorge oder Obhut einer solchen Person verpflichtet ist, duldet, daß ein anderer gegen diese Person eine Körperverletzung der vorbezeichneten Art begeht“. Dieser Sat ist jetzt in dem Antrage der Herren Abgeordneten Dr. Dahlem und Genossen verändert worden in die Worte: „oder die der Fursorgepflichtige der Gewalt des Täters über⸗ lassen hat“. Ich glaube, daß diese letztere Fassung die erheblich bessere ist. Denn durch die erste Fassung treffen Sie den Zuhälter, den Sie treffen wollen, gar nicht; Sie treffen den Zuhälter aber bei der neuvor⸗ geschlagenen Fassung. Denn danach ist Täter der, dem die tatsächliche Gewalt über das minderjährige Kind von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden ist.

Hiernach bitte ich Sie, der Fassung in dem Antrage des Herrn Dr. Dahlem den Vorzug zu geben.

Meine Herren, was den Antrag Dahlem anbetrifft, in besonders schweren Fällen auch Zuchthausstrafe zuzulassen, so bin ich in dieser Beziehung doch recht bedenklich. Sie ermöglichen durch den § 223a Absatz2 bereits eine Bestrafung bis zu 5 Jahren Gefängnis. Der Richter, der eine grausame Behandlung eines Minderzjährigen als vorliegend ansieht, kann also ohnedies auf eine hobe Strafe erkennen, und wenn er sich entschließt, auf fünf Jahre Gefängnis zu erkennen, so ist dies gewiß eine ganz gehörige Strafe. Zuchthausstrafe paßt in dies Gesetz, das doch ein Notgesetz ist, nicht recht hinein. Wir stehen jetzt, wie Sie wissen, vor der allgemeinen Revision des Strafgesetzbuchs und ich meine, man sollte es jener Revision über⸗ lassen, ob für derartige Fälle eine schärfere Strafart einzu⸗ seten ist: hier in dem Notgesetz sollte man sich darauf be⸗ schränken, die vom Gesetz für Körperverletzungen vorgesehenen Strafen erheblich zu erhöhen. Gegen die Zulassung der Zuchthausstrafe spricht auch in der Tat das Bedenken, das der Herr Abg. Müller (Meiningen) eben geltend gemacht hat, indem er fragte: was sind denn nun besonders schwere Fälle? Es ist kein rechtes Kriterium für den Begriff vorhanden. Und wenn vielleicht auf § 224 des Strafgesetzbuchs hingewiesen wird, so sind es dort doch insofern bestimmt bezeichnete schwere Fälle, als die Folgen der Körperverletzung besonders schwere sein müssen. Im § 224 ist vorgesehen, daß die Körperverletzung Siechtum, Lähmung oder ähn⸗ liche schwere Folgen nach sich gezogen hat. Es würde, wenn der An⸗ trag Dahlem in dieser Beziehung zum Gesetz erhoben würde, die Ge⸗ fahr entstehen, daß der eine Richter etwas für einen besonders schweren Fall ansieht, was ein anderer Richter wesentlich milder beurteilt. Ohne bestimmte Kriterien „der besonders schweren Fälle“ würde voraus⸗ sichtlich eine allzu erhebliche Divergenz zwischen den einzelnen Urteilen eintreten. Deshalb meine ich: belassen Sie es in diesem Notgesetz bei der Gefängnisstrafe.

Schließlich kommk Abg. Dr. Faßbender, Zusatz machen: 88 „Bei gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein..

Meine Herren, die ordentliche Strafe ist schen nah § 223 a Abs. 2 zwei Monate Gefängnis; dann sollen nun gewohnheitsmäßige Mißhandlungen mit mindestens 6 Monaten bestraft werden und schließlich besonders schwere Fälle mit Zuchthaus. Ich meine, daß jedenfalls die Androhung einer Strafe von 6 Monaten Gefängnis für gewohn⸗ beitsmäßige Mißhandlungen hier ganz überflüssig ist. Wenn man schon eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten, bei einer Körperletzung mittels grausamer Behandlung als Mindeststrafe einsetzt, dann ist, wenn die Tat gewohnheitsmäßig verübt ist, eine Strafe von 6 Monaten noch recht gering und ich möchte den Richter sehen, der nicht gerade im Fall der Gewohnheitsmäßigkeit so schwerer Körper⸗ verletzungen die Mindeststrafe erheblich überschreilet; für solche

älle brauchen Sie keine besondere Mindeststrafe. Ich bitte Sie also,

i Antrag auf Nr. 600 der Drucksachen abzulehnen. Hiermit dürfte

alle strittigen Punkte berührt haben.

Ich bitte Sie, um mich zusammenzufassen, sich im wesentlichen

den Boden des Antrags Dahlem und Genossen zu stellen, das utzalter auf das vollendete 16. Lebensjahr festzusetzen und die voser besprochene Fassung: „die der Fürsorgepflichtige der Gewalt

ich neoch zu dem Antrag des Herrn auf Nr. 600 der Drucksachen; er will den

wünschenswert, die

heiten sein

halt gehören, die Kinder nicht

boshaft“

Wirkung hat. für die Man könnte

Staaten, wo Die Ehre des

es aber infolge

bestraft werden delikt ausreiche Gransamteit

verstehen wir denken

zupassen, dar Faßbender je

antrage

Prügeln des

Zuchth

Herzen

Fälle

dem

Rahmen des

getreten sind.

das, worauf

gegen

anderes, als

gesetzlicher S

noch nicht

das 18. Jahr.

jahr als

Leiter von Mißhandlung wird eine v

des Täters überlassen hat“ zu akzeptieren. Ich halte es für

auch

wird

nicht genügen:

Abg. Horm

mißhandelt, so

so

in der Wohnung aufhbalten, vielleicht betrunken mißhandeln. ausreichend, Schlag als Roheit an. vernünftiger Mensch treffen will. neeeceg b 3 scheint mir reichlich hoch, Jahre Aber verzichten koöͤnnen wir auf die Zuchthausstrafe nicht. De Begriff der besonders schweren Fälle wird ei der Refor Strafrechts festgelegt werden. Ich will die Zuchthausstrafe für be⸗ sonders grausame Handlungsweise, damit der Abscheu der menschlichen Gesellschaft vor diesen Personen schreckungstheorie ist

Abg. Dr. v. Dziembowski⸗Pomian (Pole): Die Innond 7

2 Jugend

Gesetzgeber, die

das Züchtigungsrecht

es

Menschen wird verletzt, wenn man ihn schlägt. dem geltenden Recht kann Zuchthaus nur verhängt werden, wenn durch die Mißhandlung ein menschliches Glisd verloren geht. nicht darauf ankommen lassen, Mißhandlung Wir müssen vielmehr vorsorgen. von 18 Jahren ei kann feste verhauen werden. der grausam; wollen doch Robeiten treffen und nicht warten, bis sie in Grau⸗ samkeiten ausarten. „bier bei Kindermißhandlungen ich meine, gerade bei Kindern sollte

n.

der Tiere beschlossen. verlangen? wertiger als das Tier. systematische bestehen, die Duldung von Mißhandlungen wollen nicht der Direktor einer Anstalt, der durch die Mißhandlungen durch seine Angestellten 1 Wit wollen auch die Leiter der Anstalten verantwortlich machen. Abg. Gröber (Zentr.): Es ist dem Staatssekretär nicht gelungen, neues Material beizubringen. Es wird eine sehr detaillierte Ab⸗ stimmung geben müssen, und wir wollen uns anstrengen, recht auf⸗ damit

tzt

alter auf 16 die Kompromisse g . Srzialdemokraten: Selbsterkenntnis!) ist, die

verletzung solcher Personen, des Täters üöberlassen hat“, als klar. Soll, der Betreffende f Kindes mitansieht, oder gehört darn

gesagt

Weisung zur Mißhandlung? W r N 1 Mißhandlung als ausreichend für eine strenge Bestrafung ansehen, so treffen wir besonders diejenigen Fälle, die mehr in den sogenannten gebildeten Klassen des Volk 5 viell anstatt „boshaft“ sagen „gefühllos“, dann trifft man auch diejenigen, in denen ungebildete Personen sich zu Verfehlungen hinreißen lassen. Aber die Fassung des Antrages nie einmal denjenigen Grad von Schutz, den man dem Tier zugebilligt hat. Der zweite Teil des Antrags, der

aus

meines Fre⸗ liebsten noch die Todesstrafe Paragraphen rechtfertigt danach aber die Zuchthausstrafe nicht. Diese, die nachstschwere nach der Todesstrafe, kann nur Platz greifen, wenn ganz besonders schwere Folgen durch die Mißbhandlung, der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers,

Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Dr. von Tischendorf: Die Meinungsverschiedenheiten beruhen nur darin, welche Form die richtige ist. Ueber den Inhalt ist man sich einig. 16. Lebensjahre den Vorzug geben. Die . in, frage im Sinne der Kommission entspricht nicht den Erfordernissen. Mit dem Begriff roh oder beshaft ist nichts gewonnen. Was grausam ist, wird der Richter schon entscheiden können. 11 *

Abg. Frohme (Soꝛ.): Mir scheint, als ob man hier viel zu sehr den Nachdruck auf das Alter der zu schützenden Personen legt als auf

es

übersieht ganz, daß es sich auch um Tausende und aber Tausende von Lehrlingen und . 2. ab handelt, die ganz besonders eines strafrechtlichen Schutzes bedürfen gegen den Mißbrauch der Autoritat der die bösartige, die diesen jungen Mit dem Kompromißantrag des ihnen von der Kommission Mit dem Hinweis darauf, 21 - b ist es nichts: da wird der Begriff des Jugendschutzes, den wir doch alle wollen, durchaus verkannt. 18 jährige Frau systematisch

2 daß

zu

Kompromiß ist auch keine Verschlechterung der Kommissionsvorschläge. v 9 156G . Inpo

The hee ans ee. mit der Hinaufsetzung des Schutzalters auf G Wenn jemand seine Gattin grausam, roh oder bosbaft Ul man ihn rubig vor den Strafrichter ziehen. Dieser Fall und ahnlich liegende tönnen mich nicht davon abhalten, das 18. Lebens⸗ jahr zu befürworten.

G

grammatischen Vund Frauen wählen dürfen.

F en iel

der letzte Passus unseres Antrages, die Verhängung von Zuchthaus⸗ strafe betreffend, zur Annahme gelangen.

sehr

Zuhthausstrafe nicht in das Gesetz aufzunehmen, und für überflüssig, daß die Gewohnheitsmäßigkeit unter eine besondere Strafe gestellt wird. 8

Abg. Kölle (Wirtsch. Vgg.): Erst dur werden die Zuhälter getroffen, und darum wir Kompromißantrag vereinigt, wenn wir auch nicht sür alle Einzel⸗ können. Wir waren erst für 8 uns aber im Kompromiß mit 16. Maßgebend ist der Begriff der Wehrlosigkeit, kann man eigentlich nicht wehrlos Fin genügt schon mit 17 Jahren der Wehrpflicht, Personen können schon mit 16 meisten Feeree gegen . 1 und Liebhabern begangen, das sind nicht Personen, die zum Haus⸗

ann⸗Bremen (fortschr. Volksp.): Bei der Formulierung trafbestimmungen, wie sie hier in Frage stehen, muß dem Volksempfinden in weitestem Maße Rechnung getragen werden. Das Kompreomiß, dem ich mich angeschlossen habe, soll uns schon jetzt bei diesem Notgesetz

Stellungnahme, von 20

den Antrag Dahlem haben wir uns zu dem 18 Jahre, begnügen 16 bis 18 Jahren Eine Menge Personen und weibliche Jahren heiraten. Die Zuhältern

und die Jugend von nennen.

oder 17 Kinder werden von den einige Stunden sind und dann Die rohe“ Mißhandlung ist denn mancher sieht schen einen leichten Wir würden damit Fälle treffen, die kein Ich würde desbalh „rob und Eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren und ich würde drei Jahre empfeblen.

ndern die sich Nachts auf

noch bei der Reform des

zum Ausdruck kommt. Die Ab⸗ gerade diejenige, die in der Praxis die meiste

ist eine der wichtigsten Aufgaben

Lehren von Mieltschin bieten Anlaß genug. überhaupt beseitigen: in die Jugend auch nicht.

besteht, verroht vwer Nach

nicht

Wir wollen daß die Kinder vielleicht ihre Sehkraft verlieren oder der leichen. Wir treten für das Sutzalter n. Auch eine verbeiratete Frau von 16 Jahren Wir streiten über roh oder grausam; wir

Es heißt immer, Roheitsdelikte müssen streng soll aber die Roheit s ein Roheits⸗ Gestern haben wir Strafe für rohe Mißhandlung Sollen wir nun bei den Menschen erst

Dann wäre ja das Kind minder⸗ Unter den „wiederholten“ Mißhandlungen Mißhandlungen; wenn aber Be⸗ f wiederholt“ verzichten. Auch vir bestraft wissen, damit Finger sieht und straflos bleibt.

können wir auf

übersieht,

kein einen Jahre

die guten

Unglück geschieht. Wenn der Kellege Antrag unterzeichnet, der das Schutz⸗ herabsetzt, so zeigt dies, wie Herzen verderben. (Zuruf von den Wenn in dem Kompromiß⸗ Strafe soll eintreten wegen Körper⸗ die der Fürsorgepflichtige der Gewalt so ist diese Formulierung nichts weniger nur bestraft werden, wenn er das eine befondere

Wenn wir die robe oder boshafte

doch

Volkes vorkommen. Man könnte vielleicht

gewährt den jungen Menschen nicht

für besonders schwere bis zu fünf Jahren androht, stammt aus Freundes Faßbender; der würde am festsetzen. Man muß aber doch im

trafgesetzbuches bleiben. Der Tatbestand dieses

des Sehvermögens usw. ein⸗

Wir würden dem 88

Die Erledigung der Duldungs⸗

ankommt, auf das Abhängigkeitsverhältnis. Man

Df

Dienstboten über 16 Jahre

beiderlei Geschlechts Dienst⸗ und Lehrherren, systematische Quälerei und Mißhandlung, Leuten gegenüber nur zu häufig geübt wird.

Pahlem werden alle diese großen Gruppen zugedachten Schutzes wieder beraubt. daß diese jungen Leute nicht wehrlos sind,

Und wenn ein Mann seine noch nicht mißhandelt, so perdient auch er nichts der Schutz des Gesetzes gegen ihn angerufen wird.

einen erlangende

Ersatz bieten

8 für das Jugendschutzgesetz.

porläufigen s Das

besondere

statt „grausamer“

Freunden ist beantragt, 8 b ich bin damit

„grausamer oder boshafter“;

Die Sozialdemokraten wollen das 21. Lebens⸗ widerstreitet doch ihrer pro⸗ wonach die jungen Männger Jahren schon zum Reichstage sollen Mit der Zuchthausandrohung. wollen wir gerade die ürsorgeanstalten treffen, die sich svstematischer schuldig machen. Die richterliche Praxis muß und scharfere und strengere werden, auch darum muß

renze: das

Die Höhe des Strafmaßes

schärfen. Das elterliche Züchtigungsrecht wird in

doch in jedem

keiner Weise der Schule. wird sich Falle feststellen lassen. Wollen wir wirklich eine Waffe egen die schlimmsten Kindermißhandlungen durch menschliche Bestien en, dann müssen wir 89 Anträge nehmen, die die Kommissions⸗ schläge wesentli schärfen. b 1“

8 Flag⸗ Relg ns 8 k Sach en (kons.): Auch wir wollen ruchlos Kinder⸗ mißhandlungen mit der ganien Schärfe des Gesetzes bestraft wissen. Auch ich bestreite, daß der Kompromißantrag im Eodesgehnis Line Einschränkung des Kinderschutzes darstellt, wie lihn die . will. Die Frage, ob 18 oder 16 Jahre, ist eine reine Zweckmäßigkeits⸗

frage, die Argumente für 16 Jahre überwiegen.

angetastet, so wenig, wie das Züchtigungsrecht 29 eine grausame, hoshafte, rohe Mithandlung vorliegt,

Abg. Dr. Faßbender (Jentr.) erklärt, als Nichtjurist den Aus⸗ fäkrelhen 1 Frektionsfreundes Gröber nicht durchweg folgen zu können, es handele sich für ihn darum, etwas Brauchbares zu schaffen, und da könne er sich durch rein fo mal⸗juristische Erwägungen nicht be⸗ 38 irren 1sseg tadthagen (Soz.): Ich sehe nicht ein, weshalb nicht auch e junge Ehefrau gegen Roheiten des Ehemannes geschützt werden soll. Außerdem können ja mildernde Umstände zugebilligt und auf Geld⸗ strafe erkannt werden. Uns kommt es vor allem darauf an, Lehrlinge und Dienstboten zu schützen. Damit schließt die Debatte. 8 8 In der Abstimmung wird, entsprechend den Anträgen Müller⸗Meiningen und Frohme, das Schutzalter auf 18 Fahre erhöht: dafür stimmen Sozialdemokraten, fortschrittl. Volks⸗ partei, Polen und das Zentrum mit vereinzelten Ausnahmen. Mit derselben Mehrheit wird beschlossen, im Antrag Dahlem statt der Worte „grausamer Behandlung“ zu sagen „grausamer oder roher Behandlung“. Der Schlußsatz ain be sonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden“ wird mit derselben Mehrheit gestrichen; vom Zentrum stimmt mit der aus der Rechten und den National Uberalen bestehenden Minderheit nur der Abg. Faßbender. Die Worte „oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Täters überlassen hat“ werden gegen Sozialdemokraten und Polen aufrecht erhalten. In dieser veränderten Fassung gelangt der Kompromißantrag Dahlem fast einstimmig zur Annahme. 1 Damit sind die Kommissionsvorschläge und die Vorlage in Ziffer 5 erledigt. Gegen 6 Uhr wird die Sonnabend 11 Uhr vertagt.

Fortsetzung der Beratung auf Außerdem: Petitionen.

““

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist der Entwurf eines Gesetzes über die Beschulung blinder und taubstummer Kinder nebst Begründung zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:

Blinde Kinder, welche das sechfte Lebensjahr, sowie taubstumme Kinder, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, unterliegen, sofern sie genüvend entwickelt und bildungsfähig erscheinen, der Ver⸗ pflichtung, den

in den Anstalten für blinde und taubstumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen (Schulpflicht). ““ 2 Bei Kindern, welche in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, kann der Beginn der Verpflichtung bis zu drei Jahren hinaus⸗ geschoben werden. ö“ 3

8. Zu den taubstummen Kindern im Sinne dieses Gesetzes. ge⸗ hören auch ertaubte und solche Kinder, deren Gehörreste so gering sind, daß sie den taubstummen gleichznachten sind.

Die Verpflichtung der Kinder ruht, solange für ihren Unterricht in ausreichender Weise anderweit gesorgt ist.

Die Schulpflicht der blinden Kinder endet mit dem auf die Voll⸗ endung des 14., die der taubstummen Kinder mit dem auf die Voll⸗ endung des 15. Lebensjahres folgenden Jahresschulschlusse.

Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, die Schulpflicht der blinden und taubstummen Kinder auszudehnen bis zu dem Jahres⸗ schulschlusse, welcher bei den blinden Kindern auf die Vollendung des 17., bei den taubstummen Kindern auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, wenn die Kinder das Lehrziel des Unterrichts noch nicht erreicht haben und nach Lage ibrer körperlichen und geistigen Entwicklung anzunehmen ist, daß sie es bei Fontsetzung des Unterrichts erreichen werden. Die Schulaussichtsbehörde ist ferner berechtigt, die Entlassung der blinden und taubstummen Kinder schon vor den in Abs. 1 bezeichneten Zeitvunkten anzuordnen, wenn nach Lage d er förperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes der fernere Schul⸗ besuch schädlich oder zwecklos ist.

Ueber die Einschulung beschließt gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen die Schulaufsichtsbehörde, wenn das betreffende blinde oder taubstumme Kind eine unterrichtliche Veranstaltung des zur Fürsorge für das Blinden⸗ und Taubstummenwesen verpflichteten Kommunalverbandes von seinem Wohnorte aus besuchen kann.

Der Kommunalverband ist zur Aufnahme des Kindes behufs Teilnahme an dem Unterrichte verpflichtet.

Der Unterricht erfolgt bnis. Fhen

Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtiat, gegen Eltern und gesetzliche Vertreter, welche für die Erfüllung der Schulpflicht der gemaß § 3 eingeschulten Kinder nicht Sorge tragen, Strafbestimmungen, nach Maßgabe der über die Bestrafung der Schulversäummisse bei den öffent⸗ lichen Volksschulen bestehenden Verschriften zu erlassen.

Kinder, welche das schulpflichti e Lebensalter in der Zeit bis ein⸗ schließlich drei Monate nach dem Beginne des Schuljahres vollenden, können ausnahmsweise schon an dem vorhergehenden Aumahmetermine eingeschult werden. In diesem Falle kann ihre Entlassung nach acht. jährigem Schulbesuche auch schon vor Erreichung des die Schulpflicht beendenden Lebensalters stattfinden.

§ 6. 1

Die nach § 1 der Schulpflicht unierliegenden blinden und taub⸗ stummen Kinder, welche von ihrem Wohnorte aus eine unterrichtliche Veranstaltung der bezeichneten Art nicht besuchen koönnen (8 3) und für deren Unterricht in ausreichender Weise auch nicht anderweit ge⸗ sorgt ist, müssen in einer Blinden⸗ oder Taubstummenanstalt oder an einem Orte, von welchem sie eine unterrichtliche Veranstaltung der bezeichneten Art besuchen können, untergebracht werden. 1 8

Bezüglich dieser Kinder ordnet die Schulaussichtsbehörde nach Eintritt der Schulpflicht die Unterbringung an. Vor der Anordnun ist der Kreisarzt mit der Untersuchung des Kindes zu beauftragen.

Die Ausführung des Beschlusses erfolgt durch den verpflichteten Kommunalverband 8) nach Maßgabe der §§ 9 ff.

1. der Sehulauffichtebehörde 6 Abs. 2) und S-eh * verb binnen zwei Wochen die Beschwerde zu. Ueber die Be⸗ See beschließt der Kreis⸗(Stadt., Ausschuß. Zuständig ist der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines solchen derjenige, in dessen Bezik sich der Wohnsitz des Kindes oder sein Aufenthaltsort bem Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschuß hat vor der Beschlußfassung, soweit dies ohne e hebliche Schwierigkeiten geschehen kann, die Elkern und den gesetzlichen Vertreter zu hören; er kann auch andere Personen, insbesondere den Kreisarzt, den Leiter der zuständigen Taub⸗

Gegen die Anordnung steht den Eltern oder gesetzlichen

dazu beitragen, den Leuten das Ger

2 5 stummen⸗ bezw. Blindenanstalt, den Ortsschulinspektor, den Dits E1“ g 9 8 ö1“

1“ 88 8