1911 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jul 1911 18:00:01 GMT) scan diff

(2) Hat der bisherige Wegebaupflichtige im alten Wege An⸗ stalten oder Vorrichtungen, die einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen, so bleibt ihm das Recht auf deren Fortbestand gewahrt.

Von der Wegebaulast. I. Im allgemeinen. 8

§ 9.

(1) Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes, die öffentlich⸗rechtliche Verbindlichkeit in sich: 1) die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen;

) die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu verbessern, zu verbreitern oder zu verengern;

3) Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen;

4) die durch Anlegung, Verbesserung, Verbreiterung, Verlegung und Einziehung von Wegen sowie durch Umwandlung von Privatheehen in öffentliche gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren.

(2) Daneben bleibt die Wegepolizeibehörde befugt, den Urheber

von Verkehrshindernissen zu a in Anspruch zu nehmen.

Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf alle zur Vollständigkeit, zum Schutze und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benutzung nötigen Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über nicht schiffbare Gewässer, Furten, Durch⸗ lässe, Gräben, Entwässerungsanstalten, Böschungen, Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen sowie auf alle zur Verhütung oder Beseitigung nachteiliger Folgen der Wege⸗ anlage erforderlichen Cööu“

§ 11. Hat ein Wegebaupflichtiger mit Genehmigung der Wegepolizei⸗ behörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde die Ver⸗ pflichtung übernommen, einen Weg in bestimmter Art, herzustellen oder zu unterhalten, so kann er von der Wegepolizeibehörde zur Er⸗ füllung dieser Verpflichtung uu“ werden.

Die Wegebaulast begreift nicht in sich: 1) die Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und. Vorrich⸗ tungen, die einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen;

2) die Beleuchtung der Wege; 3) die polizeimäßige Reinigung der Wege; zu 1 jedoch mit der aus 8 13 ersichtlichen Maßgabe

(1) Die im § 12 Ziffer 1 erwähnten Anstalten und Vorrichtungen unterstehen in wegepolizeilicher Beziehung der Wegevpolizeibehörde.

(2) Der Unternehmer dieser Anstalten und Vorrichtungen und

eine Besitznachfolger sind mangels einer anderweiten unter Zu⸗

stimmung der Wegepolizeibehörde getroffenen Vereinbarung mit dem

Wegebaupflichtigen zur Unterhaltung und Wiederherstellung des be⸗

nutzten Wegeteils verpflichtet.

(3) Sie haben für diese Verpflichtung dem Wegebaupflichtigen auf Verlangen Sicherheit in der von der Beschlußbehörde 5 Abs. 4) zu bestimmenden Art und Höhe zu bestellen. Das Reich, der Staat und die Kommunalverbände sind zur Sicherstellung nicht verpflichtet. (4) Bei Wegfall oder Unvermögen der hiernach Verpflichteten ist die Wegepolizeibehörde berechtigt, an ihrer Stelle von dem Wegebau⸗ pflichtigen das in wegepolizeilicher Beziehung Erforderliche zu verlangen. II. Bezüglich der Provinzial⸗, Kreis⸗ und Gemeindewege. § 14. .

(1) Provinzial⸗ oder Kreiswege sind Wege, an denen die Wege⸗ baulast der Provinz oder einem Kreise zufolge freiwilliger Uebernahme oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung dauernd obliegt.

(2) Als übernommen im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt die Wegebaulast insbesondere hinsichtlich derjenigen Wege, welche aus der Unterhaltung des Reichs oder des Staats vertragsmäßig dauernd

in die Unterhaltung eines der vorgenannten Kommunalverbände über⸗

egangen sind. gegang si 1

(1) Alle übrigen Wege mit Ausnahme der in den §§ 23, 42, 43, 49 erwähnten sind Gemeindewege.

(2) Die Wegebaulast an den Gemeindewegen liegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 13, 16, 17, 18, 19, 44 derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 findet auf Gemeindewege entsprechende Anwendung. Die 8 anziehung der Gemeindeabgabenpflichtigen erfolgt nach den für ommunalabgaben maßgebenden X“

(1) Die Wegebaulast an den Bürgersteigen in den Städten und an den Fußwegen zur Seite der Fahrstraßen innerhalb der ge⸗ schlossenen Ortslage ländlicher Ortschaften liegt den Gemeinden ob, soweit hierzu nicht ein anderer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

verpflichtet ist. 1t 1 (2) Die Gemeinden sind berechtigt, innerhalb ihres Gemeinde⸗ 8 bezirks die nach Abs. 1 einem anderen obliegende Verpflichtung ganz oder teilweise durch Ortsstatut zu übernehmen. Ferner kann durch Ortsstatut mit Zustimmung der Wegepolizeibehörde die nach Abs. 1 der Gemeinde odliegende Wegebaulast ganz oder teilweise für die ganze geschlossene Ortslage, einzelne Teile derselben, einen oder mehrere bestimmte in ihr belegene Wege oder Wegeteile den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt werden. 1 (3) Ortsstatuten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, werden aufrecht erhalten, wenn sie dem Abs. 2 ent⸗ sprechen. Ist dies nicht der Fall, so müssen in dieser Beziehung bestehende Mängel bis zum Inkrafttreten dieses 8 beseitigt sein. 8 (4) Observanzen des in Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Inhalts bleiben in Kraft. §17 1

8 (1) Insoweit an einen Gemeindeweg mehrere Gemeindebezirke anstoßen und nicht nachweislich die Gemeindegrenze längs der einen Seite des Weges hinläuft, liegt die Wegebaulast den angrenzenden 8 Gemeinden oder den an ihrer Stelle nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten gemeinschaftlich ob. Ist jedoch gemäß. letzterer Vorschrift jemand für einen solchen Weg oder Wegeteil allein wegebaupflichtig, so hat es ierbei sein Bewenden. 1 1— 8 (2) Ueber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlichen Wege⸗ baulast und über deren Erfüllung ist von den Verpflichteten unter Zu⸗ stimmung der Wegepolizeibehörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, so hat der Kreisausschuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeindebezirke der Bezirk einer Stadtgemeinde ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der Ver⸗ pflichteten und der Wegepolizeibehörde die erforderliche Regelung zu

8 beschließen.

§ 18. 8 (1) Gemeinden können mit nachbarlich belegenen Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung der Wegebaulast nach den Bestimmungen des itels IV der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 233) zu Wege⸗ verbänden verbunden werden. 1 (2) Auf bereits bestehende Wegeverbände finden diese Be⸗ stimmungen fortan mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unter⸗ verteilung der dem Wegeverband etwa obliegenden Naturaldienste auf die Verbandsmitglieder nach dem hergebrachten Maßstab erfolgt. In⸗ soweit den zu den ehemaligen Schulzenberitten gehörigen Gemeinden noch die gemeinsame Erfüllung von Wegebauverpflichtungen an Gemeinde⸗ wegen obliegt, gelten sie als öe

(1) Gemeinden können auch zur Teilnahme an der Wegebaulast

hinsichtlich außerhalb ihres Gemeindebezirks belegener Gemeindewege 1 herangezogen werden, soweit diese Wege überwiegend ihrem Verkehrs⸗ interesse dienen. Eine Heranziehung ist nicht zulässig hinsichtlich solcher Wege, welche zur Bebauung bestimmt sind oder bei welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie hierzu verwendet werden

finden im Falle des

(2) Ueber die Heranziehung sowie über die Verteilung der Wege⸗ baulast beschließt in Ermangelung einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder einer der beteiligten Gemeinden der Kreis⸗ ausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern beteiligt ist, der Bezirksausschuß.

§ 20 Ueber die Beschaffenheit, in welcher Gemeindewege anzulegen und zu unterhalten sind, können mangels Regelung durch Polizeiverordnung für den ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile durch ein gemäß §§ 20, 116, 169 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881. (Gesetzsamml. 1881 S. 179) zu erlassendes Reglement Bestimmungen getroffen werden. 1 § 21

(1) Durch Vereinbarung der Beteiligten können Provinzialwege in die Klasse der Kreis⸗ oder Gemeindewege, Kreiswege in die Klasser der Gemeindewege versetzt werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Wegepolizeibehörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der Bezirksausschuß bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Antrag des Kreises unter Berücksichtigung der Ver⸗ kehrsbedeutung der Wege über die Versetzung in eine niedere Klasse. In die Klasse der Gemeindewege dürfen nur solche Wege versetzt werden, welche nicht einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehre dienen.

(3) Der Bezirkeausschuß hat in jedem Falle nach billigem Er⸗ messen die Höhe der Entschädigung festzusetzen, welche dem die Wegebaulast uͤbernehmenden Teile zu gewähren ist. Die Versetzung in eine niedere Klasse kann davon abhängig gemacht werden, daß ein anderer Weg ganz oder zum Teil in eine höhere Klasse versetzt wird.

§ 22.

(1) Für die Provinzial⸗ und Kreiswege sind Verzeichnisse anzu⸗ legen und auf dem Laufenden zu erhalten. Ebenso können Gemeinde⸗ wegeverzeichnisse angelegt werden für solche Wege, deren Eigenschaft als Gemeindeweg nach dem Einverständnis der Rechtsbeteiligten oder zufolge rechtskräftiger Urteile, die unter Zuziehung der Rechtsbeteiligten ergangen sind, als feststehend zu erachten ist.

(2) Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch das Amtsblatt und das Kreisblatt bekannt zu machen.

(3) Die Verzeichnisse begründen vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung für die Richtigkeit ihres Inhalts

III. Bezüglich der Wege, bei denen die Wegebaulast auf einem besond öffentlich⸗rechtlichen Titel, ins⸗ besondere auf einem Hebungsrecht beruht.

§ 23.

Wege, an denen die Wegebaulast auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde, sondern einem auf Grund besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titels Ver⸗ pflichteten obliegt (§§ 26, 40, 41), sind zu unterhalten wie die Gemeindewege. . 8

(1) Der auf Grund eines besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titels ohne Hebungsrecht 26) Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlichen Geldrente an den gemäß dem Abschnitt II sonst Kommunalverband ablösen. Desgleichen kann dieser die Ablösung der auf einem besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titel beruhenden Verpflichtung verlangen. Die Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Wegebaulast, welche der besondere öffentlich⸗rechtliche Titel bedingt, zu bemessen. Sie darf jedoch, falls die Ablösung vom Kommunalverband beantragt wird, nicht mehr betragen, als der Vorteil zu bewerten ist, den der bisher Verpflichtete durch den Fortfall seiner Verpflichtung hat.

(2) Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfundzwanzigfachen Bettags der Geldrente von deren ferneren Zahlung sich befreien. Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältnis der seit dem letzten Fälligkeits⸗ termine verflossenen Zeit zu zahlen. Hinsichtlich des Ablösungs⸗ verfahrens und der Uebertragung des Eigentums am Wege finden die §§ 27, 32 Anwendung. § 25

Gerät ein auf Grund eines besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titels ohne Hebungsrecht Verpflichteter in Vermögensverfall und geht die Berpferhen nicht auf einen leistungsfähigen Dritten über, so tritt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten in Kraft.

Wenn für die Benutzung von Wegen eine Abgabe (Wege⸗, Pflaster⸗, Damm⸗, Brücken⸗, Fährgeld und dergleichen) zu entrichten ist, so liegt die Wegebaulast dem Hebungsberechtigten, und zwar, soweit nicht bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bestimmenden Umfang ob. 9 27

(1) Genügen die Verkehrsanstalten in derjenigen Beschaffenheit, in welcher sie der Hebungsberechtigte nach den bei Verleihung des Hebungsrechts getroffenen Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet ist, nicht den nach diesem Gesetze zu stellenden Anforderungen und erklärt sich der Hebungsberechtigte nicht innerhalb der von der Wege⸗

olizeibehörde gestellten Frist bereit, sie diesen Anforderungen ent⸗ prechend zu verändern und zu unterhalten, so tritt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten ein.

(2) Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalten jenem Verpflichteten zu Eigentum zu übertragen. Dem Hebungsberechtigten steht für den Verlust, der ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungsrechts erwächst, in den Grenzen und nach Maßgabe der Verordnung vom 16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend (Gesetzsamml. S. 353), eine Entschädigung zu. Diese ist von dem in de Wegebaulast eintretenden Wegebaupflichtigen zu leisten und wird nach Maßgabe der genannten Verordnung mit den nachsolgenden Abweichungen festgestellt.

(3) Der Entschädigungspflichtige ist gleich dem Hebungsberechtigten bei dem Verfahren zuzuziehen und mit seinen Erklarungen zu hören. Von den zuzuziehenden beiden Sachverständigen wird je einer von dem Hebungsberechtigten und dem Entschädigungspflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung des Hebungsrechts wird der der Abschätzung vor⸗ ausgegangene sechsjährige Zeitraum zugrunde gelegt.

§ 28.

(1) Geraten derartige Verkehrsanstalten wegen Unvermögens des Hebun sberechtigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unter⸗ haltung nicht durch Uebernahme seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf die Erträge sichergestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berechtigung entzogen und können die Anstalten dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Ver⸗ pflichteten zu Eigentum übertragen und zur Unterhaltung überwiesen werden.

(2) Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht

ewährt. 8 29.

8

(1) Uebersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von Wegen zu entrichten sind, die Unterhaltungs⸗ und Wiederherstellungskosten einschließlich der Verzinsung und der Lilgung des Anlagekapitals, so sind sie auf den Antrag des gemäß Abschnitt II senst verpflichteten Kommunalverbandes auf einen diesen Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen.

(2) Ebenso sind die Abgaben auf den Antrag jenes Verpflichteten unter gleichzeitiger Uebertragung der mit dem Hebungsrecht verbundenen Wegebaulast auf ihn abzulösen.

(3) Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder ganz sorfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von dem Antragsteller zu leistende und nach den S des § 27 festzustellende Entschäbigung zu. Hin⸗ sichtlich der Uebertragung des Eigentums an den Verkehrsanstalten bs. 2 die §§ 27, 32 Anwendung.

8 8 9 8

§ 30.

Auch dem Hebungsberechtigten stehhas Recht zü, die Aufhebun der mit dem Hebungsrecht verbundenen Legebaulast und deren Uebe nahme seitens des gemäß dem Abschnitt 8 munalverbandes zu verlangen, wenn er beit und imstande ist, diese für den über den Wert des Hebungsrechtsetwa hinausgehenden We.

trag der Wegebaulast zu entschädigen, undpenn er auf das sehmmg. 1 5

recht ohne Entschädigung verzichtet. Hinsstlich des Ablösunger fahrens und der Uebertragung des Eigentum an den Verk finden die §§ 27, 32 Anwendang. 1 u ehrsanstalten In den Fällen der 27, 28, 30 kann 8 Hebungsr ; nur bis zu einem der Vorschrift des 8. 16 fbn Betrag auf den neuen Träger der Wegebzlast auf sein Ansuchen übertragen werden. v n

(1) Ueber die Uebertragung des Eigentum an den We⸗ Verkehrsanftalten (§§ 24; 27, 28, 29, 30), übewie Ermäͤßigung vnd Ablösung der Abgaben 29), über die dem Henngsberechtigten oder dem neuen Träger der Wegebaulast zu gewäxende Entschädigun 24, 27, 29, 30) sowie über die Uebertragug der Wegebaulat S8,2 29, 30) und des Hebungsrechts 31) behließt der Bezirks⸗ ausschuß.

(2) Gegen den auf die Höhe der Entschädigug bezüglichen Be⸗ schiuß steht sowohl dem Entschädi ungsberechtigte alh schädigungspflichtigen binnen drei Monaten nach er Zustellung der Nebvw de Fensasrahie⸗

eber die Entziehung des Hebungsrechts § 28) entschei auf Klage der Wegepolizeibehörde der Baneearechfch; 1

Dritter Titel.

Von Rechten und Pflichten Dritter in beug auf den Wegebau.

(1) Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zwecke de Regulierun oder Verlegung eines Weges entzogen oder beschränkt zird, ist be⸗ rechtigt, die Uebertragung des Eigentums an den entbehrlöh werdenden Teilen des alten Weges 8) in Anrechnung auf die Gtschädigung zu verlangen, wenn sie mit seinem Grundstück in unmittäbarem Za⸗ sammenhange stehen. Er ist verpflichtet, solche Wegeteile auf Ver⸗ langen des Wegebaupflichtigen auf die ihm zu gewährende Entschädi⸗ gung in Anrechnung zu nehmen, wenn sie außerdem mit seinen Grund⸗ stück wirtschaftlich genutzt werden können.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch Anwemung auf die zwischen dem alten und dem neuen Wege belegenen Transtücke welche der Wegebaupflichtige über seinen Bedarf hinaus gemiß §. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Jundg 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hat übernehmen müssen.

(3) Die Entscheidung über die Berechtigung und die Ver pflichtung zur Uebernahme der Wegeteile oder Trennstücke sowie üben die Höhe des auf die Entschädigung anzurechnenden Betrages erolgh in Ermanglung einer Einigung der Beteiligten gemäß §§ 24 flg des genannten Gesetzes. Der Antrag auf Uebernahme ist in dem nach § 25 daselbst vorgesehenen CTermin zu stellen.

8 .

(1) Soweit solche Wegeteile oder Trennstücke nicht zur Ent schädigung 33) gebraucht werden, sind sie den angrenzenden Grund eigentümern zur Uebernahme für einen ihrem Werte entsprechenden Preis anzubieten.

(2) Darüber, welche Grundeigentümer und in welchen Anteilen si zur Uebernahme der Wegeteile oder Trennstücke berechtigt sein sollen beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Kreisausschuß, wenn abe eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Provin als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der Bezirksausschuß. Dief Behörden haben dabei zugleich den Uebernahmepreis und die Frif festzusetzen, innerhalb welcher die als berechtigt bezeichneten Grund eigentümer bei Verlust ihrer Befugnis über deren Ausübung sich; erklären haben. Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grund eigentümern und nur hinsichtlich des Uebernahmepreises binnen die Monaten nach der Zustellung des Beschlusses der Rechtsweg offen Bis zum Ablauf der in dem Beschlusse festgesetzten Frist dürfen die Wegeteile oder Trennstücke nicht Fv veräußert werden.

(1) Mangels anderweiter öffentlich⸗rechtlich wirksamer Regelun ist der Eigentümer von Gruben und künstlichen Gewässern verpflichten sie zur Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen mit Schutzvorrichtungen zu versehen und diese zu unterhalten.

(2) Entsteht das Bedürfnis zur Herstellung oder Aenderung von Schutzvorrichtungen bei Anlegung neuer oder bei Verlegung bestehendes Wege, so liegt die Verpflichtung zur Einrichtung solcher Anlagen den Wegebaupflichtigen ob. Dieser hat sie auch mit der Maßgabe zuf unterhalten, daß, wenn sie an Stelle bereits vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen getreten sind, ihre Unterhaltung dem bit herigen Unterhaltungspflichtigen verbleibt und letzterer lediglich füs Erschwerung seiner Unterhaltungspflicht von dem Wegebaupflichtig zu entschädigen ist. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet § Anwendung.

§ 36. 1

(1) Die von einem Nachbargrundstück auf einen Weg herüber⸗ ragenden Aeste und Zweige von Bäumen oder Sträuchern müsen soweit nötig, auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von dem Eigen⸗ tümer beseitigt werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Ent schädigung begründet wird.

(2) Die Wegepolizeibehörde kann verlangen, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen, Bäume und Sträuͤcher, die in Zukunft auf Nachbargrundstücken errichtet oder gepflanzt werden, vom Wege in ier zu seiner Austrocknung erforderlichen Entfernung, jedoch höchstens bie zu drei Metern vom Rande des Weges, zurückbleiben. Ist ein Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung mit der Maßgabe ang rechnet, daß von der äußeren Grabenkante ein Abstand bis zu einem Meter verlangt werden kann. Wo eine Straßen⸗ und Baufluüchtlinie auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschasten vom 2. Juli 1875 (Gefetzsamml. S. 561) besteht, bewendet es bei den Bestimmungen des genannten Gesetzes. 1 1

(3) Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Abs.2 nur Anwendung, soweit das Grundstück seither nicht bereits forstlich oder gärtnerisch genutzt wurde.

§ 37. (1) Sind Lohnarbeiter zu der dem Wegebaupflichtigen obliegenen Beseitigung oder Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des 24 kehrs infolge von Schneefall, Schneewehen, Eisgang, Ue it schwemmung oder sonstigen Ereignissen nicht rechtzeitig oder ae- zu angemessenen Löhnen zu 11-u,s so sind, die Einwo 8 der Gemeinden, innerhalb deren Bezirke solche Ereignisse eingetre sind, sowie der benachbarten Gemeinden zur Leistung von Natur diensten nach Anordnung der Wegepolizeibehörde verpflichtet. 68 (2) Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stellveꝛtin⸗ ihres Ersatzes durch Leistung eines Geldbeitrags und der 9 von Naturaldiensten finden die Bestimmungen des § 68 des, 8 munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 ( esetzsamml. S. 152) en sprechend Anwendung. 4 übtige (3) Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebauffläüäig Entschädigung nach ortsüblichen Sätzen zu gewähren. d arg Einigung wird die Entschädigung vom Kreisausschuß, wenn aber ei Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die beteiligt sind, vom Bezirksausschuß endgültig festgestellt

Vierter Titel. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft nc diesem Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen all emeinen ne ind sonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitore

sonst verpflichteten Kom.

Provinz

Observanzen in Beziehung auf die Wegeb 1 1S- hrecht Fesnen werden. gebaulast, soweit sie nicht aus 8 ie Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufender Ordnungen, Gewohnheits Zesetz ausgeschloss n. heitsrechte und Observanzen ist

§ 39. (1) Das Gesetz, betreffend die Ausführun 58

Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Pat Ner e Pevimzso⸗ und Kreisverbände, vom 8. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 497), das Gesetz, betreffend die Ueberweisung weiterer Botationen an die Pro⸗ vinzialverbände, vom 2. Juni 1902 (Gesetzsamml. S. 167), die auf öffentliche Wege bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 225) 5* has Pestho be egcfan die Berausleistungen zum Wegebau, vom . Augu 2 (Gesetzsamml. S. 315) werd den Bestim⸗ nungen dse hesehes vch⸗ berührt. ) werden von den Bestim (2) Hinsic der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmun der in der Wegepolizei begründeten Befugnisse, den eeednehs 5 der Rechtsmittel gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörden kommen die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) zur Anwendung. Wegen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinandersetzungsbehörden

in Wegebausachen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

1 40.

S Ge Befüöghlc der Behörden zur be⸗

sonderen Regelung der Wegebaulast wird du ie T i Gesetzes nicht berührt. rch die Vorschriften dieses

““ § 41.

(1) Besondere öffentlich⸗rechtliche Titel über Wegebauverpflichtungen werden insoweit aufgehoben, als in ihnen die Wegebaulast bloß nach den bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen anerkannt oder fest⸗ gestellt ist. Hierfür spricht vorbehaltlich des Gegenbeweises die Ver⸗ mutung, wenn in gutsherrlich⸗bäuerlichen Regulierungs⸗ oder in Ge⸗ meinheitsteilungs⸗Rezessen Verbindlichkeiten einer Gemeinde oder der ihr durch Grundbesitz oder Wohnsitz Angehörigen in bezug auf solche Wege beurkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezirkes liegen.

„(2) Die Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufender besonderer öffentlich⸗rechtlicher Titel ist ausgeschlossen.

§ 42.

(1) Wegebauverpflichtungen des Reichs oder des Staats, welche auf Observanzen oder besonderen öffentlicherechtlichen Titeln beruhen, die gemäß §§ 38, 41 aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß § 24.

(2) Soweit jedoch eine solche Wegebauverpflichtung vom Reiche oder Staate vertragsmäßig auf die Provinz, einen Kreis oder eine Gemeinde dauernd übertragen ist, liegt ihre Erfüllung nur diesen als öffentlich⸗rechtliche Verbindlichkeit ob.

§ 43. Dem Staate verbleibt die Wegebaulast an der auf der Landes⸗ grenze gegen Rußland bei Schirwindt belegenen Schirwindtflußbrücke im bisherigen Umfange. Die von der Stadtgemeinde Schirwindt vertragsmäßig auf den Staat übertragene Verpflichtung zur Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten für diese Brücke liegt nur dem Staate als öffentlich⸗rechtliche Verbindlichkeit ob.

§ 44.

„1(1) Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Un⸗ sicherheit der Gemeindebezirksgrenzen zur Uebernahme der durch guts⸗ herrlich bäuerliche Regulierungs⸗ oder Gemeinheitsteilungsrezesse ge⸗ ordneten Wegebaulast durch die Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulast zwischen den Beteiligten bedarf, beschließt der Kreis⸗ ausschuß, wenn aber eive Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag eines derselben oder der Wegepolizeibehörde.

(2) Bis zur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen der Rezesse in ö

§ 45.

(1) Insoweit bezüglich vertragsmäßig vom Reiche oder Staate an Kommunalverbände zur dauernden Unterhaltung übertragener Wege eine Verpflichtung der städtischen oder ländlichen Gemeinden oder der selbständigen Gutsbezirke zu Hand⸗ und Spanndiensten oder sonstigen Leistungen sowie der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur An⸗ legung und Unterhaltung der Seitengräben besteht, wird sie aufrecht⸗ erhalten.

(2) Dem Hand⸗ und Spanndienstpflichtigen steht es frei, an Stelle der Dienste eine Vergütung in Geld zu leisten. Der Wert eines Hand⸗ und Spanndiensttags wird von dem Bezirksausschuß für den ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile nach Anhörung des Kreis⸗ ausschusses alle fünf Jahre festgesetzt

§ 4

(1) Die in § 45 Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen können durch Vereinbarung der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepolizei⸗ behörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde auf den wegebaupflichtigen weiteren Kommunalverband übertragen werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Anttag des Kreises unter Berücksichtigung der Leistungs⸗ fähigkeit nach billigem Ermessen, ob und gegen welche Entschädigung die Verpflichtungen zu übertragen sind.

(63) Dem Antrage darf nur statigegeben werden, wenn der Weg einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehr dient und wenn seitens des nach § 45 Abs. 1 Verpflichteten der Einleitung des Ablösungsverfahrens nicht innerhalb einer vom Bezirksausschuß gesetzten Frist widersprochen wird. Trotz Widerspruchs muß jedoch dem Antrage stattgegeben werden, soweit die Provinz oder ein Kreis einen solchen Weg kunstmäßig befestigt oder eine derartige Befestigung beschlossen hat.

(4) Besteht die Verpflichtung der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Anlegung und Unterhaltung der Seitengräben bei einem Gemeindewege, so finden hinsichtlich der Uebertragung dieser Verpflichtung auf die Gemeinde die Bestimmungen der Abs. 1 und 2. mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Stellung des Antrags nur die Gemeinde berechtigt ist.

§ 47.

Das Eigentum des Staats an Land⸗ und Heerstraßen geht auf denjenigen Kommunalverband über, welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Wegebaulast an b Wege obliegt.

54

(1) Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf selbständige Gutsbezirke entsprechende Anwendung 122 Abs. 1 der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Hrsblnen der Monarchie vom 3. Juli 1891, Gesetzsamml. S. 233) mit der Maßgabe, daß für sie Ortsstatuten 16 Abs. 2) auf Antrag des Gutsvorstehers nach Anhörung des Gutsbesitzers und der zu Be⸗ lastenden von dem Kreisausschuß erlassen werden können. Die Orts⸗ statuten bedürfen der Bestätigung durch den Bezirksausschuß, dessen Beschluß endgultig ist.

(2) Können wegebaupolizeiliche Anordnungen im Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes, der ganz oder teilweise im Eigentum anderer als des Gutsbesitzers steht, ohne Ueberbürdung des Guts⸗ besitzers nicht erlassen oder nicht ausgeführt werden, so kann der Kreisausschuß auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder des Guts⸗ esitzers mangels einer I1u“ zwischen diesem und den be⸗ beligten Grundeigentümern über die gemeinschaftliche Aufbringung 18 Kosten beschließen, daß bis zur anderweiten Regelung der ommunalen Verhältknisse des Gutsbezirks an der Aufbringung der Kosten der We ebauleistung alle oder einzelne Grundeigentümer des Gutsbezirks dfercecgen aben. Die Kosten sind nach billigem Er⸗ messen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens,

der dem einzelnen Grundeigentümer aus dem Wegebau erwächst, zu verteilen.

§ 49. gG (1) Soweit ein kommunalfreier Weg in einem kommunalfreien Grundstücke liegt, ist in Ermanglung eines nach den Bestimmungen

16 8 5 8 8 8

dieses Gesetzes sonst Verpflichteten der Eigentümer dieses Grundstücks wegebaupflichtig.

(2) Falls an einen Weg mehrere kommunalfreie Grundstücke oder solche und Gemeinde⸗(Guts⸗) Bezirke ee und es an einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten fehlt, findet § 17 sinngemäße Anwendung. 8 50

(1) Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen sind ablösbar gemäß § 24 und werden im übrigen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 43 von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Soweit ein öffentliches Interesse besteht, ist auch die Wege⸗ polizeibehörde befugt, die Nüfssase beantragen.

Auf nichtöffentliche Wege, deren Benutzung einem bestimmten Personenkreise zusteht (Interessentenwege, § 3), findet, wenn das Ge⸗ meinschaftsverhältnis nicht durch ein Auseinandersetzungsverfahren be⸗ gründet ist, das Gesetz, betreffend die durch ein Auseinander⸗ setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Gesetzsamml. S. 105) mit der Maß⸗ fahe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle der Auseinander⸗ etzungsbehörde der Kreisausschuß, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bhehe es eg⸗ beschließt und, soweit erforder⸗ lich, den Beitragsmaßstab feststellt. 1.“ der Beteiligung und des Beitragsverhältnisses unter den Beteiligten U steht gegen die Feststellung binnen drei Monaten nach Zustellung des endgültigen Bescheides der Rechtsweg offen. 8 52

Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die zuständigen Minister beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Balholm, an Bord M. J. „Hohenzollern“, 10. Juli 1911. .

den

(L. S. Wilhelm R.

von Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz.

von Heeringen. von Schorlemer. von Dallwitz. 1 Lentze.

Ministerium für Handel und Gewerbe. 8

Der Gewerbeassessor Schwertner ist vom 1. August d. J. ab der Gewerbeinspektion Stendal als Hilfsarbeiter über⸗ wiesen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Den Kustoden bei den Königlichen Museen in Berlin Dr. Oskar Wulff und Dr. Robert Zahn sowie dem Direktorial⸗ assistenten bei den Königlichen Museen Dr. Friedrich Freiherrn von Schroetter ist der Titel „Professor“ verliehen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der bisherige Eisenbahnkanzleidiätar Grohe ist zum Ge⸗ heimen Kanzleisekretäur im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden. 16“

11 .

Die Oberförsterstelle Eiterhagen im Regierungs⸗ bezirk Cassel und die aus Teilen der Forstreviere Buchberg und Stangenwalde neu zu bildende Oberförsterstelle Schönberg mit dem Sitze des Revierverwalters zu Karthaus (Mietswohnung) im Regierungsbezirk Danzig sind zum 1. Ok⸗ tober 1911 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 10. August eingehen.

Richtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. Juli.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten, „W. T. B.“ zufolge, gestern in Bergen an Bord der „Kolberg“ die Vorträge des Vertreters des Auswärtigen Amts, des Chefs des Generalstabs der Armee und des Generalintendanten der Königlichen Schauspiele. 1“

Der schweizerische Gesandte Dr. von Claparoͤde hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Deucher die Geschäfte der Gesandtschaft.

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In Ergänzung des Verzeichnisses der mit dem Kontroll⸗ Pmg⸗ ausländischen Inhaberpapiere mit rämien (zu vergleichen Nr. 297 Jahrgang 1909 dieses Blattes) wird der nachstehende siebente Nachtrag zu diesem

„Verzeichnisse bekannt gegeben:

Miaziland, Städtische Anleihe von 1861. 88 (Mailänder 45⸗Lire⸗Lose von 1861.) Seite 5 ff.: Serie Nr.] Serie Nr.] Serie N. 1. Se’ie 3972 18 e2ss 2 2 7915 5381] 46 j 6913 8

Nr.] Serie Nr. 2 7960 40

1u“ (Venetianer 30⸗Lire⸗Lose.) 3 Seite 40 ff.: Serie 14455 Nr. 19, Serie 15122 Nr. 24.

Oesterreichische Staats⸗Prämien⸗Anleihe von (Oesterreichische 5 % 1860 er Lose.) Stücke zu 100 Gulden. 8 Seite 93: Serie 6524 Nr. 5, Abt. II oder IV.*) Donau⸗Regulierungs⸗Anleihe von 1870 (Donau⸗Regul. 5 % 100⸗Gulden⸗Lose). Seite 109: Nr. 116 275. Oesterreichische Staats⸗Prämien⸗Anleihe vor 8 (Oesterreichische 100⸗Gulden⸗Lose von 1864.)

Halbe Stücke zu 50 Seite 118: Serie 1906 Nr. 88 Abt. II.

*) Die Abteilungsnummer konnte nicht ermittelt werden.

Russische erste Staats⸗Prämien⸗Anleihe von 1864. (Russische 5 % 100⸗Rubel⸗Lose von 1864.) Seite 167 ff.: 8 b

Serie Nr.] Serie Nr.] Serie Nr.]

157 37 4080 20 6884 6 1858 39 4596 12 ]7539 3 2525 6 4824 4 7769 9 2566 10 5103 2 7898 33 8 8s 32 8504 16

2 . 19 35 8650 11 y14229 21 17846 27 3713 45 6234 11 9018 37 15035 42] ß17925 28

Russische zweite Staats⸗Prämien⸗Anleihe von 1866.

(Russische 5 % 100⸗Rubel⸗Lose von 1866.) Seite 176 ff.:

Serie Nr. Serie Nr. Serie Nr. Serie Nr.

3122 1 8029 36 8250 11 15981 38 4793 20 8071] 13 ’1

Anleihe des Großfürstentums Finnland von 1868 (Finnländer 10⸗Taler⸗Lose.) Seite 190: Serie 8358 Nr. 19.

Anleihe des Kantons Freiburg von 1 (Freiburger 15⸗Franken⸗Lose von 1860.) Seite 194: Serie 488 Nr. 20, Serie 536 Nr. 10.

Ottomanische Prämien⸗Anleihe von 1870. (Türkische 3 % 400⸗Franken⸗Lose.) Seite 255 ff.- Nr. 1801, 197342, 298661, 413293, 556323, 795269 796923, 802895, 825889, 836127, 869754, 1009629, 1024025

1033497, 1036161, 1129767, 1146546, 1148814, 11. 1180579, 1190433.

Serie Nr.

10038 41 11184 35 13074 14 13784 48 13929 18

Serie Ne.

15133 22 15652 42 16957 42 17265 20 17435 31

Serie Nr. 16464

8 G

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Eber am 23. Juli in Agadir und vorgestern in Santa Cru de Teneriffa angekommen.

8 WB“

6 Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Seine Majestät der König der Bulgaren ist m seinen beiden Sähnen, „W. T. B.“ zufolge, gestern vormitta in Coburg eingetroffen. Um 10 Uhr Vormittags fand an läßlich des Todestages seines Vaters, Seiner Hoheit des Prinzen August von Coburg, ein Gedächtnisgottes⸗

dienst statt. Deutsche Kolonien.

Aus Deutsch⸗Südwestafrika liegt eine neue graphische Meldung des Gouverneurs vor, nach der es, wie „W. T. B.“ berichtet, bis jetzt noch nicht gelungen ist, über die angeblichen Vorgänge im sogen. Caprivi⸗Zipfel Auf⸗ klärung zu schaffen. Der Gouverneur hat jedoch für den Fall, daß sich die Gerüchte doch noch bestätigen sollten, alle Vor⸗ bereitungen treffen lassen, um die Unruhestifter nachdrücklie zur Rechenschaft zu ziehen. 88 8

E11A1“

8 Großbritannien und Irland

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses stand das indische Budget zur Beratung.

Der Parlamentsunterstaatssekretär des Indischen Amts Montagu sagte bei der Einführung des Budgets, „W. T. B.“ zufolge, er lenke die Aufmerksamkeit des Hauses auf die indische Frage zu einer Zeit, wo der Lärm und die Erregung der Parteien ihren Höhepunkt erreicht hätten und wo unheilverkündende Wolken tief über Europa hingen. Bezüglich des bevorstehenden Besuchs des Königs in Indien sagte Montagu: „Wir wünschen dem Könige eine glückliche Reise und glauben, daß er von ganz Indien einen wirklich herzlichen Willkommen

erhalten wird.“ Rußland.

eine Vorlage zur Reorganisation der Polizei einzubringen. Wie „W. T. B.“ meldet, wurde die Munizipalisierung der Polizei abgelehnt. Die ganze Polizei mit Ausnahme der Polizei des Kaiserlichen Hofes und der Forstpolizei wurden dem Ministerium des Innern unterstellt. Die Gendarmerie wurde mit der übrigen Polizei vereinigt, doch wurde ihre mili⸗ tärische Organisation beibehalten. Eine Erhöhung der Gehälter wurde eingeführt; statt der jetzigen 35 Millionen wird die Polizei in Zukunft 58 Millionen Rubel⸗ wovon 14 Millionen den Stadtgemeinden zur Last fallen. 892

Wie „W. T. B.“ meldet, bestätigt es sich, daß die Grund⸗ linien eines modus vivendi zur Verhinderung der Wieder⸗ holung von Zwischenfällen, ähnlich denen in Elksar, im Prinzi festgelegt sind. Ein Abkommen zwischen Frankreich 818 Spanien wird in den nächsten Tagen unter eichnet werden

8 Portugal. Die konstituierende Versammlung hat gestern nach einer Meldung des „W. T. B.“ mit 81 gegen 76 Stimmen die Abschaffung aller portugiesischen Orden und Ehren⸗ zeichen angenommen. Belgien.

Die Königin Wilhelmine von Holland ist in Be⸗ gleitung des P . zum Besuch des belgischen Hofes gestern mittag in Brüssel eingetroffen und, „W. T. B.“ zufolge, auf dem Bahnhof von dem König und der Königin der Belgier empfangen worden.

Türkeit. .

Der Ministerrat hat laut Meldung des „W. T. B.“ die mit der Régie générale des Chemins de fer abgeschlossenen Verträge über Studien für die Adriabahn sowie über den Bau der Bahn Monastir —Janina-Reschadie genehmigt. Die Unterzeichnung soll heute erfolgen. Die Anschlußlinie I Grenze ist nicht in den Verträgen ent⸗ alten.

Nach Informationen des Ministeriums des Aeußern dauern die Verhandlungen des türkischen Gesandten in Cetinje mit den Malissoren fort.

In Skutari fand gestern eine große Kundgebung zu Gunsten des abberufenen Oberkommandierenden in Albanien Torghut⸗Schefket Pascha statt. Die Versammelten be⸗

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schlossen, obiger Quelle zufolge, die Regierung zu ersuchen, die

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tele⸗

Der Ministerrat hat beschlossen, in der Reichsduma