” 8 8 weitmöglichste Rücksicht genommen wird, wird in dritter Lesung abgestimmt werden.
Es folgt die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der §88§ 114 a, 120, 120 e, 134, 139 b, 139h, 146, 146a, 147 und 150 der Ge⸗ werbeordnung, die für bestimmte Gewerbe durch den Bundesrat die Einführung von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln vorgeschrieben werden kann, und die Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule schärfer präzisiert wird.
In der Diskussion über § 114a erklärt der
Abg. Stadthagen (Soz.): Gegen die Tendenz des § 114 a haben wir an sich nichts einzuwenden. Aber alle diese Aenderungen sind ohne irgendwelche materielle Bedeutung für die Gewerbe⸗ ordnung. In der Kommission ist alles unter den Tisch gefallen,
was von unserer Seite beantragt worden ist. So ist aus
der ganzen Sozialreform ein absolutes Nichts geworden. Es ist nichts geschehen, um die unberechtigten Abzüge zu untersagen, nichts dagegen gemacht worden, daß von der Jurisprudenz oft Arbeiter als selbständige Gewerbetreibende angesehen werden, sodaß sie aus den Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung hinausbugsiert werden. Es handelt sich bei dieser Reform nur um eine bureaukratische Be⸗ lastung der Arbeitgeber, die aber den Arbeitern nicht das geringste bringt. Wir haben nicht geglaubt, im Plenum noch einmal unsere Anträge aufnehmen zu sollen, weil wir auf durchaus harten und steinigen Boden stoßen. 3
Berichterstatter Abg. Enders sfortschr. Volksp.) weist darauf hin, daß nicht nur die sozialdemokratischen Anträge, sondern auch die von den anderen Parteien zurückgestellt worden sind, bis die umfassende Umarbeitung der Gewerbeordnung stattfindet.
Die §§ 114b bis 114e, die nach der Vorlage in die Gewerbeordnung neu eingefügt werden sollen, regeln die Einzel⸗ heiten in bezug auf die Einführung und Beschaffenheit der Lohnbücher und Arbeitszettel. Nach § 114b ist das Lohnbuch oder der Arbeitszettel vom Arbeitgeber auf seine Kosten zu be⸗
„schaffen und dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der. vor⸗.
geschriebenest Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Ein⸗ tragungen sind vom Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Die 12. Kommission hat dazu folgenden Zusatz gemacht: „Der Bundesrat kann be⸗ stimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.“ Die Sozialdemokraten beantragen die Streichung dieses Absatzes.
Abg. Albrecht (Soz.) begründet den Antrag: Die Lohnbücher können 55 eingerichtet werden, daß keine Fabrikationsgeheimnisse ver⸗ raten werden. Das Geheimnis, was die Arbeitgeber nicht preis⸗ geben möchten, ist wohl nur das, welche niedrigen Löhne gezahlt werden. In dieser Bestimmung würde ein ungeheures Unrecht gegen
die Arbeiter liegen.
Abg. Everling (nl.): Wir sind für die Bestimmung des § 114 b, möchten aber die von der Kommission eingefügte Ein⸗ schränkung bestehen lassen. Der Abg. Stadthagen hat diese Lohnbücher oder Arbeitszettel ein absolutes Nichts genannt; dann könnten die Arbeiter sie doch ganz ruhig in der Fabrik lassen, wenn sie wirklich 8 bedeutungslos sind. Ein Kollege, der eine Kammgarnfabrik hat, at der Kommission tatsächlich nachgewiesen, daß durch die Hergabe der Arbeitsbücher an die Arbeiter Fabrikationsgeheimnisse verraten werden können. 8
Abg. Molkenbuhr (Soz.): Welche Fabrikgeheimnisse werden denn ins Lohnbuch eingeschrieben? Darüber muß man uns doch kon⸗ krete Aufschlüsse geben. Und was ist denn eigentlich ein Fabrik⸗ geheimnis? Sehr bezeichnend und eine sehr angenehme Ausrede für die Fabrikanten ist es, die Höhe der Löhne als Fabrikgeheimnis zu erklären und sie nicht anzugeben. Setzt ein Hungerlöhne zahlender Konfektionär es durch, seine Löhne als Betriebsgeheimnis vom Bundesrat erklärt werden, so können auch die Or ane der Kranken⸗ versicherung darüber nichts erfahren, ohne sich straßfäͤllig zu machen. Das darf doch nicht sein.
Abg. Henning (dkons.): Die Vorschrift der Vorlage betreffs der Ausbändigung ist zu rigoros, und wir haben in der Kommission nach langen Mühen einen Ausweg gefunden, wodurch auch dem Ar⸗ beitgeber eine kleine Lizenz gegeben wird. Wir müssen doch beiden Teilen nach Möglichkeit gerecht werden; wo soviel für den Arbeit⸗ nehmer geschieht, muß man auch einmal Rücksicht auf den Arbeitgeber walten lassen. Ohne den Zusatz würde es kaum möglich gewesen sein, die Lohnbücher überhaupt einzuführen. Hätten wir in der Kom⸗ mission die weitergehenden Anträge der Sozialdemokraten zugelassen, so wäre gar nichts zustande gekommen, die Verhandlung wäre dann uferlos geworden.
Abg. Dr. Pieper (Zentr.): Das Lohnbuch kann der Arbeiter jeden Augenblick innerhalb der Betriebsstätte verlangen; eine Vorent⸗ haltung des Lohnbuchs liegt absolut nicht im Sinne der Kommission.
Ich erwarte, daß der Bundesrat nur in diesem Sinne Ausnahmen zu⸗ fassen wird. Die im einzelnen ins Buch eingetragene Arbeit kann sehr wohl ein Fabrikationsgeheimnis sein, das ist uns in der Kom⸗ mission überzeugend dargetan worden. Das Lohnbuch soll ja zugleich Abrechnungsbuch sein; daraus rechtfertigt sich das Bedenken, dem die Kommission Rechnung getragen hat. Wir wollen auch hier keine Bücher schaffen, aus denen nachher die Gewerkschaften oder Arbeit⸗ geberorganisationen Lohnstatistiken machen können; für solche Zwecke sün §§ 114aff nicht da.
Abg. Schmidt⸗Altenburg (Rp.): Das Buch soll doch vor allem für den Arbeiter selbst eine Kontrolle bieten, nicht aber für allerlei andere Zwecke außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden. Wenn jemand in einem Fabrikationszweige ein neues Ver⸗ fahren zu besserer und billigerer Herstellung entdeckt hat, so würde die Konkurrenz, die davon zunächst nichts zu wissen braucht, es aus — ersehen können. Der Kenner würde das unzweifelhaft herauslesen.
Abg. Albrecht (Soz.): Vom Standpunkt einer großzügigen Sozialpolitik ist § 114a allerdings ein Nichts. Der Reichstag arbeitet jahrelang an einem solchen Cgjeß und die Fabrikanten erklären, daß sie ihre Lohnbücher abgeschafft haben. Der Fall des
ammgarnfabrikanten ist nicht beweiskräftig. Das Fabrikations⸗ geheimnis kann auch verletzt werden, wenn die Lohnbücher in der Febei bleiben. Der Fabrikant braucht sich nur an die betreffenden
rbeiter zu wenden. Das Lohnbuch ist auch ein Abrechnungsbuch, und der Arbeiter kann es nicht stundenlang im Betriebe iru prüfen, sondern muß das in Ruhe zu Hause tun. Der Arbeiter leidet lieber unrecht, als daß er sich das Buch in der Fabrik vor⸗ legen ließe.
G Abg. Molkenbuhr (Soz.): Behält' der Arbeitgeber das ohnbuch in Händen, so kann er nachträgliche Eintragungen zum Nachteil des Arbeiters machen, es also mißbrauchen. Die Gewerk⸗ schaften brauchen für ihre Lohnstatistik die Lohnbücher gar nicht. Mit dieser Statistik befassen sich ja auch die Fabrikinspektoren.
Abg. Cuno ffortschr. Volksp.): Wir werden uns dem Vor⸗ schlage der Kommission anschließen, weil wir wünschen, daß der Bundesrat dafür sorgt, daß von den Lohnbüchern in den gewerblichen Kreisen mehr Anwendung gemacht wird. In der Kommission ist festgestellt worden, daß die Lohnbücher in der Fabrik den Arbeitern Ae zur Einsicht vorgelegt werden. Vielleicht kann das auch is zur dritten Lesung durch eine noch präzisere Fassung klargestellt werden.
Der Antrag Albrecht wird abgelehnt. § 120 der Gewerbeordnung trifft Bestimmungen über den Besuch der
“
Nach der Vorlage soll die auf Grund eines Landesgesetzes oder durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes begründete Pflicht zum Besuch einer Fortbildungsschule auch für die Zeit der Arbeitslosigkeit gelten; ferner soll im § 120 eingefügt werden: „Den Stunden⸗
plan setzt die hierfür nach Landesrecht zuständige Behörde fest
und veröffentlicht ihn in der für Gemeindebekanntmachungen vorgeschriebenen oder üblichen Form.“ Die Kommission hat eine Erweiterung dahin vorgeschlagen, daß die Besuchspflicht für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde eingeführt werden kann, wenn trotz ausreichenden Antrages das Statut innerhalb der gesetzten Frist nicht erlassen worden ist.
Der Abg. Kolbe (Rp.) will in der Gewerbeordnung die Ver⸗ pflichtung der Arbeiter unter 18 Jahren zum Besuch der Fort⸗ bildungsschule statuieren und hat eine vollständig neue Redaktion des § 120 vorgeschlagen.
Abg. Kolbe (Np.) begründet seinen Antrag damit, daß auch schon in der Kommissionsfassung gewissermaßen auf Umwegen die Verpflichtung zu dem Besuch der Fortbildung schulen ae sei. Man sollte also offen und ehrlich, wie es in seinem Antrage geschehen sei, die Verpflichtung aussprechen. Für etwaige Aus⸗ nahmen, die notwendig seien, habe er den Satz eingefügt, daß Aus⸗ nahmen durch Landesgesetz geregelt werden könnten. Sein Antrag sei klarer und übersichtlicher als die Kommissionsfassung. Nachdem ihm aber schon in der Kommission eine grausame und gefühllose Behandlung zuteil geworden sei, also auch jetzt für die Annahme seines Antrags keine Aussicht bestehe, ziehe er den Antrag zurück.
Abg. Cuno (fortschr. Volksp.) tritt für die Kommissions⸗ beschlüsse ein und bemerkt weiter: Es wäre zu wünschen, daß die Schulpflicht auch auf den Bergbau ausgedehnt wird. Ich komme gerade aus einem Bezirk, der in bezug auf das Fortbildungsschulwesen am rückständigsten ist. Ueber die Hälfte der Jugendlichen ist dort nicht schulpflichtig. Die Schuld fällt der Großindustrie und dem Hereben zu. In der Großstadt Essen war bis vor kurzem keine Fortbildutdeschule vorhanden, sodaß 6000 jugendliche Arbeiter keine Fortbildungsschulpflicht hatten. Der Aufschwung des preußischen Fort⸗ bildungsschulwesens datiert seit der Zeit, wo es aus dem Ressort des Kultusministers in das des Handelsministers übernommen wurde. Dadurch ist die Grundlage für die jetzige erfreuliche Entwicklung gegeben worden. Ich sehe eine auf Grund dieses Gesetzes errichtete gewerbliche Fortbildungsschule lieber als eine allgemeine Fortbildungs⸗ see die diesen gewerblichen Charakter abstreift und etwa, dem Kultusministerium unterstellt, zu einer Fortsetzung der allgemeinen Volksschulbildung heruntergedrückt wird.
Berichterstatter Abg. Enders (fortschr. Vorwurf, daß die Kommission den Antrag Kolbe grausam und gefühllos behandelt hätte, zurück. Der Antrag habe nicht nur formelle sondern auch materielle Aenderungen enthalten, und niemand in der Kommission sei gewillt gewesen, solche sachlichen, entscheidenden Aenderungen noch im letzten Augenblick anzunehmen. Darum sei man über den Antrag in der Kommission zur Tagesordnung über⸗ gegangen.
Nach § 120 e der bestehenden Gewerbeordnung kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, welchen Anforderungen in be⸗ stimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der Arbeiter⸗ schutzbestimmungen zu genügen ist. Nach der Vorlage soll hinzugefügt werden, daß in diese Bestimmungen auch An⸗ ordnungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zum Schutz von Leben und Gesundheit aufgenommen werden können. Ferner soll hinter § 120e ein neuer § 120 f eingefügt werden, der den sogenannten sanitären Maximalarbeitstag betrifft.
Abg. Schmidt⸗Berlin (Soz.) bekämpft den ersteren Zusatz, weil er einseitig sei, den Schikanen gegen die Arbeiter Tür und Tor öffnen und leicht zu Doppelbestrafungen für Verstöße gegen die be⸗ treffenden Vorschriften führen könne. Er befürwortet ferner, die Be⸗ fugnis zur Anordnung des sanitären Maximalarbeitstages ausschließlich dem Bundesrat und nicht auch der Landeszentralbehörde oder der zu⸗ ständigen Polizeibehörde vorzubehalten, und schließlich, diesen Maximalarbeitstag nicht bloß im Falle der Gefährdung der Gesund⸗ heit der Arbeiter, sondern auch im Fall der Gefährdung der Fort⸗ bildung oder des Familienlebens der Arbeiter oder der Sicherheit des Betriebes einzuführen.
Abg. Dr. Fleischer (Zentr.): Es handelt sich hier um eine furchtbar ernste Sache. In den Berichten der amtierenden Gewerbe⸗ inspektoren ist zu lesen, daß die Vorschriften des Bundesrats zum Schutze der Arbeiter an der Unachtsamkeit der Arbeiter scheitern. Es würde ein großes Verdienst der betreffenden Berufsorganisationen sein, wenn sie dafür sorgen wollten, daß durch belehrende Vorträge Aufklärung über Bleivergiftung geschaffen würde. Dann werden wir hoffentlich auch nicht in die Lage kommen, daß von den Straf⸗ vorschriften Gebrauch gemacht werden muß. § 120 f ist nicht von der Tragweite, als ob plötzlich die Tätigkeit des Bundesrats deshalb lahmgelegt werden könnte, weil er sein Vertrauen in die Poltzeibehörde setzt. Wir gewinnen an den Landes⸗ zentralbehörden eine Mithilfe, die nicht zu unterschätzen ist. Der Bundesrat erläßt doch seine Verordnungen erst, wenn es sich um allgemeine Schädigungen handelt, und wir können es nur be⸗ rüßen, daß der Bundesrat durch die Landeszentralbehörde und die Polkzeibebö de eine Unterstützung erhält. Die Fassung des sozial⸗ demokratischen Antrages ist so allgemein, die Begriffe „Familien⸗ leben“ und „Fortbildung“ sind so unbestimmt, daß man damit wenig anfangen kann. Die Regierung will bedauerlicherweise nur einen hygienischen Maximalarbeitstag, es läßt sich da also nichts machen. Der Verlauf der Kommissionsberatung zeigt, daß der sozialdemokra⸗ tische Antrag keine Aussicht auf Verwirklichung hat, zumal er an Un⸗ klarheiten leidet.
Abg. Everling (nl.): Das Eingreifen der Landeszentralbehörde und in diesem Fall der Polizeibehörde kann nur förderlich wirken. Der Antrag der Sozialdemokraten ist, soweit er die Sicherheit des Betriebes ins Auge faßt, überflüssig, da die Sicherheit des Betriebes schon durch § 120 a sichergestellt ist.
Abg. Molkenbuhr (Soz.): Wie kann das Zentrum nur der Erweiterung des Maximalarbeitstages solchen Widerstand entgegen⸗ sehän⸗ Es wird dem Unternehmertum dadurch kein Schaden zu⸗ gefügt, sondern ihm höchstens eine Schmutzkonkurrenz ferngehalten, die mit überlangen Arbeitszeiten arbeitet.
Abg. Dr. Pieper (Zentr.) bekämpft nochmals die demokratischen Anträge.
Abg. Stadthagen (Soz.) und Abg. Bebel (Soz.) treten erneut für die sozialdemokratischen Anträge ein; e. wendet sich besonders gegen die Haltung des Zentrums, das früher selbst den Normalarbeitstag von 10 Stunden für die Arbeiterinnen beantragt habe. Der Familienvater, der eine 12 stündige Arbeitszeit habe, dann noch den Weg zur Werkstätte zurücklegen müsse, werde ganz seiner F entzogen, bekomme von seinen Kinder gar nichts mehr zu ehen. In diesen Fragen sei man im Reichstag nicht vorwärts, sondern rückwärts gekommen. Vor 20 Jahren wäre eine solche Haltung des Zentrums unmöglich gewesen.
Die Anträge werden gegen die Stimmen der Sozial⸗ demokraten, Fortschrittler und Polen abgelehnt.
§ 134 Abs. 2 soll nach dem Kommissionsvorschlag folgende Faßsung erhalten: „Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen ohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohndüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.“
Abg. Albrecht begründet einen Antrag, wonach statt „Beleg“ gesagt werden soll: „Nachweis“, und daß hieser Nachweis auch die
Volksp.) weist den
sozial⸗
Fortbildungsschule durch Arbeiter unter 18 Jahren.
ngabe der geleisteten Arbeitsstunden oder Arbeitstage enthalten soll 8 8 ““ W1“ 1 8 8
““ 8
30. 9. 1911
Abg. Dr. Pieper bittet, es bei der Fassung der Kommission, die erst nach langwierigen Verhandlungen und nach Niedersetzung einer Subkommission gelungen sei, zu belassen.
Der Antrag Albrecht wird abgelehnt. Der Rest der Vorlage wird nach den Kommissions⸗ vorschlägen mit einer redaktionellen Richtigstellung angenommen. Die Novelle soll am 1. April 1912 in Kraft treten.
Darauf wird Vertagung beschlossen. 1
Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sitzung Monta g, den 27. November, Nachm. 2 Uhr. (Erste Lesung der Vorlage, betreffend Eisenbahnbauten in Deutsch⸗Ostafrika, zweite Lesungen des Entwurfs eines Hausarbeitsgesetzes und des Entwurfs wegen Aufhebung des Hilfskassengesetzes.) 3
Land⸗ und Forstwirtschaft. 8
Saatenstand in Italien während des letzten Drittels des Monats Oktober 1911.
Die in Oberitalien, den Küstenstrichen des tyrenischen Meeres und auf Sardinien gefallenen Niederschläge kamen der Landwirtschaft sehr zu statten. Die jungen Saaten keimen kräftig; Weiden Gemüsegärten zeigen eine reiche Vegetation. Die Kastanienernte is befriedigend ausgefallen. Ein gleiches Ergebnis erhofft man von de 8 bevorstehenden Olivenkampagne. In den Marken, in Apulien und auf Sizilien werden für die kommende Aussaat Niederschläge ersehnt. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats Genua vom 14. No⸗ vember 1911.)
Getreidemarkt in Italien im Monat Oktober 1911.
Weichweizen. Die allgemeine Tendenz behauptete sich bis gegen Ende des Monats, bis Argentinien mit verstärkten Offerten zu weichenden Preisen hervortrat. Der Umschwung „pollzog, sich gegen deir 24. Oktober. Seitdem sind auch die eküheimschen2 Zeizen, von denen lombardische Mittelqualität 28,40 — 28,75 Lire franko Mailand gegen 27,15 — 27,40 Lire am 29./30. September notierte, wieder etwas im Preise zurückgegangen. Ein Geaschäf hat doch soll es sich im Hinblick auf Ernte handeln. Bis allen Weichweizensorten sehr gering und auch in wurde für Ligurien, trotz des Entgegenkommens der Verkäufer, nur wenig gehandelt. Dagegen sind in Neapel mehrere Abschlüsse in deutscher Ware gezeitigt und u. a. auch zwei Dampferladungen Australweizen gehandelt worden. scheint sich noch immer nicht beleben zu wollen, was wohl auf die Verladungsschwierigkeiten infolge des Krieges zurückzuführen ist. So viel steht jedenfalls fest, daß auch die Oktoberverträge von den rumänischen Exporteuren unter Anrufen der Kriegsklausel nicht aus⸗ geführt wurden.
Hingegen haben große Ausfuhrhäuser versucht, auf eigene Gefahr ganze Dampferladungen mit neutraler Bestimmung unverkauft zu verladen und dann nach Italien zu dirigieren. Als Spekulation haben diese Versuche jedenfalls eher weizen sind billiger geworden und haben sich geringer Nachfrage seitens italienischer Käufer zu erfreuen. Ueberhaupt ist es auffallend, daß trotz des Krieges verfügbare Ware nicht nur nicht stärkerer Nach⸗ frage begegnet, sondern geradezu vernachlässigt wird.
Hartweizen hielten sich bei geringem Umsatze im Preise un⸗ gefähr auf der im Vormonat erreichten Höhe. Die Preise für Rostow /Don und Taganrog⸗Hartweizen waren wohl niedriger als vor einem Monat, dagegen sind aber die Frachten wesentlich teurer und der Frachtraum ist der vorgerückten Saison wegen sehr knapp. Gleich⸗ wohl war die Nachfrage nach verfügbarer Ware nur schwach. In nordamerikanischem Hartweizen wurde nichts gehandelt. Der Beftand an sizilanischem Hartweizen hat im Laufe des Monats sehr abge⸗ nommen. Folgen des Krieges: Die Türkei hat Getreidesendungen durch die Dardanellen auf neutralen Dampfern nach einer Anzahl italienischer Häfen mit Ausnahme von Spezia, Civitavecchia, Neapel, “ Siracusa, Catania, Brindisi, Taranto, Bari, Ancona gestattet.
Mais: Da man befürchtet, der neue Donaumais könne schlecht ankommen, hält man sich hauptsächlich an die noch vorhandenen Vor⸗ räte alter Ware, die jetzt stark gelichtet sind und für die sehr gute Preise im Detailgeschäft erzielt werden. Die Inlandware ist nach einer starken Haussebewegung wieder ruhiger.
Hafer. In anbetracht der außerordentlich guten Ernteaussichten in Argentinien war das Hafergeschäft flauer; auch für verfügbare Ware waren keine hohen Preise mehr zu erzielen.
Nachrichten aus Bankkreisen zufolge importierte Italien vom 1. Juli bis 20. Oktober 1911 an Weizen 252 111 t
“ EET“
im gleichen Zeitraume des vorigen Jahres, mithin weniger 129 661 t.
Die Getreidevorräte in Genua betrugen schätzungsweise am 31. 10. 1911
meistens um Vorverkäufe der Exporthäufer die bevorstehende reichliche argentinische zu dem genannten Tage war der Umsatz in
Weichweizen Hartweizen. Roggen. Hafer. “ 9 500 I“ 6 500 „Niach Savona gelangten im Monat Oktober 478 t Getreide zur Einfuhr, von denen nichts auf Lager blieb.
Am 8. November d. J. stehten sich die Preise für je 100 kg eif Genua, wie folgt: Ghirca Ulka Nicolajew, prompte Verschiffung, Frs. 21, Ulka Taganrog, schwimmend, Frs. 21 ¼, Donauweizen, No⸗ vember⸗ oder Dezemberverschiffung, 78 — 79 kg, Frs. 20 — 19 ⁄⅞, desgl. 79 — 80 kg, Frs. 20 ¼, desgl. 80 — 81 kg, Frs. 20 ½, Platz⸗ weizen je nach Verkäufer von Frs. 20 für 79. kg Ver⸗ schiffung Januar —April verteilt bis Frs. 20 ¼ für 78 kg Januar — Februar, italienischer Landweizen, lombardische Mittelqualität, Lire 28,10 — 28,35 franko Maliland, Mehl, weiß La, von Lire 35 — 36 ½, franko Genua, Taganrog⸗Hartweizen, November⸗ verschiffung, Frs. 22 ⅛½ — 23,—, Novorossisk⸗ Hartweizen, Dezember⸗ und Januar⸗Verschiffung, 22 ½ — 23 Fr., sizilianischer Hartweizen 31 ½ Lire, Marokko⸗Hartweizen, je nach Muster, 21,75 — 22,50 Fr., Mais, Foxan Coloré, zeitgemäß trocken, November⸗Dezember⸗Verschiffung, 16 Fr., Cinquantin, roter rumänischer, 17 Fr., italienischer Mais, Lom⸗ bardische Mittelqualität, 19.—19,75 Lire franko Mailand, Donauhafer, 44 — 45 kg, prompte Verschiffung, nicht offeriert, Pla hafer, 46 kg, Januar⸗Februar⸗Verschiffung, 14,75 Fr., italienischer Hafer, inländische Mittelqualität, 22 — 22,50 Lire franko Mailand. (Bericht des Kaiser⸗ lichen Generalkonsulats Genua vom 13. November 1911.) 1
8
Das Internationale Landwirtschaftsinstitut in Rom hat seine Schätzung der Getreideproduktion in der nörd⸗ lichen auf Grund der neuesten amtlichen Angaben revidiert. Das erhältnis zur vorjährigen Produktion wir nunmehr, wie „W. T. B.“ berichtet, durch folgende Einheits ziffern in Prozenten zum Ausdruck gebracht: Weizen (Oktoberschätzung 100,3), Roggen 93,4 (96,4),
Hafer 90,8 (90,7). Die diesjährige 1SS;. Australien wird auf 3 199 000 ha angegeben (gegen 2 957 000 ha im Vorjahre), die Anbaufläche von Reis in Britisch Indien 21 363 000 ha (gegen 22 018 432 ha), die von Baumwolle in Br Indien auf 7 013 000 ha (gegen 7 177 760 ha im Vorjahre).
ziemlich großes seit dem 241. Oktober in Plataweizen stattgefunden,
deutscher Ware —
Das Geschäft in Donauweizen
fehlgeschlagen, denn auch Donau⸗-
Vorbemerkungen: 1)
ʒach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachwer 1 Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art
Zweite Beilage
mber
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln. Tierseuchen im Auslande.
aech Pe crlegendeg Angeben vicht geraeton Enen sganh g. (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich), Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställ
(Norwegen), Bestände (Dänemark). Die in der Uebersicht nicht aufgefü
zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Verlin, Montag, den 20. Nobve
hrten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel in der Fußnote nachgewiesen.
2 der vorhandenen Bez
seuche, Hämoglobinurie usw., sind i
ke (Provinzen, Departe⸗
ments, Gouvernements,
Sperrgebiete ꝛc.)
1
8
Zeitangabe.
Milzbrand
Maul⸗
und Klauenseuche
Schafräude
Rotlauf der Schweine ¹)
Schweineseuche ²) (einschließlich Schweinepest
Ge⸗
meinden
Gehöfte
Bezirke
Ge⸗ meinden
Gehöfte
Bezirke
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Gehöfte
Ge⸗
Bezirke meinden
— 8 8
8 8 2
verseucht.
Oesterreich
Ungarn.
Kroatien⸗Slavonien
Serbien
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Italien Schweiz
Bosnien und Herze⸗
gowina . Niederlande. Norwegen.
Rußland:
A. Eur
op. B. Nördk⸗
Kaukasus. . C. Uebriges
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8
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Rußland und südl.
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15. 11. 15. 11.
8. 11.
21./10.,27./10. 28./10.3./11. 21./10. 228./10. 25./9. 1./10. 6./11.712./11.
8 August
Oktober Oktober
Juni Juni
Juni
10 11 67 10 13
. 159
1447
1
42
Wöchentliche, bezw. viermal im b 11 44 .
19 57 15
1
. 8 24. 41 11 5 1 5 4 57 10
46 943 9 . 121 12 .8
Rinderpest: Rußland B. 3 Bez., 4 Gem., C. 2 Bez., 10 Gem. neu verseucht.
Rauschbrand: Oesterreich 7 Bez., 9 Gem., 10 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 35 Bez., 112 Gem., 119 Geh. überhaupt verseucht:
1 20 Bez., 75 Gem., 153 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien — aia Ss E1e 6 Bez., 12 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Bez.,
Geflügelcholera: Oesterreich 8 Bez., 15 Gem., 91 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 21 Bez., 32 Gem.,
88865 1951 14782
1 12
Monat erscheinende Nachweisungen. 8
16
Kroatien⸗Slavonien 3 Bez., 6 Gem., 6 Geh. über⸗
baupt verseucht; Jtalien 2 Bez., 2 Gem. überhaupt, 3 Geh. neu verseucht; Schweiz 7 Bez., 14 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Geh. überhaupt verseucht;
Norwegen 3
Prg. “ 8 snien u. d Lungenseuche: Rußland A. 8 Bez., 18 Gem., C. 7 Bez., 69 Gem. neu verseucht.
verseucht;
Bez., 7 Geh. überhaupt verseucht. 208 Geh. überhaupt verseucht: 1 Bez., 25 ., 29 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 50 Bez., 199 Gem. eh. über ucht; “ 18, ens 81 b. 8r hg 0 8 Gem. überhaupt verseucht; 2 Gem. neu verseucht;
Bulgarien 2 Bez.,
₰—
Kroatien⸗Slavonien 4 Bez., 7 Gem., 9 Geb. über Italien 6 Bez., 6 Gem. überhaupt, 2 Geh. neu verseucht
erzegowina 13 Bez., 16 Gem. überhaupt verseucht; Rußland A. 59 Bez., 555 Gem., B. 6 Bez., 17 Gem., C. 10 Bez., 21 Gem. neu verseucht.
10 Gem., C. 4 Bez., 7 Gem. neu verseucht.
¹) Schweiz: Stäbchenrotlauf und Schweineseuche. — ²) Italien: Schweineseuchen (allgemein).
4 Gem., 39 Geh. überhaupt verseucht;
134 Geh. überhaupt verseucht.
1 . ü t verseucht; Serbien a. u. b. je 2 Bez., 3 Gem. überhaupt . Se. ee. Rußland A. 15 Bez., 50 Gem., B. 3 Bez.,
Nachweisung
über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich⸗ Ungarn
am 15. November 1911. (Kroatien⸗Slavonien am 8. November 1911.)
(Auszug aus den amtlichen Wochenausweisen.)
—
Nr. des Sperrgebiets
Königreiche änder
und
Komitate (K.) Stuhlbezirke (St.
Munizipalstädte (
)
Maul⸗ und Klauen⸗
seuche
Schweine⸗
pest (Schweine⸗ seuche)
Rotlauf der Schweine
Zahl der verseuchten
Gemeinden
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5 21 17 120 80 2603 67 2052 10 131
474 842 187 336 308 23 46 61 240 5 6 46 143 223 567 223 455 1685 510 460 483 460 2296
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K. ehghdheens M. Kaschau (Kassa) K. Unterweißenburg (Alsö⸗ II11“”“ St. Arad, Boroszjenoõ, Elek, Kisjenö, Magyarpéeska, Vilägos, M. Arad ... St. Borossebes, Marta⸗ radna, Nagyhalmäaͤgy, Tornoood K. Arva, Liptau (Lipté), e“ St. Baäcsalmas, Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Städte Magyarkanizsa, enta, M. Bafa, Maria heresiopel (Szabadka), 17176725288 St. Apatin, Hõédsaäg, Kula, alänka, S. Titel, harla (Ujvidsk), Zsa⸗ blva, M. Usvidék.
K. Heranbe, M. Fünfkirchen Iöö“; K. Bars, Hont, M. Schemn (Selmecz⸗ és Bélabänyva WEeö““ K. Bereg, Ugoesa K. Bislri (Besztercze⸗ veheeeeb St. Berettyéujfalu, De⸗ recske, Ermihalvfalba, Margitta, Särrét, Szée⸗ St. Cséffa, Elesd, Központ, Biharkeresztes, Szalard, M. Großwardein (Nagy⸗ väͤrad)
gvaresoke, Tenke, Vaskoöh 3
K. Kronstadt (Brassé), Häromszsk..
St. Bél, Belényes, Ma⸗ Nagyszalonta,
K. Borsod, M. Miskolcz
8791 8320 5090 11370 3554 15139 8098 5828 392 182
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K. Csanäd, Csongräd, M Hödmezövaäͤsarhely, Sze⸗ gedin (Szeged) .. K. Gran (Esztergom), Raab (Györ), Komorn (Komaͤrom), M. Györ, Nooowce“ *. Jerbe. e M. Stuhlweißenburg (Szoͤkes⸗Fehérvär) K. Fogaras, Hermannstadt (Szeben) . .. K. Gömör 68 Kishont, Sohl (Zölyom). . K. . 9- M. Debreczin (Debreczen)
K. unvdndn . K. Jaͤsz⸗Nagvkun⸗Szolnol K. Kleinkokel (Kis⸗Küküllö), Großkokel (Nagy⸗Kütülls) K. Klausenburg (Kolozs), M. Klausenburg (Kolozsvär) St. Béga, Boksänbänya, Faecsäd, Karͤnsebes, Lugos, Maros, Temes, Städte Karäaͤnsebes, Lugos St. Bozovics, Jäͤm, Ujmol⸗ dova, Oraviczabünya, Orsova, Resiczabänya, 8“ K. Maramarvoͤbs. K. Maros⸗Torda, Udvar⸗ helv, M. Marosvaäsäͤrhely K. “ (essss Oedenburg (Sopron), Sopron 1“ K. Neograd (Nögräd)... K. Neutra (Nyitra).. St. Bia, Gödöllö, Pomsz, Waitzen (Nech), Städte St. Andra (Szent Endre), Väcz, M. Budapest.. St. Alsödabas, Monor, Nagykäta, Räͤczkeve Städte Nagskärs Cze⸗ gléd, M. Keecskemét .. St. Abonyialsé, Dunaveese, Kede. Kiskörös, Kis⸗ kunfélegyhaza, Kunszent⸗ miklös, Städte Kiskun⸗ félegyhäza, Kiskunhalas K. Preßburg (Pozsony), M. Pozsody. ....
K. Saͤros