die Stadt Marienwerder unentgeltlich hergegeben hat. Es 8 ist, möchte ich sagen, ein nobile officium der Gestüts⸗ 8 verwaltung gegen die Stadt Marienwerder, die dort an 8 der Straße errichteten Gestütswohnungen möglichst hübsch und ansehnlich zu gestalten. Und da außerdem die vorhandenen 8 Häuser in einem bestimmten Stile erbaut sind, so würde es jeden⸗ falls auch vom ästhetischen Standpunkt aus bedauerlich sein, wenn die letzten dieser Wohnungen eingeschränkt werden müßten. Ich moͤchte es auch im Interesse der Gestütswärter bedauern; denn wir würden dann nicht in der Lage sein, in diese Wohnungen auch ältere Gestütswärter mit mehr Kindern zu setzen, sondern wir müßten sie in erster Linie für jung⸗verheiratete Leute in Aussicht nehmen, die noch nicht mit so vielen Kindern gesegnet sind. Ich möchte daher, da es sich um eine verhältnismäßig gering⸗ fügige Summe handelt, bitten, die Position wiederherzustellen. Ich will dabei ausdrücklich die Zusicherung geben, daß versucht werden soll, nach Möglichkeit zu sparen und, wenn möglich, mit der Summe auszukommen, die für das Vierfamilienhaus in Georgenburg in Aus⸗ sicht genommen ist.
Abg. Freiherr von Erffa (freikons.): Diese Gründe mögen ja Berechtigt sein, aber die Kommission wollte mit der Streichung die Gestütverwaltung überhaupt veranlassen, ihre Forderungen für Ge⸗ bäude etwas herabzusetzen, wie es auch bei der Domänenverwaltung geschehen ist. Ddie Forderung wird nach dem Antrage der Kommission nit 44 820 ℳ bewilligt. Der Rest des Etats der Gestütverwaltung wird ohne Debatte bewilligt. Darauf vertagt sich das Haus. Abg. von Pappenheim (kons.) fragt an, wann die beiden Vor⸗ lagen über die Zweckverbände zur Beratung gestellt werden. “ von Kröcher: Ich hatte beabsichtigt, die Beratung darüber vorzuschlagen, sobald die Etats der landwirtschaftlichen Ver⸗ waltung erledigt sind, also am Dienstag oder Mittwoch. Ich höre aber, daß das Haus diese Beratung zurückzustellen wünscht bis hinter die Erledigung des Justizetats. Dies habe ich dem Minister des
Innern mitgeteilt, und darauf hat mir der Minister geschrieben:
Ich möchte bitten, die Vorlagen über die Zweckverbände, wie ur⸗
prünglich in Aussicht genommen, in der nächsten Woche nach der Erledigung der landwirtschaftlichen Etats auf die Tagesordnung setzen zu wollen. Es liegt im Interesse der Sache, daß diese Gesetzentwürfe im Landtage so schnell als irgendmöglich durchberaten werden; andernfalls würde ein für die Verhandlungen der einzelnen Teile von Groß⸗Berlin mit der Großen Berliner Straßenbahn und damit vielleicht für das Zustandekommen des Verbandes selbst verhängnis⸗ voller Aufschub entstehen.“
Abg. Fischbeck (fortschr. Volksp.): Ich möchte den Präsidenten bitten, nach dem Wunsche der Parteien bei seiner Absicht zu bleiben. Es handelt sich um eine Materie, die gesetzgeberisch außerordentlich schwierig ist und in die Kommunalverhältnisse tief eingreift. Da sollte die Möglichkeit gelassen werden, auch in den Gemeinden die Gesetzentwürfe zu beraten und dem Abgeordnetenhause das Material zugehen zu lassen, dessen es bedarf. Man studiert jetzt in allen Gemeinden den Entwurf. Die Regierung hatte es abgelehnt, den Ent⸗ wurf schon früher den Gemeinden und Kreisen zur Begutachtung vor⸗ zulegen. Nun muß den Gemeinden die Möglichkeit zur Beratung ge⸗ lassen werden, und das kann nicht von heute auf morgen geschehen. Die Gemeinden haben auch das Recht, sich untereinander in Ver⸗ bindung zu setzen und gemeinsam zu beraten. Wenn man nicht will, daß eine so wichtige Materie über das Knie gebrochen wird, so können wir gut noch acht bis vierzehn Tage warten. Ich bitte also, trotz des Wunsches des Ministers die Verhandlungen noch hinauszuschieben.
Abg. von Pappenheim (kons.): Die Gründe des Vorredners haben auch meine Freunde erwogen. Es ist auch tatsächlich eine Be⸗ schleunigung zu erwarten, wern das ganze Material bei Beginn unserer Beratungen vorliegt.
Abg. Linz (Zentr.): Den Gründen des Abg. Fischbeck stimmen meine Freunde bei, und wir bitten, die Gesetzentwürfe erst nach dem Justizetat zu beraten.
Präsident von Kröcher: Wenn sich also kein Widerspruch erhebt, ziehe ich daraus den Schluß, daß es der Wunsch des Hauses ist, e Gesetzentwürfe erst nach der Erledigung des Justizetats zu eraten.
Schluß 4 ½ Uhr. Nächste Sitzung Montag, 11 Uhr. (Etats der Forst⸗ und Domänenverwaltung.) 6“
8
Literatur.
Handkommentar zur Zivilprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, unter Mitwirkung von Landrichter Dr. Karl Becker in Düsseldorf, Amtsrichter Walter Kuhbier in Karthaus G. Zt. Hilfsrichter beim Oberlandesgericht in Marienwerder) und Landrichter Dr. Paul Strauß in Cöln (z. Zt. Hilfsrichter beim Oberlandesgericht daselbst) herausgegeben von Dr. Ernst Neukamp, Reichsgerichtsrat. Zweite, umgearbeitete Auflage. Vierte (Schluß⸗) Lieferung. eis 7,20 ℳ. Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig. — Das verdienstliche Werk, über dessen Eigenart schon bei Besprechung der ersten Lieferungen berichtet wurde, liegt nunmehr abgeschlossen vor. Den Umfang eines Handkommentars noch nicht überschreitend (XIV und 1228 Seiten), gehört es zu denjenigen Be⸗ arbeitungen der Zivilprozeßordnung, die mit Erfolg bestrebt sind, alle für das Verständnis und die Auslegung notwendigen Erläute⸗ rungen zu geben, und auf diese Weise ein Hilfsmittel bieten, dessen sich die Praxis und die Wissenschaft gern bedienen. Die neue Auf⸗ lage des Neukampschen Kommentars erläutert die Zivilprozeßordnung in der ihr durch die Novellen vom 5. Juni 1905, 1. Juli 1909 und 22. Mai 1910 gegebenen Fassung, berücksichtigt die Literatur und in größerer Vollständigkeit die Rechtsprechung, besonders die des Reichsgerichts, bis in die neueste Zeit und zeigt eine völlige wissenschaftliche Beherrschung des Prozeßrechts seitens des Heraus⸗ gebers und seiner Mitarbeiter. Uebersichtliche Anordnung und Klarheit der Erläuterungen, auch der Erörterungen über die — die sich aus den Bestimmungen der Novellen ergeben, sowie Hinweise auf die einschlägigen Vorschriften der Nebengesetze lassen den Kommentar als besonders brauchbar erscheinen. Ein Abdruck der für die Praxis wichtigen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1910, betreffend das Verzeichnis der Orte, die im Sinne der §§ 499 und 604 der Z.⸗P.⸗O. als ein Ort anzusehen sind, und ein sorgföltig zusammengestelltes, ausführliches alphabetisches Sach⸗ register bilden den Schluß des Werkes.
— Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts, heraus⸗ gegeben von den Senatspräsidenten und dem Obermilitär⸗ anwalt unter Mitwirkung der juristischen Mitglieder der Senate und der Mitglieder der Militäranwaltschaft. 14. Band. 312 Seiten. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Geh. 4 ℳ. — Dieser Band enthält 92 Urteile und Beschlüsse des höchsten Militärgerichtshofs mit ausführlicher Begründung, die außer Fragen des Militärrechts auch allgemeine strafrechtliche Fragen und viele Materien des besonderen Teils des Reichsstrafgese buchs, Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den erlust der Reichs⸗ und Staatsangehörig⸗ keit und andere Frr en des bürgerlichen Rechts betreffen. Ein erschöpfendes alpha eäice Sachregister und ein Verzeichnis der Paragraphen bezw. Artikel der Gesetze, Verordnungen ꝛc., zu denen die mitgeteilten Urteile und Beschlüsse ergangen sind, geben Kunde
von dem reichen Inhalt des Bandes, der nicht nur für den Militär⸗
juristen, den Gerichtsherrn, Gerichtsoffizier und ⸗verteidiger beachtens⸗
wert ist, der jedem Offizier als Anbalt zur Beurteilung von Fragen dienen kann, die im praktischen Dienstleben fortwährend auftauchen und deren richtige Beantwortung im Interesse des Dienstes sowohl wie der Untergebenen liegt. Zu den Entscheidungen und Beschlüssen, die den Praktiker des allgemeinen Strafrechts und den Militär⸗ juristen in gleicher Weise interessieren, zählt vor allem der auf Seite 160 wiedergegebene Plenarbeschluß des Reichsmilitär⸗ gerichts vom 15. November 1909, betreffend die Zuständigkeit der Militärgerichte bei Zusammentreffen von militärischen und bürger⸗ lichen Straftaten: 2 die Frage nach dem Zusammentreffen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens mit einer Zuwiderhandlung ggen die allgemeinen Strafgesetze im Sinne des § 10 Abs. 2. der ⸗St.⸗G.⸗O. ist der von dem Gerichtsherrn zur Zeit der Anklage⸗ erhebung angenommene Tatbestand entscheidend. Sind während der Dauer eines die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses von einer Person eine oder mehrere ideell oder real zusammentreffende, mit Strafe bedrohte Handlungen begangen worden und hat der Ge⸗ richtsherr in der Annahme, daß diese eine oder eine der mehreren zusammentreffenden 8 den Tatbestand eines militärischen Delikts erfülle, die Anklage erhoben — sei es vor oder nach Beendi⸗ gung dieses Verhältnisses —, so ist hierdurch, vorbehaltlich der Bestimmung des § 272 der M.⸗St.⸗G.⸗O., die Militärstrafgerichtsbarkeit bezüglich sämtlicher zur Anklage gestellten Delikte bis zu deren endgültiger Erledigung begründet. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß die seitens des Gerichtsherrn als militärische Delikte beurteilten Handlungen sich auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung nach der Ueberzeugung des erkennenden Gerichts als bürgerliche Delikte darstellen oder durch Freisprechung oder Ein⸗ stellung des Verfahrens ganz in Wegfall kommen. Ist von dem Gerichtsherrn in dem einen Falle des § 10 a. O. Anklage wegen eines militärischen Delikts erhoben, so hat das erkennende Gericht seine Zuständigkeit auf Grund der §§ 328 Abs. 1, 395 Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung nur nach der Richtung hin zu prüfen, ob ein die Militärstrafgerichtsbarkeit begründendes Verhältnis bestand und ob die zur Anklage gestellte Tat während der Dauer dieses Ver⸗ hältnisses begangen wurde.“ Zur Entscheidung stand ein Fall, in dem der Gerichtsherr gegen einen Wehrmann wegen mehrerer real zu⸗ sammentreffender militärischer und bürgerlicher Delikte, die dieser am Tage der Kontrollversammlung, zu der er einberufen war, begangen haben sollte, nach Ablauf des Tages der Kontrollversammlung Anklage erhoben hatte. Während das Gericht I. Instanz den Angeklagten in Anwendung des § 51 des St.⸗G.⸗B. freigesprochen hatte, war das Oberkriegsgericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung der Ansicht, daß die zur Anklage gestellten militärischen Delikte aus subjektiven Gründen gleichfalls als bürgerliche Delikte zu erachten seien, hat aber in Uebereinstimmung mit der Recht⸗ sprechung des I. und II. Senats des Reichsmilitärgerichts seine Zu⸗ ständigkeit angenommen und den Angeklagten wegen der festgestellten bürgerlichen Delikte verurteilt. Der II. Senat des höchsten Militär⸗ gerichts, der als Revisionsinstanz mit diesem Fall sich zu beschäftigen hatte, hielt die bisher von ihm und vom I. Senat vertretene Rechts⸗ auffassung nicht mehr für richtig. Das erkennende Gericht habe seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, und diese Prüfung betreffe nicht nur die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, sondern auch das Verhältnis der eigenen Gerichtsbarkeit zu anderen Gerichtsbarkeiten. Dieser Grundsatz sei auch in der Militärstrafgerichts⸗ ordnung anerkannt; diese Prüfungspflicht des erkennenden Gerichts ergebe sich insbesondere aus den §§ 328, 330, 395 Abs. 3 der M.⸗St.⸗G.⸗O. sowie aus der Begründung zu § 260 a. O. (§ 247 des Entw.). Da nun in der Berufungsinstanz die zur Anklage gestellten militärischen Delikte als bürgerliche Delikte qualifiziert worden seien, liege der in §. 10 Abs. 2 a. O. vorgesehene Fall des Zusammentreffens eines bürgerlichen Delikts mit einem militärischen nicht mehr vor. Des⸗ halb hätte nach der Ansicht des II. Senats das Oberkriegsgericht gemäß § 395 a. O. seine Unzuständigkeit aussprechen und die Sache dem zuständigen Zivilgerichte überweisen müssen. Das zur Vermeidung einer verschiedenartigen Rechtsprechung zweier Senate anzurufende Plenum des Reichsmilitärgerichts hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen, sondern den oben mitgeteilten Beschluß gefaßt. Die Gründe desselben sind in dem vorliegenden 14. Bande der Entscheidungen in voller Ausführlichkeit wiedergegeben; auf sie näher einzugehen, müssen wir uns an dieser Stelle versagen. Im Hinblick auf die künftige Revision des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs⸗ und Staats⸗ angehörigkeit ist von allgemeinem Interesse der folgende, §§ 2, 3 und 21 dieses Gesetzes sowie Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Februar 1868, § 4 der W.⸗O. und § 4 des M.⸗St.⸗G.⸗B. betreffende Beschluß des I. Senats vom 17. Juni 1909: „I. Eine unter Annahme der Reichsangehörigkeit in das Heer eingestellte Person, deren deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann, ist nicht wehr⸗ und militärpflichtig und untersteht deshalb auch nicht den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs. II. Ein in den Vereinigten Staaten von Amerika geborenes Kind, dessen aus Deutschland ausgewanderte Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wird durch die Geburt Bürger der Vereinigten Staaten. Ein solches Kind erwirbt dadurch, daß es mit seinen nach Deutschland zurück⸗ kehrenden Eltern nach Deutschland übersiedelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese kann vielmehr nur durch Naturalisation begründet werden.“ — Beiträge zum Reichshvpothekenbankgesetze von J. Budde, Direktor der Berliner Hypothekenbank, A.⸗G. III: Die Geschichte der Immobilienverkehrsbank und ihre Lehren. 94 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Preis 2,50 ℳ. — Der Verfasser, der bereits in zwei von Sachkenntnis zeugenden Monographien die Beleihungsvorschriften des § 12 des Reichshypothekenbankgesetzes und die Aufsicht über die Hypothekenbanken (rechtliche Natur der Staatsaufsicht, Zuständigkeit, Zwangsmittel, Rechtsmittel, wirtschaftliche und rechtliche Aufsichg) an der Hand des im Pommern⸗ bankprozesse zutage geförderten aterials behandelt und daran beachtenswerte Reformvorschläge geknüpft hat, gibt in der hier an⸗ gezeigten dritten Monographie eine gleichfalls auf dem authentischen Material des Pommernbankprozesses beruhende sachliche Darstellung der Geschichte der 1890 von der „Pommerschen Hypothekenaktienbank⸗ gegründeten „Immobilienverkehrsbank“ und ihrer Lehren, an die sich als Anhang eine eingehende Betrachtung der den Erwerb von Grund⸗ stücken betreffenden Vorschriften des Reichshypothekenbankgesetzes an⸗ schließt. Die Geschichte der Immobilienverkehrsbank zeigt in ihrem Verlaufe, wie die Vorschriften des eeeSe und die für sie grundlegenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs umgangen und in ihren Wirkungen aufgehoben werden können. Von ihrer Gründung bis zu ihrer Liquidationserklärung erscheint diese Bank als das Spiegelbild einer Gesellschaft, wie sie nach dem Gesetz nicht sein soll. Sie spielte im Pommernbankkonzern die Stelle des Strohmanns, der zur Umgehung der Gesetze geschaffen und erhalten wurde. So erklärt sich denn, daß die Geschichte dieser Bank viel Material für die Auslegung und Anwendung des Reichshypotheken⸗ bankgesetzes und auch für eine künftige Neufassung mancher seiner Bestimmungen bietet, und deshalb wird die vorliegende sachliche, auf Zahlen gegründete Darstellung für jeden, der sich mit den Vor⸗ schriften des für unser Wirtschaftsleben so wichtigen Hypothekenbank⸗ esetzes zu befassen hat, willkommen sein. Im Lichte der Umgehungen trachtet, erscheinen dem Verfasser c- Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes in bezug auf Zweckmäßigkeit und Nutzen zweifelhaft. Einzelne dieser Art, die den Erwerb von Grundstücken betreffenden Vor⸗ schriften des Hypothekenbankgesetzes, werden in dem Anhange noch ausführlich behandelt. Die hier geäußerten Bedenken wird man nicht unbeachtet lassen dürfen. 2 — Der Schutz technischer Erfindungen als Er⸗ scheinungsform moderner Volkswirtschaft. Von Dr. jur. F. Damme, Geheimem Regierungsrat, Direktor im Kaiserlichen Patentamt. X und 184 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. Geh. 3,40 ℳ. — Der Verfasser, der im Jahre 1906 bereits eine gute systematische Darstellung des in Deutschland geltenden materiellen
und formellen Patentrechts veröffentlicht und darin auch beacht werte Vorschläge für künftige Reformen des deutschen Patentwesenz gemacht hat, legt in seiner hier angezeigten neuen Schrift dar, daß der Schutz technischer Erfindungen, das Patentwesen im innigsten Abhängigkeitsverhältnisse zur Wirtschaftspolitik jedes Landes, daß er in engster Beziehung zur nationalen Industrie in ihrer Gesamtheit steht und ein Glied in der Kette volkswirtschaftlicher Maßnahmen zur Hebung und Förderung jener ist und daß die Aufgabe jeder Patentgesetzgebung die sein muß, den jeweils mit der Zeit, dem Umfange des Staatsgebiets und mit der kulturellen Entwicklung sich ändernden Anforderungen der nationalen Volkswirtschaft zu genügen. In interessanten Kapiteln über die Geschichte des Patentwesens, aus der man erkennt, daß der Grund alles Erfindungsschutzes in dem Bestreben liegt, das Niveau der Kenntnisse der einzelnen Nationen auf dem Gebiete der Beherrschung der Mittel der Natur im Dienste der nationalen Gewerbe⸗ tätigkeit auszugleichen, daß nicht die Arbeit des einzelnen als das Schutzwürdige erscheint, der Umstand, daß der einzelne der Nation mitteilt, offenbart, was er bis dahin nur für sich weiß, verfolgt der Verfasser die Entwicklung des Patentwesens von seinem Ursprung in England bis zu seiner neuesten nationalen und inter⸗ nationalen Regelung, erörtert dabei auch den Unterschied zwischen Er⸗ finder und Autoren, zwischen Erfindungsschutz und literarisch⸗künst⸗ lerischem Rechtsschutz und schließt mit einem Ausblick auf die letzten Ziele alles Patentwesens und die Technik des Erfinders. Am 1. Ja⸗ nuar 1908 ist in Großbritanien die Patent and Designs Act von 1907 in Kraft getreten, die u. a. bestimmt, daß jedermann nach Ah⸗ lauf von vier Jahren seit der Anmeldung einer Erfindung ꝛc. bei dem britischen Patentamt den Antrag auf Widerruf des darauf er⸗ teilten Patents stellen darf, wenn er nachweisen kann, daß der patentierte Gegenstand oder das patentierte Verfahren ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Großbritanniens hergestellt oder zur Ausführung gebracht wird. Da regelmäßig nur ein im Aus⸗ lande wohnender Patentinhaber auch im Auslande die patentierte Erfindung ausführen wird, ist es klar, daß diese Bestimmung sich wesentlich gegen Ausländer und naturgemäß gegen die Nationen richtet, die auf dem Gebiete der Erfindungen am weitesten vorge⸗ schritten sind, in erster Linie gegen Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Tatsächlich hat sie die deutsche Industrie ebenso heftig wie die der Vereinigten Staaten von Amerika getroffen und ihr in ihren Exportverhältnissen eine Fessel mehr geschaffen. Als man auch in den Vereinigten Staaten den Gedanken sabne den Zwang zur Aus führung patentierter Erfindungen im Inlande ein⸗ zuführen, vereinbarte die deutsche Reichsregierung in einem (mit 12 monatiger Frist jederzeit kündbaren) Abkommen vom 23. Februar 1909 mit der nordamerikanischen Union, daß die in den Gesetzen des einen der beiden vertragschließenden Staaten enthaltenen Vorschriften, nach denen im Falle der Nichtausführung eines Patents die Zurück⸗ nahme oder eine sonstige Beschränkung des Rechts vorgeschrieben ist, auf die den Angehörigen des anderen vertragschließenden Staats gewährten Patente nur in dem Umfange der von diesem Staate seinen eigenen Angehörigen auferlegten Beschränkungen Anwendung finden; dabei soll die Ausführung des Patents in den Gebieten des einen vertragschließenden Staates der Ausführung in den Gebieten des anderen Staates gleichstehen. Dieser Vertrag ist in Deutschland Gegenstand heftiger Anfechtung geworden, weil er zurzeit den Amerikaner in Deutschland besser stelle als den Deutschen, der nach wie vor in Deutschland sein Patent ausführen müsse, während der Deutsche in den Vereinigten Staaten durch den Vertrag keinen Vorteil erhalten habe, den er nicht bereits ohne den Vertrag gehabt habe, solange nämlich der Ausführungszwang in den Ver⸗ einigten Staaten überhaupt nicht bestehe. Ein Patentnotgesetz, dessen Entwurf nebst Erläuterungen in Nr. 295 des „Reichs⸗ und Staats⸗ anzeigers“ vom 16. Dezember 1910 ve'röffentlicht worden ist, soll nun die deutsche Industrie gegen die Benachteiligungen, die sie durch das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und durch die Handhabung des Ausführungszwanges in Grreß⸗ britannien erfährt, durch Ausbau des Lizenzzwanges und Ab änderung des Ausführungszwanges schützen. Gleichzeitig rüsten sich die Vereinigten Staaten, im Mai d. J. in Washington die Bevollmächtigten fast aller Kulturstaaten zu empfangen, um die während der Pariser Konferenz von 1883 und während der Brüsseler Zusammenkunft von 1900 im Sinne eines internationalen Mindestrechts gefaßten und Recht gewordenen Beschlüsse nach mehr als 10 jähriger Handhabung in den Staaten der Union pou la protection de la propriété industrielle aufs neue zu prüfen und, soweit durchsetzbar, zu erweitern. Gerade zur rechten Zeit kommen also die im vorliegenden Buch enthaltenen Darlegungen, die in der eindringlichen Mahnung gipfeln, daß jede künftige Patentgesetz gebung dem volkswirtschaftlichen Moment mehr Einfluß einräumen müsse, als bisher erkennbar gewesen sei. Die wohlbegründeten Anregungen des Verfassers, der seiner Abhandlung noch eine Züsammenstellung der wichtigsten darin erörterten Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Staatsverträge im Wortlaute als Anhang angefügt hat, ver dienen aufmerksame eeee;⸗ Den wesentlichsten Vorteil, der durch eine wachsende volkswirtschaftliche Betrachtung des Erfindungsschutzes herbeigeführt werden wird, darf man mit dem Verfasser darin er⸗ blicken, . der Kreis derjenigen, die sich für diese Seite unseres nationalen Lebens interessieren, erheblich erweitert wird und nicht mehr auf eine kleine Anzahl von Personen beschränkt bleibt, die, hervor⸗ ragend in ihren Leistungen in dem zur Spezialisierung anregenden Fach, doch der Gefahr ausgesetzt sind, den Blick für den Zusammen⸗ ang der Kräfte des nationalen Daseins zu verlieren und fuͤr ihr Feld mehr zu beanspruchen, als der das Ganze überschauende Volkswirt ihnen billigerweise zugestehen kann und wird. — Deutsche Juristenzeitung, herausgegeben von Wirk⸗ lichem Geheimen Rat, Professor Dr. P. Laband, Wirklichem Geheimen Rat, Oberlandesgerichtspräsidenten a. D. Dr. O. Hamm und Justizrat Dr. E. Heinitz. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Preis vierteljährlich (6 Hefte) einschließlich aller Beilagen 4 ℳ. Die „Deutsche Juristenzeitung“, von der nunmehr 15 Jahrgänge ab⸗ geschlossen vorliegen, ist im Zeit immer mehr und mehr zum Sammelpunkte aller Zeit⸗ und Streitfragen, die Wissenschaft und Praxis des Rechts und der Verwaltung bewegen, geworden. Dem entspricht auch der reiche und vielseitige Inhalt der beiden ersten Hefte des 16. Jahrgangs, aus dem hier nür die folgenden größeren Aufsätze hervorgehoben seien: „Der Bundesrat“ von Professor Dr. Laband: „Thesen zur Reform des akademischen Rechtsunterrichts“ von Wirk⸗ lichem Geheimen Rat, Professor Dr. Bekker; „Rechtsstudium und Prüfungswesen in Preußen“ von Geheimem Justizrat, Professor Dr. Enneccerus; „Zwischenklausur und Beschränkung der Kandidatenzahl — zwei Reformvorschläge“ von Professor Dr. Leonhard; „Bismarck als Jurist“ von Geheimem Regierungsrat von Poschinger; „Die Reichszuwachssteuer im Reichstage“ von Senatspräsidenten beim Ober⸗ verwaltungsgericht, Wirklichem Geheimen Oberregierungsrat Dr. Strutz; „Ein letztes Wort zur Reichszuwachssteuer“ von Professor Dr. Jacobi; „Falsche Urteile und Rechtskraft“ von Reichsgerichtsrat Dr. Düringer: „Der Bühnenvertrag“ von Geheimem Justizrat, Professor Dr. Kohler; „Der Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch: Schuld, Straf⸗ ausschließungs⸗ und Milderungsgründe, Teilnahme“ von Wirklichem Geheimen Rat Dr. 1n „Der Vorentwurf zu einem deutschen I1 Freiheit des Richters“ von Reichsgerichtsrat Eber⸗ mayer; „Ein berehs Strafmittel“ von Professor Dr. von Blume, der anregt, daß bei Straftaten, die in gewinnsüchtiger Absicht be⸗ gangen worden find, dem Verbrecher der zu Unrecht erlangte Gewinn genommen werde; Feaetbansp dch⸗ der Ehefrau?“ von Peofese⸗ Dr. Oertmann; „Zehn Jahre Verwaltungsrechtspflege in Sachsen von Geheimem Rat Dr. Wachler; „Zum Entwurf des hambur⸗ gischen Verwaltungsgerichtsgesetzes“ von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeibehörde in Hamburg. — Klärung der Frage, ob bei der bevorstehenden Revision des deutschen Strafgesetzbuchs die Todesstrafe abzuschaffen sei, einer Frage, die nicht eine rein juristische, sondern in gleichem Maße und mehr noch eine ethische, soziale, psycho⸗ logische und politische, also eine allgemeine Kulturfrage ist, hat die Schriftleitung der „Juristenzeitung“ einige weithim bekannte Männer,
s Berlin erf Regelung kommunaler An⸗ 8 3 5 inung entschei aus der is eine Abhandlung von Oberlandesgerichtsrat Kretzschmar Berlin erfordert nicht nur die gemeinsame Eöö hen, Seigen gnt edhen, sbre Anfäbe vichca hecanlen “] Ueege rariegen „die Beschlagnahme im angsversteigerungs⸗ Fbenbeine, sondern sae bediggt. L 8 öö a. Juristen zunächst nur solche, deren Meinung hierüber noch nicht verfahren“, einen Auffatz von Dr. Amberg (Duisburg) über „die licher EE“ en. Mas diese auch meistenteils durch allgemein bekannt war. Die sehr beachtenswerten Aeußerungen der gesamtschuldnerische Kostenhaftung im Zwangsvollstreckungsverfahren“ handlung etwaiger Erfa lash und Zusammenarbeit verschiedener Befragten, die sich sämtlich für die Beibehaltung der Todesstrafe aus. und einen eingebenden Bericht von Rechtsanwalt, Justizrat üaean, die gegenseitige Nnterstützung un so ist doch nicht zu verkennen, esprochen haben, find im ersten Heft des neuen Jahrgangs der (Breslau) über den zivilrechtlichen Inhalt des 73. Bandes der Reichs⸗ Lokalinstanzen, 1e dn eGehieten eine Vereinheitlichung „Zuristenzeitung“ zum Abdruck gebracht. Es kommen darin gerichtsentscheidungen in Zivilsachen, den etwas weniger ausführlich daß auf einer Reihe 2 Hebicten eine Entesgnungen durch ar Wort: Dr. Paul Heyse (München, Wirklicher Ge⸗ auch Oberlandesgerichtsrat. Michaelis (Kolmar) in der „Deutschen des Verfahrens angestrebt werden muß; somweit Cihe hensc ein ein⸗ heimer Rat, Professor Dr. Bekter (evende ), Wirk. IJuristenzeitung“ (Heft 24 des Jeh gen98 1110) beclochen hat. den hescegehabrae gfr sür die Maszeliung der Grundsätze in Steuer⸗ licher Geheimer Rat, Professor Dr. Ernst Haecgei (xenn) — Preußisches Verwaltungsblatt, Wochenschrift für heitliches Verfa 1 isser Konzessionen und Ver⸗
in), f 1 iten oder di andlung gewisser § Wirklicher Geheimer Ratk Dr. Bernhard Dernburg (Berlin), Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege in Preußen. EW 1“ J 828 L. s Maßnahmen der Gewerbe⸗
1 . Erich Schmi in . von Kamptz, Oberverwaltungsgerichtsrat in Zerli inzelne 8 Slee Gebe mer. Pegierungsrgt,, 1” u Crich, Feaüd. (SBeric) ger Heymanns Berla hierselbst. Bezugspreis halbjährlich ordnung, z. B. Sonntagsruhe und Ladenschluß. Een kang hedoch Nü2uc⸗ Wirklicher Geheimer Rat, “ Dr. von Wilamowitz⸗Möllen. 10 ℳ. — In Hest 18 des XXXII. Sahmgans be⸗ die zukuͤnftige Entwicklung dieser 1 inge ⸗ Erngegerlin wird immer dorff (Berlin), Wirklicher Geheimer Rat, Professor Dr. G. von spricht der Regierungsassessor Walter Moll in Berlin ein⸗ der Entwurf eines Zweckverbandsgesetze Msbcn großstädtischer Kom⸗ 8 moller (Berlin) Wirklicher Geheimer Rat, Professor Dr. Laband gehend die Entwürfe zu einem allgemeinen Zweck⸗ einen großzügigen 1“ .“ 8 großst die Staats⸗ 1 E.) Wirklicher Geheimer Rat, Professor Dr. W. Wundt verbandsgesetz und zu einem Zweckverbandsgesetze für munalpolitik bedeuten, zeig S vafekten⸗ erstehen zu lassen.“ Leipzig) Dr. Ludwig Fulda (Berlin), SEcüich Gehbeimer Rat Groß⸗Berlin. Er faßt das Ergednis seiner Betrachtungen dahin regierung Ffsernen “ Vreep litteilungen ees r. Eccius (Berlin), Wirklicher Geheimer Oberjustizrat, Oberlandes⸗ zusammen: Bei unparteiischer und gerechter Würdigung des Inhalts — Im übrigen 8 8 8 elmmgsgerichts und des Reichsgerichts gerichtspräsident Dr. Vierhaus (Breslau) und Wirklicher Geheimer der beiden muͤsse nennen, 8 17 1”” Shä 98 bEE NR;. .; ee. 8 en e üb 39. Aul 42888 2. 5
N. les . Sudng. 9 hte. für Rechtsanwendung 1 Selbftverwaltungerechts der Kommunen treu geblieben Regierungsassessor hen -g. rofber “ eee herausge eben von Dr. K. Kober und Dr. Th. Engelmann, seien; namentlich der Hundertmännerrat, die im Fwehsse fän efscg. Tarifs der von den — ec. rbän ge atgessefsor Dr. eberkenbesgerichtsräten in München. Verlag von U. C. Sebald, 11 für Gros Fen k85 Lee HOöö Verneanesgche isnn vgm , Bert hr üe die Literatur und Recht⸗
1 eeis vierteljährli ℳ. — Heft 2 des sei als ein deutliche 3 8 1— en . I1“ e11“ bh 88 Nriteilan 8 laas der schamat alleine, fügt der Verfasser dann am Schluß seiner 88 Fercheng “ E Fen neuesten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des bayerischen obersten stellung noch hinzu, eist jedoch nicht volle Arbeit getan. Die Er⸗ Jukrafttreten 8 1
Landesgerichts in Zivil⸗ und Strafsachen sowie sonstigen Mitteilungen] weiterung der wirtschaftlichen Gemeinschaft für die Ortsgruppe Groß⸗ Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln.
Tierseuchen im Auslande. 8 8 (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.)
Vorbemerkungen: 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten i 1 IETETTTETEET (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich), Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe
2) Die Bezeichnung „Gehöfte“ schließt ein: Ausbrüche 8 ) ö Bestcgn de änfweh wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel⸗ seuche, Hämoglobinurie usw. sind in der Fußnote nachgewiesen. 8. 8
18“
st; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art
ie in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen,
Schweineseuche²)
und Klauenseuche
„Departe⸗
111] bceoee. aa 8 Ge. Gehöfte Beiirke SecnGehöfte irke meinden öfte Bezirke meinden Gehöfte Bezirke meinden Gehöfte . meinden Bezirke meinden
Gouvernements,
Sperrgebiete ꝛc.)
— — 2q
8,8 *
9 — —
83 38,8 b 12 1
hl der vorhandenen
Ja
Bezirke (Provinzen
ments,
Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen. 5 9 45 88 30401. 8 8 3
— 20 .„ 61 5 29310 . P. 83. 1 n V 4 6 71 .[133 5641 .Q—. 24.,12.,30,12. 10 . . 4 17 1— 8 29.,12.10-b./1. 11. . „ . 11I1“
Oesterreich.. Ungarn.. Kroatien⸗Slavonien Göö. Bulgarien.. EE“
Schweiz.. Großbritannien.
25./12.-31./12. 10% 4 V 600 5 16./1. 22./1. 11 F 8 13 2% 44 2380. 8.,/1.714./1. 11 V I1111.“ 15. 1.-21. 1. 11 . V 5 1
b * 1./1.— 15./1. 11. Bemburh 19 Dezember 1910 9
Außerdem: Rauschbrand: Oesterreich 2 Bez., 2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht; U
ngarn 24 Bez., 48 Gem., 51 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 3 Bez., 7 Gem., 10 Geh. über 5 Gem. neu verseucht.
beupt verseucti Iraligg . ers Geße sberbaupt, 3 Geh. nen verseucht, de z , de⸗ 75 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 4 Bez., 9 Gem., 11 Geh. überhaupt
Tollwut: Hesterreich 15 Bez., 25 Gem., 29 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 52 Bez., 167 Gem., 1
verseucht; Bulgarien 5 Bez.,5 Gem. neu verseucht; Italien 10 Bez., 10 Gem. überhaupt, 3 Geh. neu .KFilvarien 5 Be, 7 Gem. neu verseucht; Ftalien 1 Geb. verseucht.
: Bez. . 228 Geh. überhaupt verseucht; Serbien 3 Bez., 13 Gem. überhaupt verseucht; EE 2 85.Hent —— Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 7 Bez., 8 Gem., 19 Geh. überhaupt verseucht. 8 8* Hühnerpest: Oesterreich 1 Bez., 2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht.
¹) Schweiz: Stäbchenrotlauf und Schweineseuche. — ¹) Großbritannien: Schweinefieber; Italien: Schweineseuchen (allgemein). 8
ees Schafräude NRotlauf der Schweine“¹) (einschließlich Schweinepeft)
413
1 Halbmonatliche und monatliche Nachweisungen. 1 8 “ 1I’A
5
2 — —½
Nachweisung
3 [4 1 5 6
St. Bél, Belényes, Ma⸗ yareséke, Nagyszalonta, Fenk⸗ Vasköohbh.. K. Borso . K. Kronstadt (Brassô),
Häromszseh .. K. Csanäd, Csongräd, M. Hödmezövaͤsärhely, Sze⸗ gegin (Szeged))..
über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich⸗ Ungarn
am 25. Januar 1911. (Kroatien⸗Slavonien am 18. Januar 1911.) (Auszug aus den amtlichen Wochenausweisen.)
“ und pest der
Königreiche Klauen⸗] (Schweine⸗ und Länder seuche seuche) Schweine
Zahl der verseuchten
42 263 367 3042 101 941 56 323 17 150 8 35 8 14 57 496 35 1218 51 501 26 173 7 48
“
8 8
S=SoSees
LLSLLLLeelIIIL’
K. Gran ( Esztergom), Raab (Györ), Komorn 131 2028 eee „ M. Györ, 12 365 omärom 1“ K. Stuhlweißenburg(F 6r),
8 zekes⸗Fejérvaär)
K. Fogarag, Hermannstadt 100 479 1 K. Gö 6s Kishont, Sohl (Z6lyom)
Y Hosdu⸗ M. Debreczin ebreczen)). .
8 E EEE111““
düs 3I1“ K. Kleinkoke Küküllb),
e frlennteker is,Kea9) tüns (eel h) v) ausenburg ozsvär n M. Pes. Fies T B. Fhn ssser beee Fesjene eeh.. 1 8 Nares Temes Stödt
in, Hödsäg, Kula, Karänsebes,
b 5 9 Lan⸗ St. Bozovics, J 1 sa⸗ ae necse Zsa⸗ 1 8 dova, Oravicza, Orsova, blva 82 ddc 3 2.8 — wF.
1— 1 unflire b rG 1““
K. Sree M. Fünfkirchen 8 Nias “ 69990sö69635 hely, arosv r p
gar den, cfenn K. Wieselbur (Teoson. K. Bekés 8 F “ opron), M 1“ 8 Peshas n). 1. a gedntt St. Bia, Gödöllö, Pomaz, St. Herethauffälg e (Vacz), demen⸗
recske, rm . St. Andra (Szent Endre Margitta, Ses hid, Väͤcyz Uüpest, eanape⸗ Saͤrrét St Frech
Q£☛¶ ·
0q202C 0⸗ dd— oeceedbe
— —11e
—22
50 FHIglfiichel I1 1 ⸗⸗
— 22
Bukowina 8 Dalmatien K
b. Ungarn.
8 2 K. Abauj Teh S Kaschau 1
26 „1 (Also⸗ 2 Fehér).
St. Arad, Borosjenö, Elek, a. Oesterreich. Kisjenö, Peccka, Vilaägos, —“ Niederösterreich E66659959520 K.
einden
tuhlbezirke . 5 Munizipalstädte no) 2
— Gemeinden
Ꝙ — —₰¼½
M. Ara St. Borossebes, Nagvyhal⸗ maͤgy, Radna, Ternova. K. Arva, Liptau (Lipté), Turocz “ St. Baäͤcsalmas, Beaja, Topolya, Fents, Zombor,
*
80— 22 ZöäS.
EE
1 2 3 1 „ b Oberösterreich.. 3 3 z 1 2 3
21412
Süljbirg 8 Steiermark.
802 Ares
1 Kärnten Kraln 8 Küstenland.
1 Mrsltö..
9 „ 2 .
—— ton de I DE,2
‿ 082 de
Vorarlberg Böhmen
—
36
8 A 86 6 Monor, St. Cséffa, Elesd, gölda. Eenbeae. hecla, 7 8 ag g⸗
„ „ 2 227272˙2
Mezökeresztes, S köͤrös, E““ S e Zgheskemst .h.— 2 228
1LL==elL=elLellIIL=IHLe=e=ILILLeeless
“
— O,SeoocaScmcerceote—
ad) 8
11S=SIISelelIiIIieiiles⁸eslIleegehee
ve
EEbe“;
As., ee;
85 11