einen Landes angelegt worden sind, und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis derselben sollen von den Zollbehörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden, daß die betreffenden Gegenstände als Muster gelten und von jeder Zollrevision be⸗ 8 sind, ausgenommen, soweit die letztere notwendig ist, um ie Identität der vorgelegten Muster mit den in dem Ver⸗ zeichnis aufgeführten festzustellen. Die Zollbehörden eines jeden der vertragschließenden Teile dürfen jedoch in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsichtsmaßregel für erforderlich halten, den Mustern weitere Erkennungszeichen anlegen.
Artikel IX.
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungs⸗ gesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Recht be⸗ stehen, werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als ge⸗ setzlich bestehend anerkannt und sollen befugt sein, daselbst, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, nach den Gesetzen dieses anderen Teiles vor Gericht aufzutreten.
Ihre Zulassung zum Gewerbe⸗ oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls die⸗ selben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen oder künftig eingeräumt werden.
qqq111111“
Alle Gegenstände, welche in die Häfen eines der Hohen vertragschließenden Teile auf inländischen Schiffen gesetzmäßig eingeführt werden oder künftig eingeführt werden dürfen, können in gleicher Weise in diese Häfen auf Schiffen des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Be⸗ nennung, unterworfen zu sein als denjenigen, die bei der Ein⸗ fuhr dieser Gegenstände auf inländischen Schiffen zu entrichten ind. Diese gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unter⸗ schied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von einem anderen fremden Plaße kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, sodaß dieselben Ausfuhrzölle sowie dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gezahlt werden sollen, die in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Teile bei der Ausfuhr irgendeines zur Ausfuhr gegenwärtig oder künftig gesetzlich zugelassenen Gegenstandes gewährt werden, gleichviel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen des anderen Teiles oder einer dritten Macht sein.
Artikel XI. 8
Rücksichtlich des Liegeplatzes, des Ladens und Löschens von Schiffen in den Hoheitsgewässern der Hohen vertrag⸗ schließenden Teile sollen den inländischen Schiffen keine Vor⸗ rechte oder Erleichterungen gewährt werden, die nicht in der⸗ selben Weise, in gleichen den Schiffen des anderen Landes gewährt werden; die Absicht der vertragschließenden Teile geht dahin, daß in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffer auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt werden.
Artikel XII.
Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrags als deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten.
8 Artikel XIII.
Keine Tonnen⸗, Durchfuhr⸗ oder Kanal⸗, Hafen⸗, Lotsen⸗, veer Quarantäne⸗ oder andere gleichartige oder ent⸗ sprechende Abgaben oder Lasten, irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder zum Nutzen der Regierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Hoheits⸗ gewässern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in der gleichen Weise, unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen allgemein und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichheit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Platze sie ankommen und wohin sie bestimmt sein
mögen. Artikel XIV.
Schiffe, die den regelmäßig osestn Postdienst eines der Hohen vertragschließenden Teile versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des anderen Teiles die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen genießen wie diejenigen, die den gleichen Schiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden.
Artikel XV.
Die Küstenschiffahrt ist von den Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Vertrags ausgenommen und bleibt der nationalen Flagge vorbehalten. Es besteht indessen Einverständnis darüber, daß jeder der beiden Teile in dieser Beziehung für seine Schiffe dieselben Befugnisse oder Vorrechte in Anspruch nehmen kann, die von dem anderen Teile den Schiffen irgend eines anderen Landes eingeräumt werden, insoweit er den Schiffen des anderen Teiles dieselben Befugnisse oder Vorrechte gewährt.
Als Küstenschiffahrt gilt nicht:
1) der wersehr der Schiffe von einem Hafen zum andern, sei es, um daselbst vom Ausland mitgebrachte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise zu landen, sei es, um daselbst für das Ausland bestimmte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise an Bord zu nehmen,
2) die Beförderung von Passagieren, die mit direkten, im Ausland ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Fahr⸗ sehem versehen sind, oder von Waren, die mit direkten, im
usland ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Lade⸗ scheinen verschifft werden, von einem Hafen zum andern.
Artikel XVI.
In Fällen von Schiffbruch, von Beschädigungen auf See oder im Falle des Anlaufens eines Nothafens soll jeder der vertragschließenden Teile den Schiffen des anderen Teiles, mögen sie dem Staate oder Privaten gehören, denselben Bei⸗ stand und Schutz und dieselben Befreiungen zuteil werden lassen, die in gleichen Fällen den inländischen Schiffen gewährt werden. Die von den schiffbrüchigen oder beschädigten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen von allen Zöllen befreit bleiben, sofern sie nicht in den inneren Verbrauch übergehen; in diesem Falle haben sie die vorgeschriebenen Zölle zu entrichten.
Die Ortsbehörden sollen den nächsten Konsul des Flaggen⸗ staats sobald als möglich von dem Schiffbruch oder der Be⸗ schädigung benachrichtigen. Die Konsuln der vertragschließenden Staaten sollen ermächtigt sein, den Angehörigen ihres Landes den erforderlichen Beistand zu leisten. “
Artikel XVII. Die Hohen vertragschließenden Teile k
daß, soweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, in allen auf Handel, Schiffahrt und Industrie bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschließende Teil den Schiffen oder den Angehörigen irgendeines anderen Staates egenwärtig eingeräumt hat oder in Fennase einräumen wird, 8 ort und bedingungslos auf die Schiffe oder die Angehörigen es anderen vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß, abgesehen von den vorerwähnten Ausnahmefällen, Handel, Schiffahrt und Industrie eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden sollen.
Artikel XVIII.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.U
Artikel XIX.
Der gegenwärtige Vertrag soll zusammen mit dem heute unterzeichneten besonderen gegenseitigen Zollabkommen am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft bleiben bis zum 16. Juli 1923.
Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, den Vertrag zu beendigen, kundgibt, soll der letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertrag⸗ schließenden Teile ihn gekündigt haben wird.
Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, den gegenwärtigen Vertrag bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt der genannte Vertrag am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Zollabkommen zu kündigen. Artikel XX. “
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Tokio sobald als möglich aus⸗ getauscht werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertundelf.
— gez. Kiderlen. gez. S. Chinda.
1“ 8
Besonderes gegenseitiges Zollabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Japan.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen Ihren beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein besonderes gegenseitiges Zollabkommen abzuschließen und zu Ihren Bevoll⸗ mächtigten ernannt: 1— Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Alfred von Kiderlen⸗Waechter
und
eine Majestät der Kaiser von Japan Allerhöchstihren Außerordentlichen und Bevollmächtigten Bocschafter in Berlin, 8 Baron Sutemi Chinda, Jusammi, Inhaber der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der aufgehenden Sonne, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge⸗ höriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben: Artikel I.
Die in dem anliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Japan und die in dem anliegenden Tarif B bezeichneten japa⸗ nischen Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Ein⸗ fuhr in Deutschland, von welchem Platze sie auch kommen mögen, zu den durch diese Tarife festgestellten Bedingungen
zugelassen. Artikel II.
Gegenstände, die in den Gebieten eines der Hohen vertrag⸗ schließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des anderen Teiles, von welchem Platze sie auch kommen mögen, die niedrigsten Zollsätze genießen, die auf gleichartige Gegenstände irgendeiner anderen fremden Her⸗ kunft angewendet werden.
Artikel III.
Gegenstände, die in den Gebieten des einen vertrag⸗ schließenden Teiles erzeugt oder verfertigt sind, sollen, wenn sie in gehöriger Weise in die Gebiete des anderen Teiles ein⸗ geführt worden sind, nicht anderen oder höheren Steuern oder Oktroi⸗, Durchfuhr⸗, Lagerhaus⸗ oder Akzise⸗ oder Verbrauchs⸗ abgaben unterliegen, als solche gegenwärtig oder künftig von gleichartigen Gegenständen inländischer Herkunft erhoben werden.
Artikel IV.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß im allgemeinen eine Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungs⸗ zeugnissen nicht bestehen soll. Doch können, insoweit als in einem der beiden Länder hinsichtlich gewisser Einfuhrwaren verschiedene Zollsätze gelten, Ursprungszeugnisse ausnahmsweise gefordert werden.
Die Ursprungszeugnisse sollen von den zuständigen Berufs⸗ konsuln ausgestellt werden. Insoweit es sich um Waren Frü⸗ die von einem Orte abgesandt werden, an dem kein
erufskonsul seinen Sitz hat, wird der Konsul die von den
zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Zeug⸗
nisse als Beweis für den Ursprung der Waren annehmen. Es
besteht indessen Einverständnis darüber, daß der Konsul in
Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe, die eine solche
Maßregel erforderlich machen, ergänzende Beweise verlangen kann. Artikel V. 1
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder
llgeeinten Gebiete.
Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder An⸗ wendun auf die tarifarischen Zugeständnisse, die seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Teile an⸗ Staaten lediglich zur Erleichterung des örtlichen
erkehrs in einer beschränkten Zone zu beiden Seiten der Grenze bewilligt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der nationalen Fischerei der vertragschließenden Teile hühe wird, noch endlich auf die besonderen tarifarischen Begünstigungen, die von Japan bezüglich der in den territorialen Gewässern einer dritten Japan benachbarten Macht gewonnenen Fische und anderen Meereserzeugnisse eingeräumt werde
Artikel VII.
Das gegenwärtige Abkommen soll, zusammen mit dem heute unterzeichneten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrage, am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft bleiben bis zum 31. Dezember 1917.
Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile 1 Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, das Abkommen zu beendigen, kund⸗ gibt, soll das letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertrag⸗ schließenden Teile es gekündigt haben wird.
Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Be⸗ fugnis vor, das gegenwärtige Abkommen bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt das genannte Ab⸗ kommen am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es be⸗ steht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zu kündigen. ö
Artikel VIII. “ . Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Tokio so bald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausendneunhundertundelf.
EEqqan gez. S. Chinda. 4
Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabkommen
urkunden hat in Tokio stattgefunden.
9
Zölle bei der Einfuhr nach Japan.
Nummer
des Tarifs Bezeichnung der Waren
Maßstab
Leder: 1) von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln, Pferden, Schafen und Ziegen:
8 72
3 FWert oder bunt, außer alzenleder (roller Re“”“ C. anderes: (O-—1. von Bullen, Ochsen, 6 Kühen, Büffeln und Pferden: sc. anderes. .. Palizotshunes “ Chinin, salzsaures und schwefel⸗ WAX“ Indigo, künstlicher: 8 11X“ Alizarinfarbstoffe, Anilinfarbstoffe und sonstige Teerfarbstoffe, ander⸗ weit nicht aufgeführt . . . . Wollengarn, S Kammgarn: 1) ungefärbt oder unbedruckt:
-— 1. Kammgarn: a. nicht über Nr. 32 des metrischen Systems. 1“ b. gybere ...116 aus 301 Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Wolle und Baumwolle ge⸗ mischt, aus Wolle und Seide oder aus Wolle, Baumwolle und
Seide: 2) andere: B. aus Wolle und Baum⸗ wolle:
a. im Gewichte bis zu 100 Gramm auf 1 Quadratmeter.. b. im Gewichte bis zu 200 Gramm 80 1 Quadratmeter ... Packpapier und Zündholzpapier, mit Ausnahme von Seidenpapier .
Zink:
2) Platten und Bleche:
C. andere:
8 bB. andere aus 577
Gas⸗, Petroleum⸗ und Heißluft⸗
8 maschinen:
5 5) andere (im Stückgewicht’
von mehr als 2500 Kilo⸗ gramm):
im Stückgewichte bis
5000 Kilogramm.
im Stückgewichte bis
50 000 Kilogramm
im Stückgewichte bis
100 000 Kilogramm
anbere
Dynamomaschinen in Verbindung
mit Kraftmaschinen:
3) in Verbindung mit Gas⸗, Petroleum⸗ oder Heißluft⸗ maschinen:
F. andere (im Stückgewichte
vpon mehr als 5000 Kilo⸗
gramm):
im Stückgewichte von
mehr als 10 000 Kilogramm bis
50 000 Kilogramm
im Stückgewichte bis
100 000 Kilogramm 1ö“
sind ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikations⸗
Tarif B. Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.
Bezeichnung der Waren
Pflanzenwachs (Sumachwachs) in natürlichem E111“ Hausenblase, unechte (japanische Pflanzen⸗ elatine, Agar⸗Agar, Kanten) .. Pflanzenwachs (Sumachwachs), zubereitet (ge⸗ bleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln 1Senh e “ h taftbindige Gewebe ganz aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, von Florettseide oder von Seide des Eichen⸗ spinners und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) und gebügelt, im Gewschte von wenigstens 3 Momme auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinterlegten Muster . . . . . Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Vertragstarifs bezeichneten Habutaetaschentücher, die nicht unter den Begriff der Stickereien oder Spitzen fallen, unterliegen vertragsmäßig einem Zuschlaß von 5 v. H. zu dem vorbezeichneten Zoll⸗ satze, wenn sie mit Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind. Als einfache Säume sind auch die ein⸗ fachen Hohlsäume anzusehen. abutaetaschentücher werden nicht als bestickt angesehen, wenn die Stickerei nach keiner Richtung hin mehr als die Fläche eines Gevierts von 6 cm Seitenlänge be⸗ deckt. Holzspangeflechte, auch gefärbt Strohgeflechte: . ungebleicht, higeferbt 8 gebleicht, gefärbt .. . . . . .. Binsenmatten, im Stück oder abgepaßt: grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt. üZZ“ c144“*“ Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze 1. fallen, mit japanischem Lack (urushi) lackiert aus 670 Waren aus Papier oder Pappe, mit japanischem Lack (urushi) lackiert. . . . . . .. aus 878 Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, mit japanischem Lack (urushi) lackiert; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder durch die Verbindung mit Füberen Stoffen unter höhere Zollsätze Fü14““
Im Laufe der deutsch⸗japanischen Vertragsverhandlungen ist festgestellt worden, daß zwischen den beteiligten Regierungen über folgende Punkte Einverständnis besteht:
I. Zum Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag.
A. Im allgemeinen:
1) Sollte der eine oder der andere der beiden schließenden Teile seinen Rücktritt von den internationalen Ab⸗ machungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums erklären, so wird er mit dem anderen Teil zum Zweck des egenseitigen Schutzes der beiderseitigen Staatsangehörigen gigfichtlich der Materien, die den Gegenstand der erwähnten Abmachungen bilden, ein besonderes Abkommen schließen.
2) Dem von beiden Seiten hinsichtlich der einem Sonder⸗ abkommen vorbehaltenen Frage der Ewigpachtrechte in den ehemaligen ISEEöö in Japan eingenommenen Rechtsstandpunkt wird durch die Nichtaufnahme einer diese Frage betreffenden Bestimmung in den vorliegenden Vertrag in keiner Weise präjudiziert. 1
Bis zum Abschluß des erwähnten Abkommens sollen in allen auf die Ewigpachtrechte bezüglichen 1. die deutschen Reichsangehörigen nicht h . behandelt werden als die Angehörigen irgendeines an t Besitz von Ewigpachtrechten der gleichen Art befinden.
B. Im ö“ 1) Zu Artikel I Absatz 2 Ziffer 3.
Durch die Bestimmung des Artikel I Abs. 2 Ziffer 3 wird das Recht gewährleistet, den Besitz an den im Eigentum stehenden oder gemieteten Häusern unentgeltlich oder entgeltlich Dritten zu überlassen, die dann ihrerseits zum Besitze berechtigt
sein sollen. 1 2) Zu Artikel V Absatz 2 Ziffer 4.
Zu den in Artikel V Absatz 2 Ziffer 4 ins Auß, gefaßten Ausnahmebestimmungen zählen auch diejenigen, die Waren betreffen, welche gegenwärtig oder künftig in den Gebieten des einen oder anderen der vertragschließenden Teile den Gegen⸗ stand eines Staatsmonopols bilden.
Zu Artikel XV. 3) Wo immer im Artikel XV Absatz 2 Ziffer 1 und 2
der Ausdruck „Hafen“ vorkommt, bedeutet er einen „dem
fremden Handel geöffneten Hafen“. 88
II. Zum Zollabkommen. A. Mit Bezug auf den japanischen Tarif. ) In betreff der Anmerkung zu Abschnitt IX des 3 japanischen Tarifs: Bei der Tarifierung bleibt die Beschaffenheit der Salleiste außer Betracht, ausgenommen in den Fällen, wo dieselbe zum Zweck der Verzierung des eigentlichen Gewebes bestimmt ist.
2) Zu Abschnitt XVI des japanischen Tarifs:
1 Im Fal lüsc alle Teile einer zerlegten Maschine gleich⸗ zeitig eingeführt werden, darf die Summe der 9 gefälle, die auf diese Teile zur Erhebung gelangen, nicht höher sein als der Zoll, dem die gleiche Maschine in unzerlegtem n tand unterliegen würde. Selbst in dem Falle, daß mit Rücksicht auf die Bequemlichkeit der Verladung nicht alle Maschinenteile gleichzeitig eingehen, soll dieser Grundsatz Anwendung finden, wenn nachgewiesen wird, daß sie zusammen ein und dieselbe Maschine bilden.
3) Zu Nummer 580 des japanischen Tarifs:; Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen sind, soweit sie getrennt eingeführt werden, nach Wahl des Im⸗ h den für die einzelnen Maschinen geltenden Sätzen ollen
4
8 4 8 9,
eren Staates, die sich im
B. Mit Bezug auf den deutschen Tarif
1“ Zu Nr. 401 des deutschen Tarifs: Auf die Habutaegewebe,
die unter der Nummer aus 401 des Tarifs B (Artikel I des Zollabkommens) benannt sind, sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Anmerkung 4 zu Ziffer 1 bis 10 des Stichworts „Gewebe“ im Warenverzeichnisse
zum Zolltarif (Seite 240) keine Anwendung finden. 2) Zu den Nrn. 587 und 588 des hetsches Faih⸗ Wenn Stroh und Holzspan zusammengeflochten sind, so sollen diese Geflechte je nach Maßgabe des vorherrschenden Stoffs wie Strohgeflechte oder wie Holzspangeflechte behandelt
werden. b 9 Zu Nr. 588 des deutschen Tarifs:
Ftrohge⸗ echte, welche nur vorgebleicht sind, sollen wie
ungebleichte behandelt werden. 4) Zu Nr. aus 631 und aus 670 des deutschen Tarifs:
Un den Nummern aus 631 und aus 670 des Tarifs B Artikel I des Zollabkommens) sollen auch die Waren aus Holz, Papier oder Pappe einbegriffen sein, die mit japanischem Lack (urushi) von Gold⸗ oder Eilberfarbe lackiert sind.
6
Bekanntmachung. “
Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und den österreichischen Orten Gumpoldskirchen und Mödling — gewöhn⸗ liche Gesprächgebühr je 3 ℳ — sowie dem belgischen Orte Erezée — 2,50 ℳ — ist eröffnet worden.
Berrlin C., den 15. Juli 1911. G Kaiserliche öee 8
Schwensky.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 40. des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 3918 den Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zoll⸗ abkommen, vom 24. Juni 1911. Berlin W., den 16. Juli 1911. Kaiserliches Postzeitungsamt. ARKrüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Landesbauinspektor Friedrich Scherer in Idstein den
Charakter als Baurat und 1 den Katasterinspektoren, Steuerräten Schlüter in Lüneburg und Umbach in Trier den persönlichen Rang der Räte vierter
Klasse zu verleihen.
—
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem zum Kreistierarzt ernannten Tierarzt Dr. Rudolf Langer ist die Kreistierarztstelle zu Nimptsch verliehen orden.
AF‚„Abgerrr 16“ Seine Erzellenz der Staatsminister und Minister der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten D. von Trott zu Solz, mit Urlaub; der Direktor im Pustigministeram, Wirkliche Geheime Oberjustizrat Dr. Bourwieg, mit Urlaub nach dem Süden.
1 Nichtamtliches. 6
Deutsches Reich. 8
6
Preußen. Berlin, 17. Juli.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten am Freitag nachmittag in Balestrand an Bord der „Hohenzollern“ die Vorträge der Fes des Militär⸗ und des Marinekabinetts sowie des Vertreters des Auswärtigen Amtts.
Großbritannien und Irland.
“ Nach einer Meldung des „W. T. B.“ ist Lord Kitchener zum britischen diplomatischen Agenten in Aegypten ernannt worden. “ “ 8
CESTpauien. 6
Der Ministerpräsident Canalejas, der Minister des Aeußern Garzia Prleto und der in San Sebastian weilende spanische Botschafter in Paris Perez Caballero hatten, „W. T. B.“ zufolge, vorgestern eine zweistündige Besprechung mit dem König, in der sie diesem über die internationale Lage Bericht erstatteten. Der Minister des Aeußern erklärte, der allgemeine Eindruck sei beruhigend.
Türkei.
Die Regierung hat die Einberufung aller mohamme⸗ danischen und ni edaeh Reservisten bis zum 45. Lebensjahre angeordnet und läßt Listen der noch älteren Jahrgänge aufstellen. Die Bevölkerung legt, „W. T. B.“ zufolge“, demgegenüber eine ablehnende Haltung an den Tag, da die Anordnung noch nicht die gesetzliche Sanktion der Kammer gefunden hat. 1
Authentischen Nachrichten 88 wünschen achtzi in Podgoritza weilende Malissorenfamilien zurückzu We werden aber von den Albanesenführern zurückgehalten.
— Vom „W. T. B.“ wird aus Valona gemeldet, daß sich die Bevölkerung dort erhoben habe, die Behörden bedrohe und ihnen ihre Forderungen unterbreitet habe. Falls diese Forderungen nicht erfüllt werden sollten, seien ernste Ausschreitungen zu erwarten. Ein Torpedobootszerstörer ist mit einer Kompagnie zum Schutze der Fremden und Behörden nach Valona abgegangen.
— Der Kommandeur der vierten Division der Operations⸗ armee, General Edhem ist in der Umgebung von Djakowa in
einen Hinterhalt gefallen und verwundet worden.
Amerika.
Der Wert der Gesamtausfuhr der Vereinigten Staaten von Amerika belief dich. „W. T. B.“ zufolge, im abgelaufenen Füratlaef auf 2 048 691 000 Dollars, der Wert der Ge⸗ amteinfuhr auf 1 527 958 000 Dollars. Ein derartiges Ergebnis ist bisher in der Geschichte des Außenhandels der Vereinigten Staaten nicht erreicht worden. . Nach einer Meldung der „Associated Preß“ sind bei den in Puebla (Mexiko) und an einigen benachbarten Orten er⸗ folgten Zusammmenstößen zwischen den Regierungstruppen und den Anhängern Maderos im ganzen 135 Personen getötet worden. Die größten Verluste an Menschenleben waren in der Nähe von Covadonga zu verzeichnen, wo die streikenden An⸗ gestellten einer Textilfabrik die Gelegenheit benutzten, in Privat⸗ häusern zu plündern. In einem dieser Häuser wurden auch mehrere Deutsche getötet. Der deutsche Gesandte von Hintze ist, „W. T. B.“ zufolge, gestern in Puebla eingetroffen, um Erhebungen anzustellen über den Tod der Deutschen die bei dem letzten Kampfe dort umgekommen sind. Madero, der sich ebenfalls in Puebla befindet, machte dem Gesandten auf dem deutschen Konsulat einen Besuch.
— Der argentinische Gesandte in Wascington, der sich gegenwärtig in Caracas befindet, hat laut Meldung des „W. T. B.“ einen allgemeinen Schiedsgerichtsvertrag mit Ecuador unterzeichnet.
Asien.
een des „Standard“ aus Teheran zufolge, pro⸗ klamiert Salar ed Dauleh seinen Bruder, den abgesetzten Schah Mohammed Ali, zum Schah und hat von seiner 3000 Mann starken Truppe 800 Reiter abgeschickt,“ die amadan besetzt haben. Eine dem Parlament feindliche timmung herrscht in Teheran, wo Unruhen wahrscheinlich sind. Das Medschlis hat in Gegenwart des Ministerpräsidenten Sepehdar über die Lage beraten und beschlossen, Sardar Assad sofort zurückzurufen, damit er mit den Führern der Rebellen verhandle. — Wie dem „Reuterschen Bureau“ unter dem 12. Juli aus Djisan gemeldet wird, hatte die Expedition unter Mohammed Ali Pascha einen vollständigen Mißerfolg zu verzeichnen. Mohammed Ali war genötigt, in Unterhandlungen mit Said Idris einzutreten, der unter anderem fordert, daß er zum Emir von Assyr ernannt werde. Sieben Bataillone unter dem efehl des Obersten Riza sind von Sanaa nach Djisan auf⸗ gebrochen. Nach einer dem genannten Bureau unter dem 11. Juli aus Lohaja zugegangenen Meldung sammeln sich
große arabische Streitkräfte in der Na barschaft dieser Stad Die Wasserversorgung von Lohaja befindet sich bereits in ihrer Gewalt. Es wird ein Angriff auf die Stadt befürchtet. 8
Afrika.
Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist eine unter militärischer Bedeckung nach Tanger marschierende Proviant⸗ kolonne des Machsen in Elksar von den Spaniern ange⸗ halten worden, die den Begleitmannschaften die Fah ab⸗ nehmen wollten. Da die Bedeckung sich weigerte, die affen abzuliefern, mußte der Proviantzug nach dem Lager von Buznah zurückkehren.
“ Koloniales.
Die Gleisspitze der deutscheostafrikanischen Zentralbahn hat nach einer telegraphischen Meldung der Bauleitung Ende Mat 455,5 km hinter ..en d. h. 664,5 km hinter Daressalam erreicht. Im Mai sind 17,5 km Gleis vorgestreckt worden. Die nächste Station, die das Gleis erreicht, wird Kasikasi sein.
88 9
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Görlitz haben, da die ausständigen Glasarbeiter in Rauscha bis zum 15. Juli die Arbeit nicht wieder aufgenommen haben, an diesem Tage die dem Arbeitgeberschutzverband deutscher Glasfabrikanten angehörenden
abriken des sächsisch⸗schlesisch⸗lausitzer Bezirks den in reien Gewerkschaften organisierten Arbeitern zum 29. d. M. gekündigt sämtliche übrigen organisierten Glas⸗
und werden an diesem Tage wenn bis dahin
arbeiter mit vierzehntägiger Kündigung aussperren, der Streik nicht beigelegt ist.
Zur Ausstandsbewegung im mitteldeutschen Braunkohlengebiet berichtet die „Leipz. Ztg.“ unterm 15. d. M., daß der Streik auf dem Braunkohlenwerke Leipzig⸗Dölitz, der lediglich eine Handlung der Solldarität darstellt, da im Leipzig⸗ Dölitzer Kohlen⸗ werke längst schon höhere Löhne gezahlt wurden, als im Tarif vor⸗ gesehen sind, ergebnislos zu verlaufen scheint. Den einzigen Streitpunkt, die Forderung höherer Sge für besondere außer dem Akkord zu leistende Arbeiten wün chte die Werk⸗ verwaltung mit dem von den Arbeitern selbst gewählten Arbeiterausschusse zu regeln, was jedoch von den im Bergarbeiter⸗ verband organisierten Arbeitern abgelehnt wurde. Es haben sich nicht alle Arbeiter dem Streik angeschlossen. Für die Ausständigen hat die Werkverwaltung nach und nach Arbeitswillige eingestelg sodah der Betrieb bisher aufrecht erhalten werden konnte. ie Mehrzah der in den Streik eingetretenen Arbeiter des Dölitzer Braunkohlen⸗ werks hat in Leipziger Fndustriebetrieben Arbeit erhalten, sodaß die Zahl der tatsächlich noch im Ausstande befindlichen Arbeiter ver⸗ schwindend gering ist. 1
In Hamburg fanden am 15. d. M., wie „W. T. B.“ berichtet, erneute Vergleichsverhandlungen zur Se Pega des Tarifkampfes im Hamburger Holzgewerbe, von welcher Bewegung zurzeit noch rund 5000 Arbeiter und 800 Gewerbetreibende erfaßt sind, statt. Das Hauptkampfobjekt bildet die Frage der S.-S. eines paritäti⸗ schen obligatorischen Arbeitsnachweises. Die Ver andlungen führten zu keinem Ergebnis. Der Tarifkampf dauert infolgedessen fort.
Aus Antwerpen wird der „Frankf. Ztg.“ vom 15. Juli gemeldet, daß der Streik der Diamantenschleifer been sollte die Arbeit wieder aufgenommen werden. “
“ Kunst und Wissenschaft.
Der Landschaftsmaler, Professor Palmis ist, folge, gestern in München an Herzschlag gestorben.
8 Land⸗ und Forstwirtschaft.
Saatenstand, Ernteaussichten und Weinhandel im südlichen Frankreich. Der Kaiserliche Konsul in Marseille. berichtet unterm 11. d. M.: Die Entwicklung der t⸗ und Frühjahrsgetreidesaaten im Juni war im südlichen Frankreich im allgemeinen recht günstig. Falls nicht noch besonders ungünstige Witterungsverhältnisse eintreten, ist eine gute Ernte zu erwarten. Die Futtermittel versprechen
““
gleichfalls eine gute Ernte. Die Hackfrüchte stehen gut; nur