Handel Deutschlands mit Getreide u
.
Nach Erntejahren, beginnend mit dem 1. August.
Vom 1. August bis 10. Januar (Mengen in dz = 100 kg).
e samteinfuhr oder zollfrei
1) Ein⸗ und Ausfuhr.
1888 Davon sofort verzollt
8
Davon Ausfuhr aus
See r dem freien Verkehr 1
2) Mehlausfuhr gegen Einfuhrschein.
18
Gattung, Ausbeuteklasse 1910/11 1909/10
s
1910/11 1909/10 1908/9 1910/11 1909/10
-
1908/9
1908/9 1910/11 1909/10
491 429 305 036 49 740 82 485
610 099 378 374
32 343 117 363
939 997 524 886 106 411 163 539
V Roggenmehl: . 1. Klasse 1 2. „ (über 60 — 65 v. H.)
3 „ (0 —65 v. H.) ..
Roggen.2 1 , Weizen 12 13 858 695 9 620 206 1 Malzgerste. 1 Andere Gerste 16: 13 Gerste ohne I1
Roggenmehl. Weizenmehl.
*) Darunter 39 656 dz aus den Jahren 1907,09, die von den Anmeldestellen erst jetzt nachgewiesen wurden.
669 370 1 199 315 769 11 597 801 372 290 1 661 510 625 991 449 834 598 10 235 236 920 11 896 289
20 511 10 063 82 687 1 753 604 22 598 2 607 646]1 2 978 2 816 994
4 992 8 471 351 4 987 78 203 100 734 56 412
nähere Ang. ö Nais..
7 8 7
—
93 256
847 1 437 627
1 938 561
4 602 324 3 121 247 4 825 953 3 009 296 2 162 015 2 614 142
„
182 833 156 423 128 249
118 937 53 89 491 570% 940 132 610 129 812 6671 1 076 197
“
260 003 610 375 857 828
246 703 941 461 73 439]*)1 083 841
4 815 019 2 093 876
4 „ 13 9538 11 218
1 924 270 2 376 467 1 794 494 1 388 862 1 765 975 1 512 537
957 491 482 854 692 805 424
Roggenschrotmehl*) ö,, 145 181 82 019 54 168
Weizenmehl: 8 1 075 889 854 510 805 258
Klasse (0—30 v. H.) .. . 874 033, 714 767 619 064 füber 30 — 70 v. H. 8 558 4 849 6 449 70 — 75 v. H. 144 217 50 351 87 559
70 v. H.). .. 34 594 52 028 50 726
2. 6—78 S8 3 839 29 475 35 919 artweizenmehl)) .. 10 648 3 040 5 541
*) Ausbeute für jede Mühle besonders festgesetzt. 8 **) Siehe Anmerkung bei Ziffer 1 (Gesamtausfuhr von Weizenmehl).
1 2 3. 4. 5. H
4) Niederlageverkehr.
Roggen ..
alzgerste Mearzgersg Hafer. 111616“ Roggenmehl. Weizenmehl.
3) Einfuhr in den freien Verkehr nach Verzollung.
Davon verzollt
i unmittelbaren Eingang in den freien Verkehr
bei der Einfuhr von ö Niederlagen, Freibezirken usw. Warengattung
Einfuhr auf Niederlagen, von
Verzollt Ausfuhr von Niederlagen, Nieder⸗ Freibezirken ush.
lagen,
in Freibezirke usw.
1910/11 1909/10 1908,09
1910/,11 V 1909/10 1908/09
1910/11 1909/10 1908/09
1910/11 I 1909,10 1908,09
8 bezirken 1910/11 1909/10
ufm. 1908/09
Ue.
— — doUhdbo
8
2 OPcD 9go
2* 1 124 579 erste
—82S92S9 OS02SU— G
booS dboh 02 C2ro S — S*. ̊—N—
00 b 2G
47 030 36 294 44 195
2 124 110 1 430 534 10 406 861 11 590 753 991 388 13 896 823 11 896 095
2 375 277 1 936 178
2 978 009 2 816 994
261 193 35 241
288 746 226 630 93 744 769 972 789 387 871 367 Weizen 41 402 21 146 37 999 Gerste 921 092 1 867 358 1 113 250 B 8 206 895 201 579 131 767 öe—“ 270 244 386 048 334 012 ꝙReggenmehl. — 3 2 Weizenmehl 2 835 1 053 1196 “
Roggen
46 3761
iserliches Statistisches Amt. van der Borght.
394 008 I 2 135 488 2 260 894 1 465 426 2 833 049 2 406 599 1 560 207
862 98
747 725
1 971 8 1 008] bis 10 1 329 246 28 461
10 934 520 266 117 031 281 957 117 980
30 247 796 536 142 470 610 492 259 914
24 746 748 407 178 575 535 408 246 650
231 743 93 506 wie 3,
388 414 Spalte 8 448 184
844 126 905 604
21 791 27 294
Deutscher Reichstag. 8 110. Sitzung vom 18. Januar 1911, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.) Das Haus setzt die zweite Beratung des Entwurfs eines
Zuwachssteuergesetzes fort und nimmt die Diskussion über
8
§§ 1 bis 1 nebst den dazu gestellten zahlreichen Anträgen
vieder auf. Ueber den Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer
d. Bl. berichtet worden.
5* 8
8
Abg. Zehnter (Zentr.): Die Kommission hat dem § 1 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung gegeben: „Beträgt der Veräußerungspreis, und im Falle einer Teilveräußerung der Wert des Gesamtgrundstücks, bei bebauten Grundstüͤcken nicht mehr als 20 000, bei unbebauten nicht
mehr als 5000 ℳ, so bleibt der Eigentumsübergang von der Steuer
frei. Mit Rücksicht auf die rheinischen Grundeigentumsverhältnisse und die dortige Zersplitterung des Grundbesitzes beantragen wir fol⸗
gende Fassung: „Beträgt der Wert des gesamten Grundeigentums des
Veräußerers bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 ℳ, bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5000 ℳ, so bleibt der Eigentumsübergang von der Steuer frei.“ Wir stellen aber auch folgende Fassung zur Annahme anhei „Beträgt der Veräußerungs⸗ preis eines Grundstücks, und wenn das Grundstück mit anderen zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt ist, der Wert des vereinigten Grundeigentums bei bebauten Grundstücken nicht mehr usw.“ Wir hoffen, damit alle Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen.
Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt Kühn spricht sich gegen beide Anträge aus. Der erste würde zu großen Weiterungen führen, der andere sei schon durch die Kommissionsfassung gedeckt. Neben⸗ einander könnten beide Anträge unmöglich bestehen. Zweifel über die Begriffsbestimmungen wären ausgeschlossen.
Abg. Dr. Weber (nl.) schließt sich diesen Ausführungen an und
tritt auch der Heraufsetzung der Befreiungsgrenze entgegen. Man dürfe in dieser Beziehung doch nicht zu weit gehen, wenn man den
Zweck des Gesetzes erreichen wolle. Ein Haus von 20 000 ℳ oder
ein unbebautes Grundstück von 5000 ℳ Wert sei doch schon kin
ganz netter Besitz. Es wäre dies die am wenigsten geeignete Ge⸗ legenheit, das Gesetz abzuschwächen. Auf die Ausführungen des Abg. Grafen Westarp bezüglich der Heranziehung auch des mobilen Wert⸗ zuwachses sei dem Abg. Dr. Arendt zu erwidern, daß eine Besteuerung des mobilen Besitzes nicht in Gestalt einer Besteuerung des Wert⸗
zuwachses, sondern nur des Vermögenszuwachses durchgeführt werden
8.
könne. Gegen eine solche Idee sprächen ganz hervorragende volkswirtschaftliche Momente; es müsse da mit äußerster Vor⸗ sicht operiert werden. Den Ausführungen des Abg. Vogel über das Bergwerkseigentum sei Graf Westarp nicht gerecht geworden. Es sei doch z. B. eine Tatsache, daß die einfachen Walzwerke mit den gemischten Werken die Konkurrenz nicht mehr aushalten könnten; läge die wirtschaftliche Notwendigkeit vor, ein einfaches Walzwerk mit einem Hüttenwerk zu vereinigen, so dürfe man doch ein solches Vor⸗ haben nicht durch hohe Zuwachssteuern unmöglich machen. Es komme
hier nicht bloß das Siegener Land, sondern auch der südliche Teil des
rheinischen Bergbaureviers in Frage. Durch entsprechende Abänderung
98
§ 4 werde dieses volkswirtschaftliche Erfordernis sicherzustellen
Gegen den Mißbrauch solcher Zusammenlegungen und ähnlicher
Maßnahmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung bieten die im § 55 dem Bundesrat gegebenen Befugnisse genügenden Schutz.
Damit schließt die Debatte. Die Anträge Marr⸗Zehnter
In der Abstimmung werden sämtliche auf Abänderung des § 1 gerichteten Anträge abgelehnt. Für die Heraufsetzung der Befreiungsgrenze auf 30 000 bezw. 10 000 (statt 20 000 und 5000) ℳ stimmen nur die Polen, etwa 3 bis 4 Zentrums⸗ mitglieder und der Abg. Dr. Arendt: für die Herauf⸗ setzung der Einkommensgrenze von 2000 auf 3000 ℳ nur die Polen, etwa die Hälfte des Zentrums, die Wirt⸗ schaftliche Vereinigung und der Abg. Dr. Arendt. Die Anträge
8 11“
der Sozialdemokraten auf Wiederherstellung der Regierungs⸗ vorlage erhalten nur die Stimmen der Antragsteller und eines Teils der foxrtschrittlichen Volkspartei.
Auch die §§ 1a, 1b, 1c und 2 werden in der Kom⸗ missionsfassung angenommen, womit § 3 der Vorlage er⸗ ledigt ist. 8
Die Abgg. Cuno und Genossen (Fortschr. Volksp.) bean⸗ tragen die Einschaltung eines neuen § 3:
„Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des Ueber⸗ ganges des Eigentums ein Rechtsvorgang tritt, der es ohne Ueber⸗ tragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, über das Grund⸗ stück wie ein Eigentümer zu verfügen.“
Nach längerer Geschäftsordnungsdebatte wird, dem Antrage des Referenten Abg. Grafen von Westarp gemäß, beschlossen, den Antrag bis zur Beratung des § 55 zurückzustellen.
Das Haus geht über zur Beratung des § 4, der die Aus⸗ nahmen von der Besteuerung aufzählt. 3
Nach den Kommissionsbeschlüssen soll die Zuwachssteuer nicht erhoben werden:
1) beim Erwerb von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes, sofern nicht anzunehmen ist, daß die Form der Schenkung lediglich die Zuwachssteuer abwenden soll; bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft; beim Erwerb auf Grund von Nachlaßteilungsverträgen: beim Erwerb der Abkömmlinge von Eltern, Großeltern usw.; beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder diesen allein bestehenden Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 1 b bezeichneten Art; beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eben solche Gesellschaften oder Vereinigungen; beim Austausch von Grundstücken zum Zwecke der Zu⸗ sammenlegung (Flurbereinigung) oder der besseren Ge⸗ staltung von Bauflächen (Umlegung), sowie bei behördlicher Ablösung von Rechten an Forsten; (Zusatz der Kommission) beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken oder bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der Steuersparung erfolgen. Ddie Abgg. Albrecht und Gen. (Soz.) wollen Nummer 8 streichen. 3
Die Abgg. Cuno und Gen. sfortschr. Volksp.) wollen in Nummer 1 die Worte „anzunehmen ist, daß“ streichen und in Ziffer 7 die Befreiung auch dann eintreten lassen, wenn solche Maßnahmen (Austausch, Ablösung) von einer Behörde als „zweckdienlich“ (statt „erforderlich“) anerkannt werden.
Abg. Dr. Weber (nl.) beantragt in Ziffer 8 hinter die Worte „oder mehrerer Bergwerke“ einzufügen: „oder eines
Bergwerkes mit einem Hüttenunternehmen“.
Abg. Dr. Arendt (Rp.) will folgende Nr. 9 hinzufügen:
„9. Beim Austausch im Inlande belegener unbebauter Grund⸗ stücke, soweit der Wert jedes der vertauschten Grundstücke 3000 ℳ im ganzen und 100 ℳ für das Ar (bei Weinbergen 200 ℳ) nicht übersteigt und nicht einer der Tauschenden gewerbsmäßig Grund⸗ stückshandel treibt.“
Abg. Marr (Zentr.) will folgende Nr. 7a einschalten:
„7 a. Bei der Begründung von Rentengütern oder bei anderen den Erwerb von mittlerem und kleinerem Grundbesitz befördernden Grundstücksveräußerungen, soweit bei deren Durchführung die Vermittlung einer Behörde eintritt oder der erforderliche Kredit vom Fiskus oder von Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt oder gewährleistet wirlzx. ö“
Abg. Böhle (Soz.): Meine Partei wird den Antrag Cuno ab⸗ lehnen, ebenso den Antrag Arendt. Der Sinn des Antrags Marx ist nicht klar zu erkennen. Meine Freunde beantragen, die Ziffer 8. zu streichen, weil sie zu weit geht. Namentlich für das Siegerland ist es notwendig, die Möglichkeit der Fusion ohne Steuerzahlung auf⸗ recht zu erhalten, um die Bergwerksbesitzer vor dem Ruin und damit die Arbeiter vor Schaden zu bewahren. In der vorliegenden Fassung ist aber gar kein Unterschied gemacht hinsichtlich der Bezirke. Im Ruhrgebiet z. B. liegen die Verhältnisse wesentlich anders als im Siegerland. Wir bitten aber die Regierung, ihrerseits vor der Ab⸗ stimmung Stellung zu nehmen; denn in der Kommission hat noch keine eingehende Erörterung stattgefunden, da die Frage erst im letzten Stadium auftrat.
Abg. Dr. Neu mann⸗Hofer (fortschr. Volksp.): Wir beantragen, in Ziffer 1 das Wort „anzunehmen“ abzuändern; denn eine Vermutung, daß die Form der Schenkung nur zum Zwecke der Steuerersparnis gewählt ist, reicht nicht aus, die Steuer zu erheben. Wir halten es für der Billigkeit entsprechend, ferner die Steuerbefreiung eintreten zu lassen, wenn die Behörde eine Flurbereinigung oder Umlegung nicht nur für erforderlich, sondern auch nur für zweckmäßig hält. Daß eine Streichung der Ziffer 8 zweckmäßig ist, davon können wir uns nicht überzeugen. Anderseits geht uns der Antrag Weber zu weit. Die darin genannten Maßnahmen unterliegen kaufmännischer Beurteilung. Auch gegen den Antrag Marx müssen wir uns erklären.
Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt Kühn: Der Antrag Cuno zu Ziffer 1 empfiehlt sich nicht, aus Gründen der praktischen Durch⸗ führung.
Acg. Marx (Zentr.): Mit Rücksicht auf den § 22, der die gemein⸗ nützigen Vereine, die sich ausschließlich der inneren Kolonisation widmen, von der Steuer freistellt, empfiehlt es sich, die gleiche Aus⸗ nahme auch hinsichtlich der unmittelbaren Vermittlung der Renten⸗ gutsbildung, namentlich der preußischen durch die Generalkommission und durch die staatlichen Behörden, festzusetzen. Man könnte gegen meinen Antrag einwenden, daß er auch den Verkäufer steuerfrei stellt. Aber hier handelt es sich nur um landwirtschaftliche Grund⸗ stücke, deren Verkaufspreis bisher unter dem amtlichen Taxwert ge⸗ blieben ist.
Abg. Dr. Weberinl.): Der Antrag Marx bedürfte zum mindesten einer Ergänzung, die die Steuererhebung nicht unter allen Umständen ausschließt. Was die beantragte Streichung der Ziffer 8 betrifft, so müssen wir berücksichtigen, daß es ein volkswirtschaftlich gesunder Ge⸗ danke ist, dafür zu sorgen, daß die industriellen Betriebe so weit wie möglich ausgenutzt werden; denn die Rentabilität eines Unternehmens hat auch ihre Rückwirkung auf die Arbeitslöhne. Wenn also zwei Werke durch Zusammenlegung besser rentieren, so kann man die Zu⸗ sammenlegung nur fördern. Den freisinnigen Anträgen, die in der Hauptsache redaktionell sind, werden wir zustimmen.
Abg. Dr. Arendt (Rp.): Die Landwirte sind vielfach genötigt, zu besserer Bewirtschaftung kleinere Parzellen auszutauschen. Hier kann von einem Wertzuwachs nicht die Rede sein. Auch im fiskalischen Interesse ist es wünschenswert, daß man in solchem Falle nicht unnütz den ganzen schweren Apparat des Gesetzes aufbietet, zumal bei der Veranlagung von Parzellen besondere Schwierigkeiten durch die Feststellung entstehen, ob die Abzüge für einen Teil oder für das Ganze in Betracht kommen. Daß nicht ein wirklicher Zuwachs von der Steuer freibleibt, verhindern die eingefügten Höchstbeträge.
Abg. Marx (Zentr.) zieht seinen Antrag für diese Lesung zurück.
Abg. Cuno (fortschr. Volksp.) spricht sich gegen den Antrag
Weber aus.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Meine Herren! Ich erlaube mir, mich kurz zu den vorliegenden Anträgen zu äußern.
Zu dem Antrag Cuno auf 610 unter 1a hat der Herr Unterstaats⸗ sekretär Kühn bereits geltend gemacht, daß er sich nicht empfehle weil die praktische Anwendung des Gesetzes durch die Annahme des Antrages erschwert werde.
Der redaktionelle Antrag Cuno zu 610 unter 1 b ist richtig.
18 6 8 8
Den Antrag Cuno zu 610 unter 1c möchte ich meinerseits nicht befürworten; er ist bereits⸗früher wiederholt zur Anregung gekommen, aber ebenso wiederholt als nicht empfehlenswert erkannt, weil die Be⸗ freiungsvorschrift des § 7 Abs. 4 durch die Aenderung des Wortes einen über ihren Zweck hinausgehenden Umfang erhalten würde.
Den Antrag Marx auf 625 brauche ich heute nicht zu besprechen, weil er für jetzt zurückgezogen ist.
Was den Antrag Dr. Weber zu 616 unter 1 anlangt, so möchte ich mir erlauben, darauf aufmerksam zu machen, indem ich insoweit ganz kurz die vorherige Generaldebatte wieder streife, daß den Anträgen und Wünschen des Bergbaues doch in sehr hohem Maße in der Kommission Rechnung getragen worden ist. (Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) Den weitgehendsten Antrag, der dahin ging, an Stelle der Gegen⸗ überstellung von Erwerbs⸗ und Veräußerungspreis den Unterschied des gemeinen Wertes maßgebend sein zu lassen, haben die Herren, die ihn zuerst anregten, selbst als nicht durchführbar erkannt und in der Kommission zurückgezogen. Sie können also nicht davon sprechen, daß durch Nichtberücksichtigung dieses Antrages den Wünschen des Berg⸗ baues nicht Rechnung getragen worden sei. (Abg. Dr. Weber: Habe ich auch nicht gesagt!) Ich glaube, der Herr Abg. Vogel hat es gesagt. (Abg. Vogel: Ich auch nicht!) Der vorliegende Antrag geht auch über die Beschlüsse der Kommission ganz erheblich hinaus und bedeutet einen nicht unbedenklichen Schritt auf dem Wege, nicht nur die Konsolidation, sondern auch die Fusion steuerfrei zu lassen. Einer der Herren — ich glaube, es war heute auch der Herr Dr. Weber — hat von den Verhältnissen im Siegerlande gesprochen; aber es kommen doch auch die großen Zechen und Hütten in Rheinland⸗West⸗ falen, in Lothringen, Oberschlesien usw. in Betracht. Ein Grund, weshalb man die Vereinigung großer Werke in diesen Gebieten, die ja zum Teil nur mit Rücksicht auf das Rheinisch⸗West⸗ fälische Kohlensyndikat erfolgt und auch häufig mit großen Gewinnen verbunden ist, von der Steuer frei lassen sollte, ist nicht recht ersichtlich. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Außerdem ist man vom bergtechnischen Standpunkt aus der Meinung, daß die Ausdrücke Bergwerke und Hüttenunternehmen doch nicht genügend ab⸗ gegrenzt seien, um hier im Gesetze in dieser Weise Aufnahme zu finden. Mit dem Bergwerk sind vielfach Brikettfabriken, Anlagen zur Ge⸗ winnung von Nebenprodukten, Ziegeleien und dergl. verbunden, und zu einem Hüttenunternehmen gehören Verfeinerungsanstalten, Walz⸗ werke, Gießereien usw., bis herunter zur Nadelfabrik. Es ist sehr zweifelhaft, inwiefern derartige Anlagen der Bestimmung unterfielen. Es wird jedenfalls kaum möglich sein, diese Betriebe gegen andere industrielle Unternehmungen abzugrenzen. (Sehr richtig!) Ich glaube, der Antrag Weber geht in dieser Beziehung zu weit, und ich möchte ihn meinerseits nicht empfehlen.
Zu dem Antrag des Herrn Abg. Albrecht unter 608 enthalte ich mich billig einer Aeußerung, weil er die Wiederstellung der Regierungs⸗ vorlage bedeutet.
Was den Antrag des Herrn Abg. Dr. Arendt zu 618 unter 9 anlangt, so habe ich doch sehr große und lebhafte Bedenken. Er ent⸗ hält eine Wiederholung, und weil die persönlichen Voraussetzungen hier nicht gegeben zu sein brauchen, sogar eine erhebliche Erweiterung der Befreiungsvorschrift, deren Erweiterung Sie in § 1 abgelehnt haben. Träte die Erweiterung ein, so wäre damit der Umgehung Tür und Tor geöffnet. Der Antrag ist in der Kommission mehrfach abgelehnt worden. Soweit es sich um die Zusammenlegung von Grundstücken handelt, wird durch den § 4 Ziff. 7 dem Bedürfnis entsprochen.
Ich möchte also bitten, dem Antrage nicht stattgeben zu wollen. Abg. Graf von Westarp (dkons.) wendet sich gegen den Antrag Cuno und gegen den Antrag Dr. Weber, der entschieden zu weit gehe, weil er Fusionen von Bergwerksgesellschaften steuerfrei lasse.
Abg. Dr. Lattb if (fortschr. Volksp.) schließt sich diesen Be⸗ denken an. Außerdem könne ja der Bundesrat aus Billigkeitsgründen auf die Steuer verzichten, wenn es in solchen Fällen notwendig sei.
Abg. Zietzsch (Soz.) erklärt sich gegen den Antrag Dr. Arendt und gegen die Ziffer 8 mit dem Antrag Weber. Theoretisch sei ja anzuerkennen, daß die Arbeiter nach Annahme dieses Antrages höhere Lohne erhalten könnten, aber in der Praxis werde davon nicht die Rede sein. Die Unternehmer machten eine solche Fusion doch nur in ihrem eigenen Interesse, nicht in dem der Arbeiter. Etwas anderes wäre es, wenn man den Arbeitern hier einen Rechts⸗ anspruch auf höhere Löhne gesetzlich garantierte. (Zuruf: Streik!). Bei Streiks habe doch die Arbeiterschaft das ganze Unternehmertum
egen sich. Eine Zusammenlegung finde doch nur im Rheinland und estfalen und in Oberschlesien statt und bei Bergwerken, die nicht unrentabel seien, sondern die noch rentabler gemacht werden sollen.
Abg. Dowe (fortschr. Volksp.) weist darauf hin, daß landwirtschaft⸗ liche Gründe für den Antrag Arendt nicht ins Feld geführt werden könnten; es handle sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern ganz allgemein um den Austausch unbebauter Grundstücke. Ebensowenig sei anzuerkennen, daß durch diesen Antrag die Aus⸗ führung erleichtert werde; je mehr Kasuistik, um so schwieriger werde das Veranlagungsgeschäft. K
Abg. Vogel (nl.) kündigt für die dritte Lesung die Einbringung
des Antrages Weber in verbesserter Form an, falls der Antrag Weber in der zweiten Lesung abgelehnt werden sollte. 1“ „„ Abg. Dr. Arendt (Rp.) glaubt, daß der Antrag Weber die gefähr⸗ lichen Konsequenzen nicht haben werde, die man von ihm befürchtet. Er halte es für ausgeschlossen, 8* man solche Zusammenlegungen nur machen werde, um der Zuwachsstener zu entgehen. Zwischen rentablen und unrentablen Bergwerken zu unterscheiden, wie der Abg. Zietzsch wünsche, sei undurchführhar. Der Abg. Dove habe übersehen, daß in seinem, des Redners, Antrag nur von dem Umtausch solcher Grundstücke gesprochen werde, deren Wert 100 ℳ für das Ar nicht überschreite, und das treffe für ländliche Grundstüͤcke zu. In allen diesen Fällen käme Steuerbefreiung überhaupt nicht in Frage. Es handle sich für ihn lediglich um die Frage der Zweck⸗ mäßigkeit, diese Leute von der Steuerveranlagung zu befreien. § 4 Zier 7 reiche nicht aus, da es sich bei dieser um öffentlich⸗ rechtliche, nicht privatrechtliche Verhältnisse handle. Sein Antrag biete eine Erleichterung ohne Steuerausfall, und deshalb könne man ihn unbedenklich annehmen. 1uA“
Abg. Dr. Weber (nl.) betont, daß die Prosperität eines Unter⸗ nehmens auch den Arbeikslöhnen zugute käme. Das werde namentlich bei den Walzwerken im Siegerlande in Frage kommen. Der Praris müsse es überlassen werden, ob es gelänge, höhere Löhne zu erzielen; das sei Sache der Gewerkschaften. Hier komme es darauf an, die be⸗ treffenden Gesellschaften erwerbsfähig zu erhalten. 88
8
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Gegenüber dem Antrag des Herrn Abg. Dr. Arendt ist nochmals darauf hinzuweisen, daß Vorschläge ähnlicher Art in der Kommission wiederholt gestellt worden sind, sowie daß die Kommission Wert darauf gelegt hat, bei dem Austausch von Grundstücken immer genau an den Grundsätzen festzuhalten, die auch für den Verkauf maßgebend gewesen sind. Ich bitte Sie, das auch hier zu tun. Es liegt kein Grund vor, über die Befreiungsvorschriften, die im § 1 schon enthalten sind
und natürlich auch für den Austausch Anwendung finden, noch hinaus⸗ zugehen. Die vom Herrn Abg. Dr. Arendt vorgeschlagene Befreiungs⸗ vorschrift unterscheidet sich noch zu ihrem Nachteil von der des § 1, daß die persönlichen Voraussetzungen, nämlich die Einkommensteuergrenze, nicht berücksichtigt ist. Ist der Austausch nicht mit Gewinn verbunden, so muß, wie der Herr Abg. Dr. Weber schon ausgeführt hat, die Steuer ebenso bezahlt werden wie in den Fällen des Kaufs, liegen die Befreiungs⸗ vorschriften des § 1 aber vor, dann bedarf es der Bestimmung nicht, und dann finden auch keine weitläufigen Veranlagungen statt. — Herrn
Abg. Dr. Weber erwidere ich, daß auf Seite 15 des Kommissions⸗ berichts doch nur von der eigentlichen bergrechtlichen Konsolidation die Rede ist; dagegen ist die Einbeziehung der Fusion ausdrücklich ab⸗ gelehnt. Der Herr Abg. Dr. Weber sollte sich das Argument, dessen er sich eben gegen den Antrag Arendt selbst bedient hat, auch für diesen Fall einmal überlegen. Wenn im Siegerlande in einzelnen Fällen so traurige Verhältnisse bestehen, so wird auch kein Wert⸗ zuwachs eintreten, und dann finden die Bestimmungen des Wert⸗ zuwachssteuergesetzes gar keine Anwendung. Ich glaube also, der Antrag erübrigt sich.
Abg. Cuno (fertschr. Volksp.) wendet sich nochmals gegen den Antrag Weber. Wenn eine Fusion mit Gewinn verbunden sei, so müsse auch eine Steuer bezahlt werden. b
Abg. Sachse (Soz.) weist darauf hin, daß die Zeche Phönix in neuerer Zeit eine gewinnbringende Fusion vorgenommen habe, ohne daß die Arbeiterlöhne gestiegen seien.
Damit schließt die Debatte. In der Abstimmung werden die Anträge Cuno mit erheblicher Mehrheit angenommen, die übrigen Anträge abgelehnt. § 4 gelangt in dieser modifizierten Fassung mit großer Mehrheit zur Annahme. § 5 bestimmt einleitend: .
„Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen
dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreise.“
.§ 5 wird nach kurzer Debatte, an der sich der Abg. Böhle (Soz.) und der Berichterstatter beteiligen, nach den Kommissionsbeschlüssen genehmigt, ebenso § 6.
Nach § 62 soll von dem Preise in Abzug kommen der Wert der vom Veräußerer übernommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund⸗ stücks gehören, und der Erzeugnisse des Grundstücks, so lange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Abg. Dr. Südekum (Soz.) befürwortet den Antrag auf Streichung dieses Paragraphen. Die Redaktionskommission habe hier nicht allein redaktionelle Aenderungen vorgenommen, sondern auch materielle.
„Die Abgg. Graf Westarp (d.⸗kons.) und Dr. Weber (nl.) widersprechen dem. “ 3
Abg. Dr. Potthoff (fortschr. Volksp.) führt aus, da man von dem Prinzip, nur den Zuwachs am Grund und Boden zu besteuern, abgegangen sei, wäre es nicht logisch, den Paragraphen hier zu streichen. 1 8 „Abg. Dr. Neumann⸗Hofer (fortschr. Volksp.): Davon kann ich mich nicht überzeugen. Man müßte aber hinzusetzen, der Abzug der Maschinen kann erfolgen, „wenn sie im Preis enthalten sind“.
§ Ga bleibt aufrechterhalten.
Nach § 8a Abs. 2 bleibt es den Landesregierungen über⸗ lassen, im Einverständnis mit dem Reichskanzler zu bestimmen, daß bei der Wertfestsetzung Einheitspreise zugrunde zu legen sind.
Abg. Trimborn (Zentr.) macht darauf aufmerksam, daß hier eine roße Vollmacht in die Hände der Regierungen gelegt wird, da jede Taxation ausgeschlossen und gar keine Grenze gezogen sei. „Unterstaatssekretär im eichsschatzamt Kühn: Derartige Ein⸗ richtungen, die für Steuererheber wie Steuerzahler gleich zweckmäßig erscheinen, bestehen schon. Man sollte sie nicht durch Reichsgesetz unmöglich machen, sondern sim Gegenteil pfleglich behandeln, weil dadurch eine ungeheure Erleichterung geschaffen wird.
Abg. Dr. Südekum (Soz.): Der Paragraph gibt die Möglich⸗ keit, landwirtschaftlichen Grund und Boden mit einem viel höheren Einheitspreis anzusetzen. Ferner gibt es überhaupt kein Hilfsmittel zur Korrektur der Festsetzung.
Abg. Trimborn (Zentr.): Da kein Rechtsweg gegeben ist, würde man sich auf Gnade und Ungnade der Landesregierung ausliefern. Wir müssen zur dritten Lesung eine bessere Fassung finden.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Sehr richtig haben die sämtlichen Herren Redner bemerkt, daß die Absicht des Gesetzes hier nur gewesen ist, den Geschäftsgang zu vereinfachen, und zwar nicht, wie einer der Herren gesagt hat, im Interesse der Behörden, sondern sehr wesentlich auch im Interesse des Zensiten, dem dadurch Weiterungen erspart werden sollten. Es ist hier ja in beweglicher Weise darauf hingewiesen worden, wie außer⸗ ordentliche Schwierigkeiten eine derartige Festsetzung haben würde: dem haben wir abhelfen wollen. Wenn man solche Vorschriften aber einmal erläßt, so kann man sie natürlich nicht gut nur nach der einen Seite für bindend erklären, sodaß der Zensit sich zwar darauf berufen kann, wenn sie ihm günstig scheinen, der Fiskus aber nicht. Lediglich instruktionelle Sätze würden nicht viel Wert haben. Aber ich bin sehr gern bereit, auf jeden Mittelweg einzugehen, der aus dem Hause vor⸗ geschlagen wird.
Es liegt tatsächlich nur in der Absicht des Gesetzes, eine Verein⸗ fachung herbeizuführen. Derartige Bestimmugen würden natürlich nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erlassen werden, auch nicht gegen das Votum der betreffenden Gemeinde. Man könnte beides aber eventuell in das Gesetz hineinschreiben, ebenso sind noch andere Kautelen möglich. Jedenfalls stehen wir zu jedem Ab⸗ änderungsantrag dieser Art gern zur Verfügung. Ich bitte Sie, keinerlei Mißtrauen in diesen Paregraphen zu setzen, aber Ihrerseits dazu mitwirken zu wollen, daß wir hier etwas Praktisches schaffen; denn — das werden Sie selbst zugeben — die Absicht der Bestim⸗ mung ist eine wohlgemeintr.
Abg. Dr. Junck (nl.): Von Mißtrauen kann nicht die Rede sein, sondern nur von Vorsicht. Wir sollten die Vorschrift des Para⸗ graphen den Ausführungsbestimmungen überlassen. Ich denke mir ein ähnliches Verfahren wie bei der Feststellung der Einkommensteuer.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Im ganzen, glaube ich, würde ich im beiderseitigen Interesse nicht dazu raten können, ganz auf den bindenden Charakter der Bestimmung zu verzichten. Natürlich könnten wir die Bestimmung im Wege einer Instruktion erlassen; aber es ist doch zu erwägen, daß eine gesetzliche Bestimmung dem Zensiten selbst leichter bekannt wird und ihm das Gefühl gibt, vor einer Willkür geschützt zu sein. Ich sehe nicht ein, weshalb wir diesen Vorteil aufgeben sollten. Wollen Sie Modi⸗ fikationen vornehmen, so läge am nächsten die Zustimmung der betreffenden Gemeinde zu einer derartigen Festsetzung; stimmt sie nicht zu, wünscht sie, daß die Festsetzung im einzelnen Falle erfolgt, — nun gut, so mag das geschehen. Stimmt sie zu, so ist man sicher, daß die lokalen Verhältnisse in ausreichender Weise berücksichtigt werden,
“
Wir von unserem Standpunkte aus haben entscheidenden Wert auf diese Bestimmung nicht zu legen. Ich bitte Sie aber, Ihrerseit zu erwägen, ob sie nicht doch ganz praktisch ist.
Abg. Cung (fortschr. Volksp.) bedauert, daß die Frage in de Kommission nicht eingehend erörtert ist. 1 3
Abg. Trimborn (Zentr.) beantragt Streichung des Abs. 2.
üg- Dr. Potthoff (fortschr. Volksp.) schließt sich ihm an Die Bestimmung würde dazu benutzt werden, die Zuwachssteue
bei Landgütern unerhoben zu lassen. “ 8 1 Abg. Dr. von Savigny (Zentr.): Es würde sich empfehlen, für
die dritte Lesung eine bessere Fassung zu suchen. Die Ausführungen de Staatssekretars sind auch nicht ganz bedenkenfrei. Eine Veröffent lichung der Schätzungen würde auf die Preise im freien Grundstücks handel zurückwirken. 8
Abg. Dr. Neumann⸗Hofer sfortschr. Volksp.): Ich werde für Streichung stimmen. Abs. 1 ist nicht minder bedenklich, denn danach können landesgesetzliche Vorschriften für die Wertermittlung, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, der Ermittlung der. Reichs abgabe zugrunde gelegt werden. Wir können nicht ein Reichsgesetz durch Landesgesetz außer Kraft setzen. Ich beantrage, auch Abs. 1 zu streichen.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Es scheint mir doch etwas zu weit zu gehen, daß wir auch di Landesgesetzgebung ausschalten sollen, der sonst in allen Beziehungen die Ausführung der Reichsgesetzgebung obliegt. Ich glaube doch, di Landesgesetzgebung würde derartige Festsetzungen treffen, daß irgend eine Gefahr nicht zu besorgen wäre. Man sollte das Kind nicht mi dem Bade ausschütten. “
Auf weitere Bemerkungen aus dem Hause erklärt der
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: 9
Ich habe gemeint und glaube gesagt zu haben, daß die Landes gesetze auch in sonstigen Reichsgesetzen sehr häufig zur Ausführung der grundlegenden Bestimmungen ausdrücklich ermächtigt werden, wie es in diesem Gesetze der Fall ist. Es ist bei einer Anzahl von Paragraphen höchstens darüber debattiert worden, ob die Ausführung der Landes⸗ regierung oder der Landesgesetzgebung zufallen sollte. Landesgesetzliche
Vorschriften, von denen hier die Rede ist, bieten aber doch gewiß
sowohl in denjenigen Bundesstaaten, in denen bereits Wertzuwachs⸗
steuerordnungen bestehen, wie in denjenigen, in welchen derartige Aus⸗
führungsbestimmungen künftig erlassen werden sollten, genügende Sicher⸗ heit. Ich möchte Sie bitten, hier der Ausführung durch die Landesgesetz⸗ gebung Vertrauen zu schenken. Weshalb Sie in allen Beziehungen diese Vereinfachungen, die offensichtlich im Interesse des Zensiten liegen, so sehr beargwöhnen, verstehe ich nicht.
Der Abs. 1 des § 8a wird gegen eine Minderheit, die aus der Rechten, einem kleinen Teil des Zentrums und dem
nationalliberalen Abg. von Schubert besteht, abgelehnt, ebenso
der zweite Absatz.
§ 9 wird mit einer vom Abg. Südekum (Soz.) be⸗
antragten mehr redaktionellen Abänderung, der auch der Referent zustimmt, angenommen. 1
§ 10 bestimmt darüber, was dem Erwerbspreis hinzu⸗ gerechnet werden soll; es sind nach den Kommissionsvorschlägen hinzuzurechnen:
1) als Kosten des Erwerbs 4 % des Erwerbspreises und, falls der Veräußerer nachweislich einschließlich der ortsüblichen Ver⸗ mittlungsgebühr einen höheren Betrag aufgewandt hat, dieser;
2) beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wenn der Veräußerer zur Zeit der Einleitung derselben Hypotheken⸗ oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner aus⸗ gefallenen Forderung, soweit dadurch der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Zwangsversteigerung nicht überschritten wird;
3) die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde Verbesserungen, auch solche land⸗ und forstwirtschaftlicher Art, sowie bergmännische Versuchs⸗ und Ausrichtungsarbeiten, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Außerdem sind 5 % oder, wenn der Veräußerer als Baugewerbetreibender oder Bauhandwerker eigene Arbeit geleistet hat, 10 % des anrechnungs⸗ fähigen Werts den Aufwendungen hinzuzurechnen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum errichtet waren;
4) die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßen⸗ bauten, andere Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisation, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen. Für jedes volle Jahr, aber längstens für 10 Jahre, sind ihnen 4 % ihres Betrages hinzuzu⸗ rechnen.
Hierzu liegt abermals eine Reihe von Amendements vor.
Abg. Cuno will in Ziffer 3 die Worte „soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind“ und die Schlußworte „wenn sie zur Wiederherstellung“ usw. streichen; in Ziffer 4 will er statt „10 Jahre“ setzen „15 Jahre“.
Die Sozialdemokraten beantragen die Streichung der Ziffern 3 und 4.
Ein weiterer Antrag Cuno will im Eingang der Ziffer 2 hinter den Worten „Grundschuldgläubiger war“ einschalten: „oder ihm bei Erwerb eines Gläubigerrechts die Einleitung der Zwangsversteigerung nicht bekannt war“.
Die Abgg. Graf von Carmer⸗Osten u. Gen. (dkons.) wollen als Ziffer 5 hinzufügen:
„5. die anteiligen Geschäftsspesen, welche für die Erschließung des verkauften Grundstückes erforderlich werden und tatsächlich auf⸗ gewendet sind.“
Abg. Dr. Weberinl.) will in Ziffer 2 die Worte „soweit dadurch der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Zwangsversteigerung nicht überschritten wird“ ersetzen durch: „soweit dadurch der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Eintragung der ausgefallenen Forderung nicht überschritten wird“. Die Worte in Ziffer 3: „soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind“ will Dr. Weber über⸗ einstimmend mit dem Antrag Cuno gestrichen haben, event. sollen die Worte „sowie für bergmännische Versuchs⸗ und Ausrichtungsarbeiten“ gestrichen, dagegen am Schluüsse des Satzes angefügt werden: „sowie die Aufwendungen für bergmännische Versuchs⸗ und Ausrichtungs⸗ arbeiten“. In Ziffer 3 will er statt „10 pCt“ setzen „15 pCt.“; in Ziffer 4 statt „10 Jahre“: „15 Jahre’*.
Von den Abgg. Müller⸗Fulda, Dr. Zehnter und Erzberger (Zentr.) liegt folgender Antrag vor: a. in Ziffer 3 den zweiten Satz zu fassen: „Außerdem sind 5 pCt. oder, wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender oder Bau⸗ handwerker und selbst der . ist, 10 pCt. des an⸗ rechnungsfähigen Werts den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine Ge⸗ nossenschaft ist.“ — b. In Iefe 4 den zweiten Satz zu fassen: „Für jedes volle Jahr dieses Zeitraums nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen oder Beiträge ver⸗ ausgabt sind, längstens jedoch für 15 Jahre, sind ihnen 4 „Et. ihres Betrags hinzuzurechnen.“ “
EEE“
8.