1911 / 113 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

berwaltungsgericht auch die Frage zu prüfen habe, ob ein öffentliches

Interesse für die Zwangsbildung eines Verbandes vorliege. Darin würde eine weitere angemessene Kautel liegen. Die erzwungene Zu⸗ gehörigkeit einer Gemeinde zu verschiedenen Zweckverbänden könne dahin führen, daß einer Gemeinde nicht mehr all zu viel für die eigene Verwaltung übrig bleibe.

Die 8§88§ 1 und la bis c werden unverändert in der Kom⸗ missionsfassung angenommen.

§ 2 bestimmt: Bei der Bildung des Zweckverbandes ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, Bürger⸗ meistereien, Aemter, Schul⸗, Armenverbände usw.) tunlichste Rücksicht zu nehmen.

Die Abgg. von Brandenstein (kons.) und Genossen beantragen den Zusatz⸗

„Der Zweckverband hat die Rechte einer öffentlichen Körper⸗

sschaft, sofern sämtlichen Verbandsmitgliedern für sich diese Rechte

uneingeschränkt zustehen.“ Die Sozialdemokraten beantragen, die Worte „sofern sämtlichen . zustehen“ zu streichen.

Die Kommission hat in einem § 6a im Anschluß an die Regierungsvorlage bestimmt:

„Mit der Veröffentlichung durch die Regierungsamtsblätter

langt der Zweckverband die Rechte einer öffentlichen Körper⸗

schaft, sofern sämtlichen Verbandsmitgliedern für sich diese Rechte uneingeschränkt zustehen.“

Abg. von Brandenstein (kons.) bemerkt, daß das Prinzip dieser Be timmung in den § 2 gehöre und der § Ga deshalb gestrichen werden müsse; da aber von anderer Seite gewünscht worden sei, daß auch der Termin für die Erlangung der Korporationsrechte mit der öffentlichen Bekanntmachung des Verbandes bestimmt werde, so werde er bei der dritten Lesung eine andere Fassung des § 6 a beantragen, der an dieser Stelle lediglich diesen Termin bestimmen solle.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.): Die Ablehnung des sozialdemokratischen Antrages versteht sich von selbst.

Abg. Linz (Zentr.) erklärt sich gleichfalls gegen den sozialdemo⸗ kratischen Antrag.

Abg. Hoffmann (Soz.): Daß es für Freiherrn von Zedlitz selbst⸗ verständlich ist, gegen unseren Antrag zu stimmen, zeigt, wie vernünftig und notwendig er ist.

§ 2 wird mit dem Antrag Brandenstein angenommen und der § 6a in der Kommissionsfassung gestrichen.

Nach § 5 haben die Beteiligten eine Satzung für den Zweckverband aufzustellen, die vom Kreisausschuß zu bestätigen oder, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, festzustellen ist.

Von dem Abg. von Brandenstein (kons.) liegt hierzu ein redaktioneller Antrag vor.

Die Abgg. Aronsohn und Genossen beantragen fol⸗ genden Zusatz:

„Gehört einem Zweckverbande neben kleineren Gemeinden eine kreisfreie Stadt an, so kann sie beanspruchen, daß ihr die Ver⸗ waltung der vom Zweckverband wahrzunehmenden Angelegenheiten übertragen wird.“

Abg. von Brandenstein (kons.): Der Antrag Aronsohn scheint mir auf einem Mißverständnis des § 5 zu beruhen. Das Recht, daß eine kreisfreie Stadt die Verwaltung übernehmen soll, ist nicht logisch. Der Antrag beruht auf dem Gedanken, daß eine Stadt immer mehr Interesse an dem Zweckverband hat als die Landgemeinden. Das trifft nicht immer zu. Bei der gemeinsamen Anlage eines Friedhofs kann es sich sehr wohl ergeben, daß die Stadt nur zu ½, die übrigen Bororte zu % beteiligt sind.

Abg. Büchtemann (fortschr. Volksp.): Die Gründe des Vor⸗ redners sind nicht stichhaltig. Wir sind davon ausgegangen, daß, wenn eine kreisfreie Stadt mit kleineren Gemeinden vereinigt wird, die kreisfreie Stadt alle Einrichtungen schon hat, die zur Verwaltung des Zweckverbandes notwendig sind. Herr von Brandenstein hat ganz W daß unser Antrag sich nur auf kreisfreie Städte bezieht.

Abg. Dippe (nl.): Ich gebe Herrn von Brandenstein darin recht, daß die kleinere Gemeinde ein größeres Interesse an dem Zweckverbande haben kann. Das, was die Freisinnigen für eine kreisfreie Stadt fordern, müßte für jede andere Stadt auch gelten. Wir werden den freisinnigen Antrag also ablehnen.

Abg. Linz (Zentr.) spricht sich gleichfalls gegen den Antrag der Volkspartei aus.

Der § 5 wird mit dem Antrage Brandenstein angenommen.

Die §§ 6 (Inhalt der Satzung) und 7 (Verbandsausschuß) werden ohne Debatte angenommen.

Nach § 8 hat jedes Verbandsmitglied mindestens einen Abgeordneten in den Verbandsausschuß zu senden; im übrigen werden die Abgeordneten auf die Verbandsmitglieder entweder nach ihrer Beteiligung an den Verbandsaufgaben oder nach ihrem Staatssteuersoll verteilt. In Zweckverbänden mit mehr als drei Verbandsmitgliedern soll die Abgeordnetenzahl eines Verbandsmitglieds der Regel nach hinter der Hälfte der Ge⸗ samtzahl zurückbleiben.

Die Abgg. Aronsohn und Genossen beantragen, diesen letzten Satz zu streichen oder im Fall der Ablehnung dieses Antrags den Satz folgendermaßen zu fassen:

„Die Abgeordnetenzahl eines Verbandsmitglieds soll nicht über zwei Drittel der Gesamtzahl hinausgehen.“

Abg. von Brandenstein (kons.) bittet, den Antrag abzulehnen.

Abg. Büchtemann (fortschr. Volksp.): Die Entwicklung des § 8 ist sehr eigentümlich. Ursprünglich hieß es in dem Regierungsentwurf, daß die Abgeordnetenzahl eines Verbandsmitglieds nicht über ein Drittel der Gesamtzahl der Stimmen hinausgeht. Diese Bestimmung war dem Zweckverbandsgesetz für Berlin nachgebildet. Die Kommission hat die Zahl auf ein Halb hinaufgesetzt. Wir halten es für nötig, daß zwei Drittel eingesetzt wird.

Abg. Dippe (nl.): Wir werden für den Antrag stimmen.

Minister des Innern von Dallwitz:

Ich möchte doch bitten, gegen den Antrag zu stimmen. Wenn er angenommen würde, würde im Regelfall eine große Gemeinde, die mit kleineren Gemeinden zusammen zu einem Zweckverbande vereinigt ist, die letzteren majorisieren. Das wäre doch meines Erachtens nicht dem Sinne der Zweckverbandsgesetzgebung entsprechend, wenn man in das Gesetz eine Bestimmung aufnähme, die einem Gliede eine ganz ausschlaggebende Stellung in dem Verbandsausschuß einräumt. Daß dies die Folge sein wird, wenn einer Gemeinde nach dem Antrage bis zu Stimmen gegeben werden und den anderen Gemeinden nur ½, kann keinem Zweifel unterliegen. Solchen Fällen, wie der Herr Abg. Dippe sie im Auge gehabt hat, daß im Interesse einer freiwilligen Verbandsbildung unter Umständen auch Ausnahmen von der Bestimmung des Kommissionsvorschlags zugelassen werden möchten, ist meines Erachtens dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, daß in den Kommissionsbeschluß die Worte „in der Regel“ aufgenommen worden sind. (Sehr richtig!) Dadurch ist die Möglichkeit des Zustandekommens derartiger freiwilliger Verbands⸗ bildungen gegeben, da auch Ausnahmen von der Regelbestimmung, die im Interesse des Schutzes der kleineren Gemeinden aufgenommen worden ist, gestattet werden können. .

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.): Ich bitte, den Antrag abzulehnen. Wenn die kleineren Gemeinden schon von vornherein wissen, daß sie zur Einflußlosigkeit verurteilt sein

werden, werden sie gar kein Verlaugen nach einer solchen Bildung haben. Das haben ja die Verhältnisse in Berlin gezeigt.

Abg. Cassel (fortschr. Volksp.): Ein Vergleich mit den Berliner Verhältnissen ist nicht zutreffend. Berlin hat alle möglichen Opfer bringen wollen, um den Zweckverband zu stande zu bringen. Aber trotz der größeren Steuerleistungen und des größeren Interesses nun bei allen Zweckverbänden die größeren Gemeinden so zurückstellen zu wollen, halten wir für ungerecht. Das Gesetz bezieht sich ja übrigens nicht nur auf Großstädte, sondern auch auf kleine, ja sogar kleinste Städte. Sollte sich wirklich einmal eine Verschiebung des Verhält⸗ nisses notwendig machen, dann kann doch durch das Statut immer noch eine Aenderung getroffen werden.

Abg. Linz (Zentr.) erklärt sich gegen den Antrag der Volkspartei.

§ 8 wird unter Ablehnung des Antrags Aronsohn in der Kommissionsfassung angenommen.

Nach § 9 gehören dem Verbandsausschusse ohne Wahl an die Bürgermeister, Gemeindevorsteher, der Amtmann und der Vorsitzende des Kreisausschusses; im übrigen werden die Ab⸗ geordneten aber durch die Vertretungskörperschaften in Städten unter Zutritt des Magistrats auf eine zu bestimmende Zeit gewählt.

Die Abgg. Westermann 89 u. Gen. beantragen eine andere Fassung, wonach in Rheinland und Westfalen an Stelle des Gemeindevorstehers der Amtmann oder ein anderes Mitglied der Gemeindeverwaltung Abgeordneter sein kann.

Die Abgg. Hirsch (Soz.) u. Gen. beantragen noch für die Wahl der Vertreter das gleiche, direkte und geheime Wahlrecht.

Abg. Westermanninl.) begründet den nationalliberalen Antrag.

Minister des Innern von Dallwitz:

Ich nehme an, daß die Tendenz des Antrags dahin geht, daß in erster Reihe der Gemeindevorsteher zu bestimmen sein wird. Ich schließe das daraus, daß in dem Antrage folgende Reihenfolge vor⸗ gesehen ist: in Rheinprovinz und Westfalen nach Bestimmung des Kreisausschusses der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Amtmann oder ein anderes Mitglied der Gemeindeverwaltung. Hieraus ergibt sich die Absicht, eine Direktive dahin zu geben, daß, wenn der Gemeindevorsteher an sich geeignet ist, der Kreisausschuß in erster Reihe auf den Gemeindevorsteher zu rücksichtigen hat, und daß nur die Möglichkeit gegeben sein soll, in einzelnen Fällen, wo viel⸗ leicht die persönliche Qualifikation des Gemeindevorstehers doch nicht dazu ausreicht, um in schwierigeren Verhältnissen die Interessen der Gemeinde genügend wahrzunehmen, dem Kreisausschuß die Möglich⸗ keit gegeben sein soll, eine besser geeignete Persönlichkeit zu bezeichnen. Falls ich hieraus den Sinn des Antrags richtig interpretiere, würden regierungsseitig Bedenken gegen eine solche Regelung nicht geltend zu machen sein.

Abg. Hoffmann (Soz.): Ich weiß ja, daß ich mich hier im preußischen Abgeordnetenhause befinde, und gebe mich nicht der Hoffnung hin, daß unser Antrag angenommen wird. Wir müssen aber energisch für das allgemeine, gleiche und geheime Wahlrecht ein⸗ treten.

Abg. Dr. von Kries (kons.): Den sozialdemokratischen Antrag werden wir selbstverständlich ablehnen. Von dem nationalliberalen Antrag glauben wir aber, daß er wenigstens für die Provinz West⸗ falen eine Verbesserung bringt.

Abg. Freiherr von Loe (Zentr.) erklärt sich gegen den Antrag Westermann, der nicht klar gefaßt sei. Auf jeden Fall müßte die Aus⸗ dehnung auf das Rheinland gestrichen werden.

Abg. Büchtemann ffortschr. Volksp.) befürwortet den Antrag.

Der sozialdemokratische Antrag wird abgelehnt, der § 9 mit dem Antrag Westermann unter Beschränkung auf West⸗ falen angenommen.

§ 10 (Beschlußfähigkeit des Verbandsausschusses) wird ohne Debatte angenommen.

Sll handelt von der Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Bestätigung.

Abg. von Brandenstein (kons.) begründet einen Antrag, die Bestimmung, daß ein Verbandsvorsteher der Bestätigung nicht bedarf, wenn er bereits in irgend einem anderen kommunalen Amte bestätigt worden ist, zu streichen, also die Bestätigung in jedem Falle vor⸗ zusehen. 8

Abg. Büchtemann ffortschr. Volksp.) begründet einen Antrag derfortschrittlichen Volkspartei, dem §11 folgenden Absatz hinzuzufügen:

„Gehört einem Zweckverband eine Stadt an, deren Einwohner zahl auf Grund der letzten Volkszählung doppelt so groß ist wie die der übrigen Verbandsmitglieder, so kann die Stadt beanspruchen, daß ihrem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter das Amt des Verbandsvorstehers übertragen wird.“ 1 .

Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) befürwortet einen Antrag seiner Partei, das Erfordernis der Bestätigung überhaupt zu streichen. Abg. Freiherr von Zedlitz und Neufirch (freikons.): Das Haus wird durch die Reden des Abg. Liebknecht zwar nicht erschüttert, aber doch etwas komisch berührt. Es ist unmöglich, das Bestätigungs⸗ recht zu beseitigen. Aber auch den konservativen Antrag müssen wir ablehnen. Es ist vollkommen überflüssig, Leute, die schon bestätigt sind, noch einmal zu bestätigen. Wir müssen das Aufsichtsrecht der Regierung nicht möglichst weit ausdehnen, sondern auf das un⸗ entbehrlichste beschränken. 1“

. Abg. Dippe (nl.): Aufheben können wir das Bestätigungsrecht nicht, da es vorkommen kann, daß ungeeignete Persönlichkeiten ge wählt werden. Aber der Antrag des Herrn von Brandenstein geht zu weit, wir werden ihn ablehnen, eine doppelte Bestätigung können wir recht gut entbehren. 1 88 Abg. Cassel (fortschr. Volksp.) tritt noch einmal für den frei⸗ sinnigen Antrag ein und erklärt, daß seine Freunde auch für den An⸗ trag der Sozialdemokraten stimmen werden. Die Gemeinden be⸗ dürften wirklich nicht einer besonderen Oberaufsicht über die von ihnen vollzogenen Wahlen. 8

„Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) wendet sich gegen die Haltung der Nationalliberalen, die vom liberalen Standpunkte ebenfalls das Be⸗ stätigungsrecht der Regierung ablehnen müßten.

§ 11 wird unverändert in der Kommissionsfassung unter Ablehnung aller Anträge angenommen. 8 8 13 sieht vor, daß, wenn die eigenen Einnahmen des Zweckverbandes zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben nicht ausreichen, der Fehlbetrag auf die Verbandsglieder nach dem Maßstab ihrer Beteiligung an den Ausgaben des Ver⸗ bandes oder nach ihrem Staatssteuersoll umgelegt werden kann.

Abg. von Saß⸗Jaworski (Pole) befürwortet einen Antrag, den Maßstab des Steuersolls zu streichen.

Miinister des Innern von Dallwitz:

Deer Antrag des Herrn Vorredners geht dahin, alle Maßstäbe mit Ausnahme des Maßstabes des Interesses auszuschließen. Ich würde das nicht für eine glückliche Lösung halten. Es ist meines Er⸗ achtens ein wesentlicher Vorzug der Vorlage, daß sie die Möglichkeit gibt, die sehr verschiedenartigen Verhältnisse, die in jedem einzelnen

Falle anders gestaltet sein können, zu berücksichtigen, daß sie nicht einen einzigen Maßstab, wie der Herr Abg. von Saß⸗Jaworski ihn vorschlägt, für alle Fälle, mögen sie noch so verschiedenartig liegen, vorschreibt. Vor allen

11“

Dingen würde es nach meinem Dafürhalten

8*

außerordentlich bedenklich fein, den Maßstab des Steuersolls genz an.

zuschließen, wie das nach dem Antrage der Fall sein würde, weil! der Mehrzahl der Fälle gerade das Steuersoll der Maßstah sa dürfte, der für die Umlagen auf die Gemeinden passen wird. disse Maßstab des Steuersolls würde aber nach dem Antrage des den von Saß⸗Jaworski ganz ausgeschlossen. Das wäre nach meinem Dafürhalten unpraktisch und würde die Möglichkeit einer freiwillgn Vereinigung vielfach ausschließen oder doch wesentlich erschweren.

Nachdem sich auch der Abg. von Kries k(kons.) für d Ablehnung des Antrags ausgesprochen hat, wird § 13 unver ändert angenommen.

Nach § 14 bleibt den Verbandsgliedern die Aufbringm der Verbandsumlagen nach Maßgabe ihrer Verfassung vor⸗ behalten.

Der Abg. Graf Clairon d'Haussonville (kons.) beantragt einen Zusatz, wonach in Gutsbezirken, die nicht ausschließlich im Eigentum des Gutsbesitzers stehen, oder Uin denen einer anderen Person ein Erbbaurecht zusteht, ein Stant die Unterverteilung der Verbandslasten regeln kann; das Stame wird vom Kreisausschuß festgestellt und unterliegt der Be⸗ stätigung durch den Bezirksausschuß.

Der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons. beantragt, daß die Regelung dieser Beitragspflicht nach dem Interesse der Beteiligten an den Aufgaben des Zweckverbandes erfolgen soll und daß die Bestätigung zu versagen ist, wenn die Vorteile der Beteiligten durch den Zweckverband nicht in

richtigen Verhältnis zu den von ihnen zu übernehmenden Lasten 8

stehen.

8 Abg. Graf Clairon d'Haussonville (kons.) begründet seinen Antrag unter Hinweis auf besondere Verhältnisse im Kreise Wic⸗ baden und auf die übrigen Gutsbezirke, die sich nicht mehr au⸗ schließlich im Eigentum eines Gutsbesitzers befinden.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.) brim⸗ grundsätzliche Bedenken gegen den Antrag vor. Der Gutsbesitzer einzig und allein die Berechtigung, die Lastenverteilung vorzunehn. Durch einen solchen Antrag wird die Axt an die Wurzel des Instt des Gutsbezirks gelegt. Es kann aber auch weiter durch den An kommen, daß Gutsangehörige zu Lasten herangezogen werden, an de sie gar kein Interesse haben. Deshalb ist die Annahme meines trags unbedingt notwendig, da sonst der ganze Antrag für uns iit annehmbar ist.

Abg. Bitta (Zentr.): Der konservative Antrag war schon in e Kommission eingebracht, wir haben ihn da abgelehnt, weil wir greg Bedenken gegen ihn hatten. Durch den Zusatzantrag des Freihem von Zedlitz ist er uns aber annehmbar geworden, wenn noch ein Na⸗ trag angenommen wird, den meine Freunde dazu stellen wollen: „En⸗ wohner des Gutsbezirks, die in einem Lohn⸗ oder Dienstverhältet zum Gutsbesitzer stehen, scheiden bei der Unterverteilung der Verbande⸗ lasten aus.“ 8

Minister des Innern von Dallwitz:

Es kann fraglich sein, ob es an sich der Konstruktion der Gutz⸗ bezirke ganz entspricht, eine Unterverteilung der Lasten in diesen Fälln zu gestatten. Da aber die Gesetzgebung nicht nur in einzelnen Fälle wie Herr von Zedlitz ausgeführt hat, sondern in einer ganzen Reite von Fällen bereits jetzt die Möglichkeit gibt, die Lasten in Gut⸗ bezirken unter zu verteilen, und zwar: bei den Armenlasten, den Wep⸗ lasten, den seuchenpolizeilichen Lasten, den Kreislasten und den Scht⸗ lasten, so scheint es mir der bisherigen Gesetzgebung zu entspreche und im gesetzgeberischen Sinne konsequent zu sein, wenn auch! diesem Falle die Möglichkeit einer Unterverteilung gegeben m Etwaige Bedenken, die auch ich ursprünglich gegen den Antrag ie. sind beseitigt durch die Anträge 408 des Abg. von Zedlitz und 408 Abg. Westermann und Genossen. Falls diese beiden Anträge ap⸗ nommen werden sollen, würde seitens der Staatsregierung ein 9⸗ denken gegen den Hauptantrag 401 nicht zu erheben sein. Insbesondm sind auch die Bedenken, die Herr von Zedlitz hinsichtlich der fahnl⸗⸗ tiven Bildung von Zweckverbänden geäußert hat, sehr wesentlich d⸗ durch abgeschwächt, daß das Statut der Bestätigung durch den Beiitk⸗ ausschuß unterliegen soll, weil der Möglichkeit einer eigennützigen Ausnutzung seitens des Gutseigentümers zu ungunsten seiner Hinter⸗ sassen durch den Bezirksausschuß zweifellos entgegengetreten wenm⸗ würde.

Abg. Cassel (fortschr. Volksp.) spricht sich gegen den konservatbm Antrag aus und teilt die grundsätzlichen Bedenken des Freihem von Zedlitz. Der Antrag sei fur ihn unannehmbar. Begrüßen könme man höchstens den Antrag von dem Standpunkt aus, daß er dan führt, die Gutsbezirke der Auflösung entgegenzuführen.

Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Bitta (Zentr., Cassel (fortschr. Volksp.) und Graf Clairon d'Hausson⸗ ville wird § 14 mit allen Abänderungsanträgen angenommer.

Zu § 17, wonach auf Dienstvergehen des Verbande⸗ vorstehers die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finder, befürwortet 8

Abg. von Brandenstein (kons.) seinen Antrag, hinzuzufüge, daß die Mitglieder des Verbandsausschusses vom Vorsitzenden vereidigt und daß sie im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen ent⸗ hoben werden können.

Minister des Innern von Dallwitz:

Meine Herren! Man kann zweifelhaft darüber sein, ob der Verbandsausschuß eines Zweckverbandes, der nach dem vorliegenden Gesetzentwurf gebildet worden ist, mehr den Charakter eines Ie⸗ waltungsorgans oder eines repräsentativen Organs hat. Da aber er Verbandsausschuß ganz überwiegend die Verwaltungsbehörder d. einzelnen Gemeinden, Gemeindevorsteher, Bürgermeister usw⸗ n. hören, so ist es wohl berechtigt, wenn man den Verbandsaussce erster Linie als Verwaltungsorgan ansieht und darum den undectn Verwaltungsorganen der Selbstverwaltungskörper der Kreise ind dr Provinzen gleichstellt, ihn also ebenso behandelt, wie den Fns⸗ ausschuß und den Provinzialausschuß. Da für den Kreisausscheh sowohl wie für den Provinzialausschuß die Bestimmung getroffen it daß die Mitglieder im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden können, so würde auch hier eine entsprechende Be⸗ stimmung an sich konsequent sein. Wenn auch anzunehmen ist, dar man nicht in die Lage kommen wird, davon Gebrauch zu machen, 0 würde eine solche Vorschrift den Vorgängen, die wir in der Gesetz⸗ gebung bezüglich des Kreis⸗ und Provinzialausschusses haben, ent⸗

sprechen.

Antrag aus. e⸗ § 17 wird mit dem Antrage von Brandenstein ang nommen.

Abg. Büchtemann (fortschr. Volksp.) spricht sich gegen 8-

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preu

No. 113.

Zu § 18, der die Bestätigung von Anleihen und Umlagen durch den Kreis⸗ bezw. den Bezirksausschuß vorsieht, begründet

Abg. Büchtemann (fortschr. Volksp.) einen Antrag, daß die ken des Verbandsausschusses öffentlich sein sollen, daß natürlich Gegenstände die Oeffentlichkeit auch ausgeschlossen werden Bestimmung dürfe nicht den einzelnen Satzungen über⸗ bleiben, sondern müsse gleich in den Entwurf hineingearbeitet

Sitzung für einzeln könne. lassen werden.

28 iese

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 13. Maäii

Geheimer Oberregierungsrat Dr. Freund bittet, den Antrag ab⸗ zulehnen, da es sich hier nicht um politische Angelegenheiten handle, sondern um rein verwaltungstechnische Fragen. Das Palladium der politischen Freiheit werde dadurch gar nicht berührt.

Der Antrag der Volkspartei wird abgelehnt.

Der Rest des Gesetzes wird ohne Debatte angenommen, darunter der § 20, nach dem das Gesetz am 1. Oktober 1911 (Regierungsvorlage 1. April) in Kraft tritt.

Die zur Vorlage eingegangenen Petitionen werden für erledigt erklärt.

eiger. 1911.

Schluß gegen 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr. (Stadtkreiserweiterung von Elberfeld, Zweckverbands⸗ gesetz für Groß⸗Berlin.)

Nr. 17 des „Eisenbahnverordnungsblatts“, heraus gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 10. Mai hat folgenden Inhalt: Bekanntmachungen des Reichskanzlers: vom 25. April 1911, betr. die dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 27. April 1911, betr. Aenderung der Militärtransportordnung. Nachrichten.

2

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

mittel V gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

höchster niedrigster höchster niedrigster

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage g eschka hche Durch⸗ nach überschläglicher Durch. d Schätzung verkauft preis w em Doppelzentner

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Kaiserliches Statistisches Amt. J : Dr. Zacher.

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Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgetellt. Der Durchschnittsprers wird aud den 1—442 322 n⸗ Ebalben für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt C.) in den lesten sechs Spalten, daß erticht fehln