über die Schäden der Sturmflut anstellen lassen, es liegt ihr bereits ein Ueberblick über die Höhe der Schäden vor. Der Staat hat wiederholt bei Ueberschwemmungsschäden eingegriffen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung dazu vorlag. Es ist daher zu hoffen, daß die Regierung auch hier ihre Hilfe nicht versagen wird. Ich bitte Wum Annahme meines Antrages oder eventuell Ueberweisung an die Budgetkommission.
Abg. Paulsen (freikons.) begrüßt dankbar den Antrag, schildert im einzelnen den Umfang der Schäden und dankt den Behöͤrden, dem Regierungspräsidenten und den Landräten 8gg daß sie sofort mit ihrer Hilfe eingegriffen haben. Er bittet, dem Antrage zuzustimmen, und ersucht die Regierung, eine kräftige Hilfe eintreten zu lassen.
Abg. Waldstein (fortschr. Volksp.): Namens meiner Freunde kann ich dem Antrag Schifferer nur freudige Zustimmung aussprechen. Es handelt sich hier nicht um eine Parteiangelegenheit, selbstverständ⸗ lich hören hier alle Parteigegensätze auf, und niemand kann für seine Partei aus dieser Sache Vorteil ziehen. Es ist deshalb zu bedauern, daß der Antragsteller sich dem Mißver ständnis ausgesetzt hat, als ob er durch diesen Antrag einen Parteivorteil habe herausschlagen wollen. Der Antragsteller hat im Wahlkampf meinen Freund Strive mit der öffentlichen Mitteilung bekämpft, daß er diesen Antrag beim preußischen Landtag eingebracht habe. Das war irrtümlich, denn damals war noch gar keine geschäffsordnungsmäßige Möglichkeit, den Antrag hier einzubringen, da das Haus nicht versammelt war. Gllücklicherweise hat dieses Ver⸗ fahren seinen Zweck verfehlt, der Abg. Schifferer ist bei den Wahlen allein diesem Hause erhalten geblieben. (Präsident Dr. Freiherr von Erffa macht darauf aufmerksam, daß bei der ersten Etatsberatung drei Tage lang die Wahlangelegenheiten behandelt seien, und bittet, bei dieser Gelegenheit hier nicht mehr darauf einzugehen.) Die Schleswig⸗Holsteiner sind die letzten, die um Staatshilfe nach⸗ suchen. Aber hier ist die Not so groß, daß es dringend Aufgabe der Regierung ist, helfend einzugreifen.
Abg. Dr. Schifferer inl.) bemerkt im Schlußwort: Ich muß meine Verwunderung und mein Bedauern darüber aussprechen, daß der Abg. Waldstein für die Einbringung dieses Antrages mir Motive untergeschoben hat, die ich auf das allerentschiedenste zurückweisen muß. Hat denn der Abg. Waldstein kein Gefühl dafür, daß es sich nicht um Parteifragen handelt, sondern lediglich um das Mitgefühl und das Mitleid für die von der Sturmflut Betroffenen? Auch bei der Maul⸗ und Klauenseuche hat der Abg. Duus es sich nicht ver⸗ kneifen können, uns parteipolitische Motive unterzuschieben. Der Haltung der Regierung stehe sch verständnislos gegenüber. Der An⸗ trag lag schon so lange vor, daß die Regierung wirklich Zeit dazu ge⸗ habt hätte, zu der Unterstützungsfrage Stellung zu nehmen heute haben wir keine Antwort von ihr bekommen.
Persönlich erklärt 1
Abg. Waldstein (fortschr. Volksp.): Ich überlasse es dem Urteil des Hauses, ob es vom Abg. Schifferer recht war, in seinem Schlußwort mich in dieser Weise anzugreifen, sodaß es mir nicht mehr möglich ist, ihm zu erwidern.
Abg. Dr. Schifferer (nl.): Dann hätte der Abg. Waldstein auch nicht in so scharfer Weise mich bei einer solchen Frage angreifen sollen, die nicht im geringsten eine Parteifrage ist.
Abg. Waldstein (fortschr. Volksp.): Ich habe klar aus⸗ gesprochen, um was es sich handelte, und ich bin genau so höflich ge⸗ wesen, wie es eben noch gerade zulässig ist.
Der Antrag wird der Budgetkommission überwiesen.
„Es folgt die Beratung des Antrags der Schmedding (Zentr.) und Genossen:
„die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in authentischer Auslegung des § 1 Nr. 1 des Fürsorgeerziehungsgesetzes vom 2. Juli 1900 demselben die Fassung zu geben, daß ein Minderjähriger, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Fürsorgeerziehung überwiesen werden kann, wenn die Vor⸗ aussetzungen des § 1666 oder des § 1838 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches vorliegen und die anderweitige Unterbringung zur Verhütung der Verwahrlosung erforderlich ist, aber nicht ohne Inanspruch⸗ nahme öffentlicher Mittel erfolgen kann“.
Abg. Schmedding (Zentr.): Die großen Hoffnungen, die auf das Fürsorgeerziehungsgesetz gesetzt worden sind, haben sich nicht voll erfüllt. Das Gesiätz sollte doch vor allem eine vorbeugende Wirkung erzielen, nämlich die Verhütung der Verwahrlosung erstreben. Diese Absicht hat auch ihren Ausdruck in den Ausführungsbestimmungen des Ministers des Innern gefunden. Es heißt ausdrücklich darin, daß das neue Gesetz denselben Zweck wie das alte erfüllt, nämlich der Verwahrlosung vorzubeugen, und als die Hauptsache der Fürsorge⸗ erziehung wird die Familienerziehung bezeichnet. Bei Bekanntgabe des Gesetzes ist es auch in diesem Sinne angewandt worden. Es sind denn auch im ersten Jahre 2583 Minderjährige unter 18 Jahren, das waren 33 % der Fürsorgezöglinge, der Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Aber schon 1902 ging die Zahl auf 16 % herunter, im Jahre 1905 waren es sogar nur 15 %, und seitdem hat die Zahl zwischen 15 und 18 % geschwankt. Das ist zweifel⸗ los zurückzuführen auf die Auslegung des § 1 des Fürsorge⸗ erziehungsgesetzes durch die Judikatur des Königlichen Kammergerichts. Schon im Jahre 1901 trat diese Tendenz hervor. Es handelte sich um ein Kind einer liederlichen, arbeitsscheuen, heruntergekommenen Person, die mit einem Manne in wilder Ehe lebte. Der Vormund⸗ schaftsrichter hatte die Fürsorgeerziehung verhängt, aber durch das Kammergericht ist der Beschluß aufgehoben worden, und zwar end⸗ gültig aus dem Grunde weil es genügend sei, wenn das Kind aus den häuslichen Verhältnissen entfernt und anderweitig untergebracht würde; das zu tun, sei aber Sache der Armenbehörde. In einem anderen Falle handelte es sich darum, daß die Mutter sich der gewerbsmäßigen Unzucht hingab, das Kind ohne ausreichende Nahrungsmittel in der verschlossenen Wohnung ließ, es miß⸗ handelte usw. Trotz dieser Lage wurde, die Fürsorgeerziehung nicht genehmigt, und zwar führte das Kammergericht aus, daß die vom Vormundschaftsgericht angeordnete anderweitige Unterbringung des Kindes Sache der öffentlichen Armenbehörde sei; erst wenn diese die Erfüllung ihrer gesetzlichen Fürsorge verweigere und das Kind in seiner bisherigen Umgebung belasse, sodaß seine Verwahrlosung herbeigeführt würde, würde das Kammergericht auf Grund dieser neuen Sachlage zu prüfen haben, ob die Fürsorgeerziehung anzuordnen ist; keineswegs genüge aber die bloße Erklärung der Armenverwaltung. Ich will nach den Gepflogenheiten des Hauses nicht auf eine Kritik des Kammergerichts und des Oberverwaltungsgerichts näher eingehen, es genügt mir festzustellen, daß der Hauptzweck des Gesetzes, die ge⸗ fährdete Jugend zu retten, nach der Kammergerichtejudikatur nicht erreicht wird, und daß infolgedessen viele Kinder, bei denen die Fürsorge am Platze wäre, hiervon verschont bleiben. Leider ist es nicht möglich festzustellen, wieviele Kinder dadurch der Fürsorgeerziehung entzogen sind, da die vom Ministerium des Innern aufgestellte Statistik keine Zahlen gibt. Nur in den Jahren 1906
eund 1908 sind einige Zahlen genannt, und daraus läßt sich schließen, daß jährlich etwa 200 Fälle unausgeführt bleiben. Dabei muß man sich vergegenwärtigen, daß in vielen Fällen seitens der Armenbehörde von vornherein auf Stellung eines Antrags und auf Einleitung der Fürsorgeerziehung verzichtet wird, weil die Armenbehörde die hohen Kosten zu ersparen sucht. Gegenüber meinem Antrage wird man vielleicht auf die Ergebnisse der Fürsorge⸗ erziehung hinweisen, wie sie im vorigen Jahre in einem besonderen Berichte uns vorgelegt sind. Ich bin der letzte, der der Fürsorgeerziehung nicht Anerkennung zollt, ich habe sogar im vorigen Jahre gegenüber einem Mitgliede des Haufes, das sich gegen die Fürsorgeerziehung aussprach, ihre großen Vorzüge hervorgehoben. Aber nicht hierauf kommt es an, sondern darauf, ob die gewonnenen Erfolge so bedeutend sind, daß man von einer anderen Fassung des Gesetzes absehen muß. Das geht doch aus der Statistik über die Erfolge der Fürsorgeerziehung hervor, daß von allen Jahrgängen der Jahrgang 1901 die besten Erfolge auf⸗ zuweisen hatte, also der Jahrgang, auf den die Judikatur des Kammergerichts noch keine Anwendung gefunden hatte. Die
Abgg.
Auch
Erziehungserfolge sind nach der Statistik um so günstiger, in je früheren Jahren die Erziehungsfürsorge einsetzt. Ich gebe zu, daß es noch nicht zahlenmäßig festgelegt ist, wieviel von den entlassenen Fürsorgezöglingen mit schlechter Führung vielleicht bessere Resultate autzuweisen hätten, wenn sie frühzeitiger vor der Verwahrlosung der Fürsorge überwiesen worden wären. Immerhin wird man aber doch sagen können, daß ohne die kammer⸗ gerichtliche Judikatur manche dieser Zöglinge früher überwiesen worden wären und man bessere Erfolge mit ihnen erreicht hätte. Es ist no⸗ torisch, daß unsere Verwaltungsbehörden mit der Fürsorge so lange zurückhalten, bis das Kind ganz verwahrlost ist. So erklärt es sich, daß das Alter der Zöglinge sich von Jahr zu Jahr erhöht, von 1900 bis jetzt hat eine Steigerung um 100 % statrgefunden. In der neuesten Statistik des Ministeriums des Innern heißt es sogar, daß nahezu die Hälfte der Fürsorgezöglinge bereits das schulpfl chtige Alter über⸗ schritten hatte. Die vielen bosen Vorfälle in den Erziehungsanstalten in den letzten Jahren sind auch auf das ältere Material zurückzuführen. Gewiß ist der Standpunkt richtig, daß die Fürsorgeerziehung erst einsetzen soll, wenn es keinen anderen Ausweg mehr gibt. Die Erfahrung hat aber auch gelehrt, daß, je später die Fürsorgeerziehung einsetzt, um so schwieriger das Erziehungswerk ist. Seit mehr als 20 Jahren arbeite ich als Vorstandsmitglied in einem Erziehungsverein. Im ersten Jahre des Bestehens des neuen Fürsorgeerziehungsgesetzes kamen zahlreiche Eltern, die sich zur Fürsorgepflege bereit erkläarten, jetzt hält es aber schwer, brauchbare Familien aus findig zu machen Wenn ich jetzt eine Aenderung fordere, so weiß ich, daß ich damit keine neue Forderung aufstelle. Denn wiederholt ist dieser Forderung hier im Hause Ausdruck gegeben worden, schon im Jahre 1904 von einem Redner der konservativen Partei und dann im vorigen Jahre von den Abgg. von Pappenheim und von Kardorff. Nach der Erklärung, die der Minister damals abgegeben hatte, hätte man erwarten können, daß eine Aenderung vorgenommen würde. Da das nicht geschehen ist, schien es mir angebracht zu sein, etwas Dampf hinter die Sache zu machen. Ich habe hier zum Ausdruck gebracht, was die communis opinio ist. Wenn ich mir erlaubt habe, dieser communis opinio eine bestimmte Fassung zu geben, so möchte ich gleich erklären, daß ich jede andere bessere Fassung sofort aufnehme. Ich bekenne aber offen und ehrlich, daß diese Fassung nicht von mir stammt, sondern aus einer Konferenz von Fürsorgeerziehungsleitern der verschiedenen preußischen Provinzen. Auch durch meinen Antrag bleibt es aufrecht erhalten, daß die Fürsorgeerziehung nur als ultima ratio anzusehen ist und dann ausgeschlossen ist, wenn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die anderweitige Unterbringung erreicht werden kann. Aber der springende Punkt in meinem Antrag ist der, daß meine Fassung auch dann nicht versagt, wenn nach Annahme des Gerichts die öffent⸗ liche Armenpflege für anderweitige Unterbringung Sorge tragen muß. Es wird aherdings dann möglicherweise das Bestreben der Armen⸗ verbände sein, sich zu entlasten. Aber ich meine, daß das immer noch besser ist, als der jetzige beklagenswerte Zustand, der dahin führt, da
viele Armenverwaltungen erst abwarten, bis ein Minderjähriger gänzli
verdorben ist. Die Kostenfrage kann bei der ganzen Sache keine Rolle spielen. Durch die frühere Anwendung der Fürsorgeerziehung wird auch wieder eine ganz erhebliche Ersparnis eintreten.
Abg. von Hassell (kons.): Der Vorredner hat den Notstand infolge der gerichtlichen Entscheidungen überzeugend dargetan. Ich will nur noch den Kern der Sache herausschälen. Wenn der Vor⸗ mundschaftsrichter bestimmt, daß zunächst von der Anwendung des Fürsorgeerziehungsgesetzes abgesehen wird, und daß nur Fürsorge⸗ maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung kommen sollen, so ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts die zuständige Armenverwaltung verpflichtet, den Beschluß des Vormundschaftsrichters auszuführen. Wenn bei⸗ spielsweise der Vormundschaftsrichter anordnet, daß ein Zögling aus der Familie herausgenommen und in einer andern Familie untergbracht wird, so erwachsen dadurch Kosten, der Armenverband lehnt aber die Uebernahme dieser Kosten ab. Dann werden die Kosten zwangsweise in den Etat der betreffenden Gemeinde eingestellt; die Gemeinde klagt dagegen, und das Oberverwaltungsgericht ent⸗ scheidet dann in letzter Instanz, daß der Armenverband nicht ver⸗ pflichtet ist, den Beschluß des Vormundschaftsrichters auszuführen, weil der Armenverband nur Kosten für den Lebensunterhalt, aber nicht Erziehungskosten übernehmen muß. Dieser Widerspruch zwischen den Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe bedeutet einen Notstand. Unser Fürsorgeerziehungsgesetz hat infolgedessen zum Teil seinen vorbeugenden Charakter eingebüßt, in vielen Fällen ist es unmöglich, die Elemente, die noch einer Besserung fähig sind, wirklich der Besserung zuzuführen. Zur Aenderung sind zwei Wege möglich. Das Hammergericht hat in konstanter Rechtsprechung seinen Standpunkt festgehatten, das Oberverwaltungsgericht ist aber erst ein einziges Mal in mündlicher Verhandlung mit dieser Angelegenheit befaßt worden. Es wäre also vielleicht denkbar, daß das Oberverwaltunesgericht bei einer nochmalien Entscheidung sich dem Standpunkt des Kammergerichts anschließt. Aber dann würden die Kosten der Fürsorge⸗ erziehung auf Grund des § 1666 dem Ortsarmenverband zufallen, und das bedeutet eine ganz erhebliche Last, und schließlich ist der Orts⸗ armenverband nicht das richtige Organ, um die Fürsorgemaßnahmen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen. So bleibt uns nur der andere Weg der Aenderung des Gesetzes. Der Antrag wünscht deshalb eine authentische Interpretation, damit der vorbeugende Charakter des Fürsorgegese tzes zur Durchführung gelangen kann. Theorie und Praxis haben vielfach eine Aenderung des Gesetzes selbst verlangt, aber ich glaube, das Gesetz besteht erst zu kurze Zeit, um schon grundlegende Aenderungen du chzuführen. Darüber wird sich zweckmäßig in der Kommission sprechen lassen. Aber die Durchführung des vorliegenden Antrages halten meine Freunde für unbedingt not⸗ wendig, wenn der ursprüngliche Zweck des Gesetzes erreicht werden soll. Ich beantrage die Ueberweisung des Antrages an die verstärkte Gemeindekommission. 18
Abg. Hirsch. Berlin (Soz.): Eine gesetzliche Aenderung ist notwendig. Das Kammergericht hat entschieden, daß die Fürsorge⸗ erziehung erst nach der Verwahrlosung des Kindes eintreten darf und daß die Kosten dafür als Armenlast anzusehen sind. Es besteht also eine Lücke im Gesetz, denn das Gesetz soll gerade eine vorbeugende Tätigkeit ermöglichen, damit die Verwahrlosung nicht erst eintritt. Verschiedene Städte haben sich schon unbekümmert um die Gerichts⸗ entscheidungen entschlossen, auf ihre Kosten die Kinder, bei denen Verwahrlosung zu befürchten ist, in Anstalten unterzubringen. Kinder, bet denen Verwahrlosung droht, müssen genau so behandelt werden wie diejenigen, bei denen die Verwahrlosung bereits vor⸗ liegt. Die Unterbringung der verwahrlosten Kinder in Familien ist nicht der Anstaltserziehung vorzuziehen. Denn einerseits besteht die Gefahr, daß dann auf die Kinder der Familie von dem Zögling ein ungunstiger Einfluß geübt wird, und dann übernehmen die Familien diese Aufgabe oft mit der Nebenabsicht, den Zögling zur Arbeit auszunutzen, und nicht aus reiner Menschenliebe. Die Fürsorgeerziehung darf übrigens nur als ultima ratio gelten, es müssen erst alle anderen Wege versucht werden, eine Verwahrlosung zu verhindern. Sodann verlangen wir, daß die Fürsorgeerziehung nicht als Strafe angesehen wird. Das Gesetz bedarf in dieser Hinsicht der Verkbesserung. Es ist eine liebevolle und individuelle Behandlung des Kindes notwendig, der Charakter jedes einzelnen Kindes muß geprüft werden; sonst kann die Fürsorgeerziehung leicht das Gegenteil ihres Zweckes erreichen. Die Hauptsache ist, vorbeugend zu wirken. In Frage kommt die Bekämpfung des Alkohols und des Wohnungselends in den Großstädten, aber auch auf dem Lande. Die Wohnungsverhältnisse in den Großstädten, das Schlafgänger⸗ wesen bergen sittliche Gefahren für die Kinrer; wenn man aber zu dieser Ueberzeugung gekommen ist, dann muß man auch so schnell wie möglich für Abhilfe sorgen. Wir haben auch bei der Etatsberatung wieder nach dem Schicksal des Wohnungegesetzes gefragt, die Re⸗ gierung hat geschwiegen. Da können Sie es mir nicht verargen, wenn ich sage, daß auch die Regierung mitschuldig an den Verhältnissen ist. Der Abg. Schmedding hat noch im vorigen Jahre die Erfolge des Fürsorgeerziehungsgesetzes als gute angesehen, er scheint sich jetzt aber
von dem Gegenteil überzeugt zu haben. Wir sind zur Mitarbeit be⸗ reit und wollen für die Ueberweisung des Antrags an eine Kommission stimmen. Aber die Regierung muß auch zeigen, daß es ihr mit der Revision des Fürsorgeerziehungsgesetzes Ernst ist.
Abg. Dr. Flesch (fortschr. Volksp.): In der Kommission wird der Antrag wahrscheinlich mit sv vielen Spezialwünschen bepackt werden, daß man nicht weiß, ob er rechtzeitig aus der Kommission wieder an das Haus gelangen wird. Deshalb ist es besser, den Antrag, der den Kern der Frage enthält, gleich anzunehmen. Es besteht bei der Entscheidung des Kammergerichts die Gefahr, daß ein Vor⸗ mundschaftsrichter auf dem Lande von der Anordnung der Fürsorge⸗
S- absieht, weil er weiß, daß der Ortsarmenverband die Kosten ht Die großen Städte sind ihren Pflichten auf
doch ni tragen kann. dem Gebiete des Armenwesens immer nachgekommen und haben alles Erforderliche getan. Auf die Frage der Anstaltserziehung oder der Familienerziehung will ich beute nicht eingehen, sondern nur bemerken, daß ich das günstige Urteil des redners über die Anstaltserziehung in der bestätigen kann. Auch aus den Anstalten können die echt verdorben herauskommen. Im ganzen hat die Fürsorgeerziehung aber nicht die geringen Erfolge gehabt, wie man vielfach behauptet. Mit dem Worte, daß die Fürsorgeerziehung eine Strafe sei, ist leider ö“ Unfug getrieben worden. Die Fürsorgeerziehung ist keine Strafe. tun, und die Polizei kann man nicht ausschalten, weil es sich um den Schutz des Kindes gegen die Eltern handelt. Gewiß darf den Eltern kein Recht genommen werden, aber die Hauptsache bleibt das Wohl
des Kindes. Ich will schließlich gegen eine Kommissionsberatung nichts einwenden, aber dann muß die Kommissionsberatung bald zum Ab⸗
schluß gebracht werden.
Abg. Lieber (nl.): Am liebsten würde ich sehen, wenn der An⸗ trag nicht erst an die Kommission ginge, sondern alsbald angenommen Die Beseitigung der Mißstände muß so schnell wie möglich Ich habe als Vormundschaftsrichter die Erfahrung ge⸗ macht, daß die berufenen Personen, Pfarrer und Lehrer, von einem
würde. geschehen. Antrag auf Fürsorgeerziehung absehen, weil er nach Gerichts⸗ entscheidungen doch aussichtslos ist. derung des Gesetzes lebhaft begrüßen. überein, daß dürch
des Gesetzes nicht geändert werden würde.
möglichst schnell in das Gesetz hineingearbeitet wird.
Abg. Dr. Mizerski (Pole): Wir stimmen dem Antrage zu, wünschen aber Kommissionsberatung, weil der Wortlaut des Antrags noch zu wünschen übrig läßt. Die Familienerziehung müßte min⸗ destens bis zur Beendigung der Schulpflicht vorgezogen werden. Allerdings darf es nicht vorkommen, daß polnische Kinder aus poli⸗ tischen Rücksichten in evangelischen Familien untergebracht werden.
Abg. von Kardorff (freikons.): Der Minister hat schon früher sich von der Notwendigkeit der Aenderung des Gesetzes über⸗ zeugt gezeigt. Ich schließe daraus, daß auch dieser Antrag bei der Regserung Annahme finden wird. Es besteht hier im Hause von der Rechten bis zur Linken volles Einverständnis, daß es notwendig ist, die Divergenzen in den Gerichtsentscheidungen zu beseitigen. Wir müssen unter allen Umständen dahin streben, daß der vorbeugende Charakter des Gesetzes wieder zu seinem Recht kommt, und je eher wir das erreichen, desto eher haben wir die Möglichkeit, die Anstalts⸗ erziehung durch die Familienerziehung zu ersetzen; denn darüber kann kein Zweifel sein, daß die Familienerziehung, wenn sie gut ist, dem Kinde etwas gibt, was die Anstaltserziehung niemals geben kann. Gerade die Famitlienerziehung nimmt dem Gesetz den polizeilichen Charakter. Gewiß, auch gegen die Familicnerziehung lassen sich ge⸗ wisse Bedenken geltend machen, und die Behörden müssen ein auf⸗ merksames Auge dafür haben, aber alles in allem ist die Familien⸗ erziehung besser als die Anstaltserziehung. Darüber kann kein Zweifel sein, daß das Wohnungselend in den großen Städten vielfach die Ursache der Verwahrlosung ist, aber dem Abg. Hirsch wird nicht entgangen sein, daß meine Freunde bereits einen Antrag eingebracht haben, der um die Einbringung eines Wohnungsgesetzes bittet, das diese Mißstände in den Großstädten beseitigt. Da die Kommissions⸗ beratung von den Konservativen beantragt ist, werden wir dafür stimmen, werden aber auch, wenn dieser Antrag nicht aufricht erhalten wird, ohne weiteres für den Antrag Schmedding stimmen. Nehmen wir den Antrag an, so werden wir mit der Fürsorge⸗ erziehung bessere Erfolge haben als bisher, dann werden die Miß⸗ erfolge, über die wir allerdings nicht im unklaren sein können, aufhören.
Abg. von Hassell zieht seinen Antrag auf Kommissionsberatung zurück, da im ganzen Hause völlige Uebereinstimmung mit dem An⸗ trag Schmedding herrsche.
Geheimer Oberregierungsrat Dr. von Herrmann: Der Minister ist selbstverständlich mit den Zielen, die von allen Seiten des Hauses für die Fürsorgeerziehung als maßgebend angesehen werden, einverstanden. Das Ministerium des Innern ist in Verbindung mit den anderen beteiligten Ressorts in eine eingehende Prüfung eingetreten, ob zur Erreichung dieser Ziele eine Aenderung des Gesetzes erforderlich ist. Auf der anderen Seite muß erwogen werden, ob die Erreichung dieser Ziele auf dem Boden des bestehenden Gesetzes möglich ist. Ich kann eine abschließende Erklärung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht geben, weil die Enqueten, die in Angriff genommen sind, noch nicht völlig zum Abschluß gekommen sind. Sie werden aber in allernächster Zeit zum Abschluß gelangen, und wir werden dann voraut sichtlich mit bestimmten Ergebnissen Ihnen gegenüber⸗ treten können. Wahrscheinlich würde dann, wenn die Kommissions⸗ beratung beschlossen werden sollte, an der Hand des abgeschlossenen Materials eingehender über die Frage verhandelt werden können. Ich hielt mich zu dieser Mitteilung für verpflichtet, falls Sie Kommissions⸗ beratung beschließen wollen.
Abg. Dr. Mizerski (Pole) nimmt den Antrag auf missionsberatung wieder auf.
Abg. Schmedding konstatiert in seinem Schlußwort, daß das Haus von der äußersten Rechten bis zur äußersten Linken seinem Antrage zugestimmt habe. Er wolle nur noch dem Abg. Hirsch er⸗ widern, daß er über die Erfolge des Gesetzes seit dem vorigen Jahre nicht zu einer anderen Ueberzeugung gekommen sei. Er bestreite durchaus nicht, daß das Gesetz auch günstige Erfolge gehabt habe. Er sei mit der Kommissionsberatung einverstanden und wünsche nur noch, daß die Regierung der Kommission recht bald die erforderlichen Mitteilungen werde machen können.
Der Antrag wird darauf der verstärkten Gemeindekommission überwiesen.
Schluß 3 ¼ Uhr. (Justizetat.)
Kom⸗
Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr.
Statistik und Volkswirtschaft.
Deutscher Außenhandel im Januar 1912.
Mit dem 1. Januar 1912 ist ein neues statistisches Warenverzeichnis in Kraft getreten. Es schließt sich, wie das bis dahin gültige, an den Zolltarif an, zergliedert ihn aber nicht mehr in so weitgehendem Umfange wie dieses, sondern bringt eine Verminderung um rund 200 Nummern. Dies hat sich er⸗ zielen lassen durch die Zusammenfassung von Waren, deren ge⸗ sonderte statistische Darstellung nicht mehr nötig ist; so sind z. B. Reis in der Strohhülse und enthülster Reis zu „Reis, unpoliert“, ferner einfarbige Waren aus Steingut, aus feinem Steinzeug und aus feinem Tonzeuge, die bisher je eine Nummer für hatten, und Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile ufw.) zu land⸗ wirtschaftlichen Maschinen, allein ausgehend, die früher bei den einzelnen Maschinen nachgewiesen wurden, zu besonderen Nummern vereinigt worden. Anderseits hat auch, den aus betetlligten Kreisen laut gewordenen Wünschen entsprechend, eine weitere Zerlegung einzelner Nummern stattgefunden; so haben z. B. Zement, der mit Tripolith und gemahlenem Kalk eine Nummer
Allgemeinheit nicht Kinder
Die Polizei hat nur mit der Ausführung des Gesetzes zu
Diese Kreise würden eine Aen⸗ Ich stimme mit der Ansicht die Aenderung gemäß dem Antrage der Charakter Ich mache die Regierung auf die Vereine aufmerksam, welche sich der Sorge für die Kinder außerhalb der Schulzeiten widmen. Ich wünsche, daß der Antrag
1)) Außerdem:
ldete, desgleichen neben den Eisenbahnschienen, zu denen sie bisher lehörten, die Straßenbahnschienen, weiter Rechen⸗ sowie Schreib⸗ naschinen und elektrische Telegraphenwerke, Fernsprecher, elektrische zicherheits⸗ und Signalapparate, Vorrichtungen für drahtlose Tele⸗
raphie und Telephonie,
Nummern erhalten. jatistik üliedert worden; z. dlen Metallen
Auch sind einzelne Nummern B. die drei oder Legierungen
in anderer
unedler
Weise
Nummern:
die früher vereinigt waren, zur Verbesserung der Handels⸗ als bisher
Draht Metalle,
besondere
zer⸗ aus un⸗
überzogen,
imsponnen usw. mit: a. Gespinstfäden in Verbindung mit Kautschuk ind Guttgpercha, b. mit Gespinstfäden, auch in Verbindung mit
inderen Stoffen als Kautschuk und Guttapercha,
c. mi
t Asbest,
Kautschuk, Guttapercha oder Papier, — heißen nunmehr: Draht aus nedlen Metallen usw. a. für die Elektrotechnik, b. für andere Zwecke,
Hutkörper usw.
Als rein äußerliche Neuerung ist noch hervorzuheben,
aß an die Stelle der lateinischen Unterscheidungsbuchstaben, weil ie sich nicht bewährt haben, bei der Zerlegung der Zolltarifnummern
geutsche Buchstaben getreten
sind.
In dem Januarheft 1912 der „Monatlichen Nachweise über den huswärtigen Handel Deutschlands“ ist den erwähnten Aenderungen Rechnung getragen. Die sachlichen Aenderungen bringen es mit sich, aß bei einer Reihe von Waren die Vergleichbarkeit der Zahlen mit
enen des Januar 1911 aufgehoben ist.
anzen betragen:
m Januar 1912 haben im
die Einfuhr 5 072 008 t, außerdem 9361 Stück, darunter 6346 Pferde (gegen 4 261 321 t, außerdem 12 274 Stück, darunter 2254 Pferde, im Januar 1911),
die
Ausfuhr 4 859 302 t,
ferner
1031
Stück,
darunter
984 Pferde (gegen 4 427 117t, ferner 786 Stück, darunter 731 Pferde,
im Januar 1911).
Die Werte haben Millionen Mark erreicht: in der Einfuhr 823,4 an Waren und 14,6 an Edelmetallen logegen 759,3 und 22,7 im Januar 1911), min der Ausfuhr 614,3 an Waren und 12,8 an Edelmetallen gegen 598,8 und 5,2 im Januar 1911).
Zusammenstellung
her im 3. Viertel des Rechnungsjahrs 1911 in den freien Verkehr des Inlandes abgefertigten zollzuschlags⸗
pflichtigen Tabakblätter und Zigarren.
Unbeacheitete Labarblätter ¹)
Reingewicht
Wert
ℳ
(Durchschnitts⸗
wert
eines Doppel⸗ zentners
ℳ
Griechenland. 11 siederlande ... esterreich⸗Ungarn. Rußland in Europa. Rußland in Asien. ürkei in Europa. Türkei in Asien
lgerien . . .
“ ritisch Indien.. Britisch Malakka eeö“ Java “ örneod Smatra 11* jebriges Niederländisch I ““ ohilippinen. 1 Brasilien...
Uebriges Britisch Amerika.
Columbien.
Cuba
Dominikanische Republik Mexiko 1“ Paraguagy. ““ “ ve1ööö.“; Virginia (Carolina).
Maryland.
Uebrige Vereinigte Staaten ““
Andere Länder2⸗) ..
Unbekannt .
Im 3. Viertel des Rech⸗
nungsjahrs 1911 **) .
42 348
3 227
33 275 188 529 1 82 745
11 066
10 303
11 125 51 768
1 848
62 377 13 204
61 545
5 153 068 78 67 9889 3
2 672 729 94
11 035 21 864
2 047 397 7 925 789 804 7 260 656 4 1 533 805 12 124 495 2 88 413 31 209 983 531 174 904 1 113 487 61 965 411 565 4
2 582 2 451
2 5
1 288 457
33 317
3 761 44 617 18 102 47 481
9 928 10 516 13 300 25 300
1 402 26 899 28 183 54 160 94 536 07 423 22 007
21 383 19 372 69 386 6 006 51 427 71 932 82 526 37 281 64 205 29 158
73 874 93 856 60 896
32 128 9 218
79 117 134
63
57
90 102
15 134 234 25 5
2 736
54 773
Ursprungsländer
Ziga
rren
Stückzahl
schnitts⸗
wert von 1000 Stück
hegöen “ roßbritannien Fäa Niederlande. . Oesterreich⸗Ungarn schweiz. . Borneo 8 hilippinen. rasilien
uba. Mexiko ““X“ Uebrige Vereinigte
Staaten von Amerika Andere Länder ⁵)
11 193 9 012 43 204 93 809 274 248 51 895 4 717 24 031 22 614 699 474 4 196
8 908 4 795
465 567 24 773
1 958 240 1 981 015 6 541 569 2 560 625 108 277 711 570 335 551 2 599 353 22 052
37 422 52 920
Im 3. Viertel des Rech⸗ nungsjahres 1911
Zollzuschlagspflichti
1 252 096,17 398 935
e Abfälle von Tabakblättern, die von Her⸗
tellern zigarettensteuerpflichtiger Waren weiterverkauft und in den freien Verkehr abgefertigt worden sind (§ 25 der Aus⸗ führungsbestimmungen zu §§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes
vom 15. 7. 1909):
12 231 kg Tabakstaub und Tabakgrus (Zollzuschlag: 23 ℳ
für 1 dz). Darunter Seedleaftabak
1 kg im Werte von
84 2 2 2 9. 7 1 70 27½15 „ „ . 119 593
M ¹ -2
1 ℳ, 5
2 035 „ 132 106 „
zusammen 124 351 kg ir
i Werte von 135 847 ℳ.
2) Mit Mengen unter 1000 kg (10 dz) Tabakblätter bezw. unter 10 000 Stück Zigarren.
*) Zum großen Teil „Niederländi
sch Indien“ ohne nähere Angabe.
**) Einschließlich nachträglicher Berichtigungen aus den Vor⸗
Vierteljahren.
Berlin, den 20. Februar 1912. Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.
8
Gesundheitswesen, T
(Nach den Berichte
maßregeln.
ierkrankheiten und Absperrungs⸗
Nachweis ung über den Stand von Tierseuchen im Deutschen Reiche
am 15. Februar 1912 in der beamteten Tierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamte.)
Nachstehend sind die Namen derjeni eichnet, in denen Rotz, Maul⸗ und K S .- (einschl. Schweinepest) am 15.
.
en Kreise (Amts⸗ ꝛc. Bezirke) auenseuche, Lungenseuche oder
Februar herrschten.
Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte sind — letztere in Klammern — bei jedem Kreise vermerkt; sie umfassen alle wegen vor⸗ handener Seuchenfälle oder auch nur wegen Seuchenverdachts gesperrten
Gehöfte, in denen die Seu
nicht für erloschen erklärt werden konnte.
Preußen.
Reg.⸗Be⸗
Rotz (Wurm).
burg 1 (1). Stadtkreis Berlin 1 (E).
Niederbarnim 1 (1), Reg.⸗B
Köslin 1 (1). Reg.⸗Bez. Ser
Kattowitz 1 (2).
Osthavelland 1 (1). ez. Stralsund: Rügen 1 (1). Posen: Posen Ost 1 (1). Reg.⸗Bez. Oppeln:
che nach den geltenden Vorschriften noch
z. Gum binnen: Niederung 1 (1), Anger⸗
Reg.⸗Bez. Potsdam: Reg.⸗Bez. Köslin: Reg.⸗Bez.
Bromberg: Strelno 1 (1). Reg.⸗Bez.
hleswig 1 (1). Reg.⸗Bez. Arnsberg: Hamm 1 (1). Düsseldorf: Mettmann 1 (1). burg. Hamburg Stadt 1 (3).
Schleswig: Reg.⸗Bez.
Waldeck. Pyrmont 1 (1). Ham⸗
Zufammen: 15 Kreise, 15 Gemeinden und 23 Gehöfte.
Lungenseuche. Frei.
Maul⸗ und Klauenseuche und Schweineseuche
Preußische Provinzen, ferner Bundes⸗ staaten, die in Regierungs⸗ bezirke geteilt sind.
(einschl. Schweinepest).
Regierungs⸗ 2ꝛc. Bezirke sowie Bundesstaaten, die nicht in Regierungsbezirke geteilt sind.
Klauen⸗
seuche
Gemeinden
18
do Laufende Nr.
— Kreise ꝛc.
Kreise ꝛc. 1 Gehöfte
8
Ostpreußen Westpreußen
Brandenburg Pommern Posen Schlesien V
Sachsen Schl.⸗Holstein
1“
Hannover
““ . Westfalen ’ .
Hessen⸗Nassau
Rheinprovinz
Hohenzollern 1
Sa sen⸗ Cob.⸗Gotha
Elsaß⸗ Lothringen
Königsberg. Gumbinnen. Allenstein “ Marienwerder. Berlin.
7 —— “
rankfurt
9 Stettin
Köslin ..
Stralsund ’ 1 romberg Breslau.
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Magdeburg 4
Merseburg Erfurt. Schleswig Hannover ildesheim. üneburg
24 Stade. 25 Osnabrück
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Münster..
Minden.. Arnsberg.. Cassel. Wiesbaden Koblenz .. Düsseldorf. Cöln. Z““ Aachen. Sigmaringen Oberbayern. Niederbayern. E11“ berpfalz.
2 Oberfranken
83 84 8⁵ 86
Mittelfranken. Unterfranken Schwaben Bautzen. Dresden. Leipzig.. Chemnitz. “ Neckarkreis.. Schwarzwaldkreis. Jagstkreis ..
Donaukreis. 55 Konstanz.
Freiburg.
karlsruhe Mannheim. Starkenburg.. Oberhessen.. P “ Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen⸗Weimar .. Mecklenburg⸗Strelitz. Oldenburg. . vbbb““ Bielenfelbdb... Braunschweig.. .
Sachsen⸗Meiningen Sachsen⸗Altenburg
E111“]; 1““ Ee11“ Scwanfpure.eondenag S C Walheck . . Reuß älterer Linie
Reuß jüngerer Linie.. Schaumburg⸗Lippe 66 111n1n¹“”“
Bremen.
Hamburg “ 1aterecsaß 66“ Oberelsa
Lothringen ...
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17
Deutsches Reich
590 207 1907297,651,870
Betroffene Kreise ꝛc. ¹) a. Maul⸗ und Klauenseuche.
1: Fischhausen 7 (7), Königsberg i. Pr. 2 (2), Rastenburg
(4), Braunsberg 1 (1), Mohrungen 3 (3), Pr. Holland 10 (12).
: Ragnit 2 (2). 3: Osterode i. Ostpr. 4 (10). 4: Elbing Ste
89 Elbing 2 (2), Marienburg i. Westpr. 2 12), Danziger Niederun
2), Danziger Höhe 1 (1), Neustadt i. Westpr. 3 (4). 5: Stuhm 2 (2), Marienwerder 1 (1), Rosenberg i. Westpr. 6 (6), Löbau 5 (9) Thorn 1 (1), Culm 4 (4), Graudenz 1 (1), Tuchel 1 (1), Konit 1 (4), Deutsch Krone 4 (4). 6: Stadtkreis Berlin 1 (2). Prenzlau 5 (5), Templin 2 (2), Angermünde 8 (26), Oberbarnim 7 (20), Niederbarnim 7 (15), Charlottenburg Stadt 1 (1), Teltow 6 (8), Beeskow⸗Storkow 1 (1), Jüterbog⸗Luckenwalde 5 (5), Zauch⸗ Belzig 3 (3), Osthavelland 14 (23), Westhavelland 8 (16), Ruppin 5 (16), Ostprignitz 2 (3), Westprignitz 7 (17). 8: Königsberg i. Nm 12 (21), Soldin 1 (1), Friedeberg i. Nm. 1 (2), Lebus 1 (1) Kalau 2. (2). 9: Demmin 2 (4), Randow 3 (3), Greifenhage 2 (2), Saatzig 3 (4), Naugard 2 (5), Kammin 3 (4), Regen walde 2 (2). 10: Kolberg⸗Körlin 1 (2), Köslin 1 (2), Schlawe 16 (30), Stolp 8 (56). 11: Rügen 2 (4), Greifswald 7 (7), Grimmen 1 (1). 12: Samter 1 (1), Bomst 1 (1), Fraustadt 5 (9), Schmiege 1 (1), Lissa 2 (2), Koschmin 1 (1). 14: Namslau 2 (2), Groß Wartenberg 2 (2), Oels 5 (5), Trebnitz 3 (3), Militsch 1 (2) Guhrau 2 (2), Wohlau 1 (1), Neumarkt 1 (1), Breslau Stad 1 (3), Breslau 5 (7), Ohlau 2 (2), Brieg Stadt 1 (1), Brieg 1 (1), Strehlen 1 (1), Nimptsch 3 (3), Reichenbach 3 (3), Schweidnitz Stadt 1 (2), Schweidnitz 8 (9), Striegau 2 (2), Glatz 1 (2), Neu rode 1 (1). 15: Sagan 1 (1), Glogau 3 (3), Lüben 2 (2), Bunzlau 1 (3), Goldberg⸗Haynau 4 (5), Liegnitz 3 (3), Schönau 1 (1), Bolken⸗ hain 2 (2), Löwenberg 3 (4), Görlitz 1 (2). 16: Kreuzburg 1 (1), Oppeln 3 (3), Groß Strehlitz 2 (2), Lublinitz 2 (2), Tost⸗Gleiwitz 3 (3), Ratibor 1 (1), Kosel 1 (1), Leobschütz 6 (11), Neustad i. O. S. 4 (6), Falkenberg 2 (2), Neisse Stadt 1 (1), Neisse 2 (2) 17: Osterburg 11 (20), Salzwedel 4 (6), Gardelegen 10 (40) Stendal Stadt 1 (1), Stendal 17 (39), Jerichow 1 6 (15), Jerichow] 8 (19), Kalbe 4 (12), Wanzleben 5 (7), Magdeburg Stadt 1. (1), Wolmirstedt 5 (12), Neuhaldensleben 3 (3), Oschersleben 6 (12), Aschersleben Stadt 1 (2), Quedlinburg Stadt 1 (1), Quedlinburg 4 (11), Halberstadt Stadt 1 (3), Halberstadt 6 (6). 18: Lieben werda 3 (4), Torgau 3 (3), Schweinitz 1 (1), Wittenberg 1 (3) Bitterfeld 3 (4), Saalkreis 17 (25), Halle a. S. Stadt 1 (2) Delitzsch 11 (15), Mansfelder Gebirgskreis 3 (6), Eisleben Stadt 1 (2), Mansfelder Seekreis 11 (27), Sangerhausen 6 (14), Eckartsberga 6 (22), Querfurt 27 (82), Merse burg 23 (37), Weißenfels 11 (15), Zeitz 14 (23). 19 Nordhausen Stadt 1 (1), Grafschaft. Hohenstein 7 (18) Mühlhausen 3 (18), Langensalza 4 (15), Weißensee 1 (1), Erfurt 3 (4), Ziegenrück 1 (3), Schleusingen 1 (1). 20: Hadersleben 3 (3), Flensburg 4 (6), Schleswig 3 (4), Eckernförde 5 (5), Oldenbur 8 (9), Plön 2 (2), Bordesholm 2 (3), Rendsburg 7 (13), Norderdithmarschen 6 9 Süderdithmarschen 5 (5), Steinburg 8 (11), Segeberg 2 (2), Stormarn 7 (7), Pinneberg 10 (12), Altona Stadt 1 (1), Herzogtum Lauenburg 2 (2). 21: Diepholz 24 (188) Syke 36 (113), Hoya 11 (15), Nien urg 6 (8), Stolzenau 3 (5), Sulingen 14 (35), Neustadt a. Rbge. 2 (2), Hannover Stadt 1 (2), Hannover 6 (11), Linden Stadt 1 (2), Linden 6 (7), Springe 9 (18),
ameln 10 (24). 22: Peine 12 (16), Hildesheim Stadt 1 (1)
ildesheim 2 (7), Marienburg i. Hann. 7 (9), Gronau 3 (4) Alfeld 3 c. Goslar 6 (13), Osterode a. H. 1 (11), Göttingen Stadt 1 (1), Göttingen 2 (3), Uslar 2 (2), Einbeck 5 (8), Nort heim 6 (11). 23: Celle 2 9 Gifhorn 7 (17), Burgdorf 13 (36) Isenhagen 4 (30), Füe b⸗ tel 8 (9), Soltau 1.(1), Uelzen 13 (17) Lüchow 2 (3), Harburg 3 (4). 24: Jork 1 (1), Stade 1 (3), Kehdingen 3 (3), Neuhaus a. Oste 2 (7), Hadeln 1 (1), Lehe 1 (1), Osterholz 14 (22), Verden 2 (2), Rotenburg i. Hann. 1 (1), Zeven 1 (1). 25: Meppen 2 (3), Aschendorf 2 (4), Hümmling 9 (27), Lingen 3 (4), Bersenbrück 23 (52), Osnabrück 3 (4), Wittlag 2 (2), Melle 6 (13), Iburg 2 (2). 26: Emden 3 (7), Witt⸗ mund 2 2), Aurich 3 (3), Leer 3 (3). 27: Tecklenburg 3 (4) Warendorf 5 (11), Beckum 2 (3), Lüdinghausen 2 (3), Steinfur 1 (1), Coesfeld 1 (1) Borken 4 (4), Recklinghausen 4 (7). 28: Minden 2 (2), Lübbecke 1 (1), Herford 7 (9), Halle i. W. 11 (42), Bielefeld 5 (7), Wiedenbrück 2 (2), Paderborn 1 (1) Warburg 1 (2). 29: Brilon 2 (6), Soest 7 (15), Hamn 5 (11), Dortmund Stadt 1 (1), Dortmund 9 (16), Hörde 4 (6), Bochum 5 (8), Herne Stadt 1 (1), Gelsenkirchen 2 (2), Hattingen 4 (5), Hagen Stadt 1 (1), Hagen 4 (8), Schwelm 6 (6). 30 Cassel Stadt 1 (1), Cassel 1 (1), Eschwege 2 (2), Fritzlar 8 (36) Homberg 1 (1), Rotenburg i. H.⸗N. 1 (2), Hersfeld 1 92 Hanar 5 (13), Herrsch. Schmalkalden 2 (5), Grafsch. Schaumburg 6 (13) 31: Oberwesterwaldkreis 2 (6), Unterwesterwaldkreis 2 (4), Unter lahnkreis 3 (4), Wiesbaden Stadt 1 (2), Wiesbaden 2 (2), Unter taunuskreis 1 (2), Usingen 2 (12), Obertaunuskreis 3 (3), Höchst 4 (10), Frankfurt a. M. Stadt 1 (9). 32: Koblenz 1 (1) St. Goar 9 (21), Kreuznach 2 (2), Simmern 2 (8), Neuwied 3 (6) Altenkirchen 8 (10), Wetzlar 2 (4). 33: Kleve 3 (3), Rees 2 (2), Crefeld Stadt 1 (1), Crefeld 1 (3), Duisburg Stadt 1 (1), Ober hausen Stadt 1 (1), Mülheim a. Ruhr Stadt 1 (1), Dinslaken 1 (1), Essen 4 (8), Mörs 9 (16), Geldern 10 (22), Kempen i. Rh. 10 (19), Düsseldorf Stadt 1 (3), Düsseldorf 8 (12), Barmen Stadt 1 (2), Mettmann 2 (4), Lennep 2 (3), Solingen 2 (4), Neuß 3 (4), Gladbach 3 (4). 34: Waldbröl 1 (1), Siegkreis 5 (6), Mülheim a. Rh. 1 (2), Cöln 1 (1), Bergheim 1 (2), Euskirchen 3 (4), Rheinbach 2 (2). 35: Bitburg 2 (12), Trier 4 (4), Saar⸗ burg 1 (2), Saarlouis 2 (2), Saarbrücken Stadt 1 (1), Ott⸗ weiler 3 (7). Erkelen; 2(2), Duüren 7 (10), Aachen 1 (1), Schleiden 2 (3). 37: Sigmaringen 1 (2). 38: Altötting 5 (8), Berchtesgaden 1 (1), Ebersberg 4 (7), Erding 4 (5), Freising Stadt 1 (6), Freising 7 (14), Fürstenfeldbruck 2 (2) Ingolstadt 2 (4), Landsberg 3 (9), Mtesbach 1 (1), Mühldorf 4 (17), München Stadt 1 (3), München 1 (3), Rosenheim 2 (4), Schongau 3 (53), Starnberg 4 (4), Traunstein 2 (2), Wasserburg 5 (5), Weilheim 4 (17), Wolfratshausen 2 (2). 39: Eggenfelden 2 (3), Griesbach 5 (5), Landshut 1 (1), Passau 1 (1), Pfarrkirchen 4 (4), Vilsbiburg 1 (1), Vilshofen 1 (1). 40: Dürkheim 1 (1), Frankenthal 1 (1), Germersheim 2 (39), Homburg 1 (2), Kaisers⸗ lautern 1 (2), Landau 2 (5), Ludwigshafen a. Rh. 1 (1). 42: Amberg Stadt 1 (6), Amberg 7. (14), Nabburg 1 (1), Neumarkt 2 . Regensburg 2 (2), Stadtamhof 1 (3), Sulzbach 1 (1), Tirschenreuth 1 (1 42: Forchheim 4 (5), Höchstadt a. A. 1 (2), Hof 1 (2), Kronach 2 (4), Kulmbach Stadt 1 89 Kulmbach 3 (3), Lichtenfels 2 (2) Stadtsteinach 2 (4), Staffelstein 1 (2), Teuschnitz 8 (40), Wunsiedel 1 (1). 43: Ansbach 1 (1), Dinkelsbühl 4 (22), Eichstätt 1 (2), Feuchtwangen 1 (4), Fürth Stadt 1 (11), Fürth 15 (59), Gunzen⸗ hausen 4 (10), Hersbruck 1 (1), Lauf 3 (23), Neustadt a. A. 3 (8) Nürnberg Stadt 1 (27), Nürnberg 5 (16), Rothenburg o. T. 1 (1) Schwabach 9 (16), Weißenburg i. B. 3 (5). 44: Aschaffenburg 2 (2), Königshofen 1 (1), Obernburg 1 (1), Schweinfurt 2 (2) 45: Augsburg 1 (1), Dillingen 3 (3), Donauwörth 3 (3), Illertissen 1 9. Kaufbeuren 2 (2), Kempten 5 (7), Krumbach 2 (2), Lindau 5 (12), Memmingen 5 (5), Mindelheim 1 (1), Neu Ulm Stadt 1 (1), Nördlingen Stadt 1 (1), Markt Oberdorf 3 (22), Sonthofen 7 (14). 46: Zittau 1 118 Bautzen 5 (7), Kamenz 1 (1). 47: Dresden Stadt 1 (2), Dresden⸗Altstadt 1 (1), Dresden⸗Neu⸗ stadt 1 (2), Pirna 1 (1), Freiberg 2 (5), Meißen 2 (4), Großenhain 6 7). 48: Leipzig Stadt 1. (2), Leipzig 7 (8), Borna 10 (22), Grimma 6 (8), Oschatz 8 (10), Döbeln 3 (3), Rochlitz 4 (5). 49: Chemnitz 5 (6), Stollberg 2 (2), Flöha 5 (5), Marienberg 1 (1), Annaberg 1 (1). 50: Schwarzenberg 3 (3), Zwickau Stadt 1 (1), Zwickau 8 (9), Plauen Stadt 1 (1), Plauen 7 (10), Auerbach
¹) An Stelle der Namen der Regierun 8⸗ ꝛc. Bezirke ist die ent⸗
sprechende lfde. N