1912 / 15 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Jan 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezyugspreis beträgt vierteljährlich 5 40 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Helbstabholer

auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Berlin,

Insertionspreis für den Raum einer 4 gespaltenen Petit⸗ zeile 30 ₰, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 ₰. Inscrate nimmt an: Deutschen Reichsanzeigers und Königl. Preußischen Staats⸗- anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des

1

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Mittwoch, den 17.

Januar, Abends.

Heute, Abends 6 ½ Uhr, wird eine Sonderausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erscheinen, die eine tabellarische Uebersicht über die bevorstehenden

Reichstagsstichwahlen auf Grund der am 16. Januar vorgenommenen

endgültigen Feststellung der Ergebnisse der Hauptwahlen enthalten wird.

Die hiesigen Bezieher

können ihre Exemplare von der genannten Zeit ab gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung in der Ausgabestelle der Expedition des Reichsanzeigers, Wilhelm

straße 32, abholen lassen.

ö Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Bestimmung der kaufmännischen Unternehmen, welche als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen.

Bekanntmachung, betreffend die Landesversicherungsanstalt Hessen⸗Nassau.

Bekanntmachung, betreffend die Landesversicherungsanstalt Sachsen⸗Anhalt.

Bekanntmachung des Herzoglich sachsen⸗meiningischen Staats⸗ ministeriums zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Geflügeleinfuhr.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 5 des Reichs⸗ gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Mitteilung, betreffend die Abhaltung eines Kapitels des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an den Kreiswegeverband für den Land⸗ und Stadtkreis Bielefeld. G

Bekanntmachung, betreffend die Louis Boissonnet⸗Stiftung für Architekten und Bauingenieure. b

Anzeige, eSbn2 die Ausgabe der Nummer 1 der Preußischen Gesetzsammlung. ö11“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pastor prim. Johannes Hermann Müller zu Breslau und dem Katasterkontrolleur a. D., Steuerinspektor Christian Dreihus zu Neumünster den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Stadtverordneten, Rentier FFeeheich Bindseil zu Eisleben, dem Kantor und Lehrer Thassilo Passarge zu Angerburg, dem Gemeindevorsteher, Landwirt Klemens Man⸗ stein zu Glaadt im Kreise Daun, den Gemeindeschöffen, Zimmermeister Fritz Scholz und Rentier Wilhelm Staroste, eide zu Brockau im Landkreise Breslau, und dem Hegemeister 83 8 Schönfeldt zu Pöhlde im Kreise Osterode a. H. den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Hauptlehrer Bruno Karnetzki zu Brockau im Land⸗ kreise Breslau, dem Kantor und Lehrer a. D. Kaspar Klebe zu Oberdorfelden im Landkreise Hanau und dem Lehrer stöenin Philipp zu Königshütte O. Schl. den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Kirchenältesten und Gemeindevorsteher, Lehnschulzen⸗ C Emil Hagen, den Kirchenältesten, Büdner August raeger und Bauern August Traute, sämtlich zu Witt⸗ brietzen im Kreise Zauch⸗Belzig, den Gestütwärtern Jost Fenner, Martin Heuser und Konrad Dänner zu Dillen⸗ burg, dem früheren Zeugausgeber beim Marinebekleidungsamt in Wilhelmshaven Heinrich Jan ßen, dem Eisenbahnrangier⸗ meister August RKummel, dem Zimmerpolier Richard Burkert, beide zu Brockau im Landkreise Breslau, dem Hammerschmiede⸗ meister Friedrich Müller zu Kupferdreh im Landkreise Essen, den Webermeistern Hermann Busch und August Zöllner zu Elberfeld, dem Zimmerpolier Gottfried Walther, dem Maurer⸗ polier Hecg Schilf, beide zu Eisleben, dem Wiegemeister Heinrich Baumbach, dem Fahrhauer Heinrich Oster⸗ mann, beide zu Annen im Kreise Hörde, dem Maschinen⸗ teiger Heinrich Berns zu Tg a. d. Ruhr, dem Maschinisten ranz Bußmann zu Mengede, dem Aufseher Georg Ober⸗ chelp zu Wischlingen, dem Schachthauer Ignatz Feuler zu ecrhe⸗ sämtlich im Landkreise Dortmund, dem Aufseher Heinrich Mußmann zu Bochum, dem Anschläger Hermann Stiegelmeier zu Mülheim a. d. Ruhr⸗Dumpten, dem Bergmann Theodor Tacke zu Altenessen im Landkreise Essen, dem Hauer Ptfus Panzer zu Kaiserau Sektion I, em Wettermann Wilhelm Rademacher zu Kaiserau Sektion II, dem Förderaufseher Heinrich Holzhauer zu Kaiserau Sektion III, im Landkreise Hamm, dem Gutsschafmeister Gottlieb Dannehl, dem Gutskämmerer Friedrich Gudowski, beide zu Dombehnen im Kreise Rasten⸗ burg, dem Gutshirten Gottlieb Klein zu Warnikeim im ge⸗ nannten Kreise, dem Revidierer Johann Mees, dem Wächter Jakob Lutter, dem Tagelöhner Johann Ganster, sämtlich zu Niederneunkirchen im Kreise Ottweiler, dem Wächter Christian Anschü⸗ tz, den Tagelöhnern Andreas Scheidhauer, Friedrich Denig und Peter Eifler, sämtlich zu Neunkirchen im genannten Kreise, dem Tagelöhner August Harms zu Dingen im Land⸗

kreise Dortmund, dem Vorarbeiter Peter Reuter zu Wiebels⸗ kirchen im Kreise Ottweiler, dem Gutsvorarbeiter Franz Füesn zu Gieskow im Kreise Kammin, dem Waldarbeiter Wilhelm Drücke zu Hemeln im Kreise Minden und dem Hilfsarbeiter Johann Grenner zu Schlaverin, Gemeinde Neunkirchen, im Kreise Ottweiler das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Malermeister Gustav Drähne zu Magdeburg⸗Salüfe die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Bestimmung der kaufmännischen Unter⸗ nehmen, welche als Kleinbetriebe der Unfallversiche⸗ rung nicht unterliegen 537 Abs. 2 der Reichsversiche⸗ rungsordnung).

In Ausführung des § 537 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung wird folgendes bestimmt:

Kaufmännische Unternehmen, in denen eine Beförderung von Personen oder Gütern oder Holzfällung oder eine Be⸗

handlung und Handhabung der Ware stattfindet (Nr. 10 und 11

des § 537 Ars. 1 der Reichsversicherungsordnung), gehen über den Umfang des Kleinbetriebs hinaus, wenn in ihnen die Tätigkeit der von dem Unternehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich dreihundert volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Laufburschen, Kutscher und der mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten Personen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Angegte ten, Verkäufer und dergleichen nur zur Hälfte angerechnet.

Die vorstehende Bestimmung bezieht sich nur auf die Ab⸗ grenzung des Kleinbetriebs im Sinne des Abs. 2 a. a. O. Sie läßt daher die Frage offen, ob das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgehende kaufmännische Unternehmen der Versicherungspflicht gemäß Abs. 1 Nr. 10 und 11 a. a. O. unterliegt. v1“

Berlin, den 15. Januar 1912. 3

Das Reichsversicherungsamt. Abteilung für Unfallversicherun Dr. Kaufmann.

Bekanntmachung.

Die auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die In⸗ validitäts⸗ und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 für den Bezirk der preußischen Provinz Hessen⸗Nassau und das Fürstentum Waldeck errichtete Versicherungsanstalt ist vom 1. Januar 1912 ab Träger der Reichsversicherung für die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung nach der Reichs⸗ versicherungsordnung vom 19. Juli 1911; sie führt den Namen Landesversicherungsanstalt Hessen⸗Nassau, hat ihren Sitz in Cassel und umfaßt die preußische Provinz Hessen⸗ Räßgan und das Fürstentum Waldeck.

Vorsitzender des Vorstands ist der Landeshauptmann der Provinz Hessen⸗Nassau, Freiherr Riedesel zu Eisenbach. 1

Cassel, den 12. Januar 1912.

Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen⸗Nassau. Freiherr Riedesel.

Bekanntmachung. 8

Die auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die In⸗ validitäts⸗ und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt errichtete Ver⸗ sicherungsanstalt ist vom 1. Januar 1912 an in diesem Bezirk Träger der Reichsversicherung für die Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. Sie führt den Namen

„Landes⸗Versicherungsanstalt Sachsen⸗Anhalt“ und hat ihren Siß in Merseburg.

Vorsitzender es Vorstands ist der Landeshauptmann der Provinz Sachsen, Wirkliche Geheime Rat Dr. Freiherr von Wilmowski.

Merseburg, den 13. Januar 1912.

Landes Versicherungsanstalt Sachsen⸗Anhalt. Der Vorstand. Freiherr von Wilmowski.

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BZekanntmw ag Gha.

I. Auf Grund der §§ 111, 499 und 526 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit Genehmigung Seiner Hoheit des Herzogs bestimmt:

1) Höhere Verwaltungsbehörde ministerium, Abteilung des Innern.

2) Untere Verwaltungsbehörde ist der Landrat, in den von der obersten Verwaltungsbehörde besonders bestimmte Magistratsstädten der Magistrat.

3) Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde ist der Ge⸗ meinde⸗ oder Gemarkungsvorstand. In Sachen der Unfall⸗ versicherung werden für Betriebe, die unter bergpolizeiliche Aufsicht stehen, die Geschäfte der Ortspolizeibehörde durch da Bergamt wahrgenommen.

4) Gemeindebehörde (Sre und Ge meindevorstand ist der Gemeinde⸗ oder Gemarkungsvorstand

5) Als Gemeindeverbände gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird:

a. im Sinne der 8 39 und 59 die Magistratsstädte, für deren Bezirk ein Versicherungsamt als gemeindliche Behörde errichtet fh. (Nr. 2),

b. im Sinne von Buch II der Reichsversicherungsordnung (mit Ausnahme der §§ 169 und 172) und Art. 16 des Ein führungsgesetzes die Gemeinden, wenn der Bezirk der Kranken⸗ kasse nicht über den der Gemeinde hinausgeht,

c. im übrigen die Kreise und die Kreisabteilung Camburg

6) Zur Genehmigung nach § 119 Abs. 2 ist für Leistungen der Knappschaftsvereine das Bergamt zuständig. 1

II. Die Verordnung vom 23. Dezember 1892 über di Krankenversicherung (Sammlung der landesherrlichen Ver ordnungen Band 23 Seite 35), die Bekanntmachung des Staats ministeriums, Abteilung des Innern vom 18. September 1900 über die Unfallversicherung (in Nr. 150 des Regierungsblatts und die Ministerialbekanntmachung vom 9. Dezember 18 über die Invalidenversicherung (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen Band 23 Seite 477) verlieren ihre Geltung mit w Inkrafttreten der betreffenden Teile der Reichsversicherungs⸗ ordnung. ö

Meiningen, den 6. Januar 1912.

8 Herzogliches Staatsministerium.

Freiherr von Ziller.

ist das Staats⸗

8 andespolizeiliche Anordnung. (Geflügeleinfuhr.)

Zum § 2 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. August 1911 (A.⸗Bl. Seite 713 Nr. 1244) ordne ich auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 und des § 3 des Ausführungsgesetzes vom 12. Mai 1881 mit Ge⸗ nehmigung des Herrn Landwirtschaftsministers für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks folgendes an:

§ 1. Lebendes Geflügel darf unbeschadet der Aus⸗ nahmevorschrift des § 6 der Eingangs bezeichneten Anordnung des Herrn Ministers vom 1. August 1911 aus dem Auslande nur über die Grenzübergangsstelle in Woyens (Zollamt I) ein⸗ geführt werden, und zwar an allen Wochentagen. Die Einfuhr ist indes auf die für die Pferdeeinfuhr festgesetzten Tages⸗ stunden und zwar in den Monaten März bis September von 7 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, in den Monaten Oktober bis Februar von 8 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nach⸗ mittags beschränkt.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗

immungen unterliegen, sofern nicht nach § 328 des Reichs⸗

rafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf⸗ vorschrift der §§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.

§ 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

4. Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 8. August 1901 (A.⸗Bl. Seite 368 Nr. 915), betreffend die Ueberwachu italienischer Geflügelsendungen, und vom 11. August 1908 (A.⸗Bl. Seite 415 Nr. 1124), betreffend die Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest, bleiben in Kraft.

Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 27. Septem⸗ ber d. J. (A.⸗Bl. Seite 751 Nr. 1296) und vom 6. d. M. (A.⸗Bl. S. 1098 Nr. 1816) werden hierdurch aufgehoben.

Schleswig, den 19. Dezember 1911.

Der Regierungspräsident. Ukert.