Durch solche Bestimmungen kann die Kindersterblichkeit,
5
Abg. Dr. Mugdan sfortschr. Volksp.) tritt den Ausführungen des Abg Neuner nochmals entgegen; Neuner als Bayer sehe die agrarische Gefahr in dem § 447 eben nicht deutlich genug.
Damit schließt die Erörterung. Die Abstimmung wird
nach dem vorhin gefaßten Beschlusse einstweilen ausgesetzt.
§ 450 besagt in der Kommissionsfassung:
„Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung nicht leistet, hat die Kasse auf Antrag dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen zu gewähren; soweit der Arbeitgeber die vertra smäßigen Leistungen nicht erfüllt, hat sie dem erkrankten Mitglied auf Antrag das Krankengeld zu zahlen. Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu erstatten.“
Abg. Busold (Soz.) empfiehlt einen Antrag, folgendes hinzuzufügen:
„Soweit die Kasse ihre Auslagen nicht vom Arbeitgeber ein⸗ treiben kann, ist ihr Ersatz aus der Staatskasse zu leisten.“
Der Antrag wird abgelehnt, § 450 in der Kommissions⸗ fassung angenommen.
Nach § 452 der Kommissionsbeschlüsse kann die Satzung einer Landkrankenkasse allgemein oder für gewisse Gruppen Versicherter mit Zustimmung des Oberversicherungsamts das Krankengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März oder für einen Teil dieser Zeit bis auf ¼ des Ortslohns herabsetzen; sie muß entsprechend entweder für dieselbe Zeit die Beiträge ermäßigen oder für die übrige Feit das Kranken⸗ geld in den zulässigen Grenzen erhöhen. Das Gleiche gilt entsprechend für das Hausgeld. Die Kommission hatte in ihrer ersten Lesung den § 452 gestrichen.
Abg. Arnstadt (dkons.) tritt für den Kommissionsvorschlag ein. Auf dem Lande werde auch im Winter sehr viel weniger gearbeitet und verdient als im Sommer; beläßt man die Unterstützung während des ganzen Jahres auf derselben Höhe, so würden die Simulationen kein Ende nehmen.
Abg. Zubeil (Soz.): Sind denn Sätze von 50 ₰ täglicher Krankenunterstützung wirklich auch noch zu hoch? Für die Konservativen scheint dies der Fall obwohl dieser Satz absolut unzureichend und das entsprechend verminderte Hausgeld ein Hohn auf den Anspruch ist, den die Angehörigen doch 18. nämlich ihren Hunger zu stillen. Eine öchnerin kann unter Umständen mit 95 ₰ für die Woche abgefunden werden. Es scheint die Scham nicht bloß bei den Mehrheitsparteien, sondern auch bei der Regierung zu den Hunden entflohen zu sein. (Der Präsident ruft den Redner wegen dieser Aeußerung zur Ordnun g.) die in Magdeburg und anderen ländlichen Distrikten Deutschlands schon sehr groß ist, nur noch vergrößert werden. Wir müssen erleben, daß der Forderung verstärkten Mutterschutzes, für die die Leibärzte des Kaisers und der Kaiserin eingetreten sind, vom Staatssekretär ein Unannehmbar entgegengesetzt wird. Die Mehrheit der Rechten und des Zentrums betrachtet die ländlichen Arbeiter über⸗ haupt nur als Lumpen. Herr v. Bötticher hat seinerzeit den Ausspruch getan, er kenne Gegenden, wo man für den landwirtschaftlichen Arbeiter, wenn er nicht arbeitete, auch nichts tun wolle, wo man ihm am liebsten am Sonntag auch nicht zu essen gebe, weil er an diesem Tage nicht arbeite; noch heute steht es damit nicht viel anders. Der Abg. von Gamp hat hier und im preußischen Abgeordnetenhause die Regierung zur Verantwortung dafür gezogen, daß die Regierung die Gefangenen besser behandle als die ländlichen Arbeiter im Osten. Diesen Stand⸗ punkt haben die Herren Agrarier bis heute nicht verlassen; von Förde⸗ rung des Volkswohls ist auf dem Lande bei den Besitzern nicht die Rede, sondern nur vom nacktesten Eigennutz. Graf Westarp hat sämtliche sozialdemokratischen Kassenbeamten zu Verbrechern ge⸗ stempelt. Ist es vielleicht nicht ein Verdienst der Krankenkassen⸗ verwaltung, daß die verheerendste Volkskrankheit, die Schwindsucht, die Tuberkulose, jetzt erfolgreicher als früher bekämpft wird? Es handelt sich bei § 452 auch um etwa 50 000 Bauarbeiter, die auf dem Lande wohnen, aber in den Städten 7 bis 8 Monate jährlich arbeiten müssen, im Winter aber in den Forsten Arbeit finden. Die werden durch diese neuen Bestimmungen ganz besonders hart getroffen. Das Hilfskassengesetz war bisher für diese Bauarbeiter ein gutes Mittel, sich über die Wintermonate fortzuhelfen; das fällt in Zukunft fort. Sie werden unsere Anträge nach wie vor niederstimmen und den reaktionären Pferdefuß immer mehr in den Vordergrund treten lassen. Ihr Haß gegen die Sozialdemokratie macht Sie blind, hat Sie einfach toll gemacht. (Lebhafter Widerspruch rechts.) Hier ist nichts Reaktionäres, dem Sie nicht Ihre Zustimmung geben. Nie⸗ mals hat eine Partei ihre Macht so mißbraucht wie Sie gegen die Sozialdemokratie; wir wissen, was wir von Ihnen auch weiter zu er⸗ warten haben.
Abg. Fegter (fortschr. Volksp.): Die Geschichte dieses Paragraphen ist sehr interessant. In erster und zweiter Lesung wurde er abgelehnt, dagegen stimmte auch das Zentrum und ein Teil der Nationalliberalen. In der dritten Lesung machte man mit den Herren von der Rechten gemeinsame Sache. Das Zentrum wird ja seine Gründe dafür gehabt aben. Es wird auch bei dieser Gelegenheit eine Hand die andere gewaschen haben. Von der Rechten wird ja bei jeder Gelegenheit in Vereinen und Versammlungen eine Verbeugung gegen das Zentrum gemacht. Im Laufe der Jahre ist auch in den ändlichen Arbeiter⸗ kreisen, nachdem eine Anzahl von ihnen in den Orts⸗ und Gemeindekassen versichert ist, eine gewisse Reife eingetreten. Ich kann Sie versichern, daß man jetzt die Kassen als gemeinsame Spartöpfe betrachtet, die ersten Kinderkrankheiten sind über⸗ wunden, und eine Simulation ist nicht zu befürchten. Die ländliche Arbeiterschaft wird nicht in unlauterer Weise ihr Versicherungsrecht gegen die Krankenkassen geltend machen. Deshalb bitte ich, den Antrag anzunehmen.
§ 452 bleibt unverändert.
§ 454 bestimmt: “ „Die oberste Verwaltungsbehörde kann für das Gebiet des Bundesstaates oder Teile davon den Landkrankenkassen gestatten, durch die Satzung für arbeitsunfähig Erkrankte erweiterte Kranken⸗ pflege einzufübrene-
Abg. Keil (Soz.) vertritt einen Antrag auf Streichung. Diese Ausnahmebestimmung würde in Wirklichkeit eine verminderte Kranken⸗ pflege bedeuten, da eine weitere als die hier vorgesehene schon vor⸗ handen sei. Der gewerbliche Arbeiter brauche sich nur aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen in ein Krankenhaus ein⸗ weisen zu lassen, der Landarbeiter aber werde unter allen Umständen in ein Krankenhaus eingewiesen. Dieser Zwang müsse vielfach als unberechtigte Härte empfunden werden. Gewiß kasse die Familienpflege in ländlichen Arbeiterfamilien viel zu wünschen übrig, trotzdem aber würde sie häufig der Landkrankenhauspflege vor zuziehen sein.
§ 454 wird nach den Kommissionsvorschägen angenommen.
§ 462 besagt, für die in der Landwirtschaft Beschäftigten, mit Ausnahme der Gärtner sowie der vorübergehend in der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeiter, gelten die Bestimmungen für die Ersatzkasse nicht.
Abg. Lehm ann⸗Wiesbaden (Soz.) beantragt die Streichung. In der Begründung suche man vergebens nach der Angabe von Geünden für dieses himmelschreiende Unrecht, das den Landarbeitern an etan werden solle. Man wolle verhindern, daß sie freien Hilfs⸗ kassen oder sonstigen Ersatzkassen beiträten.
Abg. Molkenbubhr (Soz.): Hier soll zum ersten Male, seitdem die Reichsversicherungsgesetzgebung besteht, eine Gruppe von Staats⸗ bürgern von einem allgemein geltenden Recht ausgeschlossen werden. Es gab im Mittelalter eine Bestimmung, daß die Henker und sonstige Personen, die ein unehrliches G⸗werbe betrieben, von dem allg mein bürger ichen Recht keinen Gebrauch machen durften. In Preußen besteht ja für die Landarbeiter noch die Entrechtung, das
Reichsrecht hat sie bisher aber davor bewahrt, das soll jetzt nach⸗ geholt werden.
Abg. Dr. Mugdan sfortschr. Volksp.): Die Vorschrift läuft darauf hinaus, daß alle Personen, die sonst in Ersatzkassen sind, den Landkrankenkassen als Mitglieder beitreten müssen, z. B. die Buchhalter auf größeren Gütern usw.
Der Paragraph wird unverändert angenommen.
Die §8 463— 468 regeln das Verhältnis der Dienstboten.
Den § 464:
„Der Dienstberechtigte kann das Krankengeld auf den Lohn anrechnen, den er dem Dienstboten während der Krankheit weiter zu zahlen hat“, 1“
wollen die Sozialdemokraten streichen.
Abg. Molkenbuhr (Soz.) begründet diesen Antrag. Das B. 6. B. gebe den Dienstboten einen Rechtsanspruch, der hier be⸗ seitigt werden solle; dies sei doch unbillig. 1
Der Antrag wird verworfen. ö“
Die §§ 469—486, betreffend die „Unständige Beschäfti⸗ gung“ (Beschäftigung auf weniger als eine Woche).
Die Vorlage besagt in § 469:
„Unständig ist die Beschäftigung, die nach der Natur der Sache oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist..
Die Kommission hat in der Ausgleichslesung folgende Fassung formuliert:
„Unständig ist die Beschäftigung die auf weniger als auf eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.“
Die Sozialdemokraten beantragen die ursprüngliche Fassung wiederherzustellen.
Abg. Pauly⸗Cochem (Zentr.) weist darauf hin, daß der Mittel⸗ stand bei diesem Gesetz sehr schlecht wegkomme. Wenn er, Redner, krank werde oder einen Unfall erleide, dann sei er schlechter daran, als der geringste Arbeiter. Der Handwerker usw. dürfe dann f ließlich nur sagen: „Maul halten ist die erste Bürgerpflicht.“ (Vizepräsident Schultz: Das ist keine unständige Beschäftigung!) Es ist nicht klar, was unter unständigen Arbeitern überhaupt zu verstehen sei. Für die ländlichen Arbeiter müsse eine längere Frist festgesetzt werden.
Direktor im Reichsamt des Innern Caspar: Bei den Schiffs⸗ stauern habe man schon an eine längere Frist gedacht, und es ist kein Bedenken, auch die landwirtschaftlichen Arbeiter darunter zu begreifen.
Abg. Leber (Soz.) führt aus, daß die Kommission die Vorlage zuungunsten der unständigen Arbeiter verschlechtert habe. Es gebe in den Städten Tausende von unständigen Arbeitern. Diese dürften nicht schlechter gestellt werden wie jetzt, sondern besser. Es gäͤbe un⸗ ständige Arbeiter in der Speditionsbranche, ferner die Stauerarbeiter in den Hafenanlagen, die jahrelang von derselben Firma beschäftigt, aber Sonntags entlassen und Montags wieder eingestellt werden, um die Versicherung zu umgehen. Deshalb müsse der Begriff der un⸗ ständigen Arbeiter enger gezogen werden.
§ 469 bleibt unverändert, ebenso §§ 474 —486, nachdem eine Reihe sozialdemokratischer Amendements ohne und ohne Debatte abgelehnt sind. .
§§ 487 — 493 betreffen das Wandergewerbe. 8
§ 488 besagt, daß bei der Anmeldung der im Wander⸗ gewerbe Beschäftigten bei der Landkrankenkasse der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbe⸗ scheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten hat. Vom Abg. Kobelt (wild⸗ berah ist die Streichung dieses Passus beantragt; der Abg. Ablaß und Genossen (fortschr. Volksp.) beantragen folgende Fassung:
„Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablaufe des Wandergewerbescheins zu ent⸗ richten; auf Antrag des Arbeitgebers muß der Kassenvorstand Teilzahlungen in Vierteljahrsraten gestätten.“
Der Antrag wird, e ihn Abg. Dr. Mugdan (fortschr. Volksp.) kurz begründet, abgelehnt, § 488 unverändert angenommen. 8 8 8 “
§§ 494—520 betreffen das Hausgewerbe.
Abg. Enders (fortschr. Volksp.): Es wird hier ein Schritt ins Ungewisse gewagt, der aber gemacht werden muß; wir müssen ver⸗ trauen, daß die verbündeten Regierungen die Verschiedenheiten in den Verhältnissen aufs weitestgehende berücksichtigen werden. Bedauern müssen wir, daß die Landkrankenkassen, denen die Hausgewerbetreibenden in der Hauptsache zugewiesen werden, bezüglich der Selbstverwaltung so überaus stiefmütterlich behandelt worden sind. Die Arbeit des Hausindustriellen soll von ihrer Dauer unabhängig und nur nach ibrem Lohn beurteilt und danach die Beitragspflicht bemessen werden. Das ist im allgemeinen als berechtigt anzuerkennen. Es gibt aber Fälle, wo die Sache nicht so einfach liegt, wo es sich z. B. um die zahllosen und komplizierten Artikel der Spielwaren⸗ industrie im Meininger Oberlande handelt, wo die Zahl der Muster Legion ist. Hier muß ein Ausweg gefunden werden, indem allgemein ein Prozentsatz festgestellt wird, der für den Wert der Roh⸗ und Hilfsstoffe in Abzug zu bringen ist. Auch die eine unendliche Viel⸗ schreiberei bedingenden Bestimmungen, betreffend die Zwischenmeister, soweit sie als Auftraggeber angesehen werden sollen, sind zum Teil undurchführbar; auch da muß eine Aenderung eintreten. Jeder Schematismus und Bureaukratismus muß vermieden werden.
Geheimer Oberregierungsrat Spielhagen: Es war, wie auch der Vorredner anerkannt hat, nur Aufgabe des Entwurfs, eine algge⸗ meine Regelung zu schaffen. Dem Wunsche, die Hausgewerbetreibenden selbst zu hören, wird unzweifelhaft entsprochen werden. Bei der Festsetzung des Wertes der Roh⸗ und Hilfsstoffe werden Pauschalsätze Plr reifen. Im übrigen ist in weitestem Maße der Erlaß von Alaße rungsvorschriften dem Bundesrat nach Anhörung der Haus⸗ hewerbetreibenden vorbehalten; es wird durchaus mit der gebotenen Vorsicht vorgegangen werden.
Abg. Molken buhr (Soz.): Die Einbeziehung der beschäftigten Ehe⸗ frau hatten wir bei § 171 beantragt. Da haben aber die Freisinnigen da⸗ gegen gestimmt; jetzt hat angesichts der Schwierigkeiten in der Haus⸗ industrie der Abg. Enders darüber sein Bedauern ausgesprochen. Ein solches Bedauern über gefaßte Beschlüsse wird den Herren von der fortschrittlichen Volkspartei wohl noch öfter aufstoßen. Von dem, was sie gewollt haben, haben die Verfasser des Entwurfs wohl nur eine dunkle Ahnung, aber sicher keine Vor⸗ stellung von dem, was nun auf Grund der langen Reihe von Einzelvorschriften der §§ 494— 520 wirklich werden wird. Die Herren haben sich die Sache sehr einfach gemacht, indem sie die Hausarbeiter in die Landkrankenkasse einreihten, wo aber die Ver⸗ sicherten nichts zu sagen haben; man wird sie hier und da anhören und dann tun, was man will. Um Klarheit zu schaffen, beantragen wir einen Zusatz zum § 514: „Ist dem Auftraggeber die Zahl der beschäftigten Hausgewerbetreibenden und der von diesen beschäf⸗ tigten Br. becet dann gelten für diese Hausgewerbe⸗ treibenden und deren Beschäftigte die Bestimmungen der §§ 329 und folgende (Meldungen). Der Auftraggeber hat diese Personen bei der allgemeinen Ortskrankenkasse anzumelden und für sie die Beiträge an die Ortskasse zu entrichten, in deren Bezirk die Hausgewerbetreibenden ihren Wohnsitz haben.“
Abg. Dr. Pfeiffer (Zentr.): Der Abg. Enders hat auf die schwierige Situation der Spielwarenindustrie hingewiesen. Ich möchte meiner⸗ seits auf die schlimme Lage der Korbmacher in der Hausindustrie aufmerksam machen. Es läßt sich nicht feststellen, in welchem Verhältnisse der Arbeitslohn zu dem gesamten Erlös steht. Ich möchte die Regierung bitten, auf die Lage der Korbmacher bei hnc der betreffenden Paragraphen möglichst Rücksicht zu nehmen.
Damit schließt die Diskussion.
Begründung
8
Es folgen persönliche Bemerkungen der Abgg. Molkenbuhr und Pauly⸗Cochem. 8. Mugban, Zunächst wird jetzt (6 Uhr) die vorhin einstweilen gesetzte vne Abstimmung über §§ 447 und cas⸗ vorgenommen. Diese ergibt die Annahme der Paragraphe⸗ mit 181 gegen 86 Stimmen bei einer Stimmenthaltung bhen Die das Hausgewerbe betreffenden Paragraphen wer in der Kommissionsfassung unter Ablehnung eines Antrden Albrecht angenommen, bis auf 8 515 a, über den die 89
kussion vorbehalten war.
§ 515 a (von der Kommission neu eingefügt) lautet: Ist für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Verkünd dieses Gesetzes die Versicherung der Hausgererbetreibenden beren statutarist eregelt, so kann die statutarische Bestimmun 8. Geltung gelassen werden. g in
Voraussetzung der Genehmigung ist, daß Auftraggeber und ausgewerbetreibende im Bezirk des Ver icherungsamts ühr Betriebssitz haben, und daß die den Hausgewerbetreibenden en gebilligten Leistungen denen dieses Gesetzes mindestens glech
wertig sind. Abgg. Eickhoff und Mugdan (fortschr.
Von den
ist folgende Fassung des zweiten Absatzes vorgeschlagen: „Voraussetzung der Genehmigung ist, daß Auftraggeber und Hausgewerbetreibende im Bezirk des Versicherungsamts oder in dem von der obersten Verwaltungsbehörde nach örtlichem Beduürfnis be⸗
stimmten größeren Bezirke ihren Betriebsbesitz haben usw.“
Hierzu wollen die Abg. Albrecht und Genossen noch di Punkte hinzufügen:
„Und daß die Lasten in derselben Weise verteilt werden, vie g für das Hausgewerbe im übrigen vorgeschrieben ist.“
Abg. Eickhoff (fortschr. Volksp.): Erst durch unseren Antr den wir mit Zustimmung der Regierungsvertreter eingebracht hahen wird der eigentliche Zweck des Paragraphen wirklich erreicht, di nämlich statutarische Bestimmungen in Zukunft in Geltung blaike können. Den sozialdemokratischen Antrag bitte ich schon auc ia Grund abzulehnen, weil er geeignet erscheint, diese statutarischen 9 stimmungen wiederum in Frage zu stellen, die durch den Paragmneh aufrechterhalten werden sollen. Die Fassung des letzteren bicta sich schon die nötige Gewähr, daß die Lasten in der jegt e geschriebenen Weise verteilt werden.
Abg. Scheidemann (Soz.): Die Hausgewerbetreibendaneg den Landkrankenkassen angehören, weil sie in ihren wirsc lichen Verhältnissen den Landarbeitern am ähnlichsten seien mh deshalb diesen in ihrer Rechtlosigkeit gleich zu stellen sem. Wenn es nicht gar so traurig wäre, müßte man darüber lahha. Dabei handelt es sich besonders bei den Solinger Arbeitem w überaus intelligente Leute, bei denen es zweifelhaft ist, ob fe überhaupt noch als Hausgewerbetreibende zu betrachten snd. Gewiß ist die Beitragsfrage geregelt, aber in sehr einseitiger West. Sie müssen unseren Antrag, wenn sie nicht beschließen woll, daß der Paragraph ungenügend und undurchführbar jist, annehnen Ich weiß, daß das ganze Gesetz in kurzer Zeit sich als auße⸗ ordentlich reparaturbedürftig erweisen wird. Ich wünsche, d diese Reparatur vorgenommen werden wird von einem neuen Reichstag, der nicht das Angstprodukt einer verlogenen erbärmlichen Wahlhete it⸗
Abg. Eickhoff (fortschr. Volksp.): Die Rechte der Aleir sind in dem Schlußsatz genügend wahrgenommen: „Die Leistungn müssen gleichwertig sein.“ Die Arbeiterorganisation im Solinger Bezirk hat der Fassung des § 515a nach unserem Antrage ihre Je⸗ stimmung gegeben.
Abg. Scheidemann (Soz.): Der Abg. Eickhoff als Vertrie der Solinger Arbeiterschaft ist eine ganz interessante Person, ae was er sagt, stimmt nicht. Wir haben unseren Antrag zwar gilt ohne die Zustimmung der Regierungsvertreter einzuholen, aber ich dem uns die Solinger Arbeiter ausdrücklich darum gebeten hata
Der Antrag der Sozialdemokraten wird abgelehm n Antrag Eickhoff einstimmig angenommen, und mit hüce Aenderung § 515a. § 520a, ein Zusatz der Kommissim, wonach Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden Krankengeld nicht gewährt werden soll, wird ohne Debatte i⸗
2
genommen und darauf nach 6 ½ Uhr die Fortsetzung der Be
ratung auf Dienstag 11 Uhr vertagt.
Haus der Abgeordneten. Sitzung vom 15. Mai 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Das Haus setzt zunächst die zweite Beratung des Eng wurfs eines Zweckverbandsgesetzes für Grof Berlin fort. 3
§ 10 regelt die Erhebung der Gebühren von den der bandsgliedern und das Umlageverfahren. Gegen die hieran bezüglichen Beschlüsse der Verbandsversammlung soll die 8 schwerde bei der Beschlußbehörde und gegen deren eschen die Beschwerde bei den Ministern des Innern und der öffent lichen Arbeiten 2” 8*
Die Abgg. Aronsohn (fortschr. Volksp.) u. Gen. beantraß daß gegen die Entscheidung der Beschlußbehörde die Klage Oberverwaltungsgericht stattfindet. b 1 1
Abg. Cafsel (fortschr. Volksp. begründet diesen Antrag. — Minister mögen über die öffentli rechtlichen Fragen entsche⸗ können, hier aber handle es sich um reine Geldfragen, für die d⸗ Oberverwaltungsgericht zuständig gemacht werden müsse. 8
Minister des Innern von Dallwitz: 8
Meine Herren! Ich muß wiederum bitten, dem Antnaxe der Herrn Abg. Cassel oder der Abgg. Aronsohn und Genossen nict iu⸗ zustimmen. Die Bestimmungen über Mehr⸗ oder Minderbelaftune einzelner Verbandsmitglieder sind ähnlich konstruiert wie in r1 Kreis⸗ und Provinzialabgabengesetz. Im Kreis⸗ und Provintia⸗ abgabengesetz ist zwar eine Beschwerde gegen die Mehrbelasnne, beschlüsse nicht gegeben, wohl aber unterliegen die Beschlüsse de Kreistags und des Provinzialtags über die Mehr⸗ oder ce⸗ belastung einzelner Kreis⸗ beziehungsweise Provinzialteile der Be⸗ stätigung des Bezirksausschusses bezw. des Ministers des Innern ee des Finanzministers. Hier ist nun sogar eine Doppelinstanz vor sehen durch die Regelung, daß auf Beschwerden gegen Mehrbelastun beschlüsse erstens die Beschlußbehörde für Groß⸗Berlin zu entschei hat und dann der Minister des Innern und der Minister der 89 lichen Arbeiten. Letztere Instanz entspricht also dem ged,e⸗ Provinzialabgabengesetz. Mir erscheint diese Regelung zutre
4
sanzeiger und Königlich Preußi
Denn es handelt sich hier um keinerlei Rechtsfragen; es handelt sich lediglich um die Frage, ob die einzelnen Glieder finanziell leistungsfähig genug find, um eine Mehr⸗ oder Minderbelastung zu tragen; ferner über die Frage, ob und inwieweit die einzelnen Glieder des Zweckverbandes verschieden an einer zu machenden Anlage interessiert sind, also um die Frage des Interesses. Sowohl die Frage des Interesses wie auch die Frage der Leistungsfähigkeit der einzelnen Glieder sind keine Rechtsfragen, sondern es sind einerseits steuer⸗ und finanztechnische Fragen, andererseits Zweckmäßigkeitsfragen. Es liegt mithin nicht der mindeste Anlaß vor, an Stelle der hier zur Entscheidung über derartige Fragen überall berufenen Verwaltungsbehörden das Ober⸗ verwaltungsgericht zu setzen. Sie würden sich in vollkommenen Gegensatz stellen zu den Bestimmungen, die Sie bei Erlaß des Kreis⸗ und Provinzlalabgabengesetzes genehmigt haben.
Alg von Brandenstein (kons.) bemerkt gleichfalls, daß hier nichtzuristische Streitfragen vorliegen, die durch ein Gericht entschieden werden müßten. Die Beschlußbehörde für Groß⸗Berlin biete volle Garantie für die Wahrnehmung aller Interessen. Da man aber möglichst viele Instanzen haben wolle, so habe die Kommission die Beschwerde bei den Ministern zugelassen, obwohl kaum angenommen werden könne, daß die Minister anders entscheiden könnten als die Beschlußbehörde. Jedenfalls sei aber der Antrag der Volkspartei nicht angebracht.
Abg. Cassel (fortschr. Volksp.) bemerkt nochmals, daß so be⸗ deutende Geldangelegenheiten nicht allein dem administrativen Ermessen überlassen bleiben könnten.
Abg. Dr. Wuermeling (Zentr.) spricht sich zugunsten des Antrags der Volkspartei unter Hinweis auf Analogien in anderen Gesetzen aus.
Minister des Innern von Dallwitz
Meine Herren! Der Herr Abg. Wuermeling hat soeben aus geführt, daß den einzelnen Kreisen gegen die Verteilung des Provinzial⸗ ausschusses das Rechtsmittel der Klage beim Oberverwaltungsgericht zusteht. Hier handelt es sich um die Verteilung, die gegebenenfalls auf Grund eines Beschlusses des Provinziallandtags über die Mehr⸗ oder Minderbelastung stattfindet. Also kann die Klage sich nur gegen die Verteil ung richten, nicht aber gegen den Beschluß auf
Mehr⸗ oder Minderbelastung; dieser Beschluß unterliegt vielmehr nur der Bestätigung des Ministers des Innern und des Finanz⸗ minifteng und ist dann bestimmend für das Oberverwaltungsgericht. Hier aber soll die Klage gegeben werden gegen den Beschluß wegen der Mehr⸗ oder Minderbelastung und außerdem noch gegen den Be⸗ schluß wegen der Verteilung.
Der Antrag Aronsohn wird mit geringer Mehrheit durch die Stimmen der Linken und des Zentrums angenommen, und
mit dieser Veränderung gelangt § 10 zur Annahme. Organe des Verbandes sind
§ 12, der bestimmt: „Die die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuß
und der Verbandsdirektor “„, wird ohne Debatte angenommen.
Nach § 13 besteht die Verbandsversammlung aus dem Ersten Bürgermeister der Stadt Berlin als Vorsitzendem und hundert Vertretern, die nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Verbandsglieder verteilt sein sollen. Kein Verbandsglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtvertreterzahl erhalten. Der Stadtgemeinde Berlin wird hierbei der Erste Bürgermeister als Vertreter nicht angerechnet. b “ sglied mehr als zwei Fünftel der
Die Abgg. Aronsohn sfortschr. Volksp.) u. Gen. beantragen dasselbe und wollen ferner auch den Satz, daß der Erste Bürger⸗ 88 als Vertreter nicht mitgerechnet wird, gestrichen wissen. Für den Fall der Ablehnung dieses „Antrags wollen sie, daß kein ürbendeglied mehr als die Hälfte der Gesamtvertreterzahl er⸗ ballen darf.
21 „ 2 8 . „ 92 R; 88 der Debatte über § 13 wird die über § 14 ver⸗ unden, wonach in den Gemeinden die Vertreter durch die gemeindevertretungen, in Städten unter Zutritt des Magistrats, 1 den Landkreisen durch die Kreistage gewählt werden. Für je en Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. n. Die Abgg. Hirsch (Soz.) u. Gen. b eantragen die Wahl der Vertreter durch alle über 20 Jahre alten Gemeindeangehörigen auf Grund des gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts. 2 Abg. Hoffmann (Soz.): Es ist ganz ausgeschlossen, daß die Fümmabgabe der Berliner Vertreter einheitlich erfolgt. Eine Fefahr für die Vororte wäre gar nicht vorhanden, wenn Berlin 2 Vertreter haben würde. Aber der Entwurf geht ja nur auf s Ziel hinaus, Sozialdemokraten möglichst fernzuhalten. Wenn in dem Zweckverband nicht kommunale Kirchturmspolitik gotrieben verden soll, dann muß die Sozialdemokratie in dem Verhältnis, sie in der Einwohnerschaft hat, eine Vertretung haben. h der Kommission hat das Zentrum sogar einen Antrag gestellt, * der König von Preußen 10 Mitglieder der Verbandsversamm lung ennen soll. So nimmt das Zentrum die Volksrechte wahr. Aber Zentrum übt ja immer Verrat. Wir fordern das allgemeine, bbe geheime und direkte Wahlrecht, auch für die Frauen. Die aimnigen werden uns in dieser Forderung allerdings wohl nich nterstützen, erst recht nicht die anderen Parteien, erst recht nicht das Frmm, dessen Haltung in der Wahlrechtsfrage ja nur zu klar Das Volk hat von diesem Hause nichts zu erwarten. Es gene Sache selbst in die Hand nehmen, damit endlich einmal oße Auskehr erfolgt. „ Sg. Cassel (fortschr. Volksp.): Allerdings werden wir nicht fü e vzialdemokratischen Antrag stimmen. Die Meinung meiner Fnde über das Gemeindewahlrecht ist geteilt. Einige erstreben das meine. gleiche und geheime Wabhlrecht; andere wollen das all. Hen. Wahlrecht an eine gewisse Steuerleistung und einen gewissen * thalt in der Gemeinde fnüpfen. Für uns alle ist aber der daz unannehmbar, weil er das Wablrecht für alle über 20 Jahre 8 inwohner fordert. Wir wollen nicht Minderjährigen ein Wahl⸗ 8 geben. Das Wahlrecht der Frauen fuür die Gemeinden veird 8 meinen Freunden unterstütt. Wir muüssen aber bedenken 2 schon unverhekratete selbstaändige Frauen das Gemeinde —8t baben. Die Beschäftigung von Frauen in der Gemeinde⸗ ang hat sich recht gut bewährt. Bei der Haltung der t des Hauses ist aber an die Annabme eines solchen 8 gar nicht zu denken, darum seben wir auch davon Dir bitten aber drinnend um die Annahme unseres Antrags. ie enzung der Vertpeierzabl Berlins dat gar beine Grundlage, der Einwohnerzabl Berlins, noch n dem Steuersen Verlis.
Beilage
2 2 8 2* Berlin, Dienstag, den 16. Mai
gg. Berlin bringt allein drei Viertel der Steuern Groß⸗Berlins auf. Di zwei Fünftel sind eine ganz willkürliche Grundlage. Wir verlangen wenigstens die Hälfte der Vertreter. Sonst können alle möglichen Ausgaben gegen die Stimmen der Berliner Vertreter beschlossen werden, die Berlin dann zum größten Teil aufzubringen hat. Die Zahl der Sozialdemokraten in der Verbandsversammlung würde dadurch zwar größer werden; aber ich muß ausdrücklich anerkennen, daß die Sozialdemokraten praktische Arbeit geleistet haben. Sie haben manches gefordert, was wir zunächst durch zusetzen für unmöglich hielten. Sie verfallen auch nicht in den Fehler derjenigen Leute, die von den Dingen nichts verstehen und doch be⸗ haupten, die Stadt Berlin habe gar nichts geleistet. Gerade das frühere Mitglied dieses Hauses, der Abg. Heimann, hat in einer Ver⸗ sammlung sozialdemokratischer Gemeindevertreter die Entschlossenheit besessen, auch in dieser Versammlung auszuführen, daß er bei aller Kritik doch anerkennen müsse, daß nach vielen Richtungen hin Berlin viel getan habe. Die Annahme unseres Antrags liegt nicht nur im Interesse der Stadt Berlin, nicht nur im Interesse einer ruhigen Arbeit, sondern auch im Interesse weiterer Zweckverbände, bei denen man dann dem Beispiel Berlins leicht folgen könnte. Der Grund⸗ satz der Gerechtigkeit kann nicht ohne Schaden verletzt werden. 1 Miinister des Innern von Dallwitz:
Der Antrag Aronsohn und Genossen auf Drucksache Nr. 383 unter A bezweckt ebenso wie der Antrag Nr. 372 die Beseitigung der Beschränkung in bezug auf die Gesamtmitgliederzahl einer Einzel⸗ gemeinde. Meine Herren, darüber, daß die Annahme dieses Antrages zu einer Alleinherrschaft der Stadt Berlin in dem Zweckverbande führen müßte, kann kein Zweifel obwalten. Berlin würde eine solche Majorität in der Verbandsversammlung erhalten, daß die Vororte überhaupt nicht zu Worte kommen könnten, und daß es kaum einen besonderen Zweck haben würde, ihnen überhaupt eine Vertretung innerhalb der Versammlung einzuräumen. Aber, meine Herren, auch der Eventualantrag B würde meines Dafürhaltens einen ganz ähnlichen Er⸗ folg erzielen. Wenn die Stadt Berlin die Hälfte und unter Hinzurechnung des Leiters der Verbandsversammlung 51. Mitglieder haben sollte, so würde es an sich damit schon die Majorität haben. Etz würde aber auch, wenn es tatsächlich nur 50 Vertreter haben sollte, mit Rück⸗ sicht auf die Einheitlichkeit und Geschlossenheit seiner Interessen, auf seine Größe, auf seine Kapitalkraft ein ganz anderes Schwergewicht in die Verbandsverhandlungen hineinwerfen, als es den einzelnen Vor⸗ orten möglich sein wird, deren Interessen naturgemäß häufig aus⸗ einander fallen und vielfach einander gegenüberstehen. Es wird also die Stadt Berlin bei einer geringeren Vertretung unter Zuhilfenahme des mit ihr gleiche Interessen verfolgenden Teiles der Vororte immer noch in der Lage sein, seinen Wünschen und Absichten Gehör zu ver⸗ schaffen.
Meine Herren, es erscheint daher angezeigt, es bei den Be⸗ schlüssen der Kommission zu belassen, nach denen der Stadt Berlin immer noch ein ausschlaggebender Einfluß in der Verbands⸗ versammlung und namentlich auch in der Leitung des Gesamtverbands gesichert wird, da man ja auch berücksichtigen muß, daß das Oberhaupt der Stadt Berlin nicht nur Vorsitzender der Ver⸗ bandsversammlung, sondern auch des Verbandsausschusses werden soll, und daß auch die Stadt Berlin dadurch, daß ein Teil der Mitglieder des Verbandsausschusses ihr entnommen werden soll, in der Ver⸗ waltungsbehörde, im Verbandsausschuß einen ausschlaggebenden Einfluß erhalten soll.
Die Befürchtung des Herrn Abg. Cassel, daß der Verband von vornherein eine sehr erhebliche Erhöhung der Steuern vornehmen müsse und werde, halte ich für durchaus unbegründet. J überzeugt, daß der Verband zunächst keine sehr erhebliche Steuer⸗ erhöhung vornehmen wird, und daß, wenn er verständig geleitet wird, die Stadt Berlin dadurch, daß auch gut rentierende Anl gen erfolgen werden und auch die Verkehrseinrichtungen nicht nur Kosten ver⸗ ursachen, sondern auch Einnahmen bringen werden, sehr wohl in der Lage sein wird, eine unangemessene Mehrbelastung den Verbands⸗ mitgliedern dauernd fernzuhalten. Daß ein Unterschied sich ergeben würde, wenn die Stadt Berlin oder die Vororte einen größeren Einfluß in der Verbandsversammlung hätten, kann ich nicht jugeben. Die Vororte sind zum großen Teil jetzt schon diel höher mit Steuern belastet als Berlin; sie werden also weit weniger Lust haben, kost⸗ pielige Anlagen zu schaffen als die Vertreter der Stadt Berlin: die⸗ jenigen, die jetzt schon die höheren
F b sein, die r 82 8 en Abg. Graf don Spee (Zentr.): De 2 2-e. ngar-de- trag ist den mir in der Kommisston gestellt
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Steuern zu erhöhen.
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Abg. Hefman crrogt dabe ch bade den Antrag unt wied eine Aussicht anf Annadme um die Verbandlangen nudt 8 Die Schzialdemekratem Handeln alerdungs Grundsatz Ih de amch ert noch der für meinen Antrag Triche. Er war nicht die Negremgkrerkage mwärder . Berlin nur ein Dmedel der Vertreter erhalden selk. —ch datree de⸗ antragt, daß der Mataldedermde auns 110 crhöht werden seüne und diese 10 Mitglaeder dem deum Köne den Prerzen zu erneumen emn sollten. Die Adsicht der Antrager meümr dü üe Stelle zu bezeichnen die dunch dir Erremung der zede Mreagk einen gewissen Arleich un deum Stimmeneerdültaes zmrschen Berken und den kletzeren Wreodem derder Adern zoüdr. Ueder dee mtexUd Stellung den . den Prrmsem merden Ausßer dem danolraten Ae Kren Daußes mir mer Fmndg n. 8 8 1 2 8. 8 ebea der Erecg dr Hohdesrüren
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Adg. don BNanden Kein Kor.) Sedem dei der ernon Ariung haben zwir bdemängelt das die Wrtreter muf dinzedne Berdendäglirder ledig⸗ lich nach der Einwedmerzabl derrente werden Plen. Vorteilung nach Cinwednerzadl und Steuerell gewäönscht und haben in der Kommisston cinen olchen Antrag „edellt. Wrr derFichten jett darauf, einen aussichtslosen Aat mwäürder cinubdeingen. Es ist uns Hergeworfen werden, verband esetz deantragt
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hen Staatsanzeiger. 1911.
Gemeinde hinter der Hälfte der Gesamtzahl zurückbleiben müsse, während wir hier die Vertreterzahl Berlins auf ein Drittel beschränkt hätten, und daß wir uns deshalb selbst widersprochen hätten. Beim allgemeinen Zweckverbandsgesetz kann es sich aber um andere Verhältnisse handeln als gerade in Berlin. Die Bestimmung boß zwei Fünfteln ist ein Kompromiß, und wir werden daran fest⸗ halten.
Abg. Hoffmann (Soz.): Die Ausführungen des Abg. Hammer sollten eigentlich den Abg. Cassel stutzig machen. Der Volksmann Waldeck wird sich im Grabe umdrehen, wenn er seinen Nachfolger hier hört. Man will den Minderjährigen kein Wahlrecht geben, dann sollte man von ihnen auch keine Steuern, namentlich nicht die Blutsteuer nehmen. Wenn die Jugend sich als Soldaten zu Krüppeln oder totschießen lassen muß, kann sie auch mitreden. Mit 17 Jahren kann man ja schon den Kaiserthron besteigen. Wenn man auf den Busch klopft, kommt der Fuchs heraus; das zeigt das Zentrum. Sein Antrag in der Kommission hat bewiesen, wie ernst es das Zentrum mit den Rechten des Volkes meint. Graf Spee hält den Koͤnig für eine unparteiische Stelle. Ich könnte ihm die Verhandlungen des Reichstags über das persönliche Negiment vor⸗ legen. Eine Partei, die solche Mitglieder wie den Grafen Spee unter sich duldet, macht sich des Verrats mitschuldig.
Abg. Rosenow (fortschr. Volksp.): Wer nur etwas vom kommu⸗ nalpolitischen Leben versteht, muß zugeben, daß hier der Stadt Berlin ein Unrecht geschieht. Wenn auch Berlin im Verbandsausschuß den Vorsitz hat, so kann ich darin nicht eine Konzession erblicken. Wir finden hier immer Spott und Unrecht gegen Berlin. (Ruf rechts: Das ist ja unerhört, was Sie sagen) Dem Grafen Spee sage ich, daß wir immer anerkannt haben, daß die Politik der Hohenzollern der Stadt Berlin nützlich gewesen ist, aber es wird immer ver⸗ schwiegen, daß die Bevölkerung von Berlin durch ihren Fleiß, ihre Regsamkeit und ihre Strebsamkeit Berlin zu dem gemacht hat, was es ist. (Lebhafte Rufe rechts: Das hat niemand bestritten 0 Es wird aber immer verschwiegen. Wenn sich die Regierung seinerzeit etwas freundlicher verhalten hätte, wäre der frei⸗ willige Zweckverband (Groß⸗Berlin zu stande gekommen und hätte sich dann auch weiter auswachsen können. Wenn wir nur die Hälfte der Vertreterzahl einschließlich des Oberbürgermeisters für Berlin wünschen, so beweist das, daß wir loyal zur Durchführung des Gesetzes beitragen wollen. Durchschlagende Gründe dagegen haben wir nicht gehört, die Zahl von 40 Vertretern kann für Berlin nicht genügen. Zum Wahlrecht sind die Anträge auf Wahl⸗ rechtsreform in der Stadtverodnetenversammlung von allen bürger⸗ lichen Parteien mit gestellt worden. Herr Hoffmann bringt den Abg. Waldeck in Gegensatz zu uns; aber er wird in keiner Schrift von Waldeck finden, daß dieser für das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht und noch dazu für die Minderjährigen eingetreten ist.
Abg. Cassel (fortschr. Volksp.): Unsere Vorgänger werden uns immer vorgehalten; bald ist es Waldeck, bald Ziegler, bald Duncker, bald Virchow, und man hat Widersprüche doch nicht nachweisen können. Gerade Waldeck mit seinen religiösen Anschauungen kann Herr Hoffmann am wenigsten für sich in Anspruch nehmen. Der Hinweis auf Waldeck kann mich in meinen Ausführungen über das kommunale Wahlrecht nicht irre machen.
Abg. Dr. Liebknecht (Soz.)⸗Die Herren von der Volksvartei begründen ihre Haltung zu dem kommunalen Wahlrecht stets mit den⸗ selben Argumenten, daß, wer nicht mittatet, auch nicht mitratet, die sie in ihrer Haltung zu dem staatlichen Wahlrecht mit Emphase zurückweisen.
Abg. Dr. Wuermeling (Zentr.): Graf Spee hat seinen Vorschlag schon bei der ersten Lesung gemacht, ohne daß mit so schwerem Geschütz gegen ihn vorgegangen worden wäre. Ich möchte den entschiedensten Widerspruch dagegen erheben, daß uns bier Volksverrat vorgeworfen wird. Soweit sind wir denn doch noch nicht; wir leben vorläuf
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§ 22 wird in der Kommissionsfassung angenommen.
Nach § 24 besteht der Verdandsausschuß aus dem Ersten Bürgermeister der Stadt Berlin als Vorsitzendem, einem von diejem * dezeichnenden Magistratsmitgliede vom Berlin, den
Bürgermeistern der sechs größten Gemeinden des Ber dandsgebictes, den Vorst der Krriausͤchüft umd aüt von der Verdandsverdam a m mädlenden Mrrgkerdern Bm