1911 / 122 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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tragsmonaten aus der versicherungepflichtigen Beschäftigung aus,

noch lebt, so wird die weitere Zahlu or gestellt. Die Reichsversicherungsanstalt braucht die zu Unrecht ge⸗ zahlten Beträge nicht zurückzufordern.

Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der Witwenrente. 8

Witwen⸗, Witwer⸗ und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.

Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.

Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. 3) Abrundung. § 58.

Ruhegeld und Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig aufgerundet, im voraus gezahlt. 1“ X. Erstattung von Beiträgen.

1) Bei Todesfällen weiblicher Angestellter. § 59. Strrbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes oder einer Leibrente und besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenen⸗ renten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung zurückzugewähren.

Anspruchsberechtigt sind nach einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht wird.

§ 60.

Die Reichsversicherungsanstalt kann dem Berechtigten statt der

Abfindung eine lebenslängliche Rente gewähren. Den Tarif zur Um⸗

wandlung der Abfindung in Rente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.

2) Beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen 11.“ Beschäftigung. X“

§ 61. Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten infolge Verheiratung aus der ver⸗

sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so stebt ihr ein Anspruch auf

Erstattung der Hälfte der für sie geleisteren Monatsbeiträge zu. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichsversicherungs⸗

§ 62 5 1“ . „U

Scheiden Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Bei⸗ so

steht ihnen, wenn sie eine ähnliche Tätigkeit wie die im § 1 ge⸗

anstalt aus.

nannten Personen auf eigene Rechnung ausüben, ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Monatsbeiträue zu. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichsversicherungs⸗ anstalt aus. 8

XI. Leibrenten. Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen

Beschäftigung ausscheiden, kann auf Antrag an Stelle der freiwilligen

Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen

Anwartschaft 15) oder der Erstattung von Beiträgen (§§ 61, 62)

eine Leibrente gewährt werden, deren Höhe sich nach dem Werte der erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter der

Antragstellerin richtet und vom Rentenausschuß festgesetzt wird. Auf

8

Antrag der Berechtigten kann die Festsetzung des Beginns und de Höhe der Leibrente für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werden. Die Tarife zur Berechnung des Wertes der Anwartschaft und der

Leibrente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Burn ats fest.

XII. Wegfall der Leistungen.

Die Witwen⸗ und die Witwerrenten fallen bei der Wieder⸗ verheiratung weg. Als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente gewährt. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung geltend ge⸗

macht wird.

Die Waisenrenten fallen weg, sobald die Waise das achtzehnte

Lebenszjahr vollendet oder sich verheiratet.

2

§ 65. Für den Sterbemonat und den Monat, der das Ruhen des Ruhe⸗

geldes oder der Rente bringt, werden, vorbehaltlich § 57 Abs. 3, die Beträge voll gezahlt.

Kommen für einen Monatsteil zu dem Ruhegelde des Versicherten

noch die Renten der Hinterbliebenen, so haben sie nur das Ruhegeld zu beanspruchen.

§ 66. 1 Ist beim Tode des Empfängers das fällige Rubegeld oder die

ällige Rente noch nicht abgehoben, so sind nacheinander bezugs⸗

berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Ge⸗

schwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines Todes in

hbäuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

§ 67 1 3 Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen⸗ oder

Witwerrente Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte,

so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis zum Todestage falligen Beträge nacheinander berechtigt der Ebegatte, die

Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem

Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft ge⸗ I

XIII. Entziehung der Leistungen. § 68. Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr berufs 24, so entzieht ihm der Rentenausschuß das Rr. Jitwerrenten und Waisenrenten, die nach §§ 29, 30 gewährt

sind, entzieht der Rentenausschuß, sobald die Bedürftigkeit des Empfängers wegfällt.

§ 70. Ein Bescheid, der das Ruhegeld oder die Rente entzieht, wird mit Ablauf des Monats wirksam, zu dem er zugestellt worden ist. § 71.

Wird Rubegeld von neuem bewilligt, so wird die frühere Beitrags⸗

leistung dem Versicherten angerechnet. S 72.

§ 72. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, blung n Hi

1 Hinterbliebenenrente ein⸗

XIV. Ruhen der Rente.

Ruhegeld und Rente ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Heiterversicherung, soweit beide zusammen übersteigen würden 1) beim Ruhegelde den Durchschnitt der Jabresarbeitsverdienste 17) in den leßten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls, 2) bei Witwen⸗, Witwer⸗ und Waisenrenten sechs Zehntel dieses Betrags. 11 58 47

Ruhegeld ruht neben dem Bezuge von Gehalt oder Lohn oder

Einkommen aus sonstiger gewinnbringender Beschäftigung, soweit

Rubegeld und Jabresarbeitsverdienst zusammen den Durchschnitt der ahrerarbeitsverdienste 17) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt

des Versicherungsfalls übersteigen. 8

12. Witwenrente ruht nehen dem Bezuge von Eebalt oder Lohn oder Einkemmen aus sonstiger gewinnbringender Beschäftigung soweit Witwenrente und Jabresarbeitsverdieust der Witwe zusammen den im

8 5. 4 § 76. n8. 8 8 8

Rubegeld und Rente ruhen, solange der Berechtigte eine Frei⸗ heitsstrafe verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs⸗ anstalt untergebracht ist.

Hat er im Inland Angehbörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen das Ruhegeld überwiesen. 8

8 Ruhegeld und Rente ruhen, solange sich der Berechtigte ohne Zustimmung des Rentenausschusses gewöhnlich im Ausland aufhält. Im Falle der Weiterzablung hat er die von der Reichsversicherungs⸗ anstalt verlangten ärztlichen Bescheinigungen seiner Berufsunfähigkeit einzureichen. Art und Form der Bescheinigungen bestimmt der Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern).

§ 78.

Der Bundesrat kann das Ruhen von Ruhegeld und Rente für ausländische Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten aus⸗ schließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Fürsorge gewähr⸗ leistet.

§ 79.

Beim Aufenthalt in deutschen Kolonien oder Schutzgebieten ruhen Ruhegeld und Rente nicht.

XV. Besondere Befugnisse der Reichsversicherungsanstalt. § 80.

Ueberzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei erneuter Prüfung, daß die Leistung mit Unrecht abgelehnt, entzogen, wegen Ruhens oder aus sonstigen Gründen eingestellt oder zu niedrig festaestellt worden ist, so kann sie den Rentenausschuß m einer neuen Feststellung veranlassen.

§ 81.

„Die Reichsversicherungsanstalt braucht Ruhegeld und Renten nicht zurückzufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetze zahlen mußte.

XVI. Verhältnis zu anderen Ansprüchen.

Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden und Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verfügung be⸗ ruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Eesetze Versicherten und ihre Hinterbliebenen.

§ 83.

Unterstützt eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gesetzlicher Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch nach diesem Gesetze hatte, oder noch hat, so kann die Gemeinde oder der Armenverband, jedoch nur bis zur Höhe dieses Anspruchs, Ersatz beanspruchen.

§ 84.

Der Ersatz von Bearäbniskosten, die beim Tode des Versicherten gewährt worden sind, kann, seweit nicht der Träger der reichsgesetz⸗ lichen Unfallversicherung oder Krankenversicherung Ersatz zu leisten bat, aus der Kavitalabfindung 59) beansprucht werden; im übrigen darf nur auf Ruhegeld oder Renten zugegriffen werden.

Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs darf auf rückständige Rube⸗ geld- und Rentenbeträge bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge nur bis zu ihrer halben Höhe zugegriffen werden.

§ 86.

Der Anspruch auf Ersatz von Unterstützurgen ist bei dem für den Wohnsitz des Bezugsberechtigten zuständigen Rentenausschuß an⸗ zumelden. Dieser entscheidet des § 90. 8

§ 87.

Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen, wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Rube⸗ geld oder Rente hat, stirbt, n 85 Anspruch angemeldet zu haben.

Auch die Ersatzberechtigten können die Feststellung der Leistungen nach diesem Gesetze betreihen, auch Rechtsmittel einlegen. Der Ab⸗ lauf der Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Ersatzberech⸗ tigten das Verfahren selbst betreiben.

Der Anspruch vSg ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Unterstützung geltend gemacht wird. § 90.

Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 83 bis 89 werden im Verwaltungsstreitverfabren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kaan binnen einem Monat nach Zustellung im Woge des Rekurses nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung an⸗ gefochten werden.

§ 91.

Was in diesem Abschnitt für Gemeinden und Armenverbände vorgeschrieben ist, gilt auch für Betriebsunternehmer und Kassen, die statt solcher Verpflichteten nach gesetzlicher Pflicht Hilfsbedürftige unterstützen.

§ 92.

Soweit die nach diesem Gesetze Versicherten oder ihre; bliebenen gesetzlich von Dritten Ersatz eines Schadens beansvru können, der ihnen durch Berufsunfähigkeit oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die Reichsversicherungs⸗ anstalt bis zum Betrage derjenigen Leistungen über, welche sie infolge des Schadens zu tragen hat.

XVI. Besondere Vorschriften.

8 93. eistungen, die nach diesem Gesetze gewährt werden, und die durch dergang des Anspruchs darauf ersetzten Unterstützungen sind ffentlichen Armenunterstützungen. § 94. . ie Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung bertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen

1) eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von der Reichs⸗ versicherungsanstalt erhalten hat,

2) der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen,

3) der Forderungen der nach § 83 ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände sowie der ersatzberechtigten Arbeitgeber und Ver⸗ sicherungsträger der reichsaesetzlichen Arbeiterversicherung, Knappschafts⸗ vereine und Knappschaftskassen sowie anderer Ersatzkassen 367), die an ihre Stelle getreten sind; die Uebertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig,

4) rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. z

Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Genehmigung des Rentenausschusses ganz oder zum Teil auf andere übertragen.

§ 95.

Die Ruhegeld⸗ und Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Reichsversicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach §§ 92, 96 zusteht, geschuldete Beiträge, gezablte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte Rentenbeträgge., ddie zu erstattenden Kosten des Verfabrens 308), die von den Ocganen der Reichsrersicherungsanstalt verhängten Geldstrafen. § 96.

Sind die Leistungen für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch auf reichsgesetzliche Unfallrente hat, und hatten Rube⸗ geld orer Renten nach § 73 zu ruhen, so kann die Reichsversicherungs⸗

§ 73 Nr. 1 bezeichneten Jahrerarbeiteverdienst des verstordenen Ehe⸗ manns übersteigen. 11X1X“ ““

in angemessenen Teilbeträgen wieder einziehen. 3

anstalt durch Kürszung ihrer Leistungen den zu viel gezahlten Betrag

Dritter Abschnitt. Träger der Versicherung.

I. Be 8. „Träger der Versicherung ist, soweit dieses Gesetz nichts a irn bestimmt, die in Berlin zu errichtende Reichsversiche dn inee

Angestellte. II. CEö it.

Die Reichsversicherungsanstalt ist rechtsfähig. III. 72q e. § 99. Die Organe der Reichsversicherungsanstalt sind 1) das Direktorium, 2) der Verwaltungsrauatü, 3) die Rentenausschüsse, 4) die Vertrauensmänner. 1) Direktorium. § 100. G 1 Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtli und außergerichtlich. Es hat die eines gesetzlichen Vertretes. 8

Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erfor lichen Anzahl von Mitgliedern.

Es faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit diess Gesetz nichts anderes vorschreibt. Im übrigen wird die Geschäfte führung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzle (Reichsamt des Innern) erläßt.

Das Direktorium steht unter der Aufsicht des Reichskanzlen (Reichsamt des Innern).

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räsident und Mitglieder des Bundesrats vom Kaiser auf ie übrigen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) ernannt. b § 103. Die Beamten der Reichsversicherungsanstalt haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.

Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowi die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Reichsversicherungsanstalt. Der Besoldungs⸗ und Pensionsetat wird jährlich vom Bundesrat auf den Antrag des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) festgesetzt.

§ 104.

Die Bücher der Reichsversicherungsanstalt sind jährlich abzu⸗ schließen; auf Grund der Bücher ist für das abgelaufene Geschäfts⸗ jahr ein Rechnungsabschluß und ein die Verhältnisse sowie die Ent⸗ wicklung der Anstalt darstellender Bericht anzufertigen und dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) mitzuteilen.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Dem Rechnungsabschluß ist in Zeitabschnitten von je fünf Jahren 5 ordentliche versicherungstechnische Bilanz 173) beizufügen. All⸗ hr

lich ist eine überschlägliche Bilanz aufzustellen. Der Bundesrat t nähere Vorschriften hierüber. § 106. Die Rechnungen der Reichsversicherungsanstalt über ihre persön⸗ lichen und sachlichen Verwaltungskosten werden durch den Rechnungshof des Deutschen Reich; geprüft. 2) Verwaltungsrat.

§ 107.

Die versicherten Angestellten und deren Arbeitgeber wirken bei der Verwaltung der Reichsversicherungsanstalt durch den Verwaltungs⸗ rat mit.

Der Verwaltungsrat überwacht die laufende Verwaltung durch Beauftragte (Verwaltungsausschuß).

§ 108.

Der Verwaltungsrat hat das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachtlich zu beraten. Der Beschlußfassung des Verwaltungsrats bleibt vorbehalten

1) die Festsetzung des Voranschlags,

2) die Abnahme des Rechnungsabschlusses 104) und der Bilanzen 105).

§ 109.

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je zwölf Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgehber. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann die Zahl der Mitglieder nach Bedarf erhöhen.

Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Arbeitgeber⸗ vertretern unter den Vertrauensmännern, die übrigen von den An⸗ gestellten vertretern unter den Vertrauensmännern gewählt.

§ 110.

Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehr⸗ heit. Im übrigen wird die Geschäftsführung durch eine Geschäfts⸗ ordnung geregelt, die der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläft

Der Prasident beruft den Verwaltungsrat. Auf Verlangen der Mehrheit des Verwaltungsausschusses oder der Mehrheit des Ver⸗ waltungsrats ist dieser zu berufen.

§ 111.

Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläßt eine Wahl⸗ ordnung und leitet die Wahl durch seine Beauftragten. Die Wabl⸗ ordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränken.

Fuͤr jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner ge⸗ wählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er aus⸗ scheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl em.

Bei Streit über die Wahlen entscheidet der Reichskanzler (Reichs⸗ amt des Innern).

§ 112.

Wählbar zum Verwaltungsrate sind nur volljährige Deutsche.

Nicht wählbar ist,

1) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Ver⸗ brechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,

2) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung üder sein Vermögen beschränkt ist. 4 us

Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist, wer verscherte An⸗ gestellte beschäftigt. § 114.

Wählbar als Vertreter der Versicherten sind nur versicherte Angestellte. 1I1“ Die Wahlzeit dauert sechs Jahre. bis Die Gewaͤhlten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, ihre Nachfolger eintreten. 1 8 Wer ausscheidet, kann ber en. werden. Wer wählbar ist, kann die Wahl nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen, insange Hen er 8 1 1) das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 8 2) mehr als vier minderzjährige ebeliche Kinder hat; Kinder, die 8. anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnete 3) durch Fz. oder Gebrechen verhindert ist, das Am ordnungsmäßig zu führen, 4) mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. 98 Vormunds oder Pflegschaft über mehre Geschwister gilt nur a⸗ eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein

Ehrenamt der Reichsversicherung einer Gegenvormundschaft gleich.

8 ja er

1 S 1 Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl

für die nächste Wahlzeit abgelehnt werden. S (Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

122.

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)

Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet das Direktorium.

Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Prä⸗ sidenten des Direktoriums mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.

Das Direktorium kann einen Vertreter von seinem Amte ent⸗

binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

b 1.“ chwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig.

§ 118.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats verwalten ihr Amt unent⸗ geltlich als Ehrenamt. Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen, von dem Reichskanzler (Reichsamt des bestimmten Sätzen.

Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu den Sitzungen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist zu lösen.

§ 120.

Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen, so hat ihn der Verwaltungsrat seines Amtes durch Beschluß zu entheben.

88 der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur⸗ Aeußerung zu geben.

b Gegen den Beschluß ist die Beschwerde bei dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zulässig. 8 12

8 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf je drei Jahre den Verwaltungsausschuß 107 Abs. 2). Der Ausschuß besteht aus

je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; sie vertreten

ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein.

Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber, diejenig der Versicherten von diesen gewählt. Die Wahl erfolgt unter Leit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit entscheidet das

§ 122.

Die Ausschußmitglieder sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen.

Sie sind ferner berechtigt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitglieds des Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher der Anstalt einzu⸗ sehen und den ordentlichen sowie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen.

Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie dem Verwaltungsrate Bericht.

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Geschäftsumfang. 8 § 123.

Der Rentenausschuß nimmt die ihm in diesem Gesetz über⸗ tragenen Obliegenheiten wahr. Inbesondere liegt ihm ob, 2

1) Ruhegeld, Rente und Abfindung festzustellen und anzuweisen,

2) Ruhegeld und Rente zu entziehen und einzustellen,

3) Anträge auf Einleltung eines Heilverfahrens entgegen⸗

zunehmen, den Sachverhalt in diesen Fällen klarzustellen und die

Reichsversicherungsanstalt zu benachrichtigen, wenn er erfährt, daß durch ein Heilverfahren ein Versicherter vor der Berufsunfähigkeit bewahrt oder der Empfänger eines Ruhegeldes oder einer Witwer⸗ rente wieder berufsfähig werden kann,

4) in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung Auskunft zu erteilen.

§ 124.

Der Rentenausschuß ist Organ der Reichsversicherungsanstalt und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Er ist jedoch bei seiner Beschlußfassung nach § 123 Nr. 1, 2 an Weisungen der Reichsversiche⸗ rungsanstalt nicht gebunden. 1

Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Rentenausschüsse regelt, geschieht es durch Verordnung des Reichs⸗ fanzlers (Reichsamt des Innern), die nach Anhörung der Reichsver⸗ sicherungsanstalt erlassen wird. üs

25.

Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des Ver⸗ waltungsrats dem Rentenausschusse die Kontrolle über Ruhegeld⸗ empfänger und über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit Genehmigung des Bundesrats können dem Rentenausschusse durch die Reichsversicherungsanstalt noch weitere Aufgaben übertragen werden. he

Der Rentenausschuß kann bei Erledigung seiner Geschäfte die Mitwirkung der Vertrauensmänner (§§ 144 bis 156) nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes in Anspruch nehmen.

Errichtung. Die Rentenausschüsse werden nach Bedarf von der Reichs⸗

1“

8 —₰ 1 2 versicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats errichtet. Er

bestimmt deren Sitze und Bezirke 88 kann sie ändern. § 128. Die Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht Sitz und Bezirk der Rentenausschüsse binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Aenderung. 8 199

Jeder Rentenausschuß besteht aus einem ständigen Vorsitzenden (Obmann), mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; dem Rentenausschusse werden die erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben.

Vorsitzender. § 130.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) ernennt den Vor⸗ sitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhören der obersten Ver⸗ waltungsbehörde, für deren Bezirk der Rentenausschuß errichtet ist. Er setzt auch die Amtsdauer und die Bezüge der Vorsitzenden und der Stellvertreter fest. 8

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern) oder von seinen Beauftragten vor Antritt des Amtes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

Wird zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ein Reichs⸗ oder Staatsbeamter im Nebenammt ernannt, so steht er unter der Dienst gewalt der ihm im Hauptamt Dienstbehörde.

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Rentenausschusses.

Beisitzer.

8 In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des Rentenausschusses Versicherungsvertreter beizuziehen.

Sie werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren Arbeitgebern

Ihre Zahl beträgt mindestens zwanzig: sie kann vom Renten⸗

ausschusse mit Genehmigung des Schiedsgerichts sowie von diesem

nach Anhören des Rentenausschusses erhöht werden.

zum Deutschen Neichsanzei

Amtes.

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1911.

Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich Beisitzer bei ei Schiedsgericht oder bei dem Oberschiedsgerichte sein.

Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgeber⸗ vertretern unter den Vertrauensmännern, die übrigen von den Ange⸗ stelltenvertretern nnter den Vertrauensmännern gewählt.

Wahlberechtigt sind die Vertrauensmänner, die im Bezirke des Rentenausschusses wohnen. 1

30.

Die §§ 111 bis 114 gelten entsprechend; jedoch sind nur Männer wählbar.

Bei Streit über die Wahl entscheidet die oberste Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der ö seinen Sitz hat.

Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zur Hälfte am Sitze des Rentenausschusses selbst oder nicht über zehn Kilometer ent⸗ fernt wohnen oder beschäftigt sein.

Bei der Wahl sollen die hauptsächlichen Berufszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks berücksichtigt werden.

Der Bundesrat kann darüber Besonderes oder Abweichendes be⸗

8 § 137.

5, 116, 119 gelten entsprechend. 88 1u6“

Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung beschließt der für den Wohnort des Gewählten zuständige Rentenausschuß.

Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vor⸗ sitzenden des Rentenausschusses mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. 1

Der Rentenausschuß kann einen Vertreter von seinem Amte ent⸗ binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Auf Beschwerde beschließt 1u“ endgültig.

Werden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt der Vorsitzende ihn vorläufig seines

Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig.

e verpflichtet die Versicherungsvertreter vor ihrer

er Vorsi ver

Der er ersten Dienstleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Der Vorsitz ann gegen einen Vertreter, der sich der Er⸗ seiner Bflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark Ziederholungsfalle bis zu einhundert Mark verhängen. Er f zurückzunedmen. venn nachträglich eine genügende na aew g 2

n chgewiesen ““ 38 eschwerde beschließt EE endgültig. § 141.

——

A MsrßBaonh 2½. Vorsitzende tan

Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst einen Pauschbetrag, den der Reichskanzler festsetzt.

Hilfsbeamte. § 142. 8 Die Hilfsbeamten des Rentenausschusses sind Beamte der Reichsversicherungsanstalt; sie werden durch die Reichsversicherungs⸗ anstalt nach Anhören des Vorsitzenden des Rentenausschusses bestellt.

Sämtliche Kosten der trägt die Reichs⸗ versicherungsanstalt.

Zertrauensmänner waö ausschüsse, ie Schiedsgerichte, § 145 § 145.

Den Vertrauensmännern können vom Rentenausschusse bestimmte Obliegenheiten übertragen werden. Sie sollen auch ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen Tatsachen mitteilen, die nach ihrer An⸗ sicht für den Rentenausschuß oder die Reichsversicherungsanstalt

wichtig sind. 8 § 146.

Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren Arbeitgebern gewählt.

Die Zahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungs⸗ behörde sechs; wohnen im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde mehr als zehntausend Versicherte, so kann die oberste Verwaltungs⸗ behörde für je angefangene weitere zehntausend die Zahl der Ver⸗ trauensmänner um zwei erhöhen.

Der obersten Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, für kleinere Bezirke die Zahl der Vertrauensmänner bis auf zwei herabzusetzen oder die Bezirke mehrerer unteren Verwaltungsbehörden zu einem Bezirk zusammenzufassen und zu bestimmen, welche untere Verwaltungs⸗ behörde die im § 150 Abs. 3, § 153 Abs. 2, § 154, § 155 Abs. 1 dieser Behörde zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen hat.

Die Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den ver⸗ sicherten Angestellten gewählt.

Zur Teilnahme an den Wahlen sind volljährige Deutsche be⸗ rechtigt, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeit⸗ gebern gehören und im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde wohnen.

binct wahlberechtigt sind die im § 112 Abs. 2 bezeichneten Personen. 1 § 149.

Für die Wahlen der Arbeitgeber kann der Reichskanzler (Reichs⸗ amt des Innern) das Stimmrecht nach der Zahl der von ihnen be⸗ schäftigten Versicherten dele

D00.

Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte 187) als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung. Bei den zweiten und folgenden Wahlen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solche Versicherungskarten als Ausweis dienen, in denen wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen ist.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläßt eine Wabl⸗ ordnung und bestellt den Leiter der Wahl. Die Wahlordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränken.

Bei Streit über die Wahl entscheidet die untere Verwaltungs⸗ behörde.

§ 151.

Für jeden Vertrauensmann werden in gleicher Weise je zwei Er⸗ satzmänner gewählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein.

§ 152.

Wählbar sind nur versicherte Angestellte und deren Arbeitgeber, die ii Pezirke der unteren Verwaltungsbehörde wohnen oder b.

schäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben, und

die nicht nach § 112 ausgeschlossen sind. 3

Die §§ 115, 116, 119 gelten entsprechend. 11““ Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Ge wählten die Dienstleistung verweigern, beruft die untere Verwaltungs behörde Vertrauensmänner aus e der Wählbaren. § 154.

Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung beschließt die untere Ver⸗ waltungsbehörde. 8

Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ab lehnt, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft werden.

Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

§ 155.

Werden von einem Vertrauensmanne Tatsachen bekannt, die sein Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflich darstellen, so enthebt ihn die untere Verwaltungsbehörde vorläufig feines Amtes und erstattet der höheren Verwaltungsbehörde unve züglich Anzeige.

Die höhere Verwaltungsbehörde gibt ihm Gelegenheit zu Aeußerung; sie kann ihn des Amtes entsetzen.

§ 156.

Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Aus⸗ lagen. In besonderen Fällen kann ihnen eine Entschädigung ef Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt werden Die Reichsversicherungsanstalt kann hierüber Bestimmungen erlassen 8 Vierter Abschnitt. Schiedsgerichte und Oberschiedsgericht

I. Allgemeines.

Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schieds⸗ gerichte und das Oberschiedsgericht. Soyweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts regelt, geschieht es durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats.

II. Schiedsgerichte. 1) Errichtung.

Die Schiedsgerichte nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als höhere Spruch⸗ und Beschlußbehörde wahr.

§ 159.

Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Schiedsgerichte werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleicher Weise können Aenderungen vorgenommen werden.

2) Zusammensetzung. § 160.

Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stell⸗

vertreter und aus Beisitzern. 8 § 161.

Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den versicherten An⸗ gestellten und aus ihren Arbeitgebern gewählt.

Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersten Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht werden.

Ein Beisitzer darf nicht zugleich Mitglied des Oberschieds⸗ gerichts sein.

§ 162.

Die §§ 128, 130, 131, 134 bis 141 geltend entsprechend. Jedoch können Geldstrafen (§§ 138, 140) bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden. Auf Beschwerde und bei Streit über die Wahlen entscheidet das Oberschiedsgericht. 8 8 CINIHEVviczt.

1) Errichtung.

Das Oberschiedsgericht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als oberste Spruch⸗ und Beschlußbehörde wahr. 1

Es hat seinen Sitz in Berlin.

§ 164. Seine Entscheidungen sind endgültig. 2) Zusammensetzung.

Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gelten die §§ 160 bis 162 entsprechend. Die nach § 286 zuzuziehenden richterlichen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestellt.

§ 166.

Für die Teilnahme an den Arbelten und Sitzungen des Ober⸗ schiedsgerichts erhalten die ernannten Mitglieder eine Jahresvergütung. IV. Aufsicht. Kosten. § 167.

Die oberste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz gelegen ist, führt die Aufsicht über das Schiedsgericht.

Sie bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft die Ge⸗ schäftsräume.

Die Bureau⸗, Kanzlei⸗ und Unterbeamten haben die Rechte und Pflichten der Reichs⸗ oder Staatsbeamten, wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorübergehend oder zur Vorbereitung beschäftigt werden; das Nähere bestimmt die Landesregierung.

Der Vorsitzende verpflichtet sie auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten, soweit sie nicht bereits durch einen Diensteid ver⸗ pflichtet sind. 8

§ 168.

Alle Kosten des Schledsgerichts schießt der Bundesstaat vor, in dem der Sitz gelegen ist.

Der Bundesrat kann auf Antrag der Reichsversicherungsanstalt Grundsätze für die Bemessung der Kosten festsetzen.

§ 169.

In die Kasse der Reichsversicherungsanstalt fließen die Geldstrafen sowie die besonders auferlegten Verfahrungskosten 308).

Die Reichsversicherungsanstalt erstattet den Bundesstaaten viertel⸗ jährlich nach Anforderungen die veranslagten Kosten.

§ 170.

Die Aufsicht über das Oberschiedsgericht führt der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).

Alle Kosten des Oberschiedsgerichts schießt die Reichshauptkasse vor.

Im übrigen gelten die §§ 167 bis 169 entsprechend.

Fünfter Abschnitt. Deckung der Leistungen. fbringung der Mitte 1) Allgemeines. ringen die Mittel für