1912 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Jan 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlichen Professor an der deutschen Universität zu Prag Dr. Heinrich Alfred Schmid zum ordent⸗ lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Göttingen zu ernennen,

dem Arzt, Professor Dr. Fritz Bess el⸗Hagen in Char⸗ lottenburg den Charakter als Geheimer Sanitätsrat zu ver⸗ leihen sowie

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Essen getroffenen Wahl den bisherigen Bauinspektor Dr.⸗Ing. Albert Erbe in Hamburg als besoldeten Beigeordneten der Stadt Essen für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren,

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Wesel getroffenen Wahl den Pianofortefabrikanten Gerhard

dam daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt

Wesel auf fernere sechs Jahre und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Wülfrath getroffenen Wahl den Fabrikanten Julius Angerer daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Wülfrath für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Johannes Peters, Inhaber der Firma L. W. C. Michelsen, zu Hamburg das Prädikat eines König⸗ lichen Hoflieferanten und dem Konditor Stephan Plouda zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hofkonditors zu verleihen. Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier akkreditierten auswärtiger Mächte gegen⸗ über zu beobachten sind, haben sämtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Bot⸗ schaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten, von Ihren Kaiserlichen und G Hoheiten dem Kronprinzen und der Kron⸗ prinzessin und von Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses empfangen worden sind, sämtliche zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Damen den Botschafterinnen nach allge⸗ meinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person, zu machen. Diese Bestimmung tritt jetzt in betreff des Bot⸗ schafters der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Gemahlin in Kraft. Berlin, den 12. Januar 1912. Der Oberzeremonienmeister. Graf A. Eulenburg.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Oberpräsident D. Dr. zum Staatskommissar bei der Posener Lah worden.

8

in Posen ist chaft ernannt

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Greifenhagen, Regierungsbezirk Stettin, ist zu besetzen.

Nichtamtliches. Deuntsches Reich.

Preußen. Berlin, 16. Januar.

Seine Maäjestät der Kaiser und König hörten heute vormittag im hiesigen Königlichen Schlosse die Vorträge des Chefs des Militärkabinetts, Generals der Infanterie Freiherrn von Lyncker und des Chefs des Admiralstabes der Marine, Vizeadmirals von Heeringen. 8

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8 8 8

Im Jahre 1911 wurden von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin an Hebammen nach vierzigjähriger Tätigkeit in ihrem Berufe goldene Broschen verliehen: in den Provinzen Brandenburg, Schlesien und We tfalen je 17 (darunter 2 in Berlin), in der Provinz Hessen⸗Nassau und der Rheinprovinz je 16, in der Provinz Sachsen 15, in den Reichslanden Elsaß⸗Lothringen 14, in der Provinz Ost⸗ preußen 12, in den Provinzen Hannover und Westpreußen se 6, in den Provinzen Posen und Schleswig⸗Holstein je 5, in der Provinz Pommern 4, zusammen 150.

Im Jahre 1911 wurden von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin an weibliche Diensl boten für 40 jährige Dienstzeit in derselben Familie goldene Dienst⸗ botenkreuze nebst Allerhöchstselbst vollzogenen Diplomen ver⸗ liehen: in der Provinz Brandenburg 56 (darunter 3 in Berlin), in der Provinz Schlesien 33, in der Rheinprovinz 31, in der Provinz Sachsen 22, in der Provinz Hessen⸗Nassau 18, in der Provinz Westfalen 15, in der Provinz Hannover 14, in der Provinz Pommern 12, in der Provinz Schleswig⸗Holstein 11, in der Provinz Ostpreußen 9, in den Reichslanden Elsaß⸗ Lothringen 7, in der Provinz Westpreußen 6, in der Provinz Posen und in den Hohenzollernschen Landen je 2, zusammen 238.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Justizwesen und Rechnungswesen hielten heute Sitzungeen.

ür Zoll⸗ und für Zo n

„Der Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Gemahlin werden, wie aus der bereits veröffentlichten Hofansage hervorgeht, nunmehr die zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren und Damen empfangen.

Dieser Empfang wird am Donnerstag, den 18. d. M., V von 9 Uhr ab in der Botschaft, Rauchstr. 16, statt⸗

1 Der Anzug ist für die Damen in ausgeschnittenen Kleidern, für die Herren vom Militär in kleiner Uniform (Gesellschafts⸗

anzug), für die Herren vom Zivil in Frack mit Ordensband

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Den Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird die Handelshochschule Berlin am Sonnabend, den 27. Januar, 1 Uhr, mit einem Festakte in der Aula begehen, bei dem der Professor Dr. Eltzbacher die über das Thema „Das Recht und der Fortschritt der

ultur“ halten wird.

Der Regierungsrat Cardinal von Widdern in Merse⸗ burg ist der Königlichen Regierung in Marienwerder, der Regierungsrat Riehmer in Marienwerder der Königlichen Regierung in Lüneburg, der Regierungsassessor Kreuzberg in Schwetz der Königlichen Regierung in Aurich, der Regierungs⸗ assessor Dr. Wehrmann, bisher bei der Königlichen Kanal⸗ baudirektion in Hannover, dem Königlichen Oberpräsidium in Hannover, der Regierungsassessor Firnhaber in Aachen der Königlichen Polizeidirektion in Essen und der Regierungsassessor Fresenius in Dt. Krone dem Königlichen Polizeipräsidium in Aachen zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.

Zur Hilfeleistung in den landrätlichen Geschäften sind zu⸗ geteilt worden die neuernannten Regierungsassessoren: Dr. Lenz⸗ mann aus Düsseldorf dem Landrat des Kreises Hadersleben, Gröbenschütz aus Breslau dem Landrat des Kreises Ahr⸗ weiler, Luyken aus Cassel dem Landrat des Kreises Bomst, Killing aus Münster dem Landrat des Kreises Allenstein, Dr. von Weegmann aus Düsseldorf dem Landrat des Kreises Tarnowitz, Wölfing aus Frankfurt a. H. dem Landrat des Kreises G“ endlich der Regierungsassessor Dr. Wrede in Allenstein dem Landrat des Kreises Königsberg N.⸗M.

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Laut Meldung des „W. T. B.“ sind am 13. d. 2 3 S. M. S. „Victoria Louise“ in Las Palmas (Canarische Inseln), S. M. S. „Bremen“ in Tampa (Florida) und S. M. S. „Geier“ in Alexandrien und am 14. d. M. S. M. S. „Hertha“ in Charleston (Südkarolina) an⸗

gekommen. 1

8 Frankreich. 8

Die Senatskommission für die Beratung des deutsch⸗ französischen Abkommens wühlte gestern für Bourgeois und Poincaré zum Vorsitzenden Ribot und zum Berichterstatter Pierre Baudin. Die Kommission hörte hierauf den Minister⸗ präsidenten Poincaré und den Kolonialminister Lebrun. Wie W. T. B. maeldet setzte der Ministerpräsident Poincaré sein Exposé fort, das er als Berichterstatter der Kom⸗ mission begonnen halte, und besprach die Bedingungen, unter welchen die Kommission ihre Beratengen schnell zum Ziele führen könnte. Im Laufe seiner Ausführungen bemerkte Poincaré, daß es nicht richtig gewesen sei, die Unterhandlungen mit Deutschland über ein Konsortium und die Kongoeisenbahn ab⸗ zubrechen. Ribot sprach seinen Kollegen bei der Uebernahme des Präsidiums der Kommission für seine Wahl seinen Dank aus und versicherte, er würde sich alle Mühe geben, daß die Arbeiten der Kommission so bald wie möglich zu Ende geführt würden. Der Kolonialminister Lebrun gab in seinen Ausführungen, die den größten Teil der Sitzung in Anspruch nahmen, Aufklärungen über verschiedene Teile de

Spanien. Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge das Kabinett mit denselben wieder gebildet.

tfolge hat Canalejas Ministern wie bisher

Portugal.

In der Deputiertenkammer legte gestern, wie „W. T. B.“ meldet, der Finanzminister einen Gesetzent⸗ wurf zur Bewilligung eines außerordentlichen Kredits von 545 544 140 Reis vor, die zur Tilgung alter Schulden mehrerer Ministerien verwandt werden sollen. Ferner brachte der Finanzminister das Generalbudget für 1912/13 ein, nach dem die ordentlichen Einnahmen 71 838 und die außer⸗ ordentlichen Einnahmen 3185 Contos betragen. Die ordent⸗ lichen Ausgaben beziffern sich auf 73 835 und die außerordent⸗ lichen Ausgaben auf 4687 Contos. Das Budget schließt mit einem Fehlbetrag von 3499 Contos ab. Die schwebende Staats⸗ schuld beträgt 4225 Contos.

Türkei.

Die Deputiertenkammer hatte gestern eine kurze Sitzung, in der über das Rekrutierungsgesetz beraten wurde.

çn der gestrigen Sitzung des Senats wurde vom Präsidenten ein Reskript des Sultans verlesen, das laut Meldung des „W. T. B. fölgenden Wortlaut hat:

Da ich in die Notwendigkeit vers⸗ tzt bin, die Kammer unter der Bedingung aufzulösen, daß die neue Kammer in drei Monaten ge⸗ wählt und zusammenberufen wird, erwarte ich gemäß Artikel 7 der Verfassung, daß Sie ein günstiges Gutachten abgeben werden.

Der Präsident erklärte, daß die von der Deputierten⸗ kammer abgelehnten Gesetzentwürfe in der Regel nicht an den Senat gelangten; aber es bestehe eine Ausnahme gerade bei dem Artikel 35, der im Falle eines Konfliktes zwischen Kammer und Kabinett fordere, daß der Senat wegen der Auflösung der Kammer befragt werde, wenn die Kammer nach der Demission des Kabinetts den Vorschlag der Regierung dreimal ablehne. Der Sultan sei das wahre Haupt der exekutiven und legis⸗ lativen Gewalt. Sein Herz schlage mit dem seiner Untertanen zusammen für das Wohl des Landes. Da man nicht wisse, was aus der Auflösung der Kammer folgen könne, wünsche der Sultan die Verantwortung mit dem Senat zu teilen. Der Präsident fuhr fort:

Das Irade des Sultans kann nicht an eine Kommission über⸗ wiesen werden, aber, da der Senat keine offizielle Kenntnis von den Beratungen hat, die die Kammer etwa zwanzig Tage in Anspruch nahmen, überweise ich die ganze Angelegenheit an eine Kommission, die die verschiedenen Phasen der Frage prüfen soll.

Mehrere Senatoren stellten darauf den Antrag, in ge⸗ heimer Sitzung weiter zu beraten. Der Präsident forderte das Publikum auf, die Galerien zu verlassen. Dem widersprach der Marschall Fuad und verlangte energisch die Oeffentlichkeit der Beratungen, damit die öffentliche Meinung aufgeklärt werde. Der Evkafminister hemerkte, nach der Verfassung müsse eine Beratung über die Notwendigkeit des Ausschlusses der Oeffentlichkeit geheim vor sich gehen. Darauf wurden die Galerien geräumt.

abgetretenen oder ausgetauschten Gebiete.

Der Senat beschlof, obiger Quelle zufolge, die Heffeu

lichkeit auszuschließen, jedoch die Minister zuzulassen, die auch

außer dem immer noch durch Krankheit behinderten Gro db der Sitzung heiwohnten. In dieser wurde die Uebermänefr der Angelegenheit an eine besondere Kommission beschlossen die untersuchen soll, ob der Artikel 35 in dem Konflikt zwischen Kammer und Kabinett immer vollständig befolgt worden ist.

Schweden. Der Reichstag ist gestern laut Meldun 1 wieder zusammengetreten. 8

Norwegen.

Der Minister des Aeußern Irgens Christiania die Spitzbergenkonferenz mit einer Ansprache in der er laut Meldung des „W. T. B.“ hervorhob, daß die beständig wachsende Zahl der industriellen Unternehmungen und die vielen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern entstehenden Fragen eine baldige Herstellung gesetzlicher Zustände auf Spitz⸗ bergen wünschenswert machten. Auf Vorschlag des russischen Abgeordneten Kroupensky wurde darauf der do e

eröffnete gestern in

Abgeordnete Hagerup zum Vorsitzenden der Kon erenz

Amerika.

Der amerikanische Senat hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, mit 58 gegen 8 Stimmen beschlossen, den Entwurf des Schiedsgerichtsvertrages mit Frankreich unz En gland in öffentlicher Sitzung zu beraten.

Die argentinische Deputiertenkammer be⸗ schäftigte sich gestern mit dem Eisenbahnerausstand. Im Verlauf der Debatte erklärte der Abg. Agote, obiger Quelle zufolge, daß die Behauptungen der Gesellschaften, der Ausstand sei nahezu überwunden, unrichtig seien. Die Züge in nicht genügender Anzahl und ohne Sicherheit. Der Abg. Roca zog seinen Vorschlag, der die Regierung zu einer Ver mittlung aufforderte, zurück, da er glaube, daß der Streik in 48 Stunden zu Ende sein werde. Gegenwärtig aber dauert der Ausstand fort, ohne daß es bisher zu Zwischenfällen ge⸗ kommen wäre.

Asien.

In Peking werden die Besprechungen über die Ab⸗ dankung der Dynastie fortgesetzt. Verschiedene Mandschu⸗ führer drängen, wie „W. T. B.“ meldet, den Thron, ab zudanken, aber in Peking zu bleiben. Die Chinesen hingegen erklären, die Abdankung sei wertlos, wenn der Thron Peking nicht verlasse. Der Waffenstillstand ist nunmehr eine Fiktion geworden. Wutingfang lehnt jede Verantwortung für kriegerische Handlungen seitens der Revolutionäre weiterhin ab, während die Unterdrückung der Unruhen durch die Kaiserlichen den Charakter einer Krieg⸗ führung annimmt. Als Nuanschikai heute morgen von einem Besuch aus dem Kaiserpalaste zurückkehrte, wurde eine Bombe gegen ihn geschleudert. Munschikai blieb un verletzt. Zwei Polizeibeamte und zwei Soldaten wurden ge⸗ tötet, zwei andere Polizeibeamte verwundet.

Nach Meldungen des „Reuterschen Bureaus“ sind aus Schanghai Telegramme in Peking eingetroffen, nach denen drei Kreuzer und drei Transportschiffe mit drei Bataillonen republikanischer Infanterie und elf Geschützen estern von Schanghai nach Tschifu abgegangen sind.

eitere Truppen sollen im Laufe der Woche folgen. Nach weiteren Berichten befindet sich 70 Meilen südlich von Sut schaufu an der Bahn Tientsin Nanking eine starke revolutionäre Truppenmacht.

Eine Rettungsabteilung ist mit 19 englischen und 13 schwedischen Missionaren aus Sianfu, der Hauptstadt von Schensi, in Honanfu eingetroffen. Die Provinz Schensi befindet sich in vollständigem Aufruhr. Viele Städte sind geplündert und verlassen. Die Niedermetzelung von 10 000 Mandschus wird bestätigt.

Wie die „St. Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, ist die an der transsibirischen Eisenbahn gelegene 1. Stadt Chailar gestern von bewaffneten Mongolen besetzt worden. Die chinesische Garnison und die chinesischen Behörden sind in die russische Ansiedlung geflüchtet. Die Mongolen haben neue Behörden hängigkeit erklärt.

Afrika.

Die Führer der Rifleute vom Kertfluß haben die spanische Gesandtschaft in Tanger, „W. T. B.“ zufolge, auf⸗ gefordert, den Eingeborenen Sivera, der als Bote na Tanger gekommen und dort verhaftet worden war, innerhal einer bestimmten Frist freizulassen, da sie sonst die in ihren Händen befindlichen 17 spanischen Gefangenen hinrichten lassen würden.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Berichte über die gestrigen Sitzungen des hauses und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten Beilage.

Das Herrenhaus ehrte in der heutigen (2.) Sitzung zunächst das Andenken der seit dem Schlusse der letzten Land⸗ tagssession gestorbenen Mitglieder Graf von Brühl, von Koscielski, von Vopelius, von Loga, von Colmar⸗Meyen⸗ burg, Graf von Steinberg⸗Brüggen und des in den letzten Tagen verstorbenen Mitglieds Grafen von Schmettow durch Erheben von den Plätzen.

Dann wurde mitgeteilt, daß seit dem 28. Juni 1911 fol⸗ gende Herren in das Herrenhaus neu berufen worden sind: Fürst von Hatzfeldt⸗Wildenburg⸗ Graf von Brühl, Graf zu Rantzau, von Rumohx, Dr. Neuber, Dr. Frei⸗ herr von Rheinbaben, von Heydebreck⸗ und Erster Bürgermeister der Stadt Thorn Dr. Hasse.

Die Abteilungen haben sich vor der Sitzung konstituiert und die Wahl der Fachkommissionen vorgenommen.

Die Quästurgeschäfte werden auch in der beginnenden Session von den Herren Graf von Hutten⸗Czapski und Delbrück wahrgenommen werden. Ueber die bereits eingegangenen Vorlagen hat der Präsident die ersten geschäftlichen Dis⸗ positionen getroffen; das Haus erklärte sich damit ein⸗ verstanden.

Das Präsidium erbat und erhielt die Ermächtigung, Seiner Majestät dem Kaiser und König zum Geburtstage die Glückwünsche des Hauses darzubringen.

Damit waren die geschäftlichen Mitteilungen erledigt und die Tagesordnung erschöpft.

Schluß der Sitzung ¼½1 Uhr. Nächste Sitzung unbestimmt.

eingesetzt und ihre Unab⸗

1“ Herren⸗

6

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ab⸗ änderung des Einkommensteuergesetzes und des Er⸗

gänzungssteuergesetzes,

wird dem Hause der Abgeordneten nach seinem

alsbald vorgelegt werden. Ueber den Inhalt des Ge⸗

und

regie dreie

etzentwurfs der ihm beigegebenen Begründung sei folgendes mitgeteilt: I. Im 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1909 war der Staats⸗ rung die Verpflichtung auferlegt worden, im Landtag innerhalb r Jahre eine Gesetzesvorlage über eine organische Neuordnung

der direkten Staatssteuern einzubringen. Behufs Verständnisses dieser Pflicht muß man sich die parlamentarischen Verhandlungen in den

ersten Monaten des Jahres 1909 in

das Gedächtnis zurückrufen. Da⸗

mals wurde, nachdem bereits in den Jahren 1906 und 1907 durch die Erhöhung der eeceeüednasaüsf. für Unterbeamte, durch Gehalts⸗

aufbesserungen zugunsten von mitt

eren und Unterbeamten und durch

die Erhöhung der Pensionen und der Witwen⸗ und Waisengelder er⸗ hebliche Ansprüche an die Staatskasse gestellt worden waren, die Auf⸗

besserung der Dienstbezüge der Beamten, Lehrer und

Geistlichen be⸗

schlossen, die eine weitere Mehrbelastung des Staatshaushalts um

jährlich etwa 144 Millionen Mark zur Folge hatte.

144

Von diesen

Millionen waren einschließlich des durch die Erweiterung

des sogenannten Kinderprivilegs verursachten Steuerausfalls rund 57 Millionen Mark durch die Erhöhung der direkten Staatssteuern

zu d tung

Diese Erhöhung in der Form einer endgültigen Neugestal⸗

ecken. Einkommen⸗ und Ergänzungssteuergesetzes

der Steuertarife des

vorzunehmen, trug aber der Landtag damals Bedenken, besonders des⸗ halb, weil die Reichsfinanzreform noch nicht abgeschlossen war und mithin Ungewißheit herrschte, welche Ansprüche an den preußischen Staat

von dem Reiche in Zukunft etwa gestellt werden könnten. Aus diesem Grunde wurde vorgezogen, die bisherigen Steuertarife bis auf weiteres

unverändert bestehen zu lassen, er verschieden abgestufte prozentuale Steuerzuschläge zu erheben.

zu den tarifmäßigen Steuersätzen . ie

Erhebung dieser Zuschläge war als eine nur vorübergehende Maßregel

geda

erfolgt sei, als daß die S sätze auf die Dauer bestehen bleiben könnten, hierauf wurde dem Gesetze vom 26. Mai 1909 die

cht. Man war sich klar, daß die Abmessung der Zuschläge zu roh um die Steuerzuschläge erhöhten Steuer⸗ und mit Rücksicht Bestimmung an⸗

efügt, daß dem Landtag inn rhalb dreier Jahre eine neue, die direkte regelnde Gesetzesvorlage gemacht werden sollte. Vor der ormulierung des dem Landtage jetzt zugehenden Gesetzentwurfs war biernach in erster Reihe zu prüfen, ein wie hoher Geldbetrag von den direkten Staatssteuern benötigt werde, um eine gesunde Finanzgebarung

in Preußen auch in Zukunft zu ermöglichen. Prüfung ist in einer dem Gesetzentwurfe niedergelegt.

Das Ergebnis dieser . b 1 beigefügten Denkschrift In dieser wird von dem Finanzminister der Nachweis

geführt, daß zur Deckung der notwendigen Staatsausgaben ein Steuer⸗ ufkommen, wie es in den letzten Jahren die Einkommensteuer und

auch

die Ergänzungssteuer einschließlich der Zuschläge geliefert haben,

in Zukunft allenfalls genügt, daß aber auf denjenigen Betrag,

den die Steuerzuschläge in den letzten Jahren erbracht haben, auf keinen Fall verzichtet werden kann.

8

Aufgabe stellen Ergänzungssteuergesetzes so umzugestalten, daß das zu erwartende e

Se

88

schli

II. Der Gesetzentwurf hat es sich hiernach in der Hauptsache zur müssen, die Tarise des Einkommensteuer⸗ und

weraufkommen ungefähr demjenigen der letzten Jahre ein⸗ eßlich der erhobenen Steuerzuschläge entspricht.

Der Steuerfuß bei der Ergänzungssteuer hat bis zum

1. April 1909 0,526 für das Tausend betragen. Vom 1. Ayril 1909 ab hat er sich infolge der Erhebung der Zuschläge auf 0,6575 erhöht. Der Entwurf stellt daher den Tarif für die Ergänzungssteuer nach

8 48 eine

spro daß

nur mit

mit

Einzelfällen zu unbillig hoher

den 4 Personen 4000, für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 4600,

Aktiengesellschaften, schaf

für

Ein

m Steuerfuße von 0,66 für das Tausend auf. Dem wiederholt

gemachten Vorschlage, den Tarif progressiv zu gestalten, ist nicht ent⸗

chen worden. Ihm steht entscheidend die Erwägung entgegen, die Ergänzungssteuer alle Vermögen ohne Ausnahme, also nicht die einen hohen Ertrag abwerfenden, sondern ebenso diejenigen geringem Ertrag und auch die ertraglosen trifft, und dah eine der Höhe des Vermögens progressiv ansteigende Steuer daher in Belastung führen muß. Der Einkommensteuersatz hat bis zum 1. April 1909 in Einkommensteuerstufen von mehr als 100 000 für die physischen

die übrigen nichtphysischen Personen 4000 betragen. Nach führung der Zuschläge hat er sich für die physischen Personen, ein⸗

getragenen Genossenschaften und Konsumvereine auf 5000 ℳ, für die

auf

entwurfe beibehalten worden.

der in

Aktienkommanditgesellschaften und Berggewerk⸗ ten auf. 6000 und für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Diese erhöhten Steuersätze sind in dem Gesetz⸗ Entscheidend hierfür war namentlich Umstand, daß für die hohen Einkommen der physischen Personen Steuerfuß von etwa 5 v. H. in allen größeren Bundesstaaten

6440 erhöht.

Deutschlands jetzt gleichmäßig in Geltung steht.

die Gründe, oͤher wie die der physischen Personen 3 auch zeigt die Entwicklung, welche die Erwerbsgesellschaften

Jah durch das Gesetz vom 26. Mai 1909 ihnen auferlegten erhöhten Ein⸗

kommensteuersätze zu entrichten wirtschaftlich sehr wohl in der Lage

w ur

satz

word

bei

Was die nichtphysischen Personen anbetrifft, so bestehen die im Jahre 1909 dazu geführt haben, deren Steuersätze zu bemessen, unverändert fort; in den deutlich, daß sie die

ren 1909, 1910 und 1911 genommen haben,

Als niedrigste Einkommensteuerstufe ist in dem Ent⸗ fdiejenige von mehr als 900 bis 1050 und als deren Steuer⸗ für physische Personen der bisherige Betrag von 6 beibehalten en. Den mehrfachen Anregungen, die Einkommensteuerpflicht erst einem höheren Einkommensbetrage beginnen zu lassen, hat mit

Rücksicht auf die bedeutende Höhe des alsdann eintretenden Steuer⸗ ausfalles keine Folge gegen werden können, denn an Staatssteuer

ohne Zuschläge

900

1500 über 40 Millionen Mark auf. bleiben, kommen von mehr als 900 beziehen, haben.

bringen gegenwärtig die Einkommen von mehr als über 18 ½¼ Millionen, die von mehr als 900 bis Auch darf nicht unbeachtet daß in Preußen nicht etwa alle diejenigen, welche ein Ein⸗ Einkommensteuer zu zahlen des Einkommensteuergesetzes

Die Bestimmungen des § 19

bewirken vielmehr, daß z. B. alle, welche in der Einkommensteuerstufe

von soba

versorgen haben.

meh

mehr Familienangehörigen Unterhalt gewähren. Kinderprivileg 1900 eine Ausdehnung erhalten,

was

gewähren.

mehr als 900 bis 1050 veranlagt sind, steuerfrei bleiben, ld sie zwei oder mehr unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu Ebenso bleiben die in der Einkommensteuerstufe von r als 1050 bis 1200 Veranlagten steuerfrei, wenn sie drei oder Dieses sogenannte hat in Preußen durch das Gesetz vom 26. Mai die weit über dasjenige hinausgeht, die Einkommensteuergesetze anderer Staaten in dieser Hinsicht Während das Privileg im Jahre 1908 1 901 489 Steuer⸗

pflichtigen (darunter 1 825 330 mit einem Einkommen bis zu 3000 ℳ) zuerkannt worden ist, ist es 1911 2 555 689 Steuerpflichtigen (darunter 2 336 138 mit einem Einkommen bis zu 3000 ℳ) zuteil geworden,

und hat,

ist;

der verursachte Steuerausfall, der 1908 10 701 047 betragen hat sich 1911 auf 21 528 297 erhöht.

Von der Einkommensteuerstufe von 100 000 ab aufwärts n dem Entwurfe der Tarif wie bisher prozentual gestaltet.

Pon 100 000 abwärts ist, wie bisher, eine Degression

der Steuers 88 in der Weise vorgesehen, daß in der niedrigsten tufe

Einkommensteuer von 6 erreicht wird.

von mehr als 900 bis 1050 der Steuersatz Ungleichmäßigkeiten in der Degression, die

der bisherige Tarif aufwies, die bei den Einkommensteuerstufen von

mehr als 10 500 bis

Hori einze

zuschl.

gesta

32 000 bisher bestehende, unbegründete zontale, sowie die Sprünge, die sich aus der in den Inen Einkommensgruppen verschiedenen Höhe der Steuer⸗ äge ergaben, sind Fesett Die Steuersätze des neu⸗ lteten Tarifs sind zum Teile höher, zum anderen Teile, und zwar

is zur Einkommensteuerstufe von 32 000 ℳ, zum weit überwiegenden Teile niedriger als die bisherigen Steuersätze einschließlich der Zu⸗

läge ausfal

1. A

und es ergibt sich hieraus für die Staatskasse ein Steuer⸗ von mehr als 2 ¾ Millionen Mark.

Nach § 9 des Gesetzes vom 26. Mat 1909 hatten dle vom pril 1909 ab erhobenen Steuerzuschläge bei der Beme

der

nach dem Maßstabe der Einkommensteuer an kommunale oder andere öffentliche Verbände zu entrichte den Abgaben und bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeiträge für Wahlzwecke außer Betracht zu bleiben. Da jetzt die Steuerzuschläge beseitigt und die Steuertarife endgültig neu gestaltet werden, sollen die neuen Steuersätze in voller Höhe der Bemessung der Gemeindeeinkommen⸗ steuer zugrunde gelegt werden. Denn der Grund, welcher in dieser Beziehung zu der Ausnahmevorschrift des § 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1909 geführt hat, daß die Zuschläge keine endgültige Ein⸗ richtung seien, sondern nur ein Provisorium darstellten, kommt nun⸗ mehr in Wegfall.

Um zu verhüten, daß durch die Umgestaltung der Steuertarife egenüber dem bisherigen Zustande automatisch eine Plutokrati⸗ des Wahlrechts herbeigeführt werde, ist in dem Ent⸗ wurfe die Bestimmung vorgesehen, daß bei Berechnung der zu ent⸗ richtenden Einkommensteuerbeträge für Wahlzwecke in den Steuer⸗ stufen von mehr als 12 500 bis 31 000 ein Zehnteil und in den Steuerstufen von mehr als 31 000 ein Fünfteil sowohl der Staats⸗ einkommensteuer⸗ als auch der Gemeindeeinkommensteuerbeträge abzu⸗ setzen sind. Hierdurch wird erreicht, daß für die Stufen über 31 000 so gut wie jede Veränderung der für die Wählerlisten anrechnungs⸗ fähigen Steuerbeträge gegenüber den alten Tarifen vermieden wird und auch die Stufen von 12 500 bis 31 000 von einer Erhöhung des steuerlichen Einflusses auf die Wählerlisten im wesentlichen aus⸗ geschlossen bleiben.

III. Von den sonstigen Bestimmungen des Entwurfs sei hier noch auf die nachstehenden hingewiesen:

a. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseiti⸗ gung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 entsprachen, sind nach Maßgabe des inzwischen ergangenen Reichsdoppelbesteuerungs⸗ gesetzes vom 22. März 1909 abgeändert.

b. Nach dem bisherigen Rechte unterlagen solche preußischen Staatsangehörigen, die nach dem Auslande verziehen, noch während eines Zeitraums von zwei Jahren der preußischen Besteuerung. Dieser zweijährige Zeitraum soll auf sechs Monate abgekürzt werden.

c. Die Besteuerung der Gewinne aus nicht gewerbs⸗ mäßig betriebenen Spekulationsgeschäften soll aufgegeben werden. War diese Besteuerung von j her anfechtbar, so ist sie nach dem Inkrafttreten des Reichszuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 unhaltbar geworden.

d. Bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen bei Zurechnung des Einkommens der Ehefrau nicht mehr als 3000 beträgt, soll der Umstand, daß die Ehefrau einer Arbeitstätigkeit nachgeht und daß hierdurch besondere Aufwendungen im Haushalt erwachsen, einen An⸗ spruch auf Steuerermäßigung gewähren.

e. Dem in allen Ressoris bestehenden Bestreben, nach Möglichkeit zu dezentralisieren, ist in dem Entwurfe dadurch Rechnung ge⸗ tragen, daß die Festsetzung der Steuerzuschläge bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen und Vermögensanzeigen, die Ent⸗ scheidung auf Einkommensteuer⸗ und Ergänzungssteuer Ermäßigungs⸗ anträge, die Festsetzung der Abgangslisten und der Kosten im Rechts⸗ mittelverfahren von den Regierungen auf die Vorsitzenden der Ver⸗ anlagungskommissionen übergehen sollen.

IV. In den letzten Jahren ist vielfach in der Literatur und Presse und auch bei den Verhandlungen im Landtage der Meinung Ausdruck gegeben worden, daß unter den gegenwärtigen Bestimmungen des Ein⸗ kommensteuer⸗ und des Ergänzungssteuergesetzes es noch nicht gelungen sei, das gesamte in Preußen vorhandene Einkommen und Vermögen zur Besteuerung heranzuziehen, und daß es daher Aufgabe der Gesetz⸗ Pbung sein müsse, die den Veranlagungsbehörden zu Gebote stehenden Hilfsmittel zu vervollkommnen und zu verstärken. Die in dieser Be⸗ ziehung in Anregung gebrachten oder sonst sich darbietenden Maß⸗ nahmen sind eingehend erwogen und die nachstehenden Bestimmungen in den Gesetzentwurf aufgenommen worden:

1) Durch § 23 des Einkommensteuergesetzes sind alle, welche für die Zwecke ihrer Haushaltung oder bei Ausübung ihres Beruts oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn be⸗ schäftigen, verpflichtet, diese Personen, sofern sie ein Einkommen bis zu 3000 haben, nach Namen, Wohnort und Wohnung zu be⸗ zeichnen. Diese Verpflichtung soll auch auf Personen mit Einkommen über 3000 ausgedehnt werden.

2) Diejenigen Steuerpflichtigen, die mit einem Vermögen von mehr als 32 000 bereits zur Ergänzungssteuer veranlagt sind, sollen zur Abgabe einer Vermögensanzeige verpflichtet sein. Die glesche Verpflichtung ist auch für alle anderen Steuerpflichtigen vor⸗ gesehen, an die der Vorsitzende der Veranlagungskommission eine besondere Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensanzeige erläßt.

3) Die Erben eines Steuerpflichtigen sollen verbunden sein, auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ kommission ein Verzeichnis über das von dem Verstorbenen hinter⸗ lassene Kapitalvermögen aufzustellen und einzureichen.

4) Die Strafen wegen absichtlicher Steuerhinterziehung sollen dadurch verschärft werden, daß die wegen Steuerhinterziehung festzu⸗ setzenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen nicht mehr in Haft, sondern in Gefängnis umzuwandeln sind und daß bei Steuerhinterzi hung im Rückfalle neben der verwirkten Geldstrafe auf Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen ist.

Damit Steuerpflichtige, welche in ihren bisherigen Steuer⸗ erklärungen oder Vermögene anzeigen wahrheitswidrig zu geringe Be⸗ träge angegeben haben, sich durch die Furcht vor Strafe und Nach⸗ steuer nicht abhalten lassen, von 1913 ab die Höhe ihres Einkommens und Vermögens richtig zu deklarieren, ist im Entwurfe bestimmt, daß alle diejenigen, welche bei der Veranlagung für 1913 Einkommen oder Vermögen angeben, das bisher nicht besteuert war, von Strafe und Nachsteuer frei bleiben sollen.

Von den vorstehend genannten Maßnahmen erwartet die Staats⸗ regierung ein irgendwie erhebliches Mehraufkommen an Steuern nicht. Denn wie von ihr im Landtage wiederholt erklärt worden ist, teilt sie nicht die Anschauung derjenigen, welche meinen, daß bisher in Preußen viele hundert Millionen von Einkommen und Vermögen sich der Be⸗ steuerung entzogen hätten. Die Maßnahmen sind auch nicht ihrer finanziellen Wirkung wegen in Aussicht genommen, sondern in der Absicht, durch sie die Steuerveranlagung in Preußen ee dem bsherigen zu verbessern und zutreffender zu gestalten. Denn wie wiederholt betont worden ist, muß alles daran gesetzt werden, zu verhindern, daß die redlichen Staatsbürger ihrem vollen Einkommen und Vermögen entsprechend zu Abgaben herangezogen werden, einigen unredlichen es aber gelingt, ihre Steuerleistung widerrechtlich herab⸗ zumindern.

Sollten aber die in Aussicht genommenen Maßnahmen eine mäßige Erhöhung des Steueraufkommens zur Folge haben, so bedeutet dies für die Staatskasse noch nicht eine Mehreinnahme, sondern nur einen angemessenen Ausgleich für die Mindereinnahmen, die der Ent⸗ wurf vermöge einiger seiner Bestimmungen zur Folge haben wird. In dieser Beziehung ist erwähnt, daß die in dem Entwurf Tarife einen Einnahmeausfall von mehr als 2 ¾ Millionen herbeiführen werden. Weitere Einnahmeausfälle werden sich aus den oben unter III b, c und d erwähnten Aenderungen ergeben.

Der gestern dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatjahr 1912, hat

folgenden Wortlaut:

§ 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshausbaltse t für

das Etatjahr 1912 wird .“ 1

in Einnahme auf . . . . 4 301 242 250 ℳ,

nämlich auf 4 263 846 450 an ordentlichen

und auf . . 37 395 800 an außerordentlichen Einnahmen,

und in Ausgabe auf . 4 301 242 250 ℳ,

nämlich auf 4 073 234 900 an dauernden

und auf 228 007 350

festgesetzt.

(Gesetzsamml. S. 607)

beauftragt.

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esem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Ver⸗ waltungseinnahmen und ⸗ausgaben der Preußischen Zentralgenossen⸗ schaftskasse für das Etatjahr 1912 wird in Einnahme auf

12 000 und in Ausgabe auf

921 608 festgestellt.

§ 3.

Im Etatjahre 1912 können nach Anordnung des Finanzministers zur Verstärkung des Betriebsfonds der General⸗ staatskasse Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 ℳ, welche vor dem 1. Januar 1914 verfallen müssen, wiederholt aus⸗ gegeben werden. Auf dieselben finden die Benimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 6 des Gesetzes vom 28 September 1866 Anwendung.

§ 4. er Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes

Mit dem vorstehenden Gesetzentwurf ist dem Hause der Abgeordneten zugleich der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ergänzung der Srehe. 18 in dem Staatshaushaltsetat 1 das Etatjahr 1912, unter⸗ breitet worden, der, wie folgt, lautet:

§ 1.

Zur Bereitstellung des Geldbetrages, der zur Ergänzung der Ein nahmen in dem Staatshaushaltsetat für das Etasjahr 1912 er forderlich und unter Kap. 24 Tit. 17 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung in Höhe von 19 000 000 j gebracht ist, ist eine Anleihe durch Veräußerung eines ents Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen.

An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird er⸗ mächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen ö und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz⸗ anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.

Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem *b punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden S atz⸗ anweisungen aufhört.

§ 2.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen veraus⸗ gabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsoltdation preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats⸗ schulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mat 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnver⸗ waltung (Gesetzsamml. S. 155), zur Anwendung.

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5 3. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes

beauftragt.

Ferner sind dem Hause der Abgeordneten bei seinem Zu⸗ sammentritt der Entwurf eines Wassergesetzes nebst Begründung und eine

Denkschrift, betreffend Versuche zur Prüfung der Luftdurchlässigkeit und der Feuerbeständigkeit weicher Bedachungsarten, zugegangen.

Rechtsprechung des Reichsgerichts.

Ueber die Frage, ob die Steuersätze des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 oder die des nn; gesetzes dazu vom 26. Juni 1909 anzuwenden sind, wenn die Gesell⸗ schafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Erhöhung des Stammkapitals zwar unter der Herrschaft des Gesetzes vom 31. Juli 1895 beschlossen hat, die Einzahlungen auf das erhöhte Stammkapital aber zum Teil erst nach dem Inkrafttreten des Nachtraggefetzes (1. Juli 1909) geleistet worden sind, hat das Reichsgericht in dem Urteile vom 26. September 1911 Entscheidung getroffen. Nach diesem Urteile sind die Einzahlungen auf das erhöhte Stammkapital, soweit sie vor dem 1. Jult 1909 erfolgt sind, nach dem Stempelgese vom 31. Jult 1895 zu versteuern, während für spätere Einzahlungen die des Nachtraggesetzes Platz greifen. Das auch für Aktiengesell⸗ schaften und für Komm anditgesellschaften auf Aktien be⸗ merkenswerte Urteil führt in seiner Begründung aus. daß nach den Bestimmungen der Tarifstelle 25a der genannten Ges e die Stempel⸗ pflich igkeit von Beschlüssen über Kapitalerhöhungen nicht schon mit ihrer Beurkundung, sondern erst mit der Entrichtung der zu ver⸗ stenernden Einzahlungen entsteht.

Nr. 2 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 12. Jmuar, folgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Exequaturerteilungen. 2) All⸗ semeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Keich für 1912. 3) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Dezember 1911. 4) Versicherungswesen: nnsge dese löhne gewöhnlicher Tagearbeiter. Berichtigung; Ausstellung, und Erneuerung von Quittungskarten in den deutschen S auf Grund des § 1419 Abs. 2 und Abs. 5 der Rei

ordnung. 5) Zoll⸗ und Steuerwesen: —. Stationskontrolleur. 6) Polizeiwesen: Ausweisung don aus dem Reichsgebiet.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Ergebnisse der Tätigkeit der Prüfungskommi ion

für höhere Verwaltungsbeamte in im Jahre 1911.

Bei Beginn des Jahres 1911 hatten 6 von den X kommission überwiesenen Referendaren die Prüfung noch gelegt; unter Hinzurechnung der im Jahre 1911 neu d

87 Referendare waren zusammen 93 Fxamtnanden der Prö * unterziehen. Die Zahl der Referendare, welche die Prüfung

haben, betrug im Jahre 1902 62, 1905 65., 1908 99,

1910 87 und 1911 86. ogenen 86 Kandidaten haben 11 nicht

Von den der Prüfung u bestanden. Von diesen mußten Referendare wegen wiederdolt

nicht bestandener Prüfung dom höberen Verwaltu

werden; die anderen 8 sind zur besseren g zurn

worden. Zwei Referendare konnten im letzten Vierteljahr zur wieder⸗ holten Prufung vorgeladen werden und sind mit dem Prädtkate ans. reichend durchgekommen. Die übrigen 75 Kandidaten Prüfung beim ersten Versuche

10 Referendare das Prädikat „Zut“,

„vollkommen befriedigend“ und 55

Preußen