1911 / 122 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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daß schultechnisch die Einrichtung von konfessionellen Schulen un⸗ möglich ist. Also die Norm ist die konfessionelle Schule; daran ndert sich gar nichts. Im übrigen kann ich die Auffassung, die der Herr Vorredner bezüglich der Bedeutung des § 24 b zum Ausdruck gebracht hat, nur bestätigen. Ich möchte in dieser Beziehung folgendes erklären: Nach 8 4 des Gesetzes über das Unterrichtswesen vom 12. Fe⸗ bruar 1873 hat der Statthalter die Befugnis, nach völlig freiem Er⸗ messen über die Unterrichtssprache Regulative zu erlassen. Es ist von dieser Befugnis dahin Gebrauch gemacht, daß die Unterrichtssprache in der Regel die deutsche sein müsse. Dementsprechend soll jetzt reichsgesetz⸗ lich festgelegt werden, daß die Unterrichtssprache die deutsche sein soll. Würden hiervon keine Ausnahmen zugelassen, so würde damit das Französische als Unterrichtssprache ausgeschlossen sein. Eine Aus⸗ nahmebe estimmung, wie sie zugunsten des Französischen vorgesehen ist, st daher bei den Sprachverhältnissen des Landes notwendig. Durch diese Ausnahmebestimmung werden zunächst die Regulative die jetzt zugunsten des Franzö Ssischen als Unterrichts⸗ che bestehen. In Zukunft wird der Statthalter durch die 1 „entsprechend der bisherigen Uebung“ weitergehende ö als bisher nicht zulassen können. Er wird aber auf der Seite, soweit es das Bedürfnis erfordert, d. h. sow den bestehenden Regulativen angenommene Prozentsatz der d zösische als ö sprechenden Kinder gegeben ist, auch ver⸗ pflichtet sein, die Ausnahmen in dem bisherigen Umfange zuzulassen.

Abg. Beck⸗Heidelberg (nl.): Beide Anträge sind schon in der Kommission verhandelt worden. Wir werden gegen die konfessionellen V oltsschulen stimmen. Auf die Verhinderung der Aenderung des bisherigen Zustandes bezüglich der Unterrichtsspr ache legen wir den rößten Wert. Der Kommissionsbeschluß trägt allen berechtigten Interessen Rechnung. Das nationale Interesse Elsaß Lothringens darf nicht herabgesetzt werden. Es muß endlich Beruhigung in Elsaß⸗ Lothringen eintreten. Abg. Winckler (kons.): Nach der Erklärung des Staatssekretärs ist die konfessionelle Volkssch. Il⸗ bereits geltendes Recht, wir legen aber Wert darauf, dies in der Verfassung für Elsaß⸗Lothringen ausdrücklich festzulegen. Der Antr ag Will bewegt sich in der⸗ selben Richtung, ich bitte Sie aber, unseren Antrag anzunehmen. Abg. Delsor (Els.): Es ist durchaus unrichtig, daß die Kinder in Elsaß⸗L Lothringen den Religionsunterricht nur von Geist⸗ ichen erhalten. Im Schulregulativ sind vier Stun den für Religion angesetzt, die durch den Lehrer gegeben werden. Die Sprache n für den Religio ons Sunterricht auch in Betracht. Es ist 48 Widerspruch, wenn wir den Sprachenparagraphen gestrichen wissen wollen und d die Frage des Religionsunterrichts in den Vordergrund stellen. Die Spra denverhältnisse sind wandelbar, die Religion aber ist nicht für jeden, 88 sich auf den Standpunkt der konfessionellen Schule stellt. Wir wollen die Schule auf den konfessio⸗ nellen Boden stellen, den wir 8 der Verfassung haben, wie 8 auch die preußische Verfassung tut. Wir haben das Glück konfessionelle Schulen zu besitzen, und wir wollen sie behalten. Die Sprache ist durch nichts und niemand bedroht, aber gegen die konfessionelle Schule wird von allen Seiten bei uns ange estürmt. In die Regierung können wir nicht dus Vertrauen setzen, daß sie ihr Veto einlegt, wenn sich einmal die Zweite und die Erste Kammer darauf einigen, die Simultanschule zu beantragen. Nicht für jedes Dissidentenkind soll etwa nach unserem Antrage nun ein Schulhaus gebaut werden; das wendet man uns nur ein, um à tout prix die Vorlage in der Kommissionsfassung durchzudrücken. sachliche Gründe, nur taktische stehen unserem Antrage entgegen: an braucht die 20 Mann um den Abg. von Dirksen für die Vorlage. Wie k kann man uns zumuten, in dem Gesetz, das ein Schritt vorwärts auf dem Wege zur Autonomie sein soll, eine so wichtige Angelegenheit der Landes⸗ gesetzgebung zu e atziehen? Die Herren von der Regierung dürften dem Abg. von Dirksen wenig dankbar sein für das Dangaergeschenk,

das er ihnen gemacht hat. Handelt es sich wirklich um eine Lappalie, so kam man sie doch nicht gleichzeitig als conditio sine qua non e der Antrag Dirisen hat eben das Gift in cauda. Man will den bestehenden Zustand festlegen 23 man fragt nicht da nag, 05 wir mit dem bestehenden Zustand zufrieden sind. In dem Worte „über. viegend’ finden wir eine Verschlechterung des bestehe enden Zustandes, denn „überwiegend“ ist doch mehr als 50 %; die Statistik der Volks ziblung ist so feil wie nur de lich, denn man hat bei den Volkszählungen die unglaublichsten Streiche gemacht, man hat z. B. eine Dame aus Frankre sc, die bein Wort deutsch spricht, als reichsangehörig und als Deutsche aufgefäbrt Wären wir die schlechtn Menschen, als die man uns hinstellt, wären Aufbetzer und Friedensstörer, dann vürden wir Sie auffordern, Sprachenp graphen einstimmig anzunehmen, es würde dies g die Mühle der sogenannten Nationalisten liefern. Aber wir sind diese schlechte n Menschen g2 Leute, die nicht überzeugt feim wollen, wollte ich auch n icht überzeug

Abg. Bebel (Soz.): Der § 24 b ss Vorlage, in die er nicht hinei gebört: 1 ist, e wir ernsthafte Bede uken dageger bestebenden Zustan id kodifizie ß preußischen Dreikle senlandt

rt. Der ag Zustand bezüglich der Spra chenfrage 3 die vers iedene artige Praxis der Die Unte erdrückung der Muttersprache, 1 ist in Elsaß⸗Lothringen unmöglich. Es ü urdentönr. Partei auftrete, die behar uptet, daß man der französische der Schule zu nahe träte. Noch heute ist das Feanacisc Lothringen Umgangsiprache. Keine üö die französisch sprechende Bevölkerun in kränken. Wagte es die Regierung, Landtag sich g ein, solche Maßregel Ersten Kacrmer würde eine Unterdrückung der nicht werder. Ein Statt balte würde unmöglich. Die haben nun ei n nent zu diesem Par⸗ den Antrag 2 ich mir: Das im preußischen Landtag die Regierung Sprache zu unterdrücken. Ich möcte Antrag ganz genau zu merken. bereits getan! Welche inkonsequente und 1 der Konservativen! Wir wo dUen einmal bören 2 s Herren zu einem ähnl lichen A Antrage der Polen geordnetenhause sagen werden. Der Vorredne sebt den Paragraphen nur an mit Rücksicht auf die Benachteiliqung der Relig on. Er hat ganz recht, 9 der Kulturkampf eine bedenkliche S glaubt nur ein Herr aus dem 8 ntru alten St tile 8. tute möglich ist; lieren müssen: ist er nicht n heißt es: ie muß die Parole des alten un Gum Zentrum) sind Es ift Ibre Taktiik, weil Si wissen⸗ drir igen 2 Behör finden. aber freilich, Sie sind unersätt ich. omen Ihnen das nicht üb bel. aber verla 1 ni Ibre Klag gen ernst nehmen. Sie haben ⸗. das immer ein bißchen Kulturkam pf zu tr jiben. um die wankenden an sich zu fesseln, die Kultm kamr spauke baben Sie (ium e gebalten nich: wir; 1 84 Liberalen baben ein Haar in er Suxpe gefunden. bg or möchte die Schule vollständig

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in den Händen der Kekche halten, da stehen wir eef 8 entgegen⸗ gesetzten Standpunkt. Wir wünschen die Trennung der Schule von der Kirche und der Kirche vom Staat. Eine Forderung, die die Liberalen heute zu verteidigen nicht den Mut haben.

Abg. D. Naumann (fortschr. Volksp.): Wer das Gesetz im ganzen will und ein großes Wert durch Einzelheiten nicht z ersplittern will, muß für die Kommissionsfassung stimmen. Wir werden, um das große Werk nicht durch Widerspenstigkeit im einzelnen zu ge⸗ fährden, für den Spr achenparagraphen stimmen. Während aber sonst allgemein die Ansicht war, daß die Reichsg gesetzgebung mit solchen Spezialien sich nicht zu befassen habe, sondern daß diese in die Landes⸗ gesetzgebung gehören, wollen jetzt die Abgg. Delsor, Hauß usw. die schulkonfessionellen Fragen in die Reichsversassung bringen. Dann 8 man auch nichts mehr dagegen haben, daß andere Dinge wie die Sprachenfrage in der Verfassung untergebracht werden. Der Abg. Delsor sagt, die Sprache sei wandelbar, die Religion un⸗ vandelbar. Wandelbares gehöre in die Landesgesetzgebung, Unwandel⸗ bares in die Reichsgesetzgebung. Ich wundere mich, von dem Abg. Delsor ein so absolutes Zutrauen zur Reichsgesetzgebung zu hören. Dann wird es für uns andere keine besonders große Sünde sein, wenn wir auf den Kompromißparagraphen über die Sprache eingehen. Der Antrag Will versucht, die Reichsgesetzgebung auf Gebiete zu lenken, von denen sie von den Herren selbst bisher sorgfältig fern⸗ gehalten wurde. Man kann über die Konfessionalität der Schule verschieden denken, aber die konfessionellen Schulfragen sind landesgesetzliche Fragen und müssen es bleiben. Ich würde noch weiter dezentralisieren und einer provinziellen Regelung 1ö. in Preußen das Wort reden. Unwandelbar ist nach der Ueberzeugung der Gläubigen aller Konfessionen der innerste Kern des lebendigen G aubens, aber die Fragen, ün. der Schulunterricht erteilt werden soll, ob durch staatliche oder kirchliche Lehr⸗ kräfte, wer über die Auswahl von Lebrbüchern und Katechismen zu entscheiden hat usmw., das sind doch Temporalia, die wechseln. Wenn in der Schule dem Staate nichts mebhr bleibt als die Zahlungs⸗ pflicht, dann herrscht die Kirche, dann ist die Trennung von Staat und Kirche vollzogen. An sich wäre eine reinliche Scheidung zwischen beiden Gebieten am besten. So hat sich auch der Abg. Gröber im württembergischen Landtag geäußert. Wir lehnen jedenfalls diesen Antrag ab. Gegen den Sprachenparagraphen haben meine Freunde verschiedene Bedenken geltend gemacht; der Wortlaut ist allerdings unschädlich, aber wir wenden uns gegen die Tender az des Antrags. Etwas Neues bringt der Antrag für Elsaß⸗Lothringe n überbaupt nicht. Wir wehren uns aber dagegen, daß man die Zweisprachigkeit der Bevölker. ing als einen geringeren Zustand hinstellt. Die Furcht vor der Zweisprachigkeit hat uns in den Gren ngege nden schon viel geschadet. Wir würden in 88 volnischen Landesteilen besser dastehen, wenn wir mehr zwe ispr rachige Deutscheh hätten. Ebenso muß man 2 hüten, die Muttersprache der fran zösischen Bestandteile als minderwertig e Dee Ausnahmen dürfen nicht etwa ir inn 8— moralischen Ausnahmen aufgefaßt werden, sondern es h 8— nur um eine verwaltungstechnische Regelung. In diesem einfachen Sinne wollen wir, um das Gesetz zu stande zu

Kodifizierung des bes stehenden Zustandes nicht ent⸗ gegentreten.

Abg. Gröber (Zentr.): Es ist ein Widerspruch bei dem Abg. Delsor, darzulegen, daß die Sprachenfrage nicht Ge egenstand des Angriffs sei, und dann einen heftigen Angriff gegen den Kommissionsvorschlag zu erbeben, der mn tr die gegenwärtige praktische Uebung sicherstellen will. Die konfessionellen Fragen der Volksschule können wir nicht durch Reichs gesetz regeln. Schließlich könnten auch andere Bundes⸗ staaten verlangen, daß sie für sie reichsgesetzlich geregelt werde. Mit den Vorgängen beim Vereinsgesetz, wo es sich um die Ausübung eines politischen Rechts handelte, läßt sich diese Materie gar nicht vergleichen. Die Antragsteller haben ja übrigens selbst erklärt, sie würden unter allen Umständen gegen das ganze Gesetz stimmen, also auch, wenn der Sprachenporagraph abgelehnt wird. Das erinnert an die Taktik des Abg. von Oldenburg, von der er selbst hier aus der Kommission berichtete: man bringt die Anträge an, um das Gesetz kaputt zu machen, und in diesem Sinne in auch der Antrag Will sehr ernst zu nehmen. Weder in den Reichslanden noch in der Kommission ist von ihnen mit Anträgen solcher Tendenz operiert worden. Die Anträge solcher Art sind gar nicht ernsthaft gemeint, ernsthaft sind sie nur als Prügel, die man dem Gesetz in vre Weoͤg wirft, einem Gesetz, das tatsa bchlch einen bedeutenden Fortschritt darste uit für die Entwicklung der Reichslande.

Ibg. Winckler(kons.): Der Abg. Gröber macht uns einen Vorwurf deen daß wir Anträge stellen, obwohl wir das ¹s Gesetz im ganzen ablehnen. Von anderer Seite hat man uns den entgegengesetzten Vorwurf gemacht; also heben sich die beiden Vo orwi ürfe gegenseitig auf. Der 2 be. Bebel irrt, wenn er meint, 88 iser Antrag enthielte etwas zu⸗ gunsten der französis schen Sprache, deren An mwendungsmöglichkeit er entgegen der Kommissionsfassung einschränken will. Was den Vergleich mit den Polen betrifft, so gehören diese Landesteile länger als 55 Jahre dem preußischen Staate an.

Abg. Graf von Op persdorff (Zentr.): Dem Abg. Bebel möchte ich nur bemerken, daß bei der Abstimmung über den Sprachen⸗ paragraphen für uns auch etwas Prinzipielles auf dem Spiele steht. In Erw derung auf die An frage des Kollegen Schaedler hat der Staats⸗

retär eins Er klarung abgegeben, ie mir nicht geeignet scheint, denken auszuräume en, weil 18 zunächst schon nicht einmal genau verstanden werden konnte Ich entnehme aus der Er⸗ ng, daß die Regulative aufrecht erhalten werden sollen. Vergleicht iese 8 zeigen sich auffallende Widersprüche uf den Wortlaut der Reg ulative ein.) Es schie ene „Uebungen⸗ haben, nicht bloß sagt. Wie verbält es sich Staats sekretär gebraucht auch die ünftig verpflichtet, den Gebrauch des che auf Gru nd der bisberige n Uebung auch dem Gesetzentwurf steht aber von der Ver⸗ atthalters nichts, sondern nur von einer Befugnis

uch 5 diese er Widerspruch wäre aufzuklären.

gsekretär des Innern, Staatsminister Dr. Delbrück: Herren! Was die erste Frage betrifft, so n moͤchte ich den Oppersdorff bitten, im § 6 des Regulativs für die len vom 4. Januar 1874 nicht nur den Absatz 1, sondern en Absatz 2 anzusehen. 1 entbält die Regel. Der Absatz 2 fährt fort: In solchen Klassen im französischen und gemischten Spra gebiet (Absatz1 ), deren Schüler zum Teil deutsch, zum T französisch als Muttersprache reden, regelt der Oberpräsident jetzt der Oberschulrat die Unterrichtssprache rach Maßgabe der Verhältnisse. Derselbe ist ermächtigt, für Schulen mit zweispaltiger Unterrichtssprache die normalen Lehrziele zu Eüregn In Ausführung der in § 6 Abs. 2 gegebenen Vorschrift ist dann der Erlaß vom 26. März ergangen (sehr richtig!), der gezeichnet ist: Zorn von Bulach. Die Widersprüche, die der Herr Graf Oppers⸗ dorff zwischen dem Erlaß vom 26. März 1910 und dem § 6 des Re⸗ gulativs vom 4. Januar 1874 gefunden hat, bestehen also nicht, sondern der Erlaß ag.. 26. März 1910 ist ergangen in Ausführung des Wf. 2 des § Was die Ke Frage betrifft, so möchte ich mir nur gestatten, den zweiten Absatz der Erklärung, die ich vorhin verlesen habe, zu wiederholen. Dort heißt es: Durch diese Ausnahmebestimmungen werden Regulative aufrechterhalten, die jetzt zuzunst

Unterrichtssprache bestehen.

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Dabin gehört sebstve rständlich der Ausführungserlaß vom 26. März 1910, der Ihnen vorliegt. In Zukunft wird der Statthalter durch die Gesetzerworte „ent⸗ sprechend der bisherigen Uebung“ weitergehende Ausnahmen als bisher nicht zulassen können. Er wird aber auf der anderen Seite b. es das Bedürfnis erfordert,

. h. soweit der in den bestehenden Regulativen angenommene prozentsatz der das Französische als Muttersprache sprechenden Kinder gegeben ist

auch verpflichtet sein, die Ausnahmen in dem bisherigen Umfange zuzulassen. Das entspricht der Absicht, die bei der Beratung dieses Artikelz wiederholt ausgesprochen ist und die dahin geht, an dem bestehenden Zustande nichts zu ändern, sondern den bestehenden Zustand festzulegen.

Abg. Hauß (Els.): Der Abg. Gröber hat vorher unter dem Beifall der Linken gegen unseren Antrag Stellung genommen. Für Sie (links) muß es ein gottvolles Schauspiel Serees seir, Freunde und Fra aktionsgenossen des Abg. Gröber und der Elsäser dem Gespött preisgegeben zu sehen. Ich bin überzeugt, wenn das Zentrum seinen Toleranzantrag nbringt, der Abg. Gröba seine heutige Rede zu hören bekommen wird. Der Reichs ttag ist dos Landtag für Elsaß⸗ Lothringen, darum verstehe ich den Abg. Gröber nicht wenn er meinte, wir könnten unser en Antrag hier nicht stellen. G. sagte, es sei uns nicht ernst mit unserem Antrage, weil wir weder in der Kommission, noch im Landesausschuß einen solchen Antrag gestellt haben. In der Kommission fehlte die Voraussetzung füt einen solchen Ankrag. Der Sprachenparagraph wurde dort für eine reine Farce gehalten, und wir hätten nicht geglaubt, daß hierüber ein Kompromiß abgeschlossen werden würde. Im Landesausschuß haben wir noch vor zwei Jahren die Erhaltung der kor afessionellen Schule gegenüber den Liberalen, die die Simultanschule wollen, verteidigt. Wir haben unsere Pflicht getan; tun Sie, meine Herren vom Zentrum, die Ihre.

Damit schließt die Diskussion.

Die Abstimmung über den ersten 2 eine namentliche.

Sie ergibt die Ablehnung mit 209 gegen 105 Stimmen bei 10 Stimmenenthaltungen.

Die Abgg. Dr. Will und Gen. ziehen ihren Antrag auf anderweite Fassung des § 24b zurück und halten nur ihren Antrag auf Streichung des § 24b der Kommissionsbeschlüsse aufrecht.

Der Antrag von Normann zum § 24b wird gegen die Stimmen der Deutschkonservativen, der wirtschaftlichen Ver⸗ einigung und des Abg. Grafen von Oppersdorff abgelehnt.

In namentlicher Abstimmung wird § 24b der Kom⸗ missionsbeschlüsse mit 220 gegen 100 Stimmen bei 1 enthaltungen unverändert aufrecht erhalten.

Der Rest des Verfassungsgesetzes für Elsaß⸗Lothringen wird ohne Debatte in der Kommissionsfassung angenommen.

Der Präsident will darauf um 7 ½ Uhr noch zur zweiten Lesung des Wahlgesetzes für die Zweite Kammer in Elsaß⸗L kothringen, übergehen, schlägt dann aber auf allseitige Rufe „Vertagen“ dem Hause die Vertagung vor, die einstimmig beschlossen wird.

Schluß 7 ¾¼ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 12 Uhr.

Wahlgesetz für Elsaß⸗ Lothringen; Rechnungssachen; Handels⸗ mit Japan; Niederlassungsvertrag mit der Schweiz; Ausgabe kleiner Aktien; kleinere Vorlagen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Ver⸗ icherungsgesetzes für Angestellte nebst Begründung

s zugegegangen: 8 v“ Erster Abschnitt. Umfang der Versicherung I. Versicherungspflicht.

8 12 1“

Für den Fall der Berufsunfähigkeit 24) und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an nach den Vorschriften dieses Gesetzes versichert

1) Angestellte in leitender S Stellung, wenn diese Beschäftigurg ihren Hauptberuf bildet,

2) 2 Betriebsbeam ite, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höberen Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vor⸗ bildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.

) Handlungsgehilfen und ⸗lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,

4) Bähnen⸗ und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunft⸗

wert ihrer Leistungen,

5) Lehrer und Erzieher,

6) aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeug en der Binnenschiffahrt Kapitäne. O 2—

s Decks⸗ und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltun 8 stenten sowie die in einer ähn lich gehobenen oder höheren Stel Uur 2. ndlichen Angestellen ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Bes chäfti igung ihren Hauptberuf bildet.

Als deutsches Seerabrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deut; scher Flagge fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt be

nutzt wird.

Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen daß 8 nicht berufsunfähig 24) sind, daß sie gegen Entgelt 2²) als

ngestellte beschäftigt werden, daß ihr Jahresarbeitsverdienst fünf⸗ 88. end Mark nicht überst eigt und daß sie beim Eintritt in die der⸗ sicherungspflichtige eS das Alter von sechzig Jahren nicht vollendet haben.

Zum Entgelt im Sinne dies vGcbgs gehören neben Arbeits⸗ verdienst, Gehalt, Lohn auch Gewinnanteile, Sach⸗ und andere Be⸗ züge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, att haren Geldes oder 8.- ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten

erhä It. Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, welche die untere Verwaltungsbehörde festeedr.

Versichert sind auch Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern

oder Mitgliedern beschäftigt find.

Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die im 8 genannten auf eigene Rechnung ausüben.

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Der Bundesrat kann bestimmen, wieweit die deutschen Be⸗ diensteten ausländ’ scher Sraaten und e Personen, welche act ker, inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Pflichten der Arbeitge zu erfüllen haben.

§ 6. 8 Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den andern begründet keine Versicherungspflicht. 57 1. 3 Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, ist versicherungsfrei.

8 Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorkbergehende Diensileistu ig versicherungsfrei bleiben.

8 Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsg gese etzlichen Kranken⸗, Unfall⸗, oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen der Gehaltsklasse X (§K 16) Das Gleiche gilt für die Geistliche in der als öffentlich⸗rechtliche Korporationen anerkannten Religions gesellschaften sowie für und Erzieher an öffentlichen d eine Anwartschaft als gewäbrleistet anzusehen ist schäftigten in Betrieben oder im Dienste des enes vom Reiche beaufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen K Unfall⸗, Invaliden⸗ od er Angestelltenversicherung der Reichska Sesn entscheidet die 8 ltungsbehörde des ienigen Bundesstaats, in dessen Be Dienst die Veschäftigung stattfindet oder meindeverband od

wenn ihnen Anwartj chaft

gewährleistet ist.

Schulen oder Anstalten.

Röächs oder

Reichsamt des J oberste Ver⸗ in dessen Gebiet der Ge⸗ der Träger der reichs⸗ gesetzlichen Kranken⸗, Unfall⸗ oder Fadaltenverscherurg seinen Sitz hat.

r die Gemeinde

Versicherungsfre 1) Beamte des der Gemeinden, rationen anerkannten Religions ge esellschaften, öffentlichen Schulen und Fhstoften. s Beruf ausgebildet werden, rläufig beschäftigten B

ichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände s als öffentlich⸗rechtliche Korpo⸗ Lehrer und Erzieher an sie lediglich für ihren Reichs. oder Staatsdienst Zeamten vorlkufig beschäftig s öffentlich⸗ rechtliche Korporationen anerkannten Religions⸗

oder der Bundes⸗

gefellschasten,

2) Angestellte in Eisenbahnbetrieben des Reichs auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis und warischaft auf eine ausreichende Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ firsorge haben,

3) Personen des Soldatenstandeg, die eine der im § 1 bezeichneten igkei orbereitung auf eine bürgerliche Beschäftigung, auf die § 9 .Ehee n ist, s die während der wissenschaftl n zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten.

Ob die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen, entscheiden die nach . 3 zuständigen Stellen.

die Aussicht

8 29 4) Personen, ichen Ausbildung für

Auf seinen Antrag wird von 8 Versicherungspflicht befreit,

wem von dem Reiche,

verband, ein

reichsgesetzlichen

wem auf Grund früherer Beschäftigr

1““ an öffentlichen Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder

den Sätzen der Gehaltsklasse L bewi Uigt sind und

schaft auf Hinterbliebenenfürsorge & 9) gewährleistet ist.

einem Bundesstaat, einem Gemeinde⸗ Gemeinde oder einem Versicherungsträger der Arbeiterversiche rung, oder

ng als Lehrer oder Erzieh

im Mindestbetrage nach daneben Anwart⸗

ähn aliche Be züge

Wohnsitz des Antrag⸗

Ueber den Antrag entscheidet der für den T Hat der Antragsteller im

zuftändige Rentenausschuß 99).

keinen Wohnsitz, so entscheidet der Rentenausschuß seines

dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht

1 27)

Befreiung wirkt vom Eingang des Antr § 13

2 Befreiung, sobald jbr T Auf Beschwerde entscheide 8 8

r Rentenausschuß nicht mehr Schiedsgericht endgültig.

; Verzicht derrufe tritt die Ve

r bei ihrem endgültigen er in Kraft. Der Bundesrat kann auf ntn bestimmen, wieweit § 9, § 10 2, §§ 11 bis 13 gelten für

1) die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von Körperschaften oder von Eisenbahnen des ehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen und Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten oder sie lediglich fuͤr ihren Beruf

öffentlichen Ver⸗ kehrs oder als

Anwartschaften gewährleistet sind, ausgebildet werden.

2) Personen, denen auf Grund früh Verbänden oder Körperschaf stalten Ruhegeld, nach den Sätzen der Ge Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge

3) Beamte und Bedienstete der lande und ähnlichen Verwaltungen, der He . 2 Landschaft, der Fürstlich Hohe nzollerns chen Fideikommiß⸗ verwaltung und der standesherrlichen Verwaltungen sowie Angestellte für die eine besondere Invaliden⸗ versorgung bereits durch reichs⸗ oder Jandesrechtliche

II. Freiw illige, Versicherung.

erer Beschäftigung bei solchen nbahnen, Schulen oder An⸗ Bezüge im Mindestbetrage Zalte eklasse A berilligt sind und e eine

ften oder Eiser

e Hof., Kame ral⸗, Forst⸗

schweigischen

und Hinterbliebenen⸗

in Betrieben, fäbli Vorf riften ge⸗

g aus scheidet

Wer aus einer Zb Beschäftigu ersi sereng 8⸗

und mindestens sechzig Mon natsbeiträge auf Grund der pflicht entrichtet hat, kann d er ein hundertzwanzig 2

ie Versicherung freiwillig so üge⸗ er sich d

Mon atsbeiträge entrichtet, erkennungs⸗

bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer An gebühr 172 Abs. 8. Reichever sicherungsanstalt kann unter den Voraussetzungen 1 Satz 1 auf Antrag die freiwillige Fortsetzung der Ver⸗ scedbr oder die Erhaltung der Anwartschaft auch dann gestatten, wenn die Summe der bis zum Ausscheiden aus der versicherungs⸗ pflichtigen Beschäftigung entrichteten Monatsbeiträge der Summe von mindestens einhundertundzwanzig Monatsbeiträgen der Gehaltsklasse A gleichkommt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des Aufenthalts des Versicherten im Ausland fort⸗ gesetzt oder aufrecht erhalten werden. 8 III. Gehaltsklassen.

Nach der Höhe des Jahresarbeiteverdienstes werden für die Ver⸗ sicheten folgende Gehaltsklassen L

2) erhalten.

B von mehr als

17. Soweit das Gehalt in bar, aber nicht jährlich gezahlt als Jahresarbeitsverdienst für dse Zugehörigkeit zu den 1Gehalietlaffen bei wöchentlicher Zahlung das 52 fache, bei monatlicher Zahlung das 12 fache, jährlicher Zahlung das 4 fache 1“ Bei Berechnung Gewinnanteilen ühnlichen Bezügen, die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der wetnag des letzten Jahres zugrunde gelegt, ie Bezüge zugeflossen find.

des gezahlten B

für daz dem Versicherten

Sind ihm bei Fälligkeit des Monats⸗

eit trogs aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung

ezüge dieser Art noch nicht gezahlt,

ahresarbeitsverdienstes das in bat gewährte Gehalt.

ezüge wird der nach § 2 Abs. 2 eeG Wert Falea bg vnerege § 18.

en Gehalts⸗ flichtbeiträge

so gilt für die Fereäung 8*

Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derseni e zulässig, die dem T.

der legzten zwölf spricht oder am nächslen kommt.

16 Zweiter Abschnitt. 8 Gegenstand der Versicherung. I. Allgemeines. 1615 8 Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld und Hinter⸗ bliebenenrenten. § 20.

Ruhegeld erhält, wer die Benufs. unfähigkeit 24) oder das geset⸗ liche Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat.

§ 21. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft auf recht erhalten hat 59 S 8

Länger als auf ein Jahr rüͤckwarts, vom Eingang des Antrags

gerechnet, werden Ruhegeld und Renten nicht gezahlt. 8 23

—09⸗

Wer sich vorsätzlich berufsunfäbig macht, verliert den Anspruch auf das Ruhegeld.

Hat sich der Versicherte die Berufsunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor⸗ sätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann das Ruhegeld ganz oder lechve ise werden. Das Ruhegeld kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Vers scherte sie bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits⸗ verdiea unterhalten hat.

Das Ruhegeld kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Antrag⸗ stellers liegenden Grundes kein; strafgerichtliches Urteil ergeht.

II. Ruh 89 eld.

Ruhegeld erhält derjenige Ver welcher das Alter von fünfundsechzig Jahren vollendet bat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Hwäche seiner körpe rlichen und geistigen Kräfte zur Aus⸗ übung seines Berufs dauernd unfähig ist. Beruf zunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn seine Arbeits Ffäbigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines koͤrperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkelten herab gesunken ist. Arreens

Ruhegeld erhält auch derjenige Versicherte, welcher nicht dauernd beruf ist, aber während sechsundzwanzig Wochen ununter⸗ brochen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer der Berufs⸗ unfähigke it (Krankenruhegeld).

25.

Das 8 Ruhegeld beginnt, unbeschadet des § 22 und des § 24 Abs. 858 mit dem Tage, an dem das Alter von fünfu ndsechzig Jahren vollendet oder die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Als dieser gilt. wenn sich der Beginn der Berufs unfäbigkeit nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf Ruhegeld beim Rentenausschuß ein⸗ gegangen ist.

Zeiten, während deren Ruheze 5 be zogen wird, ohne daß eine nach der reichsgesetzlichen 2 e“ versicherungspfli chtige Be⸗ schäftigung ausgeübt wird, gelten als Beitragszeiten für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen der reichsgesetzlichen Arbeiter⸗ versicherung.

III. Hinterbliebenenrenten.

v⸗ § 27.

b 8 1 8 * Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten

Mannes. 28.

Waisenrente erhalten nach dem Tohe des versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter achtzehn Jahren und nach dem Tode einer Ver⸗ sicherten ihre vaterlosen Kinder unter achtzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder.

Nach dem Tode der versicherten Chefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über⸗ wiegend 88 ihrem Arbeits Bverdienst bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente und dem Manne Witwer⸗ rente zu, solange sie bedürftig sind.

Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ede nicht mehr bestand.

§ 30.

Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der bäuslichen Gemeinschaft ferngehalten un seiner bäterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat, steht den ehe⸗ lichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente zu, solange sie be⸗ dürfti ig sind.

Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ebe nicht mehr bestand und der Chemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.

§ 31.

Die Hinterbliebenenrenten beginnen unbeschadet des 8§2 2 mit

dem Todestage des Ernährers.

Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.

Der Rentenausschuß kann von den Hinterbliebenen die eidesstatt⸗ licche Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten haben.

Den Todestag T Verschollener stenn der Rentenausschuß nach billigem Ermessen fest. Für die Hinterbliebenen der auf See Verschollenen beginnt die Rente mit dem Tage des Unterganges des Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, einen halben Monat von dem Tage ab, bis zu dem die letzte Nachricht über 18 verschollene Fahrzeug reicht.

4.

Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungs Heistungen, falls sie den Tod des Versicherten vorsätzlich Ihesteigefährt aben. IV. Heilverfahren. § 35.

Um die infolge einer drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, kann e Reichsversicherungsanstalt 97) ein Heilverfahren einleiten, e nicht bereits durch einen Träger der reich lichen Arbeiterversicherung ein Heilverfahren eingeleitet ist.

asselbe gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heilverfahren den Empfänger eines Ruhegeldes misder, berufsfähig macht. § 36.

Die Reichsversicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unter⸗ bringen.

Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen, oder hat er einen eigenen Haushalt, oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.

Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1) die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in seiner Familie nicht möglich ist,

2) die Krankheit ansteckend ist,

3) er wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat,

4) sein Zustand oder Verhalten fortgesetzte Beobachtung erfordert.

Bei einem Minderjährigen Henghg seine 3 Zustimmung.

Angehörige des Erkrankten, b Unterhalt er ganz oder über⸗ wiegend aus Fiags Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens 36) ein Hausgeld. Gs beträgt täglich drei Zwanzigstel des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags.

Das Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eined gesetzlichen Anspruchs gezahlt wid.

Die Zahlung des Ruhegeldes kann für die Dauer des Heil⸗

verfahrens ganz oder teilweise deg.elt werden. 8

Entzieht sich ein Erkronkter ohne gesetzlichen oder sonst trifligen Grund dem Heilverfahren 35), und waͤre die Berufsunfähigfeit durch das Heilverfahren voraussichtlich verhütet oder beseitigt worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Läßt die Reichsversicherungsanstalt ein Heilverfahren bei einem Erkrankten eintreten, welcher der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung unterliegt, so kann sie die Zahlung des Hausgeldes oder des Ruhe⸗ geldes während der Dauer von Barbezügen aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung bis zur Höbe dieser Barbezüge einstellen.

§ 40.

Bei Streit zwischen der ““ anstalt und dem Ver⸗ sicherten aus den Vorschriften der §§ 36 bis 39 entscheidet das Schiede gericht endgültig.

8 41

Als reichsgesetz liche Arbeiterversicherung gilt auch die Versicherung in knappschaftlichen Krankenkassen und in Ersatzkassen (§§ 521, 528 der Reichsversicherungsordnung).

§ 42.

Gegen die Träger der rei schsgesetzlichen Arbeiterversicherung steht der Reichs vversicherungsanstalt ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des Heilverfahrens nicht zu. .

V. Sachleistungen.

B“

§ 43. Empfänger von Ruhegeld oder Rente können auf ihren Antrag in einem Invaliden⸗ oder Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden. Dazu tönnen die Barbezüge ganz oder teilweise verwendet werden. Invalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken⸗,

Bewahr⸗ und Heilanstalten im Sinne des § 11 Abs. 2. § 23

Abs. 2 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Reichs⸗ gesetzbl. 1908 S. 381).

Die Aufnahme verpflichtet den Bezugsberechtigten auf ein Vierteljahr und, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf

die Barbezü⸗ ge, soweit sie zu verwenden sind. § 44.

Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teil⸗ weise Sachleistungen gewährt werden. Auf Antrag eines beteiligten veemasanes oder der Gemeindebehörde des Wohnorts des Trunk⸗ süchtigen muß dies geschehen. Bei Trunksuchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vor⸗ mundes zulässig. Auf seinen A ntrag muß sie geschehen.

Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sachleistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerfürsorgestelle e gewährt werden.

Ein Rest der Varleift ungen ist dem Chegatten des Bezugs⸗ berechtigten, seinen Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur r Verwendung für ihn zu überweisen.

45.

Der Rentenausschuß erläßt die Anordnung nach Anhören der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt sie ihnen und der Reichsversicherungsanstalt schrifilich mit. Er entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde 88. dem Bezugsberechtigten. Auf Be⸗ schwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so benachrichtigt der Rentenausschuß die Post.

VI. Besondere Vorschriften für den Aufenthalt

im Ausland.

H 46.

Geben Berechtigte den inländischen Wohnsitz auf, so können sie mit der Hälfte des Kapitalwerts der ihnen gewährten Bezüge abge⸗ funden werden. Die Tarife zur Berechnung der Abfindung setzt die Reichsverficherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.

Der Bundesrat 8 n diese Vorschrift in Grenzgebieten außer

Kraft setzen. VII. Wartezei

Die Wartezeit dauert

1) beim Ruhegeld für männliche Versicherte einhundertundzwanzig Beitragsmonate, für weibliche Versicherte sechzig Beitragsmonate,

2) bei den Hinterbliebenenrenten einhundertundzwanzi

monate. VIII. Erlöschen 8 Anwartschaft.

Die Anwartschaft erlischt, wenn während eines Kalenderjahres innerhalb der Wartezeit von einhundertundzwanzig Beitragsmonaten weniger als acht und nach dieser Zeit weniger als vier Monats⸗ beiträge entrichtet wo rden sind oder die Zahlung der Anerke nnungs⸗ gebühr 172 Abs. 2)

Die Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte inner⸗ halb des dem Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge oder der An⸗ erkennungsgebühr folgenden Kalenderjahres die rückständigen Beträge nachzahlt.

Als Beitragsmonate im Sinne des § 48 werden die Falender⸗ monate angerechnet, in denen der ö

1) zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens⸗, Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten eingezogen cewesen ist,

2) in Mobilmachun gs⸗ oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet bet

3) wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, seine Beruftstätigkeit fortzusetzen,

4) zur Ablegung einer beruflichen Prüfung eine staatlich an⸗ erkannte Lehranstalt besucht hat. 1

5

Die Genesungszeit wird der Krankheit 50 Nr. 3) gleichgeachtet. Dasselbe gilt auf die Dauer von höchstens zwei Monaten für die durch eine Niederkunft ve eranlaßte x3 rbeitsunfähigkeit.

§ Nicht angerechnet wird eine Krankbeit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder bei b eines durch strafgerichtliches Urteil fest⸗ gestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlaägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.

Geleistete Militärdienste we durch die Militärpapiere nach⸗ gewiesen.

Krankheitszeiten werden durch Bescheinigungen nachgewiesen, die von den von der obersten Verwaltungsbdebörde g. Esg Behörden auszustellen sind.

Für den Besuch einer staatlich anerkannten Lehranstalt dient eire Bescheinigung des Leiters der Annalt als Nachweis.

8 IX. Berechnung der Versicherungsleistungen. 1) Rudegeld. § 54.

Das Rubegeld beträgt nach Ablauf den eisdundert inde dwang g Beitragsmonaten ein Veerdel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der übrigen Bei träge.

S 55.

Tritt bei weiblichen Versicherten der Vexsicherunasfall nach N lauf von sechzig Beitragsmonaten und der Vo Fndung cindunde 8 und zwanzig Beitragsmonaten ein, so detraägt das Rubegeld ein Vunel

en ersten sechzig Beitragsmonoten entrichteten Beiträde 2 Hinterbliedenenrenten. 8 &

S Die Witwen. und Witwer Kute beträgt zwei Fänsdel 8 N ube geldes, das der Crnädrer p. .zen einos Todes dzo oder ds Br⸗ ewxr unssdigkeit de zogen dätte.

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