1912 / 50 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Feb 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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““ 8 8 8 XIII. (K niglich Württembergisches) Armeekorps. Landmesserprüfung nach den ergangenen Bestimmungen abgelegt Offiziere, Fähnriche usw. Stuttgart, 20. Februar. haben. An der Akademie besteht eine IA“ fin Schultz⸗Völcker, Oberlt. an der Unteroff. Schule in Ertlingen, Landmesser. Mit der Landmesserprüfung kann eine unm⸗ mit dem 1. April 1912, unter Enthebung von dem Kommando nach fassendere Prüfung in Landeskulturtechnik verbunden werden. Preußen, in das 9. Inf. Regt. Nr. 127 versetzt. Hoffmann, Königl. Diese Prüfung müssen alle Landmesser mindestens befriedigenz preuß. Rittm. und Komp. Chef im Trainbat. Nr. 13, behufs Ver⸗ abgelegt haben, die bei Behörden, die dem preußischen Landwirtschaftz. wendung als Komp. Chef im Westpreuß. Trainbat. Nr. 17 von seiner ministerium unterstehen, dauernd beschäftigt werden wollen. Stellung enthoben. Froehner, Lt. im Trainbat. Nr. 13, zu den Die an der Akademie Studierenden werden bei Res. Offizieren dieses Bats. auf sein Gesuch übergeführt. Riedel, der Universität Bonn immatrikuliert und genießen alle Rechte von Major und Abteil. Kommandeur im 3. Feldart. Regt. Nr. 49, mit der Universitätsstudenten. Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 2. Feldart. Regts. Nr. 29 Neu eintretende Studierende haben bei der Meldung zur Auf⸗ Prinz⸗Regent Luttpold von Bayern in Genehmigung seines Ab⸗ nahme außer den Nachweisen über Schul⸗ und ei schiedsgesuchs mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt. Frhr. Sittenzeugnis der Polizeibehörde ihres letzten Aufenthaltsorts beizu Buhler v. der essehige Lt. im Ulan. Regt. König Karl bringen, Minderjährige außerdem eine Einwilligungserklärung des

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Uniform, Grüttner (Stralsund), Oberlt. der Res. des Brandenburg. Trainbats. Nr. 3, v. Aindequist (1I Berlin), Hauptm. der Res. des Inf. Regts. Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pomm.) Nr. 42, Schrader (IV Berlin), Hauptm. der Res. des Lauenburg. Feldart. Regts. Nr. 45, Mayer (II Berlin) Hauptm. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, Hoppe (Perleberg), Henpte⸗ der Landw. Feldart. 1. Auf⸗ gebots, allen vier mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen ÜUniform, Köster (I Berlin), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Nolde (Perleberg), Hauptm. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, v. Hassel⸗ bach (IV Berlin), Rittm. der Landw. Kav. 2. diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Jägerregts. zu Pferde Nr. 3, Gilka (1V Berlin), Rittm. der Landw. Kav. 2. Auf⸗ ebots, Gribel (IV Berlin), Oberlt. der Res. des Pomm.

rainbats. Nr. 2, Katerbitz, Hartmann (I Berlin), Volger (II Berlin), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Rhode (III Berlin), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, letzteren vier mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Kriegsheim (I Berlin), Kunath (Frankfurt a. O.), Oberlts. der Landw. Inf 2. Aufgebots, Sinnig (1V Berlin), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Gayer (I Berlin), Lt. der Res. des 2. Unter⸗ elsass. Inf. Regts. Nr. 137, Schäfer (II Berlin), Lt. der Res. des 2. Oberelsäss. Inf. Regts. Nr. 171, Raether (IV Berlin), Lt. der Res. des 2. Niederschles. Feldart. Regts. Nr. 41, Hanff (I Berlin), Neuse (Brandenburg a. H.), Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Wicke (II. Lt. der Landw. Inf.

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Daraus folgt zweifellos mit Recht die vielfach erhobene Forderung einer Beseitigung der Bestimmung des § 21 des Gesetzes von 1870. Es fragt sich nur, wie man den Forderungen, die in dieser Beziehung aber sehr wenig genau formuliert sind, gerecht Nun, meine Herren, man hat gesagt, man müsse von dem Grund⸗

satze ausgehen, daß die Eigenschaft als Deutscher, die wir durch die Geburt gewonnen haben, wo immer auch

unsere Wiege gestanden hat, niemals verloren gehen kann. Man hat diese Forderung zusammengefaßt in der Formel „semel germanus semper germanus“. Das klingt sehr schön, hat aber in die Praxis umgesetzt seine Nachteile und andererseits auch nicht die Vorteile, die man sich davon verspricht. Wenn man grundsätzlich sich auf den Standpunkt stellt, daß, wer einmal Deutscher geworden ist, wer als Deutscher geboren ist, auch Deutscher bleiben soll, so wird man mindestens zugeben müssen, daß derjenige, der klar 8 aus⸗ drücklich bekundet hat, daß er nicht Deutscher bleiben wolle nicht in der Zugehörigkeit zu einem Staat zurückgehalten werden soll, dem

anzugehören er keine Veranlassung zu haben glaubt, dem anzugehören

ihm unter Umständen Schwierigkeiten bereitet in seinen Beziehungen zu dem Lande, das er, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, glaubt

dem eigenen Vaterland vorziehen zu sollen. Infolgedessen haben wir zwar in dem Entwurf den Verlust 8 Staatsangehörigkeit durch Zeitablauf beseitigt, wir

sich ferner darum, allen Angehörigen des Nordde

gemeinsames Indigenat dem Auslande gegenüber 8.⸗ Gesetz hat die Aufgabe entsprechend der Entstehung und entsprechend der staatsrechtlichen Konstruktion des Deutschen Reichs entfprecend den damaligen staats⸗ und völkerrechtlichen Anschauungen gelöst, und man wird, wenn man ehrlich sein will, auch behaupten müssen, daß es bis heute im großen und ganzen allen Anforderungen genügt hat. Das Gesetz von 1870 stellt an die Spitze den Grundsatz, daß die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben wird und mit deren Verlust erlischt Meine Herren, das ist konsequent und muß auch heute 898 für richtig angesehen werden, wenn man berücksichtigt daß das Deutsche Reich entstanden ist durch einen Vertrag von seit altersher bestehenden souveränen Staaten. Es entspricht dem föderativen Charakter des Reichs, wenn die Reichsangehörigkeit nicht selbständig als solche begründet und erhalten werden kann, sondern wenn sie lediglich erscheint als die Rechtsfolge der Angehörigkeit der zum Deutschen Reiche zusammengeschlossenen Bundes⸗

Folgerschtig mußte natürlich und das tut das ein einheitliches Recht geschaffen werden in bezug sätze, nach denen die Staatsangehörigkeit innerhalb der einzelnen Bundesstaaten erworben und au fgegeben werden konnte und es mußten diese Grundsätze auch den Bedürfnissen des Reichs in. gepaßt werden. Ferner war es notwendig und auch das hat das Gesetz getan —, neben der durch die Gesetzgebung des jungen Reichs geschaffenen wirtschaftlichen und der damit zusammenhängenden armen⸗ rechtlichen Freizügigkeit auch eine staatsbürgerliche Freizügigkeit zu schaffen, indem bestimmt wurde, daß der Angehörige eines Bundes⸗ staates das Recht hat, die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat zu verlangen.

Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen zählt das Gesetz

Reichsangehörigkeit zulassen. Veranlassung vor. Auch im übrigen ist an den Bestimmungen, die den Erwerb der Staatsangehörigkeit regeln, im wesentlichen nichts geändert. 4 Eine Neuerung finden Sie bezüglich der Aufnahme von Ee“ Hier liegt in dem geltenden Recht ein zweifelloser angel, indem es die Aufnahme von Ausländern lediglich in das Ermessen desjenigen Bundesstaats legt, in dem der betreffende Aus⸗ länder seinen Aufenthalt genommen und die Aufnahme beantragt hat. Die Bestimmung beachtet nicht, daß die Aufnahme in einen Bundes⸗ staat auch gleichzeitig das Recht gibt, die Aufnahme in jedem anderen Bundesstaat nachzusuchen. Es erscheint danach recht und billig und absolut vereinbar mit den von mir eben skizzierten grundsätzlichen Anschauungen des geltenden Rechts, wenn für den Fall, daß ein Bundesstaat einen Ausländer aufnimmt, man auch den übrigen Bundesstaaten die Möglichkeit gibt, zu prüfen, welche Konsequenz diese Aufnahme für sie selbst haben wird. Die diesbezügliche Be⸗ stimmung finden Sie in dem letzten Absatz des § 7 des vorliegenden Entwurfs.

Neu ist in den Bestimmungen über den Erwerb der Staats⸗ angehörigkeit ferner die Vorschrift, daß Witwen und geschiedene Ehefrauen von Ausländern, die Deutsche waren, die Auf⸗ nahme in den Bundesstaat, dem sie früher angehört haben, 1 sofern sie sich im Inlande niedergelassen haben.

u i erner die in derselben Richtung wirkende Bestimmung, es aber für geboten daß die örigkei 8 88 G in einem Bundesstaate, dem geht, wenn ihr Inhaber 8— S. Z 88 1.n rt aben, ie Aufnahme verlangen können, ohne in einem anderen Staate erworben hat. Wir erkenne 1 ung 86 Inlande zu nehmen. Es handelt sich in diesen indes an, daß es Fälle gibt, in denen sehr wohl der einzelne Staats fen, die darüber ,d r Staatsangehörigkeit eine neu n, u ee e E 8 Deutsche durch das geltende Recht 8 auch die Interessen des Z ann. f die Besti Wesentliche Abänderungen haben, wie ich vorhin schon sagte, da⸗

Darüber hinauszugehen, lag keine

Nr. 19, mit der gesetzlichen Pension ausgeschieden. Höring Vaters oder des Vormundes. Kommen die Studierenden unmittelbar

(Ludwigsburg), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, der Ab⸗ von einer anderen Hochschule, so ist das Abgangszeugnis von diese schied beabaf9; 5 fs vorzulegen und ein besonderes Sittenzeugnis nicht erforderlich. ser

Im Sanitätskorps. Durch Verfügung des Korps⸗ Ein Internat ist mit der Akademie nicht verbunden. Die Aka⸗ arztes. Stuttgart, 9. Februar. Dr. Hochstetter, Unterarzt demiker wohnen in Privathäusern. Wohnungen, mit und ohne Be⸗ im Inf. Regt. Katser Friedrich, König von Pe Nr. 125, Krug, köstigung, den verschiedensten Wünschen und Anforderungen ent, Unterarzt im 4. Feldart. Regt. Nr. 65, mit Wahrnehmung je sprechend, sind in ausreichender Zahl vorhanden.

einer bei ihren Truppenteilen offenen Assist. Arztstelle beauftragt. Die Miete für ein Zimmer beträgt monatlich mit Frühstüch

etwa 30 ℳ, mit voller Beköstigung 70 und darüber. Mittags⸗ tisch im Gasthaus kostet etwa 1 ℳ. Die Kosten für den gesamten Unterhalt eines Studierenden stellen sich bei mittleren Ansprüchen etwa auf 120 monatlich, also im Jahre (für 8 Studienmonate auf rund 900 bis 1000 (ohne Studienhonorar). 8 Das Studienhonorar beträgt 120 ℳ, für Reichsausländer 180 für jedes Halbjahr und muß am Anfange des Halbjahres entrichtet e werden. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit kann das 8 onorar vom zweiten Studienhalbjahr ab innerhalb der zu⸗ (In Verbindung mit der Bäbl-⸗ von Feffdnsrgeee gahh oder Feitweise surhckersäche drichWirbe „Uni z135t * werden. Auch gewährt das Ministerium einzelnen bedürftigen Stu⸗ Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität Bonn) dierenden, die sich durch Fleiß und Wohlverhalten auszeichnen, Bei⸗

im Sommerhalbjahr 1912. vnte und läßt solchen Studierenden meistens das Honorar zurück,

88 1 8 1 zahlen. 8 rof. Dr. Remy: Allgemeiner Pflanzenbau (Düngerlehre); 9 en wegen Eintritts in die Akademie ist der Unte⸗ Sveief Pfanzenbau (Hülsenfruchtbau); Feldfutterbau, Wiesen⸗ und dficf Anfrs wogen Fetetnitch, n die 8 te

v ¹ 3 zeichnete gern bereit, nähere Auskunft zu erteilen. Drucksachen über Weidekultur; Demonstrationen und Uebungen in der Bodenabschätzung. ie Einrichtungen der Akademie sowie Lehrplaͤne versendet daß r. Richardsen: Rindviehzucht; Schafzucht; Oeffent⸗ die Einrichtung e s p 6

Sekretari Akademie auf Ersuchen kostenfrei. der landwirtschaftlichen Tierzucht; Sekretariat der Akademie auf Ersuchen kostenfr

Königreich Preußen.

Vorlesungen und Uebungen

an der Königlichen landwirtschaftlichen Akademi 8 Bonn⸗Poppelsdorf . 1

2. Aufgebots, Krameyer (Weißenfels), Hauptm. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bieherigen Uniform, Fuhst (Magdeburg), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlanhnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ uniform, Schröter (Aschersleben), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ ebots, v. dem Knesebeck (Stendal), Lt. der Res. des Ulan. Regts. 1 Hennigs von Treffenfeld (Altmärk) Nr. 16, Förster (Halle a. S.), Rheinischen Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Lothes (Liegnitz), Oberlt. der

Res. des Füs. Reats. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von 8

breußen (Hannov.) Nr. 73, Heese (Görlitz), van Vloten (Hirsch⸗ erg), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Mülter Frit) (Ostrowo), Lt. der Res. des Gren. Regis. König Friedrich III. (2. Nr. 11, Zielewicz (Schroda). Lt. der Res., des ederschles. Inf. Regts. Nr. 47, Prof.

Bonn, im Februar 1912.

Schmidt (Rawitsch), Lt. der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander III. liche Maßnahmen zur Förderung von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1, v. Seidlitz u. Ludwigsdorf (Schweidnitz), Rittm. der Res. des Drag Regts. von Arnim (2. Branden⸗ burg.) Nr. 12, v. Gossow (II Breslau), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, beiden mit der Erlaubnis zum Tagen ihrer bis⸗ herigen Uniform, Leonhard (I Breslau), Oberlt. der Res. des Schles. Trainbats. Nr. 6, da Rocha⸗Schmidt (I Breslau), Oberlt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Walter (Beuthen i. Ob. Schles.), Lt. der Res. des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, Czech (Gleiwitz) Lt. der Landwehrinfanterie 1. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landwehr⸗ Armeeuniform, Hiltmann (1 Breslau), Lt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ bots, Hense (1 Breslau), Hain (Schweidnitz), Lts. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Koechling (1 Bochum), Hauptm. der Res. des Feldart. Regts. von Holtzendorff (1. Rhein.) Nr. 8, mit der Er⸗ laubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Goes mann (Düssel⸗ dorf), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Engeling (Minden), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Bender (Düsseldorf), Bo⸗ land (Hagen), Oberlts. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, dem letzteren mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform. Hirsch (Crefeld), Oberlt. des Landw. Trains 1. Aufgebots, Kremer (Rheydt), Hauptm. der Res. des 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, Schmetz (Aachen), Oberlt der Landw. Inf. 1. Aufgebots, beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Ehlers (Wismar), Hauptm. der Res. des Holstein. Feldart. Regts. Nr. 24, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Seeliger (II Hamburg), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform der Res. Ofsiziere des Inf. Regts. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23, Breusing (Flensburg), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Molden⸗ hauer (Paul) (Kiel), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Drünert ( Bremen), Oberlt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, allen drei mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Naumann (I Altona), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots, Brinkmann (Wismar), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Badowski (I Hamburg), Leutnant der Reserve des Infanterieregiments Hamburg (2. Hanseatischen) Nr. 76, Schmidt (Flensburg), Schuldt (II Hamburg), Pauly (Kiel), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Marten (Flensburg), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Grote (Hannover), Hauptm. der Res. des Feldart. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, König (I Braun⸗ schweig), Barnstorf (Hildesheim), Hauptleute der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Ebell (Hannover), Oberlt. der Res. des Hannov. Trainbats. Nr. 10, letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Peters (I Braunschweig), Oberlt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Krüger (Hannover), Lt. der Res. des Feldart. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, Mitter⸗ müller (Weimar), Oberlt. der Res. des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Goestrich (Marburg), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Fischer (Erfurt), Priesner (Gotha), Lts. der Landw. Inf. 2. Aunfgebots, v. Christen (Mühlhausen i. Th.), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Röchling (Lörrach), Rittm. der Res. des 3. Bad. Drag. Regls. Prinz Karl Nr. 22, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Frhrn. v. u. zu Bodmann (Lörrach), Oberlt. der Res. des 3. Bad. Drag. Regts. Prinz Karl Nr. 22, unter Verleihung des Charakters als Rittm., mit der Erlauhnis zum Tagen seiner bisherigen Uniform, Lieber⸗ (I Mülhausen i. E.), Pfeilsticker (Freiburg),

Oberlts. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, letzteren wei mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Nokk (Mannheim), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Kleinschmidt (Karlsruhe), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Seidel (Saargemünd), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Bertheau (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Jaenisch (Konitz), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Lehmann (Stolp), Rittm. der Landw. Kav 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Herrmann (Graudenz), Oberlt. des Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Heicke (Frankfurt a. M.), Oberlt. der Landw. Trains 2. Aufgebots, v. Kehler eea” Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Hartwig (Frankfurt a. M.), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Frhrn. Speck v. Sternburg (Goldap), uptmann der Landwehrjäger 2. Aufgebots, mit der Er⸗ laubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Volz (I Breslau), Oberlt. der Res. des 2. Schles. Jägerbats. Nr. 6, Dick ““ Oberlt. der Res. des Fegtfäl⸗ Jägerbats, Nr. 7, diesem unter Verleihung des Charakters als Hauptm. und mit der Erlauhnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Pannke LErten), Schultz (Preußisch Stargard), Oberlts. der Landw. Jäger 2. Aufgebots letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Armee⸗ vsbsorm, Meyer (Hannover), Hauptm. der Res. des Fußart. 9 vahe, veon Linger (Ostpreuß.) Nr. 1, mit der Erlaubnis r Woagen der Landw. Armeeuniform, Borishoff (I Essen), Bbe der Res. des Niedersächs. Fußart. Regts. Nr. 10, Sa. ( Berlin), Lt. der Landw. Fußart. 1. Aufgebots, Timm c8ns; Oberlt. der Landw Pioniere 2. Aufgebors, Meyer (Rendsburg), ), t der Landw. Pioniere 2. Aufgebote, Spanjer (Frenthandn. Db vlt, der. Res. des Eisenbabnre 68 Nr. 2, Rott⸗ Crann (Glriwitz), Sberlt, der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗ vt der Grlaubnis zum Tragen der Landw. Armee⸗

Molkereiwesen; t d Demonstrationen auf dem akademischen Gute Dikopshof.

liche Betriebslehre (für Geodäten). E. Teil: aschinenkunde (I. Teil); Physikalisches und maschinelles Praktikum;

Erdbau und Wasserführungen. der Chemie; Organische Experimentalchemie; Chemisches Praktikum

Milchwirtschaftliches Praktikum; Landwirtschaftliche Prof. Dr. Brinkmann: Betriebslehre (II. Teil); Landwirt⸗ schaftliche Buchführung; Landwirtschaftliches Seminar; Landwirtschaft⸗ Dr. Geh. Reg.⸗Rat: Experimentalphysik

Gieseler, J Schall, Licht, Wärme und Wetterkunde); Landwirtsch.

rof.

rof. Dr. Kreusler, Geh. Reg.⸗Rat, Direktor: Grundzüge

(vermehrte Stunden nach Bedarf).

Prof. Dr. Koernicke: Spezielle Botanik (einschl. Pflanzen⸗ krankheiten); Allgemeine Bakteriologie; Pflanzenphysiologische und mikroskopische Uebungen; Botanische Exkursionen und Uebungen im Bestimmen von Pflanzen; Demonstrationen im botan. Garten u. im ökon. botan. Garten.

Prof. Dr. Ha. Physiologie der Haustiere; Demon⸗ strationen zur Vorlesung über Physiologie; Sinnesphysiologie (für Geodäten).

Prof. Huppertz: Baustoff⸗ und Bauverbandlehre, Grundbau; Bautechnische Uebungen; Wasserbau; Teichwirtschaft.

Prof. Müller: Nivellieren, für I. Studienjahr; Geodätisches Rechnen, für I. Studienjahr; Ausgleichungsrechnung, für II. Studien⸗ jahr; Tracieren, für II. Studienjahr; Geodätisches Seminar, Aus⸗ gleichungsrechnung u. Nivellieren, für II. Studienjahr; Geodätische Uebungen; Nivellieren, für I. Studienjahr; Tracieren, für II. Studien⸗ jahr; Geographische Ortsbestimmung für Fortgeschrittene.

Prof. Hillmer: Landmeß⸗ und Instrumentenlehre, für I. Studien⸗ jahr; Landmeß⸗ und Instrumentenlehre, für II. Studienjahr; Geodäti⸗ sches Seminar (Landmeß⸗ und Instrumentenlehre), für II. Studien⸗ jahr; Geodätische Uebungen: Landmeßlehre, für I. und II. Studien⸗ jahr; Feldmessen und Nivellieren mit Uebungen (für Landwirte).

Prof. Dr. Furtwängler: Algebra, für I. Studienjahr; Dar⸗ stellende Geometrie u. Stereometrie, hr I. Studienjahr; Analytische Geometrie, für I. Studienjahr; Mathematische Uebungen, für I. und II. Studienjahr (I. Studienjahr Trigonometrie).

Garteninspektor Beißner: Gemüsebau; Obst⸗ und Weinbau; Demonstrationen im botanischen Garten.

Prof. Dr. Brauns, Geh. Bergrat: Geognosie; Mineralogische Uebungen; Geologische Ausflüge (nach Verabredung).

Sanitätsrat Dr. Firle: Erste Hilfeleistung bei plötzlichen

Unglücksfällen. 1 Aeußere Krankheiten der Haustiere;

Kreistierarzt Dr. Grebe: Hufbeschlag und Geburtshilfe. Forstmeister, prof Hoffmann: Waldbau; Forstschutz⸗ und „Polizeilehre; Forstwissenschaftliche Exkursionen. 1

Regierungs⸗ und Geheimer Baurat Künzel: Kulturtechnische Uebungen, für II. Studienjahr. b

n Dr. Ludwig, Geh. Reg.⸗Rat: Landwirtschaftliche Zoologie II. Teil).

G Hauptlehrer Oden: Bienenzucht.

Amtsgerichtsrat, Prof. Dr. Schumacher: Verwaltungsrecht, mit Uebungen; Landeskulturgesetzgebung, mit Uebungen.

Prof. Dr. Wygodzinski: Agrarpolitik; Genossenschaftswesen; Volkswirtsch. Uebungen für Anfänger; Volkswirtschaftliches Seminar für Vorgeschrittene (alle 14 Tage je 2 Stunden).

Privatvorlesungen:

Priv.⸗Dozent Dr. Hecker: Geschichte und gegenwärtiger Stand der Wettervorhersage.

Außerdem finden landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, kultur⸗ technische usw. Ausflüge in die nähere Umgebung sowie in die benachbarten Provinzen und in das Ausland statt.

Den Studierenden ist Gelegenheit gegeben, zur Erweiterung ihrer Fachausbildung an den umfassenderen Arbeiten und Uebungen der Akademie⸗Institute teilzunehmen. Als solche kommen in Frage:

1) Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von Versuchsfragen aus dem Gebiet der Boden⸗ und Pflanzenbaulehre, 2) Pflanzenzüchte⸗ rische Uebungen, 3) Uebungen auf dem Gebiet der Tierzuchtlehre, 4) Uebungen in der Behandlung und Prüfung landwirtschaftlicher Maschinen, 5) Selbständige Arbeiten im Botanischen Institut, 6) Ganztägiges Praktikum auf dem Gebiet der Anatomie und Pbhsiologie der Tiere 19 Vorgeschrittenere, 7) Anleitung zu selbständigen Arbeiten aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre.

Zur Erlernung der Stenographie (Stolze⸗Schrey) wird je ein einstündiger Kursus für Anfänger und für Fortgeschrittene von dem geprüften Lehrer der Stenographie H. Schneider abgehalten.

Die Aufnahmen neu eintretender Studierender Montag, den 15. April, und finden bis einschließlich Dienstag, den 7. Mai 1912 statt.

unter Angabe der dem Dérektor der Akademie nachzusuchen.

den 25. April 1912.

An der Aademie werden (Geodäten) ausgeildet. Le Studium eine Diplomprüfung, die Landwirtschaf tslehrerprüfung (nach Maßga

Landwirte

beginnen

Später eintreffende Studierende haben die

Genehmigung zur nachträglichen Immatrikulation bei der Uniyersität Gründe ihrer verspäteten Meldung schriftlich bei

Die landwirtschaftlichen und kulturtechnischen Vorlesungen be⸗ ginnen Montag, den 22. April, die geodätischen am Donnerstag,

Öund Landmesser Die Landwirte können nach zweijährigem nach dtiährigem Studium

e der für diese ltenden Vorschriften) ablegen. Außerdem ist eine „Wissen⸗

Der Direktor der Königlichen landwirtschaftlichen Akademie. Geheimer Regierungsrat.

Deutscher Reichstag. 8 13. Sitzung vom 23. Februar 1912, Vormittags 11 U (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste und evem. zweite Beratung des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Uebereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910. Ueber den Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. Direktor im Auswärtigen Amt Dr. Kriege: Mit großer Freude habe ich festgestellt, welches Interesse auf allen Seiten des Hauses dem Gegenstand entgegengebracht wird, und mit Genugtuung habe ich gehört, daß den ö die wir getroffen haben, die nicht versagt wird. Was nun die Wiünsche betrifft, die von verschiedenen Seiten des Hauses vorgebracht worden sind, so möchte ich beim ersten Punkt, möglichste Erweiterung des Abkommens auf eine Reihe weiterer Staaten, daran erinnem, daß Weltabkommen im allgemeinen einen langsameren Weg gehen. Es ist zunächst erforderlich, daß von den 13 Staaten, die das Rechts⸗ abkommen unterzeichnet haben, die Ratifikation erfolgt. Erst dam wird die französische Regierung an sämtliche noch nicht beigetretenen Staaten die Aufforderung richten, sich dem Abkommen anzuschließen. Selbstverständlich ist die deutsche Regierung gern bereit, hierbei mit⸗ zuwirken. Die englischen Kolonien sind im Verwaltungsabkommen bereits einbegriffen. Was die materielle Ausdehnung des Abkommenz anbetrifft, so stellt das Abkommen nur das Mindestmaß dessen fest wozu die Vertragsstaaten sich verpflichten, aber die innere Gesetz⸗ gebung der einzelnen Staaten geht natürlich stellenweise sehr vil weiter. Also auch der Punkt, den der Abg. Göhre in Artikel 2 b⸗⸗ mängelt hat, daß eine Bestrafung nur eintreten kann, wenn hinter⸗ listige Kunstgriffe angewandt worden sind, ist in der deutschen Gesetz⸗ gebung ganz anders geregelt. Immerbin werden wir uns bemüben, daß das Abkommen erweitert wird, aber wir dürfen von vornherein nicht zu viel verlangen, sonst wird gar nichts erreicht. Die Mit⸗ wirkung der Behörden ist bereits in weitem Maße angeordnet. Unsen konsularischen Vertreter sind schon vor Jahren angewiesen worden, di deutschen Schiffe zu kontrollieren und auch die öffentlichen Häuser i untersuchen, ob sie dort Opfer des Mädchenhandels finden. Ei sollen sich mit den Zentralkomitees ihres Landes in Verbindung setze, und sobald sie solche unglücklichen Opfer befreit haben, werden dise öffentlichen Stellen zugeführt, die sich mit Werken der Lieee beschäftigen. Ich möchte nicht schließen, ohne dem deutschen Zentnal⸗ komitee zur Bekämpfung des Mädchenhandels unsere besondere An⸗ erkennung auszusprechen, daß es alles tut, um diesem schmachvolln Gewerbe Abbruch zu tun. Damit schließt die erste Lesung. Das Haus tritt sofort in die zweite Beratung ein und gibt den §§ 1 und 2 des Aus⸗ führungsgesetzes ohne Debatte die Zustimmung. 8 Die Verlängerung des Handels⸗ und Sch ist fahrtsvertrages mit der Türkei bis 1914 vid ohne Diskussion in erster und zweiter Beratung erledigt; dob Haus stimmt der Verlängerung zu. Es folgt die erste Beratung der Entwürfe a. eines Reichs⸗ und Staatsangehörigkeitsgesetze, b. eines Gesetzes zur Abänderung des Reichs⸗ militärgesetzes und des Gesetzes, betreffend Aen derung der Wehrpflicht. Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Innem

Dr. Delbrück:

Meine Herren! Das Staatsangehörigkeitsgesetz, dese Entwurf ich heute einzubringen die Ehre habe, soll das Gesetz von 1. Juni 1870 ersetzen. Es ist dabei nicht die Absicht der verbündetan Regierungen, die Bestimmungen über den Erwerb und den He der Staats⸗ und Reichsangehoͤrigkeit von Grund auf zu ändern; handelt sich nur darum, eine Anzahl von Bestimmungen aufzubeba

zu ändern, zu ergänzen, die nicht mehr der Entwicklung der politisc⸗ und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb und außerhalb der Grenzen des deutschen Vaterlandes entsprechen.

Das Gesetz vom 1. Juni 1870 stammt aus der Zeit richtung des Deutschen Reichs; es gehört zu den grundlegenden ta des Norddeutschen Bundes, die mit dessen Verfassung auf das Deu

vor Er Gesetzen

vppelb Reich übergegangen sind. Das Gesetz hatte damals eine 1 Aufgabe zu lösen. Es galt einmal, das völkerrechtliche Band,⸗ 4

damals allein die Angehörigen der im Norddeutschen Bunde süan⸗

geschlossen Staaten vereinte, entsprechend den abgeschlossenen B

Prüfun Sb chastliche

e Psera nenn Zerlin), Oberlt. der Landw. 2. Aufgebots der

Alle in Preußen öffentlich gngestellten

rüfung für Tjerzuchtinspektoren“ eingerichtet. Landmesser müssen die

delt verträgen in ein staatsrechtliches Band zu verwandeln d es han

Heimatsbehörde eingetreten ist.

jinnerhalb de Schutzgebiete den Erwerb einer unmittelbaren

von 1870 dann fünf Ursachen des Erwerbes der Staats⸗ angehörigkeit auf. Sie soll erworben werden können durch Ab⸗ stammung, durch Legitimation, durch Verheiratung und wie es damals hieß durch Aufnahme oder durch Naturalisation, je nachdem es sich darum handelte, die Staatsangehörigkeit einem Inländer oder einem Ausländer zu verleihen. Es wird dann bestimmt, daß Aus⸗ länder keinen Anspruch auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit haben. Es werden die Grundsätze festgelegt, unter denen Ausländern die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit versagt werden muß, und es wird endlich bestimmt, daß die Anstellung in einem öffentlichen Amt in einem Bundesstaat gleichbedeutend ist mit der Aufnahme in diesen Bundesstaat.

Meine Herren, dem stehen gegenüber fünf Gründe, die den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben: zu⸗ ächst die Entlassung auf Antrag und der Ausspruch einer Behörde;

handelt sich hier um diejenigen Fälle, in denen durch Ausspruch der heimischen Behörde ein Deutscher der Staats⸗ ngehörigkeit für verlustiz erklärt werden kann, der seiner Militärpflicht im Kriegsfalle sich entzieht oder auf Auf⸗ orderung der heimischen Behörde nicht aus dem Dienste eines aus⸗ ändischen Staates austritt, in den er ohne Genehmigung der . Die Staatsangehörigkeit geht ferner verloren durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, durch Legitimation nd durch Verheiratung.

Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit soll nicht versagt werden allen, die nachweisen, daß sie die Staats⸗ angehörigkeit in einem anderen Bundesstaat erworben haben. Anderenfalls bildet die Voraussetzung, daß die Anforde⸗ rungen des Millitärdienstes vorschriftsmäßig erfüllt sind. Die Entlassung soll unwirksam werden, wenn der Inhaber der Ent⸗ lassungsurkunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist entweder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erworben, oder seinen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat.

Meine Herren, von allen diesen Bestimmungen, die ich hier kurz nach der grundsätzlichen Seite hin skizziert habe, hat im Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diese in immer steigendem Maße, An⸗ fechtungen erfahren. Das ist die Bestimmung des § 21 des geltenden Gesetzes, wonach ein Norddeutscher, der das Bundesgebiet verlassen und sich 10 Jahre hindurch im Auslande auf⸗ gehalten hat, seine Staatsangehörigkeit verliert. Man wirft dieser Bestimmung vor, daß sie den Verlust der Staats⸗ angehörigkeit, die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ungebührlich er⸗ leichtere. Man vermißt in dem Gesetz Bestimmungen, welche ehe⸗ maligen Deutschen den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörig⸗ keit erleichtern; und man ist der Meinung, daß durch jene Vorschrift dem Deutschen Reiche ein gut Teil seiner besten Volkskraft ohne zwingenden Grund verloren geht.

Aus alledem ergibt sich, daß die zahlreichen Veränderungen, die das neue Gesetz gegen das alte aufweist, zu ihrem kleinsten Teile von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie sind zum Teil juristisch⸗technischer Natur, sie haben zum Teil den Zweck, Unebenheiten zu beseitigen, die sich im geltenden Recht gezeigt haben, und bringen grundlegende Ver⸗ änderungen eigentlich nur bezüglich der Bestimmungen über der Verlust der Staatsangehörigkeit.

Es ist wohl selbstverständlich, daß das neue Gesetz nicht an dem obersien Grundsatze des geltenden Rechts rüttelt, daß die Reichs⸗ angehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bu ndesstaat erworben wird, und daß sie mit dieser erlischt. In dieser Beziehung Aenderungen des geltenden Rechts eintreten zu lassen, liegt eine Veranlassung nicht vor. Man hat es wohl ge⸗ fordert, aber ich habe den Eindruck, daß dieser Forderung mehr ideale Gesichtspunkte als ein praktisches politisches Bedürfnis zugrunde liegen, daß sie mehr im Ueberschwang patriotischer Begeisterung als in der Ueberzeugung von einer Unzweckmäßigkeit des geltenden Rechts entstanden sind. Es würde Schwierigkeiten machen, wenn man eine selbständige Reichsangehörigkeit konstruieren wollte, weil man sich damit in Widerspruch setzen würde mit den föderativen Grundlagen, auf denen das Deutsche Reich aufgebaut ist und nach er Ueberzeugung der verbündeten Regierungen aufgebaut bleiben soll. in einem Punkte haben diese Bestimmungen eine Ergänzung Das Gesetz ist zu einer Zeit erlassen, wo wir keine nise nien und keine Schutzgebiete besaßen. Den veränderten Verhält⸗ 1 1 entsprechend enthält auch der Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt

rliegt, Vorschriften, welche unter bestimmten Voraussetzungen

gegen die Bestimmungen erfahren, die den Verlust der Staats⸗ angehörigkeit regeln, und hier handelt es sich in erster Linie um eine Beseitigung des § 21 des geltenden Gesetzes. Dieser Paragraph stammt aus einer anderen Zeit, er ist geboren aus anderen Bedürfnissen, als wir sie heute haben. Ende der 60er Jahre schon war die sehr erhebliche Auswanderung, die allenthalben zu beklagen war, für die Bundesstaaten ein schwer empfundenes, aber auch schwer abzuwendendes Uebel. Es waren nicht die schlechtesten Köpfe und keineswegs immer unfleißige Hände, die in großer Anzahl dem Vaterlande durch Auswanderung entzogen wurden; aber sie ver⸗ ließen im großen und ganzen ihr Vaterland mit der Absicht, nicht wiederzukehren, sei es, daß sie mit den politischen Verhältnissen im Inlande unzufrieden waren, sei es, daß sie glaubten, jenseits des Meeres günstigere Arbeitsbedingungen finden zu können als in dem wirtschaft⸗ lich und politisch ungeeinten und unentwickelten alten Vaterlande, sei es, daß sie davon durchdrungen waren, daß die weite Entfernung, die sie zwischen sich und die alte Heimat legten, bei den damaligen Verkehrsverhältnissen auch zu einer Loslösung von dieser führen müßte. Und selbst wenn die Regierungen damals den Willen gehabt hätten, diese über das Meer abwandernden Deutschen in Beziehungen zum alten Vaterlande zu halten, sie würden nicht wohl in der Lage gewesen sein, diesen Wunsch wirksam zu betätigen. Sie waren nicht imstande, denen, die sich noch als Deutsche und als Angehörige ihres Heimatsstaats in Deutschland fühlten, im Auslande den Schutz zu gewähren, der für sie die Zugehörigkeit zum alten Vaterlande zu einem wertvollen Gut machte.

Meine Herren, unter diesen Umständen war es konsequent, wenn man sagte: wir wollen den Verlust der Staatsangehörigkeit, die im günstigsten Falle ein ideales, aber im übrigen wertloses Gut bleibt nicht erschweren und an möglichst einfache, klar erkennbare Tatsachen knüpfen.

Das hatte zwar den Nachteil, daß die Zahl der heimatlosen Deutschen außerordentlich anschwoll, denn es war nicht ausgeschlossen, daß eine große Anzahl derjenigen Deutschen, die durch Zeitablauf die Staatsangehörigkeit verloren, eine neue Staatsangehörigkeit nicht wieder erwarben.

Auf der anderen Seite hatte die Bestimmung für die damaligen Verhältnisse den Vorzug, daß sie die Zahl der Personen, die mehreren Staaten angehören, die Zahl der sogenannten sujets mixtes nach Möglichkeit beschränkte, vom Standpunkt der damaligen Staats⸗ raison ein vollständig berechtigtes Bestreben. Die Angehörigen ver⸗ schiedener Staaten sind für die beteiligten Staaten in der Regel nicht von Nutzen, sondern sie sind für sie eine Last: Es ist eben die Zugehörigkeit zu zwei Staaten unter normalen Verhältnissen ein Unding; der Mensch kann eben nicht zween Herren dienen, und es ist unzweckmäßig, ohne zwingenden Grund ich werde auf die Aus⸗ nahmen kommen, die unter allen Umständen empfehlenswert sind

die Zahl der sujets mixtes ins Ungemessene anschwellen zu lassen. Meine Herren, das sind die Erwägungen gewesen, die seinerzeit bestimmend gewesen sind für die Vorschriften des § 21 des Gesetzes von 1870.

Nun hat sich ja seit der Zeit außerordentlich viel geändert. Das »Civis Germanus sum“ hat aufgehört, ein leeres Wort zu sein. Es ist das stolze Bekenntnis der Zugehörigkeit zu einem großen und mächtigen Staat geworden. Das Bewußtsein, ein Deutscher zu sein, erschöpft sich nicht mehr in einem Bündel sentimentaler Er⸗ innerungen; der heutige Auslandsdeutsche steht bei den jetzigen Ver⸗ kehrsverhältnissen, bei der Leichtigkeit des brieflichen Verkehrs, bei der Entwicklung unserer Presse in dauerndem und lebhaftem Verkehr mit dem wirtschaftlichen und geistigen Leben seines Heimatlandes und mit denen, die ihm dort in irgend einer Weise nahegestanden haben. Das Bewußtsein, ein Deutscher zu sein, gibt gleichzeitig das Gefühl der Sicherheit, das alle haben, die sich unter dem Schutze dieser starken Flagge wissen.

Und, meine Herren, auch das Deutsche Reich hat ein anderes Interesse als damals, diejenigen an sich zu fesseln, die über das Meer hinausgegangen sind; denn auch die Gründe der Auswanderung sind zu einem erheblichen Teil andere geworden als damals. Wer heute geht, geht nicht, um sich wirtschaftlich und politisch von seinem Vaterlande zu trennen; sondern ein großer Teil von denen, die hinausgehen, tun dieses um wirtschaftlich und politisch im Dienste ihres Vaterlandes zu arbeiten. Wir sind auch heute, dank unserer entwickelten Konsulatseinrichtungen dank unserer starken Flotte, in der Lage, diese Deutschen, die sich draußen als Deutsche fühlen und die draußen sich eventuell auf den

Schutz des Deutschen Reichs verlassen, im gegebenen Falle zu schützen.

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welche auf ihren Antrag die Zugehörigkei

eines auswärtigen Staates erwerben und dies veehe die Ermächtigung ihrer Heimatsbehörde dazu erhalten haben, di Staatsangehörigkeit nicht verlieren sollen.

Dann ist nach ein zweites Moment, was unseres Erachtens not

wendigerweise eine Einschränkung des Grundsatzes „semel germanus Fehtg. germanus“ bedingt, das ist die Erfüllung der Militärpflicht. Meine Herren, die Waffen zum Schutze des Vaterlandes zu tragen gehört zu den vornehmsten Ehrenpflichten des Deutschen. Die Er⸗ haltung dieser Pflicht bedeutet aber für die meisten auch eine schwere wirtschaftliche Last, und wir sind der Meinung, daß derjenige nicht berechtigt ist, die Vorteile der Zugehörigkeit zum deutschen Vater⸗ lande, den Schutz der deutschen Regierung für sich in Anspruch zu nehmen, der nicht selbst die Bereitwilligkeit bekundet hat, im Notfalle zum Schutze dieses seines Vaterlandes die Waffe zu tragen. (Sehr richtig! rechts.) Daraus ergeben sich die Bestimmungen des Ent⸗ wurfs, die dahin gehen, daß diejenigen Deutschen die Staats⸗ angehörigkeit verlieren sollen, die nicht bis zu einem gewissen Termin es ist das vollendete 31. Lebensjahr entweder ihrer Dienstpflicht genügt oder doch eine Regelung dieser Dienstpflicht herbeigeführt und damit die Absicht bekundet haben, die Ver⸗ pflichtungen zu erfüllen, die jedem Deutschen auf Grund der in der Heimat geltenden Gesetze obliegen. Wir sind aber in der Erwägung, daß es den Auslandsdeutschen nicht immer leicht sein wird, diese Verpflichtungen zu erfüllen dazu gekommen, im Verwaltungswege cine Reihe von Er⸗ leichterungen zu statuieren und durch die vorgeschlagenen Ver⸗ änderungen des Reichsmilitärgesetzes und des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, Vorsorge zu treffen, daß den Aus⸗ landsdeutschen noch weitere Erleichterungen in der Erfüllung ihrer Wehrpflicht gewährt werden können. Wir sind der Meinung, daß diese Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit not⸗ wendig sind und daß die vorgeschlagene Regelung allen billigen An⸗ forderungen und allen Anforderungen derer Rechnung trägt, die der Ansicht gewesen sind, daß das bisherige Recht der politischen und wirtschaftlichen Weltstellung Deutschlands nicht mehr entspreche.

Neben diesem wichtigsten Punkte, der eine Abänderung des geltenden Rechts in bezug auf den Verlust der Staats⸗ angehörigkeit bringt, ist noch eine untergeordnetere Bestimmung hervorzuheben, die auf einer etwas anderen Grundlage beruht, die Bestimmung in § 20 des Entwurfs. Sie wissen, daß jeder Deutsche in jedem Bundesstaat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit zu er⸗ werben, und Sie wissen, daß durch die Bestimmungen über den Er⸗ werb der Staatsangehörigkeit durch Anstellung im öffentlichen Dienst eine große Anzahl von Leuten, ohne sich ausdrücklich darum beworben zu haben, Angehörige mehrerer, unter Umständen einer großen Anzahl von Bundesstaaten werden können. Sie wissen ferner daß diese mehrfachen Staatsangehörigkeiten sich nach Lage der Dinge auch auf die Nachkommen übertragen, die sich häufig dessen gar nicht mehr bewußt sind, daß sie nicht einem, sondern mehreren Bundes⸗ staaten angehören. Ich will an das tvpische Beispiel des deutschen Professors erinnern, der die Runde an den Universitäten des Vater⸗ landes gemacht hat und in Berlin endigt. Das Kind eines solchen Mannes ist unter Umständen in Berlin geboren, hat sich stets für einen Preußen gehalten, besitzt aber außerdem die badische, die württem⸗ bergische, die hessische und die bayerische Staatsangehörigkeit. (Heiterkeit.) Nun erscheint dieser Besitz ja auf den ersten Blick unbedenklich. Er kann aber unter Umständen zu sehr unbequemen öffentlich⸗rechtlichen und vor allem privatrechtlichen Komplikationen führen, und es ist deshalb ein Wunsch insbesondere unserer Justizbehörden gewesen, daß in dieser Richtung Wandel und eine größere Sicherheit des Rechts⸗ und des Personenstandes geschaffen werden möchte. Dementsprechend schlagen wir Ihnen vor, in Zukunft zu bestimmen, daß derjenige, der die Angehörigkeit eines Bundesstaates erwirbt, gleichzeitig die Staats⸗ angehörigkeiten verliert, die er vorher besessen hat, aber mit der aus⸗ drücklichen Einschränkung, daß jeder, der bei der Aufnahme in einen anderen Staat den Wunsch ausspricht, die frühere Staatsangehörigkeit beizubehalten, diese beibehält und das in seiner Aufnahmeurkunde ausdrücklich bescheinigt bekommt; dabei sollen jedoch für die Inhaber 8 Amtes nicht in allen Fällen die gleichen Konsequenzen gezogen werden.

Meine Herren, das sind die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, den ich hiermit Ihrem Wohlwollen empfehle. Ich nehme an, es wird uns nicht schwer werden, uns über den Entwurf zu einigen. Er entspricht im wesentlichen den An⸗

forderungen, die hier in diesem hohen Hause, draußen im Lande und

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