[29082] Deutsches Nordsee⸗Ferienheim Sahlenburg e. G. m. b. H.
Durch die Generalversammlun
1911 ist die Auflösun
Vorstand bestellt. Etwaige Gläubiger werden er⸗ sucht sich zu melden. 8 1 Hamburg, den 21. Juni 1911.
Der Vorstand.
[29500]
Einladung zur Generalversammlung Dienstag, ills Tunnel,
den 4. Juli 1911, in Leipzig, Barfußgäßchen 9. Tagesordnung:
a. Satzungsänderungen, besonders des § 15.
b. Ergänzung des Vorstands und Aufsichtsrats. c. Bericht und Beschlüsse über Geschäftsführung. d. Verschiedenes.
Die Sächsische Genossenschaft zur Kontrolle
und Verwertung von Patentrechten. Der Vorstand.
Höhne. Dr. Steinkopf.
[29089]
Bekanntmachung. Auf Grund Beschluß der Generalversammlung vom 20. März 1910 lautet der § 13 unseres Statuts von jetzt ab: Die Einlage, mit der sich jeder Genosse am Geschäftsbetrieb zu Peeingen hat (der Geschäftsanteil), wird auf 100 ℳ estgesetzt.
Die Haftsumme beträgt wie bisher für jeden Ge⸗ schäftsanteil 1000 ℳ.
Die Gläubiger, welche dieser Umwandlung widersprechen, werden aufgefordert, sich bei dem Vorstande zu melden.
Berlin, den 22. Juni 1911.
Spar⸗ und Creditkasse Preußischer Grund⸗ besitzer Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.
8 Der Vorstand. ““
8 A. Gubisch. Dr. G. Court. [27531] 8 Bilanz am 31. Dezember 1910. 8 I. Aktiva. ℳ ₰ Kassenbestand am Jahresschlusse ... 627 30 Forderungen an Darlehen. 2 400— 1 Aktie der land. Zent. Darl. Kasse.. 1 000—- ͤ1114A4*“ 75,— eee u“ . . . .. ..16168“ “*“ 155 33 Sunmme der Aktiva. 8 092 58
u““ II. Passiva. Geschäftsguthaben der Mitglieder ... 107— 11111464“*“ 210,— Laufende Rechnung bei der land. Z. D. “ 1161611q1I1““ uL114“ 7 54 .2679
Summe der 11. . „ 792 8 ewinn .. 163 97 Zahl der Mitglieder Ende 190u9 19 ugang 1910 12; Abgang 1910 2 Zahl der Mitglieder Ende 1910 . 29 Deutscher Spar⸗ u. Darlehnskassen⸗Verein eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht Buschkowo O. P. B. Bromberg. Johann Proß. Wilhelm Bäuerle. Friedrich Kreklau.
10) Verschiedene Bekannt⸗ machung
Die Bürgerlich⸗Mitteldeutsche Krankenkasse (E. H.) hält am Samstag, den 8. Juli 1911, im Kassenlokale zu Frankfurt a. M. eine außerordentliche General⸗
versammlung ab. Tagesordnung: Umwandlung der Kasse und Annahme der neuen Versich.⸗Bedingungen nach dem P.⸗V.⸗G. Der Vorstand. Löhnert. [29070]
Die Deutzer Motorpfluggesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung zu Charlottenburg ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gefellschaft werden aufgefordert, sich zu melden.
Dite Liquidatoren:
Gacbel Haez.
128 Die Gläubiger der Firma „Wasserreinigung und Enteisenung“, Ges. m. b. H., Westend, werden aufgefordert, sich zu melden. Der Liquidator.
7236] 1 b
Die Hohenzollerndamm Nr. 27 a Grundstücks⸗ gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, etwaige Forderungen anzumelden. 8 Wilmersdorf, d. 16. Juni 1911.
Die Liquidatorin:
Frau 22 Jacobsohn,
W., Hohenzollerndamm 27 a.
[28310]
Die Hill Publishing Co. m. b. H. ist in Liquidation getreten. Ich bin zum Liquidator bestellt worden und fordere die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Berlin, den 17. Juni 1911.
Hermann Otto Herzog, 8 Berlin, Unter den Linden 71.
S 8 [29045]
In Stück 14 des Amtsblatts der Regierung in Potsdam vom 7. April d. J. ist unter 566 auf die dem Amtsblatt beigelegene, nachstehend abgedruckte Sonderbeilage verwiesen, die einen Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗In⸗ stituts und den 9. Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgi⸗ schen Kredit⸗Institut enthält.
llerhöchster Erlaß.
Auf den Bericht vom 23. Januar 1911 will Ich den wieder beifolgenden, von der Generalversamm⸗ lung des KTur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instinuts am 15. Dezember 1910 beschlossenen Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen
vom 20. Juni 9 der Genossenschart be⸗ ee worden. Zu Liquidatoren wurde der
tr VE1“
dieses Kreditinstituts hierdurch landesherrlich ge⸗ nehmigen. 4 Berlin, den 6. Februar 1911. 8 Frhr. v. Schorlemer.
Wilhelm R. 6 ggez.: Beseler. i den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister. Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen des Kur⸗ und Neumäürkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts. A. 1
1) Für die im Bereiche des Kur⸗ und Neumärki⸗ schen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts belegenen, zur Bepfandbriefung bei ihm geeigneten Güter kann eine Bepfandbriefung auch unter Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages und des Versicherungswertes der Gebäude ohne weitere Wertsermittelung erfolgen.
Diese Bepfandbriefung geschieht nur nach dem beiliegenden
„Regulativ, betreffend die Berechnung des zu⸗ lässigen Pfandbriefsdarlehns für Güter und Grund⸗ stücke nach den zum Zwecke der Grundsteuerveran⸗ lagung ermittelten Reinerträgen und dem Ver⸗ sicherungswerte der Gebäude“ (Anlage 1) bis zum vollen Betrage des danach zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns.
Hinsichtlich der Bepfandbriefungsfähigkeit von Guͤtern bewendet es bei den Beschlüssen der General⸗ versammlung des Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Kredit⸗Instituts vom 22. Mai 1843 Nr. III, dem hierzu ergangenen Allerhöchsten Erlasse vom 15. November 1844 sowie den Beschlüssen des Engeren Ausschusses vom 20. Mai 1870 Nr. XVI. und vom 19. Mai 1874 Nr. XII dahin, daß die Bepfandbriefungsfähigkeit beim Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institute durch einen mindesten, nach den im Jahre 1843 gültigen Ritterschaftlichen Abschätzungsgrundsätzen ermittelten Wert von 18 000 ℳ für ein Rittergut und von 60 000 ℳ für ein anderes Gut, oder durch einen aus der Grundsteuermutterrolle sich ergebenden Rein⸗ ertrag von mindestens 3600 ℳ bedingt wird.
2) Der Eigentümer eines Gutes, für welches eine Berechnung des zulässigen Pfeandörsefsdarlehhn gemãß der obigen Vorschrift erfolgt ist, hat die Befugnis, demnächst von seinem Gute eine, den sonstigen bei dem Kredit⸗Institute bestehenden reglementarischen Vorschriften entsprechende Pfandbriefstaxe (Boni⸗ üenehctet aufnehmen zu lassen. Desgleichen ist der Eigentümer eines bereits ritterschaftlich taxierten Gutes befugt, eine Berechnung des zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns gemäß der obigen Vorschrift vor⸗ nehmen zu lassen und in beiden Fällen ein etwa zu⸗ lässiges höheres Pfandbriefsdarlehn aufzunehmen.
3) Im Falle der Zwangsversteigerung eines nach Maßgabe des Grundsteuerreinertrages und des Ver⸗ sicherungswertes der Gebäude bepfandbrieften Gutes oder seiner freiwilligen Veräußerung, wenn diese nicht unter Verwandten in auf⸗ und absteigender Linie, Ehegatten oder Geschwistern geschieht, oder dem Erwerber nicht ein agnatisches Sukzessionsrecht am Gute zusteht, muß nach Ermessen der Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion die Ablösung desjenigen Teils des Pfandbriefsdarlehns erfolgen, welcher über den Betrag hinausgeht, der nach § 10 des Regulativs ohne zuvorige Besichtigung bewilligt werden kann und noch nicht durch den Sondertilgungsbestand gedeckt ist.
4) Bei der Bepfandbriefung eines Gutes nach dem
Grundsteuerreinertrage und dem Versicherungswerte der Gebäude ist der Gutsbesitzer verpflichtet, neben dem ordentlichen Ticgengehstsec von ½ v. H. des Nennwertes des ganzen Pfandbriefsdarlehns von dem über ¼ des zulässigen Pfandbriefsdarlehns hinaus⸗ gehenden Betrage bis zu seiner Abtragung noch einen außerordentlichen Tilgungsbeitrag von 1 v. H. zu entrichten. 5) Alle bei dem Kredit⸗Institute in Kraft stehenden Bestimmungen, insoweit sie nicht durch die besonderen Vorschriften dieses Nachtrages abgeändert werden, kommen auch für diejenigen Güter, welche gemäß A1 Nr. 1 dieses Nachtrages bepfandbrieft werden, zur Anwendung.
6) Das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 3. Ok⸗ tober 1868 genehmigte Regulativ, betreffend die Feststellung des Ritterschaftlichen Taxwertes von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maßgabe der behufs der Grundsteuerveranlagung ermittelten Reinerträge (Ges.⸗Samml. S. 894) nebst Nachträgen wird aufgehoben.
II.
1) a. Der § 23 des mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. März 1858 genehmigten Regulativs über die hvpothekarische Beleihung epfandbriefungsfähiger Güter mittels Ausfertigung Kur⸗ und Reumärtischer Neuer Pfandbriefe (Ges.⸗Samml. S. 73) erhält folgenden Wortlaut:
„Die weitere Verwendung der Guthaben am
Tilgungsfonds zur Löschung der auf den be⸗
treffenden Gütern für das Kredit⸗Institut ein⸗
getragenen Darlehnsforderungen (§§ 12 und 27) ndet auf den Antrag des Gutsbesitzers jedesmal att, wenn ein Guthaben von mindestens 0 v. H. der auf dem Gute haftenden Dar⸗
lehnsschuld im Wege der regelmäßigen Tilgung aufgesammelt ist, aber nur in Teilbeträgen, die
in den ausgegebenen Pfandbriefsstücken dar⸗ stellbar sind.
Eine frühere Verwendung zur Löschung ist zulässig beim Erbgang sowie mit Zustimmung der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion bel der Ueber⸗ lassung des Gutes an Verwandte in auf⸗ und absteigender Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Abkömmlinge durch Vertrag unter
Lebenden. Diese Verwendung darf ohne Rück⸗
sicht auf die Höhe des Guthabens am Tilgungs⸗ fonds erfolgen, aber gleichfalls nur in Teil⸗
beträgen, die in den ausgegebenen Pfandbriefs⸗ stücken darstellbar sind.
Für die vor Erlaß dieses Nachtrags bepfand⸗ brieften Güter ist die im zweiten Absatz vor⸗ gesehene frühere Verwendung zur Löschung nur statthaft, sofern sich der Gutsbesitzer in rechts⸗ verbindlicher Form der Bestimmung des ersten Absatzes unterwirft.“
b. Der § 24 desselben Regulativs erhält folgenden Wortlaut: .
„Jedem Gutsbesitzer steht es frei, zur Er⸗ höhung seines Guthabens am Tilgungsfonds bare Zuzahlungen zu leisten.“
2) Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefs⸗ darlehns gemäß AI Nr. 1 dieses Nachtrags und die damit verbundenen Arbeiten sowie für die Erteilung
von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe
von Erklärungen über die Freigabe des Kaufgeldes nach Erteilung von Unschävlichkeitszeugnissen sind von dem Gutsbesitzer nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnung Gebühren zu entrichten, wogegen die Kosten einer Besichtigung des Gutes auf Instituts⸗ fonds übernommen werden. (Anlage II.) 8
Eine Abänderung der Gebühren erfolgt auf Antrag 15 “ durch den Engeren
usschuß.
3) Die vorstehende Bestimmung zu A II la und b tritt, soweit es sich um eine Bepfandbriefung durch Vermittlung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten handelt, erst in Kraft, nachdem die Vor⸗ schrift des § 28 des Statuts der Central⸗Landschaft eine diese Bestimmung 1ge⸗ Fassung erhalten hat.
III
Für die vor Inkrafttreten dieses Nachtrags be⸗ pfandbrieften Güter und für diejenigen Güter, deren Bepfandbriefung auf Grund einer vor Inkrafttreten dieses Nachtrags ausgesprochenen Bewilligung eines Pfandbriefsdarlehns innerhalb fünf Jahren vom Tage des Bewilligungsbeschlusses ab beantragt wird, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Bei einer Neubewilligung hat sich der Darlehns⸗ nehmer für das gesamte auf dem Gute eingetragene Pfandbriefsdarlehn den Bestimmungen dieses Nach⸗ trags zu unterwerfen.
B.
In das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. De⸗ zember 1877 genehmigte Reaulativ, betreffend die Organisation und Geschäftsführung der Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion, werden nachfolgende Bestimmungen als § la eingefügt: 1
„Der Vorsitzende der Haupt⸗Ritterschafts⸗ Direktion wird in Behinderungsfällen durch einen der beiden anderen Haupt⸗Ritterschafts⸗ direktoren vertreten.
In diesem Fal⸗ und im Falle der Behinde⸗ rung eines der bekden anderen Haupt⸗Ritterschafts⸗ direktoren wird das Kollegium der Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion aus der Zahl der Pro⸗ vinzial⸗Ritterschaftsdirektoren ergänzt.
Die Reihenfolge, in der die Provinzial⸗ Ritterschaftsdirektoren im Bedarfsfalle heran⸗ zuziehen sind, wird von der Generalversammlung des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts bestimmt; jedoch ist der jeweilige Vorsitzende der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion befugt, ausnahmsweise in dringenden Fällen von der durch die Generalversammlung bestimmten Reihenfolge der Einberufung abzuweichen.
Allerhöchster Erlaß.
Auf den Bericht vom 22. Februar 1911 will Ich den wieder beifolgenden, von der Generalversamm⸗ lung des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instituts am 9. Januar 1911 beschlossenen Neunten Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen dieses Kredit⸗ Instituts hierdurch landesherrlich genehmigen.
Berlin, den 27. Februar 1911.
Wilhelm R. (ggez.) Beseler. Frhr. v. Schorlemer.
An den Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten und den Justizminister.
Neunter Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut.
½1. 1) Der erste Absatz des § 3 der statutarischen Be⸗ stimmungen erhält folgende Fassung: „Zur Aufnahme in den Verband und zur Be⸗ leihung mit Pfandbriefen sind geeignet: Dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmete Grund⸗ stücke auf ländlicher oder städtischer Feldmark, wenn ihr Grundsteuerreinertrag mindestens 50 ℳ beträgt oder die landwirtschaftlich genutzte Fläche mindestens 5 ha umfaßt.“ 2) Der dritte und fünfte Absatz des § 3 der statutarischen Bestimmungen werden aufgehoben. 3) Der erste Absatz des § 17 zu a der statutarischen Bestimmungen erhälk folgende Fassung: „wenn das Grundstück in seinen Werts⸗ oder Größenverhältnissen soweit verringert wird, daß die in § 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verband und die Be⸗ leihungsfähigkeit bei ihm nicht mehr zutreffen.“ I
II.
Die Tilgungsbestände der durch Vermittelung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten be⸗ liehenen Grundstücke werden aus den Einnahmen, die dem Amortisationsfonds (§§ 32 und 33 der statutarischen Bestimmungen und §§ 26 ff. des Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten) aus den Zinsen der eigenen Bestände, den bei der Belegung erzielten Kursgewinnen und ander⸗ weit zufließen, mit höchstens 4 v. H. verzinst. Etwaige darüber hinaus erzielte Ueberschüsse sind als außerordentliche Einnahmen des Instituts an den Sicherheitsfonds (§ 30 zu f der statutarischen Be⸗ stimmungen) abzuführen.
III.
Während der Mitverwaltung des Neuen Branden⸗ burgischen Kredit⸗Instituts durch die Haupt⸗Ritter⸗ schafts⸗Direktion geschieht eine Bepfandbriefung unter Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages und des Versicherungswertes der Gebäude unter Fortfall der im § 4 der statutarischen Bestimmungen vorge⸗ schriebenen Wertsermittelung nur nach dem bei⸗ liegenden
„Regulativ, betreffend die Berechnung des zu⸗ lässigen eee für Güter und Grundstücke nach den zum Zwecke der Grund⸗ steuerveranlagung ermittelten Reinerträgen und dem Versicherungwerte der Gebäude“ (Anlage 1) bis zum vollen Betrage des danach zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns. 1
Bei dieser Bepfandbriefung gelten nachstehende Bedingungen: 2
1) Der Eigentümer ist verpflichtet, an Jahres⸗ zahlungen § 8 der statutarischen Bestimmungen) neben den Zinsen der ausgefertigten Pfandbriefe für das ganze Pfandbriefsdarlehn ½ v. H. des Nenn⸗ wertes und von dem über drei Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns hinausgehenden Betrage bis zu seiner Srrae- außerdem 1 v. H. zu entrichten. Aus diesen Jahreszahlungen ist nach Abzug der Pfandbriefszinsen vorweg der Verwaltungskosten⸗ beitrag (Quittungsgroschen) (§§ 14 und 29 der statutarischen 5 zu entnehmen. Der Restbetrag wird in den beiden ersten Zinszahlungs⸗ terminen nach der Aufnahme des Pfandbriefsdarlehns zum Sicherheitsfonds vereinnahmt und in allen weiteren Terminen zur Ansammlung des Amortisationsfonds verwandt.
Die vorstehende Bestimmung wegen Abführung
der Beträge an den Sicherheitsfonds findet bei bereits gewährten Pfandbriefsdarlehen überhaupt nicht, bei Krediterneuerungen oder bei Aufnahme eines weiteren Pfandbriefsdarlehns auf bereits bepfandbriefte Grund⸗ stücke nur insoweit Anwendung, als es sich um den auf die neue Darlehnsschuld entfallenden Restbetrag der Jahreszahlung handelt.
Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Ver⸗ zinsung und Tilgung der dem Eigentümer gewährten Vor⸗ und Zus 1gegeca (§§ 12 a, 12 b und 18 der statutarischen 2 estimmungen).
2) Der Eigentümer kann die im § 42 der statuta⸗ rischen Bestimmungen vorgesehene Erteilung einer löschungsfähigen Quittung, Zession oder Kredit⸗ rneuerung für den getilgten Teil des Pfandbriefs⸗ darlehns erst verlangen, nachdem von dem gesamten Pfandbriefsdarlehn mindestens 20 v. H. im Wege der regelmäßigen Tilgung im Sondertilgungsbestande angesammelt sind.
Vor diesem Zeitpunkt kann der Eigentümer ohne Rücksicht auf die Höhe des Sondertilgungsbestandes Er⸗ teilung einer löschungsfähigen Quittung, Zession oder Krediterneuerung für den getilgten Teil des Pfand⸗ briefsdarlehns, insoweit dieser durch 50 teilbar ist, verlangen beim Erbgange sowie mit Zustimmung der Direktion bei der Ueberlassung des Grundstücks an Verwandte in auf⸗ und absteigender Linie, an Ehe⸗ gatten, Geschwister und deren Abkömmlinge durch Vertrag unter Lebenden.
Unberührt bleiben die Bestimmungen, wonach in allen Fällen eine Abtragung des Pfandbriefsdarlehns solange ausgeschlossen ist, bis ein etwaiges Vor⸗ oder
uschußdarlehn durch besondere bare Zahlung er⸗ tattet ist.
3) Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefs⸗ darlehns gemäß III dieses Nachtrages und die damit verbundenen Arbeiten sowie für die Erteilung von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe von Erklärungen über die Ffeigabe des Kaufgeldes nach Erteilung von Unschädlich eitszeugnissen sind vom Eigentümer nach Maßgabe der für das Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit⸗Institut gelten⸗ den Gebührenordnung Gebühren zu entrichten. Eine Abänderung der Gebühren erfolgt nach § 52 der statutarischen Bestimmungen durch den Engeren Ausschuß unter Zustimmung der Haupt⸗Ritterschafts⸗ Direktion.
Die Gebühren gehören zu den Einnahmen, welche nach dem zweiten Absatz des § 29 der statutarischen Bestimmungen der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion als Pauschquankum zur Bestreitung der für die Ver⸗ waltung des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗ Instituts enistandenen Kosten zur Verfügung gestellt sind. Soweit zur Berechnung des zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns eine Besichtigung stattfindet, werden die dadurch entstehenden Kosten aus diesen Verwaltungs⸗ kosten gedeckt. 88
1) Die Bestimmungen zu III Nr. 1 und 2 finden bei der durch den siebenten bis neunten Absatz des § 4 der statutarischen Bestimmungen für die Bauer der Mitverwaltung des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instituts durch die Haupt⸗Ritterschafts⸗Direk⸗ tion zugelassenen Bepfandbriefung auf Grund von Taxen, welche nach den bei dem Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Kredit⸗Institut bestehen⸗ den reglementsmäßigen Abschätzungsgrundsätzen auf⸗ genommen werden, entsprechende Anwendung, sofern der Antrag auf Bewilligung eines Darlehns auf Grund einer solchen Taxe nach Inkrafttreten dieses Nachtrags gestellt wird.
2) Für Darlehne, welche vor dem Inkrafttreten dieses Nachtrags bewilligt worden sind, verbleibt es bis zu einer Neubewilligung bei den bisherigen Be⸗ dingungen. Die im ersten Absatz zu III Nr. 1 dieses Nachtrags vorgesehene Ermäßigung der bisherigen
Jahreszahlungen für die ersten drei Viertel des
zulässigen Pfandbriefsdarlehns und die im zweiten Absatz zu III Nr. 2 dieses Nachtrags zugelassene Vergünstigung kann aber auch schon vorher denjenige Eigentümern gewährt werden, die sich in rechts⸗ verbindlicher Form den sonstigen Bestimmungen des ersten Absatzes zu III Nr. 1 und den Bestimmunge des ersten Absatzes zu III Nr. 2 dieses Nachtrags unterwerfen. 8 Die Bestimmung des ersten und zweiten zu III Nr. 2 und des zweiten Satzes zu IV Nr. 2 dieses Nachtrags tritt, soweit es sich um eine Be⸗
pfandbriefung durch Vermittlung der Central⸗Land⸗
schaft für die Preußischen Staaten handelt, erst i Kraft, nachdem die Vorschrift des § 28 des Statut der Central⸗Landschaft eine diese Bestimmung zu lassende Fassung S. hat.
4
Ueber die sich bei Ausführung dieser Nachtrags bestimmungen etwa ergebenden Zweifel entscheide auf Antrag der Direktion der Engere Ausschuß.
VII.
Alle beim Kredit⸗Institut in Kraft stehenden Be.
stimmungen, insoweit sie nicht durch die besonderen Vorschriften dieses Nachtrags abgeändert werden kommen auch für diejenigen Grundstücke, welche
gemäß III dieses Nachtrags bepfandbrieft werden,
zur Anwendung.
I. Regulativ,
betreffend die Hergabe von Darlehnen an die Eigen⸗
tümer der vom Neuen Brandenburgischen Kredit⸗ Institut bepfandbrieften Grundstücke zur Herstellung
von Anlagen, die eine dauernde wirtschaftliche Ver⸗
besserung der Grundstücke gewährleisten.
§ 1. 1 Während der Mitverwaltung des Nenen Branden-⸗ brfische Kredit⸗Instituts durch die Haupt⸗Ritter⸗
schafts⸗Direktion können den Eigentümern der vom
Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut bepfand- brieften Grundstücke auf ihren Antrag zur Herstellung von Anlagen, die eine dauernde wirtschaftliche Ver⸗
besserung der Güter gewährleisten, bare, einer regel⸗ mäßigen Tilgung unterliegende Darlehne (Melio⸗ rationsdarlehne) aus den bereiten Mitteln des Kredit⸗ Instituts oder durch Vermittlung des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts bezw. der Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse nach Ermessen der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion gewährt werden, sofern die Darlehnsnehmer die Verpflichtung übernehmen, sich für die Verwendung des Darlehns und für die Wirtschaftsführung ihrer Güter bis zur Tilgung des Darlehns der Aufsicht der Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion nach deren Anordnungen zu unterwerfen.
§2. Die zu diesem Zwecke gewährten Darlehne dürfen das fünfte Sechstel des Taxwertes des Gutes nicht
zbetseighn nese efaferlehn grundbuchlich eingetragen
dcs Haipt Ritterschafts⸗Direktion bestimmt⸗
und müssen im unmittelbaren Anschluß
an das werden.
§ 3.
2 eine derartige grundbuchliche Sicherstellung 1 Sefen ermöglichen läßt, kann die Gewährung des sch lehns auch erfolgen, wenn für das Kredit⸗Institut 1 Sicherungshypothek an bereitester Stelle im Grundbuche eingetragen wird, und die vom Darlehns⸗ bmer übernommenen Verpflichtungen zur Ver⸗ ne sung und Tilgung des Darlehns durch Eintragung vUn Erhöhung der Jahresleistungen für das Pfand⸗ beiedarlehn bis auf 5 v. H. desselben im Grund⸗ boche sichergestellt werden.
In diesem Falle darf jedoch das Darlehn niemals den Betrag übersteigen, der sich ergibt, wenn man die Differenz zwischen einer 5 prozentigen und der zalementmätigen Pfandbriefsjahreszahlung nach dem Pöczentsatz der Zinsen und Tilgungsbeiträge des
eliorationsdarlehns kapitalisiert, auch dürfen die insen und Tilgungsbeiträge des Meliorations⸗ darlehns zusammen mit den reglementsmäßigen ahreszahlungen für das Pfandbriefsdarlehn 5 v. H.
des letzteren nicht Peth..
Die Höhe des Darlehns wird in allen Fällen von
5. Meliorationsdarlehn ist mit mindestens 4 v. H. zu verzinsen und in längstens 30 Jahren
6.
Die Jahreszahlungen sar das Meliorotionsdarlehn inn gleichzeitig mit den Jahreszahlungen für das Pfandbriefsdarlehn zu entrichten.
Zur Beitreibung rückständiger Zahlungen stehen dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institute die⸗ selben Vorrechte zu, wie sie ihm für die Beitreibung der Jahreszahlungen des Pfandbriefsdarlehns ein⸗
äumt sind. ban § 7
Das Meliorationsdarlehn darf vom Darlehns⸗ nehmer nur zu der Anlage verwendet werden, für deren Herstellung es gegeben worden ist.
Verwendet der Darlehnsnehmer unter Umgehung der ihm auferlegten Verpflichtungen das Meliorations⸗ darlehn zu einem andern als dem zugelassenen Zweck, oder entzieht er sich seiner Verpflichtung zum Nach⸗ weis des zugelassenen Verwendungszweckes, oder er⸗ füllt er die Bedingungen nicht, unter denen ihm das Darlehn bewilligt worden ist, so ist die Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion berechtigt, nicht nur das Meliorationsdarlehn mit dreimonatiger Frist zu kündigen, sondern auch die Kündigung des Pfand⸗ briefsdarlehns oder eines Teiles desselben zu be⸗
schließen.
§ 8.
Meliorationsdarlehne dürfen stets nur in barem Gelde zurückgezahlt werden.
Solange das Meliorationsdarlehn noch ungetilgt ist, darf
a. das Pfandbriefsdarlehn nur zurückgezahlt werden,
wenn gleichzeitig das Meliorationsdarlehn nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage durch besondere bare Fahlung erstattet wird, und kann b. der Gutsbesitzer weder böschanaesühtt⸗ Quittung noch Abtretungserklärung bezüglich des Pfand⸗ briefsdarlehns noch ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung)
Hinsichtlich des Erlasses der erforderlichen Aus⸗ führungsvorschriften findet die Bestimmung ent⸗ sprechende Anwendung, welche diesbezüglich in dem Regulativ, betreffend die Hergabe von Meliorations⸗ darlehnen an die Eigentümer der vom Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut bepfand⸗ brieften Güter, getroffen worden ist.
Dem § 47 des Statuts in der Fassung des fünften Kachtrages vom 9. Juni 1898 Nr. V wird hinter Absatz 2 folgende Bestimmung hinzugefügt: „Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen sich gehabt haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des vor⸗ sitzenden Wahlkommissarius zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmen⸗ mehrheit ergibt.“ B.
Zwischen den §§8 17 und 18 des Statuts vom 30. August 1869 wird folgender § 17a eingeschoben: „Der Direktion steht, auch abgesehen von den ällen des § 17 zu e des Statuts, die Be⸗ ugnis zu, eine Besichtigung des Grundstücks durch die rgane des Kredit. Instituts vornehmen zu lassen, falls sie eine solche für notwendig erachtet. Die Kosten dieser und der durch § 17 zu c des Statuts vorgesehenen Besichtigun en hat der Besitzer zu tragen, sofern durch die Be⸗ sictigung eine Kündigung oder ein sonstiges Einschreiten des Kredit⸗ nstituts begründet wird.“
8
vetreffend die Berechnung des zulässigen Pfand⸗ iefsdarlehns für Güter und Grundstücke nach b zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung rmittelten Reinerträgen und dem Versiche⸗ rungswerte der Gebäude.
Die Bepfandbriefung der im Bereiche des vere und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit
Neuen Brandenburgischen Fittituts belegenen, hierzu geeigneten Güter und seundstücke kann nach den zum Zwecke der Grund⸗ 9 “ Eefäersgteen und 8 gswerte der Gebäude au rund nach⸗
üehender Bestimmungen erfolgen:
Zum Zweck 5 9. 8 bri e der Berechnung des zulässigen Pfand⸗ nncsdarlehns lst eine Feeehate Reafäe shann vor⸗ B ur den nackten Grund un oden einer⸗ eits und für die Gebäude andererseits.
Für den 8 t nackten Grund und Boden ist eine ge⸗ rennte Möes erechaung vorzunehmen: 8 88 landwirtschaftlich genutzten Flächen Gärten, Wiesen und eiden) einerseits
b. sofern es sich um Güter handelt, welche teils sehs Oderbruch oder zur Wische, teils zur Höhe gehören: G
für die landwirtschaftlich genaͤtzten Bruch⸗ oder Wischegrundstücke einerseits
und die landwirtschaftlich genutzten Höhen⸗ rundstücke andererseits, 1n die vorhandenen landwirtschaftlich ge⸗ nutzten Flächen zu weniger als 15 verschiedenen Grundsteuerreinertragsklassen “ Gärten⸗ Wiesen⸗ und Weidenklassen) gehören, und hierbel sowohl eine oder mehrere der drei höchsten Grundsteuerreinertragsklassen für Acker, Gärten, Wiesen oder Weiden, als auch eine oder mehrere der drei niedrigsten Grundsteuerreinertragsklassen vertreten sind: 1
für die drei höchsten Grundsteuerreinertrags⸗ klassen an Acker, Gärten, Wiesen und Weiden einerseits und
für alle übrigen bei diesen Kulturarten vor⸗ “ Grundsteuerreinertragsklassen anderer⸗ eits.
3
§ 3. Die Wertsberechnung für den nackten Grund und Boden erfolgt innerhalb der nach § 2 gebildeten Gruppen durch Vervielfältigung des Grundsteuer⸗ Feisee nach Maßgabe der anliegenden Tabellen A. bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Anlage A, B, C, D und E B. bei Holzungen, Wasserstücken und Oedland nach Anlage F, und zwar unter Anwendung von Multiplikatoren, welche nach der geographischen Lage der Liegenschaft, nach der Bodenbeschaffenheit und für die landwirt⸗
wenn der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich
Bei der Berechnung wird in Ansatz gebracht: I. Der Normalgebäudewert,
des Versicherungswertes der übrigen Gebäude den Normalwert für den gesamten Gebäudebestand erreicht oder übersteigt. II. Der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich des Versicherungswertes der übrigen Gebäude, wenn der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich des Versicherungswertes der üͤbrigen Gebäude den Normalwert für den gesamten Gebäudebestand nicht erreicht, der Versicherungswert des Wohnhauses aber dessen Normalwert übersteigt. III. Der Gesamtgebäudewert, wenn sowohl der Gesamtgebäudewert, wie auch der Wert des Wohnhauses hinter dem Normalwert zurückbleiben. B. Liegt für die Gebäude die Wertschätzung einer öffentlichen Versicherungsanstalt nicht vor, so wird der siebenfache Betrag des Gebäudesteuernutzungs⸗ wertes des Wohnhauses, soweit er ½ des unter § 8A zur Berechnung gezogenen Wertsanteils für den nackten Grund und Boden nicht übersteigt, in Rechnung gestellt. C. Gebäude für gewerbliche Unternehmungen, die nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes sind, bleiben von der Gebäudebeleihung ausgeschlossen. § 8. Auf Grund einer durch einen Taxkommissar vor⸗ genommenen Besichtigung können bei ordnungs⸗ mäßigem Befunde der Wirtschaft für die Berechnung des Wa Pfandbriefsdarlehns in Ansatz gebracht werden: A. von dem nach §§ 4—6 ermlittelten Wertsanteil
schaͤftlich genutzten Flächen auch nach der Betriebs⸗ größe abgestuft sind.
Für die Wahl des Multiplikators nach der Be⸗ triebsgröße ist stets der Umfang der sesamsen land⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche der Liegenschaft be⸗ stimmend.
Bei Holzungen, Wasserstücken und Oedland ist die sächengröge für die Höhe des Multiplikators ohne Einfluß.
Bezuͤglich der Bodenbeschaffenheit ist sowohl für die landwirtschaftlich genutzten Flächen als auch für Holzungen, Wasserstücke und Oedländereien derjenige Betrag des Grundsteuerreinertrags maßgebend, welcher innerhalb der einzelnen gemäß § 2 gebildeten Gruppen nach der Durchschnittsberechnung auf den Hektar entfällt.
§ 4. Bei der Wertsberechnung der Bodenflächen inner⸗ halb der nach § 2 gebildeten Gruppen ist von dem auf den einzelnen Hektar entfallenden „Hektar⸗ beleihungswert“ auszugehen. Fallen die Hektarbeleihungswerte, welche sich aus
für den nackten Grund und Boden I. bei Gütern, deren Wirtschaftshof nicht weiter als 2 km von einer Ortschaft mit mindestens 200 Einwohnern oder von einer öffentlichen Volksschule entfernt liegt . . . . 100 %, II. bei Gütern, für welche die vorstehend unter 1 genannten Voraussetzungen Ee“
B. I. wenn für die Gebäude die Wert⸗
schätzung einer öffentlichen Ver⸗
ssicherungsanstalt vorliegt, von dem
1 nach § 7 A berechneten Betrag . 50 %, II. in allen anderen Fällen der 7 fache Gebäude⸗
steuernutzungswert des Wohnhauses (siehe § 7 B).
Von der solchergestalt ermittelten Kapitalsumme
werden in Abzug gebracht:
1) die nach den dieserhalb geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechneten Ablösungskapitalien ür die auf dem Gute ruhenden Rentenbank⸗ und Domänenamortisationsrenten,
2) der 25 fache Betrag g ee auf dem Gute
der Vervielfältigung des Hektargrundsteuerreinertrags ruhenden Lasten und Abgaben — Naturallasten mit nen 9 ellen ngesegsten. Möctheltecteren Heseneh 14 jährigen Durchschnittsmarktpreisen ergeben, niedriger aus als die en Hektar⸗ . 4 1 beleihungswerte in den vorhergehenden, niedrigeren a. der zur Erfüllung der Deichpflichten erforder⸗ Grundsteuerreinertragsstufen derselben Größenklasse, lichen Beiträge und Leistun Fen d so sind stets letztere Hektarbeleihungswerte der b. der Beiträge an öffentliche Meliorations⸗ un Wertsberechnung für den nakten Grund und Boden Resse. enossenschaften, benden öffent zu Grunde zu legen. c. der onstigen auf dem Gute ruhenden öffent⸗ Aus dem hiernach berechneten Hektarbeleihungswert lichen Lasten und Abgaben, inschläefi i . ist durch Vervielfältigung mit der Hektarzahl der Abgaben an die Feiltlcen und 5. itute Wertsanteil für die Grundstücke innerhalb der nach — jedoch unter Fortlassung der staatlich ver⸗ § 2 gebildeten Gruppen zu ermitteln. Die Zu⸗ sammenrechnung der hierbei erhaltenen Teilbeträge ergibt den Gesamtbetrag, mit welchem der nackte Grund und Boden zur Wertsberechnung heranzu⸗
ziehen ist.
5.
Bei Gütern mit günfgon Wiesenverhältnis wird der nach § 4 ermittelte Wertsanteil der landwirt⸗ schaftlich genutzten Fläche durch Zuschläge der in Anlage G bestimmten Grenzen erhöht.
§ 6.
Bei Gütern mit besonders günstigen wirtschaft⸗ lichen Verhältnissen kann der nach § 4 ermittelte § 9. . Wertsanteil für den nackten Grund und Boden nach Hat sich bei der Besichtigung ergeben, daß in dem dem Ermessen der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion um wirtschaftlichen Zustande des Gutes erhebliche Mängel 5 bezw. 10 % erhöht werden. bestehen, namentlich die Gebäude sich in einem
Im allgemeinen sollen für die Beurteilung der mangelhaften baulichen Zustande befinden, die Grund⸗ wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Gesichtspunkte stücke ganz oder teilweise häufigen Ueberschwemmungs⸗ maßgebend sein: schäden ausgesetzt sind oder Trink⸗ oder Tränkwasser⸗
A. Ein Zuschlag von 5 % des nach § 4 ermittelten mangel herrscht, so können je nach Lage der Ver⸗ Wertsanteils für den nackten Grund und Boden hältnisse die in § 8 für die Berechnung des zulässigen soll berechtigt sein, wenn innerhalb des Guts⸗ oder Pfandbriefsdarlehns ausgeworfenen Prozentsätze herab⸗ Gemeindebezirks sich eine Verladestelle einer öffent⸗ gesetzt werden, und zwar je nach dem Ausmaß der lichen Eisenbahn befindet. Se; Mängel in Stufen zu 5 % bis auf
B. Ein Zuschlag von 10 % des nach § 4 er⸗ die Sätze bei der Beleihung ohne Besichtigung mittelten Wertsanteils für den nackten Grund und (siehe § 10).
Boden soll berechtigt sein, wenn entweder Fehlbestände an Inventar bedingen keinen Abzug,
I. der erzielte Lokohofpreis der Milch bei Frisch⸗ wenn der Gesamtzustand des Gutes nach dem Er⸗
milchverkauf die drei letzten Jahre hindurch messen der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion allgemeinen
90 7 0,
anlagten oder von Kommunalverbänden ein⸗ geführten Grund⸗ und Gebäudesteuer, der zu ddiesen Steuern erhobenen Zuschläge, der Feuerversicherungsbeiträge und der Patronats⸗ baulasten. 1 Soweit es sich hierbei um Lasten und Ab⸗ gaben handelt, die der Tilggung unterliegen, ge⸗ langt das vorstehend zu 1 berechnete Ablösungs⸗ kapital zum Ansatz. Lasten und Abgaben von wechselnder Höhe werden nach dem 5jährigen Durchschnitt in Abzug gebracht oder bei kürzerem Bestehen nach ihrem bisherigen Durchschnittsbetrage.
cg tung soll bei verpachteten Gütern die Tatsache, daß das Inventar ganz oder teilwe dem Pächter gehört, belanglos sein.
5 1
§ 10. Die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarleh kann nach Ermessen der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktton auch ohne zuvorige Besichtigung durch einen Tax⸗ kommissar erfolgen. In diesem Falle dürfen unter Beibehaltung der im Schlußsatz des § 8 vorgeschriebenen Abzüge aber nur in Ansatz gebracht werden: A. von dem nach §§ 4 und 5 ermittelten Werts⸗ anteil für den nackten Grund und Boden 70 % B. von dem nach §7A ermittelten Betrag se d Gebaude. „Liegt für die Gebäude die Wertschätzung einer öffentlichen Versicherungsanstalt nicht vor, so verbleibt es bei den Besttumnungen des § 7 B. 11
Bei Grundstücken ohne Gebäude darf die Be⸗ rechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns nur nach § 10 erfolgen
§ 12. Die Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion kann eine Be⸗ pfandbriefung auf Grund der Bestimmungen dieses Regulativs ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, welche darauf schließen lassen, daß die Grundsteuer⸗ einschätzung eine ausreichende Unterlage hierfür nicht mehr bietet. 8b
Die endgültige Festsetzung des zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns erfolgt nach Anhörung der Provinzial⸗ Ritterschafts⸗ Direktion durch die Haupt⸗Ritter⸗ schafts⸗Direktion. 4
14.
Der Antrag auf Bewilligung eines Pfandbriefs⸗ darlehns ist bei der Provinzial⸗Ritterschafts⸗Direktion schriftlich anzubringen.
Dem Antrage sind beizufügen:
1) ein von dem Katasterkontrolleur beglaubigter Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und aus der Gebäudesteuerrolle, aus welchem hervorgeht a. der Flächeninhalt der zu beleihenden Güter
und Grundstücke und der eingeschätzte Rein⸗ ertrag, beides getrennt nach Kulturarten und Grundsteuerreinertragsklassen, b. der eingeschätzte Nutzungswert der Gebäude,
2) eine neue Abschrift des Grundbuchblatts, deren Beglaubigung verlangt werden kann,
3) eine amtliche Auskunft über die auf dem Grund⸗ stück haftenden öffentlichen Lasten und Abgaben
institute zu entrichtenden, FSe neueste Feuersozietätskataster. ie Beschaffung dieser Unterlagen kann auf An⸗ trag des Darlehnsnehmers gegen Erstattung der baren Auslagen von der Provinzial⸗Ritterschafts⸗ Direktion übernommen werden.
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, einen von der Provinzial⸗Ritterschafts⸗Direktion zu — Ferftenvorschuß zur Deckung der gesamten Beleihungs⸗ kosten zu zahlen. 8
Die Direktion kann nach Ermessen der Umstände von der Erhebung eines Kostenvorschusses zur Vor⸗ bereitung des öö absehen.
Die Provinzial⸗Ritterschafts⸗Direktion hat die für die Berechnung des Pfandbriefsdarlehns erforder⸗ lichen Ermittlungen anzustellen und die Berechnung selbst vorzunehmen. Sie ernennt den Taxkommissar und hat diesen wegen der Vornahme der Besichti⸗
ung, Prüfung der Verhältnisse und Ausfüllung des ragebogens mit Anweisung zu versehen und etwa Ergänzungen bee Angaben zu ver⸗ anlassen.
Der Taxkommissar hat nach sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse den Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen und die Richtigkeit der darin gemachten Angaben durch Vollziehung mit seiner Namensunterschrift zu bescheinigen. Der aus⸗ gefüllte Fragebogen ist von ihm der Provinzial Ritterschafts⸗Direktion zurückzureichen.
Die Proninzial. Ritterschafts⸗Direktion hat die ab geschlossenen Verhandlungen und die von ihr auf
darlehns mit gutachtlichem Bericht der Haupt Ritterschafts⸗Direktion zur Prüfung und endgültige Festsetzung vorzulegen. 9 18
Multiplikatoren sowie die darin berechneten Normal sätze können auf Antrag der Haupt⸗Ritterschafts Direktion durch Beschluß der Generalversammlun unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde im ganze oder für einzelne Gebiete u“ werden.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungenwerden
mindestens 11 ₰ pro Liter betragen wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Unter II. nachweislich bereits 5 Jahre lang mindestens Anlage .9. 10 % der Ackerfläche mit Zuckerrüben bebaut —— fn
von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion erlassen
8 dultdttatoren Nliche aus dem Grundst ür die Wertsberechnung der landwirtschaftlich genutzten Fläche aus dem Grundsteuerreinertrag worden sind, oder sich die Altmark mit Ausnahme der Wischegrundstücke
—
III. das nach dem 10 jährigen Durchschnitt vom —
Bei einer Größe der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ha
Staat berechnete Brennrecht sich mindestens auf 8 80 1 für den Hektar der Ackerfläche beläuft, oder] Bei einem durchschnittlichen IV. der erzielte Lokohofpreis der Milch bei Frisch⸗ milchverkauf die drei letzten Jahre bindurch nach⸗ weislich mindestens 10,5 ₰ pro Liter betragen
Grundsteuerreinertrag 14 16 20
überüberfüberüber überüber über über über über über.. fü EI bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 500 ss. den 1 16 20 24
28 35 45 60 100 150 300 500
hat und dazu der Wirtschaftshof nicht weiter als 5 km von der Verladestelle einer öffentlichen Eisenbahn oder eines öffentlichen schiffbaren Wasserlaufs entfernt liegt und in jedem Falle 1,5 — durch einen Steindamm oder eine Chaussee mit 2— der Verladestelle verbunden ist, oder 1““ .der Wirtschaftshof nicht weiter als 2 km von der Verladestelle einer Hauptbahn entfernt liegt und durch einen Steindamm oder eine Chaussee mit dieser Verladestelle verbunden ist. Die Bestimmungen, betreffend die Gewährung von Zuschlägen bei einer Fefiae Höhe der Milchpreise
O9o SU acU-h do
finden auch bei Wirtschaften, die selbst keinen Frisch⸗ milchverkauf haben, Anwendung, wenn die Lokohof⸗ preise im Orte oder bei Wirtschaften in unmittelbarer Nähe die geforderte Höhe
A. Bei Gebäuden, für welche die Wertschätzung einer öffentlichen Versicherungsanstalt vorliegt, erfolgt die Wertsberechnung auf der Grundlage des von dieser Anstalt eingeschätzten Versicherungswertes unter Berücksichtigung der in Anlage H aufgestellten Normalzahlen über das Wertsverhältnis zwischen dem Wohnhaus und den Wirtschaftsgebäuden einer⸗ seits und zwischen dem gesamten Gebäudebestande und dem Grund und Boden der landwirtschaftlich
ssIMCMRN„ „
n9a2a N o o. an
die sonstigen lächen (Hol ungen, Wasser⸗ und Vellenc anveressett 2
läche andererseits
bis 1,5 Taler 67,5 66
52 49 46,5 44,5
’ V 59 57,5 56,5 55,5 54
64,5 63,5 62,5 61 60 60,5 59,5 56
45 44 49,5 48,5 46 47 42,5 41 40 39 38 40 39 38 37 36 43 38,5 37,5 36,5 35 34,5 41 5 3 37 36 35 33 5 33 5 36,5 35,5 34,5 33,5 32,5 31,5 5 34 33,5 32,5 31,5 30,5 33 32,5 31 30 32 31 30 33 30 29 28 26, 33,5 32,5 31,5 29 28,5 27 26,5: 32,5 31,5 30,5 28,5 27,5 26,5 25,5 31,5 30,5 30 5 27,5 27 . 30 29,5 29 28 26,5 26 28,5 28 27 26 25 27 26,5 26 25,5 25 24,5: 26 25,5 25 24,5 24 23,5 24,5 24 23,5 23 23 22,5 23,5 23 22,5 22,5 21,5 21,5 21 2
einschließlich der an die geistlichen und Schul⸗ 8
gestellte Berechnung des zulässigen Pfandbriefs⸗
Die in den anliegenden Tabellen ceingesteien
55 53,5 52,5 51,5 505 58,5 57 56 52,5 51,5 50 49 48 ,47 55,5, 54 53 195 48,5,47 46 45 43, 42,5 41,5 40,5