8
Roggow, Wilhelm, Arbeiter in Klein⸗Reinkendorf,
Randow, 8 Rohrbeck, Eisenbahnstationsschaffner in Stettin, Rosenthal, Rentner in Garz, Kreis Rügen,
Rossow, Schlosser in Stettin, Rutz, Magazinvorarbeiter beim Proviantamt in Belgard, Rutzen, Eigentümer in Nest, Kreis Köslin, Samuel, Amts⸗ und Gemeindediener in Jatznick, Kreis leckermünde, Schäfer, Otto, Eisenbahnmaschinenwärter in Stettin, Schatz, städtischer Waldwärter in Priemhausen, Kreis
NRaugard,
Scheer, Tagelöhner beim Remontedepot in Neuhof,
Schimanski, Bahnwärter in Altwick, Kreis Schlawe, Schmidt, Adalbert, Eisenbahntelegraphist in Greifswald, Schmidt, Gemeindevorsteher in Corswandt, Kreis Usedom⸗
n 8 . Sch ön beck, Böttchermeister in Rummelsburg i. P., Schreiber, Universitätskuratorialbote in Greifswald, Schubbe, Tischlermeister in Klein⸗Sophienthal, Kreis Naugard,
Schüler, Gerichtsdiener in Jacobshagen,
Schülke, Oberpostschaffner in Lubow, Kreis Neustettin, Schülke, Geldzähler bei der Reichsbankhauptstelle in
tettin,
Schünemann, bei
tin, Karl, Waldvorabeiter in Altlendershagen,
Ofenarbeiter der Gasanstalt in Schuldt, Kreis Franzburg,
Schultze, städtischer Schuldiener in Stettin, Schulz, Albert, Schutzmann in Stettin, Schulz, August, Gerichtsdiener in Stettin, Schwanke, Kastellan in Pyritz, 8 Schwanz, Kossat in Sellin, Kreis Rügen, Schwartz, Steuermann a. D. in Stralsund, Schwarz, Gemeindevorsteher in Seedorf, Kreis Grimmen, Schwerin, Institutsdiener an der Universität in Greifs⸗ wald, Schwuchow, Eigentümer in Poppom, Kreis Lauenburg, Siebert, berittener Zollaufseher in Schivelbein, Siewert, Gemeindevorsteher, Hofbesitzer in Küstrow, Kreis Franzburg, Spantikow, Eisenbahnmagazinarbeiter in Belgard, Spiegelberg, Bauerhofsbesitzer in Pritter, Kreis Usedom⸗ Wollin,
Steffen, Eigentümer in Zitzmar, Kreis Greifenberg, Steinfurth, Arbeiter in Stralsund, 1 Strahlendorf, Waldarbeiter in Altzarrendorf, Kreis
Grimmen, 1
Tafelsky, Hilfsmaschinist bei der Wasserbauverwaltung in Swinemünde,
Tegge, Gemeindevorsteher in Rothemühl, Kreis Uecker⸗ münde,
Thade waͤld, früherer Gestntwärter in Labes, Kreis Regen⸗ walde, Timm, Eisenbahnwagenmeister in Stettin, Timm, Schiffszimmermann in Wollin,
Tobias, Gemeindevorsteher, Hofbesitzer Kreis Demmin,
Traeder, Eisenbahnstationsschaffner in Stettin,
Trettin, Julius, Former in Torgelow, Kreis Ueckermünde,
Utech, Gemeindevorsteher in Rosenfelde, Kreis Regenwalde,
Veit, Chausseeaufseher in Liebenow, Kreis Greifenhagen,
Vetter, Schmiedemeister in Ferdinandshof,
Vetterick, städtischer Feld⸗ und Forsthüter in Bergen, Kreis Rügen,
Völs, Kastellan bei der Pommerschen Landbank in Anklam,
Völz, Gemeindevorsteher in Unheim, Kreis Regenwalde,
Vör, landwirtschaftlicher Arbeiter in Daber, Kreis .
Voigt, Eisenbahnschlosser in Greifswald,
Voigt, Altsitzer in Jassow, Kreis Kammin,
Vollert, städtischer Schuppenvorarbeiter in Stettin,
Voß, Eisenbahnschiffsheizer in Swinemünde,
Waße, Bahnwärter in Radekow, Kreis Randow,
Weber, Gutsstellmachermeister in Repplin, Kreis Pyritz,
Wegner, Kassendiener bei der Reichsbanknebenstelle in Stargard, .
Wendel, Waldarbeiter in Rusewase, Kreis Rügen,
Wendt, Ortssteuererheber und Vollziehungsbeamter in Lanz, Kreis Lauenburg,
Wendt, Schneidermeister in Naugard
Wenzel, Oberpostschaffner in Stettin,
in Wildberg,
Berliner Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr:
. “ 8 Werner, Futtermeister beim Remontedepot in Dölitz, Werth, Zollaufseher in Stettin, Wessel, Rentner in Ueckermünde,
Weyer, Gemeindevorsteher, Hofbesitzer in Miltitzwalde, Kreis Demmin, WVill, Schutzmann in Stettin,
Will, Gestütoberwärter in Labes, Kreis Regenwalde,
8 öB Schuldiener und Oekonom am Lehrerseminar in
öslin, Winter, Statthalter beim Remontedepot in Ferdinandshof, Woldt, Amtsdiener in Groß⸗Linichen, Kreis Dramburg, Wolff, Meister in Stettin, Zabel, Eisenbahnpackmeister a. Zager, Eisenbahnwagenmeister in Belgard, “ Zillmann, Kassendiener bei der Reichsbankstelle in Stolp, Zimmermann, städtischer Vollziehungsbeamter in Stettin,
ittelmann, Statthalter beim Remontedepot in Dölitz, Zühlke, Ackerbürger in Gartz, Kreis Randocow.
D. in Stargard,
88
Ferner haben Seine Majestät der König aus dem gleichen Anlaß Allergnädigst zu verleihen geruht:
den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem
Prädikat Erzellenz:
dem Vorsitzenden der Landwirtschaftskammer für die Provinz Pommern, Rittergutsbesitzer Dr. Graf von Schwerin auf Löwitz; b
den Charakter als Geheimer Oberjustizrat mit dem Range der Räte II. Klasse: dem Landgerichtspräsidenten Falckenthal in Stettin; den Charakter als Geheimer Regierungsrat:
dem ordentlichen Professor an der Universität in Greifs⸗
wald Dr. Müller; den Charakter als Geheimer Justizrat:
dem Amtsgerichtsrat Lieberkühn in Greifswald,
dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Rewoldt in Greifswald; 1
den Charakter als Geheimer Kommerzienrat:
dem Fabrikbesitzer, Kommerzienrat Karl Becker in Stralsund;
86 den Charakter als Geheimer Sanitätsrat: em prakt. Arzt, Sanitätsrat Dr. Rein hardt in Stralsund;
den Charakter als Landesökonomierat: dem Rittergutsbesitzer, Oekonomierat Fließbach in Chott⸗ schewke, Kreis Lauenburg; den Charakter als Rechnungsrat: dem Oberlandesgerichtssekretär Gruetzmacher in Stettin, dem Eisenbahnobersekretär Stegemann in Bromberg,
.— dem Marienstiftsadministrator Obermeyer in Steitit.—
dem Kreissekretär Friederich in Kolberg, dem Regierungssekretär Beise in Stralsunda, dem Regierungssekretär Scheunemann in Stettin dem Regierungssekretär Block in Stettin; den Charakter als Kommerzienrat: dem Kaufmann Albert Herold in Stralsund, dem Kaufmann Caspar Nordahl sen. in Stettin; den Charakter als Sanitätsrat: dem praktischen Arzt Dr. Messerschmidt in Gü⸗ Kreis Greifswald, “ dem praktischen Arzt Dr. Dumrath in Stralsund; den Charakter als Oekonomierat: dem Geschäftsführer der Pommerschen Kray in Stettin, 1 b 1b dem Rittergutsbesitzer Scheer in Deutsch⸗Pribbernow, Kreis Greifenberg, . 1“ dem Gutspächter von Wietersheim in Stargard; den Titel Oberbürgermeister: dem Ersten Bürgermeister Kolbe in Stargard.
Landgesellschaft
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: anläßlich der Anwesenheit in der Provinz Pommern dem Rittergutsbesitzer von Puttkamer auf Pansin und Deutsch⸗ Carstnitz die Kammerherrnwürde zu verleihen.
Seine Majestät der König haben anläßlich der An⸗ wesenheit in Pommern ferner Allergnädigst zu verleihen geruht: die Kammerherrnwürde:
dem Rittergutsbesitzer Arthur von Knebel⸗Doeberitz in Dietersdorf, b 1 ddeem bisherigen Kammerjunker, Rittergutsbesitzer Kurt von Griesheim in Schloß Falkenburg, Kreis Dramburg, ddem Fideikommißbesitzer, Landrat Grafen Karl von Behr. in Behrenhoff, Kreis Greifswald, ddem Fideikommißbesitzer Vicco von Voß⸗Wolffradt in Lüssow, Kreis Greifswald, und “
dem Rittmeister der Reserve Henning von Borcke in Molstow bei Stargordt, Kreis Regenwalde,
die Kammerjunkerwürde:
ddeem Rittergutsbesitzer Bernd von Ploetz in Martenthin, Kreis Kammin.
111X“X“
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Sanitätsrat Dr. Oswald Wolff zu Frankenstein i. Schl., dem emeritierten Pastor Karl Prümers zu Unna⸗ Königsborn, bisher in Weener, dem Oberbahnhofsvorsteher a. D. Ferdinand Sachse zu Grambusch im Kreise Erkelenz, bisher in Rheydt, und dem Rentner Karl Kaskel zu Berlin den Roten Adlerorden vierter Klasse, 8
dem Bankier Hermann Richter zu Berlin den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, b
den Oberleutnants von Stegmann und Stein in der Maschinengewehrabteilung Nr. 7 und Felix Ludwig Richter im Jägerregiment zu Pferde Nr. 6, Rn Beigeordneten, Rentnern Heinrich Frobenius zu Luckau und Max Siegert zu Frankenstein i. Schl., dem Branddirektor der städtischen Feuerwehr, Maschinenfabrikanten August Hey zu Straß⸗ burg i. E. und dem Lehrer a. D. Anton Ehrhard zu Ergersheim im Kreise Molsheim den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Schornsteinfegermeister Karl Hanisch zu Franken⸗ stein i. Schl., dem pensionierten Eisenbahnlokomotivführer Gustav Rein zu Neuwied und dem bisherigen Eisenbahnwagen⸗ heber Joseph Lang zu Cöln⸗Merheim das Kreuz des Al⸗ gemeinen Ehrenzeichens,
Becker, dem Tischlermeister Joseph Bodenberger, beide zu Frankenstein i. Schl., dem Rentner Karl WegenerzuSachsenhausen im Kreise Niederbarnim, dem Kossäten Hermann Bohm zu Hammer im genannten Kreise, dem pensionierten Provinzialstraßenmeister Louis Petzolt zu Lützen im Kreise Merseburg, dem pen⸗ sionierten Eisenbahnschaffner Gottfried Offermann zu Cöln⸗Vingst, den pensionierten Eisenbahnwagenmeistern Leon⸗ hard Hammers zu Aachen und Heinrich Pfahl zu „Worringen. im⸗ Landkreise Cöln, dem pensionierten Eisen⸗ bahnpackmeister Barthel Wißmann zu Kalk öhenberg im Landkreise Mülheim a. Rhein, den pensioniexrten Eisen⸗ bahnweichenstellern Hubert Ertz zu Aachen, Ludwig Schlächter zu Koblenz und Wilhelm Weber zu Walheim im Landkreise Aachen, dem pensionierten Eisenbahnstationsschaffner Franz Kohl zu Aachen, dem pensionierten Eisenbahnmaschinenwärter Ferdinand Heunen zu Aachen⸗Burtscheid, dem pensionierten Bahnwärter Joseph Langholz zu Spich im Siegkreise, dem pensionierten Polizeisergeanten Emil Liers zu Liegnitz, dem Kreisboten Theodor Zürens zu Neuhaus a. d. Oste, dem bis⸗ herigen Oberfaktor Friedrich Jäger zu Essen a. d. Ruhr, dem Dachdecker Andreas Berdich zu Bromberg, dem Arbeiter Gustav Schulze zu Görlitz, dem Berginvaliden Heinrich Harnisch zu Rottleberode im Kreise Sangerhausen und den Invaliden Theodor Hüttermann, Heinrich Böhner und Heinrich Saueressig zu Sterkrade im Kreise Dinslaken das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem früheren Schuhmachermeister Adolf Hahn zu Iser lohn, bisher in Harpen, Landkreis medaille am Bande zu verleihen. ““ 1
1
Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Charlottenburg.
Dienstag, Paunne. Lustspiel
in drei
Akten
Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗ haus. 173. Aboönnementsvorstellung. Lohengrin. Romantische Oper in drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Regisseur Bachmann. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 177. Abonnementsvorstellung. Der Kaufmann von Venedig. Komödie in fünf Auf⸗ zügen (9 Bildern) von William Shakespeare, über⸗ segt von August Wilhelm von Schlegel. In Szene 3 von Herrn Regisseur Patry. Anfang 7 ½ Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 174. Abonnementsvor⸗ stellung. (Gewöhnliche Preise.) La Traviata. (Violetta.) Oper in vier Akten von Giuseppe Verdi. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 178. Abonnementsvorstellung. Der Schwur der Treue. Lustspiel in drei Aufzügen von Oskar Blumenthal. Anfang 7 ½ Uhr.
Deutsches Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der fette Caesar.
Mittwoch: Faust, 1. Teil.
Donnerstag: Der fette Caesar.
Freitag: Ein Sommernachtstraum.
Sonnabend: Der fette Caesar.
Kammerspiele. Dienstag, Abends 8 ½ Uhr: Der verwundete Vogel. Mittwoch: Gyges und sein Ring. Donnerstag: Zum 200. Male: Frühlings Er⸗ wachen. Freitag: Gawan. Sonnabend: Der verwundete Vogel.
8
Bummelstudenten. Posse mit Gesang und Tanz in fünf Bildern nach E. Pohl und H. Wilkens. Musik von Conradi. Mittwoch und studenten.
Lessingtheater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Glaube und Heimat. Die Tragödie eines Volkes. Drei Akte von Karl Schönherr.
Mittwoch und Donnerstag: Glaube und Heimat.
Skowronnek.
folgende Tage: . Bummel⸗
Garten.
Frau.
Neues Schauspielhans. Dienstag, Abends
8 Uhr: Ensemblegastspiel des „Neuen Operetten⸗ theaters“”: Die keusche Susanne. Operette in 3 Akten von Georg Okonkowsky. Musik von Jean
Gilbert. Donnerstag: Die keusche
Mittwoch Susanne.
Burleske in 5 Akten von Berr und Guillemaud. Deutsch von Erich Motz.
Schüssel. und
Freitag: Eine Million. 9 Schwan
Komische Oper. Dienstag, Abends 8 Uhr: Maxim.
Gastspiel des Central⸗Theaters aus Dresden: Der
verbotene Kuß. Mittwoch und Donnerstag: Der verbotene
Kuß.
Schillertheater. 0. (Wallnertheater.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Der dunkle Puukt. Lustspiel in drei Akten von Gustav Kadelburg und Rudolf Presber.
Mittwoch: Der dunkle Punkt.
Gesangstexte J. Gilbert.
schaft.
1
Kantstraße 12. Die geschiedene Frau. von Victor Léon.
in drei Akten Deutsch von Benno Jacobsohn. Mittwoch und folgende Tage: Die Dame von
Mittwoch: Panne. Donnerstag: Revolutionshochzeit. 6 1
Theater des Westens. (Station: Zoologischer Dienstag, Abends 8 Uhr: Operette in drei Akten Musik von Leo Fall.
Mittwoch und folgende Tage: Die geschiedene
Unstspielhaus. (Friedrichstr. 236.) Dienstag, Abends 8,20 Uhr: Die goldene Schüssel. Komödie in drei Akten von Rudolf Strauß.
Mittwoch und folgende Tage:
Residenztheater. (Direktion: Richard Alexander.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Die Dame von Maxim. von Georges Feydeau.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.)
Dienstag, Abends 8 Uhr: Polnische Wirtschaft. Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten von Kraatz und Okonkowsky, bearbeitet von J. Kren. von Alfred Schönfeld, Musik von
Mittwoch und folgende Tage: Polnische Wirt⸗
Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof Friedrichstr.) Dienstag, Abends 8 ½ Uhr:
des „Neuen Schauspielhauses“”: Das Prinzchen
Liebesschwank in 3 Akten von Robert Misch. Mittwoch und Donnerstag: Das Prinzchen. Freitag und folgende Tage: Ihr Alibi.
Abends 8 Uhr: von Richard
n 29 8 8
Familiennachrichten.
Verehelicht: Hr. Oberleutnant Egloff re Tippelskirch mit Frl. Gertrud Roesicke (Görsder bei Dahme, Mark). .
Geboren: Ein Sohn: Hrn. v. dem Kneseb⸗ (Ludwigslust). — Hen. Wolfgang Bennecke (Löder burg). — Hrn. Gerhard Bindemann (Gothenbun in Schweden). — Hrn. Oberleutnant Hans ve Schultz (Hannover). — Eine Tochter: Hi Sberleutnant d. R. Angus von Douglas (Rals wiek auf Rügen).
Gestorben: Fr. verw. Oberpfarrer Herold somg ihre Kinder Frl. Maria Herold und Hr. stnd. n
techn. Johannes Herold (Friedenau). — Fr. vert
Reg.⸗Assessor Flise von Schipp (Neustag
Oberschl.). — Hrn. von Teichmann und Lozischer
Sohn Hans Sylvius (Pöstven). — Fr. Hen
Gräfin Schack⸗Schackenburgs Tochter Cenn
(Schackenburg).
Die goldene
(Sommerpreise.)
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berli
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Ven Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße 2 ·8
Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Gastspiel
dem Zeugschmiedemeister und städtischen Eichmeister Rudolf!
Bochum, die Rettungs†
.
zum Deutschen
e Beilage
Berlin, Montag, den 28. August
Amkliches. Deutsches Reich.
in Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Ver⸗ fassung Elsaß⸗Lothringens vom 31. Mai 1911.
Vom 21. August 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kai Bö ; er Kaiser 1 1 König von Preußen 18s 1 verordnen auf Grund des Artikel III des Gesetzes über die Verfassung Elsaß Lothringens vom 31. Mai 8 ücber die gesetzbl. S. 225) im Namen des Reichs, was folgt: Das Gesetz über die Verfassung Elsaß⸗Lothringens vom 31. Mai
1911 (Reichsgesetzbl. S. 225) tritt in sei 1 12 ,ee 8228 in seinem ganzen Umfang mit dem
Urkundlich unter Unserer Höchstei ändi schrif und beigedrucktem Kaiserlichen Nehlneihecdigest 1“
Gegeben Wilhelmshöhe, den 21. August 1911. (L. 8.) WitIII3
8 “ von Bethmann Hollweg.
88 der Reihe bhanl sind ernauit. der bisherige interimistische Zweite Vorst rige in . standsbeamte bei der Reichsbankstelle in Ulm (Donau), Bankvorstand Siegert zum ö und Zweiten Vorstandsbeamten; ie bisherigen interimistischen Bankvorstände, Bankkassi Goerke in Olpe und Wilhelm Runge i gyla Vant⸗ 2 e e . 1 5 2 2 vr anbene 9 ge in Dt.⸗Eylau zu Bank die bisherigen interimistischen Bankkassier 1 gerigen i I ere, Bankbuchhalter Wogram in Königsberg i. Pr. und Baumagart in Cass G in Könic „.1. Pr. Bau G zu Bankkassieren. 1 ““
Bekanntmachung.
8 Der Fernsprechverkehr ist eröffnet worden
Berlin und den deutschen Orten Försterei Karzin, Kr.
Farstere⸗ Mocker, Kr. Försterei Reckow, Kr. Bublitz
Försterei Vangerow, Jamund, Karzin Kr. Bublitz, Lü⸗ .
„„. 3 G 2. W 2* Serere 8 .. 2 Lüptow,
ee uns - Maskow — zewöhflliche Wesprächgebudr je Berlin C. 2, den 26. August 1911.
Kaiserliche Oberpostdirektion
92 Ss V;
zwischen Bublitz,
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherun
2 8 g hat
innerhalb seiner durch § 2 des Versicherungsaufsicht zes
gegebenen Zuständigkeit “ A. folgende Versicherungsunternehmungen
und zwar: —
durch Entscheidung vom 27. September 1910/22. Juli 1911: „1) die Sterbekasse für deutsche Rechtsanwälte, BZersicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in Düssel⸗ dorf unter Anerkennung als kleinerer Verein zum Geschäfts⸗ betrieb im Deutschen Reich (§ 4 a. a. O.);
durch Entscheidungen vom 12. August 1911:
2) die Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim zum Betriebe der Unfall⸗, Haftpflicht⸗, Einbruch eüstahe 88 8el eeüe im Deutschen Reiche unter Wegfall der bisherigen einzelstaatlichen K § 96 ” - zels hen Konzessionen (§ 96
3) den Frachtenversicherungsverein Haßmers⸗ heim in Haßmersheim unter Anerkennung als kleinerer BZerein zum Geschäftsbetrieb in Baden, Württemberg und bessen (§ 4 a. a. O.);
B. gemäß § 13 a. a. O. folgende Geschäftsplanänderungen genehmigt, und zwar: b
1) der Hansa, Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Hamburg, die Ausdehnung des Betriebs der Feuerversicherung auf Belgien ,
durch Verfügung vom 15. Juli 1911;
2) der Nord⸗Deutschen Versicherungs⸗Gesellschaft in Hamburg die Ausdehnung des Betriebs der Feuerversiche⸗ rung auf Canada
durch Verfügung vom 26. Juli 1911;
3) der Hamburg⸗Bremer Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft in Hamburg die Ausdehnung 8c Betrsebs der Feuerversicherung auf die großen Sunda⸗Inseln
durch Verfügung vom 1. August 1911;
2—49) der Vaterländischen Feuer⸗Versicherungs⸗ Societät zu Rostock auf Sagen die Aufnahme des Betriebs der Einbruchdiebstahlversicherung und die Aus⸗ dehnung des Geschäftsgebiets auf Sachsen⸗Weimar, Oldenburg, Fachsen Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudolstadt Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie 86 8 durch Verfügung vom 9. August 1911;
C. durch Entscheidung vom 12. August 1911:
die Uebertragung des deutschen Versicherungsbestandes der Garantie Belge, Firma E. Billen & Cie., Spiegel⸗ gl, as⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Brüssel, auf die Oberrheinische Versicherungs⸗Gesellschaft in Mann⸗ heim gemäß § 14 a. a. O. genehmigt.
Berlin, den 25. August 1911.
Kaiserliches
zugelassen,
In Vertretung: X Klehmet.
Die von heute ab zur Ausgabe gelan 3 — 1 gende Nummer 48 des A“ enthält unter — 3 Nr. 3930 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Ge⸗ setzes über die Verfassung Elsaß⸗Lothringen im 31. Mat 1911, vom 21. August 190. “ Berlin W., den 26. August 1911.
“ Kaiserliches Postzeitungsamt
J. NW:
Katt.
1114“
Königreich Preußen.
Majestät der König haben Allergnädigst geruht: en Superintendenturverweser, Pastor Pets ch in Hochkirch zum Superintendenten der Diözese Görlitz Regi 1 bezirk Liegnitz, und zese Görlitz III, Regierungs⸗
den Pastor prim. Förster in Landeshut zum Super⸗
intendenten der Diözese Landeshut, Regierungsbezirk Liegnitz,
zu ernennen.
betreffend die Beschulung blinder und taubstummer
Kinder. Vom 7. August 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landt der Monarchie, was folgt: 8 —“
König von
§1. Blinde Kinder, welche das sechste Lebensj sowie taubs 1 8 zjahr, sowie taubstumm Kinder, welche das siebente Lebensjahr voer get haben, v sofern sie genügend entwickelt und bildungsfähig erscheinen, der Ver⸗ pflichtung, den in den Anstalten für blinde und taubstumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen (Schulpflicht). 1“ G .n shrer Göbee zurückgeblieben sind, . er Beginn der Verpflichtung bis zu drei . vüchefen wercn g zu drei Jahren hinaus Zu den taubstummen Kindern im Sinne dieses Gesetzes gehören auch stumme, ertaubte und solche Kinder, deren Gehörreste 1e . 858 Sprache aue Wege Nicht. erlernen können und Tie erlernte Sprachen durchs Ohr zu verstehen ni Iht im⸗ sande he 1 2 z stähen nicht meht im u den blinden Kindern gehören auch solche Kinder, die — „ 3 7 48 0 semachsichtig sind, daß sie den blinden Kindern gleichgeachtet 5 Die Verpflichtung der Kinder ruht, solange für ihren T in ausreichender Weise anderweit gesorgt ist. ö 8 8
§ 2. Die Schulpflicht der blinden Kinder endet mit dem auf di Vollendung des 14., die der taubstummen Kinder mit dem 1 die Vollendung des 15. Lebensjahrs folgenden Jahresschulschlusse. § 3
Kinder, welche das schulpflichtiae Lebensalter in der Zeit bis ein⸗ schließlich drei Monate nach dem Beginne des Schu Neh⸗8 1 können ausnahmsweise schon an dem vorhergehenden Aufnahmetermin in die Schule aufgenommen werden. In diesem Falle kann ihre Ent⸗ lassung nach achtjährigem Schulbesuch auch schon vor Erreichung des die Schulpflicht beendenden Lebensalters stattfinden.
§ 4. Ueber den Eintritt der Schulpflicht beschließt in kreisfreien Städten die Schuldeputation, im übrigen nach — der Orts⸗ schulbehörde die Schulaufsichtsbehörde.
1 b § 5.
Gegen diesen Beschluß steht den Eltern, dem gesetzlichen Ver⸗ treter sowie dem Kommunalverbande binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber die Beschwerde beschließt der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß. Zuständig ist der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß, in dessen Bezirke die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines solchen derjenige, in dessen Bezirke sich der Wohnsitz des Kindes oder sein Aufenthaltsort befindet.
Der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß hat vor der Beschlußfassung den Kommunalverband und, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann, die Eltern und den gesetzlichen Vertreter zu er kann auch andere Personen, insbesondere den Kreisarzt, den Leiter der zuständigen Taubstummen⸗ beziehungsweise Blindenanstalt, den Ortsschulinspektor, den Ortsgeistlichen, den Lehrer, den Gemeinde⸗ vorsteher und andere zur Aeußerung auffordern oder als Sachverstän⸗ dige oder Zeugen, nötigenfalls eidlich, vernehmen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Kreis⸗(Stadt.⸗) Ausschusses die Bestimmungen der §§ 115 bis 126 des Gesetzes, betreffend die allgemeine Landes⸗ verwaltung, vom 30. Juli 1883 sinngemäß Anwendung.
Der Beschluß ist den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter, der Schulaufsichtsbehörde und dem verpflichteten Kommunalverbande zuzustellen.
Die Beschwerde gemäß § 121 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung steht den im Abs. 3 Genannten zu, den Eltern
und dem gesetzlichen Vertreter jedoch nur dann, wenn der Beschluß
die Entscheidung der Schuldeputation beziehungsweise Schulaufsichts⸗
behörde aufrecht erhält. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 5 6
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulpflicht unterliegenden taubstummen und blinden Kinder, für deren Unterricht nicht sonst in ausreichender Weise gesorgt wird, müssen vom Beginne der Schulpflicht an, in den Fällen des § 5 nach Eintritt der Rechts⸗ kraft des Beschlusses, durch den Kommunalverband in einer Blinden⸗ oder Taubstummenanstalt oder an einem Orte untergebracht oder belassen werden, von welchem aus sie eine unterrichtliche Veranstaltung der bezeichneten Art besuchen können.
Verpflichtet ist der zur Fürsorge für das Blinden⸗ und Taub⸗ stummenwesen allgemein berufene Kommunalverband, in dessen Bezirke die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben oder das Kind seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Verlegen die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes, so geht die Verpflichtung auf diesen über.
Die Entscheidung über die Unterbringung oder Belassung des Kindes liegt dem Kommunalverband ob.
Das Kind ist, soweit das in dem Bezirke desselben Kommunal⸗ verbandes möglich ist, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unter⸗ zubringen. Wenn es nicht in der Anstalt wohnt, muß es tunlichst in einer Familie seines Bekenntnisses untergebracht werden. Dem An⸗ trage der Eltern und des gesetzlichen Vertreters des Kindes auf ander⸗ weite Unterbringung ist tunlichst Folge zu geben.
Gegen die Verfügungen des Kommunalverbandes gemäß Abs. 3. und 4 steht den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde
ie Aufsichtsbehörde zu. G
8
8
Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1 97. ur Ueberführung des Zöglings ist der gesetzliche Vertreter des Fündes hee GS; diese nicht Ihe eh IIe ee nach Zu⸗
Benachrichtigung, ie b eö htigung, so ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Von der erfolgten Unterbringung hat der Kommunalverband die Behörde, welche die Schulpflicht festgestellt hat, zu benachrichtigen. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, gegen Eltern und den gesetzlichen Vertreter sowie diejenigen, denen die Obhut über das Kind anvertraut ist, sofern sie ein untergebrachtes Kind ohne Er⸗ laubnis der Behörde zurückholen oder zu dem Besuche des Unterrichts der Anstalt nicht ausreichend anhalten, Strafbestimmungen nach Maß⸗ gabe der über die Bestrafung der Schulversäumnisse bei den öffent⸗ lichen Volksschulen bestehenden Vorschriften zu erlassen. § 9
Der Kommunalverband ist berechtigt, die Schulpflicht der blinden und taubstummen Kinder auszudehnen bis zu dem Jahresschulschlusse, welcher bei den blinden Kindern auf die Vollendung des 17., bei den taubstummen Kindern auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, wenn die Kinder das Lehrziel des Unterrichts noch nicht erreicht haben und nach Lage ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung anzunehmen ist, daß sie es bei Fortsetzung des Unterrichts erreichen werden.
Gegen die Verfügung des Kommunalverbandes steht den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde an die Schulaufsichts⸗ behörde zu.
1 § 10.
Die Entlassung der blinden und taubstummen Kinder aus der S bse “ wenn
1) die Schulpflicht des Kindes nach Maßgabe der des 2ngbees8 ist, 8
2) die Erreichung des Zweckes der Unterbringung i TTT“ ist, Lagb )aus anderen Gründen die Voraussetzungen für die zwangsweise Unterbringung des Kindes nicht mehr ö — besonderen Gründen die vorzeitige Entlassung gerechtfertigt int.
Auch eine Zurückstellung des Kindes vom Schulbesuche längstens auf die Dauer eines Schuljahres kann ausgesprochen werden. gf
Ueber die Entlassung und die Zuruückstellung befindet der “ 1. 119 steht binnen 2 Wochen
Eltern und dem gesetzlichen Vertreter die Be Schulaufsichtsbehörde — ö“
§ 11.
Die Kosten, welche durch die Ueberführung des Kindes, durch seine reglementsmäßige erste Ausstattung, durch die Beerdigung des in der Anstalt verstorbenen und durch die Rückreise des entlassenen Kindes entstehen, fallen dem-Drtsascwanbesbandsirn chen es seinen Muter⸗ öö hat, zur Last. Ist ein solcher Ortsarmenverband nicht vorhanden, so fallen diese Kosten dem verpflichteten Kommunal⸗ verbande zur Last. Die übrigen Kosten des Unterhalts, des Unter⸗
richts und der Erziehung “ Kommunalverbände. 8 14
2 8 8.
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der ihnen erwachsenen Kosten von dem Kinde selbst oder von dem auf Grund des Bürgerlichen Rechts zu seinem Unterhalte Verpflichteten zu fordern. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung, des Baues und der Unterhaltung der von den Kommunalverbänden errichteten An⸗ stalten sowie die Kosten für den Unterricht und die Erziehung bleiben hierbei außer Ansatz.
Dieselbe Berechtigung steht den Ortsarmenverbänden hinsichtlich der ihnen zur Last fallenden Kosten zu.
Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so beschließt darüber auf Antrag des Kommunalverbandes oder Orts⸗ armenverbandes der Bezirksausschuß. Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
„Können die nach Abs. 1 erstat tungsfähigen Kosten des Unterhalts nicht oder nur teilweise aus dem Vermögen des Kindes oder durch seine unterhaltspflichtigen Angehörigen gezahlt werden, so sind die Kommunalverbände berechtigt, sofern es sich nicht um ein landarmes Kind handelt, den nicht gedeckten Teil dieser Kosten nach den Vor⸗ schriften des § 31 a des Gesetzes vom 11. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 301) von dem endgültig unterstützungspflichtigen Ortsarmenverbande zu verlangen. Die Erstattung erfolgt durch Vermittlung des Kreises, welchem dieser Ortsarmenverband angehört. Der Kreis ist ver⸗ pflichtet, dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel der von letzterem aufzubringenden Kosten als Beihilfe zu gewähren.
„Strreitigkeiten zwischen den Ortsarmenverbänden und den zur Bei⸗ hilfe verpflichteten Kreisen werden nach § 31c a. a. O. entschieden.
Die Kommunalverbände haben die erforderlichen Reglements über die Ausführung des Gesetzes zu erlassen, wegen deren Genehmigung die Bestimmungen des § 120 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 sinngemäß Anwendung finden. In denselben sind auch Be⸗ stimmungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten zu treffen.
§ 14.
„Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. Im übrigen werden der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten und d Minister des Innern mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden auf gehoben. § 16.
Das Gesetz tritt am 1. April 1912 in Kraft.
In den ersten fünf Jahren nach diesem Zeitpunkte können, wenn besondere ründe vorliegen, Ausnahmen von der Schulpflicht oder ihrer Dauéek (§§ 1 und 2) von der Schulaufsichtsbehörde nachgelassen werden.
Die am 1. April 1912 von den verpflichteten Kommunal⸗ verbänden bereits beschulten blinden und taubstummen Kinder unter⸗ liegen von diesem Tage ab der Schulpflicht, ohne daß es eines Be⸗ schlusses gemäß § 4 dieses Gesetzes bedarf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 7. August 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg. Beseler. von Trott zu Solz. von Heeringen. von Dallwitz
8 8 Bekanntmachung.
„Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunal⸗ abgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebsjahr 1910/11. bei den Kreis Altenaer Schmalspurbahnen auf 94 500 ℳ festgestellt worden ist.
— Elberfeld, den 24. August 1911. 9 Der Königliche Eisenbahnkommissar. Meyer