5Aℳ
——
Bescheid sie sich richten.
Breslau,
Die Ufergemeinden können durch die Landesregierung zur Mit⸗ wirkung bei der Abaabenerhebung gegen ein die Erhebungskosten dechendes Entgelt verpflichtet werden.
Die Abgaben sind noch den für staatliche Verwaltungsgebühren maßgebenden Bestimmungen beizutreiben. Die erhebende Dienststelle hat die Gesamtheit der Befahrungsabgaben beizutreiben, welche auf die abgabepflichtige Strombefahrung entfallen, auch wenn diese Be⸗ fahrung sich auf die Stromanteile mehrerer Staaten erstreckt.
haer Entrichtung der Abgaben ist der Schliffer verpflichtet. Neben ihm haftet als Gesamtschuldner der Schiffseigner.
§ 15. Gegen die Festsetzung der Befahrungsabgaben ist innerhalb einer rist von sechs Monaten vom Tage der Erhebung an gerechnet der inspruch bei der Hebestelle zulässig. Gegen deren Bescheid findet
innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung Be⸗
schwerde an die von der Landesregierung zu bezeichnende höhere Ver⸗
waltungsbehörde des Verbandsstaats und gegen deren Bescheid in
gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Verwaltungsausschuß des Strombauverbandes statt, welcher endgültig entscheidet. Die Beschwerden sind bei der Stelle anzubringen, gegen deren
Artikel III.
Auf den im Artikel II § 2 bezeichneten Flußstrecken dürfen von den Staaten Befahrungsabgaben nur so lange erhoben werden, bis
auf solchen Flußstrecken die Abgabenerhebung für die Strombauver⸗ bhände beginnt, und auch innerhalb dieses Zertraums nur für die Be⸗ fahrung kanalisierter Flußstrecken.
Zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung älterer Anstalten, die vor der Verkündung dieses Gesetzes auf anderen als den im Artikel II § 2 bezeichneten natürlichen Wasserstraßen aus⸗ geführt sind, dürfen Befahrungsabgaben nicht erhoben werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung:
a. auf die Kosten der nachstehend bezeichneten Stromverbesse⸗ rungen, die bei der Verkündung dieses Gesetzes noch in der Aus⸗ führung begriffen sind:
1) der Kanalisierung der Lippe von Lippstadt bis Wesel,
2) der Begradigung der Ems zwischen Papenburg und Leerort,
3) der Kanalisierung der Aller von Celle bis zur Leinemündung,
4) des Ausbaues der Havel unterhalb Brandenburg und im Zuge
des Großschiffahrtswegs Berlin —Stettin oberhalb Spandau,
5) der Kanalisierung der Oder von der Neissemündung bis
6) der Verbesserung der Warthe von Posen abwärts, 7) des Ausbaues der Netze unterhalb der Einmündung des
Bromberger Kanals; b. auf die bei dem Inkrafttreten des Artikel I bestehenden Be⸗
Artikel IV. 8 § 1. 8 Wer es unternimmt, Schiffahrtsabgaben, welche nach den von der zuständigen Behörde erlassenen Tarifen zu entrichten sind, ganz oder teilweise zu hinterziehen, insbesondere dadurch, daß er
a. Wasserstraßen oder Schiffahrtsanstalten heimlich oder unter Umgehung der Hebestelle oder mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung benutzt,
b. der Leistung der Abgabe sich durch Flucht oder, abgesehen von den Fällen des § 113 des Strafgesetzbuchs, durch Widerstand entzieht,
c. die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungs⸗ bestimmungen ihm obliegenden Erklärungen über Art, Be⸗ schaffenheit und Menge von Gegenständen oder über die Zahl oder Eigenschaften von Personen unterläßt oder un⸗ richtig abgibt,
d. die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungs⸗ bestimmungen vorzuzeigenden Ladungspaptere, Schiffspapiere oder sonstigen Ausweise nicht oder nicht vollständig vorzeigt,
e. Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres Einganges betrauten Personen über Tatsachen, welche für die Anwendung der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet läßt oder unrichtig beantwortet,
wird mit einer Geldstrafe, welche dem vier⸗ bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark be⸗ trägt, bestraft.
Soweit der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geld⸗ strafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein.
Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten.
fahrungsabgaben.
Abgesehen von den Fällen § 1 werden Zuwiderhandlungen gegen die in den Tarifen und Ausfuhrungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über die Erhebung der Schiffahrtsabgaben und die Sicherung ihres Eingangs mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 3. Wer wissentlich bei Erhebung von Schiffahrtsabgaben Beträge einzieht, die der Zahlende nicht oder in geringerer Höhe schuldet, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver⸗ wirkt ist, mit einer Geldstrafe, welche dem zehn⸗ bis zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindestens aber zehn Mark beträgt, bestraft. Soweit der unbefugt erhobene Betrag nicht zu er⸗ mitteln ist, tritt Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark ein. „Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ver⸗ fällt der Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
§ 4
Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgabenpflicht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend, so sind die mit der Erbebung der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den Sachverhalt in geeigneter Weise fest⸗ zustellen, die über Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem S die Transportgefäße sowie die auf dem Transporte befindlichen Güter, letztere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportgefäße, zu durch⸗ suchen. Der Abgabepflichtige kann die Ausübung dieser Befugnisse dadurch abwenden, daß er sich bereit erklärt, die höchste Abgabe zu entrichten, die nach Lage des Falles in Betracht kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und eine Ausladung zum Zwecke der Durch⸗ suchung dürfen nicht angeordnet werden. Die Vorschriften im Satz 2, 3 finden keine Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Hinterziehung begründen.
§ 5.
Die in den Fällen der §§ 1 bis 3 gezahlten Strafen fließen,
sofern es sich um Hinterziehung oder Ueberhebung von Abgaben, die für Rechnung eines Strombauverbandes zu erheben sind, oder um Zu⸗ widerhandlungen gegen Tarife und Ausführungsbestimmungen eines solchen Verbandes handelt, in die beteiligte Stromkasse. „Im übrigen fließen sie, vorbehaltlich abweichender landesgesetz⸗ licher Vorschriften über die Bestrafung der Hinterziehung von Schiffahrtsabgaben, zur Kasse desjenigen Staates, in welchem die Be⸗ strafung erfolgt ist.
§ 6.
„Besteht in einem Staate ein Verwaltungsstrafperfahren für Zu⸗ widerhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung von Schiff⸗ fahrtsabgaben oder in Ermangelung eines solchen ein Verwaltungs⸗ strafverfahren für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, so findet das Verfahren auch auf die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die landesgesetzlich zur Entscheidung berufene Behörde ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 auch für die Bestrafung derjenigen Zuwiderhandlungen zuständig, welche bei derselben Strombefahrun auf dem Gebiet eines anderen Staates begangen worden sind.
§ 7.
Die Strafverfolgung wegen Hinterziehung und Ueberhebung von
Schiffahrtsabgaben verjährt in drei Jahren, wegen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2 in drei Men. § 8.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die nach dem
Gesetze vom 16. März 1886 (Reichsgesetzbl. S. 58) zu erhebenden
Abgaben für die Benutzung des Kaiser Wilhelm⸗Kanals keine An⸗
wendung. “ Artikel V.
Landesrechtliche Vorschriften einschließlich der zwischen Bundes⸗ staaten bestehenden Vertragsrechte treten, insoweit sie der Erhebung von Befahrungsabgaben auf Binnenwasserstraßen in den Strom⸗ gebieten des Rheins, der Weser und Elbe entgegenstehen, außer Kraft.
Artikel VI.
Den für Oesterreich, die Niederlande und die Schweiz aus dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Oesterreich vom 22. Juni 1870, der Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und dem Vertrage zwischen dem Großherzogtume Baden und der Schweiz vom 10. Mai 1879 hervorgehenden Rechten wird durch dieses Gesetz
nicht vorgegriffen. Artikel VII.
Der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.
Dieser Zeitpunkt kann hinsichtlich der Bestimmungen des Ar tikel II abweichend von dem nach Abs. 1 gewählten Zeitpunkt und für die einzelnen Stromgebiete verschieden festgesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8
Gegeben Neues Palais, Heiligabend, 24. Dezember 1911.
Wilhelm.
1“
Nr. 67 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 29. Dezember, hat folgenden Inhalt: 1) Versicherungswesen: Verfahren vor dem Kaiser⸗ lichen Aufsichtsamte für Privatversicherung im Falle des § 1321 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung. — 2) Marine und Schiffahrt: Erteilung der Genehmigung zur Führun Nationalflagge an den Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklub zu Rostock. — 3) Zoll⸗ und Steuerwesen: Anderweite Festsetzung der bei der Einfuhr von Zucker seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden Ausgleichszölle. — 4) Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. — Beilage: Versicherungswesen: Ortsübliche Tage⸗ löhne gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis.
Verkehrswesen.
Postausweiskarten.
Nach Vereinbarung mit der ungarischen Postverwaltung werden die in Deutschland ausgestellten Postausweiskarten vom 1. Januar 1912 ab auch in Ungarn als vollgültige Ausweispapiere angesehen.
Postpakete nach Kalgan (russische Post) können bis auf weiteres zur Beförderung nicht angenommen werden, well die russische Postverwaltung die Uebernahme derartiger Pakete wegen der zurzeit in China herrschenden Unsicherheit ablehnt.
Zu den britischen Kolonien, mit denen vom 1. Januar 1912 ab Ueberseetelegramme zu halber Gebühr ausgewechselt werden können, treten noch hinzu: Australien und Neu Seeland, Inseln Fanning und Norfolk, Fidschi⸗Inseln, Britisch⸗Nord⸗Borneo, Ceylon, Britisch⸗Amerika (Canada), Bahama⸗, Bermuda⸗ und Turks⸗ Inseln, Antigua, Barbados, Dominica, Grenada, Jamaica, St. Christoph (St. Kitts), St. Lucia, St. Vincent Westindien, Trinidad, Britisch⸗Guyana, Goldküste, Nord⸗ und Süd⸗Nigeria, Sierra Leone, Mauritius und Britisch⸗Somaliland. 4
Schiffsliste für billige Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika (10 ₰ für je 20 g).
„George Washington“ ab Bremen 6. Januar,
„Victoria Luise“ ab eee 11. Januar,
„President Lincoln“ ab Hamburg 13. Januar,
„Prinz Friedrich Wilhelm“ ab Bremen 20. Januar,
„Kaiserin Auguste Victoria“ ab Hamburg 27. Januar,
„Kronprinz Wilhelm“ ab Bremen 30. Januar. Postschluß nach Ankunft der Frühzüge.
Alle diese Schiffe sind Schnelldampfer oder solche, die für eine be⸗ stimmte Zeit vor dem Abgang die schnellste Beförderungsgelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerk wie direkter Weg“ oder „über Bremen oder Hamburg“ zu versehen. Die Portoermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Post⸗ karten, Drucksachen usw., und gilt nur für Briefe nach den Ver einigten Staaten von Amerika, nicht auch nach anderen Gebieten Amerikas . La. “
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Abfperrungsmaßzvegeln.
86 (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.) 2 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fähe der be
Herden (Schweiz und Frankreich), Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe
Vorbemerkungen:
nach den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind. 2) Die Bezeichnung „Gehöfte“ schließt ein: Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden,
Norwegen), Bestände (Dänemark). 3) 8
Tierseuchen im Auslanvde.
treffenden Artd
ie in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel⸗
seuche, Hämoglobinurie usw., sind in der Fußnote nachgewiesen.
7
Milzbrand
Zeitangabe.
en, Departe⸗
Ge⸗ Beꝛirke meinden
Rotz und Klauenseuche
Schafräude
Rotlauf der Schweine ) einschl wFlich. SeSache h ech)
Ge⸗ Gehöfte Bezirke Ge⸗ Gehöfte
meinden
Ge⸗ Ge⸗
Ge⸗ meinden meinden Gehöfte Bezirke meinden Gehöfte
der vorhandenen 3 Gouvernements biete ꝛc.)
Sperrge
8 8 b2
Zahl
58 E
1
u. u. 8 8 8 888
ments,
Bezirke (Provin
verseucht.
Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen.
Nachweisung r den Stand von Viehseuchen in Oesterreich⸗
Ungarn
am 27. Dezember 1911.
(Kroatien⸗Slavonien am 20. Dezember 1911.)
eines Abzeichens in der
Nr. des Sperrgebiets
Königreiche und Länder
Komitate (K.) Stuhlbezirke (St. Munizipalstädte (M.)
Klauen⸗
seuche
Schweine⸗
pest (Schweine⸗ seuche)
Rotlauf der Schweine
Zahl der verseuchten
Gemeinden
2
&
—2 Gemeinden
0 Gemeinden
Sco-2h co 0.—
a. Oesterreich. Niederösterreich
1 2
Oberösterreich
Salzburg 88. Steiermark.
„ Kärnten..
3 4 1 2 3 1 2 3 1 2
9
Krain .. Küstenland eo.
„9 2272
Vorarlberg Böhmen .
— PedhSSOoSccch-do—he coere —
Mähren
Schlesien Galizien
Galizien
00ü2OU. 0edoe—
Bukowina Dalmatien
b. Ungarn. K. Abauj⸗Torna, M. Kaschau CI“ K. Unterweißenburg (Alsö⸗ St. Arad, Borosjens, Elek, Kisjenö, Magyarpécska, Vilägos, M. Arad ... St. Borossebes, Maria⸗ radna, Nagyhalmäͤgy, “* K. Arva, Liptau (Liptô), A4*“ St. Bäcsalmaͤs, Baja, Topolya, Fünen Zombor, Städte agyarkanizsa, Zenta, M. Baja, Maria Theresiopel (Szabadka), J11141“*“ St. Apatin, Höõdsaäͤg, Kula, “ beese, Titel, asa Cispideh Zsa⸗ blva, M. Usvidk... K. Baranya, M. Fünfkirchen K. Bars, Hont, M. Schemnitz (Selmecz⸗ és Bélabäͤnya) K. Bereg, Ugoesäa... K. Bistritz (Besztercze⸗ 66*“ St. Berettyoͤujfalu, De⸗ recske, rmihaͤlyfalva, Margitta, Säͤrrét, Szs⸗ 111“ St. Eséffa, Elesd, Központ, Biharkeresztes, Szalaͤrd, M. Großwardein (Nagy⸗ oF“
St. Bél, Belényes, Ma⸗
82 90 0
82 173 603 19 25 78 8 1608 184 1846 968
25
107 293 120 72 44 68
368
26 29] 129 384 159 660 1122 334 185 260 424 782 53⁵5 3222
2020
1961
1815 1236 5686 1644 898
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Komitate (K.) Stuhlbezirke 9 Munizipalstädte (M.)
Gemeinden
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K. Jäsz⸗Nagvkun⸗Szolnok K. Kleinkokel (Kis⸗Kükülls), Großkokel (Nagy⸗Küküllö) K. Klausenburg (Kolozs), M. ööu“ St. Béega, Boksänbänya, “ aros, Temes, Städte Karänsebes, Lugos ... St. Bozovics, Jäm, Ujmol⸗ dova, Oraviczabänya, Orsova, Resiczabänya, Eee1“ K. Maramarosoc. .. K. Maros⸗Torda, Udvar⸗ helyv, M. Marosväͤsaärhelxy K. Wieselburg (Moson), Oedenburg (Sopron), M ve6* K. Neograd (Nögräd)... K. Neutra (Nyvitra). St. Bia, Gödöllö, Pomsz, Waitzen (Vacz), Städte St. Andrä (Szent Endre), Vaͤcz, M. Budapest.. St. Alsédabas, Monor, Nagykäta, Räezkeve, Städte Nagykörös, Cze⸗ gléd, M. Kecskemét.. St. Abonyialsõ, Dunaveese, Kalocsa, Kiskörös, Kis⸗ kunfélegphäza, Kunszent⸗ miklés, Städte Kiskun⸗ folegyhaza, Kiskunhalas K. Preßburg (Pozsony), EEEö“ 1““ St. Igal, Lengyeltöti, veeehee 1n“ St. Barcs, Csurgé, Ka⸗ posvär, Nagyatsd, Sziget⸗ vär, Stadt Kaposvär.. D.. K. Szatmär, M. Szatmär⸗ K. Zips (Szepe).. K. Sitastzs K. Szolnok⸗Dobokäa.. St. Buziäͤsfürdö, Központ, Lippa, Temesrekäs, Uja⸗ rad, Vinga, M. Temesvär St. Csak, Detta, Weiß⸗ kirchen (Fehértemplom), Kevevär, Werschetz (Ver⸗ secz), Stadt “ plom, M. Versecaz.. K. Eekia K. Thorenburg (Torda⸗ eAne“ St. Csene, Großkikinda (Nagykikinda), Nagyszent⸗ miklös, Pardany, Per⸗ jumos, Törökbecse, Török⸗ kanizsa, Hatzfeld (Zsom⸗ bolya), Stadt Nagy⸗ c8J81“ St. Alibunär, Antalfalva, Bänlak, Modos, Groß⸗ becskerek (Nagybeeskerek), Stadt Nagy⸗ ecskerek, M. Panesova K. Trentschin (Trenecsén) . K. Ung, St. Homonna, Mezöblaborcz, Szinna, wE“ St. Bodrogköz, Gäͤlszécs, Nagymihäly, Särospatak, Saͤtoraljaujhely, Sze⸗ rencs, Tokaj, Varannô, Sctadt Sätoraljaujhely. St. Felsöör, Czelldomölk, Güns (Köszeg), Német⸗ ujvar, Särvar, Stein⸗ amanger (Szombathely), Städte Köszeg, Szom⸗ ““ St. Körmend, Olsnitz (Mu⸗ raszombat), Szentgott⸗ härd, Eisenburg (Vasvär) K. Weszprim (Veszprém) St. Balatonfüred, Kesz⸗ thely, Paesan Sümeg, Tapolcza, Zalaegerszeg, Zalaszentgrét, Stadt Zalaegersseg.. St. Alsölendva, Csaͤktor⸗
e
12Lge
b. in Ungarn (ausschl. Kroatten⸗Slavonien):
Notz 18 (19), Maul⸗ und Klauenseuche 128 (642), Schweinepest (Schweineseuche) 680 (2241), Rotlauf der Schweine 132 (264).
Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 7, 12, 14, 19, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 41, 47, 48, 49, 50, 53, 54, zusammen in 64 Gemeinden und 116 Gehöften.
Kroatien⸗Slavonien:
8 I 15 8 1 Rotz 8 (8), Maul⸗ und Klauenseuche 23 (5192), Schweinepe (Schweineseuche) 39 (243), Rotlauf der Schweine 14 (36).
Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 68, 69, zusammen in 11 Gemeinden und 41 Gehöften.
Pockenseuche der Schafe ist in Oesterreich, Beschälseuche der Pferde und Lungenseuche des Rindviehs sind in Oesterreich und Ungarn nicht aufgetreten. 8 8
Malta.
„In Malta sind durch Regierungsverfügungen vom 22. v. M. die Städte und die ee Neapel, Livorno, Salerno, Palermo und Catania als cholerafrei und die Provinzen Girgenti und Caltani setta für choleraverseucht erklärt worden. Aus den zuletzt be⸗ eichneten beiden Provinzen kommende Schiffe unterliegen nebst ihren säsaern den vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen. Vergl. „R.⸗Anz.“ vom 5. Juli und 5. August v. J., Nr. 156 und 183).
Türkei.
Der internationale Gesundheitsrat in Konstantinopel hat folgende Verfügungen erlassen: Die Herkünfte von Insboli unterliegen einer fünftägigen Quarantäne, unter Anrechnung der Reisezeit, nebst Desinfektion entweder im Lazarett von Sinope oder in demjenigen von Monastir Aghzy (Cavak). — Die Herkünfte aus den ägyptischen Häfen des Mittelmeeres und des Roten Meeres unterliegen einer ärztlichen Untersuchung bei der Ankunft im erst en türkischen Hafen, wo sich ein Sanitätsarzt befindet. — Die Le rkünfte von den Bahreininseln unterltegen einer funftägigen Quarantäne, unter Anrechnung der Reisezeit, nebst Desinfektion in einem Lazarett der Türkei.
Aegypten.
Der internationale Gesundheitsrat in Alexandrien hat beschlossen, das Cholerareglement gegen Herkünfte von den Pro⸗ vinzen Caltanisetta und Girgenti nicht mehr anzuwenden.
erner hat der Gesundheitsrat beschlossen, Herkünfte aus Suse dem Cholerareglement zu unterwerfen.
Statistik und Volkswirtschaft. 8
Die öffentlichen Sparkassen Bayerns im Jahre 1910.
Nach den vorläufigen Zusammenstellungen des Königlichen Statistischen Landesamts haben sich die Geschäftsergebnisse der öffent⸗ lichen Sparkassen Bayerns im Jahre 1910 gegenüber dem Vorjahre, wie folgt, gestaltet
1909 1910
Miillionen Mark Einlagenstand zu Beginn des Jahres 530,7 569,5 *) HEmnmn116*] 139,7 148,4 und zwar: neueingelegte Gelder . . 1626,9 134,4 gutgeschriebene Zinshen 12,8 14,0 Rückahlungen 11A““; 110,2 Einlagenstand am Schlusse des Jahres . 568,5 607,7 Zunahme der Einlagen gegen das Vor⸗ “ 1“ 38,2.
Hiernach wurden im Jahre 1910 8,7 Millionen Mark mehr
eingelegt, aber auch 8,3 Millionen Mark mehr an Einlagen zurück⸗ enommen als im Jahre 1909. Die Zunahme des Jahres 1910 über⸗ sengt mit 38,2 Millionen Mark jene des Vorjahres um 0,4 Million Mark. Erscheint diese Steigung als gering, so ist zu berücksichtigen, daß das Wöf e e cer 1909 mit der größten Jahreszunahme (37,8 Millionen Mark) hervortritt, die bis dahin die baverische Sparkassen⸗ statistik aufzuweisen hatte. Die Jahre 1909 und 1910 lassen übrigens gegenüber den unmittelbar vorangehenden Jahren einen bedeutenden Zuwachs der Sparkasseneinlagen ersehen.
Von den 376 Sparkassen (im Vorjahre 373) is 345 (351) eine Zunahme und nur 31 (22) eine Abnahme der Einlagen. An der Fndh. der Einlagen sind die einzelnen Regierungs⸗
ezirke, wie folgt, beteiligt: 1909 1910 19099 1910 Millionen Mark Millionen Mark Oberbayern 8,5 10,4 Oberfranken 3.6 2,3 Niederbayern. 3,9 2,6 Mittelfranken. 7,0 8,1 Bials bIII 5,8 Unterfranken 2,7 2,4 Obecica “ Schwaben 4,5 472.
Was die Zunahme der Einlagen in den Sparkassen der Groß⸗ städte anlangt, so beträgt diese in München mit 6,7 Millionen Mark mehr als in den Regierungsbezirken Unterfranken und Schwaben zusammen und in Nürnberg mit 2,6 Millionen Mark so viel wie im Regierungsbezirk Niederbayern; Augsburg weist eine Zunahme von 1,0 Million Mark auf. s 1
Ausländer in Elsaß⸗Lothringen. —
Nach der halbjährlich in Elsaß⸗Lothringen aufgestellten Ausländer⸗ statistik, die sich indessen nur auf solche Ausländer bezieht, welche Meldekarten besitzen, d. h. sich mindestens acht Wochen lang im Lande aufhalten, befanden sich am 30. September 1911 in Elsaß⸗Lothringen, wie wir der „Straßb. Korr.“ entnehmen, 80 448 Ausländer, für die 50 958 Meldekarten ausgestellt waren. Zum gleichen Zeitpunkt im Jahre 1910 waren 81 697 Ausländer mit 52 232 Meldekarten gezählt worden, während am 31. März 1911 die Anzahl der Meldekarten 50 414 betrug, die sich auf insgesamt 79 915 Personen erstreckten. Es hielten sich demgemäß am 30. September 1911 1249 Ausländer wen ger im
27. 12. j 12 4 . .43 2078 309738 1 2 Pareset. Feaghelalonta
27. 12. 148 13 18. 1113“ 31 20. 12. — . 1S 3 ö I8239 5192 . — 6./12.-13./12. — 1. 15 16 51 3 89. — 14./12.-20./12. . . 2 .
Lande auf als zum gleichen Zeitpunkte im Jahre 1910. Gegenüber der am 1. Dezember 1910 gezählten ortsanwesenden Bevölkerung Elsaß⸗Loth⸗ ringens mit 1 874 014 Köpfen betrug somit die Zahl der am 30. Sep⸗ tember 1911 nicht nur vorübergehend anwesenden Ausländer 4,29 %. Unter den 80 448 Ausländern nahmen die erste Stelle ein 36 298 Italiener (35 446 im Jahre 1910); davon entfiel, wie in den Vor⸗ jahren, die überwiegende Mehrzahl auf das lothringische Industrie⸗ gebiet, nämlich 19 704 auf die beiden Kreise Diedenhofen und 7734 auf den Landkreis Metz. Die zweithöchste Zahl der im Lande befind⸗ lichen Ausländer entfällt auf die französischen Staatsangehörigen mit 12 049 Köpfen (13 811 im Jahre 1910). Hinsichtlich ihrer Ver⸗ teilung auf die einzelnen Kreise steht an der Spitze der Landkreis Me
mit 1891, dann folgt der Kreis Mülhausen mit 1169, der Kreis Col⸗ mar mit 1068, der Kreis Diedenhofen⸗West mit 959, der Stadtkreis 8n Straßburg mit 788 Franzosen. Auf die drei Bezirke von Elsaß⸗ Lothringen verteilen sich die Franzosen derart, daß 3422 auf den Be⸗ zirk Oberelsaß, 2649 auf den Bezirk Unterelsaß und 5978 auf den
Oesterreich 45 Ungarn .. 63 Kroatien⸗Slavonien 7 Rumänien... 32 Bulgarien.... 12 öuö1ue 25 Großbritannien... 88
enke, Vaské 1.“ nya, Nagykanizsa, Letenye, K. Borfod, M. Miskolcz Nova, Perlak, Stadt Groß⸗ K. Kronstadt (Brassé), kanizsa (Nagykanizsa) — —11
Hüromshodk. .... .. Kroatien⸗Slavonten.
18,12.24./12. . 13 — 58 8S 175 30 V K. Esanäd, Csongreͤd, M. 17./12.-23./12. 9 . b — — 8 — Hödmezövasärhely, Sie⸗ K. Belovaäͤr⸗Körös, Va⸗ V Halbmonatliche und monatliche Nachweisungen. 8.dein (Szeged).. (Varasd), M. Va⸗ . n 12 1./12.-15./12.† — .g — —— — — 1 — 2 — 2 — — he. 8 8 8 bn (Fets⸗gonn) K. Lika⸗Krbabu 1— 8 7 a ör omorn 131 900 — — — Fö. 2 17 37 119 (Komäaͤrom), M. Györ,
ͤQ %AX““ . 1 1 Außerdem: Rauschbrand: Oesterreich 7 Bez., 10 Gem., 15 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 34 Bez., 106 Gem., 108 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slavonien 1 Bez., 3 Gem., 4 Geh. über⸗ 8 Prmnron⸗ . 8 ggs 8 8 enbur
1 M. 1
. 83
K. Modrus⸗Fiume.. NDNe6““ K. Syrmien (Szerém), M.
Semlin (Zimony) .... K. M. Esseg
K (Se⸗ (Zaͤgraäͤb), M. Agram grͤb), Zͤägr
Tollwut: Oesterreich 11 Bez., 21 Gem., 22 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 46 Bez., 197 Gem., 198 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien⸗Slaponien 6 Bez., 13 Gem., 18 Geh. ü u .“ M. hlweißenburg 1.8 Rumänien 5 Bez., 5 Gem., 13 Geh. überhaupt verseucht; Bulgarien 4 Bez., 4 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 18 Bez., 28 Gem. über⸗ 8 8 H ber⸗ aupt verseucht. 8 Fog „ Hermannsta b Schaspocken: Ungarn 18 8 12 s 1 Geh. nenee 1“ 2 “ Genn. b Phestranpt Seer t b5n mänien 19 Bez., 77 Gem., 395 Geh. 2. Cren c „as6 * bVP16 überhaupt verseucht; Bulgarien 4 Bez., 14 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Bez., 11 Gem., eh. überhaupt verseucht. b K. ont, Bezirk Lothringen entfallen. An dritter Stelle der Ausländ Geflügelcholera: Oesterreich 8 Bez., 18 Gem., 200 Geb. überhaupt verseucht; Ungarn 18 Bez., 30 Gem., 138 Geh. überhaupt verseucht; Rumänien 2 Bez., 3 Gem., 79 Geh. überhaupt ver⸗ Sohl (Zölyom) .. .. Zusammen Gemeinden (Gehöfte) 11 852 LI“ (11 581 im Jahre 1910) die hassnner hah. seucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Bez., 2 Gem., 6 Geh. überhaupt verseucht. K. de du, M. Debreczin 2 h Derebertah.; — Beschälseuche: Rumänten 1 Bez., 2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Geh. überhaupt verseucht. (Debreczen). m rr 8 11“ — 8 1“ . . Rotz 5 (5), Maul⸗ und Flazensence 2078 (30 973), Schweinepest *) Einschließlich 1,0 Million Mark vom Kreditverein Langenzenn
haupt verseucht; Bulgarien 1 Gem. neu verseucht; Schweiz 3 Bez., 3 Gem. neu verseucht. bin Fejsr), über⸗
(Schweineseuche) 85 (372), Rotlauf der Schweine 51 (120). übernommener Einlagen der neu zugegangenen Sparkasse Langenzenn.