[44979] Aufgebot.
Die Einwohnerfrau Regine Kuchenbecker, geb. Lapke, und der Ahbwesenheitspfleger Besitzer August Musolf, beide in Granau, haben beantragt, den ver⸗ schollenen Besitzer Joseph Joachim Kuchenbecker, geboren am 20. März 1800 zu Granau, zuletzt wohn⸗ haft in Granau, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 16. März 1912, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 11, anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforde⸗ rung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. “
Konitz W.⸗Pr., den 18. Juli 1911.
Königliches Amtsgericht. J14*“*“ 8 8 [44977] Aufgebot. 6
1) Die Ehefrau Theobald Düringer, Magdalena geb. North, 2) der Michael North, Ackerer, 3) der Theobald North, Ackerer, 4) der Georg North, Schuster, 5) die Ehefrau Theobald Ostermann, Maria geb. North, sämtlich in Winzenheim, 6) die Witwe Theodor Hentz, Katharina geb. North, in Lützelburg, haben beantragt, den verschollenen Jo⸗ hann North, Sohn von Johann, geboren am 23. Mai 1848 in Winzenheim U.⸗E., zuletzt wohn⸗ haft in Winzenheim U⸗E., für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 22. Februar 1912, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 6 (Sitzungssaal), anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Truchtersheim, den 5. August 1911.
3 Kaiserliches Amtsgericht.
[44980] 8 Durch Ausschlußurteil vom 9. August 1911 ist der am 18. Oktober 1910 in Rotterdam von der Firma Gebrüder Schnitzer in Rotterdam ausgestellte, auf die Firma Karl Friedrich Roth in Frankfurt a. M. gezogene Prima⸗ und Sekundawechsel über 3347,45 ℳ — Dreitausendvierhundertsiebenundvierzig Mark 45 Pfennige —, zahlbar drei Monate dato bei der Frankfurter Gewerbekasse, dessen Prima von der Firma Karl Friedrich Roth akzeptiert worden ist für kraftlos erklärt worden. (18 F 49/11.) Frankfurt a. M., den 11. August 1911. Königliches Amtsgericht. Abt. 18. [44738] Oeffentliche Zustellung.
Der Leutnant a. D. Alfred⸗Tetens zu Schöneberg bei Berlin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Levy zu Berlin, Friedrichstr. 203, klagt gegen die Ehefrau Frieda Tetens, geb. Sommer, geschiedene Gornicki, früher in Eichwalde, jetzt unbekannten Aufenthalts, in den Akten 7. R. 402. 11 wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für allein schuldig zu erklären. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 7. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts II in Berlin auf den 15. Dezember 1911, Vor⸗ mittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu be⸗ stellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Berlin, den 5. August 1911.
Erknig, Aktuar,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts II.
[41742] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Handlangers Friedrich Wilms, Paula geborene Schmitz, in Ohligs⸗Merscheid, Turn⸗ straße 20, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Herkersdorf in Elberfeld, klagt gegen ihren Ehemann, den Handlanger Friedrich Wilms, ohne bekannten Aufenthalt, früher in Ohligs, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B., mit dem Antrage: die Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für den schuldigen Teil zu erklären, ihm ferner die Kosten des Rechts⸗ streits zur Last zu legen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die vierte Zivilkammer des König⸗ lichen Landgerichts in Elberfeld auf den 6. No⸗ vember 1911, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Elberfeld, den 10. August 1911. 88 Hugo, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgericht
[44740] Oeffentliche Zustellung. “
In Sachen der Ehefrau Marie Gertrud Linden, geb. Ohrem, in Cöln a. Rhein, Engelbertstraße 53, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolter in Hannover, gegen den Kellner Oskar Jakob Linden, früher in Hannover, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, Beklagten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin, das ruhende Verfahren wieder aufnehmend, den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts in Hannover auf den 3. November 1911, Vormittags 9 ⅛ Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Hannover, den 7. August 1911. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[44739] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Arbeiters Johann Patzer, Ella geb. Scholz, in Rüstringen. Mittelstr. 41, Prozeßbevollmächtigte: R.⸗A Justizrat Krahnstöver u. Fimmen in Oldenburg, klagt gegen ihren ge⸗ nannten Ehemann, jetzt unbekannten Aufenthalts, früher in Rüstringen, Grenzstr. 47, auf Grund der §§ 1568 u. 1565 B. G.⸗Bs. mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Ehe zu scheiden und den Beklagten für den schuldigen Teil zu er⸗ klären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Zivilkammer des Großherzoglichen Land⸗ gerichts in Oldenburg auf den 7. Dezember 1911, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗
öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Oldenburg. den 29. Juli 1911. Menzel, Ger⸗Akt.⸗Geh., Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
[44741] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Pauline Krimmel, geb. Zeitze, in Aue, Weißenfelserstraße 3, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brunkow in Magdeburg, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Carl Krimmel, früher in Magdeburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten kostenpflichtig für schuldig zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur Verhandlung des Rechtsstreits vor die vierte Zivilkammer des Königlichen Landgerichts in Magdeburg, Halberstädterstraße 131, auf den 18. Dezember 1911, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. Magdeburg, den 1. August 1911. Baumgarten, Landgerichtsassistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[44737] Oeffentliche Zustellung. Der Engelbert Degen, Schwemmsseinfabrikant zu Nickenich, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hirtz zu Andernach, klagt gegen den Bauunternehmer Karl Schmidt aus Malo les Bains in Frankreich, früher in Andernach, z. Zt. ohne bekannten Aufenthaltsort, unter der Behauptung, daß Beklagter ihm für auf vorherige Bestellung käuflich geliefert erhaltene Schwemmsteine 213,80 ℳ verschulde, mit dem An⸗ trage auf Verurteilung zur Zahlung von 213,80 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1911. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Andernach auf den 6. Oktober 1911, Vormittags 9 Uhr, geladen. Andernach, den 9. August 1911.
Faber, Aktuar, “ als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44183] Oeffentliche Zustellung. In Sachen der Frau Lina Schovpplick, geb. Reimann, in Oranienburg, Roonstraße 7, im Bei⸗ stande ihres Ehemanns, des Kaufmanns Kurt Schopplick, vertreten durch die Rechtsanwälte Arster I. und Hampf, Berlin, Wilhelmstraße 57/58, gegen den Kaufmann Karl Stolzenberg, zuletzt Berlin, Höchststraße 50, wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, ladet die Klägerin den Beklagten von neuem zur mündlichen Verhandlung vor die 22. Zivil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts III in Berlin⸗ Charlottenburg, Tegeler Weg 17/20, II. Stock, Zimer 84, auf den 16. Oktober 1911, 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Die Ein⸗ lassungssrist ist auf drei Wochen festgesetzt worden. 35 9 10. Charlottenburg, den 7. August 1911. Jorberg, Justizanwärter, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts III in Berlin.
[44733] Oeffentliche Zustellung.
Die Erben des Rentners Hermann Conrad 1) der Mühlenbesitzer, jetzt Rentner Max Conrad in Quedlinburg, Lindenstraße, 2) der Optiker Her⸗ mann Conrad in Weißenfels a. S., 3) die Ehefrau des Militärbauinspektors Johann Müller, Frieda heb. Conrad, in Würzburg, 4) die Ehefrau des Oberlehrers Dr. Hermann Garke, geb. Conrad, in Halberstadt, zu 2, 3, 4 vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Max Conrad in Quedlin⸗ burg Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Müller in Quedlinburg, klagen gegen 1) den Kutscher, früheren Bäcker Robert Blume aus Halberstadt, 2) dessen Ehefrau Therese Blume, geb. Opper⸗ mann, ebendaher, jetzt beide unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß die Beklagten die im nachstehenden Klageantrag aufgeführten Gegenstände durch Vertrag vom 19. November 1905 von dem Möbelhändler Danneberg in Halberstadt für den Preis von 1093 ℳ gemtetet und übergeben erhalten haben, daß ferner durch notarielle Urkunde vom 22. Juni 1906 Danneberg sein Resttaufgeld hezw. Mietszinsforderung von 627,14 ℳ an den Mühlenbesitzer Hermann Conrad in Quedlinburg abgetreten habe, womit die Beklagten in der ge⸗ nannten Urkunde ihr Einverständnis erklärt haben unter den daselbst angegebenen näheren Bedingungen, daß ferner der Zessionar Hermann Conrad verstorben und von den vorstehend genannten Klägern beerbt sei, und daß die Beklagten bisher von ihrer Schuld ratenweise 373,50 ℳ getilgt und mithin noch 373,50 ℳ zu zahlen haben, mit dem Antrage, die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtellen, an die Kläger, z. H. des Mitklägers zu 1 Rentners Mayx Conrad in Quedlinburg, Lindenstraße, 373,50 ℳ nebst 4 % Zinsen a. von 120,00 ℳ seit 1. Juli 1908, b. von 120,00 ℳ seit 1. Juli 1909, c. von 120,00 ℳ seit 1. Juli 1910, d. von 13,50 ℳ seit 1. Juli 1911, zu zahlen, oder falls sie dies nicht können oder wollen, die folgenden Gegenstände an die Kläger zu Händen des Mitklägers Max Conrad heraus zu geben: 1) eine Garnitur, bestehend aus Sofa, 2 Sesseln grün mit Decke, 2) ein Vertiko, 3) 2 Kleiderschränke, 4) ein Stegtisch, 5) 8 Stühle (4 Muschelstühle und 4 Waltenstühle), 6) ein Spiegel mit Schrank, 7) 2 Regulatoren, 8) 4 voll⸗ ständige Betten, Bettstellen mit Matratzen mit Betten, 9) 3 Bilder, 10) einen Vogelbauer mit Ständer, 11) ein Plüschsofa, 12) eine Nähmaschine, 13) ein Spiegel mit Goldrahmen, 14) eine Spiel⸗ dose, 15) 2 Waschtoiletten, die Kosten des Rechts⸗ streits als Gesamtschuldner zu tragen, den be⸗ klagten Ehemann zu verurtellen, die Zwangsvoll⸗ streckung in das Vermögen seiner Ehefrau zu dulden und das Urteil eventuell gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Be⸗ klagten werden zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht in Halberstadt auf den 16. November 1911, Vor⸗ mittags 9 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Halberstadt, den 5. August 1911.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abt. 5: Geyer, Aktuar.
[44728] siche Zuste
28]1 Oeffentliche Zustellung. Die Firma Deutsch⸗Russisches Handels⸗Syndikat in Hamburg G. m. b. H. zu Hamburg, Körnerhaus,
gelassene Zum Zwecke der
Prozeßb nächtigte: Rechtsanwälte Dres. Pels,
8 .“ — Wassermann & Voß zu Hamburg, klagt gegen Adolph von Vogel, früher zu Hamburg, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu⸗ verurteilen, der Klägerin folgende, im Körnerhaus, Zimmer Nr. 12, befindlichen Sachen herauszugeben: 1 Schreibtisch, 1 Sessel, 2 Robrstühle, 1 Schrank, 1 beweglichen Bücherständer, 1 Papierkorb. Klägerin hat ausgeführt: sie habe dem Beklagten die klagend geforderten Sachen leihweise mit der Beredung über⸗ lassen, daß er den Kaufpreis abzahlen oder abarbeiten und dafür das Eigentum erwerben könne. Beklagter habe aber nicht bezahlt, und sei sie daher berechtigt, die Sachen herauszuverlangen. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht Hamburg, Zivilabteilung 19, Zivil⸗ justizgebäude vor dem Holstentor, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 118, auf Dienstag, den 31. Oktober 1911, Vormittags 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hamburg, den 29. Juli 1911. 1 Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[44735] Oeffentliche Zustellung. 3
Die Firma Dr. Fr. Schoenfeld & Co. in Düssel⸗ dorf, Adlerstraße 41 a — b, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hesse und Thoms in Hannover, klagt gegen den Ernst Achtermann, Farbwaren⸗ handlung, früher in Hannover, Scheffelstraße 20, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund käuflicher Warenlieferung aus März 1911, mit dem Antrage, den Beklagien zu verurteilen, der Klägerin 405 ℳ 10 Pfennie nebst 5 % Zinsen darauf seit dem 14. März 1911 zu zahlen und die Kosten des Rechts⸗ streits zu tragen, auch das Urteil gegen Sicherheits⸗ leistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Hannover, Abteilung 15, auf den 7. November 1911, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 331, Volgersweg 1, geladen.
Hannover, den 3. August 1911. . Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [44680] 8“
Nr. I 2659. Die Frau Magdalena Viktoria Armbruster, geb. Meister, in Eggenstein, Prozeß⸗ beoollmächtigter: Rechtsanwalt Elbel in Karlsruhe, klagt gegen den früberen Rechtspraktikanten Emmerich Hornbach aus Höpfingen (Baden), zuletzt in Karls⸗ ruhe, jetzt unbekannten Orts, unter der Behauptung, daß Bekl. ihr aus Darlehen lt. Schuldschein vom 23. Dezember 1905 8000 ℳ, verzinsbar zu 5 %, schulde, mit dem Antrage auf kostenfällige, gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Ver⸗ urteilung des Bekl. zur Zahlung von 10 000 ℳ nebst 5 % Zinsen seit 23. Dezember 1910 aus 8000 ℳ. Die Klägerin lädt den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zivil⸗ kammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Karls⸗ ruhe auf Dienstag, den 17. Oktober 1911, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 5. August 1911. Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
[44726] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Neudammer Holzindustrie Schmidt & Jahn zu Neudamm, Prozeßbevollmächtigter: Prozeß⸗ agent Paul Matzdorf in Neudamm, klagt gegen den Th. Balinski, früher in Kiel, Herzog Friedrichstraße 29, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behaupltung, daß der Beklagte ihr durch Wechselschuld 170 ℳ schulde, mit dem Antrage, den Beklagten durch vorläufig voll⸗ streckbares Urteil kostenpflichtig zu verurteilen, an Klägerin 170 ℳ nebst 6 % Zinsen seit 11. Juli 1911 und 2,80 ℳ Wechselunkosten zu zahlen. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Kiel, Ringstraße 21, Zimmer 80, auf den 27. Ok⸗ tober 1911, Vormittags 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Kiel, den 10. August 1911.
Der Gerichtsschreiber 9 “““ Amtsgerichts. Abt. 9.
[44724] Oeffentliche Zustellung. Die Firma Neue Photographische Gesellschaft, Aktiengesellschaft zu Steglitz⸗Berlin, Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwälte O. E. Freytag, Schatz und Dr. Eduard Freytag in Leipzig, klagt im Wechsel⸗ prozesse gegen den Inhaber einer Kunstanstalt Franz Schmutzer, früher in Leipzig, Dufourstr. 18, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß sie selbst legitimierte Inhaberin, der Beklagte Akzeptant zweier am 31. März 1911 bez. 10. Mai 1911 fällig gewesenen, mangels Zahlung protestierten
mit dem Antrage, zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1) 241 ℳ 50 ₰ Wechsel⸗ regreßsumme nebst 6 % Zinsen vom 5. April 1911. ab, 2) 205 ℳ 40 ₰ Wechselregreßsumme nebst 6 % Zinsen vom 15. Mai 1911 ab, nebst 40 ₰ Wechsel⸗ unkosten (Porto), abzüglich unter dem 13. Mai 1911 gutzubringender 25 ℳ 70 ₰ zu zahlen und die Kosten dee Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Leipzig, Petersstein⸗ weg 8, Zimmer 154, auf den 20. September 1911, Vormittags 9 Uhr, geladen. Leipzig, den 11. August 1911. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44461]1 Oeffentliche Zustellung.
Der Dienstknecht Hermann Zander, früher in Gr.⸗Breese, jetzt unbekannten Aufenthalts, klagt gegen den Hosbesitzer Wilhelm Kaiser in Gr.⸗Breese auf Grund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Dienstrertrages, mit dem Antrage auf Zahlung von 44 ℳ. Der Kläger wird zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht in Lüchow auf den 27. Oktober 1911, Vormittags 10 Uhr, geladen.
Lüchow, den 8. August 1911. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44736] Oeffentliche Zustellung.
Die Eheleute Gustav Kirsch und Marie geb. Masgai in Ludwigslust, vertreten durch die Deutsche Mittelstandskasse zu Posen G. m. b. H., klagt gegen
1) den Friedrich Hermann Krüger, 2) den Martin
Wechsel über 234 ℳ 40 ₰ bez. 199 ℳ 25 ₰ sei,
enthalts, unter der Behauptung, daß im Grundbuch von Ludwigslust Bl. 6 in Abt. I1 unter Nr. 5 für den Beklagten Martin Krüger ein Leibgedinge und in Abt. 111 unter Nr. 6 für den Beklagten Friedrich Hermann Krüger ein Muttererbteil von 52 Tlr. 21 Sgr. 9 ½ Pf. eingetragen ist. Die Beklagten sind bezüglich ihrer Ansprüche aus dieser Eintragung von den Klägern abgefunden. Löschungsbewilligung ist von den Beklagten nicht zu erlangen, dieselben sind auch von Ludwigslustunbekannt verzogen. Kläger beantragen: A. 1) Den Beklagten Martin Krüger kostenpflichtig zu verurteilen, in die Löschung des für ihn in dem Grundbuche von Ludwigslust Bl. 6 in Abt. I1I Nr. 5 eingetragenen Ausgedinges zu willigen. 2) Den Be⸗ klagten Friedrich Hermann Krüger kostenpflichtig zu verurteilen, in die Löschung des für ihn im Grund⸗ buche von Ludwigslust Bl. 6 in Abt. III Nr. 6 ein⸗ getragenen Murtererbteils von 52 Tlr. 21 Sgr. 9 ½ Pf. zu willigen. B. Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Kläger laden die Beklagten vor das Königliche Amtsgericht Margonin zu dem von diesem auf den 4. November 1911. Vormittags 9 Uhr, Zimmer Nr. 9, anberaumten Termin zur mündlichen
der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht. Margonin, den 30. Juli 1911. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44727] Oeffentliche Zustellung.
Lawerenz in Pasewalk —, klagt gegen den Bäcker Wilhelm Königsberg, früher in Hammer bei⸗ Jatznick, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß sie dem Beklagten die auf seinen Grundstücken Hammer Band V. Blatt Nr. 246, Band I1 Blatt Nr. 29 und Band III Blatt Nr. 98 in Abt. III unter Nr. 1 bezw. Nr. 1 bezw. Nr. 2 für die Klägerin haftende Darlehnshypothek von 3000 ℳ zur Rückzahlung zum 19. Juli 1911 recht⸗ zeitig gekündigt habe und daß sie einstweilen von der bezeichneten Forderung den Teilbetrag von 600 ℳ verlange, mit dem Antrage 1) den Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 600 ℳ zu zahlen und wegen der gleichen Summe die Zwangs⸗ vollstreckung in die Grundstücke Hammer Band * Blatt Nr. 246, Band I Blatt Nr. 29 und Band III Blatt Nr. 98 zu dulden, 2) das Urteil gegen Sicher⸗ heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor vas Königliche Amtsgericht in Pasewalk auf den 10. Oktober 1911, Vor⸗ mittags 9 Uhr, geladen. 1“ 18 Pasewalk, den 10. We 1911. lö tz
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44734] Oeffentliche Zustellung. Der Bergmann Hans Heinrich Most in Hohn⸗ horst (Mathe Nr. 4), Prozeßbevollmächtigter: Prozeß⸗ agent und Mandator Kast in Rodenberg, klagt gegen 1) den Hans Heinrich Most, 2) den Johann Konrad Most, beide früher in Hohnhorst, jetzt in Amerika unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihre ideellen Anteile an der im Grundbuche von Hohnhorst Band II. Blatt 92 eingetragenen Stätte Nr. 4 in Mathe auf den Kläger zu übertragen, mit dem Antrage, die Beklagten mittels vorläufig vollstreckbaren Urteils kostenpflichtig zu verurteilen, ihre ideellen Anteile an dem im Grundbuche von Hohnhorst Bd. II Bl. 92 eingetragenen Grundeigentum aufzulassen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten vor das Königliche Amtsgericht in Rodenberg auf Mittwoch, den 4. Oktober 1911 Vormittags 9] Uhr, geladen. Rodenberg, den 3. August 1911. Mühlenkamp, Amtsger.⸗Sekr., Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44732] Oeffentliche Zustellung. 8 Der Josef Fossati, Likörfabrikant in Frankfurt a. M., Taunusstraße Nr. 45, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsbeistand Barthel in Rombach, klagt gegen den Wirt Georg Weidmann, früher in Groß⸗Moyeuvre, jetzt in Frankreich, ohne nähere Adresse, unter der Behauptung, daß der Beklagte ihm für käuflich ge⸗ lieferte Waren im Jahre 1911 als Restbetrag die Summe von 248,30 ℳ schuldet, mit dem Antrage, den Beklagten kostenfällig zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von zweihundert acht und vierzig. Mark 30 Pfennig nebst 5 % Zinsen 1) aus 100 ℳ vom 28. April 1911 ab, 2) aus 100 ℳ vom 28. Mai 1911 ab, 3) aus 48,30 ℳ vom 10. Juni 1911 ab, zu zahlen. Der Beklagte wird zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amts gericht in Rombach auf Freitag, den 13. Oktober 1911, Vormittags 9 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Die Einlassungsfrist wird auf 2 Wochen festgesetzt. 1 Rombach, den 5. August 1911. (L. S.) Kieffer, Amtsgerichtssekretär, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerich
[44731] Oeffentliche Zustellung. Stadler, Josef, Müller in Aichmühle bei Würding, vertr. durch Rechtsanwalt Senninger in Passau, klagt gegen Stadler, Johann, Müllerssohn von Aich⸗ mühle, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Löschung und beantragt, denselben kostenpflichtig zu verurteilen, die Löschung der für ihn am Anwesen des Klägers Hs.⸗Nr. 28 in Aichmühle der Gemeinde Würding im Grundbuche des K. Amtsgerichts Rot⸗ thalmünster für Würding Bd. V Bl. 448 zugunsten seines Unterschlufsrechts und seiner Verpflegungs⸗ ansprüche im jährlichen Anschlage von 5 ℳ einge⸗ tragenen Hypothek zu bewilligen. Johann Stadler wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits in die Sitzung des K. Amtsgerichts Rotthalmünster vom Dienstag, 31. Oktober 1911, Vorm. 10 Uhr, Sitzungssaal, geladen. Offentliche Zu⸗ stellung ist bewilligt. “ Rotthalmünster, 9. August 1911. Amtsgerichtsschreiberei.
[44725] Oeffentliche Zustellung. Der Tischlermmeister Paul Glaw aus Nikolaiken, Westpreußen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gosse in Riesenburg, klagt gegen den Tischler Theodor Freundt, jetzt unbekannten Aufenthalts, früher in Nikolaiken, Westpreußen, auf Grund der Behaup⸗ tung, daß ihm der Beklagte für Kost und Logis vom 23. August 1907 bis 31. Oktober 1907 = 69 Tage à 1,40 ℳ, für Miete für die Zest vom 11. No⸗ vember 1907 bis 11. November 1908, ferner für bar
Krüger, beide in Ludwigslust, jetzt unbekannten Auf⸗
geliehene und verauslagte Beträge zur Beschaffung
Verhandlung. Dieser Klageauszug wird zum Zwecke
Das Fräulein Berta Pagels in Pasewalk, Ring⸗ straße 34 — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
9h Ve
[44707]
durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗
von Kleidungsstücken ꝛc für den Beklagt d für Die⸗ V ei s.r. gten und für] Diese Genehmigu von dem Beklagten dem Kläger gehörige, beim Fort⸗ Eie gn ic. Z
zuge mitgenommene Sachen insgesamt 370,40 ℳ dreihundertsiebzig 8 gesan 40 ℳ
tober 1911,
der Klage bekannt gemacht Stuhm, den 3. August 1911.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[44729] Oeffentliche Zustellung. Die Firma Wilhelm Keil in Halle a. S.
Aufenthalts, auf Grund vertrag, mit dem Antrage, zu erkennen:
nebst 5 % Zinsen von 26 ℳ 05 ₰ seit dem 5. Ma 1911 und 6 % Zinsen von 119 ℳ 05 ₰ eit d 1. August 1911 zu zahlen. Bs t den streits werden dem Beklagten auferlegt. Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht Werdau ” den 7. Oktober 1911, Vormittags 9 Uhr, ge⸗ laden. Die Sahe ist als Feriensache bezeichnet worden. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts Werdau, am 9. August 1911. b
Mark 40 Pfennige — ver⸗ schulde, mit dem Antrage auf Eelah ens an 12 Kläger 370,40 ℳ nebst 4 % Zinsen seit dem 1. No⸗ vember 1907 zu zahlen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur 8
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Im A Köntaliche 2 6 Stuhm auf den 14. Ok⸗ 1 Vormittaags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Acdum
zeßbepollmächtigte: Rechtsanwälte Koppisch 1e. — 8 von Ortloff in Werdau, klagt gegen den Kaufmann Emil Dittes, früher in “ jetzt unbekannten entha ¹ eines Wechsels vom 14. April 1911 über 119 ℳ 05 ₰ und Kauf⸗ — Der Be⸗ klagte wird verurteilt, an die Klägerin 145 ℳ 10 ₰
Die Kosten des Rechts⸗ Dieses Der Beklagte
— anzeiger bekannt zu machen. Berlin, den 18. Juli 1911.
Der Minister für Landwirt⸗
schaft, Domänen und Forsten. des Junern.
Im Auftrage: Im Auftrage:
Schroeter. v. Kitzing.
Der Finanzminister. uftrage: Fernow.
Der Minister
M. d. J. IV a 451. M. f. L. IA 11 3826. “ G II. 8313. bird hierdurch veröffentlicht. Münster, ö 1 Der Landeshauptmann der Provinz Westfalen. Dr. Hammerschmidt.
Regulativ 8 betreffend die f Ausgabe auf den haber lautender Schuldverschreibungen des vinzialverbandes der Provinz Westfalen durch Ver⸗ mittlung der Landesbank der Provinz Westfalen. i] Der Provinzialverband der Provinz Westfalen hat i die Befugnis, zur Verstärkung der Betriebsmittel der Landesbank der Provinz Westfalen in Münster, und zwar durch Vermittlung der Landesbank, Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschrei⸗ bungen unter der Bezeichnung
„Schuldverschreibung des Provinzialverbandes
der Provinz Westfalen“ auszustellen und nach Bedarf, über welchen der Provinzialausschuß zu entscheiden hat, auszugeben, und zwar unter folgenden Einschränkungen: Der Gesamtbetrag der auszugebenden Schuldver⸗
3) Verkäufe, Verpachtungen,
143229] Verdingungen ꝛc. Gutgehende Wirtschaft,
der Neuzeit entsprechend eingerichtet, in Industrie⸗ stadt (Regierungsbezirk Düsseldorf) und asterehte⸗ reichen Straßen gelegen, ist per bald an tüchtige kautionsfähige Wirtsleute zu vermieten oder zu ver⸗ kaufen. Näheres: M. Derstappen, Neuß a. Rh. Korn⸗ & Cognacbrennerei. 1
81899 Die unter unserer Verwaltung stehende 2 Stifte Neuzelle gehörige Here Vaft Weine inr Krain Fraustadt, Provinz Posen, soll am Montag, den 21. August 1911, Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Regierungsdienstgebäude, Große Scharrn⸗ straße, Zimmer 98, für die Zeit von Johanni 1912 bis zum 30. Juni 1930 meistbietend verpachtet 1etachengrze 120 Flächengröße 1206,3684 ha, gegenwärtiges Pacht⸗ geld 18 118,33 ℳ, erforderliches Pe 922 Gecht. Nähere Auskunft, auch über die Voraussetzungen der Zulassung zum Mitbieten, erteilt die unterzeichn Behörde. 8 Fraukfurt a. O., den 2. August 1911 “ Königliche Regierunngg,, Abteilung für Kirchen⸗ und Schulwesen. Schwerin. ;11.“
[44454] 39 „Die Lieferung des Bedarfs der Marinebekleidungs⸗ ämter Kiel und Wilhelmshaven an wollenen Halstüchern, 8 Tropenstrümpfen, gewirkten Handschuhen, Abzeichen für Einjährig⸗Freiwillige soll vom 1. April 1912 an auf ein Jahr oder auf fünf Jahre mit halbjährlicher Kündigung neu ver⸗ geben werden. Die Gegenstände müssen im eigenen Betriebe her⸗ gestellt werden. Lieferungsbedingungen liegen beim Bekleidungsamt Kiel (Magazinverwaltung) aus, können aber auch gegen Einsendung von 2 ℳ in bar bezogen werden. Besichtigung der Normalproben jederzeit gestattet: Nachproben werden auf Wunsch gegen Bezahlung ngebote, gut verschlossen, mit der äußeren Auf⸗ schrift: „Angebot auf Lieferung von. 9. CCêSa- bis zum Eröffnungstermin, den 9. Oktober 1911, Vormittags 11 Uhr, dem Bekleidungsamt Kiel einzusenden. Die Angebote werden in Gegenwart der erschienenen Bieter geöffnet. Proben sind bis 30. September 1911 beim Amt einzureichen. Zu⸗ schlagsfrist 14 Tage. Die Erteilung des Zuschlags kann von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Kaiserliches Marinebekleidungsamt Kiel.
llosung ꝛc. von Wert⸗ papieren.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert⸗ papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2.
Nachstehende Genehmigungsurkunde für den Pro⸗ vinzialverband der Provinz Westfalen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber: Genehmigungsurkunde. Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗
buchs und des Artikels 8 der Königlichen Verord nung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 dem Provinzialverbande der Provinz Westfalen die Genehmigung zur Aus⸗ gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 200 000 000 ℳ, buchstäblich „Zweibundert Millionen Mark“ nach Maßgabe des nebst Anlagen angehefteten Regulativs zwecks Be⸗ schaffung der Mittel zur Verstärkung des Betriebs⸗ fonds der Landesbank der Provinz
Diese Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter und mit der Bedingung erteilt, daß der Zinsfuß für die Schuldverschreibungen 4 % nicht überschreiten darf. Für die Befriedigung der In⸗ haber der Schuldverschreibungen wird eine Ge⸗
schreibungen darf die Summe von 200 Millionen Mark nicht überschreiten. Auch darf die Summe der von der Landesbank ausgegebenen Schuldver⸗ schreibungen die Summe der von der Landesbank ausgegebenen, statutgemäß sichergestellten und je⸗ weilig noch nicht getilgten Darlehen nicht übe steigen. 8 92
Die Schuldverschrelbungen, Zinsscheine und Er⸗ neuerungsscheine werden nach den in den Anlagen 1, II und III beigefügten Mustern ausgefertigt. Diejenigen Schuldverschreibungen, bei welchen die Tilgung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist (§ 4), tragen auf der Vorderseite den Vermerk:
„Diese Schuldverschreibung darf dem Inhaber 11.,SRen I’HJ“ zur Ein⸗ lösung aufgekündigt werden.“
2
.
§ 3 Den Zinsfuß für die Schuldverschreibungen, die Zinsverfalltage, die Höhe der einzelnen Reihen sowie die sonstigen Bedingungen der Anleihe set der Provinzialausschuß fest. 8 Den Schuldverschreibungen werden Zinsscheine auf zwanzig halbe Jahre nebst Erneuerungsscheinen bei⸗ gefügt. Die Zahsung der Zinsen erfolgt gegen Rück⸗ gabe der betreffenden Zinsscheine vom Verfalltage ab durch die Landesbank der Provinz Westfalen in Münster oder an den von dieser bekannt gegebenen Zahlstellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstages folgenden Zeit. Der Anspruch aus einem solchen Zinsscheine erlischt, wenn der letztere nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, zur Zahlung vorgelegt wird. Mit dem Ablauf der zehnjährigen Zeiträume erfolgt die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen bei der Landesbank der Provinz Westfalen in Münster gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er⸗ neuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung bei der Landesbank der Ausgabe wider⸗ sprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. 54
Die Tilgung der Schuld geschieht durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder durch An⸗ kauf von Schuldverschreibungen. Die Tilgung der einzelnen Reihen der Schuldverschreibungen beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Kalenderjahres. Der Provinzialausschuß ist berech⸗ tigt, für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum die Tilgung gänzlich auszuschließen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so sind nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Kalenderjahres die jährlichen planmäßigen Tilgungsbeträge zu einem verzinslich anzulegenden Fonds (Tilgungsstock) anzu⸗ sammeln, der nach Ablauf des betreffenden Zeitraums auf einmal zur Tilgung des entsprechenden Anleihe⸗ betrages zu verwenden ist. Im übrigen hat die Tilgung mit jährlich wenigstens einem Halb vom Hundert des Anleihekapitals unter Zurechnung der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu erfolgen und nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Kalenderjahres zu beginnen.
Auch wenn die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist, muß die Tilgung in der gleichen Zeit vollendet sein, als wenn sie durch jährliche Auslosung oder Rückkäufe geschehen wäre. „Die Auslosung geschieht in dem Monat Februar jeden Jahres. Dem Provinzialausschuß bleibt jedoch das Recht vorbehalten, soweit er nicht auf eine Tilgung der Schuld für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindliche Schuldverschretbungen auf einmal zu kündigen.
Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch⸗ staben, Nummern und Beträge sowie des Zeitpunktes, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt mindestens drei Monate vor dem Zahlungstage. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so ist dieses umer Angabe des Betrages der angekauften Schuldver⸗ schreibungen gleichfalls bekannt zu machen.
Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen Rück⸗ gabe der Schuldverschreibung durch die Landesbank oder die von dieser zu bezeichnende Zahlstelle, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗ tages folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstage zurückzuliefern. Für die fehlenden
währleistung seitens des Staates nicht übernommen.
G mit den Anlagen im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗
Provinzialverband auf die Tilgung nach Maßgabe d der weiter unten folgenden Bestimmungen für einen
dem Inhaber nicht vor dem ..... zur Einlösung aufgekündigt werden.
ausgeschlossen ist, sind die jährlichen planmäßigen Tilgungsbeträge zu einem Tilgungestock anzusammeln, der gach Ablauf des Zeitraums auf einmal zur
Der Anspruch aus der S huldverschreibung erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rück⸗ zahlungstage, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Landesbank der Provinz Westfalen zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
. H
„Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Be⸗ kanntmachungen, einschließlich der Kündigung, er⸗ folgen durch den Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg. Der Landesbank bleibt es vorbebalten, in den Aus⸗ gabebedingungen noch andere Blätter für diese Be⸗ kanntmachungen einschließlich der Kündigung zu be⸗ zeichnen. 1 1 - Sohlte ein für die Bekanntmachungen bestimmtes Blatt eingehen oder die Landesbank andere Blätter für die Veröffentlichungen wählen, so muß die Wahl anderer Blätter in den bisher benutzten und noch erscheinenden Blättern bekannt gemacht werden.
6.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach den allgemeinen, hierfür geltenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen. Zinsscheine und Erneuerungsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Es kann jedoch nach dem Ermessen der Landesbank demjenigen, welcher vor Ablauf der vier⸗ Vorlegungsfrist (§ 3) den Verlust eines Zinsscheins bei der Landesbank anzeigt, der Betrag des Zinsscheins nach Ablauf der Frist ausgezahlt werden sofern nicht vor Ablauf der Frist der ab⸗ handen gekommene Schein der Landesbank der Provinz Westfalen zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerschtlich geltend gemacht worden ist.
Für die Sicherheit der ausgegebenen Schuld⸗ verschreibungen und deren Zinsen haftet der Provinzial⸗ verband der Provinz Westfalen mit seinem Vermögen
und mit seiner Steuerkraft.
§ 9.
Der Landeshauptmann überwacht die Befolgung
der der Landesbank überwiesenen Geschäfte.
So beschlossen vom 52. Westfälischen Provinzial⸗
landtage in seiner VI. Vollsitzung am 16. März 1911. Münster, den 16. März 1911. Der Vorsitzende
des 52. Westfälischen Provinziallandtages.
(L. S.) Freiherr von Landsberg.
Schuldverschreibung
des Provinzialverbandes der Provinz Westfalen
w .te Ausgabe,. te Reihe,
Wcht über
“ . . ℳ Reichswährung. *) Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister der Finanzen und des Innern vom ... (Deutscher Reichs⸗ und Königlich Preu Peiger vom sen
19 9
„In Gemäßheit des Beschlusses des 52. West⸗ fälischen Provinziallandtages vom.. . . . . 1911 und des Beschlusses des Provinzialausschusses vom 176— ... 19. bekennt sich ber Provinzialverband der Provinz Westfalen durch diese, für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehns⸗ schuld von u . ℳ, welche mit Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Tilgung der Schuld beginnt mit dem Jahre ö .. und muß spätestens im Jahre . vollendet sein; sie geschieht durch Einlösung aus⸗ zulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen.
Die Tilgung erfolgt mit jährlich wenigstens einem halben Prozent des Anleihekapitals unter Zurechnung der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei⸗ bungen.**)
Die Auslosung geschieht vom Jahre .. .. ab iu dem Monate Februar jeden Jahres. Dem Pro⸗ vinzialverband bleibt von da ab das Recht vor⸗ behalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen.
Die ausgelosten sowle die gekündigten Schuldver⸗ schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch⸗ staben, Nummern und Beträge sowie des Zeitpunkts, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt mindestens 3 Monate vor dem Zahlungstage in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger, den Amtsblättern der Königlichen Regie⸗ rungen zu Münster, Minden und Arnsberg sowie in denjenigen Blättern, welche etwa die Landesbank der Provinz Westfalen in den Ausgabebedingungen hier⸗ für bezeichnen möchte.
Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldver⸗ schreibungen alsbald nach dem Ankauf in gleicher
Anlage IJ.
Landesbank der Provinz Westfalen zu Münster oder an den von dieser bekannt gegebenen Zahlstellen, und⸗ zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeits⸗ tages folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zitsscheine der späteren Fälligkeitstage zurückeuliefern. Für die fehlenden⸗ Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lische mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstage, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Landesbank der Provinz Westfalen zur Einlosung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Uckunde gleich. 1
Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverfchretbungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil⸗ prozeßordnung.
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklätt werden. Es kann jedoch dem bis⸗ herigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Ver⸗ lust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungs⸗ frist bei der Landesbꝛnk der Provinz Westfalen anzeigt, nach dem Ermessen der letzteren nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsschelne gegen Quittung ausgezahlt werden, sofern nicht vor Ablauf der Frist der abhanden gekommene Schein der Landesbank der Provinz Westfalen zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine ge⸗ richtlich geltend gemacht worden ist.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zummw.... . des Jahres 8 ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zwanzig halbjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Landesbank der Provinz Westfalen in Münster gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Erneuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibunz bei der Landesbank der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungs⸗ scheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuld⸗ verschreibung vorlegt.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver pflichtungen haftet der Provinzialverband der Provinz Westfalen mit seinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.
Münster, den. 9 19 Namens des Provinzialverbandes der Königlich
Preußischen Provinz Westfalen: Der Mitglieder Landeshauptmann: des Provinzialausschusses:
(Faksimile.) (Faksimile zweier Mitglieder.) (Siegel der Provinz Westfalen.)
Eingetragen in das Register der Landesbank
der Provinz Westfalen. * Watt .
b Ausgefertigt:
(Eigenhändige Unterschrift des damit von dem Landes⸗ hauptmann der Provinz Westfalen beauftragten Kontrollbeamten)—
Anlage II. Provinz Westfalen.
.. ter Zinsschein ... te Reihe
zu der Schuldverschreibung des Provinzialverbandes der Provinz Westfalen. te Ausgabe,. te Reihe, Buchstabe ... „ Nr... „ über. . Mark, zu. Prozent Zinsen über. . .Mark. . Pfennig. Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr bauau. “ v.. Mark Pfennig bei der Landesbank der Provinz Westfalen in Münster Fdfr den von dieser bekannt zu machenden Einlöse⸗ stellen. Münster, den 189 Namens des Provinzialverbandes der Königlich Preußischen Provinz Westfalen: er Mitglieder des Provinzialausschusser (Faksimile.)
Landeshauptmann: rfshengoe (Trockenstempel der Provinz Westfalen.) Der Anspruch aus diesem Zinsscheine erlischt mit
dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig ge⸗ worden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ab⸗ laufe dieser Frist der Landesbank der Provinz West⸗ falen zur Einlösung vorgelegt wird. Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus de k böö
Erfolgt die
Der Vor⸗
Weise bekannt zu machen. Geht eins der vor⸗ bezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von der Landesbank der Provinz Westfalen ein anderes Blatt bestimmt und in den bisher benutzten und noch erscheinenden Blättern als solches bekannt
Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital. a trschten ist, wird es halbjährlich, am .. . . . . und „mit . Prozent jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins.. scheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der 1
.*) ö3unsätze bezw. Aenderungen für diejenigen Schuldverschreibungen, bei welchen der 2
bestimmten Zeitraum verzichtet hat: d Als Eingang: „Diese Schuldverschreibung darf
**) (Zusatz):
Innerhald des Zeitraums, für welchen die Tilgung
Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
für die Zinsscheinreihe Nr.. gemacht. des
AnlageIII.
alen. Erneuerungsschein 8 . zur Schuldverschreibung Provinzialverbandes der Provinz Westfalen, .. te Ausgabe, . te Reihe, Buchstabe ... „ Nr. über Mark. Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen
Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die
.. te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre von 9.. bis 19 .. nebst Erneuerungsschein bei der
Landesbank der Provinz Westfalen zu Münster i. W., sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der
lusgabe bei der Landesbank widersprochen hat. In iesem Falle sowie beim Verluste dieses Scheins
werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungsschein
em Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt,
wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
Münsttr, vensn“
Namens des Provinzialverbandes der Königlich Preußischen Provinz Wetfalen:
Der itglieder
Landeshauptmann: des Provinzialausschusses:
FEFaksimile.) (Faksimile.)
(Trockenstempel der 4“
Tilgung zu verwenden ist. Provinz Westfalen.)