1912 / 51 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1912 18:00:01 GMT) scan diff

155892 8

November 1880 Auf Grund der unter dem 17. August 1882 der

Stadtgemeinde Langensalza Allerhöchst erteilten Pri⸗ vilegien zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Anleihescheinen im Betrage von 750 000 werden den Inhabern von Langen alzaer Stadtanleihescheinen folgende, in öffentlicher Magistratssitzung heute aus⸗ geloste Stadtanleihescheine zur Rückzahlung durch 8 antbaznvpekafle auf den 1. April 1912 gekündigt: über 1000 Buchstabe A Nr. 55 105, über 500 Buchstabe B Nr. 226 380 385 405 496 543 577 601 603 643 693 826 874 885 972 1060 1076 1084, über 200 Buchstabe C Nr. 1126 1209 1229 1325 1327 1363 1517. Die Verzinsung genannter Stadtanleihescheine hört vom 1. April 1912 ab auf. Langensalza, den 19. September 1911. Der Magistrat. 8 F. V.: Henschke. 88

10959866“

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗ durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Ge⸗ setzbuchs und des Artikels 8 der Königlichen Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs vom 16. Novemder 1899 dem Provinnzal⸗ verbande von Pommern die Genehmigung zur Aus⸗ gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 4 500 000 ℳ, buchstäblich: „Vier Millionen fünfhunderktausend Mark“, behufs Be⸗ schaffung weiterer Mittel zur Errichtung elektrischer leberlandzentralen.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗

egenden Muster auszufertigen, mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane vom Jahre der Ausgabe ab durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen jäbrlich wenigstens mit einundeinviertel vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den ge⸗ tilgten Schuldverschreibungen zu tilgen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Gewähr⸗ leistung seitens des Staats nicht übernommen.

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, 82 8. Februar 1912.

er Minister des Innern. Im Auftrage: 8 Holtz. Genehmigungsurkunde. M. d. - IV. a. 224. 1 Fin. Min. I. 1527. II. 1045.

Der iI Vertretung: Michaelis.

Provinz Pommern. 1 Schuldverschreibung des Provinzialverbandes von Pommern Ausgabe. Buchstabe.. (Wappen der Provinz) Nummer... vbE““ Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 8. Februar 1912 (Deutscher Reichs⸗ und Königlich Preußischer Staats⸗ anzeiger dom. . ten 1912)..

Auf Grund des von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen unter dem 22. Juli 1911 bestätigten Beschlusses des Provinziallandtags der Provinz Pommern vom 16. März 1911 und der Beschlüsse des Provinzialausschusses vom 4. Juli 1911 und 13. Dezember 1911, betreffend die Auf⸗ nahme einer Anleihe von 4 500 000 ℳ, bekennt sich der Provinzialverband von Pommern durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Shetbiger⸗ unkündbaren Darlehnsschuld von Mark, die mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schuld⸗ verschreibungen oder en Ankauf von Schuldver⸗ schreibungen vom Jahre der Ausgabe ab spätestens binnen 36 Jahren getilgt. Zu üre Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, dem jährlich wenigstens einundeinviertel vom Hundert des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschrei⸗ bungen zuzuführen sind.

Die Auslosung geschieht in dem Monat Juni jedes Jahres. Dem Provinzialverhande bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung ein⸗ treten zu lassen oder auch sämtliche noch im Um⸗ laufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er sparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Die ausgelosten und die gekündigten Schuldver⸗

schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch⸗ staben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, drei Monate vor diesem Termine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger und in den Amtsblättern der Königlichen Regie⸗ rungen zu Stettin, Köslin und Stralsund bekannt emacht. Wird die Tilgung der Schuld durch An⸗ auf von Schuldverschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrags der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eins der vor⸗ bezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober mit vier vom Hundert jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals er⸗ falgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins⸗ cheine bezw. dieser Schuldverschreibungen bei der Provinzialhauptkasse in Stettin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins fol⸗ genden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig⸗ keitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden Zins⸗ scheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. „Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ ön. mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem

ückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschrei⸗

hauptmann zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die vereuna so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor⸗ legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Ürkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie sekt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil⸗ prozeßordnung.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem Landeshauptmann anzeigt, nach dem Ablaufe der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine ge⸗ richtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichkliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der An⸗ spruch verjährt in vier Jahren.

eit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine für einen Zeitraum von 10 Jahren aus⸗ gegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Provinzialhauptkasse in Stettin gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er⸗ neuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landeshauptmann der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verlust eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuldverschreibung 1es cgt. wenn er die Schuldverschreibung vor⸗ egt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet der Provinzialverband von Pom⸗ neff mit seinem Vermögen und mit seiner Steuer⸗ raft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Stettin, den.. 1 aapiagüal⸗ Der Landeshauptmann. (Siegel des Landeshauptmanns) Ausgefertigt: 8

Anmerkung: Die Unterschriften der beiden Mit⸗ glieder des Provinzialausschusses und des Landes⸗ hauptmanne können im Wege mechanischer Verviel⸗ fältigung hergestellt werden.

Der Vermerk „Ausgefertigt“ muß von dem damit beauftragten Kontrollbeamten eigenhändig unter⸗ schrieben werden. 88

Provinz Pommern.

... ter Stueschein, Reit zu der Schuldverschreibung des Provinzialperbandes von Pommern, te Ausgabe, Buchstabe .. . . Nr. über , zu vier vom Hundert Zinsen über X. Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Ruͤckgabe in der Zeit vom 1.. . . . 191 ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 1 191 . bis sein 191. mit. (in Buchstaben) . Nark .. Pfennig bei der Provinzialhauptkasse in Stettin. Stettin, den. ten 191. Nö“ vinzial: Der Landeshauptmann.

(Trockenstempel des Landeshauptmanns.) . Der Anspruch aus diesem Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig, . worden ist, wenn nicht der Zmsschein vor dem Ab⸗ laufe dieser Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Er⸗ folgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch inner⸗ halb zweier Jahre nach dem Ablaufe der Vorlegungs⸗ frist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen die mechanisch hergestellten Unterschriften.

Provinz Pommern. 1““ Erneuerungsschein E1““ für die Zinsscheinreihe Nr zur Schuld⸗ verschreibung des Provinzialverbandes von Pommern, . Auegabe, Buchstabe Nr.. über ℳ. Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die ... te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom 1I. (Er⸗ neuerungsschein bei der Provinzialhauptkasse in Stettin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landeshauptmann widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste dieses Scheins werden die neuen Zinsscheine nebst Er⸗ neuerungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. Stettin, den 19 1. Der Landeshauptmann. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.) Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen mechanisch hergestellten Unterschriften. Der Erneuerungsschein ist zur Unterscheidung von den Stexz. auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit Lettern, die von dem Drucke der Zinsscheine abweichen, in nachstehender Art abzudrucken:

... ter Zinsschein

die

... ter Zinsschein

Erneuerungsschein.

[105275]

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗ durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 dem Provinzialverbande von Pommern die Genehmigung zur Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 2 000 000 ℳ, buchstäblich: „Zwei Millionen Mark“, behufs Beschaffung der Mittel zur weiteren Förderung des Kleinbahnwesens in der Provinz. Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, mit vier vom

kung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem La e⸗

gestellten Tilgungsplane vom Jahre der Ausgabe ab durch 8e; auszulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen jähr⸗ lich wenigstens mit einundeinviertel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Ieebg der Schuldverschreibungen wird eine Ge⸗ währleistung seitens des Staats nicht übernommen.

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 11. Februar 1912.

Der 2 1 Minister des Innern. Im Auftrage: (Unterschrift.) 1

Genehmigungsurkunde. öZ F.⸗M. I. 1526. II. 1008.

(Unterschrift.) 8

8E“

n⏑—ÿÿ—ÿ—ꝛ—L—B—M—’P

Provinz Pommern. 1 Schuldverschretbung ddees Provinzialverbandes von Pommern Ausgabe. Buchstabe ... (Wappen der Provinz) Nummer. .. 1“*“ Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 11. Februar 1912 (Deutscher Reichs⸗ und Königlich Preußischer Staats⸗ exeiqe pom .. tern.... 1912)

Auf Grund des von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen unter dem 21. Juli 1911 bestätigten Beschlusses des Provinziallandtags der Provinz Pommern vom 16. März 1911 und der Beschlüsse des Provinzialausschusses vom 4. Juli 1911 und 13. Dezember 1911, betreffend die Auf⸗ nahme einer Anleihe von 2000 000 ℳ, bekennt sich der Provinzialverband von Pommern durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Glaͤubigers unkündbaren Darlehnsschuld von. ℳ, die mit vier vom Hundert jähr⸗ lich zu verzinsen ist.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schuld⸗ verschreibungen oder durch Ankauf von Schuld⸗ verschreibungen vom Jahre der Ausgabe ab spaͤtestens binnen 36 Jahren gettlgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, dem jährlich wenigstens einundeinviertel vom Hundert des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschrei⸗ bungen zuzuführen sind.

Die Auslosung geschieht in dem Monat Juni jedes Jahres. Dem Herheseiverbonrbe bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Die ausgelosten und die gekündigten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, drei Monate vor diesem Termine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger und in den Amtsblättern der Königlichen Regierungen zu Stettin, Köslin und Stralsund be⸗ kannt gemacht. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrags der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein anderes latt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober mit vier vom Hundert jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Provinzial⸗ hauptkasse in Stettin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗ scheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rück⸗ zahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Landes⸗ hauptmann zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivilprozeß⸗ ordnung. . Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem Landeshauptmann anzeigt, nach dem Ablaufe der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, 2 die Vorlegung oder die gerichtliche Geltend⸗ machung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine für einen Zeitraum von zehn Jahren aus⸗ egeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls Fle zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Provinzialhauptkasse in Stettin gegen Ab lieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Erneuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landeshauptmann der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuldverschreibung aus⸗

8

Hündent jährlich zu verzinsen und nach dem fest⸗

gehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet der Provinzialverband von Pom⸗ 98 mit seinem Vermögen und mit seiner Steuer⸗ raft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Stettin, den ot.

Seitens des Provinzial⸗ Der Landeshauptmann. ausschusses.

(Siegel des Landeshauptmanns.)

Ausgefertigt:

1“

Anmerkung: Die Unterschriften der beiden Mit⸗ sthezee des Provinzialausschusses und des Landes⸗ hauptmanns können im Wege mechanischer Verviel⸗ fältigung hergestellt werden.

Der Vermerk „Ausgefertigt“ muß von dem damit beauftragten Kontrollbeamten eigenhändig schrieben werden. 1““

*

Provinz Pommern.

... ter Zinsschein, . . te Reihe

zu der Schuldverschreibung des Provinzialverbandes

von Pommern, .te Ausgabe, Buchstabe ....

Nr.. über zu vier vom Hundert Zinsen über F5.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1 191 ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 1. EEEEE116 191. mit ... . (in Buchstaben) Mark .. Pfennig bei der Provinzialhauptkasse in Stettin.

Stettin, den . . ten 191.

Seitens des Provinzial⸗ Der Landeshauptmann. ausschusses. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.)

Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablauf von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser Frift zur Fertfans vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen die mecha⸗ nisch hergestellten Unterschriften. 1

Provinz Pommern. Erneuerungsschein für die Zinsscheinreihe Nr zur Schuld⸗ verschreibung des Provinzialverbandes von Pommern, w .89te Ausgabe, Buchstabee N. Föö6“

Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die v.. .. te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom 4 191. nebst Er⸗ neuerungsschein deei roobrzialbewvekase in Stettin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landeshauptmann widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneue⸗ rungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung gusgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vor⸗ egt.

Stettin, den

Seitens des Provinzial⸗ ausschusses. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.)

Anmerkung;: Zur Unterzeichnung genügen die mecha⸗ nisch hergestellten Unterschriften.

Der Erneuerungsschein ist zur Unterscheidung von den Zinsscheinen auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit Lettern, die von dem Drucke der Zinsscheine abweichen, in nach⸗ stehender Art abzudrucken:

* 80

Der Landeshauptmann.

... ter Zinsschein. „ter Zinsschein.

Erneuerungsschein.

[99956] Bekanntmachung.

Auslosung von Rentenbriefen.

das Halbjahr vom 2. Januar bis Ende Juni 1912

sind folgende Stücke gezogen worden:

a. 3 ½ % Reutenbriefe der Provinz Westfalen Nr. 31 386.

und der Rheinprovinz.

1) Buchstabe F zu 3000 ℳ.

2) Buchstabe G zu 1500 ℳ. Nr. 126 222.

3) Buchstabe H zu 300 ℳ. Nr. 453 764 803

1054 1192. b. 4 % Rentenbriefe der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.

Buchstabe JJ zu 75 ℳ. Nr. 2 3.

Die ausgelosten Rentenbriefe, deren Verzinsung vom 1. Juli 1912 ab aufhört, werden den In⸗ habern derselben mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Kückgabe der Uengenbrieße mit den dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zinsscheinen zu a. Reihe III Nr. 10 bis 16, zu b. Reihe I Nr. 7 bis 16 vom 1. Juli 1912 ab bei den Königlichen Rentenbank⸗ kassen hierselbst oder in Berlin C., Kloste straße 76 1, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang zu nehmen.

Auswärts wohnenden Inhabern der getemndigien

Rentenbriefe ist es gestattet, dieselben unter Bei⸗ fügung einer Quittung üͤber den Empfang des Wertes den genannten Kassen postfrei einzusenden und die Uebersendung des Geldbetrages auf gleichem Wege jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, 3 beantragen. Münster, den 7. Februar 1912. Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz ö

——n

5) Kommanditgesellschaften Geselllchaft zu Düsseldorf.

stattgefundenen Ersatzwahl Herr Bankdirektor Aug. Hoffmann in Essen

Düßszeldorf, 22. Februar 1912.

[10533533 Der Vorstand.

8

unter⸗

Bei der heutigen Auslosung von Rentenbriefen für

auf Aktien u. Aktiengesellsch.

Niederrheinische Dampfschleppschiffahrts⸗

Wir machen hierdurch bekannt, daß bei der heute

als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden ist.

Nei

1. Untersuchungssachen. 2. Feh. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.

5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u.

dergl.

Offentlicher Anzeiger.

Preis für den Raum einer 4gespaltenen Petitzeile 30 ₰.

sanzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Montag,

den 26. Februar

Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. „Niederlassung ꝛc. von gltcg b .Unfall⸗ und Invaliditäts⸗

9. Bankausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

tsanwälten. ꝛc. Versicherun

5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.

[105466]

Bad Hamm, A. G. Hamm, Westf.

Generalversammlung Freitag, den 22. März 1912, Nachmittags 5 Uhr, im Bürgerschützen⸗ hofe in Hamm, Westf.

Tagesordnung: 1) Genehmigung der Bilanz und Verteilung des Reingewinns. 2) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. 3) Aufsichtsratswahl. Der Vorstand.

Zum Zwecke der Teilnahme an der General⸗ versammlung sind gemäß § 26 der Statuten die Aktien spätestens 3 Tage vorher beim Vorstand oder bei der Bergisch Märkischen Bank in Hamm, Westf., zu hinterlegen.

[105475] 1Die 15. ordentliche Generalversammlung der Wilhelmshavener Aktien⸗Brauerei zu Wilhelms⸗ haven findet am Sonnabend, den 23. März 1912, Abends 8 h., im Hotel „Burg Hohen⸗ zollern“ in Wilhelmshaven statt. Tagesordnung: 1) Genehmigung der Jahresbilanz. · 2) Beschlußfassung über eine Gewinnverteilung und Entlastung der Gesellschaftsorgane.

3) Aufsichtsratswahlen. 1““

4) Wahl von Revisoren für das Geschäftsjahr 1912.

5) Verschiedenes.

Wilhelmshaven, den 24. Febr. 1912.

Wilhelmshavener Aktien⸗Brauerei. Johann Peper.

[105484] Aktien-Gesellschaft für Boden- und fiommunal-Kredit in Elsaß⸗-Lothringen

zu Straßburg i. Els. Auf Grund der Artikel 37 und 39 unserer Satzungen werden die Herren Aktionäre unserer Gesellsc4haft zu der am Freitag, den 29. März d. Js., Nachmittags 2 Uhr, hierselbst, im Ge⸗ schäftslokale, Münstergasse Nr. 1, stattfindenden 40. ordentlichen Generalversammlung ergebenst

eingeladen. Tagesordnung:

1) Geschäftsbericht der Direktion.

2) Bericht des Aufsichtsrats. 8

3) Bericht der Revisoren.

4 Feststellung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und Beschlußfassung über die zu verteilende Dividende. 6“

5) Entlastung der Verwaltung

6) Wahlen zum Aufsichtsrat.

7) Ernennung der Revisoren für das Jal

8) Erhöhung des Aktienkapitals um 2 400 000.

9) der Satzungen, insbesondere folgender Artikel:

Art. 7, betr. Aktienkapital. Art. 9 weil überflüssig, zu streichen. Art. 12, betr. Vorrechte der ursprünglichen Zeichner. 8 Art. 40, betr. Stimmrecht für jede Aktie. Art. 41, betr. Vertretung in der General⸗ versammlung. b Art. 43, betr. Frist zur Hinterlegung der Aktien. Art. 47, betr. Beschlußfähigkeit der General⸗ versammlung. Art. 68, betr. Höchstbetrag der auszugebenden Pfandbriefe. 1. b Diejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimm⸗ rcht ausüben wollen, werden in Gemäßheit des

Artikels 43 der Satzungen ersucht, ihre Aktien sowie

etwaige Vollmachten zur Vertretung in der General⸗

e spätestens bis den 15. März d. J.

erselbst

in unseren Bureaus, Münstergasse Nr. 1,

8 s. Allgemeinen Elsässischen Bankgesell⸗

aft,

bei der Bank von Elsaß u. Lothringen,

bei der Bank für Handel und Industrie, Filiale Straßburg i. E.,

bei der Banque de Mulhouse, succur- sale de Strasbourg,

bei der Rheinischen Creditbank, Filiale Straßburg i. E.,

bei Ch. Stähling, L. Valentin & Cie., Kommandit⸗Gesellschaft auf Aktien, Straß⸗

1— burger Bauk,

en bei den Herren Delbrück, Schickler

9., in Berlin bei der Deutschen Bank, in Colmar bei dem Comptoir d'Escompte de HMulhouse (Colmar), in Franksurt a. M. bei der Deutschen Bank, Filiale Frankfurt a. M., in Metz bei Mayer & Co., „Gesellschaft auf Aktien, in Mülhausen bei der Banque de Mulhouse, in Stuttgart bei der Württembergischen Ver⸗ einsbank, in Snei bei der Aktiengesellschaft von Speyr

1b o., in Basel bei 3 & 8 8 ha gebe den Herren Zahn & Co Straßburg, den 23. Februar 1912. Der Vorstand.

Kommandit⸗

[105474] 1 Lündlicher Spar⸗- und Vorschußverein

für Rührsdorf und Umgegend.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden

zu der Montag, den 25. März 1912, von

Nachmittags 1 Uhr an im „Gasthofe zum Erb⸗

gericht“ in Röhrsdorf bei Wilsdruff stattfindenden

ordentlichen Generalversammlung hiermit ein⸗ geladen.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist

nach § 29 der Satzungen jeder im Aktienbuche ein⸗

getragene Besitzer einer Aktie berechtigt, hat jedoch durch Vorzeigen der Aktien seine Stimmberechtigung nachzuweisen. Schluß der Anmeldung 2 Uhr Nach⸗ mittags.

Tagesordnung:

1) Vortrag des Geschäftsberichts und der Jahres⸗ rechnung sowie Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat.

2) Beschlußfassung über Verwendung des erzielten Reingewinns.

3) Besondere Anträge von Aktionären, welche nach § 28 f der Satzungen eine event. zwei Wochen zuvor beim Vorstande einzureichen sind.

4) Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat an Stelle der ausscheidenden und wieder wählbaren Herren Gutsbesitzer Richard Hetzel in Lampersdorf, Gutsbestzer Oswin Naumann in Röhrsdorf und Gutsbesitzer Friedrich Scheunpflug in Gohlis.

5) Genehmigung von Aktienübertragungen.

Röhrsdorf, den 25. Februar 1912.

Ländlicher Spar⸗ und Vorschußverein für Röhrsdorf und Umgegend. Richard Hänichen, Direktor.

[105766]

Die geehrten Aktionäre unserer Gesellschaft laden

wir hierdurch zu der am Sonnabend, den 16. März

1912, Nachmittags 3 Uhr, im Hotel „Berges“

in Halle a. Saale abzuhaltenden Generalversamm⸗

lun Gesellschaft ein. Die Tagesordnung esteht in:

1) Vorlegung der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und des Geschäftsberichts pro 1911.

2) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

3) Aufsichtsratwahl.

4) Zeschtußfassung über Erhöhung des Aktien⸗ apitals.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind

die Aktionäre berechtigt, die spätestens am vor⸗

letzten Werktage vor der Generalversammlung bis 6 Uhr Abends ihre Aktien oder die Be⸗ scheinigung über eine bei einem N Iite ücach

Uesenegna derselben 8 bei der Gesellschaftskasse oder . bei der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank in

Dessau

hinterlegen.

Unterpeissen, den 20. Februar 1912.

Mitteldeutsche Flanschenfabrik A.⸗G. Der Aufsichtsrat. Gorges.

[105476] Ostbank für Handel und Gewerbe. Zu der am 22. März 1912, Vormittags 10 Uhr, in dem Sitzungssaal unserer Bank in Posen stattfindenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung erlauben wir uns hiermit die Herren Aktionäre ergebenst einzuladen. Tagesordnung: 1) Bericht des Vorstands und des Aussichtsrats über das verflossene Geschäftsjahr, Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung, Besch ußfassung über die Gewinnverteilung. 2) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3) Wahlen zum Aufsichtsrat. 4) Beschlußfassung über die Erhöhung des Grund⸗ kapitals um 4 500 000,— durch Ausgabe von 4500,— auf den Inhaber lautende Aktien zu je 1000,—. Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre. Festsetzung der Modalitäten der Aktienausgabe. 5) Beschlußfassung über folgende Aenderung des § 4 des Gesellschaftsvertrags: In § 4 ist im Eingang statt 22 500 000,— 27 000 000,— und in Nr. 2 statt 19 500 000,— 24 000 000,— zu sagen. Diejenigen Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung teilzunehmen beabsichtigen, haben gemäß 8 unseres Statuts die Aktien bei unseren assen in Posen oder Königsberg i. Pr. zu hinterlegen. Die Hinterlegung kann auch erfolgen: 1) in Allenstein, Bromberg, Danzig, Graudenz, Landsberg a. W., Memel, Stolp i. Pomm., Thorn und Tilsit bei unseren Zweignieder⸗ lassungen, 1 2) in Berlin bei der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Bank für Handel und Industrie, der Berliner Handelsgesellschaft und dem A. Schaaff⸗ hausen’schen Bankverein, 3) in Breslau bei der Breslauer Disconto⸗ Bank, 4) in Cöln bei dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein. Die Hinterlegung hat fünf Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Hinter⸗ legung und der Generalversammlung nicht mitgerechnet, zu erfolgen. Statt der Aktien können auch von der Reichsbank,

Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden. Posen, den 24. Februar 1912. Ostbank für Handel und Gewerbe. Der Vorstand.

J. Schaller. C. Gunzert.

Wasserwerk zu Frankfurt a/Oder.

findet die ordentliche Generalversammlung im Geschäftslokal der Frankfurt a. Oder statt.

nehmen wünschen (efr. § 31 des Statuts), wollen

der Königlichen Seehandlung oder einem deutschen

105467]

Am 16. März d. Js., Nachmittags 5 Uhr,

Gesellschaft, Lindenstr. 25, zu Tagesordnung: 1) Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung pro 1911. 2) Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und den Vorstand. 3) Aufsichtsratswahlen. 8 4) Wahl eines Revisors. 1 v“ 5) Erhöhung des Grundkapitals v 800 000,— auf 1 000 000,— durch Ausgabe von 200 auf den Inhaber lautenden Aktien zu je 1000,— Nennwert. 8 6) Festsetzung der Bedingungen, zu welchen die 200 000,— neuen Aktien auszugeben sind. 7) Aenderung des §5 der Statuten (Grundkapital). Aktionäre, welche an der Versammlung teilzu⸗

ihre Aktien spätestens am 15. März, Abends 6 Uhr, bei dem Bankhause Delbrück, Schickler & Co. in Berlin oder bei der Direktion der Gesellschaft in Frankfurt a. O. niederlegen, wo⸗ selbst auch der Geschäftsbericht eingesehen werden kann. Im Anschluß an die Generalversammlung findet die Auslosung der zum 1. Oktober d. Js. rück⸗ zahlbaren Teilschuldverschreibungen statt. Frankfurt a. Oder, den 26. Februar 1912. Die Direktion. chmetzer.

11054781 Rostocker Bank.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 22. März d. J., Nach⸗ mittags 4 ½ Uhr, in unserem Bankgebäude statt⸗ ordentlichen Generalversammlung ein⸗ geladen.

ETagesordnung: I. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz so⸗ wie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung pro 1911. II. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz pro 1911 und die Gewinnverteilung. III. Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat. Beschlußfassung über Neuausgabe von 1 Million auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien. V. Beschlußfassung über Umwandlung der bisherigen g7 den Namen lautenden Aktien in Inhaber⸗ aktien. Antrag auf die durch die Punkte IV und V ge⸗ botenen Statutenänderungen. 1) Der § 4, nach welchem das Grundkapital aus 5 Millionen Reichsmark besteht, und in 10 000 auf den Namen lautende Aktien à 500 zerfällt, wird wie folgt geändert: Das Grundkapital besteht aus 6 Millionen Reichsmark und zerfällt in a. 1000 auf den Inhaber lautende volleingezahlte Vorzugsaktien à 1000 Reichsmark, b. 10 000 auf den Inhaber lautende volleinge⸗ zahlte Aktien à 500 Reichsmark. 2) Die §§ 5, 6, 7, 8, 12, 15, 18 b, 21 Abs. 2, 27, Abs. 4 und 5 und Titel VI werden ge⸗ strichen. Diese Paragraphen, welche sich auf die Ueber⸗ tragung der Aktien, die Verjährung der Gewinn⸗ anteilsanspruͤche, den Verlust der Erneuerungs⸗ scheine und die Kraftloserklärung der Aktien, die Anstellungsbedingungen für die Vorstandsmit⸗ glieder und das Beamtenpersonal, die General⸗ versammlungsprotokolle und das Inkrafttreten der neuen Statuten beziehen, sind zum Teil selbstverständlich, zum Teil durch das Gesetz geregelt. 3) Die Bestimmung des § 19 Abs. 3 über die Revisionskommitte fällt weg und wird durch nachfolgende Bestimmung ersetzt: Zur Revision der Kasse, des Portefeuille und aller Wertgegenstände sowie der gesamten Ge⸗ schäftsführung kann der Aufsichtsrat jederzeit ein⸗ zelne oder mehrere Mitglieder abordnen. Der Vorsitzende und dessen Stelbvertreter haben jederzeit das Recht, von den Büchern, dem Portefeuille, den Wertgegenständen und der Kasse Einsicht zu nehmen und sind verpflichtet, dies wenigstens alle vier Monate einmal vorzu⸗ nehmen oder durch abgeordnete Mitglieder mit sFisenicher Bevollmächtigung vornehmen zu assen. 4) In § 19, welcher die Hinterlegung üder Aktien vor der Generalversammlung ordnet, ist die Möglichkeit anderer Hinterlegungsstellen mit aufzunehmen. 5) Der § 22 Abs. 1, welcher über die Ab⸗ stimmung in den Generalversammlungen handelt, .f und durch folgende .eree . ersetzt: Die in der Generalversammlung anwesenden Aktionäre beschließen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzungen der Bank etwas anderes be⸗ stimmen, nach der in § 17 festgesetzten Stimm⸗ berechtigung durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt die Bestimmung § 10 Abs. 3. 2 Zur Fassung eines güctigen Beschlusses muß wenigstens ein Grundkapital von 300 000,— vertreten sein. Bei Nichtbeschlußfähigkeit der ersten Generalversammlung ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, bei der diese Beschränkung fortfällt. Falls sich aber Beschlüsse auf Abänderung der Verfassung oder des statuten⸗ mäßigen Zweckes der Bank oder die Mittel dazu

IV.

VI.

haber eines Sechsteils des Grundkapitals in der Generalversammlung vertreten sind. Anderen⸗ falls ist sofort eine neue Generalversammlung zu berufen, in welcher, wenn ein Grundkapital von 300 000,— vertreten ist, rechtsgültig über die betreffende Vorlage wird.

In den Einladungen zu den Generalversamm⸗ lungen ist der der Beschlußfassung mit tunlichster Vollständigkeit anzugeben. Wer durch die Peschlußfaßung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts⸗ streits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

6) In 827 Abs. 3, wird der Schlußsatz, welcher von der Zusammenrechnung der Aktien des Ver⸗ tretenen und des Vertreters handelt, und im Abs. 5 wird der erste Satz, welcher über die Zahl der Vertreter handelt, gestrichen.

7) Das in § 23 geregelte gestaffelte Stimm⸗ recht wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Jede Vorzugsaktie von 1000 Reichsmark hat 2 Stimmen, jede Aktie von 500 Reichsmark hat 1 Stimme. Dementsprechend fällt der

2 8* des Abs. 2 hinweg.

8) Statt der im § 26 vorgesehenen mindestens 2maligen Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger soll fortan eine einmalige Bekannt⸗ machung genügen.

9) Die in § 21 vorgesehene Prüfung der Inventur und Bilanz durch die Revisions⸗ kommitte kommt in Wegfall, die Prüfung er⸗ folgt in Zukunft durch den Aufsichtsrat.

10) Der § 28, welcher über die Verteilung des Reingewinns handelt, erhält fortan die nachfolgende Fassung:

Der sich aus der Bilanz ergebende Rein⸗ gewinn wird auf folgende Weise verwendet:

a. fünf Prozent in den gesetzlichen Reservefonds solange, als derselbe den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet,

fünf RSent Dividende auf die Vorzugsaktien

sowohl für das verflossene Geschäftsjahr als auch für frühere Geschäftsjahre, wenn und insoweit in diesen früheren Geschäftsjahren die Vorzugsaktien eine Dividende von 5 %

nicht erhalten haben, 3

vier Feest Dividende auf

Aktienkapital,

von dem verbleibenden Ueberschuß kann die

Generalversammlung auf Vorschlag des Auf⸗

sichtsrats und des Vorstands zur außerordent⸗ lichen Verstärkung der Reserven Verwendungen beschließen,

das übrige

hält der Aufsichtsrat zehn Prozent Tantieme, sodann erhält das nicht in Vorzugsaktien be⸗ stehende Aktienkapital eine weitere Dividende bis zu ein Prozent, . der Rest wird nach Beschluß der General⸗ versammlung als Superdividende gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt oder auf neue Rech⸗ nung vorgetragen. 1 11) Der § 29 erhält den folgenden Zusatz: Im Falle der Auflösung der Bank haben die Vorzugsaktien den Vorzug vor den übrigen Aktien. VII. Neuwahl des Aufsichtsrats. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nur die Aktionäre berechtigt, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind und die Aktien spätestens drei Tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft hinterlegt haben oder den urkund⸗ lichen Nachweis des Besitzes der Aktien führen. Das gesetzliche Recht zur Hinterlegung bei einem Notar wird hierdurch nicht berührt. Rostock, den 24. Februar 1912.

Der Aufsichtsrat der Rostocker B

C. Kiesow, Vorsitzende

[105470] Kheinische Gerbstoff⸗- & Farbholz-Ertract- Fabrik Gebr. Müller, Actiengesellschaft

Benrath am Rhein. Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu der Dienstag, den 26. März 1912, ab 11 Uhr, im Sitzungssaale des Bankhauses C. G. Trinkaus, Düsseldorf, statt⸗ findenden ordentlichen Generalversammlung ein. Tagesorduung:

1) Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und des Gewinn⸗ und Verlustkontos für das sechste Geschäftsjahr 1911. 1

2) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustkonto, über Ver⸗ wendung des Reingewinns und über Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands.

Die Herren Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor dem Tage der Generalversammlung bei der Gesellschafts⸗ kasse oder dem Bankhause C. Schlefinger Trier & Co. Commanditgesellschaft auf Aktien in Berlin oder bei dem Bankhause C. G. Trinkaus in e 88 hinterlegen oder den Nachweis der ung bei einem Notar beizubringen und die

ktien bezw. den Nachweis der Hinterlegung bei einem Notar daselbst bis nach Ablauf der General⸗ versammlung zu belassen.

Benrath, den 26. Februar 1912.

Der Vorstand.

Michalowsky. Hamburger. Kauffmann.

““ 111“

beziehen, so ist zur Fassung eines rechtsgültigen Beschlusses erforderlich, daß wenigstens die In⸗

Julius Mueller.

8. von dem dann übrig bleibenden Betrage err