ihren Bereich bereits diese wichtige Materie landesgesetzlich geregelt “ ich nunmehr zu dem Entwurf selbst übergehe, so möchte ich im allgemeinen die Bemerkung vorausschicken, daß der Faag Gesetzentwurf eine einheitliche und erschöpfende Regelung des 8 ⸗ lichen und privaten Wasserrechts bezweckt, eine Regelung, die, wie ch vorhin schon andeutete, im Interesse der Einheitlichkeit der Wasser⸗
ern auch für sonstige Zwecke, insbesondere für industrielle An⸗ “ “ Talsperren nicht stillschweigend vorübergehen konnte. Die Talsperren sind in den §§ 100 ff. des Gesetzentwurfs besonders behandelt, und es ist gleichzeitig auch bezüglich der Stau⸗ anlagen eine neue gesetzliche Regelung insofern vorgesehen, als er⸗ leichternde Bestimmungen dafür geschaffen sind, um schädliche Stau⸗ anlagen zu beseitigen, zu beschränken oder deren Umgestaltung herbei⸗
unte Gesetz vom Jahre 1879 wenigstens für die Wassergenossen⸗ 52 “ Recht zu schaffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nun in bezug auf das Wasserrecht die damals gehegten Erwar⸗ tungen nicht erfüllt. Es hat die Regelung des Wasserrechts der Landesgesetzgebung überlassen und dabei noch ausdrücklich alle in dieser Beziehung bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht⸗
zum Deutschen
Neichsanzeiger und Königlich Preu
“ Berlin, Dienstag, den 20. Februar
erhalten. 8 Infolgedessen trat von den verschiedensten Seiten der Wunsch
nach Reform der Wassergesetzgebung wiederum an die Staatsregierung heran. Dieser Wunsch wurde nicht allein von den landwirtschaftlichen Vertretungen, dem preußischen Landesökonomiekollegium und dem deutschen Landwirtschaftsrat ausgesprochen. Er ist auch im Herren⸗ hause im Jahre 1889 durch den bekannten, aber nicht zur Erledigung gekommenen Antrag des derzeitigen Herrenhausmitgliedes, des Grafen Frankenberg, zum Ausdruck gebracht, und eben so ist im preußischen Abgeordnetenhause von den Vertretern nahezu sämtlicher Parteien der dringende Wunsch eines gesetzgeberischen Vorgehens auf wasserrecht⸗ lichem Gebiete wiederholt geäußert worden.
Die Staatsregierurg konnte sich der Auffassung nicht entschlagen, daß die von allen Seiten gestellten Anträge einem wirklichen Bedürf⸗ nisse Rechnung trugen. Wenn Sie bedenken, meine Herren, daß damals außer den Bestimmungen des Code civil und des preußischen Landrechts 76 verschiedene Gesetze, deren Aufhebung der nunmehr vor⸗ gelegte Wassergesetzentwurf vorsieht, wasserrechtliche Vorschriften ent⸗ hielten, dann liegt es auf der Hand, daß eine gewaltige und weit⸗ verbreitete Rechtsunsicherheit die Folge sein mußte, daß es an der notwendigen Einheitlichkeit der Wasserwirtschaft gebrach, die sich um so unangenehmer dort geltend machte, wo ein Strom C Rechtsgebiete berührte. Was aber das Beklagenswerteste war und 6 wendig zu einer Aenderung der bestehenden Gesetzgebung führen mußte, das war die Tatsache, daß die geltenden Vorschriften in keiner Weise den Anforderungen und den veränderten Verhältnissen der Gegenwart ent⸗ sprachen. Ich darf in dieser Beziehung erwähnen die gewaltige Zunahme der Bevölkerung, das Bedürfnis, die Versorgung mit Trinkwasser und die Ableitung der Abwässer in besserer Weise zu regeln; dazu kamen die gewiß berechtigten und notwendigen Forderungen der Landwirtschaft auf vermehrte und verbesserte Entwässerung und Bewässerung sowie auf umfangreicheren Hochwasserschutz. Auch die Wünsche G auf Ausnutzung der Wasserkräfte für Triebwerkszwecke, auf Abführung von Abwässern aus Fabriken, Bergwerken und sonstigen gewerblichen Anlagen, die Forderungen des Handels und Verkehrs auf Verbesserung der Schiffahrtsstraßen und Anlagen neuer Wasserstraßen, die gieiaas tung zahlreicher Talsperren, die gesteigerte Heranziehung der unter- irdischen Wasservorräte zu Trink⸗ und Gebrauchsswecken, und nicht zuletzt die zunehmenden Klagen über die Verunreinigung der Fluß⸗ läufe, traten gebieterisch und zwingend an den Gesetzgeber heran und nötigten zu einem ügesas 8 Wünschen der Interessenten ent⸗ spre setzgeberischen Vorgehen. b “ 1893 von der mit der Ausarbeitang eines Wassergesetzentwurfs betrauten Ministerialkommission 88 erster Ent⸗ wurf fertig gestellt und mit Allerhöchster Zustimmung keit übergeben worden. Es lag auf der Hand, daß dieser Eutwurf einer allseitigen, eingehenden und, ich kann wohl sagen, szum größeren Teile nicht gerade freundlichen Kritik unterzogen worden ist. Aber diese Kritik beschaffte auf der anderen Seite ein so reichhaltiges und umfangreiches Material, daß schon aus diesem Grunde die Staats⸗ regierung sich veranlaßt sah, eine Umarbeitung des ersten ee vorzunehmen, mit welcher Kommissare des landeirtschaftlichen Mini⸗ sterlums und des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten betraut wurden. Diese Umarbeitung hat im Jahre 1896 begonnen, und in Beachtung des Spruchs, daß gut Ding Weile haben wil,, ist erst im Jahre 1907 der zweite Entwurf eines Wassergesetzes vollendet worden. Dieser Entwurf ist nicht wieder veröffentlicht, aber den staatlichen Behörden sowohl wie den Vertretern aller interessierten Kreise, ins⸗ besondere der Landwirtschaft, der “ des Bergbaues lund der
egutachtung vorgelegt worden. “ 58 Anlaß abgestatteten Gutachten ist besonders
merkenswert das Gutachten des um die Wasserwirtschaft hoch⸗ verdienten Herrn Friedrich von Schenck, welches den Beratungen des irtschaftlichen Verbandes der westveutschen Industrie zugrunde ch im Druck erschienen ist. Es haben aber e Vertreter der Industrie und des Berg⸗ schriftlich niedergelegten Ftha zu t f geäußert, sondern es ist auch in einer gemein amen Be⸗ 1 der Landwirtschaft und der Industrie in erfolglos der Versuch gemacht worden, die mannigfaltigen und viel⸗ ach widerstreitenden Interessen auf dem Gebiete dieser Gesetzgebung u einem befriedigenden Ausgleich zu bringen. Das auch hierdurch wiederum gewonnene reichhaltige Material ist zunächit nochmals von Kommissaren der vorher genannten Ministerien, der Landwirtschaft ud der öffentlichen Arbeiten, zu einem dritten Entwurf umgearbeitet worden. (Anhaltende große Unruhe, — Glocke des Präsidenten.) Dieser dritte Entwurf, der erst im Jahre 1909 fertig gestellt werden konnte, war dann der Gegenstand der Beratungen von Kom⸗ missaren aus allen beteiligten “ der vierte, nu em hohen Hause unterbreitete Entwurf ist. ““ ich nach diesem geschichtlichen Rückblicke auf den Inhalt des Entwurfs in Kürze eingehe, möchte ich noch eine Forderung streifen, die im Laufe der Beratungen häufiger erhoben worden ist, und die sich besonders gründete 1 auf die zunehmenden Klagen über Verunreinigung Flußläufe, die Forderung nämlich ach E eines Reichs wassergesetzes. 88 demgegenüber darauf hinweisen, wie ich auch SSe im Eingange meiner Ausführungen erwähnte, daß nach der fassung das öffentliche Wasserrecht abgesehen von der Flößerei un dem Schiffahrtsbetriebe auf den mehreren Staaten 8 Wasserstraßen, abgesehen von den Fluß⸗ und Wasserzöllen und * Medizinalpolizei, der Zuständigkeit des Reichs entzogen ist. 8 e man also ein Reichswassergesetz erlassen wollen, so wäre dieses 99 Aenderung der Reicheverfassung nur möglich gewesen in der 4 schränkung auf das Privatwasserrecht. Nun laufen aber, wie ich h. weiter auszuführen brauche, die öffentlich⸗ und privatrechtlichen Ze⸗ ziehungen auf wasserrechtlichem Gebiete so ineinander, daß eine Trennung in dieser Weise kaum möglich und ausführbar erschien. 8 Es kommt aber auch weiter für ein Reichswassergesetz bindern in Betracht, daß inzwischen eine Reihe von Bundesstaaten — ich
wirtschaft und der leichteren Gesetzesbestimmungen unbedingt erforderlich erschien. Bei der Be⸗
f d der in diesem hohen ratung dieses Gesetzentwurfs ist selbstreden 1 Hause — von dem Herrn Abg. von Pappenheim — geäußerte u.“ erwogen worden, sich bei der landesgesetzlichen Regelung auf ein Gesetz zu beschränken, welches nur die allgemein geltenden Grundzüge des Wasserrechts enthielte, und die weitere Regelung besonderen Provinzial⸗ gesetzen zu “ 89 in Betracht kommenden Bestimmungen 18 1 gesetzlichen und auch die wirtschaftlichen Verschiedenheiten in den einzelnen Gebieten nicht so groß sind, daß dieserbalb von dem Erlaß eines für das Gebiet der ganzen Monarchie geltenden Gesetzes Abstand genommen werden müßte; soweit es historischer Gesetzentwurf die weitere
Bestimmungen vorgesehen, seit 8 stimmungen, die in den einzelnen Landesteilen sich bisher bewährt
hatten, in das Gesetz aufgenommen und damit auf das ganze Rechts⸗ gebiet der Monarchie übertragen worden.
in zwei großen Abschnitten. und sächlich 8 den Wasserläufen und in einem zweiten Abschnitte von
den übrigen Gewässern.
schriften ist ein doppelter. Einmal soll die möglichste Ausschaltung
einer Schädigung durch Naturgewalten 1 t d weitestgehende Ausnutzung der aus den Wasserläufen und ihrem
und zweckmäßigeren Anwendung der
Es hat sich aber bei näherer Prüfung aller herausgestellt, daß die
sich um Wahrung und wohlbegründeter Verhältnisse handelt, ist auch im Aufrechterhaltung der bis dahin geltenden
und andererseits sind gesetzliche Be⸗
Meine Herren, der Wassergesetzentwurf behandelt die Gewässer “ Er handelt in erster Linie und haupt⸗
Der gemeinsame Zweck aller die Wasserläufe betreffenden Vor⸗
erreicht und andererseits die
8
Wasser erzielbaren Vorteile ermöglicht werden. Zu diesem Zwecke teilt der Gesetzentwurf sämtliche Wasserläufe in drei Kategorien ein. Zu den Wasserläufen erster Ordnung, die in einem Anhange des Gesetzes namentlich aufgeführt sind, gehören alle schiffbaren Ströme und “ zu den Wasserläufen zweiter Ordnung alle diejenigen läufe, welche für die Wasserwirtschaft eine größere Be⸗ deutung haben. Ueber diese Frage entscheidet in einem besonderen Verfahren der Oberpräsident und auf Einwendungen der .“ rat; auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens werden die Wasser⸗ läufe zweiter Ordnung in ein besonderes Verzeichnis nach § 4 85 vorliegenden Entwurfs eingetragen. Zu den Wasserläufen dettter Ordnung gehören alle übrigen bei I und II nicht genannten h..ge und einheitliche Regelung sieht LL entwurf in den Bestimmungen über das Eigentum an läufen. Er weist das Eigentum an den Wasserläufen erster Ordnung dem Staate, bei allen übrigen Wasserläufen den Anliegern zu. Meine Herren, ich will an dieser Stelle nicht auf die große Streit⸗ frage eingehen, welche gerade durch diese Bestimmung berüͤhrt wird, auf die Frage, ob die Wasserläufe erster; Ordnung lediglich als öffentliche zu behandeln oder dem Eigentum des Staates zu unterstellen sind; aber 19 glaube, die Bedenken, welche gegen das Eigentumsrecht des Staates geltend gemacht werden, werden auch im wesentlichen wieder dadurch beseitigt, daß in den Bestimmungen des Entwurfs über den Gemeingebrauch an den Strömen und über die Verleihung der Rechte des einzelnen und jedermanns an den öffentlichen Gewässern eine größere Aus⸗ dehnung gegeben worden ist, als es nach der bisherigen Gesetzgebung
war. 8 b weitergehenden Abschnitt regelt der Entwurf die Frage der Benutzung der Wasserläufe, und er geht hierbei von dem Bestreben aus, eine möglichst allgemeine Benutzung der Wasserläufe zu “ und hierbei einen genügenden Ausgleich der verschiedenen privaten 8 öffentlichen Interessen herbeizuführen. Der Gesetzentwurf sucht 8 zu erreichen, indem er einmal an allen natürlichen Wasserläufen en Gemeingebrauch, d. h. den allgemein zulässigen Gebrauch 9 9 gesetzlichen Grenzen festlegt, ihn auf der einen Seite zuläßt, auf er anderen Seite aber bestimmten gesetzlichen Beschränkungen unterwirft, sodann aber trifft er Vorschriften, die nicht dauernd und unter allen Verhältnissen Platz greifen, sondern nur im einzelnen Fall zur Anwendung gelangen, und zwar durch die neue, in diesem Entwurf vorgesehene Einrichtung, durch das sogenannte Verleihungsverfahren. Ich will auf die 2 or. schriften dieses Verleihungsverfahrens nicht näher eingehen, sondern nur hervorheben, daß das Verleihungsverfahren einem 1“ die Möglichkeit schaffen soll, Rechte an den Wasserläufen zu erwerben, die ihm bisher und nach den sonst geltenden Vorschriften nicht 28 standen! Das Verleihungsverfahren enthält dabei eine Reihe 1 Sicherheitsvorschriften, die den Zweck haben, in einem Verfahren die Wünsche und Anträge und auch bis Wrdes wrne 8 8 Interessenten zur Geltung zu bringen und durch eine endgültige Ent⸗ schließung denselben stattzugeben bezw. sie zu beseitigen.
beziehungsweise die Reinhaltung der Flußläufe findet in dem Gesetz⸗
zulässige Verunreinigung von einzuschꝛeiten. Außerdem ist aber — und
verfahren die Möglichkeit gegeben, bevorstehende und mögliche
Geltung ü6 1 sind, eine Verunreinigung der Flußläufe zu verhindern.
oder Vorteile durch die
können. Diese Bestimmung ist gerade im Interesse der Landwirt
2 8 können schaft von ganz besonderer Bedeutung. Denn es Bergwerke, industrielle Anlagen, insbesondere Fabriken, welche Fluß
die Beseitigung der Verunreinigung der Flußläufe obliegt. Es lag auf der Hand, daß
erster Linie daran gedacht, dem
Meine Herren, die so oft beklagte Verunreinigung der Gewässer
entwurf eine besondere und meines Erachtens ausreichende Fürsorge.
izeibehö 2 die un⸗ nächst der Wasserpolizeibehörde das Recht gegeben,
“ Flußläufen zu verhindern und dagegen das ist meines Erachtens
— i ähnten Verleihungs⸗ jer besonders zu beachten in dem vorerwähn G 1“ gerade die Bedenken gegen eine
Verunreinigung von Flußläufen zur zu bringen und Anordnungen zu erreichen, welche geeignet
Als weitere Sicherung gegen Verunreinigung von Flußläufen
iejeni läufe verunreinigen mmt hinzu, daß auch diejenigen, welche Wasserle 5 he Reinhaltung von Flußläufen haben, nach
§ 223 des Gesetzentwurfs zu Zwangsgenossenschaften vereinigt werden
nunmehr
läufe verunreinigen, zu Zwangsgenossenschaften vereinigt werden, denen
der Gesetzentwurf an den stetig zu⸗
zuführen. 8 Auch bezüglich der Unterhaltung der Flußläufe schafft des G esetz⸗ entwurf teilweise neues Recht. Bisher waren es die vinliene. welche, abgesehen von den Strömen und Schiffahrtskanälen, zur Unterhaltung der Flußläufe verpflichtet waren. Der Gesetzentwurf läßt es bei den Wasserläufen erster Ordnung, also bei Strömen und Kanälen, und ebenso bei den Wasserläufen dritter Ordnung dabei, daß dem Eigentümer die Unterhaltung obliegt; er 8 sücht aber für die Wasserläufe zweiler Ordnung, 1 also deejenigen, welche von besonderer Bedeutung 88 die 1 . f age zu gestalten. Man h.
die Unterhaltung auf breiterer “ 5 1““ Nassau zu folgen und die Unterhaltung dieser Flußläufe den Ge⸗ meinden aufzuerlegen. Es läßt sich auch nicht verkennen, daß it der Unterhaltung durch die Gemeinden in der Provinz Hessen⸗Nassau im allgemeinen durchaus günstige Erfahrungen gemacht word n sind. Auf der anderen Seite aber kam doch in Betracht, daß sich bei einer allgemeinen Uebertragung der Unterhaltungspflicht auf die Ge. meinden vielfach auch um finanziell leistungsschwache S ne verbände handeln wird, und daß außerdem die Gemeinde nicht immer die natürliche und richtige Grenze für die Abgrenzung 88 dn haltungepflicht ist! Deshalb erschien es zweckmäßiger, haltungspflicht auf Wassergenossenschaften zu übertragen, 58 1 der en Bereich der einzelnen Gemeinde hinausgehen und nach Bedarf also auch für ein größeres Gebiet gebildet werden können. 1
Zu diesen Unterhaltungsgenossenschaften gehören auch selbstredend nicht allein die Anlieger, d. d. diejenigen, deren Grundstück am Fluß gelegen ist, und denen infolgedessen auch ein teilweises Eigentum am Wasserlauf zusteht, sondern es können auch alle diejenigen zu einer
solchen Wassergenossenschaft herangezogen werden, die irgend einen oder dem in demselben befindlichen Wasser
Vorteil aus dem Flußlauf haben. So ist es wiederum möglich, zu diesen Vv 8 n
Grundstücke, Fabriken und Bergwerke heranzuziehen, die “ 1 Uegen brauchen, die aber mit ihrer Anlage in ir end eine Beziehung, sei es durch Entwässerung oder sei es durch Bewässerung, zu dem Wasserlauf treten.
Meine Herren, die Frage der Beitragsleistung in diesen Wasser⸗ genossenschaften ist natürlich keine sehr einfache; sie soll 889 dem Gesetzentwurf nach der Höhe des Vorteils, den der einzelne aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs hat, Soweit sich Interessenten weigern, einer solchen Wassergenossenschat beizutreten, kann der Zwang ausgeübt und der Beitritt derselben erzwungen werden.
Den örtlichen Verhältnissen trägt der Gesetzentwurf dadurch Rechnung, daß er überall da, wo bisher die Gemeinden die Unter⸗ haltung der Flußläufe getragen haben, auch die Möglichkeit schafft es weiterhin bei diesem Rechtszustande zu belassen 1. bleibt in dieser Beziehung auch die Bestimmung des schlesischen Auenrechts nach dem die Gutsherrschaft die Unterhaltung der Flußläufe zu tragen hat, bestehen.
Eine weitere, in dieser Beziehung auch neue Bestimmung des Gesetzentwurfs betrifft das sogenannte Ausbauverfahren, leichterung der Möglichkeit, bei Flußläufen erster und 8 7 Ordnung einen im Interesse der Schiffahrt oder der Ent⸗ h wässerung wünschenswerten Ausbau der Flußstrecke - 86 Für diesen Ausbau ist ebenfalls das Verfahren genau in diesem 1it entwurf geregelt. Es gipfelt in dem Bestreben, Nachteile der ü 8 Interessenten zugunsten des Ausbauberechtigten oder der asa 6 nach Möglichkeit zu vermeiden, und, wo sie unvermeidlich sind, au eine entsprechende Entschädigung zuzubilligen.
Der häufig hervortretenden Klage, daß die Rechte am d nicht genügend fixiert und festgestellt seien, sucht der Entwurf zu begegnen, daß er die Einrichtung besonderer be 8 die bezüglich der Flußläufe erster Instanz rom Ober⸗ oder 16 gierungspräsidenten und derjenigen zweiter Instanz von denen oder der Ortspolizeibehörde zu führen sind. In diese sollen insbesondere Rechte von der Art eingetragen werden, wie im § 40 des Gesetzentwurfs im einzelnen aufgeführt sind. 8
Meine Herren, ich komme nunmehr noch kurz zu stimmungen über die sonstigen Gewässer, unter denen b entwurf geschlossene Seen, wild ablaufendes Wasser und 6 8 8 Wasser versteht. Hier handelt es sich in Sn 8 09 Hauptsache um gewisse Einschränkungen der Befugnisse 1 eigentümers, die sich insbesondere im Interesse einer 88 besseren Wasserverforgung der Bevölkerung notwendig zweifle nicht daran, daß gerade diese Bestimmungen bei 8 1 Beratung den Gegenstand lebhafter Diskussion bilden werden, gehe aus diesem Grunde auch hier nicht näher auf sie 888
Zu erwähnen würde dann noch sein, daß der Peleventef ausgiebiger Weise die Bestimmungen über die Bildung 19 wes⸗ genossenschaften neu gestaltet hat. Er hat die Bildung 1h genossenschaften in der bisherigen Weise vorgesehen, des ne auch die Möglichkeit, für den Einzelnen einen Zwang zum 8 dn die Wassergenossenschaft herbeizuführen erweitert, n Sh auch die Bildung von sogenannten Zwangsgenossenschaf be nna Genossenschaften, die also auch ohne Einwilligung der Be Grund des Gesetzes errichtet werden können. 9 2
Daß der Gesetzentwurf “ die v erschutz und über Deiche aufsenommen ung nfalls und ergänzt hat, will ich nur der Vollständigkeit.
auch noch erwähnen. “ 88
8
nenne Hessen, Elsaß⸗Lothringen, Baden, Württemberg, Bayern und Sachsen — in dem letzten Jahrzehnt Wassergesetze erlassen und für
nehmenden und nicht allein zur Beseitigung von Hochwassergefahren,
(Schluß aus der Ersten Beilage.) Ein Wort noch, meine Herren, zu der im Gesetze vorgesehenen Organisation der Behörden! Man ist bei dem ersten Entwurf von her Auffassung ausgegangen, daß es nicht zweckmäßig sein würde, die Aufsicht über die wasserrechtlichen Verhältnisse den bestehenden Be⸗ hörden zu übertragen, sondern daß es besser sein würde, hierfür besonders organisierte Instanzen zu schaffen. Die Staatsregierung ist im Laufe der Verhandlungen von dieser Auffassung zurückgetreten; sie hat es für zweckmäßiger erachtet, es bei der bestehenden Behördenorganisation zu belassen und nicht neue Wasserbehörden zu schaffen, schon aus dem Grunde, weil auch die wasserrechtlichen Verhältnisse vielfach mit den sonstigen Interessen sich berühren, deren Vertretung den dafür zuständigen Landes⸗ verwaltungsbehörden doch nicht genommen werden konnte! So ist denn die Behördenorganisation in dem jetzigen Gesetzentwurf so vor⸗ gesehen, daß die bisherigen Strombauverwaltungen bestehen bleiben, daß daneben als Wasserpolizeibehörde der Regierungspräsident, der Landrat und die Ortspolizeibehörden eintreten, unterstützt in gewissen Fällen durch Beschlußfassung der Kreisausschüsse, der Bezirksausschüsse und des Provinzialrats. Um aber zugleich dem Laienelement oder richtiger gesagt, Vertretern der Interessenten und Wassersachverständigen⸗ die nötige Einwirkung zu sichern, ist außerdem die Errichtung von Schauämtern, von Stromausschüssen und von Wasserbeiräten vor⸗ gesehen. Die Stromausschüsse sind für die Wasserläufe 1. Ordnung, der Wasserbeirat für diejenigen 2. Ordnung bestimmt!
Wenn ich nach meinen kurzen Ausführungen die Meinung ver⸗ treten zu können glaube, daß in diesem Gesetzentwurf die landwirt⸗ schaftlichen Interessen ausreichend gewahrt erscheinen, so möchte ich doch auch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß mir auch das gleiche bezüglich der Schiffahrt, des Handels und der Industrie und der Anforderungen der Kommunen der Fall zu sein scheint. Ich darf nur kurz hinweisen auf die Bestimmung im § 360 des Entwurfs, welcher die Sonderrechte des Bergwerkseigentümers aufrechterhält, auf den im Gesetzentwurf vorgesehenen erleichterten Ausbau der Wasser⸗ läufe und die Anlage neuer Wasserstraßen, auf die Ausnutzung der Wasserkräfte zu Triebzwecken, insbesondere für Elektrizitätswerke, auf die Möglichkeit der Wasserentnahme und der Einleitung von Ab⸗ wässern in die Flußläufe, auf die weitergehende Benutzung der Wasser⸗ läufe seitens der Industrie im Wege des Verleihungsverfahrens.
Mir sind vor einigen Tagen die Resolutionen des Wasser⸗ wirtschaftlichen Verbandes zugegangen, welche meines Wissens auch den Mitgliedern dieses hohen Hauses zugänglich gemacht worden sind. Sie enthalten eine Reihe von Wünschen, über welche, wie ich glaube, eine Verständigung bei der weiteren Beratung nicht ganz aussichtslos erscheinen dürfte. Aber jedenfalls bestätigt mir die Gesamtbeurteilung, welche in der Druckschrift des Wasserwirtschaft⸗ lichen Verbandes zum Ausdruck kommt, die Tatsache, daß dieser Gesetz⸗ entwurf in den Kreisen der Interessenten im allgemeinen eine wohl⸗ wollende und verständnisvolle Aufnahme gefunden hat. (Sehr richtig! rechts.)
Ich glaube, daß auch Sie, meine Herren, beim Einblick in diesen Gesetzentwurf der Staatsregierung die Anerkennung nicht versagen können, daß sie redlich bestrebt gewesen ist, Ihnen mit diesem Ent⸗ wurf eine umfassende und erschöpfende, der Klarheit und Uebersichtlich⸗ keit nicht entbehrende Kodifikation des Wasserrechts vorzulegen. (Sehr richtig! rechts.) Ich kann in diesem Augenblick gewiß nicht erwarten, daß der Entwurf in seinen Grundzügen und in seinen maßgebenden Bestimmungen ohne weiteres Ihr Einverständnis findet; aber der Hoffnung darf ich heute schon Ausdruck geben, daß e den weiteren Beratungen, insbesondere in der von Ihnen einzusetzenden Kommission, möglich sein wird, ein allgemeines Einverständnis zu erzielen und damit, vorbehaltlich der Zustimmung des Herrenhauses, ein Gesetzeswerk zur Vollendung zu bringen, welches auf einem der wichtigsten öffentlich⸗ und privat⸗ rechtlichen Gebiete Ordnung zu schaffen und der landwirtschaftlichen und industriellen Entwicklung die weiteten Wege zu bahnen bestimmt ist. (Lebhafter Beifall.)
Abg. von Brandenste in (kons.): Die wirtschaftlichen Verhält⸗ nisse haben sich so geändert, daß die zum Teil aus dem vorletzten Jahr⸗ hundert stammenden Gesetze den Forderungen der Gegenwart nicht mehr entsprechen können. An die Wasserläufe treten jetzt so viel⸗ artige Fesees gen heran, daß sie unmöglich allen Anforderungen entsprechen können. Da gilt es, die an sich berechtigten Interessen zu vereinigen. Das geschieht in dem Gesetzentwurf in einer glück⸗ lichen Weise. Wir begrüßen es mit Freuden, daß das esanhe Wasserrecht kodifiziert werden soll, und daß bestehende Bestimmungen, soweit sie aufrecht zu erhalten sind, in dieses Gesetz hinein⸗ Pfäehetst wurden. Wir begrüßen es, daß mit Erlaß dieses esetzes nicht weniger als 76 ältere Gesetze ganz oder teilweise aufgehoben werden. Wir erkennen an, daß der Gesetzentwurf mit großer Sorgfalt und Genauigkeit abgefaßt ist, daß er sich einer klaren und deutlichen deutschen Schreibweise bedient. Wir sind auch damit einverstanden, daß die Regelung im wesentlichen einheitlich gestaltet wird, und daß nicht auf den Gedanken zurück⸗ gekommen ist, das Wasserrecht provinziell zu regeln. Aber wir sind auch damit einverstanden, daß es nicht . sein würde, die Regelung des Wasserrechts dem Reich zu überlassen. Wenn das Wasserrecht für das ganze Staatsgebiet auch einbeitlich geregelt werden soll, so sind 9 gewisse Ausnahmen nach der Richtung gemacht worden, daß bestehendes Recht aufrecht erhalten werden soll so z. B. in Schleswig⸗Holstein, Hannover, Schlesien und vor allem in Fesser, Kehc Es werden wohl noch im Laufe der eratungen von anderer Seite Wünsche vorgebracht werden, wir müssen sie aber vom Standpunkt des Staates und der Allgemeinheit prüfen. ch möchte nur einen Punkt hervorheben, wo im Gesetzentwurf etwas weiter als nötig vorgegangen ist. Die Wasserläufe zweiter Ordnung müssen nach dem Gesetzentwurf von Genossenschaften unterhalten werden, die zu diesem Zweck auf Grund des Gesetzes eigens zu bilden sind In den Motiven wird angeführt, daß diese Wasserläufe gegen⸗ wärtig von den Adjazenten zu unterhalten sind, daß sich aber da Schwierigkeiten herausstellen, wo der Besitz sehr zer⸗ splittert ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß die Pflichten oft sehr groß seien, und es unbillig sei, sie den Adjazenten auf⸗ uerlegen, während vielfach andere als die Anlieger an der Er⸗
sein. Ich will deshalb auch keineswegs der Bildung der Genossen⸗ schaften widersprechen, aber die Verhältnisse liegen doch sen. überall gleich. Es kann vorkommen, daß bei einem kleinen Fluß der Grundbesitz nicht zersplittert ist, so also keinerlei Beschwerden der Adjazenten vorliegen. Da müßte dann trotzdem auf Grund des Gesetzentwurfes eine Genossenschaft gebildet werden, die unter Um⸗ ständen nur aus sehr wenigen Leuten besteht, die vielleicht an der Sache sehr wenig Interesse haben. Ich möchte deshalb vorbehalten wissen, daß da, wo keine Veranlassung vorliegt, und die Verhältnisse zurzeit ausreichen, von der Bildung einer blchen Wassergenossenschaft abgesehen werden muß. Im allgemeinen teilt man die Wasserläufe in drei Klassen ein, in Ströme, Flüsse und Bäche. Der Gesetzentwurf hat sich aber keine Mühe gegeben, diese drei Begriffe zu definieren Darüber hat man sich hinweggesetzt und einfach bestimmt, Wasser⸗ läufe erster Ordnung sind folgende, Wasserläufe zweiter Ordnung jene und Wasserläufe dritter Ordnung die übrigen. In der Be⸗ gründung heißt es, daß die Wasserläufe in dieser Weise nach der Ma gabe der Bedeutung für die Wasserwirtschaft eingeteilt sind. Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Wasserläufe erster Ordnung keineswegs durchführbar. Ströme gibt es in Deutschland nur sechs, unter den Wasserläufen erster Ordnung, die als Ströme be⸗ zeichnet sind, befinden üich aber Hunderte von Wasserläufen. Da finden sich unter A gleich Alle, Aller, Alster usw., das sind keine Ströme. Also der Maßstab der größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird nicht ausschlaggebend gewesen sein, denn in dem Verzeichnis sind viele Flüsse, deren Bedeutung recht gering ist. Was hat z. B. die Saale bis Naumburg oder die Leine von ihrem Ursprung bis an die Stadt Hannover für wirtschaftliche Bedeutung? Es kommt nämlich nur darauf an, daß die Flüsse, welche erster Ordnung sein sollen, dem Fiskus gehören, und daß die Unterhaltung dieser Flüsse dem Staat obliegt. Sind diese Wasserläufe derart privilegiert, namentlich durch die be⸗ sondere Regelung des Instanzenzuges, so scheint mir das weniger den Bedürfnissen der Wasserwirtschaft als denen der staatlichen Bauver⸗ waltung und des Fiskus zu entsprechen. Das Verzeichnis darf natür⸗ lich nicht unabänderlich sein, es muß geänderten Verhältnissen ent⸗ sprechend geändert werden können. Fas die Beteiligten ist es aber keineswegs nur eine theoretische, sondern eine sehr praktische Unter⸗ scheidung, ob sie in der Nähe eines Wasserlaufs erster, zweiter oder dritter Ordnung wohnen. Wird ein Wasserlauf erster Ordnung in die zweite versetzt, dann hört die Unterhaltungspflicht des Staates auf und fällt auf die Wassergenossenschaft und die Adjazenten; im umgekehrten Falle sollte man annehmen, die Adjazenten werden ihre Last los, und diese geht auf den Staat über. Hier hat sich aber der Staat ein kleines Privilegium vorbehalten, insofern die bisherigen Unterhaltungspflichtigen jetzt verhältnismäßige Zuschüsse leisten müssen. Wie steht es nun angesichts der Wichtigkeit dieser Versetzung mit dem Verfahren? Da unterscheidet der Entwurf wieder, je nachdem ein fiskalischer Wasserlauf oder ein anderer in Frage steht. Bei diesem letzteren ist ein geordnetes Verfahren unter Anhörung der Beteiligten vorgesehen, und der Provinzialrat ent⸗ scheidet schließlich nach Prüfung des gesamten Materials. Bezüglich der fiskalischen Wasserläufe ist aber von einem Verfahren im Entwurfe überhaupt nichts gesagt, da soll die Klassifizierung durch Königliche Verordnung erfolgen. dies der rechte Weg ist, erscheint mir in hohem Grade zweifelhaft. Es wird bier doch sehr tief in private und gemeindliche Verhältnisse eingegriffen, es ist aber keine Garantie gegeben, daß die Gemeinden auch nur gehört werden. Nach dem Wortlaut des Entwurfs ist es möglich, daß die Bewohner eines Flußtals eines Tages zu ihrer größten Ueberraschung lesen, es sei eine Königliche Verordnung ergangen, wonach dieser fiskalische Wasserlauf in die zweite Ordnung versetzt sei, und sofort eine Wassergenossenschaft gegründet werden müsse. Der Vergleich mit der Königlichen Verordnung im Falle der Expropriation paßt nicht, denn da handelt es sich um Eingriffe in private Rechte gegen volle Ent⸗ schädigung und um die Anwendung eines mit allen Garantien und mit geordnetem Verfahren ausgestatteten Gesetzes. Von alledem ist hier nicht die Rede, und das Odium, welches der Königlichen Ver⸗ ordnung beiwohnen kann, wenn sie zugunsten des Fiskus entscheidet, erscheint damit gewissermaßen auf den Landesherrn abgewälzt. Hier muß mindestens ein Verfahren vorgesehen werden, welches allen Be⸗ teiligten die Anhörung verbürgt. Mit der Erklärung der Wasserläufe zum Eigentum der Adjazenten statt zum Gemeineigentum ist ja gewiß im Interesse der Klarheit viel gewonnen; aber das kann uns nicht da⸗ von entbinden, sehr gründlich zu erwägen, welche Konsequenzen entstehen, wenn derart das Privateigentumsrecht des einzelnen anerkannt wird. Vor allem wird geprüft werden müssen, ob dieses Recht auch die Befugnis umfaßt, das Eigentum im Interesse anderer nutzbar zu verwerten, also von anderen, welche den Fluß benutzen wollen, Vorteile zu ziehen. Auch hier scheint der Entwurf wieder den Fiskus unterschiedlich behandelt wissen zu wollen, insofern er für die Be⸗ nutzung des Wasserlaufs erster Ordnung ein Entgelt soll fordern dürfen. Man nimmt da auf ein Erkenntnis des Reichsgerichts Bezug; es soll das Recht des Fiskus, Wasserzins zu erheben, auch für die Zukunft sichergestellt und auf das Eigentum ge⸗ ründet werden. Dann kann doch nicht bloß das fiskalische Eigentum in Frage kommen, sondern jeder Eigentümer muß dann dasselbe Recht haben. Wird diese Gebührenpflicht derartig statuiert, so ist mir zweifelhaft, ob damit nicht einer der Hauptzwecke des ganzen Gesetzes alteriert wird, namentlich wenn auch unabhängig und neben der Entschädigung von dem Unternehmer für die Benutzung des Wasserlaufs ein Entgelt zu zahlen ist. Damit werden Industrie, Gemeinden und Landwirtschaft getroffen, und schließlich sollen in letzter Instanz die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Handels entscheiden! Damit wären sie Richter in eigener 8⸗9, . So wird der Entwurf nicht aufrecht zu erhalten sein. an muß mit der Möglichkeit rechnen, daß bei einem größeren Meliorationsunternehmen Wasser in einen fiskalischen Strom abge⸗ lettet wird, der dadurch nicht im geringsten geschädigt wird. Trotzdem kann der Fiskus sagen, derjenige, der das Wasser abführt, hat davon pro Jahr soundsoviel Ertrag, und er muß soundsoviel Prozent an die Staatsbauverwaltung abführen. Es können auch gemeinnützige Anlagen zu Abgaben herangezogen werden. Das ist unbillig, und die betreffende Bestimmung muß zum mindesten geändert werden. Nicht ganz einverstanden bin ich mit dem Minister darin, daß die Reinhaltung der Gewässer durch den Entwurf befriedigend geregelt sei. Ich fürchte, daß der Entwurf in dieser Beziehung enttäuschen wird. Ich gebe zu, daß es zu weit geht, zu verlangen, daß ein Fluß rein und unbefleckt von der Quelle bis zum Meere läuft. Auf der anderen Seite aber hat die Verschmutzung doch einen Grad angenommen, der nicht mehr zulässig ist. Es wäre zu erwägen, ob nicht im Wege der Bildung von Zwangsgenossenschaften man dahin kommen könnte, daß besondere Schmutzwasserkanäle gebaut würden. Ebenso erscheint es mir angemessen, daß die Genehmigung für die Ableitung der Abwässer einer solchen Behörde übertragen wird, die für größere Bezirke ver⸗ antwortlich ist. Vollständig ungenügend sind auch die Strafen wegen Verunreinigung der Gewässer. Eine Geldstrafe von 150 ℳ wird der Unternehmer gern tragen und dabei immer noch ein gutes Geschäft machen, wenn er das Recht nicht nachsucht. Ich bin im allgemeinen nicht für drakonische Gesetze, aber ich sehe nicht ein, weshalb die Bestimmungen zur Fernhaltung von Viehseuchen nicht auch denjenigen treffen könnten, der durch Vexunreinigung der Flüsse zur Verschlechterung der sanitären Zustände derselben beiträgt. Eventuell könnte man auf dem reichsgesetzlichem Wege vorgehen.
altung des Flusses Interesse hätten. Das mag alles richtig
Sodann würde ich vorschlagen, daß an die Stelle der Vorschrift,
daß die Unterhaltungspflicht den provinziellen Verbänden nach An⸗ hörung des Provinziallandtages aufgelegt werden kann, gesetzt wird: im Einvernehmen mit der Provinzialverwaltung. Ebenso bin ich dafür, daß zu der Ausführung des Gesetzes auch sachverständige Laien zugezogen werden. Ueber die Wassergenossenschaften, die Wasserbücher usw. wird ein anderer Fraktionsgenosse sich äußern. Wir haben diesen Entwurf mit Freude begrüßt und tönnen ihm im allgemeinen zustimmen. Wir meinen nur, daß das bureaukratische Interesse der Strombauverwaltung und das finanzielle Interesse des Fiskus doch vielleicht ein klein wenig zu viel in den Vorder⸗ grund geschoben ist, glauben aber, daß wir über diese Bedenken hinwegkommen werden, und sind bereit, diesse heilsame Gesetz zustande
zu .
g. Bitta (Zentr.): Wir stehen vor einem überaus wichtigen und schwierigen Gesetzentwurf. „Die Abwässerung und die higen wasserversorgung der großen Städte und der großen Industriezentren wird immer schwieriger. Die zur Abwendung der Hochwa ergefahr erforderlichen Talsperren stellen an die Wasserwirtschaft 89 neue Aufgaben, denen unsere Gesetzgebung in keiner Weise gewachsen ist. Diese ist außerordentlich zersplittert. Aus diesen Gründen begrüßen meine Freunde die Vorlage als Erfüllung eines langgehegten Wunsches und betrachten sie als eine geeignete Grundlage für eine weitere Beratung. Eine reichsgesetzliche Regelung kann nicht mehr in Frage kommen, nachdem das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassen ist. Auch das Sehiffahetsabncte es überläßt den einzelnen Bundes⸗ staaten die Regelung der einschlägigen Materien. Außerdem hat ein großer Teil der Bundesstaaten seit langen Jahren bereits besondere Landesgesetze in dieser Richtung erlassen. Eine provinzielle Regelung würde die Zersplitterung nur noch vermehren. Einverstanden sind wir damit, daß die Regelung durch dieses Gesetz möglichst vollständig erfolgt. Ausgeschlossen sind u. a. das Fischereigesetz, das Quellschutzgesetz. Was die Einteilung der Gewässer betrifft, so hat es uns überrascht, daß in die Wasserläufe erster Ordnung ohne ersichtlichen Grund einige nicht schiffbare Flüsse Schlesiens eingefügt und damit dem Staate als Eigentum überwiesen sind. Hier muß eine Aenderung eintreten. Im übrigen sind wir mit der klaren Ordnung des Eigentumsbegriffes der Flüsse nach drei Kategorien ein⸗ verstanden. Dadurch wird eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Eine wesentliche Veränderung der bestehenden “ wird nicht entstehen. Auch die Erhebung des Wasserzinses ist kein Novum, schon das Allgemeine Landrecht gab diese Möglichkeit. Immerhin wird die Zustäaͤndigkeit, wie sie auf diesem Gebiete der Entwurf vorsieht, sehr genau geprüft werden müssen. Wenn ein einzelner Unternehmer das Gemeineigentum für seine eigenen Zwecke ausnutzt, ist es auch billig, daß er dafür eine Entschädigung zahlt. Die Vorschriften gegen die Verunreinigung bedürfen namentlich hinsichtlich des Rechtes der Polizeiverordnungen gründlicher Prüfung und tunlichster Einengung, damit nicht die Polizeibehörden in eigener Sache schließlich die letzte Entscheidung geben. Ob die vor⸗ „gesetzlichen Beschränkungen, die dem bestehenden Recht gegenüber eine Art Enteignung ohne jede Entschädigung dar⸗ tellen, aufrecht erhalten werden können, wird die Kommissions⸗ beratung ergeben. Betreffs der Reinhaltung der Flüsse beschränkt sich der Entwurf auf wenige Vorschriften, welche nach meiner Meinung nicht dazu angetan sind, die andauernde Klage über die Verunreinigung der Wasserläufe alsbald verstummen zu lassen. Eine Schwierigkeit hinsichtlich der Abwässerung werden auch die bestehenden Anlagen be⸗ reiten. Das Verleihungsrecht, das Recht, Wasserberechtigungen zu erwerben, ist ein Novum. Man wird hier zu erörtern haben, ob es sich um Verleihung auf Zeit oder auf die Dauer handeln soll; es wird der Gesichtspunkt der ‚„wesentlichen Veränderung“ heranzuziehen sein, der sich auch in dem früheren Entwurfe fand, aus dem jetzigen aber verschwunden ist. Wenn die Industrie hier die Entscheidung des Bezirksausschusses der des Kreisausschusses vorzieht, so stehen wir nicht auf diesem Standpunkte, wir wollen die Kompetenz des Kreisausschusses nicht ausgeschaltet wissen. Die Wasserläufe zweiter Ordnung sollen von Zwangsgenossenschaften unterhalten werden. Wir halten dies für eine zweckmäßige Lösung, soschwierig auch ihre Bildung bei etwa zehntausend Wasserläufen sein wird. Die Uebertragung der Unterhaltungspflicht an die Gemeinde, die ja viel einfacher erscheint, würde sich nicht empfehlen. Die Gemeinden können auf Grund des Kommunalabgabengesetzes zwar auch andere, z. B. Fabriken usw. zu den Kosten heranziehen. Das würde aber viel Prozesse zur Folge haben. Deshalb glauben wir, daß die Bildung von Zwangsgenossen⸗ schaften immer noch ein besserer Weg ist. Während bisher die Wasser⸗ genossenschaften nur zu wirtschaftlichen Zwecken notwendig waren, wird nunmehr der Gegenstand der Zwangsgenossenschaften ganz erheblich erweitert. Sie haben die Unterhaltung der Ströme und die Abwendung von Hochwassergefahr zur Aufgabe. Eine Enteignung hat der Entwurf abgelehnt, und zwar mit Recht. Durch die Einrichtung der Wasserbücher stehen sich jetzt Grundbücher und Wasserbücher gegenüber; es muß deshalb dafür gesorgt werden, daß zwischen beiden keine Widersprüche bestehen. Die Grenzflüsse, be⸗ sonders diejenigen, welche zum Teil in fremden Ländern fließen, werden für sich behandelt werden müssen. Die Grundgedanken, welche in dem Gesetze zum Ausdruck kommen, nämlich einmal den Wasserlauf allen Unternehmungen gleichzeitig nutzbar zu machen, auch daß ferner bei verschiedenen Interessen das Interesse der Allgemeinheit zu entscheiden hat, sind lebhaft zu begrüßen. Es ist zu hoffen, daß, wenn das Gesetz zustande kommt, und die Frist von zehn oder fünf Jahren, während deren die alten Rechte geltend gemacht werden können, abgelaufen ist, einheitliche Verhältnisse in ganz Preußen herrschen werden.
Abg. Ecker⸗Winsen (nl.): Es freut mich, auch im Namen meiner Freunde aussprechen zu können, daß wir den Entwurf lebhaft begrüßen. Es ist selbstverständlich nicht zu verlangen, daß sofort alle Kreise dem Entwurf zustimmen. Das hindert aber nicht, daß die Güte der Grundsätze anerkannt wird, und in dieser Hinsicht hat der Entwurf von allen Seiten im Hause eine wohlwollende Beurteilung gefunden. Das ist aber nur dadurch möglich gewesen, daß die Regierung mit allen beteiligten Kreisen von Landwirtschaft und Industrie Fühlung genommen hat. Es ist zu begrüßen, daß endlich ein einheitliches System geschaffen ist. Leider ist es nicht möglich gewesen, die Materie durch ein Reichsgesetz zu regeln. Es bleibt nichts anderes übrig, da die anderen Bundesstaaten selbständig vorgegangen sind, als jetzt ein Gesetz zu verabschieden, das Leviglich mit den preußischen Verhältnissen rechnet. Der Entwurf unterscheidet sich von seinen Vorgängern wesentlich auch dadurch, daß er alle Materien des Wasserrechts regelt. In dem jetzigen Entwurf finden sich Be⸗ stimmungen über die unterirdischen Gewässer, Abwässer usw. Aus⸗ nahmen werden nur hinsichtlich des Fischereirechts gemacht; darin wird man mit der Regierung einverstanden sein können. Wir haben ja auch gehört, daß ein neues Gesetz in baldiger Aussicht steht. Die Auf. rechterhaltung des Wehrregals und des Brückenregals steht nicht in Einklang mit verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes. Es wäre am
latze gewesen, auch bei dieser Gelegenheit das Wehrregal und das Brückenregal zu beseitigen. An der Gestaltung des Wasserrechts haben Industrie und Bergbau ein gleiches Interesse wie die Landwirtschaft. Se muß eine gkeichmmagtae Berücksichtigung der Interessen stattfinden.
as war in dem Entwurf von 1906 nicht der Fall. Damals scheint es entgangen zu sein, daß eine Industrie besteht, von der Millionen von Menschen leben. Der neue Entwurf verfällt nicht in den Fehler. Von großem Interesse ist auch der Schutz der Naturdenkmäler. In bezug auf die Rechte an den öffentlichen Wasserläufen hat sich mit
der Zeit eine ähnliche Wandlung der Rechtsauffassung vollzogen wie