gesprochen und den Blureauangestellten⸗ Dieser Verband ist zunächst keine sozialdemo⸗
Vier Fünftel aller Mitglieder in Cöln ge⸗
Der Abg. Heinze würde die Be⸗ gemeiner Verbrechen verurteilte Kassen⸗ angestellte könnten nach dem Normalvertrage nicht entlassen werden, nicht aufgestellt haben, wenn er das Krankenkassengesetz kennte. Schon heute macht dies eine solche unglaubliche Auslegung der ver⸗ traglichen Bestimmungen, wie sie hier ein Jurist vorgenommen hat, unmöglich. Wenn man diese Dinge nicht kennt, soll man nicht darüber reden. Das Gewerbe der gewissenlosen Verdächtigung der Arbeitereinrichtungen dient den Zwecken des Kapitalismus. Daß wir, wie der Abg. Becker gestern sagte, die politische Gesinnung eine Rolle spielen lassen, ist die Schuld der christlichen Ge⸗ werkschaften. Diese haben bei den Gewerbegerichtswahlen usw. stets ihre Listen und, ihre Korporationen propagiert. Das ist ihr gutes Recht. Uns einen Vorwurf daraus zu machen, daß wir dasselbe tun, ist aber ungeheuerlich. Wie kleinlich ist es, hier anzuführen, daß die christlich organisierten Arbeiterpatienten von den Kassenbeamten übermäßig kontrolliert würden. Es ist leicht, daß einem Arbeiter unrecht geschieht. In unsere Arbeitersekretariate kommen auch Arbeiter, die mit einer Kassenverwaltung nicht zufrieden sind, und wir müssen unsere Parteigenossen darauf aufmerksam machen, daß es so nicht geht. All das kann gemildert und beseitigt werden. Ich habe in der langen Debatte den Nachweis vermißt, daß die in den Kassen Beschäftigten sozialdemokratische Agitatoren wären. Die Werbefähigkeit unserer Partei würde keineswegs leiden, aber den Kassenverwaltungen das Recht zu nehmen, auch Sozialdemokraten zu wählen, ist ein Raub der freien Willensmeinung. Wir kämpfen gegen die Knüttelpolitik der Rechten; wer das nicht tut, erweist auch der Arbeiterschaft keinen Dienst.
Abg. Kulerski (Pole): Gegen die hier geplanten Ein⸗ schränkungen der Selbstverwaltung der Arbeiter in den Kranken⸗ kassen müssen auch wir aufs energischste protestieren. Wenn die Kommissionsvorschläge Gesetz werden, werden die Arbeiter nach wie vor ihre der Beiträge zu zahlen haben, aber sie haben bei der Wahl des Vorsitzenden auch nicht einmal die Hälfte des Einflusses mehr. Zu einer Einigung der beiden Gruppen wird es jedenfalls niemals kommen, und dann tritt die Behörde dazwischen und stellt den provisorischen Vorsitzenden; daß sie immer auf der Seite der Arbeitgeber zu finden sein wird, bedarf keines Hin⸗ weises. Der Einfluß der Arbeiter auf die Wahl des Vorsitzenden wird einfach ausgeschaltet; das ist eine ganz ungeheuerliche Sache, die man nicht mitmachen sollte. Der Zweck dieser Uebung ist ledig⸗ lich, den Einfluß der Sozialdemokraten in den Kassen zu vermindern und schließlich zu beseitigen. Um einen möglichen Mißbrauch bei den Kassen in Zukunft zu verhindern, machen sich die Mehrheitsparteien selbst eines unerhörten Mißbrauches ihrer Macht schuldig. Bei den Arbeitern hat sich natürlicherweise über diese Absichten die größte Entrüstung gezeigt. Fast 30 Jahre haben die Arbeiter Rechte gehabt und ausgeübt, die man ihnen jetzt einfach fortnehmen will, während man ihnen die ganze bisherige Beitragslast beläßt. Solche Ausnahme⸗ gesetze müssen schließlich den entgegengesetzten Erfolg zeitigen. Sie werden lediglich der sozialdemokratischen Agitation noch kräftigere Nahrung geben, wie auch das Sozialistengesetz es getan hat; die Sozialdemokratie wird gerade auf diesem Wege auch in Zukunft von Erfolg zu Erfolg schreiten. Die bürgerlichen Parteien sollten es nicht bei der Angst vor der Sozialdemokratie bewenden lassen, sie müssen ihre Trägheit fallen lassen, sie müssen mit dem Volke häufiger in nähere Berührung treten und es aufklären über die sozialdemokratische Agitation, dann wird dieser der Boden abgegraben werden. Bei uns in den polnischen Landesteilen setzt sie ja vor den Wahlen Himmel und Hölle in Bewegung;
von den Verträgen verband verdächtigt. kratische Organisation. hören dem Zentrum an. hauptung, selbst wegen
aber wir be⸗ mühen uns unermüdlich um Aufklärung des Voltkes, und darum macht sie bei uns keine Fortschritte. Wir stimmen für alle Anträge, die eine Verbesserung der Kommissionsvorschläge enthalten; soweit diese die Angestellten betreffen, sind sie für uns unannehmbar. Dahin darf es nicht kommen, daß schließlich die Behörde alle Beamtenstellen bei den Kassen mit Militäranwärtern besetzt. Wir sehen, daß auch hier wieder die Nebenregierung am Werke ist; mit den Vorschlägen, die wir jetzt als Kommissionsvorschläge diskutieren, bgt ja die eigentliche Regierung und ihre Vorlage gar nichts zu haffen. Abg. Irl (Zentr.): Es ist doch auffällig, wie die Polen im Gegensatz zu ihrer Haltung bei der Reichsfinanzreform hier fast in allen Punkten mit der Sozialdemokratie gehen. Der Abgeordnete Eichhorn hat mit seiner gestrigen Rede jedenfalls alle Be⸗ schuldigungen gegen die Ortskrankenkassen als Herde der sozial⸗ demokratischen Agitation siegreich zu widerlegen geglaubt. Das ist nicht der Fall, wie ich namentlich aus Erfahrungen der Handwerkerkreise nachweisen kann. Interessant ist es, mit welcher Sicherheit der Abg. Eichhorn das Müllersche Buch über die Vorgänge in München widerlegt zu haben glanbt. Es ist wirklich wunderbar, mit welcher Kühnheit die Tatsachen verdreht werden. Ich habe keine Ursache, Herrn Muͤller zu verteidigen. Aber den Vorwurf, daß er Tatsachen unterschlagen habe, muß ich dem Abg. Eichborn zurück⸗ geben. (Der Redner geht ausführlich auf diesen Fall ein und spricht sein Erstaunen aus über die Dreistigkeit, mit der der Abg. Eichhorn den Gemeindebevollmächtigten Wagner angegriffen hat.) Wenn die übrigen Behauptungen, die der Abg. Eichhorn aufgestellt hat, ebenso fundamentiert sind, wie in diesem Falle, dann müssen sie auf sehr schwachen Füßen stehen. Es ist in München ein sozial⸗ demokratischer Kontrolleur angestellt worden, der nicht einmal einen Kontrollzettel richtig ausstellen konnte. Daß sozialdemokratische Agitatoren als Kassenbeamte bevorzugt werden, ist nicht zu bestreiten. Diese Herren reisen nach wie vor im Lande umher und treiben Agitation. Je unanständiger sie sich benehmen, um so besser für die übrigen Parteien. Ein Mißstand ist es, daß dort, wo die Sozial⸗ demokraten das Heft in den Kassen haben, nur die sozialdemokratische Presse benutzt wird. So geschieht es z. B. in München mit der Bevorzugung der Münchener Post bei der Vergebung von Drucksachen. Es würden noch viel mehr Klagen über die sozialdemokratische Kassen⸗ verwaltung laut werden, wenn man nicht Repressalien von seiten der Sozialdemoktaten befürchtete. Ich hoffe, daß künftig die Aufsichts⸗ behörde Abbhilfe bringen wird. Abg. Cuno (fortschr. Volksp.): In der Verurteilung der sozialdemokratischen Mißstände in den sozialdemokratischen Kassen stimmen wir mit den andern Parteien mit Ausnahme der sozial⸗ demokratischen überein. Einer meiner Parteifreunde hat seit Jahren mit scharfen Worten diese Mißstände getadelt, als die Christlichen Gewerkschaften schwiegen. Ein Unterschied zwischen den Freisinnigen und den übrigen Parteien ist also nicht zu machen, wie das der Abg. Becker⸗Arnsberg gestern getan hat; der Abg. Manz
at es nur nicht für notwendig gefunden, das besonders hervorzu⸗ heben. Man hat uns gefragt, wie wir uns zu dem § 363 b stellen, worin es heißt: „Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden ind gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.“ Wir werden dafür stimmen, und diese Zustimmung wird uns er⸗ leichtert durch den Antrag Schultz, der das Verfahren bei Entlassung eines Angestellten entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamten⸗ gesetzes geregelt wissen will. Im übrigen kann ich Ihnen nur unsere Anträge zur Annahme empfehlen, die wir in bezug auf die Wahl der Vorsitzenden und der Angestellten den Kommissionsbeschlüssen egenüber gestellt haben. Die Notwendigkeit der Verschiebung in diesem Punkte gegenüber dem jetzigen Zustande liegt nicht vor. Die sozialdemokratischen Vertreter kommen mit voorgefaßter Meinung, mit auf Vorversammlungen gefaßten Beschlüssen in die Sitzungen der Kassenvorstände; und wenn so eine außerhalb des Beratungskörpers liegende Instanz die Beschlüsse liefert und
Debatte zwecklos ist, so muß dies den Arbeitgebern die
ili überflüssig erscheinen lassen. Die Arbeiter aber versprechen sich von einer durch das Gesetz erzwungenen Ver⸗
ständigung, bei der die den Arbeitgebern vielleicht
3““
nicht un⸗
I 82
willkommene Ernennung durch die Aufsichtsbehörde im Hintergrunde steht, nichts Gutes. Der Abg. Becker hat hier aufgezählt, in wieviel Fällen auch in der Zukunft die Arbeitnehmer noch den Ausschlag geben werden. Es bedurfte nicht des Rühmens, daß die Kommission nicht noch mehr Fälle ausgenommen hat, um das Recht der Selbst⸗ bestimmung der Arbeiter zu beschränken. Es war bezeichnend, daß der Abg. Becker noch rühmen zu müssen glaubte, wie viel gerettet ist. Wir werden deswegen gegen die Kommissionsbeschlüsse stimmen und hoffen, daß noch bis zur dritten Lesung eine mehr zufriedenstellende Regelung gefunden wird. 1 Abg. Heine (Soz.): Quantitativ entspricht das, was die Abgg. Behrens und Heinze heute geredet haben, und was sonst geredet ist, durchaus der Würde und Bedeutung des Gegenstandes. Die Qualität ist eine andere Frage. Ich bestreite, daß sie im entferntesten dem Ernst der Sache gerecht wurde. Die Redner haben betont, daß sie nicht verpflichtet seien, Gründe für die Neuregelung zu nennen. Sie haben eben keine Gründe. Es heißt einfach: stat prorratione voluntas. Es ist und bleibt ein Gewaltakt. Der Regierungsvertreter sagte: Wo viel Rauch ist, da ist auch ein Feuer. Das soll eine Beweisführung sein! Der Rauch, der da ist, ist gemacht vom Reichsverband, und das ist zweifellos ein dicker, stinkiger Rauch. Aber die Regierung sollte sich etwas Höheres denken, sie sollte sich diesen Dunst nicht gefallen lassen und erklären: der Gestank vom Reichsverband beweist uns nichts. Eine Tatsache bedarf keines Beweises. Es ist notorisch, daß die Entwicklung der Krankenkassen in den letzten 20 Jahren darauf zurückzuführen ist, daß wir die sozialdemokratischen Organisationen aufgefordert haben, sich für die Krankenkassen zu interessieren und deren Verwaltung in die Hände zu nehmen. Bei den Betriebskrankenkassen hat der Unternehmer viel⸗ leicht Anlaß, etwas Besonderes zu leisten. Der Ortskrankenkasse aber steht er fremd gegenüber. Es ist eine viel zu große, ihn persönlich nicht interessierende Institution; das natürliche Interesse des Unter⸗ nehmers kann nicht dahin gehen, auf eigene Kosten die Leistung der Ortskrankenkasse zu erhöhen. Die Aufsichtsbehörden haben sich nur als Hemmschuh erwiesen. Der Abg. Cuno hat die merkwürdigste von allen Reden gehalten. Er hat damit geschlossen, daß er gegen die Kommissionsbeschlüsse stimmen würde, er hat aber zugunsten derselben gesprochen. Der Block von Westarp bis Cuno ist fertig. Wohl zehn⸗ mal hat der Abg. Cuno von „erwiesenen Mißständen“ geredet: er ist ja als Oberbürgermeister selbst Aufsichtsbehörde, er muß doch Akten haben und bestimmte Fälle kennen. Warum bringt er sie nicht vor? Soweit hier angebliche Tatsachen vorgebracht worden sind, sind es Unwahrheiten oder Entstellungen. Man hat 10 bis 12 Jahre ge⸗ sammelt; herausgekommen sind ein paar Fälle, die man hier vor⸗ trägt, für die man aber die Beweise zu liefern sich hartnäckig weigert. Wir hören das ewige Gerede, daß wir das Bestehen von Mißständen selbst zugegeben hätten. Dieses Zugeständnis ist nur in dem Sinne gegeben worden, daß in allen Institutionen, namentlich in so neuen, wie es die Krankenkassen zunächst gewesen sind, Mißbräuche vor⸗ kommen müssen und vorkommen. Mehr haben wir nicht zugegeben; hätten wir es getan, so wären wir von der Wahrheit ab⸗ gewichen. „Uebers Niederträchtige niemand sich beklage, denn es ist das Mächtige, was man Dir auch sage“; diese Empfindung muß einen schließlich bei solchem Gebaren der Verleumder überkommen, aber hier genügt es leider nicht, die Verleumder ihrer eigenen Ehr losigkeit zu überlassen. Es steht fest, daß das ministerielle Rund⸗ schreiben von vor 12 Jahren nichts Belastendes ergeben hat. In der zweitägigen Debatte ist nicht ein Fall erwiesen worden, wo ein sozialdemokratischer Kassenbeamter sein Amt dazu mißbraucht hätte, auf jemand einzuwirken, Sozialdemokrat zu werden usw. Direktor Caspar hat uns dann mit 2 Fällen gedient. Der eine war ein Bericht der Behörde, wonach die Kasse im Gewerkschaftshause untergebracht sei. Nun, dort zahlt sie ihre Miete so gut wie jeder andere; wo liegt da in aller Welt der parteipolitische Mißbrauch? Der zweite Fall war noch mehr zum Lachen; denn da waren es doch nicht die Arbeiter, sondern die Unternehmer, die die Politik in die Kassenverwaltung hineintrugen, indem sie drohten, es würden eine Anzahl Betriebe ausscheiden, wenn die Kasse nicht den den Unternehmern genehmen nationalen Kandidaten zum Vorsitzenden wählte. Im Freiberger Falle gehen die Konservativen noch mit der Leiche eines entlassenen Angestellten krebsen; da ist es notwendig, den Schleier von der Angelegenheit ganz wegzuziehen. Ich kenne den Fall genauer als Graf Westarp, denn ich habe in dem Prozesse mitgewirkt. Als Graf Westarp gestern das Urteil verlas, hatte ich es noch nicht in Händen; ich fand es erst gestern abend zu Hause vor. (Rufe rechts: Zeitung! Graf Westarp legt eine Zeitung auf den Tisch des Hauses nieder. Heiterkeit rechts und im Zentrum). Das beweist nur, welche guten Beziehungen Graf Westarp haben muß. (Unruhe rechts; wiederholte Rufe rechts: Zeitung! Die Zeitung wird dem Redner überreicht.) Die Be⸗ hauptung, Graf Westarp habe das Urteil im unrechtmäßigen Wege erlangt, stelle ich natürlich nicht auf. (Abg. Graf Westarp: „Würde ich mir auch sehr verbeten haben!“). In dem Prozeß ist die Ladung der von mir angedeuteten Zeugen abgelehnt worden; es ist auch abgelehnt worden, wichtige Artikel zu verlesen, die gerade die Behauptung des Klägers stützten. Auch Graf Westarp hat einige Passus des Urteils, die hierher gehören, nicht zur Verlesung gebracht. Der Kassenbeamte Grasser wurde zunächst beurlaubt, dann fand noch eine Revision statt, die ergab, daß zwar der Kassenbestand mit den Büchern stimmte, aber nicht die Bücher selbst. Die Kreishauptmann⸗ schaft hat dann den Vorsitzenden verantwortlich gemacht. Sie hat erklärt, der Kassenvorsitzende hätte die Unregelmäßigkeiten früher bemerken müssen. Sie hat also die Unregelmäßigkeiten an sich anerkannt. Das Urteil sagt, es seien nur drei belanglose Fälle ge⸗ wesen. Auch das ist nicht richtig. Hätten die sozialdemokratischen Vorstandsmitglieder die Sache vertuscht, dann hätte sich Grasser wahrscheinlich nicht das Lehen genommen, aber der Vorsitzende der Kasse wäre wegen der sozialdemokratischen Lotterwirtschaft ver⸗ antwortlich gemacht worden, und dieser hätte sich wahrschein⸗ lich selber die Kehle abgeschnitten. Die Kreishauptmannschaft hat ein Verfahren gegen Grasser abgelehnt, weil er tot war. Sicher ist, daß er Geld unterschlagen und nicht gebucht hat; trotzdem sagt das Gericht, diese Unterschlagung sei nicht nach⸗ gewiesen, sie hätte auch von einem anderen begangen sein können. Ein Betrag von 1200 ℳ, der ihm übergeben war von andern Be⸗ amten, ist auch nicht gebucht worden. Das ist vor Gericht fest⸗ gestellt worden, findet sich aber auch nicht im Urteil. (Lebhafte Unterbrechungen bei den Sozialdemokraten und Zurufe. — Vize⸗ präsident Schultz: Ich höre den Zuruf: Reichsverband! Ich ersuche, diese Zwischenrufe, die eine Kränkung bedeuten, nicht zu gebrauchen. — Stürmische Unterbrechungen bei den Sozial⸗ demokraten. Zuruf: Vertreten Sie den Reichsverband? Vize⸗ präsident Schultz: Es ist empörend, daß Sie den Mahnungen des Präsidenten keine Folge leisten!) Ein Zeuge sagte, er kenne noch einen andern Fall, wo die sozialdemokratische Gesinnung des Beteiligten maßgebend war. Er mußte aber zugeben, daß es ein tüchtiger Beamter war; übrigens ist es gar kein Sozial⸗ demokrat. Auch das verschweigt das Urteil. Das Urteil ver⸗ schweigt auch, daß ein sehr kostspieliges Gebäude, dessen Bau man dem Vorsitzenden aufs Konto setzte, auch mit Zu⸗ stimmung der Arbeitgeber und drei Jahre vor der Berufung des Vorsitzenden gebaut wurde. (Zurufe rechts.) 12 Jahre sind die Lügen verbreitet worden, Sie müssen es sich also gefallen lassen, daß Sie 12 Stunden widerlegt werden, aber nicht von mir. Der Abg. Irl hat von einer verschwenderischen Kassenwirtschaft der Sozialdemokraten gesprochen. Er hat übersehen, daß die Innungen viel mehr ausgegeben haben. Der Ministerialdirektor Caspar hat gesagt, daß in Kiel Beamten in umfangreicher Weise gekündigt worden ist. Es handelt sich um drei Fälle. Nur einem ist gekündigt worden; zwei sind entlassen, aber nicht wegen ihrer politischen Gesinnung. So lange der Regierungsvertreter nur sagen kann, die Betreffenden haben die „Auffassung“, sie wären wegen ihrer politischen Gesinnung entlassen worden, sage ich: es ist nicht wahr, und er möge deu Gegenbeweis führen. Der Abg. Becker hat gesagt, es sei in einem Falle
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MDor Der.
schäfte verzögert worden. Ach, ich kenne sehr viele Behö Abwicklung der Geschäfte auch durch höhere Beamte v de Der Abg. Becker⸗Arnsberg hat einen Fall vorgebracht, ert wit Strafen verhängt worden seien. Glauben Sie, daß ein Fr ürde Unteroffizier etwa milder verfahren würde? Gerade rühems Münchener Krankenkasse steht fest, daß von den Kassenben 8 noch nicht die Hälfte der sozialdemokratischen Partei anaauten Aehnlich liegt es mit dem Mannheimer Fall. Wendland soll eben. haben, die Kassen müßten nach sozialdzmokratischen Grundsätzeng ag waltet werden. Was er sagte, geht darauf hinaus, das Prinzin ner sein, nur wirklich tüchtige Beamte zu nehmen. Was darübe solle mitgeteilt wurde, ist eine direkte Entstellung der Tatsachen. t hie hier soviel geschimpft .. (Präsident Graf von Schwerien Es wird hier im Hause nicht geschimpft.) Es sind don n. anderen Seite solche Ausdrücke gebraucht worden, daß der wenn wir uns in eine Konkurrenz einlassen würden, um vmperr Nasonls ss 8 züjrps 63I“ 6 mehrere Nasenlängen geschlagen würden. Die Verträge sind aus Tendenz hervorgegangen, daß ein Mensch, der sein ganzes geh auf seine Tätigkeit und Stellung bei der Kasse zugeschnitten er der vielleicht aus einem Handwerk ausgeschieden ist, in das a nun nicht wieder eintreten kann, gesichert ist. Auch „n geht die Beschränkung der Kündigungsrechte etwas zu weit 48 sie ist zu verstehen als ein Notwehrakt gegen eine durcach ungerechte Praxis der Gegner, die nicht nach der Tüchtigte fragt, sondern gerade die Tüchtigsten beseitigen möchte gtet politischen Gründen. Wenn das Oberverwaltungsgericht sich deg- beschränkt hätte, daß manche Bestimmungen zu weit gehen, so winf ich seinem Urteile beipflichten; aber es urteilt auf Grund h Auslegung, die ich vom juristischen Standpunkt als durchaus fe widrig bezeichnen muß. Nach dem Vertrage kann der Kassenbenme nicht entlassen werden wegen Verminderung der Beamtenzahl 8 sei denn, daß diese Verminderung ein unabweisbares Bedüree wäre. Wir wollten vermeiden, daß jemand unter dem Vorvand der Beamtenverminderung entlassen und morgen ein anderer 8 gestellt wird, wie dies in Privatbetrieben, alltägliche Praris Dazu sagt das Oberverwaltungsgericht, das unabweisbare Bedütz liege erst dann vor, wenn die Kasse, trotzdem sie die höchsten Beitz erhebe, nur die niedrigsten Leistungen gewähren könne. Auf so g⸗ ist bisber noch kein Gericht verfallen. Alle Versicherungen, dass gegen Mißbräuche eingeschritten werden solle, sind nichts alsz Dunst. Die ganzen Verhandlungen erinnern mich an diejenige
das Vereinsgesetz. Wenn ich Dr. Delbrück von heute hör
mir Dr. von Bethmann Hollweg von damals ein. Glauben S
daß wir Vertrauen setzen in die Versicherungen einer loyalen Hc. habung. Die verbündeten Regierungen können sie ja nicht haha wenn die Junker pfeifen, und wie sie pfeifen, haben wir. gestem n Grafen Westarp gehört. Seine Ausführungen waren nicht andenz verstehen, als daß überhaupt kein, sozialdemokratischer Kassenbennt mehr geduldet werden solle. Man könnte glauben, es handelte si hier nur um einen Streit um die Futterkrippe, in Wirklichkeit ae geht der Kampf um das Wesen und die Freiheit der Selbstverwaltne An die Spitze der Krankenkassenverwaltung gehören Leute, die sel aus dem Arbeiterstande hervorgegangen sind, die die Lage und de Verhältnisse der Arbeiter kennen. Nun sehe ich auch durchaus
ein, warum die Arbeiter nicht Sozialdemokraten in die Vorstände und Beamtenstellen sollen wählen können? Machen es denn üe Konservativen in den kleinen Städten und auf dem Lande, matt es denn die Fortschrittliche Volkspartei in den Städten, woteh. die Oberhand hat, anders? Ueber das Maß der bloß technische Fähigkeit hinaus wird immer noch ein Maß persönlichen Vertraug gefordert werden. In diesem Sinne den Sozialdemokne dies Recht absprechen, ist eine große Ungerechtigkeit. Wo sr⸗ denn die Berge von Aktenmaterial, die sich doch bei den Behäna über die Beschwerden angehäuft haben müssen? Die neuen Beith mungen werden die Folge haben, daß die Stellen ausschlich durch die Behörden besetzt werden, das hat der Kollege Cunogh klar dargetan. Und besser wie ein sozialdemokratischer Ars ist ein von der Behörde ernannter Beamter auf alle ft. werden sich die Arbeitgeber sagen. „Wenn erst die Majorsit und Hauptleute a. D. Kassenvorsitzende sind, die die Berührung mih Arbeitern scheuen, dann werden die Kassengeschäfte nicht mehr des Personen, die in der Fortbildung der Kassen und der Gesetzgeten ihren Stolz und ihre Freude sehen, geführt werden, sondern es un der übliche Geschäftsgang mit allen Unzulänglichkeiten der Bureaukeee eintreten. Bisher kannten die Krankenkassenvorstände die Gech⸗ gebung vielfach viel besser als die Aufsichtsbehörde. Aber das entich⸗ liche wird vermieden werden, daß jemand Kassenvorstand mö nachher außerhalb seines Dienstes auch Sozialdemokrat . Die vorgesehenen Kautelen sind nur Schein; es handelt sich ja uich bloß um die Entlassung, sondern auch um die Anstellung, und h den Erfahrungen in Preußen darf man zu den Behörden kein Ver⸗ trauen haben. Die Leistungen der Kassen werden herabsinken, glaäc⸗ viel, was im Gesetz auf dem Papier steht. Die Kassenbeamten, de sich zu diesem Posten vom Arbeiter hinaufgearbeitet haben, sind des Mitglieder des Mittelstandes geworden, den die blauschwarze Metr⸗ heit doch besonders schützen zu wollen vorgibt. Unser öffentliches Leim braucht solche Persönlichkeiten, die sich ihre politischen Sporen i der Krankenkassenverwaltung verdient haben. Von allen Sozialrefom⸗ gesetzen war das Krankenkassengesetz relativ unstreitig das beste. Als des Gesetz erging, hatte die Arbeiterschaft Mißtrauen dagegen; dieses schneh zusammen, als die Arbeiter sahen, daß sie auch in dieser Organisatim etwas arbeiten, etwas leisten konnten, wie sie ja von einem we Eifer nach immer neuer Betätigung erfüllt sind. Was die K dank dieser freien Arbeit geleistet haben, ist vorbildlich für anderen Nationen geworden. Das Werk, um das wir ber
durch einen sozialdemokratischen Kassenboten die Abwicklung der
d
werden, wollen Sie zerstören, vernichten, und diesen selbstmördertsch 2
Gewaltakt macht ein Reichstag, dessen Mehrheit nicht mehr u. Mehrheit des Volkes, am wenigsten die der Arbeiterschaft ³. Der Sieg des Scharfmachertums, wie er sich hier vorbereitet, nn von neuem das Volk zerklüften. Wer heute diesen Bruch mit dae Bestehenden begeht, der will keine friedliche Entwicklung in Deutsc⸗ land und die Verantwortung dafür — ich denke nicht an die näckte Wahlen — fällt auf Sie!
Direktor im Reichsamt des Innern Caspar: Mehrere Redneas der sozialdemokratischen Partei haben gegen meine Darstellungen cees⸗ geantwortet, was ich berichtigen muß. Der Staatssekretär hat! richtiggestellt, daß eine vorzugsweise Anstellung der Militärame nicht beabsichtigt ist. Was ich angeführt habe, beruht n Berichten der Behörde. Man kann doch nicht deren Glaubmideche ohne weiteres bezweifeln. Jedenfalls kann ich es üul. N. richtig finden, dem Hause Einzelheiten vorzuführen und es iu Gut⸗ scheidung anzurufen, deshalb bin ich auch auf die Einzelbätm des Kieler Falles nicht eingegangen. Dann ist darauf hingeriesm worden, daß Unterschlagungen nicht in nennenswerter Weise 8 gekommen seien. Ich bin absichtlich nicht darauf eingegangen, un die Motive erwähnen es auch nicht, weil solche Dinge in allen 9 waltungen vorkommen. Anders liegt die Sache, wenn solche Var⸗ fehlungen einen parteipolitischen Beigeschmack haben. Es ist ge - worden, in Kiel handle es sich nur um die Entlassung von Kassenbeamten. Im letzten Jahre sind aber 17 Personen entlaf und durch Sozialdemokraten ersetzt worden. Es sind also nation Gesinnte planmäßig entfernt worden.
Sächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrat, Geheimer Rat 892 Hallbauer: Der Abg. Heine hat die Gelegenheit benutzt, um gegie ein sächsisches Gericht die schwersten Vorwürfe zu erheben. seg 8 namens meiner Regierung die gemachten Vorwürfe auf das entschiedenste⸗ zurückweisen.
Abg. Dr. Potthoff (fortschr. Volksp.): Wenn auch die Herre⸗ die Neigung haben, die gestellten Anträge einfach niederzustimmen, so halte ich mich doch für verpflichtet diese Anträge zu begrungee⸗ Wenn Arbeitervertreter die Kommissionsbeschlüsse zu den e. stimmungen über die Wahl der Angestellten verteidigt haben. erscheint mir das vom Standpunkt der Arbeiter einfach unbegrersace Es ist absolut notwendig, diejenigen Angestellten, die ehrena
89
auf das Wort verzi
..“
1“ ützen. Wir werden deshalb für den Antra Titigkeit ausüben, ” der letzten va 3esdarche des Redners Schultz stimmel. enzeichen, das die Abgeordneten in den Saal ertönt 1“ füllt sich rasch, und es entsteht lebhafte Unruhe, ruft. SDen sführungen des Redners unverständlich macht. Der he zfident sucht vergeblich die Ruhe wiederherzustellen. Rufe: Hntr) Der Reduer bezeichnet schließlich die Kommissionsvorschläge als eine tendenziöse Ausnahmegesetzgebung, die er nicht mitmachen könne!
Damit schließt die Diskussion.
Abg. Giesberts (Zentr.) erklärt zur Geschaͤftsordnung, daß er
8 chtet ö“ “ en . Abg. a3eber erzichtet habe, aber nicht etwa, weil er auf die von Severinge wee gemachten Ausführungen nichts zu erwidern habe, sondern lediglich im Interesse der rechtzeitigen Erledigung der Reichs⸗ versicherungsordnung. 1 1
Nach persönlichen Bemerkungen der Abgg. Cuno, Irl ntr.) und Heine (Soz.) wird zur Abstimmung geschritten.
340 lautet in der Kommissionsfassung:
„Die Vorstandsmitglieder der Ortskrankenkassen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes. 8
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten im Vorstande egga Ablehnung der Abänderungsanträge Ablaß, Brandys
und Albrecht, für die die Sozialdemokraten, Polen und die fortschrittliche Volkspartei stimmen, erfolgt über den zweiten Absatz der Kommissionsbeschlüsse auf Antrag Albrecht nament⸗ liche Abstimmung. Diese ergibt die Annahme mit 209 gegen 101 Stimmen. 8
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so wird die Wahl auf einen anderen Tag anberaumt. Kommt die Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zu stande, so benachrichtigt der Vorstand das Versicherungsamt. Dieses bestellt einen Vertreter, der bis
zu einer gültigen Wahl die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden auf Kosten der Kasse ausübt. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Ein Arbeitgeber darf nur dann
als Vertreter bestellt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe
der Arbeitnehmer keinen Einspruch erhebt, ein Arbeitnehmer nur, wenn die Mehrheit der Gruppe der Arbeitgeber keinen Einspruch erhebt.“
Die fortschrittliche Volkspartei hat die Streichung des § 341 beantragt. Nach Ablehnung eines Antrags Albrecht, hinter „auf Kosten der Kasse“ einzufügen: „nach den fest⸗ gesetzten Entschädigungssätzen“ wird über § 341 auf Antrag Bebel ebenfalls namentlich abgestimmt. Die Annahme des Paragraphen erfolgt mit 208 gegen 101 Stimme.
§ 361 a besagt nach dem Antrage der Kom mission:
„Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, durch übereinstimmende Beschlüsse beider Gruppen im Vorstande besetzt. Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen Tag an⸗ beraumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die An⸗ stellung beschlossen werden, wenn mehr als zwei Drittel der An⸗ wesenden dafür stimmen; ein solcher Beschluß bedarf der Be⸗ stätigung durch das Versicherungsamt. Sie darf nur auf Grund von Tatsachen versagt werden, die darauf schließen lassen, daß dem Vorgeschlagenen die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere für eine unparteiische Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte oder Fähig⸗ keit fehlt.“
Ein Antrag Albrecht, folgende Fassung anzunehmen:
„Angestellte und Beamte der Krankenkassen werden vom Vor⸗ stande durch Mehrheitsbeschluß angestellt“,
wird abgelehnt.
Ueber die Kommissionsfassung, die die Sozialdemokraten beseitigen wollen, erfolgt auf Antrag Bebel wiederum nament⸗ liche Abstimmung. Diese ergibt die Annahme der Kommissions⸗ fassung mit 208 gegen 103 Stimmen. 8
§ 361 b (Bestellung der Angestellten durch das Versiche⸗ rungsamt, wenn kein Anstellungsbeschluß zustande kommt oder die Bestätigung endgültig versagt wird) wird in der Kom⸗ missionsfassung unverändert angenommen, ebenso die §§ 362, 363 (Dienstordnung), § 363a (Besoldungsplan) und § 363 b (Kündigung und Entlassung). 1
Ueber § 365, wonach sowohl im Vorstand als auch im Ausschuß über die Dienstordnung die Arbeitgeber und die Ver⸗ sicherten getrennt beschließen, und worin Bestimmungen betreffs der Genehmigung der Dienstordnung durch das Oberversiche⸗ rungsamt gegeben werden, wird auf Antrag der fortschrittlichen Volkspartei gleichfalls namentlich abgestimmt.
Die Annahme erfolgt mit 255 gegen 53 Stimmen. In § 363 wird ein Kompromißantrag Schultz und Ge⸗
nossen entsprechend einer Bestimmung hinzugefügt, wonach das Verfahren bei Entlassung eines Angestellten wegen Vergehens gegen die Dienstordnung entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes geregelt werden soll.
Die übrigen Paragraphen des Abschnitts „Angestellte und Beamte“ werden bis inkl. § 371 a nach den Kommissions⸗ vorschlägen angenommen, ebenso § 412, wonach die Ver⸗ sicherungspflichtigen 2, ihre Arbeitgeber 1 ⅛½ der Beiträge zu zahlen haben und bei Innungskrankenkassen durch die Satzungen mit Genehmigung des Versicherungsamts die Halbierung der
die
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Beiträge bestimmt werden kann. 6 Darauf wird gegen 7 ¼ Uhr. Sonnabend früh 10 Uhr vertagt.
Weiterberatung auf
1““
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 73. Sitzung vom 12. Mai 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht die zweite Beratung des entwurfs eines Zweckverbandsgesetzes auf Grund des Vrichts der 13. Kommission. Die Kommission hat den § 1 der Regierungsvorlage vrmell in 4 Paragraphen 88 1, 1a bis c — zerlegt. nestach § 1 können Städte, Landgemeinden, Gutsbezirke, Bürger⸗ Komereien, Aemter und Landkreise (die letzten drei sind von der 9 mission hinzugesetzt) für kommunale Aufgaben jeder Art mit⸗
tander verbunden (Zweckverbände) werden, wenn sie damit einver⸗ anden sind. Ueber die Bildung des Zweckverbandes beschließt der Beartaaschag, be Beteiligung von Städten oder Landkreisen der ausschuß. die Mach § 1a ist, wenn die Beteiligten nicht einverstanden sind, gabe ildung eines Zweckverbandes nur für solche kommunale Auf⸗ läfsig. die allen Beteiligten gesetzlich obliegen, und nur dann zu⸗ ist 9, wenn der Zweckverband im öffentlichen Interesse notwendig ö Oberpräsident kann unter diesen Voraussetzungen auf An⸗ 1f Ankemindesten einem Drittel der Beteiligten (Regierungsvorlage: behörd rag eines Beteiligten) oder auf Antrag der Kommunalaufsichts⸗ über eeanordnen, daß zunächst der Kreisausschuß (Bezirksausschuß) die Ergänzung der mangelnden Zustimmung
beschließt.
gefaßten Beschluß ist binnen vier Wochen die Klage beim Ober⸗ verwaltungsgericht zulässig, die jedoch nur darauf gestützt werden kann, daß die Aufgabe den Beteiligten nicht gesetzlich obliegt. (Der letzte Satz ist von der Kommission neu eingefügt.) Nach Ergänzung des mangelnden Einverständnisses der Beteiligten beschließt der Oberpräsident über die Bildung des Zweckverbands. (Die Bestimmung der Regierungsvorlage, daß ein Zweckverband auch gegen den Willen der Beteiligten für solche Aufgaben, die sie bereits als kommunale fretwillig übernommen haben, für die Elektrizitätsversorgung und die öffentlichen Verkehrseinrichtungen indessen auch ohne diese Voraussetzung gebildet werden kann, hat die Kommission gestrichen.) 1
Nach § 1 können Gemeinden mit Gutsbezirken auch zur ge⸗ meinschaftlichen Festsetzung und Durchführung von Straßen⸗ und Baufluchtlintenplanen verbunden werden. 1 b Nach § 1 c finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf eine Veränderung in der Zusammensetzung sowie auf eine Auflösung des Ferat tung
Zweckverbandes Anwendung.
Die Abgg. Aronsohn (fortschr. Volksp.) und Genossen beantragen prinzipiell die Streichung des § la, für den Fall der Annahme des § 1a. aber folgenden Zusatz:
„ Von der im § 1a dem Oberpräsidenten gegebenen Befugnis ist kein Gebrauch zu machen, a. wenn einer der beteiligten Kommunal⸗ verbände nicht leistungsfähig genug ist, um seinen Anteil an den Kosten des Zweckverbandes zu tragen, und die gemeinsamen Aufgaben durch eine Eingemeindung erfüllt werden können, b. wenn die beteiligten Kommunalverbände mit der Eingemeindung einverstanden sind, c. wenn und soweit aus der Beteiligung einundderselben Ge⸗ meinde an einer Mehrzahl von Zweckverbänden eine Erschwerung der Kommunalverwaltung zu befürchten ist.“
Ueber den Beginn der Beratung der §§ 1 und 1a bis c iit bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. Auf die daselbst auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der Abgg. Linz (Zentr.) und Büchtemann Cortschr. Volksp.) entgegnet der 1 Minister des Innern von Dallwitz:
Der Herr Vorredner hat soeben ausgeführt, daß die Vorlage wohl zurückzuführen sei auf eine Abneigung gegen die Städte im all gemeinen. Ich kann das seitens der Regierung positiv in Abrede stellen. Die Regierung ist davon ausgegangen, daß die Entwicklung des Verkehrs und des Gemeindelebens es mit sich bringt, daß Auf⸗ gaben jetzt von Gemeinden in die Hand genommen werden müssen, welche sich innerhalb der Grenzen eines einzelnen Gemeinde⸗ bezirks zweckmäßig nicht erfüllen lassen, welche auf das Gebiet anderer Gemeinden mit ausgedehnt werden müssen, wenn diese Auf gaben überhaupt in angemessener Weise erfüllt werden sollen, und daß mithin ein Modus gefunden werden muß, der die Möglichkeit gibt, derartige Aufgaben interkommunaler Art durch Verbindung mehrerer Gemeinden zu Zweckverbänden zu lösen. Das ist der sachliche Grund, der den Bestimmungen der §§ 1 und la des Entwurfs zu Grunde liegt.
Nun haben die Herren Aronsohn und Genossen den Antrag ge⸗ stellt, den § 1 a des Gesetzes zu streichen, nach welchem im öffentlichen Interesse auch gegen den Willen einzelner Gemeinden eine Verbindung mehrerer Gemeinden zu Zweckverbänden erfolgen kann. Ich bitte Sie, diesem Antrage nicht zuzustimmen.
Die Regierungsvorlage ist weit über das hinausgegangen, was jetzt von der Kommission Ihnen vorgeschlagen wird. Die Regierungs⸗ vorlage hatte in Aussicht genommen, daß eine zwangsweise Zu⸗ sammenlegung beim Widerspruch einzelner Kommunen auch dann zulässig sein sollte, wenn es sich nicht nur um gesetzlich den Gemeinden obliegende Aufgaben handelt, sondern um fakultative Aufgaben, welche die Gemeinden schon als Gemeinde⸗ aufgaben übernommen hatten, und daß ferner eine Zwangsverbindung auch dann zulässig sein sollte, wenn es sich um die Versorgung mehrerer Gemeinden mit Elektrizität und um gemeinsame Verkehrs⸗ einrichtungen handle. Diese letzteren Bestimmungen sind von der Kommission gestrichen worden; ebenso aber auch die Bestimmung, daß solche Aufgaben zur zwangsweisen Zusammenlegung berechtigen, welche die Gemeinden schon als Zweckverbandsaufgaben genommen hatten⸗ Durch die Kommissionsbeschlüsse ist daher eine sehr weitgehende Ab⸗ schwächung der Zweckverbandsbestimmungen gegen den bisher in den östlichen Provinzen bestehenden Zustand herbeigeführt worden; denn nach der Landgemeindeordnung vom Jahre 1891, die 22 Jahre in Kraft gestanden hat, ohne Unzuträglichkeiten herbeizuführen, ist augen⸗ blicklich schon die Befugnis gegeben, mehrere Gemeinden dann zu Zweckverbänden zusammenzulegen, wenn es sich nicht nur um gesetzlich den einzelnen Gemeinden obliegende Aufgaben, sondern auch um solche fakultative Aufgaben handelt, welche die Gemeinden bereits in den Bereich ihrer Wirksamkeit gezogen hatten. Die Kom⸗ missionsbeschlüsse enthalten meines Dafürhaltens eine sehr weitgehende Einschränkung nicht nur der Vorlage, sondern auch des in den östlichen Provinzen geltenden Rechts, sodaß eine weitere Abschwächung das neue Gesetz absolut unzweckmäßig und so schlecht gestalten würde, daß es dann besser bei den bisherigen Bestimmungen der Landgemeinde⸗ ordnung verbleiben würde. 1
In dem Eventualantrag wird nun versucht, den Begri öffentlichen Interesses insoweit einzuschränken, als in einzelnen durch das Gesetz bestimmt werden soll, daß ein öffentliches Interese nicht vorliegt.
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— Fällen Eine solche kasuistische Einschränkung ist überflüsst und auch schädlich. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist de Kreisausschuß, dem Bezirksausschuß, dem Provinzialrat und dem Obe präsidenten übertragen, mithin drei Selbstverwaltungskörpern und einer staatlichen Aufsichtsbehörde. Ich glaube, daß das genügende Kautelen dafür gewährt, daß der Begriff des öffentlichen Interesses in sach⸗ gemäßer Weise ausgelegt wird.
Wenn unter Litera a des Eventualantrages Nr. 396 verlangt wird, daß ein öffentliches Interesse dann nicht anerkannt werden sonl „wenn einer der beteiligten Kommunalverbände nicht leistungsfädig genug ist, um seinen Anteil an den Kosten des Zweckderdandes zn tragen“, so ist das nach meinem Dafürhalten eine völlig überüsstge Bestimmung; denn daß ein öffentliches Interesse nicht vorliegen kann, wenn eine einzelne Gemeinde durch den Zweckverhand ruiniett werden würde, liegt doch so auf der Hand, daß es nicht ausgesprochen zu werden braucht. Ich glaube, daß der Kreisausschuß, der Beztrk⸗ ausschuß, der Provinzialrat und der Oberpräsident einen Zweckderdend nicht bilden werden, wenn die Konsequenzen des Zweckverbandoes de sein würden, daß einzelne Mitglieder des neu gebildeten Berdendern ihrem finanziellen Ruin entgegengehen müßten.
Des weiteren ist in dieser Litera der Vorschlag gemacdt, daß bin öffentliches Interesse dann nicht averkannt werden solle, wonn die gemeinsamen Aufgaben durch eine Cingemeindung erfünt NAden Pönmem.
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bestehenden Gesetzesvorschrift, nämlich mit dem § 2 Nr. 5 der Land⸗ gemeindeordnung bringen. In dieser Vorschrift ist ausdrücklich gesagt,
daß eine Zusammenlegung mehrerer Gemeinden, also eine voll⸗
kommene Eingemeindung einer Gemeinde in die andere, dann nicht
stattfinden darf, wenn die Möglichkeit gegeben ist, die Unzuträglich⸗
keiten, die durch eine vermengte Lage entstanden sind, im Wege der
Bildung von Zweckverbänden zu beheben. Es würde mithin hier
eine Bestimmung hineingetragen werden, die das gerade Gegenteil
eines jetzt schon bestehenden, nicht aufgehobenen gesetzlichen Grundsatzes
zur Folge haben würde.
Unter b ist eine weitere kasuistische Einschränkung des öffentlichen
Interesses vorgesehen. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses soll
dann nicht anerkannt werden, „wenn die beteiligten Kommunal⸗
verbände (Gemeinden, Bürgermeistereien, Aemter und Kreise) mit der
Eingemeindung einverstanden sind“. Es wird dabei aber übersehen,
daß es auch bei den Gemeinden übergeordnete kommunale Körper⸗
schaften geben kann, deren Interesse sehr wesentlich mitspricht, bei den
Gemeinden z. B. die Kreise, bel den Kreisen die Provinzen usw., die
unter Umständen mit einer Eingemeindung aus sehr triftigen Gründen
nicht einverstanden sein würden, selbst dann, wenn die untersten
Körperschaften, die einzelnen Gemeinden, damit einverstanden sein
würden. Es würde damit auch der Befugnis der staatlichen Behörden
vorgegriffen werden, ihrerseits darüber zu entscheiden, ob und wann
eine Eingemeindung ganzer Gemeinden in andere im öffentlichen
Interesse notwendig und zweckmäßig ist.
Die dritte Voraussetzung: „wenn und soweit aus der Be⸗
teiligung ein und derselben Gemeinde an einer Mehrzahl
von Zweckverbänden eine Erschwerung der Kommunalverwaltung zu
befürchten ist“, ist eine so kautschukartige Bestimmung, daß meines Dafür⸗ haltens damit in der Praxis absolut nichts anzufangen sein würde.
Eine Erschwerung der Kommunalverwaltung kann in allen Fällen
eintreten, sie braucht aber nicht einzutreten. Es ist das wesentlich
Sache des verständigen Ermessens der beteiligten Instanzen, die be⸗
antragte Bestimmung würde an sich nicht den mindesten praktischen
Erfolg haben.
Ich wiederhole, daß eine solche kasuistische Auslegung des öffent⸗
lichen Interesses, wie ich glaube, absolut unzweckmäßig ist, weil sie
nicht alle Fälle ergreift, weil aus dem Vorhandensein solcher Be⸗
stimmungen Schlüsse auf das Gegenteil gezogen werden könnten, und
weil endlich der Schutz, der dadurch gewährt ist, daß Kreisausschüsse, Bezirksausschüsse, Provinzialräte und die Oberpräsidenten über das Vorhandensein des öffentlichen Interesses zu befinden haben, vollkommen ausreichend ist, um eine solche Einengung des Begriffes nicht not⸗ wendig erscheinen zu lassen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.): Die Selbstverwaltung kann nicht zu einem Sonderrecht werden, sondern wenn sie sich nicht als ausreichend erweist, muß im öffentlichen Interesse ein Zwang ausgeübt werden. im freisinnigen Antrag gegebenen Kautelen sind entbehrlich oder nichtssagend. Der Ober⸗ präsident ist in der Lage, alle Interessen sorgfältig zu prüfen, die Bestimmungen des Gesetzes werden ausreichen, um jeden Mißbrauch auszuschließen. Das Zentrum hat noch den Antrag gestellt, die Landbürgermeistereien auszunehmen, ich bitte, auch diesen Antrag ab⸗ zulehnen. 1 1““
Abg. Ecker⸗Winsen (nl.): Meine Freunde sind mit dem 8 in der Fassung der Kommission einverstanden. Ich wäre auch!; gewesen, daß sich die Provinzialverbände zusammenschließen z. B. zum Zweck von Wegebauten, zum Zweck der Errichtun tranke häusern für irre Verbrecher usw. Warum die Landbürgermeistereien nach dem Zentrumsantrag von dem Gesetz ausgenommen werden sollen, kann ich nicht einsehen. Nach dem jetzigen Gesetz können sich zwar die Landbürgermeistereien mit anderen Gemeinden, z. B. fü Wegebauten, zusammenschließen, aber nicht mit anderen Bürger⸗ meistereien. An der Regierungsvorlage hat die Kommission mit Recht die Einschränkung vorgenommen, daß die Zwangsbildung eines Zweck⸗
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din betreffenden * 2m7 des Verbandes im öffentlichen Interesse notwendig ist. Durch die gegen den § 1 wir nur wegen der Rückwirkung auf die Eingemeinda ihn stimmen. Im ganzen sehen wir die Kommif Abg. von Brandenstein (kons.): Die Kommifficns ; „— berptäübertee Bügrösckerem schaltet die Beschlußbehörden ganz einfach aus Das zu mebreren Zweckverbänden gekören künnemn: Verband B. ge et werde 8 8 Amen also, den freisinnigen
verbandes nur dann zulässig ist, wenn die betreffenden kommun Aufgaben allen Beteiligten gesetzlich obliegen, und wenn die Bildung Mitwirkung des Kreisausschusses und des Oberverwaltungsgerichts sind genügende Kautelen geschaffen. Bedenken gegen den § 1 uns der freisinnige Antrag unter a sympatbisch, praktische Verbesserungen an und werden dafür stimm die Regierungsvorlage lediglich ve Mierfre⸗ der Redner der Nationalliberalen ar gimt . B. * v e AAgxn ggres ,— der Einfügung der Bürgermeistereien, Aemter und freisinnige Antrag macht dem Oberpräsid Versckrüften ganz einfach üt anch Eingriff in die Selbstverwaltung. Warum seoll fernor nicht Gemeinde ckverbänden gebören ke 2 kann z. B werden platzes, der andere Abg. von stimmt
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