Zahlreiche größere Orte haben, wie ich erwähnte, Fortbildungs⸗ schulen mit Besuchszwang, eine Reihe anderer Orte, in denen die Verhältnisse vollkommen gleich liegen, haben sie noch nicht eingeführt. In den Ortsstatuten sind in manchen Städten alle gewerblichen Arbeiter, in manchen nur die Handwerkslehrlinge, in manchen die ge verblichen Arbeiter mit Ausnahme der Kaufmannslehr⸗ liage für besuchspflichtig erklärt worden. Es besteht kein Grund, eine von diesen Kategorien von der Besuchspflicht auszuschließen. Das Ziel der Bewegung muß sein, alle erwerbs⸗ tätigen jungen Leute im Alter von über 14 Jahren den Fortbildungs⸗ schulen zuzuführen, mögen das nun ländliche oder mögen es Fort⸗ bildungsschulen im Sinne dieses Gesetzes sein. Hierzu will die Vor⸗ lage, die ich zu vertreten die Ehre habe, den ersten Schrikt tun.
Nach dem Gesetzentwurf sollen alle Orte über 10 000 Einwohner Fortbildungsschulen mit Besuchszwang erhalten. Der Besuchszwang soll sich auf die ganze erwerbstätige männliche Jugend erstrecken. Es
ist kein Unterschied zwischen gelernten und ungelernten Arbeitern ge⸗
macht; denn erstens gehen aus den letzteren häufig in späterer Zeit gelernte Arbeiter hervor; zweitens aber bedürfen gerade die un⸗ gelernten Arbeiter, weil sie den Einwirkungen des Lehrherrn noch viel weniger unterliegen als die gelernten, einer solchen ergänzenden Unter⸗
weeisung und erziehlichen Einwirkung. (Sehr richtig! rechts.)
Es ist aber auch — und das hebe ich besonders hervor, denn das ist neu — hier kein Unterschied zwischen gewerblichen Arbeitern im Sinne der Gewerbeordnung und denjenigen Arbeitern gemacht, die in Betrieben beschäftigt sind, welche nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Es ist kein innerer Grund zu erkennen, weshalb z. B. die jugendlichen Arbeiter in Reichs⸗ oder Staatsbetrieben, die also nicht gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung sind, der Fortbildungs⸗ schulpflicht weniger unterworfen sein sollen, als diejenigen ihrer Kollegen, die in Privatbetrieben gleicher Art arbeiten. Es ist nicht
zu erkennen, weshalb zwar die Lehrlinge in den kaufmännischen Bureaus der Fortbildungsschulpflicht unterworfen sind, aber diejenigen in den Bureaus der Versicherungsunternehmungen, die ja der Ge⸗
werbeordnung nicht unterltegen, es nicht sein sollen. Dasselbe gilt von den Angestellten der Rechtsanwälte, der Notare, der Gerichts⸗ vollzieher.
Auf diese Weise werden nach den Vorschlägen des Entwurfs in 42 Städten Pflichtfortbildungsschulen neu errichtet werden und 93 000 jugendliche Arbeiter dem Zwange zum Besuche neu unterstellt.
Es ist nicht zu bestreiten, daß aus der Durchführung dieses Ge⸗ setzes den Gemeinden erhebliche Kosten erwachsen werden (sehr richtig! im Zentrum und links), und ich lege Wert darauf, hier zu betonen, daß auch die Staatshilfe diesen Gemeinden nicht weniger zuteil werden soll als bisher. Es ist veranschlagt, daß dadurch nach Ablauf zweier
Jahre, nachdem also die drei Jahrgänge der Fortbildungsschüler in die Schulen eingetreten sind, dem Staat überschläglich eine Mehr⸗ ausgabe von 700 000 ℳ gegenüber der bisherigen Ausgabe erwächst.
Es ist in der Oeffentlichkeit die Frage gestellt worden, weshalb der Entwurf zunächst in bezug auf die Zahl der Gemeinden nicht weitergehe. Man hat vorgeschlagen, bis auf 8000 Seelen herunter⸗ zugehen; man hat nach einem württembergischen Vorgang vorgeschlagen, alle Orte dem Fortbildungsschulzwang zu unterstellen, in denen 50 oder 40 oder gar 30 gewerbliche Arbeiter beschäftigt sind. Der Grund, weshalb wir zurzeit Ihnen das nicht empfehlen, liegt einmal in den Kosten, und zwar vor allen in den Kosten, die den Gemeinden erwachsen. Denn die kleineren Gemeinden sind wirtschaftlich im allgemeinen die schwächeren (sehr richtig! rechts), und sie würden hauptsächlich durch eine weitere Ausdehnung getroffen. Dann aber hat es doch auch für den Staatssäckel seine Bedeutung, wenn sich die Zuschüsse dadurch unter Umständen um das Doppelte vermehren, im Vergleich zu der Steigerung, die gegenwärtig vorgesehen ist. Dazu kommt aber noch ein anderer Grund. —
Die Fortbildungsschulen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn ein dafür geeignetes und gut vorgebildetes Lehrpersonal vorhanden ist, und wir sind nicht in der Lage, auf einen Schlag derartige haupt⸗ amtliche und nebenamtliche Lehrer in dem Maße zur Verfügung zu stellen, wie es nötig sein würde, wenn wir unter die Zahl von 10 000 Einwohnern herabgehen würden.
Es ist ferner die Frage gestellt, weshalb man nicht auch die weiblichen Arbeiter in die Fortbildungsschulpflicht dieses Gesetzes ein⸗ bezogen hat. Hier treffen natürlich die Crwägungen der vermehrten Kosten, die Erwägungen des mangelnden Lehrpersonals auch zu; aber sie sind noch nicht einmal allein ausschlaggebend. Auf dem Gebiecte der Fortbildungsschule für weibliche Arbeiter und Lehrlinge fehlt es noch an den genügenden Erfahrungen. Die Gewerbeordnung hat in § 120 die Möglichkeit der ortsstatutarischen Einführung des Fortbildungsschulzwanges für weibliche Arbeiter auf die weiblichen Handlungsgehilfen und⸗Lehrlinge beschränkt, und auf dieser Grundlage sind erst wenig Pflichtfortbildungsschulen, zurzeit 60, entstanden. Die Frage der Lehrpläne, die Frage der systematischen Ausgestaltung des Unterrichts ist hier noch nicht so geklärt wie auf dem Gebiet der Fortbildungsschul pflicht für die männlichen Arbeiter. Wir koͤnnen Ihnen deshalb zur zeit nicht empfehlen, die weiblichen jugendlichen Arbeiter unter das Gesetz zu stellen. Es ist dem hohen Hause bekannt, daß dem Reichs⸗ tag eine Novelle zur Gewerbeordnung vorliegt, in der zunächst die Befugnis der Gemeinden zur ortsstatutarischen Einführung von Pflichtfortbildungsschulen auf alle weibliche Arbeiter ausgedehnt werden soll. Erst wenn dieser Paragraph Gesetz geworden und eine Zeitlang wirksam gewesen ist, wird man die Grundlage zu weiteren Fort⸗ schritten auf diesem Wege besitzen. Wenn aber noch Bedenken wegen der nicht hinreichend weiten Ausdehnung des Rahmens der unter dieses Gesetz gestellten jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen be⸗ stehen sollten, so darf ich darauf hinweisen, daß § 10 des Entwurfs den Gemeinden die Befugnis einräumt, auf ortsstatutarischem Wege die Fortbildungsschulpflicht zu erweitern. Es dürfen also Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern den Fortbildungsschulzwang vor⸗ schreiben, und es dürfen alle Gemeinden durch ortsstatutarische Be⸗ stimmung die Schulpflicht für weibliche Arbeiter einführen; ja, sie können sie sogar auf beschäftigungslose Jugendliche erstrecken. Damit wird, glaube ich, allen möglichen Bedenken Rechnung ge⸗ tragen.
Der § 1 des Gesetzes sieht in seinem zweiten Absatz eine Er⸗ weiterung der Aufgaben des Fortbildungsschulunterrichts vor und stellt zunächst in den Kreis dieser Aufgaben die staatsbürgerliche Er⸗ ziehung. Er folgt dabei nur der bisherigen Entwicklung. Bisher schon hat man sich bestrebt, die Jugend nicht nur fachlich auszubilden,
hang mit der fachlichen Ausbildung und in Anknüpfung an diese möglich ist. Das Bedürfnis dazu wird kaum zu bestreiten sein. In dem Moment, in dem der jugendliche Arbeiter die Volksschule ver⸗ lassen hat und in das Erwerbsleben hinaustritt, machen sich die ver⸗ schiedensten Einwirkungen auf ihn geltend: in der Presse, in der Fabrik, im Kontor, in der Werkstatt stürmen eine Reihe von Ansichten auf ihn ein, die von dem, was er bis dahin zu hören gewohnt war, abweichen; er ist vor allem der Einwirkung des Schlagwortes, der Einwirkung der Phrase ausgesetzt und leicht verfallen. (Sehr richtig!) Hier kommt es darauf an, daß Leute, die sein Vertrauen besitzen, ihn orientieren über das, was die großen Gemeinschaften, von der Familie an durch die Gemeinde bis zum Staat, für ihn bedeuten, was sie für ihn sind, und was er für sie sein soll. Dieser staatsbürgerliche Unter⸗ richt darf kein Tendenzunterricht im Sinne irgend einer politischen Partei sein; aber er soll den Jugendlichen die Möglichkeit geben, auf Grund zuverlässiger, objektiver Informationen sich ein zutreffendes Urteil zu bilden. Dabet versteht sich von selbst, daß diese staats⸗ bürgerliche Erziehung auf der Basis der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Oordnung beruhen muß (sehr wahr!), daß sie getragen sein muß von einer aufopferungsfähigen Liebe zum Vaterlande, von dem Gedanken der Treue zu Kaiser und Reich. (Bravo!)
Ferner sieht der § 1 noch als Aufgabe der Fortbildungsschulen den Unterricht in den körperlichen Uebungen vor. Der Entwurf glaubt dadurch einer allgemeinen Bewegung, deren Berechtigung, wie ich an⸗ nehme, auf allen Seiten dieses Hauses anerkannt wird, entgegenzu⸗ kommen. Gegenüber der aufreibenden Tätigkeit in Werkstätten, Fabriken und in den Geschäftsräumen soll den jungen Leuten Ge⸗ legenheit gegeben werden, sich körperlich zu kräftigen, aufrechte, gesunde Persönlichkeiten zu werden, damit auch der gesunde Körper der gesunden Seele erhalten bleibe. (Bravo!) Freilich wird der Turn⸗ unterricht oder werden die körperlichen Uebungen nicht in dem Sinne allgemein obligatorisch gemacht werden können, wie es bei der staats⸗ bürgerlichen Erziehung, wie es bei der Berufskunde der Fall ist. Mehr als 6 Stunden lassen sich im allgemeinen für die Fortbildungs⸗ schule nicht in Anspruch nehmen; das würde eine zu starke Belastung der Industrie, des Handwerks und des Handelsstandes sein. (Sehr richtig!) Diese 6 Stunden werden aber vollkommen in An⸗ spruch genommen, wenigstens bei den gelernten Arbeitern, durch den Fachunterricht und die staatsbürgerliche Erziehung. Bei den ungelernten Arbeitern sind es allerdings nur 4 Stunden, und da wird auch die Möglichkeit sein, den Turnunterricht, die Betätigung in körperlichen Uebungen obligatorisch zu machen, so⸗ bald die örtlichen Verhältnisse es gestatten, sobald also die erforder⸗ lichen Räume, die erforderlichen Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Alles nähere soll der Durchführung durch die Lehrpläne unter Zu⸗ ziehung der örtlichen Instanzen überlassen bleiben. Wo für die körperliche Ausbildung hiernach im Rahmen des Fortbildungsschul⸗ unterrichts kein Raum ist, muß die Jugendpflege ergänzend eingreifen, für die Sie ja bei dem Etat der Unterrichtsverwaltung in diesem Jahre zum ersten Mal erhebliche Mittel bewilligt haben.
Lassen Sie mich hier eine kurze Bemerkung über das Verhältnis der Fortbildungsschulen zu dieser Organisation der Jugendpflege ein⸗ schalten. Früher waren die Fonds, die zu diesem Zweck zu Gebote standen, zwischen der Unterrichtsverwaltung und der Gewerbeverwaltung geteilt. Auf dem Fonds meines Ministeriums stand, wie dem hohen Hause bekannt ist, eine Summe von 100 000 ℳ für die Förderung von Leibesübungen und anderen Veranstaltungen bei Fortbildungs⸗ schulen. Jetzt sind beide Fonds zusammengefaßt und erhöht und befinden sich in dem Etat der Unterrichtsverwaltung. Sie sind deshalb dorthin übertragen, weil eine einheitliche Zu⸗ sammenfassung aller Kräfte nötig ist, und dann auch eine einheitliche Spitze zweckmäßig schien. Diese lag aber nach der Natur der Dinge richtig bei der Unterrichtsverwaltung, da das Rückgrat dieser ganzen Jugendfürsorge, vor allem die Turnvereine, ohnehin von jeher dort, ebenso wie der Turnunterricht, ihre Stelle hatten. Eine Zer⸗ splitterung in den Tendenzen der Jugendpflege und der Fortbildungs⸗ schule ist nicht zu befürchten; denn erstens werden in den Bezirks⸗ instanzen beide in der Person des Regierungspräsidenten sich treffen, und der Regierungspräsident wird auch sicher bei der Durchführung der Jugendpflege den erfahrenen Rat der Regierungs⸗ unb Gewerbe⸗ schulräte nicht bei Seite lassen. Dann aber ist die Einrichtung so beabsichtigt, daß bei dem Hauptausschuß, der dem Unterrichtsminister unterstellt werden soll, Mitglieder des Landesgewerbeamts oder des Handelsministeriums mitwirken, wie andrerseits dem Landesgewerbeamt ein Mitglied der Unterrichtsverwaltung angehört.
Im Verfolg der Grundsätze, die ich mir zu vertreten erlaubte, läßt auch der Entwurf den Gemeinden für die Verwaltung der Fort⸗ bildungsschulen im einzelnen möglichste Freiheit, soweit das mit dem staatlichen Aufsichtsrecht vereinbar ist. Er sieht auch allgemein die Errichtung von Schulvorständen vor, in denen die Vertreter der Industrie, des Handwerks und der Kaufmannschaft ihren Sitz haben werden, und in denen ihnen Gelegenheit gegeben sein wird, ihre Wünsche in bezug auf die Ausgestaltung der Schulen zur Kenntnis zu bringen. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß auf Grund des Ent⸗ wurfs die Fortbildungsschulen vermöge eines freudigen Zusammen⸗ wirkens der Eltern und Erzieher, der Lehrherren, der Gemeinde und der gewerblichen Unterrichtsverwaltung sich im gesteigerten Maße weiter entwickeln und gedeihliche Früchte tragen werden. Ihre Auf⸗ gabe soll sein, auf die Jugend durch Gewöhnung an treue und gewissenhafte Arbeit und Pflichterfüllung sowie durch eine durch Schlagworte nicht beeinträchtigte richtige Erkenntnis ihrer Pflichten gegen Familie, Gemeinde und Staat sittlich veredelnd zu wirken.
Der Entwurf ist, wie Ihnen bekannt sein dürfte, von dem Beirat des Landesgewerbeamts vorberaten worden, und er hat in seinen Grundzügen dort Zustimmung gefunden. Es haben dabei Vertreter aus allen Kreisen des Erwerbslebens, besonders auch des Handwerks, teilgenommen; außer ihnen aber auch Männer, die mitten im politischen Leben stehen. Die günstige Aufnahme, die der Entwurf auch auf dem Handwerks⸗ und Gewerbekammertage gefunden hat, läßt mich hoffen, daß er auch in diesem hohen Hause Zustimmung und eine befriedigende Gestaltung finden wird. Wenn es gelingt, den Entwurf zur Ver⸗ abschiedung zu bringen, so ist damit ein Werk der Sozialpolitik, das nicht bloß den Arbeitern, sondern auch den Arbeitgebern zu statten kommen wird, geschaffen und vor allem ein Werk praktischer Mittelstands⸗ politik. (Bravo!)
Abg. Hammer (kons.): Der Entwurf ist wichtig für Handwerk und Industrie; wir müssen Qualitätsware liefern, um die Konkurrenz auf
sondern auch erziehlich auf sie einzuwirken, soweit dies im Zusammen⸗
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dem Weltmarkt zu bestreiten. Handwerk und Industrie haben hier das
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gleiche Interesse, und gute Ware können wir nur li⸗fern, wenn wir Schulen haben. Ein französischer Handelsminister hat - Arbeiten gelobt und gesagt, der Grund liege darin, daß die
die Grundlage ihrer Ausbildung in der Werkstatt sehen. Durch Entwurf werden rund 94 000 junge Leute zwischen 14 und 18 Jab mehr als bisher der Fortbildungsschule zugeführt werden können: gesamt werden es dann 500 000 sein, die Fortbildungsunterricht nießen. Wir begrüßen es, daß nicht Normallehrpläne aufgestg werden sollen, denn wegen der Verschiedenheiten in den Provin muß die Sache provinziell geregelt werden. Wir begrüßen nicht mehr der deutsche Unterricht, sondern Berufs⸗ und Bürgerku in der Fortbildungsschule im Vordergrunde stehen sollen Mit ungelernten Arbeitern werden wir allerdings Schwierigkeiten haben
die Arbeitgeber nicht zulassen wollen, daß ihnen die Arbeiter enthen werden, um turnen und spielen zu gehen. Der Baulehrling, der; ganzen Tag im Bau herumklettern muß, muß anders behandelt werd als der Buchbinderlehrling. Der Unterricht in der Fortbildun schule muß auf sittlicher und christlicher Grundlage beruhen, desh, kann ein Atheist nicht Unterricht erteilen. (Abg. Hoffman (Soz.): Das nennt man Gewissensfreiheit!) Ueber den Relligich unterricht sagt die Vorlage nichts, hoffentlich können wir in Kommission zu irgendeiner Perständigung darüber kommen; jedenf, wünschen wir, daß der Religionsunterricht in den Fortbildungsschul⸗ wo er bereits besteht, erhalten bleibt. Die Pflichtstunden sollen Jahre 240 betragen, sie können aber bis auf 160 herabgesetzt werd Ich hoffe, der Minister wird, wie bisher, die Bedürfnisse des Han werks in den verschiedenen Zeiten berücksichtigen. In der Zeit, in
können, können die Lehrlinge nicht noch die Schule besuchen, in mehr arbeitsfreien Zeit wird der Handwerker dagegen seine Lehrii sehr gern in die Schule schicken. Die Mitglieder der Schulbvorstzn sollen teils ernannt, teils gewählt werden; die gewählten un liegen der Bestätigung. Das ist wichtig, damit nicht ungeeign Elemente hineinkommen. In den Schulvorftänden müssen Gewerbetreibenden vertreten sein. Die Berliner Handwerksmeßß wünschen noch die Bildung von Beiräten aus den einzelnen Be kreisen, die gehört werden sollen. Die Wahl der Lehrer stand den Gemeinden zu, jetzt soll eine Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde eingeführt werden. Das ist nötig, der St sich die Aufsicht vorbehalten, damit die Lehrer, die die
zu erziehen haben, auf dem Boden der bestehenden Staats⸗ sellschaftsvordnung stehen. Nach dem Inkrafttreten dieses wird eine große Nachfrage nach hauptamtlich beschäftigten sein. Erfreulicherweise haben sich die Kämpfe zwischen den te und wissenschaftlichen Lehrern mit der Zeit ausgeglichen; bei einsehen gelernt, daß überall mit Wasser gekocht wird. Di sache ist die sittliche und christliche Erziehung unserer Jugend
Abg. Schmedding (Zentr.): Es ist Pflicht des Staates,
gründliche, allgemeine, berufliche Bildung und Erziehung denn es ist nicht zu bezweifeln, daß davon die wirtschaftliche keit und Spannkraft eines Volkes abhängt. Von dies sichtspunkte aus ist die Vorlage mit Freuden zu begrüßen Freiwilligkeit wird durch die Vorlage für Gemeinden mit und mehr Einwohnern beseitigt, und die Fortbildungsschule dadurch den Charakter einer allgemeinen Bildungs⸗ und Erziel schule an. Gegen das weitere Beibehalten der Freiwilligkeit; bildungsschule spricht die Erwägung, daß es an der Hand herigen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich war, vi vollkommenheiten zu beseitigen, die den auf statutarisch stimmungen beruhenden Fortbildungsschulen anhafteten. Die schulentlassene Jugend vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dringend der Weiterbildung. Darum halte ich es für gerechtfertigt, daß die Vorlage den Weg der Frreinilligk lassen hat und den gesetzlichen Schulzwang einführt. 2 weibliche Jugend anlangt, so läßt sich nicht leugnen, insbesondere in größeren Städten bei ihrer hervortretend wilderung und Verrohung einer sittlichen Einwirkung bedarf, die im Handel tätigen Mädchen der Weiterbildung bedürfe Fabrikarbeiterinnen bedürfen vor allem des Fortbildungssch richtes, besonders der hauswirtschaftlichen Unterweisung, d später ihre Pflichten als Frauen und Mütter erfüllen So sehr nach dieser Richtung hin eine Erweiterung der erwünscht sein mag, so muß ich es doch billigen, daß gierung sich Beschränkung auferlegt hat, weil sonst die für manche Kommunen bedenklich gestiegen wären. In der Kon muß genau geprüft werden, ob nicht die Pflicht des Sta Zahlung von Zuschüssen an die Gemeinden gesetzlich festgelegt soll, was bisher nicht der Fall war. In den Motiven is daß die Fortbildungsschule eine Erziehungs⸗ und Bildu⸗ sein soll. Nach dem Austritt aus der Schule beginnen Jugend die gefährlichsten Jahre, es macht sich die Sucht na heit, nach Genuß und Vergnügen geltend, und das Leben mi Verführungen tritt an die Jugend heran. Wer dann nicht ch fest ist, erliegt der Versuchung. Deshalb muß der Chara stählt, das Gottvertrauen befestigt werden, es muß dara gewiesen werden, daß nicht in eitlem Tand und gieriger sucht, sondern in treuer Pflichterfüllung gegen Gott, die und den Staat das Glück des Lebens besteht. Deshalb da nicht des Religionsunterrichtes entraten. Immer auf de einigen Gott die Jugend hinzuweisen, ist erstes Erfordern guten Erziehung. Es muß dem jungen Manne immer klar gemacht werden, daß er dereinst dem allmächtigen Go sein Tun und Handeln wird Rechenschaft ablegen müssen religiöse Erziehung kann aber nicht durch gelegentliche religi merkungen im profanen Unterricht erreicht werden, sondern m. den Religionsunterricht selbst. Der Religionsunterricht ist der w Erziehungsfaktor. Der Schüler lernt die höchsten sittlichen kennen, die den Menschen herausheben aus den Niederungen der schaften. Unter ständigem Hinweis auf die christlichen Tugendhel die Jugend für die christliche Religion begeistert und — nich Auswendiglernen von Bibelsprüchen und Kirchenliedern, durch freie interessante Vorträge im christlichen Glaul⸗ festigt werden. Dem Religionsunterricht darf nicht geringere beigemessen werden wie dem Turnunterricht, der mit zur; der Fortbildungsschule gehören soll. Ich muß deshalb auch d nahme des Religionsunterrichts unter die Pflichtaufgaben de bildungsschule fordern. Solange die Fortbildungsschule me minder nur eine Fachschule war, konnte man es nur be wenn vom Religionsunterricht abgesehen wurde. Da jet die Fortbildungsschule eine Fortsetzung der allgemeinen schule sein soll, ist es konsequent, ihr auch die Religion ni⸗ zuenthalten. Sollte die Mehrheit des Hauses sich dazu nie schließen können, so muß es wenigstens den Gemeinden fre werden, durch Ortsstatut den Religionsunterricht einzu Die linke Seite des Hauses, die sonst stets für verwaltung ist, wird hier allerdings ihren Prinzipien untreu Bayern und zum großen Teil auch Württemberg haben den Rel unterricht pflichtmäßig in die Fortbildungsschulen eingeführt. mehrere preußische Städte haben es getan, z. B. Aachen, Pader Münster. Will man diese Einrichtung mit rauher Hand je nichten? Möoͤöchte die Kommission die Vorlage so gestalten, allen berechtigten Wünschen entspricht, damit die Fortbildung ein Geschlecht erzieht, das auch in schweren Zeiten treu befund das alle Zeit opferfreudig einstehen wird für Kaiser und
Minister für Handel und Gewerbe Sydow:
Meine Herren! Ich will mich auf die einzelnen Bemer⸗ die die Herren Vorredner zu dem Gesetzentwurf gemacht habe heute nicht einlassen; in der Kommission wird sich ja die Gele dazu finden. Ich will aber auf den prinziplellen Punkt eingehe
der Herr Abg. Schmedding soeben ausführlich erörtert hat: die
der Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts in der
daß Ihre Freunde auf diesem Standpunkt stehen.
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dem Unterricht, der wesentlich Fachunterricht sein soll. Bei dem Tun⸗ unterricht müssen Unterschiede gemacht werden; es ist begreiflich,
die Handwerker nicht wissen, wie sie Arbeitskräfte genug bekomalt
bildungsschule. Wenn ich bei meinem einleitenden Vortrag nicht schon darauf eingegangen bin, so ist es deshalb geschehen, weil ich ganz gewiß war, daß seitens der Parteifreunde des Herrn Vorredners diese Frage zur Besprechung gebracht werden würde und weil ich den Ver⸗ tretern (Zuruf im Zentrum) — glauben Sie denn, ich habe daran gezweifelt? Ich weiß es ja aus dem Beirat des Landesgewerbeamts Daß Sie ihnen auch geltend machen würden, war für jeden Kenner der Verhältnisse klar, und ich wollte Ihnen darin die Vorhand lassen.
. Was nun die Frage selbst betrifft, so kann ich mich mit dem Standpunkt nicht befreunden, daß der obligatorische Religionsunter⸗ richt in die Fortbildungsschule gehöre. Nicht als ob ich die Bedeu⸗
tung der Religion für die Erziehung des Menschen irgendwie unter⸗ sscchätze; ich bin darin in vielen Punkten mit dem Herrn Vorredner
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vollkommen einverstanden. Sie geht ja auch weit über das 18. Lebens⸗
jahr hinaus und hat ihre Bedeutung viel länger, vielleicht für das
ganze Leben. Aber so steht die Frage auch nicht. Die Frage steht vielmehr so: Soll staatlicher Zwang angewendet werden, um diesen Unterrichtsgegenstand in die Fortbildungsschule einzuführen, oder soll man diese Einwirkung den Kirchengemeinschaften überlassen? Wenn nun darauf hingewiesen wird, daß wir in unseren Volksschulen, Mittel⸗ schulen und Gymnasien den obligatorischen Religionsunterricht haben, so besteht hier doch ein wesentlicher Unterschied von der Fortbildungsschule; denn jene niederen und höheren Schulen wollen die Grundlage für das gesamte Leben des Menschen geben, die gesamte Erziehung begründen und festlegen. Dabei bildet die Religion einen so wichtigen Faktor, daß an ihr nicht vorüberzügehen ist, und darüber sind auch fast alle Parteien dieses hohen Hauses einig, wie sich ja bei der Beratung und Verabschiedung des Volksschulunterhaltungsgesetzes gezeigt hat.
Nun bin ich aber der Meinung: ist der Schulunterricht beendet, so ist die religiöse Einwirkung Sache der Kirche, nicht mehr Sache des Staats. (Sehr richtig! links.) Ich sehe also darin einen großen Unterschied zwischen der Aufgabe der Fortbildungsschule und der Auf⸗ gabe der Volksschule und weiche darin von dem Herrn Vorredner ab.
Dieser hat gemeint, die Fortbildungsschule sei doch eigentlich weiter nichts als das obere Stockwerk auf der Volksschule, und hat des Ausdrucks „allgemeine Fortbildungsschule“ zum Be⸗ bedient. Der Ausdruck „allgemeine Fortbildungsschule“ 1II in dem Sinne berechtigt, daß sie alle Jugendlichen umfassen will, aber nicht in dem Sinne, als ob sie das ganze Erziehungsgebiet der “ umfaßte. Das kann die Fortbildungsschule gar nicht. Wer sie mit der Aufgabe belastet, mutet ihr etwas zu, was sie nicht leisten kann, schon einfach aus Zeitmangel. In 6 oder 4 Stunden wöchentlich, die Sie durch drei Jahre hin, in jedem Jahre 40 Wochen lang, fortsetzen, können Sie keine solche Einwirkung auf den ganzen Menschen üben, wie es die höheren und niederen Schulen im übrigen als ihre Aufgabe ansehen müssen. Nun frage ich mich: besteht ein notwendiger innerer Zusammen⸗
Der Herr Vorredner hat mir den Beweis, daß dem nicht so ist, schon leicht gemacht. Er hat dargelegt, daß die eigentliche Fach⸗
erster Linie steht, zu kurz. (Sehr richtig! links.) Auch der Hinweis auf den Turnunterricht paßt doch nicht ganz; denn ich habe von vorn⸗
herein zugegeben, daß der Turnunterricht nur da obligatorisch einge⸗ führt werden soll, wo es in dem Rahmen der 6 Pflichtstunden mög⸗ iich ist
Nun kommt aber etwas anderes dazu. Ich meine, daß man hier durch einen Zwang eher schadet als nützt, auch vom Standpunkt der Religion. (Lebhaste Zustimmung.) Nehmen Sie an, daß die jungen
Leute, die Sie in der Fortbildungsschule haben, im Hause, in der Werkstatt, in der Fabrik Einwirkungen ausgesetzt sind, die zum Teil
leider gerade nach der gegenteiligen Richtung gehen; was erreichen
8 Sie damit, wenn Sie diese jungen Leute hier nun zwingen, an einer
religiösen Unterweisung teilzunehmen? Entweder kommen sie nicht dann würde man zu Schulstrafen schreiten müssen; und daß dadurch die Jugend religiös beeinflußt wird, werden Sie selbst nicht annehmen. Oder aber sie kommen — und dann besteht die Gefahr, daß sie die Elemente, die in der Achtung und Ehrfurcht vor der Religion aufge⸗ wachsen und verblieben sind, nur verderben. Denn kein Unter⸗ richt verträgt so wenig Spott und hämische Bemerkungen wie der Religionsunterricht. (Zuruf bei den Sozialdemokraten: Auch Kritik!) Ich glaube, daß dem wohlverstandenen Interesse der religiösen Be⸗ einflussung des Volkes nicht auf diese Weise genützt werden kann. Wenn darauf hingewiesen worden ist, daß man sich in einzelnen Ssynoden der evangelischen Kirche dafür ausgesprochen hat — es ist eine Synode in Königsberg in Preußen genannt worden —, so weise ich darauf hin, daß eine Synode evangelischer Geistlicher in der Provinz Magdeburg, und daß sich der Verein für die innere Mission auf seiner Tagung in Braunschweig aus ähnlichen Gründen, wie ich sie geltend gemacht habe, dagegen ausgesprochen hat. (Hört! hört!) Sehe ich also nach dieser Richtung keinen Nutzen von der Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts, so kann ich nach einer anderen Seite hin einen erheblichen Nachteil, der damit untrennbar zusammenhängen würde, nicht verschweigen: Sie übertragen die konfessionelle Trennung auf Gebiete, bei denen es nicht nötig ist. (Lebhafte Zustimmung.) Wo es nötig ist, wie in der Volksschule, da ist es auch gesetzlich sichergestellt; aber wenn sich hier die jungen Leute innerhalb des Rahmens der Pflichtstunden schon nach Koönfessionen scheiden sollen, so meine ich, ist das doch nicht ohne Be⸗ denken. Der tiefe konfessionelle Riß, der nach unserer geschichtlichen Entwicklung Deutschland durchzieht, ist — das werden die Vertreter aller Parteien anerkennen, auf welchem religiösen Standpunkt sie auch stehen —, jedenfalls eine schwere Last, an der Deutschland trägt; und diesen Riß wollen wir nicht über das unbedingt nötige Maß hinaus vertiefen. Wir kommen aber dazu nicht bloß, indem wir die jungen Leute während der vorgeschriebenen religiösen Unterweisung nach Konfessionen scheiden müssen, sondern es würden noch weitere Folgen eintreten. Die vorgeschlagene Maßregel würde der erste Schritt zu einer Konfessionalisierung der Fortbildungsschule sein, und das würde meines Erachtens für unser ganzes politisches Leben ein Schaden sein,
öist allem, was, ohne Unzuträglichkeiten auf der anderen Seite hervor⸗
von dem man nicht weiß, ob er den sonstigen Nutzen des Gesetzes aufwiegen wird.
Damit hängt meines Erachtens auch etwas zusammen, was ich für dringend wünschenswert halte, daß nämlich die Schulvorstände nicht mit Eeistlichen besetzt werden sollen.
Natürlich folgt aus dem Standpunkt des Herrn Vorredners, daß auch der Geistliche oder die Geistlichen in die Schulvorstände hinein⸗ gehören. Das haben wir bisher bei den gewerblichen Fortbildungs⸗ schulen nicht gehabt, und ich meine, wir sollten es dabei bewenden lassen.
Ganz anders stellt sich die Frage, wenn man die frei⸗ willige Betätigung im Religionsunterricht zuläßt. Hierüber bestehen sest 1897 Vorschriften, die ich hier — sie sond auch sonst be⸗ kannt — zur Kenntnis des Hauses bringen möchte. Damals ist sowohl für die ländlichen wie für die gewerblichen Fortbildungs⸗ schulen in einem Erlaß der beteiligten Minister folgendes gesagt worden:
Es ist wiederholt der Wunsch ausgesprochen worden und hat auch in den Verhandlungen des Landtags Ausdruck gefunden, es möchte den Zöglingen der gewerblichen und ländlichen Fortbildungs⸗ schulen eine Förderung ihrer religiösen Erziehung zuteil werden. Dies kann, da die Aufnahme des Religionsunterrichts in den Lehrplan der Fortbildungsschulen nicht möglich ist, am besten dadurch erreicht werden, daß die Geistlichen beider Konfessionen durch Ueberweisung und be⸗ lehrende Vorträge, die womöglich in den Räumen der Fortbildungs⸗ schulen im Anschluß an den Unterricht stattfinden, die religiöse Erkenntnis der Schüler zu vertiefen und ihren religiösen Sinn zu fördern und zu wecken suchen, ersuchen wir Sie daher ergebenst,
— der Erlaß ist an die Regierungspräsidenten gegangen — die Vorstände der Fortbildungsschulen dahin geneigt zu machen, daß sie den Geistlichen auf ihren bezüglichen Wunsch die Schul⸗ räume zur Verfügung stellen und ihnen auch sonst die Ausrichtung ihrer Arbeit auf jede mögliche Weise.
Das alles beruht auf der Basis freiwilliger Teilnahme. Diese Verordnung besteht noch und wird auch bestehen, wenn das Gesetz zur Verabschiedung kommt. Sie geht allen Bedenken, die ich hervor⸗ gehoben habe, aus dem Wege und läßt der Kirche freien Spielraum, auf ihre Konfessionsangehörigen einzuwirken. Was also bisher in dieser Hinsicht bestanden — der Herr Abg. Schmedding — und ich glaube, auch der Herr Abg. Hammer — hat einzelne Beispiele der Art erwähnt —, beruht auf der Basis der Freiwilligkeit. Es wird auch durch das Gesetz in keiner Weise be⸗ einträchtigen, wird auch weiter bestehen können, aber ich glaube, damit
zurufen, geschehen kann, getan.
Auf Antrag des Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.) vertagt das Haus um 4 ½ Uhr die weitere Beratung auf Donnerstag 11 Uhr (außerdem Wegeordnung für Ost⸗ preußen und Novelle zum Eisenbahngesetz von 1838).
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Das Kaiserliche Gesundheitsamt meldet den Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche aus Pleisweiler, Bezirksamt Bergzabern, Regierungsbezirk Pfalz, und dem Stadtbezirk Dillingen, Regierungs⸗ bezirk Schwaben am 29. März, aus Marne, Kreis Süderdithmarschen, Regierungsbezirk Schleswig bei Händlervieh, Altdupenstedt, Kreis Rendsburg, Regierungsbezirk Schleswig, dem Stadtkreis Remscheid (Schlachthof), Regierungsbezirk Düsseldorf, dem Stadtbezirk Oldenburg und aus Dedesdorf, Amtsbezirk Brake, Großherzogtum Oldenburg, am 28. März 19 t. .
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hat die gegen Herkünfte aus und Ueberwachungs maß⸗ (Vergl. „R.⸗Anz.“ vom 1. De⸗
Die rumänische Regierung Smyrna verhängten Sperr⸗ nahmen wieder aufgehoben. zember v. J. Nr. 282).
China.
Der Kaiserliche Generalkonsul in Schanghai hat unterm 8. d. M. zur Verhinderung der Einschleppung der Pest angeordnet, daß die aus Dairen, Tientsin und Tschinwangtau kommenden und die Häfen von Schanghai und Woosung anlaufenden deutschen Seeschiffe der gesundheitspolizeilichen Kon⸗ trolle unterliegen.
Aegypten.
Der Internationale Gesundheitsrat in Alexandrien hat beschlossen, das Cholerareglement gegen Herkünfte von Bassora, Zougouldak, Rodosto und Eregli nicht mehr anzuwenden. Vergl. „R.⸗Anz.“ vom 29. Oktober, 7. und 19. November v. J., Nr. 255, 262 und 272.)
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Kirin, 29. März. (W. T. B.) In den letzten zehn Tagen sind hier täglich zwei Todesfälle an Pest zu verzeichnen gewesen.
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Handel und Gewerbe. Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts 88. 29. März 1911: 2
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Ruhrrevier nzahl Nicht gestellt. füet
Im Oberbergamtsbezirk Halle a. S. (Provinz Sachsen, Brandenburg und Pommern) förderte im Jahre 1910 ein Steinkohlen⸗ werk 7693 t (im Vergleich mit dem Vorjahr — 1432 t) im Werte von 63 155 ℳ (— 803 ℳ), bei einem Absatz und Selbstverbrauch von 7807 t (— 1268 t) und einer Arbeiterzahl von 39 (— 1) mit 125 (+ 2) ernährten Angebörigen. 254 Braunkohlenwerke förderten 41 171 352 t 224 064 t) im Werte von 89 249 304 ℳ (s— 1 641 923 ℳ), bei einem Absatz und Selbstverbrauch von 41 123 575 t (— 273 102 t) und einer Arbeiterzahl von 41 803 (s— 1900) mit 101 880 (+ 2390) Angehörigen. Ferner förderten zwei Werke 115 524 t Eisenerz (+ 21 068 t) im Werte von 380 283 ℳ (+ 75 115 ℳ), bei einem Absatz und Selbstverbrauch von 124 944 t (+ 27 461 t) und einer Arbeiterzahl von 223 (— 3) mit 566 (+ 12) Angehörigen. Weitere drei Werke förderten: a. an Kupfererz 840 675 t (+†. 115 614 t) im Werte von 21 960 686 ℳ (+ 292 177 ℳ), bei einem Absatz und
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(—) im Werte von — ℳ (—), bei einem Absatz und Selbstverbrauch von — t (— 640 t), bei einer Arbeiterzahl von 15 129 (— 352) mit 35 591 (— 726) Angehörigen. Ferner förderten: a. zwei Steinsalzwerke 410 219 t (+ 12 180 t) im Werte von 1 858 902 ℳ (+ 49 499 ℳ), bei einem Absatz und Selbstverbrauch von 415 543 t (₰. 16 281 t), b. vierzig Kalisalzwerke 3 071 632 t (+ 591 738, t) im Werte von 32 818 595 ℳ (+ 4 647 020 ℳ), bei einem Absatz und Selbst⸗ verbrauch von 3 082 177 t (+ 598 519 t). Diese 42 Werke be⸗ schäftigten 8809 Arbeiter (+ 1050) mit 23 371 Angehörigen (+ 3080). Endlich förderten 6 Werke 115 283 t Siedesalz (+ 4459 t) im Werte von 3 471 510 ℳ (+ 143 081 ℳ), bei einem Absatz und Selbstverbrauch von 113 739 t (+ 1841 t); sie beschäftigten 626 Arbeiter (— 23) mit 1661 Angehörigen (+. 33). Der Kalkstein⸗ bruch zu Rüdersdorf förderte 648 971 cbhm (+, 94 973 cbm) im Werte von 2 810 494 ℳ (+ 219 599 ℳ) bei einem Absatz und Selbstverbrauch von 649 900 chm (+† 96 413 chm); er bes äftigte 1100 (+ 49) Arbeiter mit 2106 (+ 59) Angehörigen.
Ueber zweifelhafte ausländische Firmen in Smyrna (Agentur) sind den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Mit⸗ teilungen zugegangen. Vertrauenswürdigen Interessenten wird im Zentralbureau der Korporation, Neue Fievrichftraßs 51 1, an den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr mündlich oder schriftlich nähere Auskunft gegeben. Die gestrige Generalversammlung der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt genehmigte die Anträge der Direktion, den Rechnungsabschluß und die vorgeschlagene Reingewinnverteilung. Die Dividende von 9 % ist von heute ab zahlbar. Vertreten waren 64 Aktionäre mit 70 834 Stimmen auf 21 250 200 ℳ Aktienkapital.
— Der Reingewinn der General Mining and Einanco Corporation für 1910 beträgt, laut Meldung des „W. T. B. aus Berlin, nach 54 941 Pfd. Sterl. Abschreibungen 204 810 Pfd. Sterl.; unter Berücksichtigung des aus dem Vorjahre vorgetragenen Saldos in Höhe von 213 802 Pfd. Sterl. erhöht sich der Kredit⸗ saldo des Gewinn⸗ und Verlustkontos auf 418 613 Pfo. Sterl. Hieraus wird eine Dividende von 7 ½ % gleich 1 sh. 6 d. pro (ordinary) Share erklärt. Der verbleibende Saldo in Höhe von 277 988 Pfd. Sterl. wird nach Abzug der zu zahlenden Tantiemen auf neue Rechnung vorgetragen. 3 8
— Die vorgestern abgehaltene Generalversammlung des Ost⸗ deutschen Roheisensyndikats beschloß, laut Meldung des W. T. B. aus Beuthen, die Verlängerung bis 31. Dezember 1914.
— Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Bruttoeinnahmen der Canadian Pacific⸗Eisenbahn für Februgr: 6 375 576,57 Dollars, die Ausgaben 5 230 869,06 Dollars. Der Nettogewinn von 1 144 707,51 Dollars bedeutet eine Abnahme von 342 311,73 Dollars
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gegen den gleichen Monat des Vorjahres.
Liquidationskurse der Berliner Börse für März 1911: 3 % Deutsche Reichsanleihe 84 ½, Preußische Konsols 84 ½, 3 % Sächsische Rente 83 ⅝, tinische 5 % Anl. 1890 101 ½, Buenos Aires 3 %
Chinesische 5 % Anleihe 1896 101 ¾, Chinesische 4 ½ % Anl 1898 99, Japanische 4 ½ % Anleihe 97, Italienische 3 ½ Rente 104, Portugiesische unif. III. Anleihe 67 ¼, Russische 4 % Anleihe 1880 92, Russische 3 ½ % Anleihe 1894 86, Russische 3 % Anleihe 1896 80 ⅜, Russische 4 % kons. Anleihe I. und 11 1889 93 ½, Russische 4 % Anleihe 1902 92 ½, Russische 4 % Staatsrente 94, Spanische 4 % Rente 95 ½, Türkische unifizierte Anleihe 1903/06 94, Türkische 400 Fr.⸗Lose 179 ¼, Ungarische 4 % Goldrente 93 ¾, Ungarische Kronenrente 91 ½, Buenos Aires 6 % Stadtanleihe 103 ½, Lübeck⸗Büchen Eisenbahn 188 ½, Schantung Eisenbahn 134 ¼, Elektrische Hochbahn 127 ½, Große Berliner Straßen⸗ bahn 194, Hamburger Straßenbahn 192 ½, Buschtehrader Eisenbahn⸗ aktien Lit. B 266 ½, Oesterreichisch⸗Ungarische Staatsbahn 159 ½, Orientalische Eisenbahn 154 ½¼, Südösterreichische (Lombarden) 20, Warschau⸗Wiener 211 ¾, Baltimore⸗Ohio 104 ¼, Canada Pacific 226, Pennsylvania 123 ¾, Anatolier 60 %. 118 ½, Gotthard⸗ bahn 184, Italienische Meridional 133, IJtalienische Mittel⸗ meer 83 ¾, Luxemb. Prince⸗Henri Eisenbahn 145, Hamburg⸗Ame⸗ rikanische Packetf. 142 ¾¼, Hansa Dampfschiffges. 176, Norddeutscher Lloyd 103, Berliner Handelsgesellschaft 174 ½, Commerz⸗ und Discontobank 117 ½, Darmstädter Bank 130 ¾⅜, Deutsche Bank 263 ⅛, Diskonto⸗Kommandit⸗Anteile 192 ¾, Dresdner Bank 161, Nationalbank für Deutschland 128 ¾, Oesterreichische Kredit 212. Oesterreichische Länderbank 135, Petersburger 1 Handelsbank 217 ¾, Russische Bank für auswärtigen Handel 171, A. Schaaffhausen'scher Bankverein 142 ¾, Wiener Bankvperein 141, Wiener Unionbank 156, Allgem. Elektricitätsgesellschaft 273 ½, Bochumer Gußstahl 235 ¾, Deutsch⸗Luxemb. Bgw. 199, Deutsch⸗Uebersee. Elektr. 183, Dynamite Trust 188 ¼, Gelsenkirchen Bergw. 209 ½, Ges. f. elektr. Untern. 172 ¾, Harpener Bergbau 187 ½, Hohenlohe⸗Werke 214, Laurahütte 174 ¾, Oberschl. Eisenbahnbed. 103, Oberschles. Eisen⸗J. Caro⸗H. 90, Phönix Bergbau 252 ⅛, Rheinische Stahlwerke 171, Rombacher Hütten 184 ¼, Schuckert Elektrizität 167 ⅛, Siemens u. Halske 242 ¾, South West Africa 151 ¼, Russische Banknoten 216.
Berlin, 29. März. Marktpreise nach Ermittlungen des Königlichen Pezeiessißanas (Höchste und niedrigste Preise.) Der Doppelzentner für: Weizen, gute Sorte†) 19,60 ℳ, 19,56 ℳ. — Weizen, Mittelsorte†) 19,52 ℳ, 19,48 ℳ. — Weizen, geringe Sorte †) 19,44 ℳ, 19,40 ℳ. — Roggen, gute Sortef) 14,70 ℳ, 14,68 ℳ. — Roggen, Mittelsorte†) 14,66 ℳ, 14,64 ℳ. — Roggen, geringe Sorte†) 14,62 ℳ, 14,60 ℳ. — Futtergerste, gute Sorte“*) 17,50 ℳ, 16,50 ℳ. — Futtergerste, Mittelsorte*) 16,40 ℳ, 15,50 ℳ. — Futtergerste, geringe Sorte *) 15,40 ℳ, 14,50 ℳ. — Hafer, gute Sorte *) 18,00 ℳ, 17,40 ℳ. — Hafer, Mittelsorte *) 17,30 ℳ, 16,70 ℳ. — Hafer, geringe Sorte“*) 16,60 ℳ, 16,00 ℳ. — Mais (mixed) gute Sorte 13,90 ℳ, 13,30 ℳ. — Mais (mixed) geringe Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. — Mais (runder) gute Sorte 14,20 ℳ, 13,80 ℳ. — Richtstroh 4,80 ℳ, 4,66 ℳ. — Heu 6,80 ℳ, 4,70 ℳ. (Markt⸗ hallenpreise.) — Erbsen, gelbe zum Kochen 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. — Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. — Linsen 60,00 ℳ, 20,00 ℳ. — Kartoffeln (Kleinhandel) 8,00 ℳ, 5,00 ℳ. — Rindfleisch von der Keule 1 kg 2,30 ℳ, 1,60 ℳ; do. Bauchfleisch 1 kg 1,80 ℳ, 1,20 ℳ. — Schweinefleisch 1 kg 1,90 ℳ, 1,20 ℳ. — Kalbfleisch 1 kg 2,40 ℳ, 1,20 ℳ. — Hammelfleisch 1 kg 2,20 ℳ, 1,40 ℳ. — Butter 1 kg 3,00 ℳ, 2,20 ℳ. — Eier (Markthallenpreise) 60 Stück 5,00 ℳ, 3,00 ℳ. — Karpfen 1 kg 2,40 ℳ, 1,20 ℳ. — Aale 1 kg 3,00 ℳ, 1,60 ℳ. — Zander 1 kg 3,60 ℳ, 1,50 ℳ. — Hechte 1 kg 2,80 ℳ, 1,30 ℳ. — Barsche 1 kg 2,00 ℳ, 0,80 ℳ. — 39 1 kg 3,40 ℳ, 1,60 ℳ. — Bleie 1,60 ℳ, 0,80 ℳ. — Krebse 60 Stück 28,00 ℳ, 4,00 ℳ.
9 Ab Bahn. *) Frei Wagen und ab Bahn. 8 8 8
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtvieh⸗
markt vom 29. März 1911. (Amtlicher Bericht.)
Auftrieb: Rinder 443 Stück, darunter Bullen 217 Stück, Ochsen 63 Stück, Kühe und Färsen 163 Stück; Kälber 2594 Stück; Schafe 2002 Stück; Schweine 16 173 Stück.
Kälber: Für den Zentner: 1) Doppellender feinster Mast, Lebend⸗ gewicht 80 — 100 ℳ, Schlachtgewicht 111 —133 ℳ, 2) feinste Mast⸗ kälber, Lg. 60 —64 ℳ, Schlg. 100 — 107 ℳ, 3) mittlere Mast⸗ und beste Saugkälber, Lg. 55 — 59 ℳ, Schlg. 92 — 98 ℳ, 4) geringe Mast⸗ und gute Saugkälber, Lg. 48 — 54 ℳ, Schlg. 84 — 95 ℳ, 5) geringe Saugkälber, Lg. 33 — 46 ℳ, Schlg. 60 —84 ℳ.
Schafe: Für den Zentner: A. Stallmastschafe: 1) Mastlämmer
Selbstverbrauch von 840 693 t (+† 118 081 t), b. an Nickelerzen — t.
und jüngere Masthammel, Lebendgewicht 38 — 42 ℳ, Schlachtgewicht