Schaf
Rinder (einschl. Jungrinder)
ausgeführt 1 nach Dem einem einge⸗ der nach führt Markt⸗ ande⸗ orte ren der Orten Spalte
hof im
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Schlacht⸗ Schlacht⸗ viehmarkt
(Sp. 1)
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Lebend Lebend
ausgeführt nach einem einge, der nach führt Markt⸗ ande⸗ ren
Dem Schlacht⸗ Schlacht⸗ viehmarkt vera * im (S2. 84 einge⸗ der
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6 450 2 021
608 2 150 866 3 980
512 2 749 3 237
Düsseldorf Elberfeld. Essen. Frankfurt a. M. Hamburg. Hannover. Husum.. Karlsruhe Kiel Königsberg i Leipzig.. Lübeck.. Magdeburg. Mainz.. kannheim
221
3 686 236 43 45
i. Els. 21
. 2* 4 2 3781 412
P. 3 699 —
Straßburg i. Els. 1 550 5
Stuttgart 2 406 —
Wiesbaden.. 93³5 60
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Summe März 1911 108697 Dagegen im Februar 1911.. 95479
J . .. [112906 1910. 98037 EEEIT“
66 640 61 637 70 051 62 576 66 047 1u Aachen.. 170 Augsburg. . 83³ Barmen. 486 Chemnitz 157 Iu 152 Dortmund 259 Dresden.
Düsseldorf 1 486 Elberfeld. 92 Essen. 208 Hamburg 6 294 Hannoder. 46 Karlsruhe 206 uuu k 655 Mannheim.. 1quq“ 10 EEE1I1 91 Mülbausen i. 1 1 201 München.. 1 148 Nürnberg..
Straßburg i. Els. 5 8 Stutigart. 8
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18 794 14 396 14 135
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4 761 [111783
4 404] 92759
5 294] 94771
4 842 98077 17 787 3 587 [144202 122 551 14 264 Davon aus dem Auslande (auch aus Seequarantäneanstalten):
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—00 0 00 00
Summe März 1911 Dagegen im Februar „ 1 „ Januar . 2
8 „ Dezember 1910 12 086 März .ö1
Außer Schlachtvieh gegebenenfalls Berlin, den 7. April 1911.
12 225
8
Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.
Statistik und Volkswirtschaft.
8 Die Gewerbeinspektion in Preußen im Jahre 1910. Die soeben erschienenen „Jahresberichte der Königlich preußischen egierungs⸗ und Gewerberäte und Bergbehörden für 1910“ enthalten wieer ein umfangreiches statistisches Material, das für die Beurteilung der Lage der Industrie in den einzelnen Landesteilen und Gewerbe⸗ arten und der wirtschafrlichen Verbältnisse der Arbeiter von grober Wichtiakeit und in diesem Jahre in mehrfacher Hinsicht ver⸗ vollständigt ist. Entsprechend der am 1. Januar 1910 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 134i und 154 der G. O. beziehen sich die statistischen Ergebnisse, die früher die Fabriken und die diesen gleichgestellten Anlagen umfaßten, jetzt auf alle Be⸗ triebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter be⸗ schästigt werden, und auf die Betriebe, die diesen gleichgestellt sind. Eingehender ist in den vorliegenden Berichten eine Reihe von Spezialfragen behandelt, so die Frage nach der Durchführung des § 105 c Abs. 3 der Gewerbeorrnung, nach den Wirkungen des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 28. Dezember 1908, nach den Mitteln zur Verhinderung einer Beschäftigung von Kindern, die durch das Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. Mai 1903 verboten ist, und nach dem Einfluß des Ersatzes der Handarbert durch Maschinenarbeit auf die Besserung
der Verbältnwisse in den gesundheitsgefährlichen Betrieben. 3 Die Durchführung der Vorschriften des § 105c Abs. 3. der G O. über die Sonntagsruhe der Arbeiter in Betrieben, in denen reg lmäßig oder gelegentlich an Sonntagen gearbeitet wird, stoßt nach den Berichten der Gewerbeinspektoren im allgemeinen auf keine besond ren Schwierigkeiten. In den Betrieben, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten sowie in Kampagne⸗ und Saison⸗ ndustrien, für die sämtlich Ausnahmen von dem Verbot
der Sonntagsarbeit zugelassen sind, ist die Beschäftigung der
Arbeiter so geregelt, daß jeder mindestens die durch den Bundesrat vorgeschriebene Ruhezeit genießt. In den Betrieben der hbier in Frage kommenden Art läßt sich diese Regelung hne Schwierigkeiten durchführen, da sie mit wenigen Ausnahmen über das erforderliche Personal zur Ablösung verfügen; Uebertretungen kommen daher nur selten oder bei solchen Arbeiten vor, die von gelernten Arbeitern verrichtet werden müssen, deren Zahl in den meinen Be⸗ trieben nur gering ist. Für die Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn⸗ und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse und für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft sind von der höheren Verwaltungsbehörde Bestimmungen erlassen worden, nach denen die Sonntagsarbeit in den einzelnen gewerblichen Anlagen festgesetzt ist Die diesen Berrieben vorgeschriebenen Ruhezeiten können bei gutem Willen der Unternehmer überall eingehalten werden; jedoch sind namentlich in den Bäckereien häufig Uebertretungen ermittelt worden, die zu zahlreichen Bestrafungen Anlaß gegeben haben. In den Be⸗ trieben, in denen zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen an Sonntagen gearbeitet werden muß, wie überhaupt in allen Betrieben mit regelmäßigen Tag⸗ und Nachtschichten, wird die gesetzliche Sonntagsrube meist durch vierundzwanzigstündige Wechselschichten erzielt, so große An⸗ forderungen diese auch an die Leistungsfähigkeit der Arbeiter stellen. Die Versuche, diese überaus langen Ardeits chichten zu beseitigen, sind fast in allen Fällen, namentlich in Anlagen mit geringer Arbeiterzabl, gescheitert; nur vereinzelt hat eine vebesserte Regelung dadurch statt⸗ gefunden, daß für die Hälfte der Belegschart Ersatzmannschaften eintreten. Auf große Schwierigkeiten stößt die Durchführung der Vorschriften der G. O. über die Sonntagsruhe in den Ziegeleien, da die Brenner sich bei der sonntäglichen Wortung der Ziegelöfen nicht gern an eine feste Regel binden, sondern es vorziehen, sich auf Grund gegenseitiger Uebereinkunft nach Belieben abzulösen. In Fällen gelegentlicher Sonn⸗ tagsarbeit, die hauptsächlich bei Arbeiten zur Reinigung und Instand⸗ haltung vorkommt, durch die der regelmäßige Fortgang des eigenen
2 587 158
2 5
1
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1
1 214
1
n nachstehenden Zahlen mit
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164 Se 154 Sae; 569 444 16 265 294 366 . 1 862 E8 75 255 4 887 Se 34
1 098 11 950
02 95
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63
27 389 38 565 1 059 16 1 307 472
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5 652 4 807 1 694 4 678 12 410
405 22 203 53 3 742
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—1 2 02
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4 10 44 145 79 1 512 8 999
2—
73
13 196 2 786 4 830
28 101
15 013 2 972
1 425 984 45 199 602 14 447 258 115
73 71 76 901 70 78
4 851 3 536610 471349 7479229 0439998
447162
398 495 347 915 351 646 340 209
040 340 884
872
Aüimlin mirimirnsse
I““
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, pflegt stets nur ein Teil d Arbeiterschaft beschäftigt zu werden, und es ist daber nicht schwer, dirss die gesetzliche Ruhezeit an einem der folgenden Sonntage zu gewäbr Oft beträgt die Dauer der Sonntagsarbeit in diesen Fällen auch werig als drei Stunden, und dann bedarf es, wenn der Arbeiter nicht as Besuche des Gottesdienstes gehindert ist, keines Ausgleichs. Die Ne⸗ prüfung der Frage, ob und inwieweit der einzelne Arbeiter den 88 des § 105 Abs. 3 der G.⸗O. tatsächlich genießt, ist nach den Beriches der Gewerbeinspektoren dadurch sehr erschwert, daß die vorgeschriebens Verzeichnisse der ausgeführten Sonntagsarbeiten nur die Zahl, „ aber die Namen der beschäftigten Arbeiter zu enthalten brauchen, . daher eine Kontrolle, ob den gesetzlichen Forderungen entsprochen 2 nicht ermöglichen. Die Gewerbeaufsichtsbeamten sind dabher bei ibem Ermittelungen auf den guten Willen der Betriebsunternehmer 2. gewiesen, nur für die Betriebe der Großeisenindustrie ist in den dr geschriebenen Ueberarbeitsverzeichnissen ein Mittel gegeben, die Her⸗ ziebung der Arbeiter zu Sonntagsarbeiten auf ihre gesetzliche Zul keit nachzuprüfen 8
Ueber die Wirkungen des Gesetzes, betreffend die 24 änderung der Gewerbeordnung, vom 28. Dezember 190 auf die Arbeitsve hältnisse der Arbeiterinnen kann bei seiner erst 62 jährigen Geltungsdauer ein abschließendes Urteil noch nicht geiet⸗ werden. Immerhin hat das Berichtsjahr den Gewerbeaufsichtsbeamas schon reiches Beobachtungsmaterial zur Beurteilung dieser Frage 5. liefert. Die Abgrenzung der Nachtruhe von 8 Uhr Abends bis 5 L Morgens, die Gewährung einer elfstündigen Rubezeit die Ausdehnat des Anspruchs auf verlängerte Mittagspause, das Verbot der Be schäftigung von Arbeiterinnen in Kokereien und beim Transport dm Baumaterialien haben wesentliche Schwierigkeiten nicht ergeten, es sich zumeist nur um die ges tzliche Festlegung tatsäches bereits bestehender Verhältnisse handelte. Eine einschneidees Wirkung hat dagegen die gesetzliche Herabfetzung der Arbeitszeit ver 11 auf 10 Stunden an den fünf ersten Werktagen und *
er „ 2.
dustriezweige geschaffen. Es sei
möglicht.
1 8 10 auf 8 Stunden an den Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage aus⸗ geübt, obwohl das früher zulässige Höchstmaß der Arbeitszeit nur noch in einzelnen Industriezweigen voll in Anspruch genommen wurde. Dies gilt besonders für die Saison⸗ und Kampagnsindustrien und für die Betriebe, in denen noch die elfstündige Arbeitszeit üblich war. Mehr noch als durch den Verlust an normaler täglicher Arbeitszeit ist die Industrie empfindlich getroffen worden durch die Einengung ihrer Bewegungsfreiheit, indem die elfte Arbeitsstunde, die früber ohne weiteres benutzt werden konnte, jetzt nur noch mit behördlicher Er⸗ laubnis zur Verfügung steht, und zwar auch nur an 40, allerböchstens 50 Tagen des Jahres. Daß die Zunahme der Ueberarbeit im Berichts⸗ jahre einen wesentlich größeren Umfang angenommen hat als früher, kann unter diesen Umständen sowie wegen der Schwierigkeit, bei ge⸗ steigertem Geschäftsgang, weitere gecignete Arbeitskrafte zu bekommen, und vielfach auch wegen der in den räumlichen Verhältnissen liegenden Unmöglichkeit, erbeblich mehr Arbeiterinnen einzustellen, nicht überraschen. Am schwersten ist die Ausdehnung der Beschränkung der Arbeitszeit auf alle Betriebe mit 10 und mehr Arbeitern empfunden worden. Von allen Industriezweigen ist das Bekleidungs⸗ gewerbe, und zwar in erster Linie die Kleider⸗ und Wäschekonfektion, am empfindlichsten durch diese Bestimmung getroffen worden. Zwar hatten die Verordnungen vom 31. Mai 1897 und 17. Februar 1904 in dieses außerordentlich große Betätigungsfeld weiblicher Arbeitskraft schon regelnd eingegriffen, immerhin aber doch dem Bedürfnis nach vorübergehender Steigerung der Arbeitsleistung weitgehend Rechnung getragen, indem an 60 Tagen im Jahre Arbeiterinnen über 16 Jahre täglich bis zu 13 Stunden und bis 10 Uhr abends eschäftigt werden durften. Durch die Gewerbeordnungsnovelle sind allen denjenigen Betrieben, die mehr als neun Arbeiter beschäftigen, nicht nur die nach freier Wahl anzusetzenden 60 Ueberarbeitstage ent⸗ zogen, es ist ihnen auch jede Möglichkeit genommen, am Sonnabend Ueberarbeit bewilligt zu erhalten, da die Voraussetzungen des § 138 a Abs. 5 in Verbindung mit § 105 c Abs. 1 Nr. 8 und 4 der G.⸗O. nur in ganz seltenen Fällen anwendbar sein werden. Hierdurch hat sich für eine große Zahl von Betrieben eine oaußerordentlich schwierige Lage ergeben. Manche Unternehmer haben daher die Zahl ihrer Werk⸗ stättenarbeiterinnen auf 9 beschränkt, um in ihrem Betriebe wieder eine größere Bewegungsfreiheit zu erlangen; andere haben ihre Werkstätten geteilt und an anderer Stelle eine Zweigwerkstatt eingerichtet, so daß sie in jedem dieser Betriebe nur noch 9 Arbeiterinnen beschäftigen. Mehrfach wird auch ein Teil der Aufträge an Heim⸗ arbeiter ver eben, eine Maßnahme, durch die die Heimarbeit gefördert wird, die im Interesse der Volkswohlfahrt doch möglichst eingeschränkt werden soll. Ebenfalls als eine Folge der Abgrenzung der Betriebe lediglich nach der Arbeiterzabl macht sich in der Konfektionsindustrie die Praxis bemerkbar, verschiedene Arbeitergruppen, wie Einrichter, Abnebmer, Anprobiererinnen usw., zu dem kaufmännisch tätigen Personal zu rechnen, um so die Zahl der beschäftigten Arbeiter unter die Grenzzahl zu bringen. Die Beschränkung der Arbeitszeit an den
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage wird auch in den Betrieben un⸗
angenehm empfunden, in denen Männer und Frauen Hand in Hand arbeiten oder die Frauenarbeit vorherrscht, weil hier vielfach auch füͤr Männer die achtstündige Schicht eingeführt werden muß.
Obwohl vorwiegend wirtschaftliche und technische Gründe, wie Vermehrung und Verbesserung der Produktion, stärkere Ausnutzung der Arbeitsräume und Betriebseinrichtungen und Verminderung der Zahl der Arbeiter dahin geführt haben, die menschliche Arbeitskraft durch Maschinenarbeit zu ersetzen, so hat doch auch bei der Verarbeitung gesund⸗ heitsgefährlicher Materialien und bei Arbeitsprozessen, bei denen sich
gesundheitsschädliche Produkte bilden, das Bestreben nach weitergehendem Schutze der Arbeiter gegen Krankheits⸗ und Unfallgefahren mitgewirkt, die maschinellen Einrichtungen zu vervollkommnen und zu vermehren. Der
EFinfluß, dender Ersatzder Handarbeit durch Maschinenarbeit
auf die gesundbeitlichen Verhältnisse ausgeübt hat, zeigt sich zunächst in der verminderten Gelegenheit zur Berührung mit giftigen und schäd⸗ lichen Stoffen. In der chemischen Industrie hat man den Transport ätzender, giftiger und heißer oder sehr kalter Flüssigkeiten durch Pumpen und Robrleitungen von der Sammelstelle bis zu den ein⸗ zelnen Verbrauchsstellen und unter diesen selbst weitgehend aus⸗
8 gebildet und hierdurch zahlreiche Gefahren für die Gesundheit der
Arbeiter durch Aetzungen, Verbrühungen und Vergiftungen wesentlich vermindert. Die Gefahren der Einatmung schädlicher Gase und Dämpfe ist gleichfalls durch die Maschinenarbeit unmrttelbar oder mittelbar verringert worden. Die Entwicklung gesundheitsschädlichen Staubes, wie er früher bei der Handarbeit unvermeidlich war, ist durch Einführung von naß arbeitenden Ma⸗ schinen bei der Steinbearbeitung, von Gußputzmaschinen mit Sandstrahlgebläse und Entstaubungseinrichtung in Metall⸗ und Eisengießereien, von geschlossenen, mit Absaugung versehenen Bronzier⸗ und Talkumiermaschinen Luxuspapierfabriken, von Entpuderungs⸗ maschinen in Schokoladen⸗ und Konfitürenfabriken, von Mischmaschinen
und Kugelmühlen in pharmazeutischen und chemischen Fabriken erbeb⸗
ich eingeschränkt oder gänzlich beseitigt worden. Auch die mechanische Beseitigung der Abfälle und des Staubes durch Entlüftungseinrich⸗ tungen in der Metall⸗ und Holzbearbeitungsindustrie ist von hoher Bedeutung für die hvgienischen Verhältnisse in vielen Betrieben. Wesentlich günstigere Verhältnisse für die Arbeiter hat die Einführung des maschinellen Betrebes noch für eine ganze Reihe anderer In⸗ nur erinnert an die zahlreichen mechanisch betriebenen Zerkleinerungs⸗, Sieb⸗ und Verpackungs⸗ einrichtungen für gesundheitsgefährliche staubförmige Mate⸗ jalien, an die mechanischen Lade⸗ und Entleerungsvorrichtungen an den Retorten der Gaswerke, die maschinell betriebenen Erzröstöfen (Herreshofföfen) in den Schmefelsäurefabriken, die mechanische Entleerung der Aufschließkammern in den Phosphatwerken, die Sepmaschinen in den Buchdruckereien, die Chargiermaschinen in den Martinwerken, die mecanische Beschickung und die Stopfmaschinen bei den Hochöfen usw. Ueberall hat die Ersetzung der Handarbeit durch Maschinenarbeit eine Verbesserung der gesundheitlichen Ver⸗
hältnisse der Arbeiter herbeigeführt, wie dies beim Handbetrieb auch
nicht annäherd möglich gewesen wäre. Demgegenüber darf aber nicht verschwiegen werden, daß die vermehrten maschinellen Einrichtungen meist eine erhöhte Unfallgefahr bedingen. Ferner wirkt bei ihnen die Einförmigkeit der sich häufig auf wenige Handgriffe beschränkenden Arbeit und die einseitige Körperhaltung leicht ermudend auf Geist und Körper, auch kann unter Umständen die Maschinenarbeit durch Er⸗ höhung der Arbeitsintensität die Kräfte des Arbeiters in bedeutend höherem Maße in Anspruch nehmen als die Handarbeit. Diese Nachteile werden aber von den großen Vorteilen des Ersatzes der Handarbeit
durch Maschinenarbeit weit überwogen, so daß ein weiteres Streben
uf diesem Gebiete nur zu fördern ist.
Die Mittel zur Durchführung des Kinderschutzgesetzes sind sehr beschränkt, da sich die Beschäftigung von Kindern der obachtung leicht entzieht. Das Gesetz selbst bietet nur insofern eine Handhabe, als die bei Beginn der Beschäftigung von den Arbeit⸗ gebern zu erstattenden Anzeigen Auskunft über den Ort der Tätigkeit geben, und die Arbeitskarte die Feststellung des Alters der Kinder er⸗ Zeit und Art der Beschäftigung zu ermitteln, ist den mit
der Durchführung des Gesetzes betrauten Behörden überlassen. Abge⸗ sehen davon, daß die vorgeschriebene Anzeige aus begreiflichen Gründen bäufig unterbleibt, erstreckt sich die eeeheaeh auch nur auf die Beschäftigung fremder Kinder. Die in der isführungsanweisung dem Gesetz vorgesebene Einsicht der Gewerbeaufsichtsbeamten in
die von den Polizeibehörden zu führenden Verzeichnisse der Arbeit⸗ geber, die Kinderbeschäftigung angemeldet haben, hat sich als nicht ausreichend zur Abstellung der zahlreichen Verstöße erwiesen, die sich die Arbeitgeber teils aus Unkenntnis der in Betracht kom⸗ menden Bestimmungen, teils im Gefühl der Sicherbeit vor Er⸗ mittelung der gesetzwidrigen Beschäftigung zuschulden kommen lassen. es wurde daher versucht, das Interesse der Lehrerschaft für die Ab⸗ sichten des Gesetzes zu erwecken und ihnen empfohlen, sich den Schutz der ihnen anvertrauten Jugend gegen eine die körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigende Heranziehung zu gewerblicher Tätigkeit urch Belehrung und Ermahnung von Eltern und Kindern angelegen
sein zu lassen. Gleichzeitig wurde für jede Schulklasse die Füͤhrung
eines Verzeichnisses der
behörde eine Arbeitskarte ausgestellt war.
angeordnet, denen von der
enen Polizei⸗ Diese Listen boten bisbher
stets das wichtigste Material für die Ermittlung von Ungesetzlichkeiten, obwohl sie zum Teil recht unvollkommen geführt waren. Da sie nach Maßgabe eines Ministerialerlasses vom 5. August 1910 nunmehr
über sämmtliche gewerblich beschäftigten
fremden und eigenen
Kinder Auskunft geben sollen, wird ein Befragen jedes einzelnen Kindes durch den Lehrer erforderlich, wodurch eine sorgfältigere Ausfüllung der zweimal jährlich den Gerwerbeinspektoren einzusendenden
Listen gewährleistet sein dürfte. und Gewerbeaufsicht hat sich nach den Gewerbeinspektoren durchaus bewährt.
Dieses Zusammenwirken von Schule
n übereinstimmenden Urteil der
Einerseits gewinnen die Lehrer
Anhaltspunkte dafür, welche Umstände auf das Verhalten und die Leistungen der Kinder nachteilig einwirken, andererseits ist den Be⸗ hörden die Möglichkeit des Eingreifens in einem Maße geschaffen, wie dies auf andere Weise kaum⸗zu erreichen sein wird, zumal mit Hilfe der Listen auch die Kinder ermittelt werden können, deren Be⸗
schäftigung den Polizeibehörden nicht angezeigt wurde und deren war.
Kontrolle seither nicht möglich
Die Beobachtungen der
Gewerbeinsvektoren haben weiter ergeben, daß die Verfehlungen
gegen die Schutzvorschriften, insbeson eigner Kinder, zum großen Teil auf
legung der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen sind.
dere auch bei der Beschäftigung Unkenntnis oder falscher Aus⸗ Aus diesem
Grunde sind in den letzten Jahren die Bestrebungen der Ge⸗ werbeaufsichtsbeamten besonders darauf gerichtet gewesen, die Kenntnis des Kinderschutzgesetzes den beteiligten Kreisen durch Verteilung von Merkblättern oder Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen in
übersichtlicher, leicht faßlicher Form zu vermitteln.
Um das Ver⸗
ständnis für den hohen ethischen und sozialen Wert des Gesetzes zu wecken und das Interesse für das Gesetz rege zu halten, wird auch die
regelmäßig wiederkehrende Belehrung in der Press⸗ Ausstattung der Schul⸗ und Lehrer⸗
lungen und Vereinen sowie die Aus bibliotheken mit guten Schriften ü
empfohlen. Für unerläßlich wird eine
2
Presse, in Versamm⸗
ber Kinderschutz angelegentlichst schärfere Beaufsichtigung durch
die Organe der Polizeibehörden, namentlich eine ausgedehnte Straßen⸗ kontrolle, gebalten, da die überwiegende Zahl der Gesetzesverletzungen beim Austragen von Waren vorkommt, und ferner eine strenge
Anwendung der Strafbestimmungen. Die Besserung der wirtschaft
lichen Lage, die schon gegen
Ende des Jahres 1909 eingesetzt hatte, hat auch im Berichtsjahr
Schwankungen in angehalten. Dementsprechend hat und der beschäftigten Arbeiter nahme erfahren: allerdings ist zu b
trotz einiger
den
eine
meisten Industriezweigen auch die Zahl der Betriebe nicht unerhebliche Zu⸗ erücksichtigen, daß diese Zahlen
infolge der veränderten Gruppierung der Betriebe durch die am
1. Januar 1910 in Kraft getretene beeinflußt worden sind. Die Zahl d mit mindestens 10 Arbeitern und betrug im Berichtsjahr 155 530 1909. 3 061 430 im Vorjahr,
(+ 138 419) erwachsene männliche Arbeiter, (+ 13 563)
8 83 925 Geschlechts, und 2749 (+ 329) Kinder unter 14 Jahren.
Arbeiterinnen, 242 782 14 bis 16 Jahren, darunter 74 206 (—+ 2796) revisionspflichtigen Vorschriften des Bundesrats gemäß § lassen sind, betrug die Zahl der Arbeit die in Gast⸗ und Schankwirtschaften
den bisherigen Jahresberichten nicht a In den unter der Aufsicht der Berg
Novelle zur Gewerbeordnung er revisionspflichtigen Betriebe
der diesen gleichgestellten Anlagen
gegen 150 019 im Jahre
Die Gesamtzahl der Arbeiter belief sich 3 249 005 gegen und zwar befanden sich darunter 2 384 262
619 212 (— 35 264) Arbeiter von weiblichen In den Betrieben, für die besondere 102 e der Gewerbeordnung er⸗ er 162 550 gegen 116 567 (ohne beschäftigten Personen. die in ngegeben sind) im Jahre 1909. behörden stehenden Bergwerken,
jugendliche (+ 5458)
Salinen und Aufbereitungsanstalten, deren Zahl sich auf 2097 (— 28) belief, wurden 691 276 (+ 4299) erwachsene männliche Arbeiter, 10 227 (— 253) Arbeiterinnen, 26 187 (— 11) junge Leute von 14 bis 16 Jahren, darunter 516 (— 62) weiblichen Geschlechts, und
14 (—. Kinder beschäftigt. Die Verte triebe, der Arbetter und Arbeiterinnen,
ilung der revisionspflichtigen Be⸗ jugendlichen Arbeiter und Kinder
männlichen und weiblichen Geschlechts auf die einzelnen Industrie⸗ gruppen ist aus folgender Tabelle ersichtlich:
Zahl der Be⸗
triebe
Gruppe
Anzahl der in den Betrieben beschäftigten
eiter von
14 Jahren
männlichen Arbeiter
jugendlichen
2 14-16 Jahren
Arbeiterinnen Kinder unter
Urbei
Bergbau, Hütten⸗ und Salinenwesen) ... 923 Industrie der Steine und Erden .112 774 Metallverarbeitung. 12 604 Industrie der Maschinen, Instrumente und Apparate 9 985 Chemische Industrie.. Industrie der forstwirt⸗ schaftlichen Neben⸗ produkte, Leuchtstoffe, Seifen, Fette, Oele und Firnisse Textilindustrie Papierindustrie .. Lederindustrie und In⸗ dustrie lederartiger e. Industrie der Holz⸗ und Schnitzstoffe... Industrie der Nah⸗ rungs⸗ und Genuß⸗ öee Bekleidungsgewerbe Reinigungsgewerbe ... Baugewerbe Polvgraphische Gewerbe Sonstige Industrie⸗ JJTEEö““ 23
27 789 2 017 4 236 4 353
b
Die Revisionstätigkeit der
4 809
35 699 31 191
228 873 319 405 300 116
472 881 g
41 189 4 480 181 653 171 327 50 111 30 007 3 277 44 105
8 198 12 128
42 943
197 992 14 275
24 130 238 28 639 218 1 605 19
416 4815 6 19 790 10 700 118
1 704 414 —
85 794 140 429 18 674
258 970 48 608 6 845 84 203 68 202
3 853
Gewerbeinspektoren und Berg⸗
revierbeamten hat im Berichtsjahre eine wesentliche Steigerung gegen⸗
über dem voraufgegangenen Jahre erfa
hren. Es wurden 160 361 Re⸗
visionen gewerblicher Anlagen gegen 153 649 im Jahre 1909 vor⸗ vr. darunter 2469 (gegen 1909 + 305) bei Nacht und 4374 + 448) an Sonn⸗ und Festtagen. Einmal wurden 71 498 (+ 1819),
zweimal 12 396 (+ 666) und drei⸗ der Betriebe revidiert. Die Zahl mindestens 10 Arbeitern und der belief sich auf 78 337 Da in diesen 1 994 619 504 149 (+ 47 372) Arbeiterinnen,
der mehrmal 7314 (+ 809) der revidierten Betriebe mit diesen gleichgestellten Anlagen
(+ 6456) oder 50,4 % sämtlicher Betriebe. (+ 131 132)
erwachsene Arbeiter,
193 273 (+ 13 601) jugend⸗
liche Personen von 14 bis 16 Jahren, darunter 65 195 (+. 6056) weiblichen Geschlechts, und 2231 (+ 272) Kinder unter 14 Jahren be⸗ schäftigt waren, erstreckte sich die Inspektion auf 2 694 272 (+ 192 377)
Arbeiter oder 82,9 der überhaupt gezä
hlten Arbeiter. Von den unter
der Aufsicht der Bergbehörden stehenden 2097 Bergwerken, Salinen
und Aufbereitungsanstalten wurden 19 690 747 (+ 4224) lichen, 28 182 (— 12)
98 (— 26) oder 95,3 % mit
erwachsenen männlichen, 10 227 (— 253) weib⸗ jugendlichen Arbeitern, darunter 516 (s— 62)
weiblichen Geschlechts, und 14 (—) Kindern, zusammen mit 727 170
*) Die Zahlen beziehen sich nur der Bergbehorden stehenden Betriebe.
ö“ “
auf die nich
(+ 3959) oder 99, arbeiter revidiert. Die meisten Revisionen fanden in den Berg⸗ werken, Hütten und Salinen (44 239), in den Betrieben der Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie (34 538), der Industrie der Steine und Erden (13 159), der Industrie der Polz⸗ und Schnitzstoffe (12 884), in den Werkstätten des Be⸗ kleidungsgewerbes (11 190) und der Metallverarbeitung (10 675) statt, nächstdem in der Industrie der Maschinen, Instrumente und Apparate (9966), in der Tertilindustrie (6627) und im polvgraphischen Gewerbe (4045); es folgen der Zahl der Revisionen nach die Betriebe der chemischen Industrie (2514), das Baugewerbe (2442), die Papier⸗ industrie (2335), die Industrie der forstwirtschaftlichen Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Seifen, Fetie ꝛc. (2251), die Anlagen des Reinigungs⸗ gewerbes (1746) und der Lederindustrie (1485). In den Betrieben, für die besondere Vorschriften des Bundesrats gemäß § 102 e der G.⸗O. erlassen sind, wurden 12 478 (— 4045) Revisionen in 10 873 Anlagen mit 21 973 Arbeitern vorgenommen.
Die ermittelten Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze der Arbeiterinnen erlassenen Bestimmungen haben im Vergleich mit den Vorjahren erheblich zugenommen, was in erster Linie eine Wirkung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 28. De⸗ zember 1908 ist, indem die hierdurch festgesetzte Verkürzung der Arbeitszeit den Unternehmern vielfach Anlaß bot, die Vorschriften in formeller und auch materieller Hinsicht zu übertreten. In 3409 (+ 1477) Fällen sind Verstöße gegen die Bestimmungen über Anzeigen und Aushänge festgestellt worden, und 2393 (+ 1331) Fälle betrafen Uebertretungen materieller Art, wie unzulässige Dauer der Beschäfti⸗ gung, Verkürzung der Mittagspause, Ueberschreitung der gesetz⸗ mäßigen Arbeitszeit an den Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage und Nachtarbeit. Die meisten Zuwiderhandlungen wurden in den Werk⸗ stätten der Kleider⸗ und Wäschekonfektion, in den Ziegeleien, in der Textilindustrie und im Bekleidungsgewerbe ermittelt, nächstdem in der Industrie der Nahrungs⸗ und Genußmittel, in der Papierindustrie, in Buchdruckereien und Schriftgießereien und in der Industrie der Holz⸗ und Schnitzstoffe. Die Zahl der Betriebe, in denen gegen die gesetzlichen Be⸗ stimmungen gefehlt wurde, ist von 2925 auf 4759 und die Zahl der wegen Zuwiderhandlungen bestraften Personen von 607 auf 670 gestiegen, ungerechnet noch 228 schwebende Strafverfahren. Ueberarbeit wurde von den Verwaltungsbehörden gemäß § 138a Abs. 1 bis 4 der G.⸗O. für Wochentage außer Sonnabend 2236 (+ 1746) Betrieben mit
160 254 (+ 125 477) Arbeiterinnen in 4629 (+ 3856) Fällen für 40 862 (32 271) Tage und für Sonnabende gemäß § 138a Abs. 5 der G.⸗O. 83 (+ 6) gewerblichen Anlagen mit 3064 (— 4955) Arbeiterinnen in 98 (— 100) Fällen für 2594 Tage bewilligt. An diesen Bewilligungen sind die Industrie der Nahrungs⸗ und Genußmittel, die Textilindustrie, das Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbe und die Werkstätten der Metallverarbeitung mit den höchsten Stundenzahlen heteiligt. Die auffallend starke Zunahme der Ueberarbeit ist zum Teil auf die in den meisten Industriezweigen eingetretene Besserung der Geschäftslage zurückzuführen, der hauptsächlichste Grund ist aber auch hier in den Wirkungen der mehrfach erwähnten Gewerbe⸗ ordnungsnovelle zu suchen.
Zuwiderhandlungen gegen die Schutzgesetze und Verordnungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, wurden im Berichtsjahre bei den Revisionen in 6692 Betrieben gegen 5662 im Jahre 1909 festgestellt. Die Mehrzahl der Uebertretungen (6397 gegen 1909: + 934) betraf Vorschriften formeller Art, insbesondere die Bestim⸗ mungen über Arbeitsbücher, Anzeigen, Verzeichnisse und Aushänge. Ver⸗ gehen gegen die materiellen Vorschriften wurden 1742 Vorjahre ermittelt, und zwar 147 (gegen 1909: + 6) Fälle gesetz⸗ widriger Beschäftigung von Kindern, 616 (+ 85) Zuwiderhandlungen gegen die gesetzliche Beschränkung der Arbeitszeit jugendlicher Personen, 14 (bisber nicht nachgewiesen) gegen die Bestimmungen über die Mindestruhezeit, 731 (+ 309) gegen die festgesetzte Dauer der Pausen, 94 (+ 21) gegen das Verbot der Nachtarbeit und 139 (+. 8) gegen die Bestimmungen über die Sonntagsarbeit. Die meisten Ueber⸗ tretungen kamen in den Werkstätten der Kleider⸗ und Wäschekonfektion, in den Betrieben der Metallverarbeitung, in Ziegeleien, in der In⸗ dustrie der Holz⸗ und Schnitzstoffe, in Bäckereien und Konditoreien und in der Industrie der Maschinen, Instrumente und Apparate vor. Die Erhöhung der Ziffern ist hier gleichfalls in der Hauptsache auf die Wirkungen der Novelle zur Gewerbeordnung zurückzuführen. Die Zah der bestraften Personen betrug 904 (— 222); von eingeleiteten
unerledigt.
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit auf Grund des § 105 f der G.⸗O. sind in 1641 (+ 326) Fällen für 1203 (+ 948) Betriebe zugelassen worden. Die Zahl der hieran beteiligten Arbeiter ist von 47 946 im Jabre 1909 auf 65 264 im Berichtsjahr gestiegen und die Zahl der bewilligten Arbeitsstunden von 515 328 auf 665 225 ½, wobei zu berücksichtigen ist, daß bei zweischichtigen Be⸗ trieben auch die Nachtschicht vom Sonntag zum Montag in ihrer ganzen Dauer bis 6 Uhr Morgens als Sonntagsarbeit gerechnet zu werden pflegt. Am stärksten waren an der Zahl der bewilligten Arbeitsstunden die Walz⸗ und Hammerwerke mit 176 319 und die Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien mit 104 583 ½ Stunden be⸗ teiligt; nächstdem kommen die Bergwerke, Hütten und Salinen mit 74 473, die Industrie der Maschinen, Instrumente und Apparate mit 31 482 ½, die Industrie der Nahrungs⸗ und Genußmittel mit 29 098 ½, die Papierindustrie mit 26 596 und das Bekleidungs gewerbe mit 25 193 ¾ Arbeitsstunden. Die bedeutende Steigerung der Sonntagsarbeit findet ihre Erklärung in dem zeitweise außergewöhnlich gesteigerten Arbeitsandrang infolge besseren Geschäftsganges sowie in der gesetzlichen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit der erwachsenen Arbeiterinnen um 7 Stunden. In Betracht kommt auch, daß die Sonnta, sarbeit von den Arbeitern nicht selten der Ueberarbeit an Wochentagen vorgezogen wird, weil sie, namentlich in den Gewerbezweigen, für die Tarifverträge bestehen, meist besser bezahlt wird als Ueberarbeit.
Besondere Aufmerksamkeit haben die Gewerbeinspektoren im Berichtsjahr der Unfallfürsorge in den industriellen Betrieben zugewandt. In den kleinen gewerblichen Anlagen beschränken sich die Vorkehrungen für die erste Hilfe bei Unglücksfällen im allgemeinen auf die Beschaffung des von den Berufsgenossenschaften verlangten Verbandkastens mit den zum Desinfizieren und Verbinden der Wunden erforderlichen Arzneimitteln und Verbandstoffen, die nach den Beobachtungen der Gewerbeaufsichtsbeamten aber häufig vernachlässigt und verschmutzt sind. Vielfach sind auch gedruckte An⸗ leitungen zur Behandlung Unfallverletzter zum Aushang gebracht, die ihren Zweck jedoch nur dann erfüllen können, wenn in der Handhabung der Vorschriften geübte Personen nicht fehlen. In Betrieben mittlerer Größe stehen meist Hilfsmittel verschiedenster Art zur Abwendung nachteiliger Folgen von Unfällen und im Samariterdienst ausgebildete Personen zur Verfügung. Die Großbetriebe haben meist besondere Verbandzimmer in mustergültiger Weise eingerichtet und, wo Gas⸗ und Rauchvergiftungen zu befürchten sind, auch mit Sauerstoffatmungs⸗ apparaten, Rauchmasken ꝛc. ausgestattet sowie für ausgebildetes Per⸗ sonal zur ersten Hilfeleistung und zur Bedienung dieser Apparate gesorgt. Auch für den Krankentransport ist Fürsorge durch Bereit⸗ stellung von Krankenwagen und Tragbahren getroffen. Am besten durchgebildet, ensprechend der Häufigkeit und Schwere der Unfälle, ist das Rettungswesen in den Werken der Großeisenindustrie und chemischen Großindustrie. So ist auf den Rheinischen Stahl⸗ werken in Meiderich die Unfallstation ausgestattet mit Röntgen⸗ zimmer, Operationssaal und Einrichtungen für Heilbäder der ver⸗ schiedensten Art. Weiter sind zehn Verbandstellen auf dem Werke verteilt. Abgesehen von den regelmäßigen Sprechstunden, die ein Arzt auf der Hütte abhält, sind zwei Heildtener ständig anwesend, die die Mitglieder eines aus Arbeitern des Werkes bestehenden Sanitätsvereins jederzeit zur Hilfeleistung heranziehen können. In den Kruppschen Werken in Essen wird die erste Hilfeleistung von 13 Heilgehilfen aus⸗ eübt, denen 8 Verbandstellen mit je einem Wartezimmer und einem Ver⸗ Smener zur Verfügung stehen. Jede ist ausgerüstet mit Ruhe⸗ betten, den verschiedensten Hilseneitteln für die Behandlung von Ver⸗ letzungen, Sauerstoffflaschen und den erforderlichen Medikamenten.
aller in Dienst und Lohn stehenden Berg⸗
gegen 1299 im
Strafverfahren waren am Ende des Berichtsjahres noch 1955 (+ 171)