1911 / 122 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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instand gesetzt wird.

zulässig, wenn

die Hauptsache, sorbeit der Anfechtungsgrund sie betri

der Verfügung die Entscheidung des O Verfügung muß darauf hinweisen.

Für das Verfahren über die Revision gelten die Vorschriften über

sgerichts anrufen; die

das Verfahren vor dem Schiedsgericht entsprechend, soweit nicht die

§§ 289 bis 293 etwas anderes vorschreiben. . 8 289. 2 Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestimmt, in welcher

Reihenfolge die richterlichen Beisitzer und die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind.

§ 290.

Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann schiedsgericht entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurückverweisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen.

Die Stelle, an welche die Sache überwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde liegt. 1

§ 291.

Das Oberschiedsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, die

grundsätzliche Bedeutung haben.

Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Reichskanzler (Reichs⸗

1 8 § 292. Die Urteile des Oberschiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden,

amt des Innern).

dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Oberschieds⸗ gerichts unterschrieben.

IFst der Vorsitzende oder Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes Mitglied des Oberschiedsgerichts zu unterschreiben.

8 Die Verfügung, die ein Urteil berichtigt 262), wird von dem Borsitzenden und den Mitgliedern erlassen, die das Urteil unterschrieben haben: die Verfügung ist unanfechtbar.

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens.

8 1) Anfechtungsgründe. Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann

8

wieder aufgenommen werden, wenn

1) die entscheidende Stelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2) eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der

Mitwirkung aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis durch Ablehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht worden ist,

3) bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie

als befangen abgelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war,

4) eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich

oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatthaft,

wenn der Anfechtungsgrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte.

Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn

-I eine Urkunde, auf die sich das Urteil stützt, fälschlich angefertigt

der verfälscht war,

.2.) durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich das Urteil stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahrlässig die Eidespflicht verletzt hat,

3) der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Vertreter das Urteil durch eine mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung er⸗

wirkt hat,

4) eine Person bei dem Urteil mitgewirkt hat, die bei der Ver⸗

handlung ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sofern diese Verletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist,

5) ein strafgerichtliches. Uͤrteil, auf das sich das Urteil stützt, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist,

6) eine Partel nachträglich eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen

§ 296. Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des § 295 Nr. 1 bis 4 nur

2

1) wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige strafgericht⸗

liche Verurteilung ergangen ist,

2) ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als

wegen Mangels an Beweis nicht eingeleitet o icht durchgeführt

werden konnte. Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des § 295 nur zulässig,

wenn nicht die Partei ohne ihr Verschulden den Anfechtungsgrund in

dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Rechts mittels, geltend machen konnte. § 298. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme können Anfechtungsgründe, durch die eine ältere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, wenn die angefochtene Ent

scheidung auf der älteren beruht. 8 8

2) Zuständigkeit. § 299. 8 Ueber den Antrag entscheidet die Stelle, deren Urteil angefochten vird.

„Sind mehbrere Entscheidungen angefochten, die von Stellen ver⸗ schiedener Ordnung erlassen sind, so entscheidet die Stelle höherer Ordnung. An Stelle des Oberschiedsgericht entscheidet das Schieds⸗ gericht, wenn ein in der Revistonsinstanz erlassenes Urteil auf Grund

des § 295 Nr. 1, 2, 5 oder 6 angefochten wird.

3) Gang des Verfahrens. § 300. er Antrag ist biunen einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei den An⸗ fechtungsgrund erfährt, jedoch nicht bevor das Urteil rechtskräftig ge⸗ worden ist. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Rechts⸗

8

kraft an ist der Antrag unstatthaft.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wieder⸗ aufnahme wegen mangelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist läuft dann von dem Tage, an dem das Urteil der Partei oder, wenn

sie nicht fähig war, den Streit selbst zu betreiben, ihrem gesetzlichen

Vertreter zugestellt worden ist. Die Wiederaufnahme kann auch von Amts vegen eingeleitet

§ 302. „Die Vorschrift des § 326 Abs. 2, 3 über Wahrung der Frist gilt auch für die Ausschlußfristen des § 300 entsprechend]. Ist der Antrag verspätet oder unzulässig, so kann ihn der Vor⸗

werden.

sitzende der für die Entscheidung zuständigen Stelle ohne mündliche

Verhandlung durch eine mit Gründen versebene Verfügung verwerfen. Der Vorsitzende des Oberschiede gerichts darf es nur dann, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig ist.

Der Antragsteller kann dinnen einer Woche nach der Sge—

der Verfügung die Entsch idung der zuständigen Stelle anrufen.

Verfügung muß darauf Hinweisen.

; §. 304. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden und zulässig, so wird ifft, neu verbandelt.

Für das neue Verfahren gelten die Vorschriften, die für diejenige anbangig

Instanz maßgedend sind, bei welcher hren

geworden ist.

5 8 88 88 § 305. 8 V Rechtsmittel sind zulässig, soweit solche gegen die Entscheidungen

der mit der Wiederaufnahme befaßten Instanzen überhaupt eingelegt

werden können. v116““ 8

4) Schlußvorschrift. G § 306

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vor⸗ stehenden Vorschriften geregelt werden.

V. Anfechtung endgültiger Bescheide. § 307

GSegenüber einem endgültigen Bescheide kann eine neue Prüfung beantragt werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 294, 295 vorliegt. Ueber den Antrag entscheidet der Rentenausschuß; die §§ 296 bis 298, 300 bis 306 gelten entsprechend. 3 VI. Kosten des Verfahrens. § 308

S . Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irre⸗ führung Kosten des Verfahrens veranlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden. § 309. 1 Im übrigen werden den Beteiligten keine Kosten des Verfahrens

auferlegt .1“ Siebenter Abschnitt. Auszahlung der Leistungen. 1. Auszahlung durch die Post.

§ 310

Die Reichsversicherungsanstalt zahlt auf Anweisung des Renten⸗ ausschusses durch die Post, und zwar in der Regel durch die Post⸗ anstalt, in deren Bezirk der Empfänger zur Zeit des Antrags wohnte. Die Zahlstelle wird ihm vom E mitgeteilt.

8

f

8 b. 8

S .

Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Rentenausschuß oder bei der Postanstalt des alten Wohnorts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt des neuen Wohnorts überwiesen wird.

Die obersten Postbehörden können von der Reichsversicherungs⸗ anstalt einen Vorschuß einziehen. Er wird vierteljährlich oder monat⸗ lich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Betrag nicht übersteigen, den die Reichsversicherungsanstalt im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zu 8. hat.

§ 1

Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate

nach Anhören der Reich he st heruneanftalt festgesetzt.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. II. der Post.

Die obersten Postbehörden teilen der Reichsversicherungsanstalt mit, was die Post im verflossenen Geschäftsjahr auf Anweisung der Rentenausschüsse gezahlt hat. 5

§ 316.

Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung muß die Reichsversicherungsanstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen.

Achter Abschnitt. Sonstige Vorschriften. I. Behörden.

§ 317.

SDdie oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. § 318.

Sie bestimmt,

11 welchen Staatsbehörden und welchen Behörden die Aufgaben zukommen, die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwal⸗ tungsbehörden sowie den Ortspolizeibehörden zuweist, 2) welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, wenn es die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt. Die Bestimmungen werden im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht. 8 II. Rechtshilfe. 8 § 319. 8

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Organe der Reichsversicherungsanstalt zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Reichsversicherungs⸗ anstalt auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsträger der reichs⸗ gesetzlichen Arbeiterversicherung ob.

Wenn ein Gericht das Ersuchen um eine Beweisaufnahme ab⸗ lehnt, so entscheidet das O be. . vns endgültig.

Die Kosten der Rechtshilfe erstattet die Reichsversicherungsanstalt als eigene Verwaltungskosten insoweit, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen. öa4“

III. Fristen. § 321.

Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis nder den Zeitpunkt folgt.

Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist.

8 § 322.

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 8

Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit dem Monat.

1. en § 323.

Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammen⸗

hängend zu verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechtig Tagen gerechnet. § 324

Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den

Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag öder einen all⸗

gemeinen Feiertag, der am Ertlärungs⸗ oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so gilt dafür der . Hne Werktag. § 325.

Rechtsmittel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, binnen einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. 1— 81

Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufbalten, wird diese Frist von der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muß mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen.

§ 326.

ö.ö. werden bei der Stelle eingelegt, die zu ent⸗ en hat. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Organe der Reichsversicherungsanstalt eingegangen ist. Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle Die Rechtsmittel bewirken fsschub nur da, wo das Gesetz es ausdrücklich vorschreibt.

§ 328.

1

Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwend.

bare Zufälle verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist ein⸗ zuhalten, so wird ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. 1

Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur Bestellung übergeben worden ist.

§ 329.

Die Wiedereinsetzung ist⸗im Falle des § 328 Abs. 1 binnen einer Frist zu beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr bean- tragt werden. 8 8

In den Fällen des § 328 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Beteiligte Kenntnis davon erhält, daß er die Frist ver⸗ säumt hat. 8 8 1

§ 330.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll 8 1) die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen, 2) die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, umd 8 39 bre versäumte Händlung nachholen, wenn es nicht bereits ge⸗ schehen ist. Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; § 326 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die über die nachgeholte Handlung zu hat.

§ 331.

Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nach⸗ geholte Handlung verbunden, doch kann auch zunächst. über den Antrag allein verhandelt und entschieden werden.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung.

Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein⸗ geschriebenen Brief geschehen.

Der Postschein eee nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist.

§ 333.

Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zu⸗ stellungsbevollmächtigten zu benennen.

If der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevoll⸗ mächtigte nicht in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden.

Die im Abs. 2 vorgeschriebene Frist darf nicht kürzer als einen Monat sein. 8 1““

V. Gebühren und Stempel.

Gebühren⸗ und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den nach diesem Gesetze für die Feststellung der Leistungen zuständigen Behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen der Reichs⸗ versicherungsanstalt einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen zu begründen oder abzuwickeln.

4 § 335.

Das gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser Art sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen, welche nach diesem Gesetze zum Aus⸗ weis und zu Nachweisungen erforderlich werden. 8

VI. Verbote und Strafen. 8

Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vorschriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Reichs⸗ versicherungsanstalt aufzustellen haben, Eintragungen auf, deren Un⸗ richtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so kann die Reichsversicherungsanstalt Geldstrafe bis zu . Mark gegen sie verhängen. 88 1“ W“

Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungs⸗ pflichtig Beschäftigten die Beiträge abzuführen oder die richtigen Marken (§§ 184, 186) zu verwenden, so kann sie die Reichsverssiche⸗ rungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Un⸗ abhaäͤngig von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Reichsversicherungsanstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein⸗ bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 208 festzustellen.

§ 338. 8

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härte Strafe verwirkt ist,

1) Arbeitgeber oder deren Vertreter, die vorsätzlich den B scüscten höhere Beiträge vom Gehalt abziehen, als dieses Gese zuläßt,

2) Personen, die dem Berechtigten eine Versicherungskarte wider⸗ rechtlich vorenthalten.

§ 339.

Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, die sie den Beschäftigten vom Gehalt abgezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht für die Versicherung verwenden.

Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8—

Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.

§ 340.

Soweit nach diesem Gesetz Arbeitgeber mit Strafen bedrobt sind, stehen ihnen gleich, b

1) wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung andere juristische Person Arbeitgeber ist, die Mitglieder des Vorstands,

IV. Zust llu ngen.

8

2) wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbengeber

ist, die Geschäftsführer, 1

3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, alle persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind, En.

4) die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Arbeitgeber sowie die Liquidatoren einer Handels⸗ gesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer em⸗ getragenen Genossenschaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person.

§ 341.

Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz auf⸗ erlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs übertragen. 5 3

Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Arbeitgeber 82 2252 bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber strafbar, wenn 8 1 1) die Seebestn mit seinem Wissen geschehen ist, der,

2) er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter vige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem 2 5 darf gegen den Acbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 8 ö“

Die Zahlung des Ein⸗ bis Zweifachen der rückständigen kann auch dem Stellvertreter auferlegt werden 337). N. haftet für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er na straft ist.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

erkennen.

verurteilt werden kann.

zu 122

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

§ 342.

Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie der Reichsversiche⸗ rungsanstalt ist untersagt, die Versicherten in der Uebernahme oder Ausübung eines Ehrenamts der Angestelltenversicherung zu beschränken oder durch Uebereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteil der Ver⸗ siherten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen.

Vertragsbestimmungen, 5 zuwiderlaufen, sind nichtig.

1 § 343.

Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die gegen § 342 Abs. 1 ver⸗ stoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt. 8

§ 344.

Wer Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen versieht, kann vom Rentenausschusse mit Geld⸗ strafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden.

Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Ver⸗ sicherungskarten den Vordruck fälschlich ausfüllt oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht.

Gegen die Entscheidung des Rentenausschusses findet Beschwerde an die Reichsversicherungsanstalt statt. Diese entscheidet endgültig. § 345.

Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Ab⸗

cht macht, den Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Bei mildernden Umständen kann siatt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden.

Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Reichsstrafgesetzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen haben, sich oder anderen einen

2*

Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen einen Schaden zuzufügen.

Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder Angestellten der Reichsversicherungs⸗ anstalt, Mitglied oder Angestelltem einer nach diesem Gesetze zur Fest⸗ stellung der Leistungen zuständigen Behörde, 8 8 Vertreter oder Beisitzer bei einer solchen Behörde über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Versicherten oder der Auf⸗ sichtsbehörde ein. 1

Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses

Gesetz eine Leistung der vorsieht. § 347.

Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden die im § 346 Abs. 1 Bezeichneten bestraft, wenn sie unbefugt Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind.

Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unternehmers ein.

Die im § 346 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermögens⸗ vorteil zu verschaffen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 88

4

Sind in den Fällen des § 347 Abs. 2, § 348 mildernde Um⸗ stände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu

§ 350.

Die Vorschriften der §§ 346 bis 349 gelten nicht für Beamte, is der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindliche Behörde unter⸗ tehen.

351.

Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte zu ver⸗ wenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche Marken sich verschafft,

verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

§ 352. Mit der gleichen Strafe 351) wird bestraft, wer wissentlich

bereits verwendete Marken wieder verwendet oder zur Wieder⸗ verwendung sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Bei

mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. er 53.

§ In den Fällen der §§ 351, 352 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder

§ 354.

Werr ohne schriftlichen Auftrag der Reichsversicherungsanstalt oder einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschafft oder einem anderen als der Reichs⸗

versicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, wird mit Geldstrafe

bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der

Stemvel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch

wenn sie dem Verurteilten üne deheg „Auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Reichsversicherungs⸗

anstalt entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

§ 356. Die Geldstrafen, mit Ausnahme der gerichtlich erkannten, fließen

in die Kasse der Reichsversicherungsanstalt.

Die Strafen, außer den gerichtlich erkannten, werden wie Ge⸗ meindeabgaben beigetrieben. § 357.

Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzes,

für welche die Gerichte nicht zuständig sind, verjähren, falls sie nicht

mit mehr als dreihundert Mark bedroht sind, in einem Jahre, im übrigen in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Sie wird unterbrochen durch jede

gegen den Täter gerichtete Handlung desjenigen, der zur Verhängung

der Strafe zuständig ist. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage, an dem die Zuwiderhandlung begangen ist. 9 3598. Endgültig verhängte Strafen, die nicht von den Gerichten er⸗ kannt sind, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit

Vierte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist. Sie wird unterbrochen durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung desjenigen, dem die Vollstreckung obliegt. Mit der Unter⸗ brechung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens mit Ablauf von vier Jahren seit dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist. 8 8 VII. Ausländische Gesetzgebung. § 359.

Soweit andere Staaten eine der Angestelltenversicherung ent⸗ sprechende Fürsorge durchgeführt haben, kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats unter Wahrung der Gegenseitigkeit ver⸗ einbaren, in welchem Umfang für Betriebe, die aus dem Gebiete des einen States in das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise im Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach diesem Gesetz oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates geregelt werden soll.

Auf gleichem Wege kann bei entsprechender Gegenleistung die Versicherung von Angehörigen eines ausländischen Staats abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt nnd die Durchführung der Fürsorge des einen Staats in dem Gebiete des anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetze be⸗ stehende Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen sind dem Reichstag mit⸗

zuteilen. § 360.

Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats an⸗ ordnen, daß gegen Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht angewendet wird.

Neunter Abschnitt. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. I. Kosten der ersten Einrichtung. § 361. 8 Die durch die erste Einrichtung der Reichsversicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von der Reichshauptkasse vorzuschießen. Sie sind aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten. 8

II. Private Pensionseinrichtungen.

1) Zuschußkassen. § 362.

Fabrik⸗, Betriebs⸗, Haus⸗, Seemanns⸗ und ähnliche Kassen für eine oder mehrere Unternehmungen können auf die Invaliden⸗, Alters⸗ oder Hinterbliebenenunterstützungen, die sie ihren nach diesem Gesetze versicherten Mitgliedern gewähren, die Ruhegeld⸗ und Hinter⸗ bliebenenbezüge dieses Gesetzes anrechnen. Voraussetzung ist dabei, daß sie die Beiträge aus den Mitteln der Kasse entrichten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse zahlen, die mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. Die Reichsversicherungsanstalt setzt die den empfangenen Monatsbeiträgen entsprechenden Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenbezüge nach §§ 54 bis 57 fest und überweist sie fortlaufend der beteiligten Kasse. Auf Antrag erfolgt die Zahlung durch die 82 unmittelbar an den Berechtigten. Die sonstigen Leistungen dieses Gesetzes werden den versicherten Kassen⸗ mitgliedern unmittelbar gewährt.

Kommen mehrere Kassen in Frage, die für den Berechtigten Bei⸗ träge zur Reichsversicherungsanstalt entrichtet haben, so teilt die Reichs⸗ versicherungsanstalt jeder einzelnen Kasse den für sie in Anrechnung kommenden, den entrichteten Beiträgen entsprechenden Betrag der Leistungen dieses Gesetzes mit. In diesen Fällen wird der Gesamt⸗ betrag der reichsgesetzlichen Leistungen dem Berechtigten auf Anweisung der Reichsversicherungsanstalt dur die Post gezahlt.

§ 363

S 2 Tritt bei Mitgliedern der im § 362 bezeichneten Kassen innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver⸗ sicherungsfall ein und haben die Kassen nach ihrer Satzung Leistungen zu gewähren, so leistet die Reichsversicherungsanstalt zur Bestreitung der Kassenleistungen einen einmaligen Zuschuß in Höhe der Netto⸗ beiträge mit Einschluß der rechnungsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen.

Streit über den Zuschuß en 8 das Oberschiedsgericht.

§ 364.

Die im § 362 bezeichneten Kassen sind berechtigt, ihre satzungs⸗ mäßigen Leistungen, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be⸗ willigt haben, gegen Einzahlung des Deckungskapitals auf die Reichs⸗ versicherungsanstalt zu übertragen.

Sie können die Wartezeit ihrer Mitglieder durch Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve an die Reichsversicherungsanstalt ab⸗ kürzen oder auf diese die (vCö übertragen.

365.

Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge aus Kassen⸗ mitteln 362) Näheres bestimmen.

Er bestimmt die Grundsätze für die Berechnung des Zuschusses 363) sowie des Deckungskapitals und der Prämienreserve 364) nach Anhören der Rehbevesstchersit Frislk

§ 8

Zur Durchführung der Vorschriften der §§ 362 bis 364 sind die Satzungen der Kassen zu ändern; die Aenderung bedarf der Genehmi⸗ gung der zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Aenderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den Antrag der be⸗ teiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt.

Der Bundesrat bestimmt das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung im Falle des Abs. 1 Satz 2.

2) Ersatzkassen.

bezeichneten Art als Ersatzkassen zugelassen werden. Der Antrag ist vom Vorstand der Kasse oder der Mehrheit der bei ihr versicherten Angestellten zu stellen. .

Die Beteiligung bei einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Ver⸗ sicherung bei der Reichsversicherungsanstalt gleich. 8 8

Die Ersatzkassen müssen den i bis 371 genügen. 8

Die Kassen Ffücfem vor Verkündung dieses Gesetzes errichtet sein und sämtliche Versicherungspflichtigen der Unternehmungen, für die sie errichtet sind, aufnehmen.

Bei Kassen, die für mehrere Unternehmungen errichtet sind, befreit der Beitritt einer der Kasse bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht angehörenden Unternehmung die Angestellten dieser Unter⸗ nehmung nicht von der Versicherungspflicht bei der Reichsversicherungs⸗

anstalt. § 369. G

Die Kassenleistungen müssen den reichegesetzlichen Leistungen mindestens gleichwertig und in dieser Höhe gewährleistet sein.

Die Gewährleistung kann auch dadurch nachgewiesen werden, daß die den Kassen nach Abs. 1 obliegenden Leistungen bei einem Rück⸗ versicherungsverbande (Versicherungeverein auf Gegenseitigkeit) sicher⸗ gestellt sind, der von Kassen der im § 362 bezeichneten Art gebildet und vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) als leistungsfähig an.⸗ erkannt ist; die Anerkennung ist davon abhängig zu machen, daß durch die Rückversicherung zugleich der Anspruch der Reichsversicherungs⸗ ansa 8 die Ueberweisung des Deckungskapitals 875) sicher⸗ geste t ist.

§ 367. Der Bundesrat bestimmt auf Fah daß Kassen der im § 362

8 8 8 8

Deuts en Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1911.

§ 370.

Die Beiträge der Arbeitgeber zu den Kassen müssen mindens den reichsgeseßlichen Arbeitgeberbeiträgen gleichkommen. Dabei sind die von den Arbeitgebern gemachten e“ Zuwendungen anzurechnen.

8 . 88

Den Versicherten muß bei der Verwaltung der Kasse und bei der Entscheidung über die Gewährung von Kassenleistungen eine den Vorschriften dieses Gesetzes öu Mitwirkung eingeräumt sein.

§ 372.

Bei Berechnung der Wartezeit, des Ruhegehalts und der Renten wird für den reichsgesetzlichen Anspruch die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Ersatzkassen und bei der Reichsversicherungsanstalt zurückgelegte Beitragszeit angere bnfs⸗

§ 373.

War nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Versicherte bei verschiedenen zugelassenen Ersatzkassen oder bei der Reichsversicherungs⸗ anstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen versichert, so ist den Be⸗ rechtigten gegenüber die Reichsversicherungsanstalt zu den reichsgesetz⸗ lichen Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen werden nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes durch den zuständigen Rentenausschuß festgesetzt und angewiesen. Die beteiligten Ersatzkassen haben die festgesetzten, ihnen zur Last fallenden Leistungen nach den Vorschriften der §§ 374 bis 376 der Reichsversicherungsanstalt zu überwessen.

Die satzungsmäßigen Leistungen der Ersatzkasse ermäßigen sich um die von ihr zu deckenden reichsgesetzlichen Leistungen.

§ 374.

Jede Ersatzkasse hat beim Austritt eines Kassenmitglieds innerhalb eines Monats nach dem Austritt der Reichsversicherungsanstalt eine Bescheinigung zu übersenden, die über die Dauer der Mitglied⸗ schaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und über die Gehalts⸗ klassen Auskunft gibt, in die das Mitglied während dieser Mitglied⸗ schaft bei Versicherung durch die Reichsversicherungsanstalt einzureihen gewesen wäre. Eine gleiche Bescheinigung ist zu übersenden, wenn ein bei verschiedenen Ersatzkassen oder der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen versichert gewesenes Mitglied berufsunfähig wird oder stirbt. S21

D.

Die Ersatzkassen haben das Deckungskapital für die ihnen nach § 373 Abs. 1 zur Last fallenden reichsgesetzlichen Leistungen an die Reichsversicherungsanstalt spätestens innerhalb einer Woche nach der ihnen zugegangenen Aufforderung zu überweisen.

Sctreit über die Höhe des Deckungskapitals entscheidet das Ober⸗ schiedsgericht.

Das Deckungskapital wird 7 Gemeindeabgaben beigetrieben. § 376.

Form und Inhalt der Bescheinigung 374) sowie die Grund⸗ sätze für die Berechnung des Deckungskapitals 375) bestimmt der Bundesrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt.

§ 377.

Wird die Bescheinigung 374) nicht rechtzeitig an die Reichs⸗ versicherungsanstalt übersandt, so kann die Reichsversicherungsanstalt die säumigen Organe der Ersatzkasse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestrafen.

Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig. 1

Die Strafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

III. Oeffentlich⸗rechtliche Pensionskassen. § 378.

Die §§ 362 bis 377 gelten auch für öffentlich⸗rechtliche Pensions⸗ einrichtungen und für solche zur Invaliden⸗, Alters⸗ und Hinter⸗ bliebenenfürsorge bestimmten Kassen entsprechend, für welche nach Ortsstatut eine Beitrittspflicht 5

§ 379.

Die Invaliden⸗ Alters⸗ und Hinterbliebenenunterstützungen, die Seresge Feerse oder Knappschaftskassen ihren nach diesem Gesetze versicherten Mitgliedern gewähren, ermäßigen 8— um den Betrag der Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes. Die Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung sind in diesem Falle aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Beiträge gleichkommen.

Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen nur zu einem Teile des im Abs. 1 bezeichneten Betrags oder gar nicht er⸗ mäßigt werden. Findet danach die volle Ermäßigung der Unter⸗ stützungen nicht statt, so ist nur der entsprechende Teil der Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung aus den Mitteln des Knappschafts⸗ vereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß alsdann mindestens der Hälfte der aus den Mitteln des Knapp⸗ schaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichtenden Beiträge gleichkommen.

Das Nähere über die Entrichtung der Beiträge aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse bestimmt der Bundesrat. 5

§§ 362 Abs. 2, 363, 365 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 380.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Vorstands oder der Mehrheit der versicherten Angestellten, daß Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen als Ersatzkassen zugelassen werden, wenn sie den §§ 369 bis 371 genügen.

Die Gewährleistung der Kassenleistungen 369 Abs. 2) kann auch durch Sicherstellung bei einem nach Landesgesetz von Knappschafts⸗ vereinen oder Knappschaftskassen gebildeten Rückversicherungsverdande nachgewiesen werden.

§§ 367 Abs. 2, 372 bis 377 geltend entsprechend.

IV. Versicherungsverträge mit Lebensversicherungs unternehmungen. § 381.

Angestellte, die zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bei öffentlichen oder anderen als den im § 362 bezeichneten pridaten Lebensversicherungsunternehmungen 1 des Gesetzes üder die pridaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 Reichsgesesdl. S. 139 —) versichert sind, können auf ihren Antrag von der Jei. tragsleistung befreit werden, wenn der Jabresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverbältnissen zur Zeit des Antrags entsprechenden Bei⸗ trägen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten.

§ 382.

Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der erster Aufnahmekarte 187) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein vorzulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme⸗ und Versicherungskarte zu bescheinigen.

Streit über die Befreiung wird nach § 2os entschieden.

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In den Fällen des § 38I dt der Arbeitgeder verpflichtet den nach diesem Gesetz auf ihn entzallenden Beitragdanteil an die Menche⸗ versicherungsanstalt abzufüdren; dem Versicherten werden dam dee balden Listungen dieses Gesezes gewädrt. 1b

Hat der Ardeitgeder u den Beiträgen für Versicherungem ehmer Angestellten 8JI1) Zuschaße gezadlt, so kann er diese Pabehbehfe um die an die Reichtdersccherungkanstalt zu entrichtenden 8 &