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1 § 181.
Sie entrichten für jeden Kalendermonat, in welchem eine ver⸗ sicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat (Beitragsmonat), laufend Beiträge zu gleichen Teilen. er versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung stehen Krankheitszeiten gleich, in denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben.
Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezieht. 8 2) Höhe der Beiträge. 8 — § 172. “ „Der Monatsbeitrag ist nach dem Prämiendurchschnittsverfahren für alle Versicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch zu bemessen. Er beträgt bis auf weiteres in Gehaltsklasse 1,60 ℳ, 3,20 4,80 6,80 9,60 13,20 16,60 20,— x ““ ie Anerkennungsgebühr zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft beträgt jährlich drei Mark und kann in Teilbeträgen oder in einer Summe entrichtet werden. 8 § 173.
Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichsversicherungsanstalt
in fünfjährigen Zeitabschnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1917,
eine versicherungstechnische Bilanz auf. § 17
„Den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen be⸗ stimmt der Bundesrat. Im übrigen finden § 40, 261 des Handels⸗ gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 175 Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so erhöht der Bundesrat
die Beiträge entsprechend. Ergibt sich ein Ueberschuß, so können in
2
gleicher Weise die künftig zu gewährenden Leistungen erhöht werden. 3) Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. § 176. Der Arbeitgeber, der den Versicherten den Beitragsmonat hin⸗ durch beschäftigt, hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. 1 17. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder findet die Beschäftigung nicht den Beitragsmonat hin⸗ durch statt, so hat jeder Arbeitgeber acht Hundertstel des für die Be⸗
schäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag zu zahlen. Der hiernach für den Monat sich ergebende Beitrag ist auf zehn Pfennig auf⸗
zurunden. Uebersteigen die hiernach für einen Monat eingezahlten g
Beiträge den Beitrag der höchsten Gehaltsklasse, so wird der über⸗ schießende Betrag dem Versicherten für spätere Beitragsmonate gut⸗
geschrieben oder auf Antrag zurückgezablt. Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der Beiträge vom Gehalt abziehen lassen. Die Arbeit⸗ geber dürfen nur auf diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen. Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden.
49.
Sind Abzüge bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet (§ 204).
§ 180.
8 Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie der
Beitragsteil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten ge⸗ währt wird. 16
5 2
In den Fällen des § 176 haben die Arbeitgeber am Schlusse eines jeden Monats über die fälligen Monatsbeiträge Nachweise auf⸗ zustellen. Die Nachweise sind den Beitragsstellen (§ 185) mit den älligen Beiträgen spätestens bis zum 15. des nächsten Monats porto⸗ 8 einzureichen und von diesen der Reichsversicherungsanstalt zu über⸗ enden.
Die Beiträge werden für die Reichsversicherungsanstalt bei der Reichsbank eingezahlt.
182.
Auf Grund der Nachweise stellt die Reichsversicherungsanstalt Versicherungskonten für die Berechnung der Ansprüche der versicherten Angestellten und ihrer Angehörigen auf. § 183.
Ueber eingezahlte Beiträge wird durch Marken auittiert, welche die Reichsversicherungsanstalt für jede Gehaltsklasse an die Beitrags⸗ stelle überweist.
Die Marken müssen die Bezeichnung drr Gehaltsklasse und des Geldwerts enthalten.
§ 184.
Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken sofort in die Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu entwerten. Die Marken gelten alsdann als Quittung für die Entrichtung des Beitrags.
Ueber die Entwertung erläßt der Bundesrat Vorschriften.
Die Beitragsstellen werden nach Bedarf von der Reichs⸗ versicherungsanstalt eingerichtet. Soweit besondere Beitragsst llen nicht errichtet sind, werden auf Antrag der Reichsversicherungsanstalt ihre Geschäfte von den hierfür durch die oberste Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen oder von den Postanstalten wahrgenommen. Die den Beitragsstellen zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festgesetzt.
§ 186.
In den Fällen des § 177 haben die Arbeitgeber bei Zablung des Entgelts, spätestens am Schlusse des Beitragsmonats, für die fälligen Beiträge besondere Marken in die Versicherungskarte ein zukleben. Die Marken dienen als Grundlage für die Bemessung der gesetzlichen Leistungen. Die Marken sind von den von der Reichs⸗ versicherungsanstalt eingerichteten Beitrags⸗ und Markenverkauf zu beziehen. Die eingeklebten Marken sind zu entwerten.
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Der Wert der eingeklebten Marken muß dem auf zehn Pfennig aufgerundeten Werte der fälligen Beiträge gleichkommen.
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers (Reichsamt des Innern) für die Erhebung dieser Beiträge auch andere Bestimmungen
87.
Versicherte hat sich die Versicherungskarte ausstellen zu Die Ausstellung ist vom Versicherten mittels Aufnahmekarte, Familienverhältnisse und Gehaltsbezüge Aufklärung geben muß, bei der Ausgabestelle (§ 193) zu beantragen. Die Orts⸗ volizeibehörde kann ihn dazu durch Geldstrafen bis zu zehn Mark an⸗ halten. Hat er keine Vensicherungskarte oder weigert er sich, sie vor⸗
zulegen, so kann sie der B“
§ 188. Die Ausgabestelle sendet die im Laufe eines Monats eingegangenen Aufnahmekarten am usse des Monats an die Reichsversicherungs⸗
I Der Versicherte kann unter Bo karte stets eine neue “
§ 190. 1b Der bestimmt —42 Egn B anstalt die Einrichtung der Nachweise der2 n karte (§ 184) und der Aufnahmekarte (8 187). Die Kosten der Her⸗ stellung und Lieferung trägt die Reicher
einer neuen Aufnahme⸗
* .“
Die Versicherungskarte enthält Jahr und Tag der Ausstellung und den Inhalt der ö“ 194, 197, 198, 344. 1 8
Sie bietet Raum für mindestens achtundvierzig Marken. Für die Fälle der §§ 177, 186 kann der Bundesrat daß sie für mehr Marken Raum bietet. 8 1
Die Karten werden für jeden ““ fortlaufend beziffert. § 193.
8
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt die Stellen, welche die Karten ausstellen (Ausgabestellen). 1
Der Reichskanzler bestimmt die Ausgabestellen in den deutschen Kolonien und Schutzgebieten.
§ 194
Die Karte soll binnen füunf Jahren nach dem Tage der Aus⸗ stellung durch eine neue ersetzt werden. Ist dies verszumt, so kann die Ortspolizeibehörde den Versicherten dazu durch Gekdstrafen bis zu zehn Mark anhalten.
In den Fällen der §§ 177, 186 ist der Versicherte verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die Ver⸗ sicherungskarte der Reichsversicherungsanstalt einzusenden. Er kann hierzu die Vermittlung der von der Reichsversicherungsanstalt errichteten Beitrags⸗ und Markenverkaufsstellen beanspruchen, die auf Verlangen die Karten gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung entgegennehmen und an die Reichsversicherungsanstalt einsenden.
Wer die Versicherungskarte nicht rechtzeitig einsendet, kann von der Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden.
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt de Innern) endgültig.
Die Strafen werden wie 1“ beigetrieben.
Den Ausgabestellen wird für die Ausstellung der Karten eine Vergütung gewährt, deren Höhe der Bundedrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festsetzt.
§ 196.
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungs⸗ karten werden durch neue ersetzt.
Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die Reichs⸗ versicherungsanstalt wird vorher gehört, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird, und in jedem Falle nachher durch eine neue Aufnahmekarte unterrichtet.
8
Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus⸗ ihr nichts über Führung und Leistungen des Inhabers zu ent⸗ nehmen sein.
94.
§ 198.
Niemand darf eine Versicherungskarte wider den Willen des In⸗ habers zurückbehalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zur Neuausstellung, Berichtigung oder Beitrags⸗ überwachung zurückbehalten.
Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Be⸗ rechtigten für Nachteile hieraus verantwortlich. Die Ortspolizei⸗ behörde nimmt die Karte ab und eö sie dem Berechtigten aus.
Der Bundesrat bestimmt, wie die Beiträge für die nach §§ 3, 4 Versicherungspflichtigen erhoben werden.
4) Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. § 200.
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (§ 15) sind die Bei⸗ träge oder die Anerkennungsgebühr der Reichsversicherungsanstalt spätestens vor Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden. Bis zum Eingang der Empfangs⸗ bestätigung der Reichsversicherungsanstalt dient der Postschein als Quittung. In besonderen Fällen kann die Reichsversicherungsanstalt auch anderen Versicherten die Genehmigung von Beiträgen durch die Post gestatten.
§ 201.
Mitt Genehmigung des Bundesrats kann die Reichsversicherungs⸗ anstalt die Entrichtung der Beiträge in anderer Weise regeln.
2
§ 202.
Der Versicherte (§ 200) ist verpflichtet, der Reichsversicherungs⸗ anstalt auf Verlangen stets Auskunft über seinen Familienstand und das Alter seiner Familienangehörigen zu geben. Die Ortspolizei⸗ behörde kann ihn dazu durch C. secsfen bis zu zehn Mark anhalten.
Wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten oder nur vorübergehenden Beschäftigung (§§ 7, 8) freiwillig versichert, hat Anspruch auf den Beitragsteil des Arbeitgebers. Dieser kann es ablehnen, mehr zu erstatten, als er nach diesem Gesetze für eine ver⸗ sicherungspflichtige Beschäftigung beizutragen verpflichtet ist. 8
5) Unwirksame Beiträge. § 204. Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren, falls aber die Beitragsleistung ohne Verschulden der Be⸗ teiligten unterblieben ist, nach Ablauf von vier Jahren seit der Fällig⸗ keit entrichtet werden. 205.
8
Freiwillige Beiträge dürfen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
nicht entrichtet werden. —
82
Der Entrichtung der Beiträge im Sinne der §§ 204, 205 steht gleich b 1r 11““
1) die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber ge⸗
2) die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, ene⸗ demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet werden.
Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit (§§ 208, 209) oder ein Verfahren über einen Anspruch auf Rubegeld oder Rente schwebt, werden in die Fristen der §§ 204, 205 nicht eingerechnet.
Diese Tatsachen (Abs. 1, 2) unterbrechen auch die Verjährung rückständiger Beiträge (§ 226). “ b
6) Irrtümlich geleistete Beitrage. Beiträoge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungs⸗ pflicht entrichtet worden sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die freiwillige Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtang bestanden hat.
Der Versicherte kann die Beiträge binnen vier Jahren nach der Entrichtung zuräckfordern, wenn ihm nicht schon Ruhegeld oder Rente rechts kräftig bewilligt worden ist.
Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht mehr zurückfordern, wenn ihm vom Versicherten der Wert seines Anteils erstattet ist oder seit der Entrichtung zwei Jahre verflossen sind.
7) Beitragsstreitigkeiten. § 208. 8 3
Bei Streit über die Beitragsleistung entscheidet, wenn er nicht bei der Festsetzung der Leisturgen hervortritt, der für den Be⸗ schäftigungsort zuständige Rentenausschuß und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht.
Handelt es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetz⸗ licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so gibt das Schieds⸗ gericht die Sache unter Begründung seiner eigenen Ansicht an das Ober⸗ schiedegericht ab, wenn es der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde⸗ frist beantragt hat. Auch andere Beteiliate können diesen Antrag binnen einer Woche stellen, nachdem sie die Gelegenbeit, sich zu äußern, er⸗ halten haben. Das Oberschiedsgericht entscheidet in diesen Fällen statt des Schiedsgerichts.
Allen anderen Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Berechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz der Beiträge (§§ 176 bis 180, 184, 186, 203) entscheidet der für den Beschäftigungs⸗ ort zuständige Rentenausschuß e
Ist der Streit endgültig entschieden, so sorgt der Rentenausschuß dafür, daß zu wenig erhobene Beiträge nachträglich nach §§ 181 bis 183 gedeckt werden. Zuviel erhobene Beiträge, die noch zurück⸗ gefordert werden können (§ 207), zieht er von der Reichsversicherungs⸗ anstalt auf Antrag wieder ein und zahlt sie den Beteiligten zurück. Die Marken werden vernichtet. 88
Ist die Pflicht oder das Recht zur Versicherung endgültig ver⸗ neint, so erhalten die Beteiligten die noch nicht verfallenen Beiträge auf Antrag zurück. § 207 wird hierdurch nicht berührt.
8) Ueberwachung.
Die Reichsversicherungsanstalt überwacht die rechtzeitige und voll⸗ ständige Entrichtung der Beiträge. Sie kann diese Geschäste dem Rentenausschuß übertragen (§ 29
Die Arbeitgeber haben dem für den Beschäftigungsort zuständige Rentenausschuß und der Reichsversicherungsanstalt selbst sowie da Beauftragten beider Auskunft zu geben über die Zahl der Be⸗ schäftigten, den Arbeitsverdienst und die Dauer der Beschäftigung. Sie haben die Geschäftsbücher oder Listen, aus denen diese Tatsachen bervorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Auch die Versicherten haben über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung sowie ihren Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. 3
Beide Gruppen sind verpflichtet, den bezeichneten Behörden und Beauftragten auf Erfordern die Versicherungskarten zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein auszuhändigen. 8
Der Nectcnansschuß kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark zur Erfüllung ihrer Pflichten (Abs. 1, 2) anhalten. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
§ 214.
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Ueberwachungsvorschriften er⸗ lassen. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Reichsversicherungsanstalt kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark anhalten. Solange sie noch keine Strafe verhängt hat, hat der Rentenausschuß die gleiche Befugnis. Auf Beschwerde entscheidet das X“ endgültig.
F
§ 215. 86
Entstehen durch die Ueberwachung bare Auslagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht⸗ versäumnis verursacht hat. Auf Beschwerde entscheidet das Schieds⸗ gericht endgültig. .
Die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 216. 1—
Die Versicherungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten nach §§ 181 bis 183 berichtigt. “
. II. Vermögen. § 217. .I Die Mittel der Reichsversicherungsanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr gesetzlich über⸗ tragenen Geschäfte übernehmen. § 218. 1 Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt muß wie Mündel⸗ geld (§§ 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzinslich angeleg werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes zuläßt. Außerdem darf es in Wertpavieren, die landesgesetzlich zur An⸗ legung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen, auf den F⸗ haber lautenden Pfandbriefen deutscher Hvpothekenaktienbanken ar gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. § 219.
Im Sinne des § 1807 Ads. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz.
buchs darf die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die oberste Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats gemäß § 11 Abs. 2 des Hvpothekenbankgesetzes die Beleihung land⸗ wirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Wertes gestattet, darf die Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden. 82
Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig.
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, die no
nicht vollendet und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von G . Brüchen und Bergwerken, sind umunlaͤssi
§ 221. 1 1
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf
den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten gemeinen Wert nicht
übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, dm
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nas
haltig gewähren kann. § 222.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann genehmigen, aß das Vermögen auch in Darleben an Gemeinden und Gememde⸗ verbände, Schulgemeinden und Kirchengemein en angelegt wird, s dies nicht bereits nach § 218 Abs. 1 zulässig ist. Die Da
müssen entweder von seiten des Gläubigers kündbar sein oder einet
regelmäßigen Tilgung unterliegen. 8
Er kann die Anlage in einzelnen Gattungen zins Papiere auf einen bestimmten Betrag beschränken. 1
Er kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verf stände in anderer Weise angelegt -z
§ 223. 9
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des? kanzlers (Rei t des Innern) bis zu einem Viertel idres mögens anders als nach den §§ 218, 222 anlegen.
Eine solche Anlage ist nur in Wertpapieren, in à.vn für Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten ode
für Unternehmungen zulässig, die ausschließlich oder überwiegend den
Versicherten zugute kommen. i
Mindestens ein Viertel des Vermögens ist in Anleihen des Reichs
oder der Bundesstaaten anzulegen.
§ 225. 1 Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. landesgesetzlichen Vorschriften regelt sich auch die au Wirkung der Einwendungen gegen die Zahlungspflicht. nst, bat Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben eehe dem Beitreibungsverfahren ein Mahnverfahren voranzugeben. veIack darf eine Mahngebühr erhoben werden, Diese wird wie die Ea⸗ stände M.— ö —7 11— der Ge nehmigung des Reichskan (Reichsam ’ 3 3 Nückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkurs ordnung.
Der Anspruch auf Rüdstönde verjährt, soweit sie nicht absichtlich
binterzogen worden sind, in zwei Jahren zach Ablauf des Kalender⸗ jahres der Fälligkeit.
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Kglenderjahres, in dem sie entrichtet worden sind, vorbehaltlich des § 207 Abs. 2, § 211.
Sechster Abschnitt. Verfahren. 1 Ve rfahren vor den Rentenausschüssen. 1 1) Anmeldung der Ansprüche.
2 nträge auf die Leistungen sind a Re sschuß zu richten; bIneee an den ““ Der Antrag kann rechtswirksam auch bei einem anderen Organ der Reichsversicherungsanstalt oder bei einer anderen inländischen Be⸗ hörde gestellt werden. Diese haben das Schriftstück unverzüglich an
den zuständigen Rentenausschuß abzugeben. Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
können selbständig den Antrag für si I1““ verfolgen. g für sich stellen und ihn selbständig
228. Zuständig ist der Rentenausschuß. in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt ist. Sind hiernach mehrere Rentenausschüsse zuständig, so gebührt dem der Vorzug, der zuerst angegangen wird. 8 § 229. 8 Hat der Versicherte keinen Wohn⸗ oder Beschäftigungsort im Inland, oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter in⸗ lüͤndischer Wohn, oder Beschäftigungsort maßgebend. 1aß It 68 b 8— verbanden, sa ist der Sitz des Unternehmens maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt be⸗ schäftigt war. Köt e ne 230.
Hält der Rentenausschuß einen anderen für zuständig, so gibt er die Sache an diesen weiter. Hllt sich auch dieser nicht für zuständig, so entscheidet der Vor⸗ sitzende des beiden Behörden übergeordneten Schiedsgerichts wenn ein solches nicht vorhanden ist, das O berschiedsgericht. 4 e En;scheidung ist endgültig und bindet die Instanzen. 2) Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Rentenausschusses. Vgon der Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung ist aus⸗ 1) wer in der Sache selbst Partei ist, 8 2) wer einer Partei ersatzpflichtig ist, “ 3) wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist, 4) wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder ver⸗
schwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade ver⸗ wandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
5) wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen oder als ihr gsetzlicher Vertreter aufzutreten berech⸗ tigt ist oder gewesen ist, 1 b
6) wer in der Sache als Zeuge üer Sachverständiger vernommen ist.
Die Mitglieder können sowohl aus Gründen, die ihre Aus⸗ schließung rechtfertigen, als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist begründet, wenn Tatsachen ven die Mißtrauen gegen ihr Unparteilichkeit rechtfertigen
Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn di Partei den Ablehnungsarund schon 8 aber erst heauh macht, nachdem sie sich bei dem Rentenausschuß in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 8
Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden.
3 Lehnt die Partei ein Mitglied als befangen ab, nachdem sie sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so muß sie glaubhaft machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ist.
§ 234.
Wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende abge⸗
8
lehnt, so entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Wird ein Versicherungsvertreter abgelehnt, so entscheidet der
Mordune 9 77 98 2 11 . Vorsitzende. Erklärt er den Antrag für begründet, dann ist die Ent⸗
scheidung endgültig. Lehnt er den Antrag ab, so kann die Ent⸗ scheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten
werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung
ist endgültig. — § 235. Der § 234 gilt auch, wenn ein Mitglied des Rentenausschusses selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber enistehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist. 3) Feststellung der Leistungen. „ Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens (§ 35) gibt der Vorsitzende des Rentenausschusses nach Klarstellung des Sachverhalts an die Reichsversicherungsanstalt zur Entscheidung ab. 88 § 237. Die übrigen Leistungen stellt der Rentenausschuß fest. Der Vorsitzende des Rentenausschusses entscheidet allein ohne mündliche Verhandlung, wenn es sich handelt um Ruhegeld wegen Vollendung des gesetzlichen Alters, um Leibrente, um Hinterbliebenen⸗
rente, um Abfindung oder um Erstattung.
Die Verordnung (§ 124 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen,
in denen der Vorsitzende allein ohne mündli Ver un — BE“ tend hb ündliche Verhandlung ent
“ § 239.
Der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Entscheidung nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige, insbesondere Berufsgenossen des Antragstellers, auch eidlich, vernehmen,
Gutachten von Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen.
Bei der Einnahme des Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen ist der Reichsversicherungsanstalt sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Unterliegt die Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden des Renten⸗
ausschusses erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen großer
Entfernung des Aufenthalts der zu vernehmenden Personen von dem Sitze des Rentenausschusses, oder ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Rentenausschusses die Amtsgerichte um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.
5240
Verweigert der Unternehmer dem Vorsitzenden des Rentenaus⸗ chusses die Einnahme des Augenscheins, so hält ihn die Ortspoltzei⸗ behörde auf Ersuchen des Vorsitzenden dazu an.
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 für Betriebe gilt, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
„Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Ge⸗ nehmigung der zuständigen “ Kommandobehörde einzuholen.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als
Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen oder ver⸗
eidigen zu lassen, gelten entsprechend. Zeugen und Sachverständige werden nur vereidigt, wenn dies notwendig ist, um eine wahre Aussage herbeizuführen. Die Aussage
darf nicht deshalb verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweige⸗
pflicht begründet. Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert
werden darf, entscheidet der Rentenausschuß. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an das Schiedsgericht zulässig; es
entscheidet endgültig. § 242. Gegen Zeugen oder Sachverständige, die sich nicht einfinden, b
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes, oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigern⸗ kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. Die Stlafe verhängt der Rentenausschuß. Auf Beschwerde ent⸗ scheidet das Schiedsgericht eeet. . Miilitärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sach⸗ verständige auf Ersuchen von der Militärbehörde geladen. Verweigern sie das Zeugnis oder den Eid, so verhängt auf Er⸗ suchen das Militärgericht die Geldftrafe. § 244. 8 Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechts⸗ 8 uf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Schiedsgericht endgültig. b 8 § 245.
8 Die Vorschriften des § 241 Abs. 2, § 242 gelten auch für das Verfahren vor dem ersuchten Amtsgerichte. Im übrigen finden auf dieses Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 246.
Dem Antragsteller ist der Inhalt und auf Verlangen eine Ab⸗ schrift der Beweisverhandlungen, der Reichsversicherungsanstalt sind die gesamten Vorgänge mitzuteilen.
Der Vorsitzende entscheidet, wieweit dem Antragsteller ärztliche Zeugnisse und Gutachten mitzuteilen sind.
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrecht⸗ lichen Verhältnis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten auf⸗ geben, das Verhältnis im ordentlichen Rechtsweg feststellen zu lassen. —Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und von dem Vor⸗ sitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Bescheids ist der Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller zuzustellen. Der Be⸗ scheid muß den Vermerk enthalten, daß er endgültig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach der Zustellung Berufung bei dem Schiedsgericht einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 325 Abs. 2. Wird Ruhegeld oder Rente gewährt, so ist in dem Bescheide Höhe, Beginn sowie Art der Berechnung der Bezüge anzugeben. § 249.
Mit Ausnahme der Fälle des § 238 ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung; zu dieser ist je ein Versicherungs⸗ vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten als Bei⸗ sitzer zuzuziehen.
§ 250.
„Der Versitzende bereitet die Sache vor und kann vor der münd⸗ lichen Verhandlung Beweis erheben. Die Vorschriften der §§ 239 bis 247 finden entsprechende Anwendung. 8 § 251. Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie der Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller mit.
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers.
Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Ver⸗ sicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Der Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern) kann hierüber allgemeine Bestim⸗ mungen treffen.
§ 253.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Die Oeffentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden.
§ 254.
Die Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt, einen Vertreter zu der mündlichen Verhandlung zu entsenden.
Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder sich vertreten lassen.
Der Vertreter der Reichsversicherungsanstalt sowie der Antrag⸗ steller oder sein Vertreter sind zu hören.
Der Rentenausschuß kann Bevollmächtigte und Beistände zurück⸗
weisen, die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben.
Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, denen das Verhandeln vor Gericht gestattet ist (§ 157 der Zivilprozeßordnung).
§ 256
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrecht⸗ erhaltung der Ordnung in der Sitzung (§§ 176 bis 182, 184) gelten entsprechend.
Ueber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Schieds⸗ gericht endgültig.
Hält der nns die Sache nicht für genügend aufgeklärt, so beschließt er den erforderlichen Beweis. Die Ausführung des Be⸗ schlusses kann er dem Vorsitzenden übertragen.
Für die Beweisaufnahme gelten §§ 241 bis 246, für die nach⸗ trägliche Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordendlichen Rechtsweg feststellen zu lassen, gilt § 247 entsprechend. 88 8
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheiiet.
Bilddet sich bei der Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mehrheit, so werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst geringeren abgegebenen so lange hinzu⸗ gerechnet, bis sich eine Mehrheit Sg.
„Ist der Antragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erschtenen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und der Rentenausschuß das Er⸗ scee für Frtbenin hält.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung beschließt das Schiedsgericht endgültig. 1 seßung —
12 260. 8
Die Entscheidung wird in fedem Falle öffentlich verkündet.
Im übrigen gilt für den Bescheid § 248. 6
Ueber die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift auf⸗ genommen.
5 262.
„Schreib⸗ und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Bescheide vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Be⸗ scheids und den Ausfertigungen vermerkt. Uebher die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Schiedsgericht beschweren; das Schieds⸗ gericht entscheidet endgültig.
Die Verfügung, die eine Verichkigung ablehnt, ist unanfechtbar.
§ 263.
Hat der Bescheid einen von einer Partei erhobenen Haupt⸗ oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, so wird er auf An⸗ trag nachträglich ergänzt.
Ueber den Antrag kann, auch wenn der Fall des § 238 nicht vor⸗ liegt, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es sich um einen Nebenanspruch handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Bescheids und den Ausfertigungen vermerkt. 8n
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Ist ein Antrag auf Ruhbegeld endgültig abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit nicht nachweisbar war, so kann er erst ein Jahr, nachdem der Bescheid zugestellt worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis liefern. 8. Wird diefe Bescheiniaung nicht beigebracht, so weist der Vor⸗ sitzende des Rentenausschusses den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. S8
8₰ 24 .
Der Antrag, Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten festzustellen, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Berufsunfähigkeit oder Tod Folge eines nach der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung entschädi⸗ gungspflichtigen Unfalls sind. Ruhegeld und Renten sind voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird. Wird diese gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag des Ruhegeldes oder der Hinter⸗ bliebenenrenten zu zahlen. 9
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfall⸗ rente betreiben, auch Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit sie das Verfahren selbst betreibt.
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Befugnis dem Vor⸗ sitzenden des Rentenausschusses übertragen.
§ 267. Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten ent sprechend, wenn Ruhegeld oder Witwer⸗ oder Waisenrente entzogen (§§ 68, 69) oder Hausgeld oder Rente wegen Ruhens oder aus sonstigen Gründen eingestellt (§§ 37 bis 39, 72, 73 bis 79) oder ge⸗ kürzt (§ 96) werden sollen.
Fuͤr die Zuständigkeit des Rentenausschusses gelten §§ 228 bis 230 entsprechend.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen (§§ 73 bis 79), die Einstellung (§§ 37 bis 39, 72) und die Kürzung (§ 96) handelt.
II. Verfahren vor dem Schiedsgericht. § 268.
Gegen die Bescheide des Rentenausschusses ist das Rechtsmittel
der Berufung an das zulässig. § 269.
Fift die Berufung verspätet oder unzulässig, so kann sie der Vor⸗ sitzende ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. Die Ver⸗ fügung muß darauf hinweisen.
§ 270.
Ueber die Berufung entscheidet das Schiedsgericht für den Bezirk desjenigen Rentenausschusses, welcher den angefochtenen Bescheid erteilt hat.
§ 271.
Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung; zu dieser sind außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen.
§ 272. „Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Rentenausschuß entsprechend, soweit nicht die folgenden Paragraphen etwas 1 vorschreiben.
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt der Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern).
Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, so hat er sie in den Akten zu vermerken.
§ 274.
Das Schiedsgericht ist nicht deshalb beschlußunfähig, weil außer dem Vorsitzenden nur je ein Beisitzer aus den Arbeitgebern und Ver⸗ sicherten erschienen ist.
Sind drei Beisitzer erschienen, so scheidet aus der doppelt besetzten Gruppe der dem Lebensalter nach jüngere aus.
1 § 275.
8 Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
Dabei kann es die öee vorläufigen Leistung anordnen.
76.
Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision nicht angegriffen werden kann (§ 279), so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die geseßlichen Vorschriften am Schlusse des Urteils, daß es end⸗ gültig ist.
§ 277.
Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen ist (§ 279), von einer amtlich veröffentlichten grund sätzlichen Entscheidung des Oberschiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Oberschieds⸗ gericht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle des Schieds⸗ gerichts. Von der Abgabe der Sache sind die Reichsversicherungs⸗ anstalt und der Antragsteller zu benachrichtigen. 8
III. Verfahren vor dem Oberschiedsgericht. 8 § 278. Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Revision zulässig. § 27
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 1) Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld oder Leibrente, 2) Hinterbliebenenrente, 3) Abfindung oder Erstattung (§§ 46, 59, 61, 62), 4) Kosten des Verfahrens. 1“
§ 280. 8
Bezieht sich eine im übrigen zulässige Revision auch auf An⸗ sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann entschieden werden, wenn den zulässigen Revisionsanträgen ganz oder zum Teil entsprochen wird.
§ 281. Ueber die Revision entscheidet das Oberschiedsgericht. 8 “ § 282. “
Die Revision ist schriftlich einzulegen; sie soll die Revisions⸗ gründe angeben. Das angefochtene Urteil kann auch aus anderen Gründen geändert werden, als in 8 Revision angegeben sind..
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß 18
1) das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Ver⸗ stoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe,
2) das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
Die Revision wirkt aufschiebend, wenn 1““
1) sie von der Reichsversicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochte Urteils nachgezahlt werden sollen, “ ““
2) es sich um Ersatzansprüche handelt.
2 Ist das angefochtene Urteil mit Unrecht als endgültig bezeichnet (§ 276), so ist die Revision zulässig; sie ist binnen einem Jahre nach der Zustellung einzulegen.
§ 286.
Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung in öͤffentlicher Sitzung; zu dieser sind außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zwei richterliche Beamte und je ein Versicherungs⸗ vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen.
Ist der Vorsitzende mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die Revision unzulässig oder verspätet ist, so kann er sie oöhne münd⸗ liche Verhandlung verwersen. Ist die Revision als verspätet ver⸗
worfen, so kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Zastellung