kam es aber zu neuen Tarifverhandlungen, bei denen die Meister
Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Arbeitgebern und Arbeitern wegen Beilegung der Aussperrung in der Baumwoll⸗ itt daß die Arbeit blauf von sechs Monaten soll Sir George Askwith, der Vorsitzende der Konferenz, beiden Parteien, falls es verlangt wird, endgültige Vorschläge machen. st werden sollte, ver⸗
rage der nichtorganisierten Arbeiter keinerlei Schritte ohne sechsmonatliche Kündigung zu unter⸗
weitere Zafeständnisse machten. Aus Manchester wird dem „W. T. B.“ telegraphiert:
industrie in Lanvashire (vgl. Nr. 10 d. Bl. Pfert wieder aufgenommen werden soll. Na
Für den 8 daß dann keine Einigung erzie
pflichten sich beide Parteien, in der
nehmen.
Die englischen Bergwerksbesitzer haben, wie die „Rh.⸗ 8 vor dem Versöhnungsausschuß in
erfährt, vorge
Westf. Ztg.“ sie Forderungen der Arbeiter abgelehnt.
Cardiff
(Weitere „Statistische Nachrichten“ s. i. d. Ersten Beilage.)
Knunst und Wissenschaft.
Das Märkische Museum in Berlin eröffnet am 24. d. M. eine b graphischer Blätter zum Gedächtnis Friedrichs des Großen.
Die internationale Kunstausstellung in Rom wird erst am 24. Februar 1912 eröffnet. Anmeldungen zur Ausstellung müssen bis zum 25. Januar bei der Società degli Amatori e Cultori- di Belle Arti in Rom eingegangen sein. Die Einlieferung der aus⸗ zustellenden Kunstwerke hat in der Zeit vom 25. Januar bis 10. Februar zu erfolgen.
A. F. Die überaus zahlreich besuchte erste allgemeine Sitzung der Gesellschaft für Erdkunde im neuen Jahre begann am e Sonnabend unter Vorsitz von Geheimrat, Professor Dr. Penck mit Begrüßung Seiner Hoheit des Herzogs Adolf Friedrich zu Mecklenburg, der einen Bericht über „die Innerafrika⸗Expe⸗ dition 1910/11“ für diesen Abend zugesagt hatte. Der Vor⸗ 8. erinnerte dabei an die vorletzte allgemeine Sitzung der Ge⸗ ellschaft am 4. November, dem Tage des Bekanntwerdens des deutsch⸗französischen Marokko⸗Abkommens, und die damals 8.. der Sitzung ausgesprochene Hoffnung, über die von Frankreich abzu⸗ tretenden Teile seiner Besitzungen am Congo Genaueres bei Gelegen⸗ heit des einige Wochen später zu erwartenden Berichts über die jüngste Forschungsreise des Herzogs Adolf Friedrich zu erfahren. Dieser Ur. wartung werde heute entsprochen werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung wünsche Geheimrat Penck aber auf 4 im Saale auf⸗ FFhängte höchst wertvolle Landkarten aufmerksam zu machen, die auf Veranlassung des Herzogs durch ihren Rescher, den Prinzen Ulrich von Schönburg auf Schloß Guteborn bei Ruhland hergeliehen worden seien. Die durch Seltenheit, Alter und wissens “ Bedeutung hervorragenden, letzten Mittwoch in der Kolonialgesellschaft auch schon von Ihren Majestäten besichtigten Blätter wurden nach Schluß der Sitzung einer sorgfältigen Betrachtung unterzogen. Sie sind in der kartographischen Literatur bisher nirgends beschrieben. Drei von ihnen, je 125) 1 175 cm messend, stammen aus der Zeit um 1620 bis 1630 von dem berühmten Amsterdamer Kartographen Willem Janszoon Blaeuw. Sie stellen Karten von Amerika, Asien und Afrika dar und sind als treue Abbilder des damaligen Standes der Entdeckungen von Wichtigkeit. Der Sitte der Zeit entsprechend be⸗ schränken sie sich nicht auf die Wiedergabe des Erdkundlichen, sondern bringen in Menschentypen und Trachtenbildern auch Bei⸗ träge zur Völkerkunde. Jünger als diese drei wohl als Wand⸗ karten gedachten Blätter, nämlich (um 1660) aus der Amsterdamer Offizin von Frederick de Wit hervorgegangen, ist die vierte, 150 auf 200 cm messende Karte des ganzen Erdkreises, aber nicht etwa in Merkatorprojektion, sondern in 4 auf einem Blatt vereinigten Einzel⸗
Amerika darstellenden Karten Australien ja erst von Cook nichtsdestoweniger richtig; denn des Festlandes fehlt, wohl aber
worden waren. Der Vortrag Seiner wegte sich nahezu auf derselben
ihrer Anschaulichkeit
den
fanden halber
Gesetzgebung hätten die
Rasse anzuerkennen haben. dem früher Willkürakte mit die öffentliche Meinung der
allseitig Unfug gleichbleibend,
stützung zu vermitteln, die fähig sind, Sitzung mit warmen,
Reihe angewiesen hatte.
Postanweisungen
Für
auch mit ganz China, mit Cu gewechselt werden.
„Der Rosenkavalier“ in Szene. Krankheitsurlaub zurückgekehrt wieder übernommen. Fräulein Ober; Sophie: Marianne:
Herr Sommer.
direktor Dr. Muck.
bildern ausgeführt. Mit Ueberraschung wird mancher auf dem ilde auch das Wort Australia lesen, da
sowie die Westküsten von Tasmanien und Neuseeland eingezeichnet, die bereits 1642 und 1644 vom holländischen Seefahrer Tasman entdeckt
oheit des
einigen Tagen in der Deutschen Kolonialgesellschaft, Abteilung Berlin⸗ Charlottenburg, gegebene Bericht, über den in Nr. 10 d. Bl. vom 12. Januar ausführlich berichtet worden ist. Nur traten, wie nahe⸗ liegend, die erd⸗ und völkerkundlichen Beobachtungen und Erfahrungen etwas mehr in den Vordergrund, die Reiseerlebnisse von loseren Beziehungen zu dem Reisezweck etwas
gebührenden Beifall. flocht der Redner ein über anscheinende Mißgriffe in Behandlung der Eingeborenen, die ebenso von deutscher wie von belgischer und französischer Seite begangen werden. eger nicht das richtige Verstän wollen machte sie übermütig und gelegentlich disziplinlos, wie die Expedition wiederholt zu ihrem Schaden erfahren habe. Am besten werde zumeist noch auf deutscher Seite der richtige feste Ton getroffen und den Eingeborenen bei gleichbleibender Milde der Behandlung stets vor Augen geführt, ” 8 die Ueberlegenheit der weißen eso
sind, in Belgisch⸗Congo irgend welchen Zwangsmaßnahmen gegenüber. Doch auch die Franzosen übertrügen die Nachsicht, Sabotage) und Disziplinlosigkeiten gegenüber im eigenen Lande walten lassen, etwas zu weitherzig, gl sondern gelegentlich in das Gegenteil, übermäßige Strenge umschlagend, auf ihre innerafrikanischen Kolonien. — Der mit größtem Beifall aufgenommene Vortrag schrc mit der Hoffnung, daß auch die Innerafrikaexpedition der letzten zwei Jahre dazu beigetragen haben möge, das Interesse für unsere Kokonien zu beleben und ihnen die Unter⸗ sie für den hohen Aufschwung, dessen sie nicht missen können. ; oem Vortragenden gewidmeten Dankesworten und gedachte hierbei auch der anwesenden treuen Begleiter des hoch⸗ verdienten Forschungsreisenden, denen man Ehrenplätze in der ersten
Verkehrswesen.
Smyrna (deutsche Postanstalten) sowie nach den ottomanischen Postanstalten gilt jetzt wieder das Umrechnungsverhältnis v 1 Pfund Türkisch = 18 ℳ 65 ₰
Ueberseetelegramme zu halber Gebühr können fortan
Theater und Musik. Im Königlichen Opernhause geht morgen, Donnerstag,
ist, hat die Rolle der Marschallin Im übrigen lautet die Besetzung:
räulein Dux; Anina: Fräulebi Frau von Scheele⸗Müller; Knüpfer; Faninal: Herr Hoffmann; Valzacchi: Herr Henke; Sänger: Die musikalische
* t 1“ 8
von
1770 eoehnxn worden ist. Es ist den
die von Cook erst entdeckte Ostküste finden sich Teile von dessen Westküste
Herzogs Adolf Friedrich be⸗ Linie, 9 der von dem Redner vor
zurück. ie Lichtbilder künstlerischen Ausführung Sehr ernste Bemerkungen
und
Schubo igroßen
Für die Milde der kolonialen
18, Wohl⸗ über die
Hoheit
nders ängstlich sei 88
mehr oder weniger gebildeten Welt
man, nach⸗ Recht durch geahndet worden welche sie jetzt
indessen keineswegs
Leer, Ems ist bis
— Geheimrat Penck schloß die
obdachlos.
nach Konstantinopel und
Im Koͤniglichen Schauspielhause Trauerspielfragment⸗„Robert Guiskard“ und „D vench lecg H n Dorfrichter Adam: Herr Pohl; die anderen Hauptrollen 1 beiden Stücken liegen in den Händen der Damen 8. Arnaulbe Respen Butze und Heisler sowie der 1 Kraußneck, Stange und Zimmerer. geht Fveches gschen iel 8 voraus: ilhelm: Herr Staͤegemann; Marianne: Fräulei Fabrice: Herr Werrack. 8 L1“
Duisburg, 17. Januar. ofenunglück auf der Zeche letzten beiden Arbeiter sind Die Zahl der Toten hat sich damit auf zehn erhöht. (Vgl. Nr. 14 d. Bl.)
16. Januar.
Stuttgart, 17. Januar. (W. T. B. 10 Minuten ist hier 8 — Ehingen erfolgten zwei Erdstöße von großer Stärke.
Osaka, 16. Januar. insgesamt 5268 Häuser zerstört. (Vgl. Nr. 14 d. Bl.)
werden morgen das eer zerbrochene Krug“
gegeben. Den Guiskard spielt Herr von Ledebur,
Herren Geisendörfer, Staegemann,
Den beiden Kleistschen Dichtu Die Geschwister“ in folgender Neehan imig;
Mannigfaltiges. Berlin, 17. Januar 1912.
Am 25. und 29. Januar werden die Herren Oberleutnant Wiese und Kaiserswaldau, nens dn n Eemnengcn des Herzogs Adolf Friedrich zu e a ehe Hohet 6 Hersog. n Afrikareise, als auch auf der Reise 1907/08 begleitet m Wissenschaftlichen Theater der „Urania“ zweite deutsche Innerafrikae des Herzogs Adolf 1 8 8 allgemeinen Verlauf der Expedition, mit besonderer Berück der neu erworbenen Gebiete in Kamerun und des deutschen 3 189 Feülche “ ü- S v als zweiten Teil
ortrags seine Reise von Ubangi den Ue t am oberen Nil behandeln. ne luß Ptkang nach Fado bilder erläutert werden. jetzt an der Kasse der „Urania“ zu haben.
Adjutant Seiner Hoheit Mecklenburg, und der vanr,9 Dr. sowohl auf der letzten einen Vortrag pedition Seiner
1 Friedrich zu Mecklenb Während der Oberleutnant von Wiese über Fn-
ran⸗
Der Vortrag wird durch farbige Licht⸗ Eintrittskarten für beide Vorträge slnd füct.
(W. T. B.) Die b „Phoenix“ gestern schwerver⸗ ihren Verletzungen erlegen.
(W. T. B) Die Schiffahrt auf der
Papenburg hinauf vollständig lahmgelegt. 2 Leerort kann die Ems zu Fuß 8 —“
überschritten werden.
Heute früh 6 Uhr
kräftiger Erdstoß verspürt worden. In
(W. T. B.) Die Feuersbrunst hat Ueber 30 000 Menschen sind
8 9 4 89
ba und mit den Seychellen 6⸗ 8
Fräulein Hempel, die von ihrem Octavian: Rothauser;
Ochs von Lerchenau: Herr nehmen.
Leitung hat der Generalmusik⸗
on Nach Schluß der Redaktion eingegangene
Depeschen.
Peking, 17. Januagr. (Meldung des „Reuterschen Bureaus“”). In Tengtschou bei Tschifu sind gestern auf einem japanischen Dampfer 300 Revolutionäre aus Dairen angelangt und haben die Stadt in Besitz genommen. — namentlich aus Tschangschau werden ernste Unru hen gemeldet. In Tientsin ist es ebenfalls Buenos Aires, 17. anlassung des Senators streikenden Eisenbahnangestellten mit dem Minister des Innern eine Besprechung gehabt, die Ausständigen die Vermittlung der Regierung an⸗
Aus der Provinz Honan, zu neuen Unruhen gekommen.
„Januar. (W. T. B.) Auf Ver⸗ Villanueva hat eine Abordnung der
in welcher sie erklärte, daß
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und
Zweiten Beilage.)
Theater. Kuͤnigliche Schauspiele. Donnerstag: Opern⸗ haus. 18. Abonnementsvorstellung. Dienst⸗ und Frei⸗ plätze sind aufgehoben. Der Rosenkavalier. Komqödie für Musik in drei Akten von Hugo von Se. Musik von Richard Strauß. Musi⸗ kalische Leitung: Herr Generalmusikdirektor Dr. Muck. Regie: Herr Oberregisseur Droescher. An⸗ ang 7 ½ Uhr. Schauspielhaus. 18. Abonnementsvorstellung. Die Geschwister. Schauspiel in einem Akt von Goethe. Regie: Herr Regisseur Keßler. Robert Guiskard, Herzog der Normänner. Trauer⸗ elfragment von Heinrich von Kleist. In Szene esetzt von Herrn Dr. Lindau. Der zerbrochene ug. Lustspiel in einem Aufzuge von Heinrich on Kleist. In Szene gesetzt von Herrn Regisseur atry. Anfang 7 ½ Uhr. Freitag: Opernhaus. 19. Abonnementsvor⸗ stellung. (Gewöhnliche Preise.) Dienst⸗ und Frei⸗ plätze sind aufgehoben. Siegfried in drei Akten von Richard Wagner. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 19. Abonnementsvorstellung. Der eingebildete Kranke. ö in drei Akten von J. B. P. Molidre. In der Uebersetzung von Wolf Grafen Baudissin, mit einem Vorspiel (unter Benutzung Molisérescher Motive) und mit dem Originalschluß (Zeremonie einer burlesken Doktorpromotion) 8 die Bühne bearbeitet von Paul Lindau. Die ve ner⸗ gehörige Musck nach zeitgenössischen
riginalen von J. B. Lully und M. A. Char⸗ pentier und Gounodschen Kompositionen zum „Arzt wider Willen“, eingerichtet und für Streichorchester ,2ꝗ een von Ferdinand Hummel. Anfang
r.
Neues Operntheater. Sonntag, Nachmittags 2 ⅛ Uhr: Auf Allerhöchsten Befehl: Sechste Vor⸗ stellung für die Berliner Arbeiterschaft: Der Schlagbaum. Volkslustspiel in 3 Aufzügen von Heinrich Lee. (Die Eintrittskarten werden durch die Zentralstelle für Volkswohlfahrt nur an Arbeiter⸗ vereine, Fabriken usw. abgegeben. Ein Verkauf an einzelne Personen findet nicht statt.)
Deutsches Theater. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Der Zorn des Achilles. Freitag: Peuthesilea.
Sonnabend: Faust, 2. Teil.
Sonntag: Der Zorn des Achilles.
Fr den 19., und Montag, den 22. Januar, Abends 8 Uhr: Aufführung im „Zirkus Schumann“: Jedermann.
Sonnabend, Tasso.
Theater in
furter.
furter.
Hardt.
Sonnabend,
Freitag:
Egenieff.) Sonntag,
Undine.
Madonna.
Kreuz.
piele.
Donnerstag, Abends 8 Uhr:
Schillertheater. Donnerstag, Abends 8 Uhr: König Heinrich (in einem Vorspiel „Kind Heinrich“ und vier Akten) von Ernst von Wildenbruch.
reitag und folgende Tage: Große Rosinen. Nachmittags 3 ½ Uhr:
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bummelstudenten.
Torquato
der Königgrützer Straße. Die fünf Frank⸗
Freitag und folgende Tage: Die fünf Frank⸗ Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Ein Fallissement.
Lessingtheater. Gudrun. Ein Trauerspiel in 5 Akten von Ernst
Donnerstag, Abends 8 Uhr:
Freitag: Die Frau vom Meere. Sonnabend: Gudrun.
Neues Schauspielhaus. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Alt⸗Heidelberg.
Freitag: Heiligenwald. Nachmittags 3 ½¼ Bernauer. — Abends: Heiligenwald.
Sonntag, Nachmittags 3 ¼ Uhr: Agnes Ber⸗ nauer. — Abends: Heiligenwald.
Uhr: Agnes
ur Komische Oper. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Fra Diavolo. La Traviata.
(Gastspiel Franz
Sonnabend: Undine. Nachmittags 3 Preisen: Der Barbier von Sevilla. — Abends:
Uhr: Zu kleinen
Kurfürsten-Oper. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Der Schmuck der Madonna. neapolitanischen Volksleben in drei Akten. Handlung und Musik von Ermanno Wolf⸗Ferrari.
Freitag und Sonnabend:
Oper aus dem
Der Schmuck der
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Das goldene Hierauf: Zum ersten Male:
Der Dorfbarbier. — Abends: Tiefland. “
0. (Wallnertheater.)
Donnerstag, Abends 8 Uhr: Ofsiziere. Freitag: Der Kilometerfresser.
1 — Nathan der Weise. “ Zum ersten Male:
Berliner er. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Große Nosinen. Originalposse mit Gesang und Tanz in drei Akten [5 Bildern) von R. Bernauer
Schanzer.
8 Eine glückliche Maskerade. Ludwig Fulda.
und R.
Sonnabend: Der Weg zur Hölle. Charlottenburg.
Donnerstag, Abends 8 Uhr:
Schauspiel in vier Aufzügen von
Freitag: Der Weg zur Hölle. Sonnabend, Nachmittags 3 ½ Uhr: Prinz Friedrich von Homburg. —
ds: Der Kilometer⸗
8
Theater des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstr. 12.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Russisches Ballett: Sylphiden — Der Geist der Rose — Polowetzer Tänze aus der Oper „Prinz Igor“ — Kleopatra.
Freitag: Russisches Ballett.
Sonnabend, Nachmittags 4 Uhr: Max und Moritz. — Abends: Wiener Blut.
Sonntag, Nachmittags 3 ½ Uhr:
Fatinitza. — Abends: Wiener Blut. 8
„
Lustspielhaus. (Friedrichstr. 236.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Das große Geheimnis. Lust⸗ spiel in 3 Akten von Pierre Wolf.
Freitag: Zum ersten Male: Die Damen des “
Sonnabend: Die Damen des Regiments.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Renaissance
8
Residenztheater. (Direktion: Richard Alerander.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Ein Walzer von Chopin. Schwank in drei Akten von Kéroul und Barré. Für die deutsche Bühne bearbeitet von Bolten⸗Baeckers.
Freitag und folgende Tage: Ein Walzer von Chopin.
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Polnische Wirtschaft. Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten von Kraatz und Okonkowsky, bearbeitet von J. Kren. Gesangstexrte von Alfred Schönfeld, Musik von J. Gilbert.
— aeFatac und folgende Tage: Polnische Wirt⸗
a
2
Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof Friedrichstr.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Das kleine Café. Lustspiel in drei Akten von Tristan Bernard.
Freitag und folgende Tage: Das kleine Café.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Francillon.
8
Konzerte.
Philharmonie. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: 3. Liederabend von Lili Lehmann.
Singakademie. Donnerstag, Abends 8 Uhr:
4. Kammermusikabend des Klingler⸗Quartetts. Mitw.: Fritz Rückward (Bratsche).
8
Saal Bechstein. Donnerstag, Abends 8 Uhr:
Beethoven⸗Baal. Donnerstag, Abends 8 Uhr: Einziges Konzert von Arrigo Serato mit dem Philharmonischen Orchester. Dirigent: Dr. Ernst Kunwald. Mitw.: Karl Kämpf (Har⸗ monium). 6
Klindworth ⸗-Scharwenkna⸗Saal. Donners⸗
tag, Abends 8 Uhr: 2. Liederabend von Olga de la Bruyeéere. 8
Harmoniumsaal. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr
Konzert von Marix Loevensohn. Moderne Kammermusik. 8
Birkus Schumann. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Große Galavorstellung. Auftreten sämtlicher Spezialitäten. — Zum Schluß: Das neue Aus⸗ stattungsstück „Das Motorpferd“ in 5 Akten. Hervorzuheben: Die große Schlußapotheose mit noch nie dagewesenen Effekten.
I Ffühngrg der erfschec- zufführung des „Deutschen Theaters“”: Jedermann. Anfang 8 Uhr. 2
Birkus Busch. Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Große Galavorstellung. Zum Schluß: Das neue Manegeschauspiel „Die Hexe“ mit Gertrud Arnold als Gast. — Vorher: das auserwählte Programm.
Familiennachrichten.
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Oberleutnant von Barton gen. von Stedman (Frankfurt a. M.). — Eine Tochter: Hrn. Hans von Trebra (Braunsroda).
Gestorben: Hr. Hermann Graf von Posadowsky⸗ Wehner Frhr. von Postelwitz (Schloß Blottnitz). — Hr. Kammerherr Hilmar Frhr. von dem Bussche⸗Hünnefeld (Hünnefeld bei Bad Essen). — Fr. General Ellen von Grolman, geb. von Block (Breslau). — Clara Edle von der Planitz, geb. Gräfin von der Schulenburg (Torgau).
Liederabend von William Pitt Chatha Am Klavier: Lupwig Schütz. 8 Pe
Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗
Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
b 1“.““
Keine Zirkusvorstellung, sondern: 1
eichsanzeiger und Königlich Preußischen Sta
Berlin, Mittwoch, den 17. Januar
11“ r
8
1912.
FRF2⁵‿ι‿
Parlamentarische Nachrichten. 8
hder Entwurf zu einem Gesetz über die Ausübung der
bb Arbeitsscheuen und säumigen Nähr⸗ pflichtigen in Preußen 1
ist nebst Begründung und einem Abdruck der in anderen
deutschen Staaten geltenden einschlägigen Bestimmungen dem
Herrenhause zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:
Artikel 1.
Stelle des § 1 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des v über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetzsamml. S. 130) und des § 1 des Gesetzes, betreffend die Aus⸗ führung des Bundesgesetzes über den⸗ Unterstüͤtzungswohnsitz für das Herzogtum Lauenburg, vom 24. Juni 1871 (Offizielles Wochenblatt S. 183) treten hsahstebense 1u“
edem hilfsbedürftigen Deutschen (§ 69) ist von dem zu seiner nneeeg lfebeügle ge Armenverbande Obdach, der unentgeltliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. Die Unterstützung kann geeignetenfalls, so lange sie in Anspruch genommen wird, 8. Unterbringung in einem Armen⸗ oder rankenhause gewährt werden. Praa hse, nh die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amtshandlungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht
verpflichtet. 8 12.
er selbst oder in der Person seiner Ehefrau oder seiner noch nicht 1n 19 alten Kinder aus öffentlichen Armenmitteln nicht nur vorübergehend unterstützt wird, kann auch gegen seinen Willen auf Antrag des unterstützungspflichtigen Armenverbandes durch Beschluß des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses für die Dauer der Unterstützungs⸗ bedürftigkeit in einer öffentlichen Arbeitsanstalt untergebracht werden; der Untergebrachte ist verpflichtet, für Rechnung des Armenverbandes die ihm von diesem angewiesenen Arbeiten nach dem Maße seiner
Kräfte zu verrichten. 1r
ls Beschlußbehörde kann sowohl der für den Armenverband des 11132““ wie der für den Aufenthaltsort des Unter⸗ stützten oder seiner Angehörigen zuständige Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß angerufen werden. 1
§ Die Entscheidung des Kreis⸗ Grund mündlicher
C.
(Stadt⸗) Ausschusses ergeht auf Sie ist mit 1“ vSö Zor der Entscheidung ist dem Unterstützten, gegen den das Verfahren 1 richtet, Cche vunhe zur Aeußerung zu geben. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 52, 115, 116, 119 bis 126 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195 ff.) sinngemäße Anwendung.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirks⸗ ausschuß kann indessen die Vollstreckung der Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus⸗ setzen. Vor der Aussetzung ist Fr 1“ zu hören.
Die Vollstreckung des Beschlusses erfolgt durch den unterstützungs⸗ 114“ sind berechtigt, die einer Arbeitsanstalt über⸗ wiesenen Personen in Anstalten außerhalb ihres Bezirks unterzubringen oder ihnen Arbeiten auch ohne Aufnahme in eine geschlossene Arbeits⸗
anstalt anzuweisen.
§ 1 e. . Die Entlassung aus der Arbeitsanstalt ist von dem Armen⸗ venbaan g sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der Unter⸗
bringung weggefallen sind. 3 8 die Aufhebung des Unterbringungs⸗
lusses mit der Behauptung, daß dessen Voraussetzungen weg⸗ vne so entscheidet über diesen Antrag der Krris⸗ (Stadt⸗) v der den Beschluß erlassen hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 1c. 8 8
Der Armenverband kann den Untergebrachten auf dessen Antrag
für eine angemessene Zeit beurlauben; wird der Beurlaubte während
er Beurlaubung erneut nicht nur vovrübergehend unterstützungs⸗ derehe (§ so kann auf Antrag des Armenverbandes durch Bescheid des Vorsitzenden des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses, der den Unterbringungsbeschluß erlassen hat, die Wiedereinlieferung des Beurlaubten verfügt werden. In dem Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen, daß sie befugt sind, innerhalb zweier Wochen auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen oder das Rechtsmittel der Beschwerde an den Bezirks⸗ ausschuß einzulegen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 4 und 5 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß Beschwerde und Antrag auf Beschlußfassung durch das Kollegium keine aufschiebende Wirkung haben. “
Wird während der Beurlaubung eine Wiedereinlieferung nicht verfügt, so gilt der Beurlaubte als endgültig entlassen.
Wird der Antrag auf Beurlaubung von dem Untergebrachten nach Ablauf von drei Monaten seit der Unterbringung oder der Wieder⸗ einlieferung oder der Ablehnung eines solchen Antrags gestellt, so hat, wenn der Armenverband dem Aatsage nicht entsprechen will, der Vorsitzende des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses, der den Unterbringungs⸗ beschluß erlassen hat, einen Bescheid zu erteilen. Auf das Verfahren finden Satz 2 und 3 des Abs. 1 Anwendung.
Wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat, muß der Unter⸗ gebrachte auch ohne Antrag werden.
§ 1g. 1“ Aus dem Arbeitsverdienste des Untergebrachten sind zunächst die Kosten der Unterbringung zu decken. Aus dem Ueberschuß ist die Unterstützung zu bestreiten, die den Angehörigen des Untergebrachten für die Zeit der Unterbringung gewährt wird. Der dann noch ver⸗ bleibende Rest ist diesem bei der auszuhändigen. 1
Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung aufzustellen, welche der Bestätigung des Ministers des Innern bedarf.
§ 1i. 1
Die Polizeiverwaltungen sind verpflichtet, die zur Durchführung der Vollstreckung etwa erforderliche Hilfe zu gewähren. Die ent⸗ stehenden Transportkosten fallen in allen Fällen dem unterstützungs⸗ pflichtigen Armenverband in t.
Artikel 2.
Der Abs. 1 des § 65 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsit vom 8. März 1871 (Gesetzsamml. S. 130) und der Abs. 1 des § 53 des betreffenden Gesetzes für das Herzogtum Lauenburg vom 24. Juni 1871 (Offizielles Wochenblatt S. 183) erhalten folgende Fassung;
Auf Antrag des Armenverbandes, der einen Hilfsbedürftigen unterstützen muß, koͤnnen durch einen mit Gründen versehenen Be⸗ schluß der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhaltungs. pflichtigen angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ibrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstützung zu ge⸗ währen. Auf den Vater eines unehelichen Kindes findet diese Vor⸗
i insoweit Anwendung, als er seine Vaterschaft nach § 1718 gr h.m hat, oder seine Unterhaltspflicht in einem voll⸗ streckbaren Titel festgestellt ift.
Artikel 3. — In den Fällen der Artikel 1 und 2 finden die Vorschriften des § 59 des Gesetzes 888 8 Allgemeine Landesverwaltung vom 30. 1883 keine Anwendung. ö“ Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. 8 Diesenrealies des Innern ist mit seiner 1.Ffährung beauftragt.
In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird u. a. ausgeführt: “
Ueber die Heführn , gegen die frivole Nährpflichtverletzung auf Kosten der Allgemeinheit neue Machtmittel zu schaffen, berrscht allseitige Uebereinstimmung. Einige aus den Schriften des Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit entnommene Ziffern mögen die Größe des sozialen Uebels erkennen lassen. Nach einer für das Jahr 1. Juli 1896 bis 1. Juli 1897 von dem Verein in 113 deutschen Städten gehaltenen Umfrage entfielen auf die in ihnen vorhandenen 7 837 000 Einwohner nicht weniger als 6632 Unterstützungsfälle infolge von Versäumung der Nährpflicht; betroffen wurden 19 765 Frauen und Kinder. In 14 preußischen Großstädten befanden sich in dem gleichen Zeitraum allein 1846 pflichtvergessene Männer. Unter den Ursachen wurde Trunksucht allein oder in Verbindung mit Müßiggang, Kon⸗ kubinat des Mannes, eheliche Untreue und Sittlichkeitsverbrechen, Liederlichkeit und Arbeitsscheu, Mißhandlung der Frau und, dergl. festgestellt. Im einzelnen darf auf den eingehenden Bericht von Dr. Hirschberg in Heft 36 der genannten Schriften ver⸗ wiesen werden. Nach einer weiteren Rundfrage desselben Vereins wurden im Monat März 1909 in 20 preußischen Großstädten allein 2865 säumige Nährpflichtige gezählt (D. V.
eft 88 S. 19). Unter diesen Städten fehlen Berlin und die fachbarstädte. Ueber die Berliner Verhältnisse gibt aber ein Bericht des Stadtrats Münsterberg (D. V. Heft 76 S. 15, 16) Auskunft, nach dem dort im Jahre 1906 in der offenen Armenpflege nahezu 3000 eheverlassene Frauen mit einem Kostenaufwande von 6 bis 700 000 ℳ unterstützt worden sind. In Charlottenburg fielen im Jahre 1906: 236, in dem Jahre 1907 309 Frauen wegen böswilliger. Verlassung durch den S der öffentlichen Armenunterstützung anheim (D. V. Heft 88 S. 62). 8
Cüc bei deft scges Ausdehnung der Nährpflichtverletzung eine erhebliche Belastung der Armenverbände eintreten muß, liegt auf der Hand. Daß damit aber auch durchaus verderbliche Folgen für die allgemeine Sittlichkeit und für die öffentliche Sicherheit verbunden sind, bedarf keines Nachweises. Diesen Mißständen mit allen Mit⸗ teln entgegenzutreten, erweist sich als eine Verpflichtung der Staats⸗ gewalt. Sie muß bemüht sein, im Volke die Auffassung von der sittlichen Notwendigkeit und Aufrechterhaltung der Ehe und dem Ernste der durch sie begründeten Familienpflicht zu stärken. Sie muß ferner verlangen, daß Personen, die ihren Unterhalt verdienen können, sich aber nicht darum bemühen, ihre Arbeitskraft in wirksamer Weise ver⸗ werten. Zur Verwirklichung dieser Forderungen reichen die bestehenden
esetze nicht aus. 8 Ft, Absatz 2 des A. G. z. U.W. G. gestattet zwar die Ge⸗ währung einer Unterstützung, so lange sie in Anspruch genommen wird, mittels Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen ent⸗ sprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines Armenhauses. Weil aber die Annahme einer derartigen Unterstützung von dem Be⸗ lieben des Hilfsbedürftigen S. gemacht ist, so braucht er, um sich dem Arbeitszwange zu entziehen, lediglich auf die Unterstützung zu verzichten oder, ohne für seine Person Unterstützung zu begehren, den Unterhalt seiner Angehörigen dem Armenverbande zu überlassen. Ein Arbeitszwang ist ausgeschlossen und hat auch ausdrücklich aus⸗ geschlossen werden sollen (§ 1 der Ministerialinstruktion zum Aus⸗ führungsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 10. April 1871).
Erfahrungsgemäß benutzen übrigens gerade die durch eigene Schuld in hilfsbedürftige Lage geratenen Individuen das Armenhaus vielfach, um sich einige Zeit auf öffentliche Kosten pflegen zu lassen und dann den alten lasterhaften Lebenswandel wieder zu beginnen.
Ebensowenig kann auf dem Wege des § 65 A G. z. U. W. G. eine erhebliche finanzielle Erleichterung der Armenverbände in den hier in Betracht kommenden Fällen erreicht werden. Die dort vor⸗
esehene Verpflichtung zur Gewährung einer laufenden Unterstützung etzt die Leistungsfähigkeit und Bereitwilligkeit des Verpflichteten voraus. Ein säumiger Nährpflichtiger wird sich aber entweder mit seinem Verdienste so einzurichten suchen, daß dieser gerade nur zur Be⸗ streitung des eigenen Unterhalts ausreicht, oder sonst Mittel und Wege finden, um sich 8 Fvageihve-⸗ eines ihn zu einem Beitrage ver⸗
ichtenden Beschlusses zu entziehen. 8 ne 8 der Armengesetzgebung bleiben die Behörden zur Bekämpfung mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Armenpflege aus⸗ schließlich auf die repressiven Mittel der Strafgesetzgebung angewiesen. Es kommen hier in v. 8 etrrenpgen des § 361 Ziffer 5,
nd 10 und § 362 R.⸗St.⸗G.⸗B. “
Der § c Zesne 5 verlangt den Nachweis des ursächlichen Zu⸗ sammenhangs zwischen Hilfsbedürftigkeit einer⸗ und dem Spiel, Trunk oder Müßiggang andererseits und setzt einen Zustand absoluter Un⸗ fähigkeit, sich und die Seinen zu unterhalten, für die Verurteilung voraus. Dieser Nachweis ist sehr schwer zu erhringen. Die Straf⸗ vorschrift hat deshalb nur geringe praktische Bedeutung gewonnen. Im Vorentwurf zu 5 neuen Strafgesetzbuche ist von einer solchen Bestimmung ganz abgesehen. ““ 1 Noch .Twe ist die praktische Bedeutung des § 361 Ziffer 7 St⸗G.⸗B., der einen Zwang zur Arbeitsleistung gegen dicjenigen üben will, welche aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung empfangen, die Arbeitsverweigerung aber nur bestraft, wenn sie aus Arbeitsscheu erfolat. Die Lieferung eines solchen Nachweises ist nur selten möglich. Dies hat zur Folge gehabt, daß von dem wirksamen Mittel der Ueberweisung an die Landespolizeidehörde nur geringer Gebrauch gemacht werden konnte. In preußischen Arbeitshäufern waren z. B. auf Grund des § 361 Ziffer 5 im Jahre 1905: 11, 1906: 82. 1907: 97, 1908: 125, 1909: 120 und auf Grund der Ziffer 7 1905: nur 1, 1906: 7, 1907: 8, 1908: 10 und 1909: 5 Personen untergebracht. “ 8 b 1 b. § 361 Ziffer 10 endlich, welcher in erster Linis auf den Schutz der Armenpflege und daneben gegen die fridole Verleßung der Familienpflich gerichtet ist, hat seinen Zweck nach beiden Richtun nicht erfäͤllt. Der durch die Vorschrift hedingte umst schäftsgang, die Zweifel über die zum Erlaß der Aufforderung zu⸗ ständige Behörde, als welche bald der Kreis⸗ (Stadt.) Ausschuß, bald die Polizeibehörden, hald die Armenverwaltungen bezeichnet worden sind, die Schwierigkelt der Feststellung, ob ein Nährpflichtiger zuch unterhaltspflichtig sei, und die Unmöoglichkeit, auf säumige Nähr pflichtige den § 362 St.⸗G.⸗B. anzuwenden, haden dei den Armen. derwaltungen eine begreifliche Zurückhaltung in der Beynutzung des § 361, 10 St.⸗G.⸗B. 3 4 —ö9 2₰9 exen nn Ausbeutung du ichtvergessene Almosenempfänger eintreten lafsfen. 8 8 deens die bestebenden Strafdestimmungen einen prak⸗ tischen Nutzen nicht gebracht und es nicht verdindern können, daß die Zahl der Unterstützungen fuͤr Arbeitsscheue und von ree Ernädrer im Stiche gelassene Familien in stetem Wachsen begrissen ist, so wird das von den Armenverwaltungen immer dringender geäußerte Ver⸗
langen nach einer zur Beseltigung des destehenden Notstands geeigneten
umständliche Ge⸗
Abwehrmaßregel als berechtigt anerkannt werden müssen. man davon aus, daß derjenige, der sich aus eigenen Kräften nicht erhält, auch keinen Anspruch auf die freie Verfügung über seine Arbeitskraft besitzt, sondern sich mit der letzteren in den Dienst der Allgemeinheit, die ihn unterftätzt, . stellen hat, und daß ferner die dem Familienhaupte gesetzlich obliegende Pflicht zur Unterhaltung seiner Angehörigen nicht nur eine privat⸗ rechtliche Grundlage hat, sondern als Korrelat der obligatorischen Armenpflege zugleich eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende öffentlich rechtliche Verpflichtung darstellt, auf deren Erfüllung mit allen Mitteln hinzuwirken ist, so ergibt sich von selbst als Lösung der vorliegenden Frage die Rückkehr zu dem durch das Gesetz vom 21. Mai 1855 in Preußen eingeführten, im Jahre 1871 aus rechtlichen Be⸗ denken aufgegebenen Arbeitszwang. 1 3 Jene Bedenker beruhten, wie die Begründung des Ausführungs⸗ gesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz ergibt, auf der Auffassung, daß es nicht als zulässig angesehen werden könne, den Verwaltungs⸗ beßorben die Befugnis zur Unterbringung von Arbeitsscheuen und Obdachlosen in ein Arbeitshaus beizulegen, nachdem der § 362 des St⸗G.⸗B. eine solche Unterbringung von der ausdrücklichen Ermäch⸗ tigung durch den Richter abhängig gemacht habe. Es wurde erwogen, daß derjenige, der unfreiwillig in eine Arbeitsanstalt untergebracht werde, das, was mit einer solchen Exekutionsmaßregel von ihm er⸗ zwungen werden solle, in der Regel nicht eher leisten könne, als bis die gedachte Maßregel wieder aufgehoben worden sei. In der Praxis stelle sich daher die Sache immerhin und unvermeidlicher⸗ weise so, daß die Exekutionsmaßregel so lange zur Anwendung ge⸗ bracht werde, bis der Betreffende durch sein Verhalten die Hoffnung einer stattgehabten Besserung gewähre. Die Exekutionsmaßregel nehme dadurch wesentlich den Charakter der Identität mit der Korrektions⸗ nachhaft des § 362 St.⸗G„B. an. Diese Bedenken können nicht mehr als begründet anerkannt werden. Sie übersehen die wesentliche Verschiedenheit des Arbeitszwangs und der Korrektionsnachhaft in den “ aus denen sie hervorgehen und in den von ihnen ver⸗ olgten Zwecken. .“ 8b waren die Erfahrungen, die mit dem durch das Gesetz vom 21. Mai 1855 in Preußen eingeführten Arbeitszwang gemacht worden sind, durchaus günstige; die Behörden wiesen in den damals erstatteten Berichten auf den wohltätigen Einfluß hin, den die Möglichkeit des sofortigen Eingreifens der Verwaltungsbehörden und die unbestimmte Dauer der Zwangsmaßregel gehabt habe. Auch in dem Berichte der Kommission des Herrenhauses über das Ausführungsgesetz zum U.⸗W.⸗G. wird die wohl⸗ tätige Wirkung der Zwangsmaßregel hervorgehoben, indem in den meisten Fällen die bloße Androhung der Maßregel genügt habe, um die nachhaltige und S. Indolenz zu brechen. Ebenso haben sich die in Sachsen, Württemberg, Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg und Anhalt mit dem Arbeitezwang gemachten Erfahrungen als günstig erwiesen und ergeben, daß bei sachgemäßer Einrichtung der Arbeiten sehr wohl der Zweck der Entlastung der Armenverbände erreicht werden kann. 88 .“ dexc den Kreis derjenigen Personen betrifft, gegen welche sich der Arbeitszwang richten soll, so umfaßt er einmal die Arbeitsscheuen, d. h. die Müßiggänger, Trunkenbolde und dergl., die nicht für sich selbst sorgen, sondern aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen, und sodann die säumigen Nährpflichtigen, d. h. Personen, welche ihre Verpflichtung zum Unterhalt der A gehörigen nicht erfüllen, sondern diese der Armenpflege anheimfallen lassen, mag das Eintreten der Armenpflege durch Arbeitsscheu des 1“ oder dadurch be⸗ dingt sein, daß dieses seinen Verdienst nicht zum Unterhalt der An⸗ gehörigen verwendet. Die Ausdehnung der Arbeitsverpflichtung auf das für seine Person unmittelbar keine Unterstützung genies nde Familienhaupt ergibt sich daraus, daß ihm als dem zum Unterhalt seiner Angehörigen Verpflichteten jede der letzteren zu⸗ gute kommt, wie denn auch nach dem in dem Unterstützungswohnsig⸗ gesetz aufgestellten Grundsatze der Familieneinheit jede einem Glied der Familie zugebilligte Unterstützung rechtlich als dem Familienhaupt gewährt anzusehen iist. “ 1 Da die Einweisung in eine Arbeitsanstalt einen empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sucht der Entwurf eine objektive und jede Willkür ausschließende Anwendung, soweit als an⸗ ängig, sicherzustellen. Deshalb soll die Unterbringung in einer Arbeitzanstalt nicht durch die interessierten Armenverwaltungen, sondern durch den Kreis⸗ und Stadtausschuß erfolgen, denen damft ähnliche Funktionen zugewiesen werden, wie sie ihnen nach § 65 A⸗ G. z. U.⸗W.⸗G. und § 43 Abf. 1 Nr. 2 des Zuständigkeitsgesetzes in Anfehang der Anträge gegen die zur Unterstützung eines Oilssbe Bürftigen derpflicht⸗ten Angehörigen und, soweit die Kreigausschüsse in Betracht kommen, nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 a. a. O. als Beschwerdeinstanz in Armen⸗ angelegenheiten bereits zustehen. Der unterstützende Armengerband wird regelmäßig, auch wenn der Unterstützte landarm ist, nach § 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes der Ortsarmenverband sein, in dessen Bezirk sich der Unterstützte oder seine Angehörigen aufhalten. Der Kreis (Stadt⸗) Ausschuß dieses Ortsarmenverbandes würde also öctlnd zuständig sein. Es kann aber auch der Landarmenvderband als unterstützender Armendverband auftreten, z. B. dann, wenn er den Unterstützten oder seine Angehörigen in eigene Fürforge, etwa durch Unterbringung in einem Landarmenhause, genommen, oder wenn er Familienangehärige im Wege der außerordentlichen Armenpftege untergebracht hat. In diesen ällen und auch dann, mwenn der in der Perfon seiner Angehürigen dünea ce sich umhertreibt, können sich fel über die ärtlüche Zuständigkeit eimnes Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschusses ergeben die der § 1 b beseitigt. Welcher der danach — Kreis. (Stadt⸗) Ausschüsfe Beide Behörden stehen übrigens den öärtlichen Verhültnissen nahe genug, um das Verfahren mit der im Interesse der Wirksamfeit des Zwangsmittels gebotenen Schnelligkeit durckzuführen. Dir Art ihrer Zusammensetzung und die kollegiale Beschlußfassung sichern eime unpartetische Entscheidung. Diesem Irecke dienen serner die Woan. schriften über das Verfahren, das im ginen das Beschlußverfahren nach Maßgade der Vorschriften des Landesvermwaltungsgesetzes dom 30 Juls 1883 sein soll, infofern aber don ihm abmeicht, als die Befearrte des Vorsitzenden zum Erlaß von dorläufigen Bescheiden nach 1 I a. a. O. ausgeschaltet ist. Im IJntevessae Betroffenen sull der Entscheidung stets eine mündliche Verhandlung dorausgehen und ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeden werden. Ebenfu ist die Beschwerde an den — Allerdings mußte als Regei der Ausschluß der aufschiehs Wirkung der Beschwerde ufgesteilk werden, weil es andernfalls den Betraffenen maglich mwäre mähtemd angsmittels durch Wechfel d seuthaltsorts zu vereitein. Der eee ist Ldoch das Rocht heigelegt, je nach den Umständen des Einzelfalls die Ausfetzun 8 der Vollstreckung auf Antrag oder dom Amts wegen anzuordnen. Voan der Iulassung einer weiteren We. schwerde an den Prodinztalrat ist abge weil auch für die — Beschwerden in Armenangelegenheiten § 41 des Zuständigkei esetzes vom 1. ust 188 nur eine Instanz it und der ees Rausschu eine unpartriische, erschaäpfende und allen dillsgen.
Geht
Rcksichten gerecht werdende Nachprüfung der getruffenen dungen verdüͤrgt.
Die Vollstrechung des don dem Kreig. Stadt., Aaschas ge. fasten “ des Armenverban der eene
Einleitung des Verfahrens gestellt dat. Zur Er
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