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richtet haben. Die musikalische Neueinstudierung, für die der Generalmusik⸗
direktor Dr. Muck die Verantwortung trug, zeigte unsere Königliche Oper nicht minder auf der vollen Höhe ihrer schwierigen Aufgabe. Das Orchester und der Chor leisteten Vollendetes. Unter den Inhabern der einzelnen Rollen ist Herrn Knüpfers stimmlich und darstellerisch majestätischer und gefühlswarmer Sarastro an erster Stelle zu nennen und nächstdem Fräulein Hempels Königin der Nacht, die man von den früheren Aufführungen bereits kennt. Mit großem Fleiß hatte sich Herr Berger der Partie des Tamino angenommen, die er mit vollem Verständnis für ihren musikalischen Gehalt sang. Nur sind der lyrische Schmelz und der Glanz in der Höhe seinem Tenor ver⸗ sagt. Vollendete Leistungen boten ferner wieder die Herren Hoffmann als Papageno und Lieban als Monostatos, denen sich Fräulein Artöts Papagena ebenbürtig hinzugesellte. Auch Frau Boehm van Enderts Pamina hatte manchen schönen Moment. Alles in allem ein Abend, üͤber dem hohe künstlerische Weihe lag und der allen, die ihn mit⸗ erlebten, dauernd im Gedächtnis bleiben dürfte.
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Schauspielhaus.
„Einheirat“ betitelt sich ein Schwank, der auf der Bühne der Friedrich- Wilhelmstadt seine Erstaufführung erlebte; er hat die hier wohlbekannten Schreibgenossen Alexander Engel und Julius Horst zu Verfassern. Die Bezeichnung „Schwank“ für dieses dreiaktige, ziemlich inhalt⸗ und mehr oder weniger zusammen⸗ hanglose Bühnenwerk ist etwas stark optimistisch; Posse“ oder „Burleske“ wäre vielleicht richtiger gewählt und würde sich mit dem dargestellten Wirrwarr einigermaßen decken. Letzterer ist eine Blumenlese von Witzen, Schnurren und Situations⸗ komik, nach alten Rezepten zusammengestellt und aneinander⸗ gereiht, die eine Handlung vortäuscht. Darin liegt freilich auch ein gewisses Geschick, ebenso wie in dem Versuch, Altbekanntes wieder auf⸗ zufrischen und mundgerecht zu machen. Diese Kunst ist den Verfassern gelungen, sodaß sie das Publikum während zweier Akte bei guter Laune erhalten, während ihnen im letzten Akt der Atem ausgeht. Soweit von einer Handlung die Rede ist, dreht sie sich um dier „Ein⸗ heirat“ einer unternehmungslustigen Kontordame in die Konserven⸗ fabrik Wittmann, nachdem sowohl der auf Seitensprüngen befindliche Chef, wie auch dessen gleichartiger Schwiegersohn in dem Banne der Schönen gestanden haben. Wenn die Darstellung sich nicht mit solchem Eifer des neuen Bühnenwerks angenommen hätte, wie es am Freitag der Fall war, so würde es wohl kaum die freundliche Aufnahme ge⸗ funden haben, die es schließlich doch fand. Dies ist um so mehr an⸗ zuerkennen, als es ein überaus flottes Spieltempo verlangt, das den Zuschauer gar nicht zum Nachdenken über den dargebotenen Unsinn fommen lassen darf. Hierbei taten sich besonders die Herren Schmasow
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Mädchens und der Gouvernante waren bei Lotte Cassel und Frau
Sachse⸗Friedel in guten Händen. Das Werk fand lebhaften Beifall.
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Im Königlichen Opernhause geht morgen, Dienstag, „Der Barbier von Sevilla“ in Szene. Fräulein Jenny Dufau aus Mailand eröffnet in der Rolle der Rosine ein Gastspiel und wird im dritten Akt die Variationen von Proch als Einlage singen. Frau von Scheele⸗Müller (Marzelline) sowie die Herren Sommer, Habich, SG von Schwind und Krasa sind in den übrigen Hauptrollen eschäftigt.
Im Königlichen Schauspielhause geht morgen „Der Krampus“, Lustspiel von H. Bahr, mit Herrn Vollmer in der Titel⸗ rolle, in Szene. Die Generalin von Matt spielt Frau Butze; in den andern Hauptrollen sind die Damen Meyer, Ressel, Heisler und Steinsieck sowie die Herren Zeisler, Eggeling, Boettcher, Werrack und Vallentin beschäftigt. . 2 1
D'Alberts „Tiefland“ feiert demnächst in der Komischen Oper das Jubiläum der dreihundertsten Aufführung. Aus diesem Anlaß wird das Werk unter der Spielleitung des Direktors Gura und der musikalischen Leitung des Kapellmeisters Meyrowitz auf Wunsch des Komponisten in der ursprünglichen Besetzung (Marta: Maria Labia, Pedro: Willy Merkel, Sebastiano: Desider Zador, Nuri: Adelheid Pickert, Tom⸗ maso: Ludwig Mantler, Moruccio: Richard Wissiak, Nando: Peter Kreuder) am Donnerstag, den 23. Februar, als Festaufführung in Szene gehen. Außerdem wird das Werk heute gegeben. Pucceinis „Bohdme“ erscheint am Sonnabend auf dem Spielplan; „Die Fledermaus“ wird morgen und Freitag, die Oper „Hoffmanns Er⸗ zählungen“ am Mittwoch und „Tosca“ am nächsten Sonntagabend gegeben. Als Nachmittagsvorstellung ist für nächsten Sonntag „Hoff⸗ manns Erzählungen“ angesetzt. u““ “
Mannigfaltiges.
Berlin, 20. Februar 1911.
Der Verein für Kindervolksküchen hat in seinen 16 An⸗ stalten im Monat Januar 1911 222 408 Portionen Mittagessen an bedürftige Kinder verteilt, die ihm von der städtischen Schulbehörde, von den städtischen Säuglingsfürsorgestellen, der Auskunfts⸗ und Fürsorgestelle für Lungenkranke und anderen Wohltätigkeitsvereinen
überwiesen wurden.
Im Hörsaal derUrania“ (Taubenstraße) beginnt heute, Mon⸗ tag, der Professor Dr. Schwahn einen Zyklus von 4 Vorträgen „Ein⸗
(Chef), Barg (Schwiegersohn), Neßler (Buchhalter) (als schüchterner Jüngling) sowie die Damen und Rupprecht (des Chefs Tochter) hervor.
Volksoper. “
In der Volksoper fand am Sonnabend die Erstaufführung der
Sorrent“ von E. Usiglio statt. Dieses Werk, dessen Entstehung schon 25 Jahre zurückliegt, ist ganz geschickt gemacht, weist aber durchaus keine be⸗ sonderen Werte auf. Text und Musik streifen bedenklich das Gebiet der Operette; nur einiges in der musikalischen Charakteristik, wie z. B. die Buffofigur des Rektors, weist auf die italienische komische
komischen Oper „Das Pensionat von
Oper alten Stils hin. Die Handlung ist schon
Nitouche“ und in den „Kleinen Lämmern“ sehr ähnlich dagewesen; ein Leutnant, der sich mit seinem Kameraden, verkleidet, in ein Mädchenpensionat Eingang zu verschaffen weiß, um sein Mädchen zu entführen. Das gibt zu komischen Situationen Anlaß, die in wahre Verwirrungen ausarten. Ebenso wie der Text bewegt sich die Musik in alten Bahnen. Man findet außer starken Anklängen an Rossini und Verdi ganz operettenhafte Motive; nur die Rezitative, die den Dialog ersetzen, gemahnen im allgemeinen an den Stil der komischen Oper. Die Aufführung des Werkes unter Kapell⸗
hier ist es
meister Schüllers Leitung war im ganzen recht fältig einstudiert. Am besten traf der Bassist der den Rektor des Pensionats gab, den Ton; er war
ezeichnet aufgelegt und entwickelte eine ganz besondere Zungen⸗
Tenor den Leutnant recht geschmackvoll, während Julius Rünger als dessen Kamerad des Guten zu viel tat; seine Beweglichkeit, die italienische Le⸗ täuschen sollte, war übertriebene Unnatur. Die Partien des jungen
fertigkeit. Max Nikolaus sang mit schönem
Sydow (Kontoristin)
und Lohnstein
chromverfahren, noch einmal halten.
in „Mamsell
Rettungsarbeiten sind im Gange. Bitterfeld, 20. Februar.
Sagan, 19. Februar. (W. T. B.) stürzte infolge eines Wasserdurchbruchs Braunkohlengrube „Concordia“ dorf ein. Drei Bergleute
wurden
bei
führung in die Erdkunde“ mit dem Vortrag „Der Vulkanismus der Erde“. Abonnements⸗ und Einzelkarten für der Kasse der „Urania“ erhältlich, ebenso auch für den am Freitag beginnenden Zyklus des Konstruktionsingenieurs A. Keßner über die 8 mechanische Technologie der Metalle mit wichtigsten Metallegierungen“. — Im wis wird heute der szenische Vortrag „Was wir vom Monde wissen“ wiederholt; morgen wird der Direk „Märkische Landschafts⸗ und Gartenpoesie“, mit photographischen Aufnahmen in natürlichen Farben na
diesen Vortrag sind an dem Anfangsvortrag: „Die senschaftlichen Theater tor Franz Goerke seinen Vortrag
dem Lumidreschen Auto⸗
In der verflo
Oberhartmanns⸗ verschüttet.
(W. T. B.)
ott und sorg⸗ von 100 km Stundengeschwindigkeit
scar Foerster, stimmlich aus⸗
bhaftigkeit vor⸗
Ballonhalle auf. Der Ballon hatte Richtung nach Oberschlesien.
Diedenhofen, 19. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: Infolge Radreifenbruch Abends 6 Uhr, der letzte mit vier Pers des Eilzuges 186 von Diedenhofen nach Saarbr 1 zwischen Ueberherrn und Linslerhof. Der letzte Wagen fiel um
s entgleiste am 18. Februar, onen besetzte Wagen 3. Klasse ücken in km 57,38
Heute vormittag
8 Uhr 30 Minuten stieg der Ballon „Nordhausen“ mit dem Leutnant Knerzer als Führer und drei Mitfahrern trotz Sturmes
“ “ “ 88 v 8 111““ und brachte den vorletzten zur Entgleisung. Personen wurde
n nicht verletzt. Der Betrieb wurde zwischen Ueberherrn und Linslerhof eingleisig aufrecht erhalten.
Wien, 19. Februar. (W. T. B.) Durch den gestern und vor⸗ gestern hier herrschenden Sturm dürften über hundert Personen ernstlich verletzt worden sein. Zahlreiche Wagen wurden um⸗ geworfen und längere Verkehrsstörungen dadurch verursacht.
Innsbruck, 18. Februar. (W. T. 8” Nach einer amtlichen Meldung sind bei dem gestern gemeldeten Lawinenunglück am Rangger Köpfl nur drei Personen, nämlich der Oberleutnant Gleißenberger und zwei Mann vom vierten Kaiserjägerregiment, ver⸗ schüttet worden. Der Offizier und ein Mann wurden lebend, der dritte Verschüttete dagegen tot aufgefunden.
(Vgl. Nr. 43 d. Bl.) 8
Krakau, 20. Februar. (W. T. B.) Infolge Eisgangs ist in der Nacht zum Sonntag die im Bau befindliche Weichsel⸗ brücke Krakau — Podgorze eingestürzt.
Paris, 19. Februar. (W. T. B.) Infolge eines Aufrufs der Studentenvereine verschiedener Parteiri stungen veranstalteten heute nachmittag an 2000 junge Leute eine Kundgebung vor der Statue der Stadt Straßburg auf der Place de la Concorde und legten dort mehrere Kränze nieder.
Havre, 20. Februar. (W. T. B.) Durch einen Brand auf dem hiesigen Güterbahnhof sind gestern gegen 80 beladene Güterwagen vernichtet worden. Der Schaden wird auf mehrere
Millionen Franes geschätzt.
Courville, 19. Februar. (W. T. B.) Durch den Tod einer bei dem jüngsten Eisenbahnunglück verletzten Frau hat sich die Gesamtzahl der Opfer auf 13 erhöht. (Vgl. Nr. 41 d. Bl.) —
St. Petersburg, 19. Februar. (W. T. B.) Auf Anordnung.⸗ des Ministers wurden 392 Studenten der Universität wegen Teilnahme an den Unruhen am 13. Februar ausgeschlossen, des⸗ gleichen 4 Studenten des Polytechnikums.
Forli, 19. Februar. (W. T. B.) Heute vormittag gegen 8 ½ Uhr wurde hier eine starke Erderschütterung von 7 Sekunden Dauer verspürt. Viele Häuser wurden leicht beschaͤdigt, eine Anzahl Schornsteine ist eingestürzt. Zwei Personen wurden leicht ver⸗ letzt, unter ihnen ein Ingenieur, der zu den Ueberlebenden der Katastrophe von Messina gehoört. In Teodorano (Sistrikt Forli) ist ein Haus eingestürzt, wobei fünf Personen verwundet wurden, von diesen zwei schwer. Andere Häuser des Ortes erlitten Beschädigungen. Die Wirkungen des Erdbebens sind auch in dem in der Nähe von Forli gelegenen Cesena verspürt worden, wo mehrere Häuser beschädigt wurden. Die Erderschütterung wurde ferner in Faenza, Venedig, Siena, Florenz, Spezia, Ravenna und Rimini wahrgenommen. Schaden ist in diesen Städten nicht
angerichtet worden.
Monastir, 19. Februar. (W. T. B.) In der letzten Nacht hat ein heftiges Erdbeben in Starowa fast alle Häuser un⸗ bewohnbar gemacht. Eine Frau wurde getötet, zwei Per⸗ sonen waren verwundet.
Suchum (ETranskaukasien), 18. Februar. (W. T. B.) Infolge eines Schneesturmes stürzten am 6. Februar in der Ansiedlung Psyrtscha viele Häuser ein, wobei 16 Menschen und viel⸗ Vieh umgekommen sind. Menschen und Vieh sind vielfach unter⸗ wegs im Schnee geblieben. Die Bevölkerung leidet Not.
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(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage)
Troika, geritten von Herrn Karl Heß. — Antonet
Schauspiele. Dienstag: Opern⸗
haus. 50. Abonnementsvorstellung. Der Barbier von Komische Oper in drei Aufzügen von
Königliche
Lessingtheater. Anatol. Mittwoch: Tantris der Narr. Donnerstag: Einsame Menschen.
Dienstag, Abends 8 Uhr:
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Residenztheater. Direktion: Richard Alerander.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Pariser Menu. Drei Gänge von Georges Feydeau und Veber⸗Abric. Mittwoch und folgende Tage: Pariser Menu.
und Grock, die Urkomischen. — Direktor Albert Schumann mit seinen neuesten Kreationen, sowie: die übrigen neuen Spezialitäten. — Um 9 ½ Uhr: Der große Coup der Schmuggler. Große Ausstattungspantomime in 4 Akten.
Freitag: Faust.
Rossini. Dichtung nach Beaumarchais von Cesar Sterbini, übersetzt von Ignaz Kollmann. Musi⸗ kalische Leitung: Herr Kapellmeister Blech. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. (Im dritten Akt: Variationen von Proch, Einlage gesungen von Fräulrin Dufau. Rosine: Fräulein Jenny Dufau von Mailand als Gast.) Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 52. Abonnementsvorstellung. Der Krampus. Lustspiel in drei Aufzügen von Hermann Bahr. In Szene gesetzt von Herrn Regisseur Patry. Anfang 7 ½ Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 51. Abonnementsvor⸗ stellung. (Gewöhnliche Preise.) Dienst⸗ und Frei⸗ plätze sind aufgehoben. Königskinder. Musik⸗ märchen in drei Aufzügen. bs von E. Rosmer. Musik von E. Humperdinck. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 53. Abonnementsvorstellung. Der Störenfried. Lustspiel in vier Aufzügen von Roderich Benedix. Anfang 7 ½ Uhr.
Neues Operntheater. Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Auf Allerhöchsten Befehl: Neunte Vor⸗ stellung für die Berliner Arbeiterschaft: Zopf und Schwert. Lustspiel in fünf Aufzügen von Karl Gutzkow. (Die Billette werden durch die Zentralstelle für Volkswohlfahrt nur an Arbeiter⸗ vereine, Fabriken usw. abgegeben. Ein Verkauf an einzelne Personen findet nicht statt.)
Deutsches Theater. Dienstag, Abends 7 ½ Uhr: Die Räuber. Mittwoch: Der Arzt am Scheideweg. Donnerstag: Othello.
Sonnabend: Don Carlos. Kammerspiele. “ Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Riese. Mittwoch: Die Komödie der Irrungen. Vorher: Die Heirat wider Willen. Donnerstag, Nachmittags 3 ½ Uhr: Scheerbart⸗ Matinee. — Abends: Zum 25. Male: Lanzelot. Freitag: Der Riese. Sonnabend: Lanzelot.
Berliner Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Bummelstudenten. Posse mit Gesang und Tanz in fünf Bildern nach E. Pohl und H. Wilkens. Musik von Conradi.
Mittwoch bis Freitag: Bummelstudenten.
Sonnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Nathan der
Neues Schauspielhaus. Dienstag, Abends 8 Uhr: Das kleine Schokoladenmädchen. Mittwoch, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Maria Stuart. (Vorstellung für das „Klassische Theater“.) — Abends 7 ½ Uhr: Faust, 1. Teil. Donnerstag: Alt⸗Heidelberg. 8
Freitag: Das kleine Schokoladenm Sonnabend: Das kleine Schokoladenmädchen.
Komische Oper. Dienstag, Abends 8 Uhr: Die Fledermaus. Mittwoch: Hoffmanns Erzählungen. Donnerstag: Tiefland. Frettag; Die Fledermaus.
onnabend: Die Bohème.
Schillertheuter. 0. (Wallnertheater.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Bund der Fengend; Lustspiel in 5 Aufzügen von Henrik
bsen. Deutsch von Wilhelm Lange.
Mittwoch: Der Himmel auf Erden.
Donnerstag: Der Kaiser.
Charlottenburg. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der Kaiser. Eine Tragödie in fünf Akten von Hans von Kahlenberg und Hans Olden.
Mittwoch, Nachmittags 3 ½ Uhr: Husarensieber. — Abends: Maria und Magdalena.
Donnerstag: Nathan der Weise.
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Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstr. 12.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Das Puppenmädel. Vaudeville in drei Akten von Leo Stein und Dr. A. M. Willner. Musik
von Leo Fall. Mittwoch: Die lustige Witwe. Operette in drei Akten von Viktor Léon und Leo Stein. Musik
von Franz Lehär. Donnerstag bis Sonnabend: Die lustige Witwe.
Lustspielhaus. (Friedrichstr. 236.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Das Objekt. Eine Anwaltsgroteske in 3 Akten von Fritz Selten.
Mittwoch und Donnerstag: Das Objekt.
schaft.
Schnurre Rößler.
benteuer. und Armont. Mittwoch
Abenteuer.
Modernes Theater. (Königgrätzer Str. 57/58.)
† 9 . 8 5 EE“ ea. ee aes Verlobt: Frl. Frieda Siebert mit Hrn. Ober⸗
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Polnische Wirtschaft. Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten von Große Galavorstellung. Kraatz und Okonkowsky, bearbeitet von J. Kren. Nord, Tauchkünstlerin. — Käti Sandwina, Lady Fescigsterte von Alfred Schönfeld, Musik von Herkules. — Neu: Gilbert. Mittwoch und folgende Tage: Polnische Wirt⸗ Direktor Pierre Althoff und Frau Direktor
Mittwoch und folgende Tage: Der Feldherrn⸗
Birkus Busch. Dienstag, Abends 7 ½ Uhr: Neu: Miß Serene
u: Die Bradnas, Jongleure mit Keulen und Hüten. — Gastspiel des Herr
Adele Althoff mit ihren hervorragendsten Freiheits⸗ dressuren. — Fräulein Marta Mohnke, Schul⸗ reiterin. — Reiterfamilie Frediano. — 3 Gebr.
Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof G riedrichstr.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Hippolytes 1“ Ber Um 9 Uhr⸗ Schwank in drei Akten von Nancey (Die Hermannschlacht). 88
Tage: Hippolytes
Familiennachrichten.
leutnant Hans Kleemann (Halle a. S.) — Gertrud Freiin von Girsewald mit Hrn. Oberleutnant Erich von Hantelmann (Braunschweig). — Frl,. Henni van Vaernewyck mit Hrn. Oberleutnant Karl Unger (Wiesbaden — Breslau).
Saal Bechst
C“ Abends 8 Uhr: — Frl. Wanda von Boguslawska (Ober⸗ Peilan Lütschg.
Alindworth⸗Scharwenka⸗-Saal. Dienstag,
Abends 8 Uhr: (Violine).
Konzerte.
Dienstag, Abends 7 ½ Uhr:
Kammermusikabend von James Kwast, Gustav Havemann und Dr. Jakob Sakom.
von Waldemar
Konzert von
Verehelicht: Hr. Rittmeister Lucas Kirsten mit Frl. Frieda Neubauer (Hamburg).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hof⸗ und Dom⸗ prediger Dr. ph. Karl von Schwartz (Braun⸗ schweig).
Gestorben: Hr. General der Artillerie z. D. Paul von Zglinitzki (Dresden). — Hr. Oberregierungs⸗ rat a. D. Georg Bohnstedt (Berlin). — Hr. Professor Dr. phil. Hugo Liers (Waldenburg i. Schl.)
bei Gnadenfrei).
Verantwortlicher Redakteur: u“ Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg⸗
Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin.
Hilde Fordan
Freitag: Meyers.
Weise. — Abends: Bummelstudenten.
Sonnabend: Meyers.
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Birkus Schumnnn. Dienstag, Abends 7 ½ Uhr: Original Perezoff⸗Truppe, 2 Damen 5 Herren, in ihrer Szene: Ein Souper bei Maxim. — Heros, außergewöhnlicher Kraftjongleur. —
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagb⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Elf Beilagen (einschließlich büeng Beilage).
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No. 44.
Vom 14. Februar 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt
Beim Uebergange des Eigentums an inländischen Grund stücken wird von dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben. 1
Beträgt der Veräußerungspreis, und im Falle einer Teilveräuße⸗ rung der Wert des Gesamtgrundstücks, bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 Mark, bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5000 Mark, so bleibt der Eigentumsübergang von der Steuer frei. Als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Veräußerer und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Einkommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß die Veräußerung für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten vorliegen.
2 9] 8
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden An⸗ wendung auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile.
Dem Uebergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Uebergang von Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft, Gewerkschaft, einge⸗ tragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus Grund⸗ stücken besteht, wenn entweder zum Gegenstande des Unternehmens die Verwertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung ge⸗ schaffen ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen. Ddie Steuerpflicht wird begründet durch die Eintragung der Rechts⸗ änderung in das Grundbuch oder, wenn es einer solchen zum Ueber⸗ gange des Eigentums nicht bedarf, durch den Vorgang, der die Rechts⸗ aͤnderung bewirkt.
Sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, ditthan die Stelle der Eintragung die Umschreibung in öffentlichen Büchern.
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2
3 § 5.
Erfolgt der Uebergang des Eigentums nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des zur Uebertragung des Eigentums verpflichtenden Veräuf erungsgeschäfts, so gelangt die Zuwachssteuer aus Anlaß dieses Rechtsgeschäfts und, falls innerbalb des einjährigen Zeitraums mehrere Rechtsgeschäfte dieser Art abgeschlossen worden sind, aus Anlaß des letzten Rechtsgeschäfts zur Hebung.
2 Die Steuerpflicht tritt im Falle des Abs. 1 mit Ablauf eines Jahres nach Abschluß des Veräußerungsgeschäfts ein; für die Ver⸗ anlagung ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Rechtsgeschäft oder bei mehreren Rechtsgeschäften das letzte Rechtsgeschäft abge⸗ schlossen ist. 1
Als Rechtsgeschäft im Sinne des Abs. 1 sind auch anzusehen:
1) die Uebertragung der Rechte der Erwerber aus Veräußerungs⸗ geschäften;
.2) die Uebertragung von Rechten aus Anträgen zur Schließung eines Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräußerer zur Schließung eines Ver⸗ außerungsgeschäfts verpflichtet wird; b
3) nachträgliche Erklärungen des aus einem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten 68 einen Dritten übernommen zu haben;
4) die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und die Er klärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe; .5, Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grund⸗ stück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern.
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des Uebergangs des Eigentums ein Rechtsvorgang tritt, der es ohne Uebertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen. 1“] “
8 ; : 1. I ““
Die Zuwachssteuer wird nicht erhobenn: .
1) beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 55 des Erbschaftssteuer⸗
5h 3 2 2 87 † 8 5 gesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen;
2) bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
3) beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Mit⸗ erben oder Teilnehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Güter⸗ gemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem Miterben oder Teil⸗ nehmer erteilt wird;
4) beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern;
5) beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gesell⸗ chaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 3 be⸗ Bchntzmn Art. Die Steuerpflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Ge ellschafter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;
6) beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Miterben gebildete Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 3 bezeichneten Art. Die Vorschrift der Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;
7) beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer solchen als zweckdienlich an⸗ erkannt werden;
8) beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Berg⸗ werken und bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum
zum Deutschen Neichsa
“
Berlin, Montag, den 20. Februar
Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird der über⸗ lebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen sbhs. gatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.
Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreise. 1—
Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegen⸗ leistung einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Erfüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden.
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be⸗ fugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegen⸗ leistung zu bestimmen, so ist für die MSgefeng der Abgabe der höchste mögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend. § 9
Beim Uebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots, zu dem 15 Hesiger veeeilt ct unter Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Er⸗ klärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot. “
VTon dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Ver⸗ äußerer übernommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören, und der Er⸗ zeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammen⸗ hängen. .““
11
Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitte so tri
an dessen Stelle der Wert des Gtndfhcgnic 181u“
Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 be⸗ zeichneten Berechtigungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der Gegenleistung übersteigt. Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuetetspareng einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittelungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts an⸗ zusetzende Betrag dur Schätzung zu ermitteln.
§ 12.
Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Be⸗ rechnung der Abgabe ein Wert in Betracht zu kommen hat, auf den Se Wert des Grundstücks zu richten. Die Vorschrift des § 8. Abs. 3 Fiss ““ 8 Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen besti sich nach den Vorschriften des Erbschaftsfteuergesetzes 1 “
§ 13
88 § 13. „Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie Gegenstände, ohne daß Einzelpreise oder ⸗werte angegeben werden, so bestimmt die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen Gegenständen entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm bestimmten Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt. Sind zum Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht worden, so ist der Betrag durch Schätzung zu ermitteln.
Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuerpflichtige Gegenstände. 1“”“
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: 8
1) als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbs⸗
preises der Wert maßgebend ist, vier vom Hundert des Erwerbs⸗ preises und, falls der Veräußerer nachweislich einschließlich der orts⸗ Vermittelungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat, dieser; —2,) falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und der Veräußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangs⸗ versteigerung Hypotheken⸗ oder Grundschuldgläubiger war, der nach weisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen, bis zu dem Werte, den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkte hatte. Die Forderungen kommen, wenn sie durch ent⸗ geltliches Rechtsgeschäft erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr Erwerb auf einer Schenkung oder ist ihre Eintragung innerhalb kürzerer Zeit als sechs Monate vor der 81883 der Zwangsversteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder Eintragung keine Steuerersparung bezwecken;
3) die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land⸗ oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische Versuchs⸗ und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuer⸗ berechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind und weder die nach § 10 abzugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Be⸗ wirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Ver⸗ besserungen noch vorhanden sind. Außerdem sind fünf vom Hundert oder wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender orer Bauhandwerker und selbst der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom Hundert des an⸗ rechnungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine Ge⸗ nossenschaft ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbetreibenden oder Bauhandwerkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, 8 vor dem für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum errichtet
aren;
4) die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßen⸗ bauten, andere Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung maß⸗ gebenden Zeitraums gemacht sind. Für jedes volle Jahr dieses Zeit⸗ raums nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen oder Beiträge verausgabt sind, längstens doch für fünfzehn Jahre, sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags Hinzuzurechnen. Auf Antrag des Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zig anrechnung die Hinzurechnung getäß § 16, und zwar henh Abs. 1 Ziffer 1 von demjenigen Betrage, welcher den dort bezei neten Höchstbetrag bei Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach Ziffer 4 nicht übersteigt, gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbetrage.
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“ § 15. Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpfland, Oed⸗ oder Heideland bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der im § 14 Ziffer 3 bezeichneten Aufwenduugen dem Erwerbspreis die Erhöhung des Ertragswerts hinzuzurechnen.
§ 16.
Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuer⸗
Zwecke der Steuerersparung erfolgen.
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ngeiger und Königlic Preusisch
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nach § 14 Ziffer 1 bis 3, § 15, der zusammen einhundert Ma Weinbergen dreihundert Mark für P8 Ar nicht Abersten 5 Fi T . 1
2) von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücke i, bei bebauten Grundstücken eineinhalb vom Hundert.
Beträgt der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum nicht mehr als fünf Jahre, so ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei un⸗ bebaut gebliebenen Grundstücken auf die Häfte. 8 Die Hinzurechnung erfolgt fur jedes volle Kalenderjahr nach Schluß des Jahres, in dem der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum beginnt, oder die Aufwendung gemacht, oder in dem bei Bauten und Umbauten die behördliche Gebrauchsabnahme, und soweit eine solche nicht besteht, die gebrauchsfertige Herstellung erfolgt ist.
§ 17.
Zeit des letzten steuerpflichtigen Rechtsrorganges aus zugehen. 8
steuerpflichtig sind, ist auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes nach ihm zu bestimmen. Rechtsgeschäfte der im § 5 5 zeichneten Art stehen einem steuerfreien Erwerbsvorgange gleich, sofern sie vor dem 1. Januar 1911 abgeschlossen worden sind.
Wenn der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als vierzig
preis der Wert anzusehen, den das Grundstü Eintritt der Steuerpflicht hatte, sofern der Steuerpflichtige nicht nach⸗ weist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.
Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses maßgebende Er werbsvorgang vor dem 1. Januar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der Wert, den das Grundstück an diesem Tage gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechts⸗
Erwer einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt im Falle des Abs. 3 der vierzigjährige Zeitraum, im Falle des Abs. 4 die Zeit seit dem 1. Januar 1885. 1 b Bei Grundstücken in Festungsrayons, die vor dem Erlasse des Rayongesetzes vom 21. Dezember 1871 erworben sind und für die eine Raponentschädigung nicht ewährt worden ist, ist dem für den 1. Januar 1885 ermittelten Werte der Betrag hinzuzurechnen, um den das Grundstück durch Einführung der Rayonbeschränkung an Wert gemindert worden ist.
§ 19.
Bei einem aus Anlaß einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung (§ 7 Ziffer 7) empfangenen Grundstück ist als Erwerbs⸗ preis das Entgelt anzusehen, das der Eigentümer oder sein Rechts⸗ vorgänger für das in die Flurbereinigung, Grenzregelung oder Um⸗ legung gegebene Grundstück gezahlt hat. Ausgleichszahlungen, die bei der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung stattgefunden haben, sind entsprechend anzurechnen. 8.
Hat der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bei der Flur⸗ bereinigung, Grenzregelung oder Umlegung mehrere Grundstücke empfangen, so werden deren Erwerbspreise aus dem im Abs. 1. be⸗ zeichneten Entgelt nach dem Verhältnis berechnet, in welchem die Werte der empfangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung zueinander gestanden haben. Beschränkt sich der steuerpflichtige Rechtsvorgang auf einen Teil eines Grundstücks, so wird der Erwerbspreis dieses Teiles nach dem Verhältnis seines Wertes zum Werte des Gesamtgrundstücks berechnet.
Unentgeltliche dauernde Ueberlassung von Grundstücken für Ver⸗ kehrezwecke, für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke wird in der Weise berücksichtigt, daß der Gesamterwerbspreis nicht auf die ur⸗ sprüngliche, sondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt wird. Hierzu ist nicht erforderlich, daß eine Eigentumsüber⸗ tragung erfolgt ist.
Werden Teile eines örtlich und wirtschaftich zusammenhängenden Grundbesitzes durch verschiedene Rechtsvorgänge von demselben Ver äußerer oder von dessen Erben innerhalb dreier Jahre übertragen, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, von dem Wertzuwachse des einen Teiles des Grundstücks einen bei der Veräußerung anderer Teile ein getretenen Verlust abzuziehen. Die Zuwachssteuer wird bei den einzelnen Rechtsvorgängen fällig; etwa zuviel gezahlte Steuer wird nach dem letzten Rechtsvorgang erstattet.
§ 21.
5 Bei Teilveräußerungen sind nur diejenigen Aufwendungen (§
Ziffer 3, 4) anzurechnen, welche diesen Teil ausschließlich oder gemein schaftlich mit anderen Teilen betreffen. Im letzteren Falle erfolgt die
zur Zeit der Veräußerung haben. Von dem Veräußerungspreise sind in Abzug zu bringen: 8 1) die dem bisherigen Eigentümer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Veräußerung und Uebertragung einschließlich der für die Vermittelung gezahlten ortsüblichen Gebüyhr, sofern nicht an Stelle des Veräußerungspreises der Wert maßgebend ist; b
2) auf Antrag des Veräußerers der Betrag, um den nachweisli⸗ während des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums, sülich nicht länger als für fünfzehn zusammenhängende Jahre, der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter drei vom Hundert des Erwerbs⸗ preises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt. Ist statt des Erwerbspreises der Wert zu einer späteren Zeit als der des Erwerbes maßgebend (§ 17 Abs. 3 und 4), so sind die drei vom Hundert nicht von diesem Werte, sondern von dem Erwerbspreis zu berechnen, den der Steuerpflichtige oder sein Rechts⸗ vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe gezahlt hat. „Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine Wertminderung des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden und der Betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet worden ist.
“ § 24. Wird die Zahlung der Zuwachssteuer nach dem Vertrage von dem Erwerber übernommen, so ist ein nach den sonstigen Vorschriften dieses berechneter Steuerbetrag dem Veräußerungspreise briften zbses und hiernach die Steuer festzusetzen. 1
§ 25.
Im Falle der steuerpflichtigen Ueberlassung eines gemeinschaft⸗ lichen, Grundstücks an einen Mitberechtigten oder Gesellschafter bleibt für die Bemessung des Wertzuwachses der Anteil des Erwerbers außer Betracht. Beim Eintritt des nächsten Steuerfalls ist der Wert⸗ zuwachs, der für den Anteil des Erwerbers seit dem letzten vor der Auseinandersetzung gelegenen steuerpflichtigen Rechtsvorgang entstanden ist, und der für die Anteile der früheren Mitberechtigten oder Gesell⸗ schafter seit der Auseinandersetzung eingetretene Wertzuwachs gesondert
berechnung maßgebenden Zeitraums hinzugerechnet:
zu versteuern.
vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen
9 9 „ 98 7 orb2A 91s 8 1) von dem Betrage des Erwerbspreises und der e n.
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Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechts⸗ vorgange (§ 7), so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem
Ob, im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder
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Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht liegt, so ist als Erwerbs⸗ vierzig Jahre vor dem
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8 .
Anrechnung nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grundstücksteile