Das ganze Markenbild ist von der gleichen Randeinfassung um⸗ rahmt wie die Dreizehnwochenmarken, hat aber verzierte Ecken und ist an beiden Seiten durch das Schild mit der Bezeichnung der Ver⸗ sicherungsanstalt unterbrochen.
15) Form und Zeichnung der Marke sind außerdem aus folgender Abbildung zu ersehen:
III. Sonstige Bestimmungen.
16) Die ausgebende Versicherungsanstalt wird auf sämtlichen Marken in der nachstehenden abgekürzten Form bezeichnet: Oghrkvßen, Westpreußen, Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen⸗Anhalt, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗ Nassau, Rheinprovinz, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Baden, Gr. Hessen, Mecklenburg, Thüringen, Oldenburg, Braunschweig, Hansestädte, Elsaß⸗Lothringen.
17) Zum Drucke der Beitragsmarken ist ein Papier zu ver⸗ wenden, das unter Ausschluß von verholzten Fasern mindestens M20 v. H. Hadern enthält, im übrigen fein gemahlen, in der Durch⸗
sicht gleichmäßig ist, eine Reißlänge von wenigstens 3000 m und eine Dehnung von mindestens 2 v. H. hat. Das Papier ist mit einem dem nachstehenden Muster entsprechenden natürlichen Wasserzeichen versehen, das der Reichsdruckerei gesetzlich geschützt ist.
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8 18) Das Papier ist ferner mit einem unsichtbaren Aufdrucke zu versehen, der die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jeder⸗ zeit zu prüfen. 8 19) Zum Schutze gegen die Entfernung von Entwertungs⸗ vermerken sind sämtliche Marken mit einem aus feinen senkrechten Linien bestehenden Schutzdruck in grauer Farbe zu überdrucken.
20) Die Marken fuͤr eine Woche und für zwei Wochen sind in Bogen zu je 100 Stück (je 10 über⸗ und nebeneinander) herzustellen. Die bedruckte Fläche eines Markenbogens muß in den Durchlochungs⸗ linien gemessen im Durchschnitt 235 % 140 mm groß sein.
Die Marken für dreizehn Wochen sind in Bogen zu je 30 Stück je 10 Stück neben⸗ und je 3 Stück übereinander) anzufertigen. Ein
arkenbogen muß in den Durchlochungslinien gemessen im Durch⸗ schnitt 235 % 125 mm groß sein. 1
Die Zusatzmarken sind in Bogen zu je 50 Stück (je 10 Stück neben⸗ und je 5 Stück übereinander) herzustellen. Die Größe der bedruckten Fläͤche eines Markenbogens muß in den Durchlochungslinien gemessen im Durchschnitt 235 % 140 mm betragen.
21) Die Ränder der Marken sind so zu durchlochen, daß die Marken ohne Zuhilfenahme eines Schneidewerkzeugs durch bloßes Ab⸗ reißen losgetrennt werden können. Auf der Rückseite sind die Marken⸗ bogen mit bestem Klebstoffe zu versehen.
22) Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei an⸗ gefertigt sind, müssen dem Reichsversicherungsamt vor der Ausgabe Probestücke zur Prüfung vorgelegt werden.
Berlin, den 11. November 1911. Das Reichsversicherungsamt. Abteilung für Invalidenversicherung. Dr. Kaufmann.
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Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Fähnriche usw. Neues Palais, 18. No⸗ vember. Oppenheim, Major z. D. bei der Druckvorschriften⸗ verwaltung des Kriegsministeriums, von dieser Stellung auf sein Ge⸗ such enthoben; zugleich unter Erteilung der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Füs. Regts. General⸗Feldmarschall Graf Blumenthal (Magdeburg.) Nr. 36 zu den mit Penston verabschiedeten Offizieren versetzt. Steinhardt, Oberlt. im Neumärk. Feldart. Regt. Nr. 54, auf sein Abschiedsgesuch zu den Offizieren der Landw. Feldart. 1. Aufgebots übergeführt. v. Suchten, Hauptm. und Battr. Chef im Feldart. Regt. Nr. 71 Groß⸗Komtur, in das 1. Kur⸗ hess. Feldart. Regt. Nr. 11, Dettmer, Hauptm im Feldart. Regt. Nr. 72 Hochmeister, als Battr. Chef in das Felbart Regt. Nr. 71. Groß⸗Komtur, Kluge, Oberlt. im 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, in das 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, — .“
Neues Palais, 19. November. offmann, Major und Vorstand des Festungsgefängnisses in Graudenz, unter Exrteilung der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47 mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum stell⸗ vertretenden Direktor und Vorsteher des Knabenhauses beim Großen Militärwaisenhause zu Potsdam und Schloß Pretzsch ernannt; der⸗ selbe wird, solange er sich in dieser Dienststellung befindet, außer in der Rangliste auch in der Dienstaltersliste der Armee geführt und als aktiver Offizier bezeichnet. Boecker, Hauptm. beim Festungs⸗ gefängnis in Cöln, zum Vorstand des Festungsgefängnisses in Grau⸗ denz ernannt. Gazert, Hauptm. beim Festungsgefängnis in Spandau, zum Festungsgefängnis in Cöln versetzt. 8
Königlich Sächsische Armee. 8
Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 18. No⸗ vember. Den Majoren:; Blümner, Verwalt. Direktor der Art. Werkstatt, Stalling, Abteil. Kommandeur im 5. Feldart. Regt. Nr. 64, — Patente ihres Dienstgrades verliehen. Fränzel, Hauptm. und Komp. Chef im 9. Inf. Regt. Nr. 133, unter Versetzung zum Stabe des 4. Inf. Regts. Nr. 103, zum überzähl. Major befördert
Die überzähl. Hauptleute: Nicolai im Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Kaufmann im 9. Inf. Regt. Nr. 133, — zu Komp. Chefs ernannt.
Die Oberlts.: v. Wittern im 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, rhr. v. Gregory im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, önig von Preußen, Seyfert im 7. Inf. Regt. König Georg
Nr. 106, — zu überzähl. Hauptleuten befördert.
v. Malortie, Fähnr. im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, in das 2. Ulan. Regt. Nr. 18 versetzt.
Den Rittmeistern und Eskadr. Chefs: Wolfgang Graf zu Castell⸗Castell Erlaucht im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Katser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Keyser im 2. Hus. Regt. Nr. 19, — Patente ihres Dienstgrades verliehen.
Die Hauptleute: Buchheim beim Stabe des 7. Feldart. Regts. Nr. 77, Duhme beim Stabe des 2. Feldart. Regts. Nr. 28, — zu überzähl. Majoren, die Oberlts.: Richter im 4. Feldart. Regt. Nr. 48, Stuhlmann im 6. Feldart. Regt. Nr. 68, — zu überzähl. Hauptleuten, — befördert.
Leimbach, Lt. im 1. Feldart. Regt. Nr. 12, von dem Kom⸗ mando zur Dienstleistung beim Fußart. Regt. Nr. 12 enthoben und in das 8. Feldart. Regt. Nr. 78, Hildebrandt, Oberlt. beim
Königl. Sächs. Detachement der 4. (Funker⸗) Komp. des Königl. Preuß. Telegraphenbats. Nr. 1, in das 5. Feldart. Regt. Nr. 64, — versetzt. Schultze⸗Salich, Hauptm. z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Plauen, der Charakter als Major verliehen.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Lom⸗ matzsch, Oberstlt. beim Stabe des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, unter Verleihung des Charakters als Oberst in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform zur Disp. gestellt. Schmalz, Major und Bats. Kommandeur im 4. Inf. Regt. Nr. 103, mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 7. Inf. Regts. sbnie Georg Nr. 106 der Abschied bewilligt. v. Schimpff, Oberlt. im Karab. Regt., zu den Offizieren der Landw. Kav. 1. Aufgebots übergeführt.
Die Lts.: Windisch im 4. Feldart. Regt. Nr. 48, Arnold im 7. Feldart. Regt. Nr. 77, — diese beiden mit “ Uhlig im 11. Inf. Regt. Nr. 139, — zu den Offizieren der Res. der betreff. Regtr. übergeführt.
Flemming, Fähnr. im 2. Hus. Regt. Nr. 19, zur Res. beurlaubt. v. Eynard, Rittm. z. D., mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Karab. Regts., Schuhmann, Hauptm. z. D., mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des 4. Inf. Regts. Nr. 103 und Erteilung der Aussicht auf An⸗ stellung im Zwwildienst, — unter Fortgewährung der gesetzlichen Pension der Abschied bewilligt.
Im Veterinärkorps. 8. November. Winkler, Stabs⸗ veterinär im 8. Feldart. Regt. Nr. 78, vom 1. Dezember d. J. ab auf ein weiteres Jahr zum Kaiserlichen Gesundheitsamt in Berlin kommandiert.
85 8
Beamte der Militärverwaltung. DurchLllerhöchsten Beschluß. 10. November. Philipp
Milikärintend. Rat bei der Intend. XIX. (2. K. S.) Armeekorps, bisher kommandiert zur provisorischen Dienstleistung beim Rechnungs⸗ hof des Deutschen Reichs, infolge Anstellung daselbst mit Wirkung vom 9. d. M. aus dem Königl. sächs. Verwalt. Dienst ausgeschieden. Dr. Müller, Intend. Assessor und Vorstand der Intend. der
4. Div. Nr. 40, zum Militärintend. Rat befördert.
Kaiserliche Schutztruppen.
Neues Palais, 18. November. Dr. Kuhn, Oberstabsarzt beim Kommando der Schutztruppen im Reichekolonialamt, unter Beendigung des ihm am 21. April 1911 bewilligten Urlaubes mit dem 1. De⸗ zember 1911, Dr. Nägele, Stabsarzt in der Schutztruppe für Süd⸗ westafrika, mit dem 1. Januar 1912, — in die Schutztruppe für Kamerun versetzt.
Nr. 47 der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Ge⸗ sundheitsamts“ vom 22. November 1911 hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. — Zeitweilige Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten. — Desgl. gegen Pest. — Desgl. gegen Cholera. — Mitteilungen aus Britisch Ostindien, 1910.
Geseggehung usw. (Deutsches Reich.) Weinuntersuchungszeug⸗ nisse. — Fleischuntersuchungsstellen. — Einfuhr von Schlachtrindern. — Arzneimittel. — (Preußen.) Viehausfuhr. — Geflügeleinfuhr. — Desinfektion von Eisenbahnwagen. — (Italien.) Schiffe aus ver⸗ seuchten Gegenden. — (Hongkong.) Milch. — Tierseuchen im Deutschen Reiche, 15. November. — Desgl. im Auslande. —. Desgl. in Ungarn, 3. Vierteljahr. — Desgl. in Großbritannien. — Desgl. in den Niederlanden. — Desgl. in Luxemburg. — Desgl, in Schweden. — Zeitweilige Maßregeln gegen Tierseuchen. (Preußen Reg.⸗Bezirke Königsberg, Marienwerder, Bromberg.) — Vermischtes. (Deutsches Reich.) Erkrankungen ꝛc. in Krankenhäusern deutscher Großstädte, 1910. — (Schweden.) Bekämpfung ansteckender Geschlechts⸗ krankheiten. — (Britisch Ostindien.) Pilger ꝛc. — Geschenkliste. — Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in größeren Städten des Aus⸗ landes. — Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. —
Desgleichen in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. — Witterung.
Literatur. 8
Die Haftpflicht der Richter, Staatsanwälte und Notare sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll⸗ zieher. Ein Ratgeber für die Praxis von J. Kraft, Amtsrichter. VI und 97 Seiten. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Geh. 2,60 ℳ. — Die Haftpflicht der Justizbeamten und die der Rechts⸗ anwälte haben verschiedene Rechtsgrundlagen. Erstere beruht auf dem § 839 des B. G.⸗B., letztere wesentlich auf dem Klientel⸗ vertrage. Gemeinsam ist beiden, daß die Haftpflicht nicht nur nach rein privatrechtlichen Erwägungen zu beurteilen ist, sondern auch öffentlich⸗ rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen, die sich für den Justizbeamten aus dem Beamtenrecht und der daraus resultierenden Amtspflicht er⸗ geben, und die beim Rechtsanwalt darin ihre Wurzel haben, daß er, obwohl einem freien Berufe angehörend, doch ebenso wie der Justiz⸗ beamte zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen ist und seine Tätigkeit, wenn auch im wesentlichen Erwerbstätigkeit, doch durch den höheren Zweck bewußter und fördernder Mitwirkung an der staatlichen Rechtspflege dem reinen Erwerbsleben enthoben und zu einer gemein⸗ nützigen Tätigkeit emporgehoben und geadelt wird. Dieser Zweck kommt hauptsächlich darin zum Ausdruck, daß der Rechtsanwalt bei Ausübung seiner Berufstätigkeit mit genau derselben Strenge wie der Justizbeamte nicht nur das Interesse der Recht pflege, sondern auch das Interesse des Rechtsuchenden unbedingt seinem persönlichen Interesse voransetzen muß, wenn er nicht disziplinarisch und vermögens⸗ rechtlich haftbar werden will. Nähert sich so der Rechtsanwalt dem Justizbeamten, so tritt in anderer Beziehung eine Annäherung des letzteren an den Rechtsanwalt hervor, insofern nämlich ebenso wie für die Belangung der Rechtsanwälte auch für die Inanspruchnahme der Justizbeamten (mit Ausnahme der Beamten der Staats⸗ anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei) auf Grund der Haft⸗ pflicht eine prozessuale Schranke nicht besteht. Der Verfasser der vorliegenden Schrift behandelt im ersten Abschnitt die Haft⸗ pflicht des Rechtsanwalts einschließlich der Haftung für Hilfs⸗ personen, im zweiten die Haftpflicht der Justizbeamten dem Geschädigten, auch dem Staat gegenüber, insbesondere die des Richters, des Notars, des Gerichteschreibers und des Gerichtsvollziehers. In einem dritten Abschnitt werden dann noch einige Fragen erörtert, die für die Beurteilung sowohl der Haftpflicht des Rechtsanwalts wie der des Justi beamten wichtig sind: das konkurrierende Verschulden des Geschädigten, der Kausalzusammenhang, die compensatio damni cum lucro, die Fahrlässigkeit und die Voraussehbarkeit des Schadens. Die Darstellung ist trotz ihrer Knappheit eindringend genug, um einen wertvollen Wegweiser zu bilden.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze, herausgegeben und erläutert von Dr. Reinhard 9 Professor der Rechte in Tübingen. Achte bis zehnte, neu⸗
earbeitete Auflage. Lieferung 3. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen. Preis 5 ℳ. — In dieser dritten Lieferung sind die §§ 241—370 des Str.⸗G.⸗B. und die Strafbestimmungen (§§ 239 — 244) der Konkursordnung eingehend erläutert, womit das verdienstliche Werk auch in seiner neuen Auflage wieder zum Abschluß gebracht ist (VIII und 707 Seiten, geh. 11 ℳ4). Die Darstellung des geltenden Strafrechts zeichnet sich gegenüber der letzten Auflage durch weitere wissenschaftliche Vertiefung aus und gibt den neuesten Stand der Wissenschaft und Praxis wieder. Auch zu allen Streitfragen ist in voller Selbständigkeit der Auffassung Stellung genommen.
die 0. öG“ und zwar sowohl die sich an die
einzelnen Paragraphen des Gesetzes anschließenden Erörterungen als auch die ganzen Abschnitten vorausgeschickten Ausführungen, wie schon bei Besprechung der ersten Lieferungen bemerkt wurde, die Form knapper, übersichtlicher systematischer Darstellungen haben, in denen die Rechtsprechung ausreichend, die Literatur in weitgehendem Maße herangezogen ist, stellt sich die Bearbeitung als eine Vereinigung von Lehrbuch und Kommentarform dar, die das Werk sowohl für Studien⸗ zwecke wie für den prattischen Gebrauch hervorragend geeignet macht. In einer Tabelle ist noch zu jedem Paragraphen des speziellen Teils des Str.⸗G.⸗B. und zu jeder Strafbestimmung der Konkursordnung angegeben, welche Gerichtsinstanz für das betreffende Delikt zuständig ist. Den Schluß bildet ein gutes alphabetisches Sachregister.
Typische Prozesse. Ein Zivilprozeßpraktikum zum Gebrauch bei akademischen Uebungen und zum Selbststudium von Dr. Karl Heinsheimer, ordentlichem Professor an der Universität Heidel⸗ berg. Dritte, veränderte und durch einen zweiten Teil erweiterte Auflage. VIII und 145 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. Geb. 3 ℳ. — Zweck dieses Buches ist, durch Vorführung zusammenhängender 11 den Studierenden in den Zivilprozeß als Ganzes einzuführen, ihn die einzelnen Prozeßstadien von Schritt zu Schritt durchwandeln zu lassen und durch gestellte zu nötigen, über sein Verständnis des Prozeßrechts sich echen⸗ schaft zu geben. In der vorliegenden dritten Auflage hat der Verfasser den 33 Fällen der zweiten, die dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung angepaßt worden sind, in einem be⸗ sonderen zweiten Teil eine Sammlung von 67 kürzeren Aufgaben hinzugefügt. Die 100 Rechtsfälle sind geschickt gewählt und aus⸗ gestaltet, sämtlich dem Leben und der Praxis entnommen und geeignet, dem Studierenden den Stoff näher zu bringen. Neben dem eigent⸗ lichen Prozeßrecht haben in den Aufgaben die Abgrenzung der streitigen Zivilgerschtsbarkeit nach den verschiedenen Seiten hin, ferner auch das Konkursrecht und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Be⸗ rücksichtigung gefunden, alles unter ausgiebiger Heranziehung materiell⸗ rechtlicher Fragen. Bei gründlicher Bearbeitung der gestellten Fragen wird der junge Rechtsbeflissene eine gute Schulung für die zivil⸗ prozessuale Praxis mit ins Leben nehmen.
Die Arbeiterschutzbestimmungen der Gewerbe⸗ ordnung mit besonderer Berücksichtigung der Werk⸗ stätten der Putz⸗, Konfektions⸗ und Wäschegeschäfte nebst der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897/17. Fe⸗ bruar 1904, erläutert von Dr. Alfred Gottschalk, Rechtsanwalt in Berlin. 128 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Geb. 3 ℳ. — Der für Juristen und Kaufleute bestimmte Kommentan enthält eine sehr eingehende, wissenschaftliche, jedoch leicht verständliche Darstellung der Vorschriften der Gewerbeordnung über den Arbeiter⸗ schutz in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, durch das die früheren Bestimmungen über den Schutz der gewerblichen Arbeiter eine tiefgreifende Aenderung erfahren haben. Nach einer Einleitung über die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und über die Bedeutung, die es für die Gewerbebetriebe im allgemeinen und für die Werkstätten der Konfektions⸗, Wäsche⸗ und Putzgeschäfte im be⸗ sonderen hat, werden im ersten Abschnitt die Vorschriften für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter, im zweiten die besonderen Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt sind, im dritten Abschnitt die für jene Betriebe der Konfektions⸗, Putz⸗ und Wäschefabrikationsgeschäfte bestehenden Strafvorschriften, im vierten die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897/17. Februar 1904 für die Werkstätten der Kleider⸗ und Wäschekonfektion mit weniger als 10 Arbeitern nebst den für diese Betriebe in Betracht kommenden Strafvorschriften und im fünften Abschnitt die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitern in Fabriken und Werkstätten an Sonntagen behandelt. Der Verfasser hat die Erfahrungen, die er in seiner Tätigkeit als Syndikus des Zentral⸗ ausschusses der vereinigten Putzdetaillistenverbände Deutschlands und des Verbandes von Spezialgeschäften der Pusbennche gesammelt hat, für den Kommentar nutzhar gemacht. ie einschlägige oberst⸗ richterliche Rechtsprechung ist wohl vollständig verwertet, daneben vielfach auch die der Gewe be⸗ und Kaufmannsgerichte und der Be⸗ rufungsgerichte berücksichtigt. Die umfangreichen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen sind systematisch gegliedert und geordnet. lö“ Sachregister erleichtert noch die Benutzung des
uches.
Das Ehrenamt in Preußen und im Reiche. Von Dr. Ernst Fölsche, Gerichtsassessor. (Abhandlungen aus dem Staats⸗ und Verwaltungsrecht mit Einschluß des Kolonialrechts und des Völkerrechts, herausgegeben von D. Dr. Siegfried Brie, ord. Professor an der Universität Breslau, und Dr. Max Fleischmann, a. o. Professor an der Universität Königsberg i. Pr., 25. Heft.) XVI und 258 Seiten. Breslau, Verlag von M. u. H. Marcus. Preis 8 ℳ. — Gelegentlich ger Feier des hundertjährigen Jubiläums der Steinschen Städte⸗ ordnung ist viel über die Bedeutung des Ehrenamtes gesprochen und ge⸗ schrieben worden. Nirgends findet sich jedoch eine umfassende Darstellung dieses Rechtsinstituts, während über den ihm verwandten Begriff der Selbstverwaltung eine reiche Literatur entstanden ist. Dies erscheint um so bemerkenswerter, als die Entwicklung in hundert Jahren überraschend zu nennen ist, die Zahl der Ehrenämter und das Gebiet ihrer Tätig⸗ keit sich ungeahnt vermehrt hat und die gesetzlichen Bestimmungen über die einzelnen Ehrenämter, so verstreut sie in Reichs⸗ und Landes⸗ recht, in Gesetzen und Verordnungen sind, sachlich in hohem Maße übereinstimmen. In der hier angezeigten Arbeit, die das Ehrenamt in Preußen und im Reiche vom rechtlichen Standpunkt aus behandelt, wird zunächst ein Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung des Ehrenamts gegeben, der Begriff desselben juristisch begrenzt und dann eingehend das den einzelnen Ehrenämtern Gemeinsame unter Hervor⸗ hebung der Abweichungen nach dem geltenden Rechte dargestellt, im Zusammenhange mit den Gründen einer Endigung des Ehrenamts auch das Disziplinarverfahren besprochen In einem Schluß⸗ abschnitt wird eine Reihe von Reformvorschlägen, insbesondere hin⸗ sichtlich einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der geltenden Be⸗ stimmungen gemacht und begründet. Mit Rücksicht auf die außerordent⸗ liche Fülle des Stoffes hat der Verfasser neben dem Reichsrecht ein⸗ schließlich des Kolonialrechts nur das preußische Recht unter Ausschluß der kirchlichen Aemter berücksichtigt. Aus dem gleichen Grunde hat er von einer Besprechung der einzelnen Ehrenämter, ihres Inhalts und ihrer Zuständigkeit abgesehen; einigermaßen einen Ersatz dafür — ein großer Teil der Sonderbestimmungen ist im Text und in den Anmerkungen der Arbeit erwähnt — bletet eine der systematischen Darstellung beigegebene tabeharische Uebersicht über die einzelnen Ehrenämter, in der Vollständigkeit erstrebt ist. Ein Verzeichnis der sämtlichen in Betracht kommenden Bestimmungen der Reichs⸗ und der preußischen Gesetzgebung und ein ausführliches alphabetisches Sach⸗ register bilden den Schluß.
Verkehrswesen.
Unmittelbarer Postpaketverkehr mit Brasilien.
ꝛVom 1. Dezember ab können Postpakete ohne Wertangabe und
ohne Nachnahme bis zum Gewicht von 5 kg auf dem direkten Wege über Bremen oder Hamburg nach Brasilien versandt werden. Die Pakete müssen frankiert sein. Die Tagxen betragen für die Pakeie bis zum Gewicht von 1 kg 2 ℳ 60 ₰, über 1 bis 5 kg 3 ℳ 40 ₰. Der Verkehr ist vorlaͤufig beschränkt auf die brasilianischen Poft⸗ anstalten in Bahia oder San (Sào) Salvador da Bahia, Belem oder Parë, Bello Horizonte (Minas Geraes), Curytiba (Paranë), Florianopolis (Santa Catharina), Fortaleza (Cearä), Mangaos (Amazona), Paranagus (Paranaô), Petropolis, Porto Alegre (Rio Grande do Sul), Recife Fee Rio de Janeiro, San (Säo) Paulo und Santos.
Bisher waren Postpakete nur nach 5 Orten in Brasilien und nur bis zum Gewichte von 3 kg zulässig, und diese konnten nur auf dem Umwege über Portugal durch portugiesische oder britische Dampfer befördert werden.
Ueber die Versendungsbedingungen des neuen Paketdienstes er⸗ teilen die Postanstalten Auskunft.
Fin⸗ und Ausfuhr von
Statistik und Volkswirtschaft.
Zucker vom 11. bis 20. November 1911 und im Betriebs
lahr 1911/12,
beginnend mit 1. September.
— 8 Einfuhr
Ausfuhr
im Spezialhandel
bis
1. Sept. 11. bis 1911
20. Nov. 20. Nov. 1911
im Spezialhandel
1. Sept. 1. Sept. 1911 1910 bis bis 20. Nov. 20. Nov. 1911 1910
dz rein
dz rein
Verbrauchszucker hgestel Rohrzucker (176 a)
Rübenzucker:
gaaderer Zucker
Rohrzucker, ro 1 s
Rübenzucker, roher, fester und flüs
davon Veredelungsverkerh, .
anderer fester und flüssiger Zucker (flüssige Raffinade einschließlich
rups usw.) (176 ) . . 11“
davon Veredelungsverkehr ..
e (Sirup, Melasse),
DZEö1“; eredelungsverkehr.
des Invertzucke
Füllmassen und Zuckerabläuf futter; Rübensaft, Aho
zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht 1121666“ darin enthaltenen Zuckers. Berlin, den 25. November 1911.
Menge des
8 8 8
in den
vreußischen
DOrten
raffinierter und dem raffinierten 66*“ 4 841 Veredelungsverke) .. 878 Kristallzucker (granulierter), (auch Sandzucker) Veredelungsverkeryr .. Platten⸗, Stangen⸗ und Würfelzucker (176 c). gemahlener Melis (176 )ü. . . ...
davon Veredelu Stücken⸗ und Krüme
davon Veredelungsverkehr.. gemahlene Raffinade (176 f)
davon Veredelungsverkehr Brotzucker (176 g) Farin (176
Kandis (1761) . davon Verede
eredelungsverkehr
er, fester un ger (176 à) 18 1*
Die häufigsten Preise für Fleisch im
11““ .*
ngsverkehr.. Nucker 176 e)
16“ *
1“
Melassekraft⸗
1 482 507
67 444 450 oc 726 8
41 694 269 346 492 452
7838 53 737 77 547 10 705 46 220 50 609
248 26413 35 701 1438 21993 38118
1612 24874 22 908 315 2 530 4 407
591 4 936 1958 10 554 176 614 500 931
1 1 — 9 749 166 260 585 407
Kaiferliches Statistisches Amt. van der Borght.
Kleinhandel betrugen im Wochendurchschnitt der
I. Hälfte des Monats November 1911
“—
Kalbfleisch Hemmel-
Schweinefleisch (einschl. von Rückenfett)
vom Bug terblatt,
rstück,
1
chwanzstück,
lume, Kugel, Schuft)
S
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Nuß, Oberschale)
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von der Keule 8 vom Bug von der Keule
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S (rrisch) im Gesamt⸗
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Vorderschinken) Rückenfett
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60
inländischen, geräucherten
Schweine⸗
Roßfleisch
—
Löͤnigsberg i. Pr
Memel kilsit. Allenstein Danzig Graudenz lin. Potsdam.
Brandenburg a. H. Frankfurt a. Oder
Cottbus . . Stettin. Köslin . Stralsund. öE“ romberg. Breslau. Görlitz Liegnitz
Königshütte O.⸗S
Nünh. “ Magdeburg
Halle a. Saale. Frf
urt. Altona Fiel. Flensburg. Hannover. Hildes heim
Harburg a. Elb
Stade. Osnabrück. Emden. Münster. Bielefeld aderborn. Dortmund. Cassel.. Frankfurt a. Wiesbaden. Koblenz.. Düsseldorf. Essen.
Sigmaringen
Wilhelmshaven im Durchschn. (ausschließl. von Wilhelmshaven): I. Hälfte No⸗ vember 1911 II. Hälfte Ok⸗
tober 1911.
I. Hälfte Ok
tober 1911
I. Hälfte No⸗ vember 1910.. 1. Hälfte No⸗ vember 1909.. *) In Crefeld ist Schweins
—, — — — SSISPESB 888
—¼
167,9146,2 168,2194,2,174,7186,4178,71161,9017200
keule so wenig
149,0169,]194,6175,41869180,2165,9,174, 149,0 169,0195,3 175,9187,61183,4 167,3,177,0 147,3 169,196,3 178,5 189,11180,2,163,1173,4 135,0 155,8180,2166,4174,71170,11154,5163,9
Preises für Schweinefleisch im Gesamtdurchschnitte muß infolgedessen verzichtet werden.
135 120 135 140 140 130 160 150 160 150 150 155 170 140 160 130 150 165 150 130 150 180 190 160 160 153
80,9 149,5
V 77,7/151,3
begehrt, daß ein Preis dafür nicht mehr erhoben wird
300 170 290 180 300 175 320 180 280 165 250 160 320 160 360 160 300 160 320 180 320 180 325 170 280 190 280 160 320 160 280 160 320 180 300 170 300 180 320 160 370 200 320 180 320 160 300 180 400 170 400 157 320 150 360 180 360 160 360 150 360 180 340 155 340 160 360 155 360 150 360 160 360 160 165 220 240 220 175 170 160 150 165 160 140 160 220 180
’
164,7 258,1 344,4 189,2
—— —
169,71 7. 277,2 191,8.
147,7 249,0 341,8 169,4 149,1 249,7 3 12,3 169,7
149,8 252,8 342,3 170,1
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Weizeneinfuhr in Marseille.
Nach den Wochenberichten der in Marseille erscheinenden Zeitung
„Le Semaphore“ hat die Weizeneinfuhr nach Mars eille auf dem
Wasserwege betragen:.
in der Zeit vom 22. bis 27. Oktoberr.. 113 569 dz davon aus Rußladd 51 260
in der Zeit vom 29. Oktober bis 3. November. . . 130 550 Pabon aus Ru land . . 6 11““
in der Zeit vom 5. bis 10. November. . . . . . 120 718 davon aus Rußland. „ 88 136
in der Zeit vom 12. bis 17. November . . . . . 120 022 davon aus Rußland . . . . I1“
In den Zollniederlagen in Marseille befanden sich am 15. November 60 870 dz.
Saatenstand in Rußland.
Das Kaiserliche Konsulat in Kiew berichtet unterm 16. d. M.: Der gegenwärtige Stand der Wintersaaten im Konsulatsbezir ist befriedigend. .
Im Gouvernement Wolhynien wird der Stand der Aussaat als übermittel und in den Gouvernements Kiew und Podolien sogar als beinahe gut bezeichnet. Zufriedenstellend, teilweise sogar gut stehen die Winterfelder auch in den Gouvernements Poltawa und Tschernigow und nicht viel schlechter im Gouvernement Mohilew. Die anfangs Oktober eingetretenen, ziemlich scharfen Nachtfröste haben keinen Schaden angerichtttt. 11““ .
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Ernteergebnisse in Dänemark. Der Kaiserliche Generalkonsul in Kopenhagen berichtet unterm 16. d. M.: Nach einer soeben vom Statistischen Bureau veröffent⸗ lichten vorläufigen Uebersicht bestätigen sich die bisherigen günstigen Meldungen über die diesjährigen Ernteergebnisse in Däne⸗ mark im wesentlichen. Sehr zufriedenstellend war im Durch⸗ schnitt die Getreideernte, Weizen und Roggen ind in allen Aemtern mit Ausnahme von Bornholm selten gleichmäßig aus⸗ gefallen und standen an Menge über, an Beschaffenheit erheblich über dem Mittel. Gerste, Hafer und Gemenge gaben eben⸗ falls einen erheblich über dem Durchschnitt stehenden Ertrag, nur auf den Inseln war die Gerstenernte etwas geringer. Die Hülsenfrüchte ergaben an Menge etwas unter, an Beschaffenheit etwas über dem Mittel, die Buchweizenernte war recht klein und von geringer Qualität. Die gute Beschaffenheit der Körnerernte kommt auch in dem Qualitätsgewicht zum Ausdruck, das durchweg über dem sonst er⸗
reichten steht.
Im Gegensatz zum Getreide hatten die Hackfrüchte unter der großen Hitze des Sommers, zum teil auch durch Insektenfraß zu leiden und haben daher keine so günstigen Ergebnisse zu verzeichnen. besten lohnten noch Kartoffeln, die noch ziemlich eine Durchschnitts⸗ ernte ergaben, die Zuckerrübenernte blieb unter dem Mittel, ist abe von vorzüglicher Qualität.
Die Heuernte war im großen und ganzen über dem Durch schnitt, die Beschaffenheit sogar nicht unwesentlich besser als sonst.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts Nr. 2 vom 22. November 1911.)
Pest.
Algerien. In Philippeville sind zufolge Mitteilung vom 10. November 5 Pestfälle in einem am Kai gelegenen Warenlager festgestellt worden; die Ansteckung wird auf Mäuse zurückgeführt.
Marokko. Die Stadt Tanger ist zufolge Mitteilung vom 11. November für pestfrei erklärt worden.
Mauritius. In der Zeit vom 29. September bis 5. Oktober ist auf der Insel 1 tödlich verlaufener Pestfall festgestellt worden.
Hawatische Insen. In Kapulena ist am 28. Oktober ein Pestfall gemeldet worden. .
Cholera.
Oesterreich⸗Ungarn. In Ungarn wurden vom 5. bis 11. November 46 Neuerkrankangen in 4 Komitaten festgestellt, in Kroatien⸗Slavonien vom 30. Oktober bis 5. November 3 in 3 Gemeinden des Komitats Sriem (Syrmien). Dagegen war im zsterreichischen Staatsgebiet auch vom 6. bis einschl. 12. November keine Neuerkrankung mehr zu verzeichnen.
Italien. Vom 29. Oktober bis 4. November kamen in 16 Provinzen 153 Erkrankungen und 81 Todesfälle zur Anzeige. Es erkrankten (starben) in den Provinzen: Bergamo 2 (1), enua 2 (1), Venedig 2 (2), Rom 3 (—), Foggia 13 (8), Bari 12 (3), Neapel 1 (—), Messina 4 (3), Palermo 4 —,) — davon 3 (—) in der Stadt Palermo —, Girgenti 36 (21), Caltanissetta 36 (21), Catania 16 (13) — davon 1 (—) in der Stadt Catania —, Syrakus 9 (—), Trapani 8 (6), ferner auf der Insel Sardinien in den Pro⸗ vinzen Cagliari 3 (1) und Sassari 2 (1). Laut it⸗ teilungen a. vom 29. Oktober, b. vom 4. November, c. vom 14. November sind a. die Provinzen Alessandria, Ancona, Aquila, Benevento, Bologna, Chieti, Livorno, Lecce, Lucca Pesaro, Massa, Novara, Padua, Pisa, a Reggio di Calabria, Reggio Emilia, Teramo, Trapani, b. die Provinzen Campobasso, Caserta, Ferrara, Florenz, c. die Provinzen Avellino, Catanzaro, Rovigo und Salerno als cholerafrei anzusehen. 8
Rußland. Zufolge der amtlichen Choleraausweise Nr. 16 und 17 sind a. vom 22. bis 28. Oktober 1 Erkrankung aus der Stadt Rostow am Don, b. vom 29. Oktober bis 5. November 5 Erkrankungen (und 2 Todesfälle), und zwar 3 (1) aus der Stadt Rostow am Don, 1 (—) aus der Stadt und 1 (1) aus dem Kreise Taganrog im Dongebiete gemeldet worden, doch lagen aus dem Gouv. Samara und aus dem transkaspischen Gebiete für diese Wochen keine vor. 8
Durch nachträgliche Meldung aus dem transkaspischen Gebiete hat sich die Zahl der Erkrankungen (und Todesfälle) in der Woche vom 15. bis 21. Oktober um 4 (2) erhöht.
Rumänien. Nach amtlichen Ausweisen sind vom 30. Oktober bis 5. November folgende Neuerkrankungen (und Todesfälle) festgestellt worden: in den Bezirken Tulcea 2 (1), Konstantza 3 (3) Braila 4 (1), Covurlui 15 (6) und Doljiu 16 (6). Im Bezirke Dolliu war besonders das Dorf Sadowa und die Königliche Domäne betroffen. Am 5. November war ein Bestand von 40 Kranken und 165 Bazillenträgern vorhanden. 1
Montenegro. Bis zum 3. November wurden in der Umgebung von Podgoritza weitere 13 Erkrankungen beobachtet. Die Gesamt⸗ zahl der Erkrankungen (und Todesfälle) an der Cholera in Monte⸗ negro hat bis zum 5. November 47 (21) betragen.
Bulgarien. In Varna ist am 6. November ein Cholera⸗
todesfall festgestellt worden, nachdem daselbst bereits am 4. November eine Person unter choleraverdächtigen Erscheinungen gestorben war. Die Verstorbenen waren am 31. Oktober auf einem Dampfer aus Kleinasien eingetroffen... 1
Türkei. In Konstantinopel sind vom 24. bis 30. Oktober 5 Personen an der Cholera erkrankt (und 1 gestorben), in Saloniki und Umgebung vom 19. Oktober bis 4. November 126 (93), in Tripolis (Syrien) und Umgebung vom 19. bis 27. Oktober 85 (24), in Haiffa vom 23. bis 30. Ortober 4 (4), in Damaskus dom 22. Oktober bis 5. November 14 (12) — darunter 4 (4) nach⸗
;auf die Errechnung des Crefelder
(Stat. Korr.) 8
träglich gemeldete Fälle vom 2. Oktober —, im Bezirke Bagda