1110225] Bekanntmachung.
Hierdurch bringen wir gemäß § 244 des H.⸗G.⸗B. und § 15 Absatz 7/8 der Statuten unserer Gesell⸗ schaft zur Kenntnis, daß unser Aufsichtsrats⸗ mitglied
Herr Kommerzienrat A. Erbslöh, Eisenach
am 2. ds. Mts. verstorben ist und Ersatzwahl in der nächsten Generalversammlung vorgenommen
werden wird. Berlin SW. 11, den 8. März 1912.
Gpothaische Kohlensäure⸗Werke (Sondra⸗Quelle) Actien⸗Gesellschaft.
Der Vorstand. Hüter.
1110342] Neue Karlsruher Schiffahrts-Act Gesellschaft, Karlsruhe. ..1.2
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu Freitag, den 29. März 1912. Vormittags 11 ¼ Uhr, in der Rheinischen Creditbank, Mann⸗ heim, stattfindenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung ein. Tagesordnung:
1) “ des Geschäftsberichts durch den Vor⸗
and.
2) Beschlußfassung über die Bilanz, die Gewinn⸗
und Ee 5
3) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
4) Neuwahl des Aufsichtsrats.
Wer an dieser Generalversammlung teilnehmen will, hat seine Aktien spätestens 3 Tage vor dem 29. März 1912 bei der Rheinschiffahrt Actien⸗ gesellschaft vorm. Fendel in Mannheim oder der Pfälzischen Bank in Ludwigshafen a. Rhein oder deren Filialen oder der Rheinischen Credit⸗
bank oder deren Filialen zu hinterlegen. Karlsruhe, den 7. März 1912.
Der Vorstand. Menzinger.
[110341] Akti vWe Gesellschaft Hotel Bellevue zu Dresden.
Die Aktionäre werden hierdurch zu der auf Frei⸗ tag, den 29. März 1912, Vormittags 11 uhr, im Hotel Bellevue zu Dresden an⸗
beraumten 4
40. ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen. 8 . 74
Der Ausweis der Aktionäre erfolgt durch Vor⸗ zeigung der ihnen über die Niederlegung ihrer Aktien bei der Dresdner Bank zu Dresden, der Reichs⸗ bank, im Kontor der Gesellschaft oder bei einem deutschen Notar erteilten Hinterlegungsscheine.
Die Hinterlegung ist spätestens am 25. März
1912 zu bewirken.
1) Vortrag des Geschäftsberichts nebst Jahres⸗ rechnung für 1911 einschließlich Gewinn⸗ und Verlustkonto. 1
2) Feststellung der Jahresrechnung und der Ver⸗ teilung des Reingewinns. 1
3) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
Geschäftsberichte nebst Jahresrechnung sind vom
15. März an im Kontor der Gesellschaft sowie bei der Dresdner Bank in Dresden zu entnehmen.
Dresden, am 7. März 1912.
Der Vorstand. Ronnefeld.
ch⸗Oesterreichische Bergwerksgesellschaft. Die Aktionäre der Deutsch⸗Oesterreichischen Berg⸗ werksgesellschaft in Dresden werden hierdurch zu der Sonnabend, den 30. März 1912, Nach⸗ mittags 5 Uhr, im Sitzungssaale der Dresdner Bank in Dresden, König Johann⸗Straße 3, statt⸗ findenden siebzehnten ordentlichen Geueralver⸗ sammlung eingeladen. Tagesorduung:
1) Vorlegung des Jahresberichts mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung und den kungen des Aufsichtsrats hierzu.
2) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Gewinnverteilung.
3) Beschlußfassung über die Entlastung des Vor⸗
stands und des Aufsichtsrats.
4) Wahlen zum Aufsichtsrat. 1 ur Teilnahme an der Generalversammlung sind
88 § 23 des Gesellschaftsvertrages diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien oder eine Bescheinigung über bei einem deutschen Notar bis nach Abhaltung der Generalversammlung hinterlegte Aktien spätestens am zweiten Tage vor der Generabversammlung, den Tag der General⸗ versammlung nicht mitgerechnet, gegen eine Bescheinigung, welche als Legitimation für die Teil⸗ nahme an der Generalversammlung dient, 28 in Dresden bei der Dresduer Bank,
in Berlin bei der Dresduer Bank, 1
in Leipzig bei der Dresdner Bank in Leipzig,
in Wien bei dem Wiener Bank⸗Verein
hinterlegt haben.
Dresden, den 8. März 1912. 5 Deutsch⸗Oesterreichische Bergwerksgesellschaft. Der Aufsichtsrat G. von Klemperer.
Bilanz, Bemer⸗
f110379] Merck'sche Guano⸗ & Phosphat⸗Werke
A. G. Hamburg.
Zu der am Mittwoch, den 3. April 1912, Vormittags 10 ½ Uhr, im Geschäftslokal der
J. Merck & Co., Hamburg, Dovenhof, attfindenden außerordentlichen Generalver⸗
sammlung werden die Herren Aktionäre unserer
Gesellschaft hiermit eingeladen.
b Tagesordnung:
1) Genehmigung der Bilanz.
2) Beschlußfassung über Dechargeerteilung.
3) Beschlußfassung über Gewinnverteilung.
4) Neuwahl zweier Aussichtsratsmitglieder.
Zur Ausübung des Stimmrechts find die Aktien
oder die notariellen Hinterlegungsbescheinigungen
spätestens am dritten Tage vor der Ver⸗
fammlung bei der Norddeutschen Bank in Ham⸗
burg oder bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen. Heamburg, den 8. März 1912.
[110226] 8 Rheinische Bierbrauerei i. L. Mainz.
Bekanntmachung. Gemäß § 244 H.⸗G.⸗B. machen wir hiermit be⸗ kannt, daß die Herren: Kommerzienrgt Franz Fehr⸗Flach, Wiesbaden, Hermann E iesbaden, aus dem Aufsichtsrate unserer Gesellschaft aus⸗ geschieden sind; auf Grund der Wahlen der General⸗ versammlung vom 31. Januar 1912 setzt sich der Aufsichtsrat nunmehr aus folgenden Herren zu⸗ sammen: Geheimer Kommerzienrat Dr. Franz Bamberger, Mainz, Vorsitzender Rechtsanwalt Anton Lindeck, Mannheim, stell⸗ vertretender Vorsitzender, Direktor Benno Weil, Mannheim, Kommerzienrat M. Frank, Dresden, Dr. jur. Arnhold, Dresden, Bankier Emil Jacob Weiller, Frankfurt a.? Bankier Ad. Oppenheimer, Wiesbaden. Mainz, den 7. März 1912. 8 Rheinische Bierbrauerei i. L. Dr. R. v. Kramer. E. Bamberger.
[110378]
Die v ordentliche Generalversamm⸗ lung der Meckl. Obstverwertung, Actien⸗Gesellschaft Teterow findet statt am Montag, den 1. April, Nachmittags 4 Uhr, in dem Geschäftslokal der Gesellschaft in Teterow.
Tagesordnung: 1) Berichterstattung der Gesellschaftsorgane. 2) Vorlage der Bilanz und Erteilung der Ent⸗
lastung. 8 3) Neuwahl des Aufsichtsratz 1 4) Antrag des Aufsichtsrats auf Statutenänderung
a. Streichung des Satzes 2 Abs. 1 des § 2,
b. Aenderung der Publikationsblätter,
c. Herabsetzung der Zahl. der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats, d. Verkürzung der Frist für die Einberufung der Generalversammlung. Teterow, den 8. März 1912.
Meckl. Obstverwertung,
Actien⸗Gesellschaft Teterow. Der Aufsichtsrat.
[110230] Deutsche Levante Linie. Hamburg.
Die 21. ordentliche Generalversammlung der Aktionäre findet am Mittwoch, den 3. April 1912, 12 Uhr Mittags, in Hamburg im Saal 14 der Börsenhalle statt. Tagesordnung:
1) Vorlegung des Jahresberichts, Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung sowie Erteilung der Entlastung des Vorstands und des —.
2) Antrag des Vorstands und des Au sichtsrats auf Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats.
3) Wahlen in den Aufsichtsrat. .
4) Antrag des Vorstands und des Aufsichtsrats auf Umwandlung von 250 Stammaktien in Vorzugsaktien und im Zusammenhange damit auf demnächstige Aufhebung der Vorzugsrechte auf ℳ 9 000 000,— Aktien. 8
5) Antrag des Vorstands und des Aufsichtsrats auf Erhöhung des Aktienkapitals um ℳ 3 000 000,— auf ℳ 12 000 000,—.
6) Ermächtigung des Vorstands, das zur Aus⸗ führung der Beschlüsse der Generalversammlung Erforderliche zu veranlassen.
7) Ermächtigung des Aufsichtsrats, das Statut der veränderten Rechtslage entsprechend zu fassen und die Statutenänderung zur handelsgerichtlichen Eintragung anzumelden.
Ueber die Punkte 2, 4 und 5 der Tagesordnung findet in Gemäßheit der §§ 275 und 278 des H.⸗G.⸗B. gesonderte Abstimmung statt. “
Stimmberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche spätestens am 30. März, Mittags 12 Uhr, ihre Aktien oder den Depotschein eines Notars bei der Deutschen Palästinabauk in Berlin und Hamburg. bei der Firma E. C. Weyhausen in Bremen oder bei der Gesellschaft in den üblichen Geschäftsstunden hinterlegt haben.
Die Einladungs⸗ und Stimmkarten gelangen ab 16. März zur Ausgabe. 3 b
Der gedruckte Wortlaut der Anträge 2, 4 und 5 der Tagesordnung kann vom 16. März ab im Bureau der Gesellschaft entgegengenommen werden.
Hamburg, den 7. März 1912. .“
Deutsche Levante⸗Linie. Der Vorstand. 1
[104243] Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei
Bamberg.
Die Herren Aktionäre werden hiermit gemäß Art. 13 unserer Satzungen zu der am 11. März 1912, Vormittags 9 Uhr, im Fabriklokale stattfindenden Generalversammlung eingeladen.
Gegenstände der Tagesordnung sind:
1) Berichterstattung der Gesellschaftsorgane, Vor⸗ lage der Jahresrechnung und Besclustesun über die Verwendung des Reingewinns sowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
2) Satzungsgemäße Wahl in den Aufsichtsrat.
3) Beschlußfassung über die Erhöhung des Aktien⸗ kapitals von ℳ 3 600 000 Nennwert auf
ℳ 4 000 000 durch Ausgabe von 250 Stück auf die Inhaber lautenden Aktien zu je ℳ 1600, die vom 1. Januar 1912 an dividendenberechtigt sind, Ermächtigung an den Aufsichtsrat, die Art und Weise der Durchführung der Kapitals⸗ erhöhung unter Einräumung des Bezugsrechtes der Aktionäre zu bestimmen und die Fassung des Statuts entsprechend der durchgeführten Kapitals⸗ erhöhung zu ändern. 1
Die Anmeldung der Aktien für die Generalver⸗ ammlung hat nach Art. 14 unserer Satzungen pätestens am dritten Tage vor derselben zu geschehen und können Eintrittskarten gegen Vor⸗ weisung der Aktien sowohl bei Herrn Paul Gnuva und der Kgl. Filialbank in Bamberg, als auch auf unserem Bureau erhoben werden.
Gaustadt⸗Bamberg, den 21. Februar 1912.
Der Vorstand.
[109570] Die Aktionäre der W
Afritanischen Kompanie Aktien⸗Gesellschaft zu Berlin
werden hiermit zu der am Sonnabend, den
30. März 1912, Vormittags 10 Uhr, im
Sitzungssaal der Deutschen olonialgesellschaft,
Berlin W. 35, Am Karlsbad 10, stattfindenden
fünften ordentlichen Generalversammlung ein⸗
geladen. Tagesordnung:
1) Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und des Geschäftsberichts für das Ge⸗ schäftsjahr 1910/11.
2) öee des Aufsichtsrats über die Prüfung der
ilanz.
3) Genehmigung der Jahresbilanz und der Gewinn⸗ verteilung sowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalver⸗
sammlung mit Stimmrecht teilnehmen wollen, haben
im Sinne des § 18 des Gesellschaftsvertrages ihre
Aktien bis spätestens Feeh.; den 26. März
1912, Mittags 12 Uhr, bei den folgenden
Stellen zu hinterlegen bezw. bis zu genanntem
Zeitpunkt den Hinterlegungsschein über die erfolgte
Hinterlegung der Aktien bei einem Notar bei den
gleichen Stellen einzureichen:
in Berlin: 1 bei der Gesellschaftskasse der Afrikanischen
Kompanie A.⸗G., Berlin W. 35, Am
““ Karlsbad 10,
bei der Kasse des Bankhauses von der Heydt & Co., Berlin W. 8, Behrenstr. 8,
in Hamburg: 8 bei der Kasse der Afrikanischen Kompanie
A.⸗G. Filiale Hamburg, Hamburg,
„Globushof“, Trostbrücke Nr. 2,
bei der Kasse des Nordischen Kolonialkontors G. m. b. H., Hamburg, Schauenburger⸗ straße 19. 1
Berlin, den 6. März 1912.
“ Der Aufsichtsrat.
v. Liebert, Vorsitzender.
6) Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ [110233] genossenschaften.
Nachtrag zu der Bilanz der „Kehrbezirks⸗ verteilungsgenossenschaft der Rixdorfer Schorn⸗ steinfegermeister. Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht“. Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1911. Im Jahre 1911 haben sich die Geschäftsguthaben 8 1000 ℳ und die Haftsumme um 500 ℳ ver⸗ mehrt. Neukölln, den 5. März 1912. Der Vorstand. Salomon. Oefler. Bussewitz.
Niederlassung ꝛc, von RNeechtsanwälten. [110238]
Der Rechtsanwalt Hermann Wiegleb ist heute in die Liste der bei dem unterzeichneten Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Egeln, den 5. März 1912.
Königliches Amtsgericht.
[110240] “ In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der bisherige Gerichtsassessor Hans Glogauer aus Graudenz ein⸗ getragen worden. 8
Greiffenberg i. Schles., den 6. März 1912. Königliches Amtsgericht.
[110236] Bekanntmachung. .
In die Liste der bei dem Amtsgericht Kellinghusen zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Oskar Metzener eingetragen woren.
Kellinghusen, den 6. März 1912.
Königliches Amtsgericht. [109440] Bekanntmachung.
In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgericht und dem hiesigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte ist unter Nr. 19 bezw. 96 der Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lauge in Kiel am 2. März 1912 ein⸗
getragen. 8 Miel, den 4. Mürz 1911. Der Landgerichtspräsident.
[110239]
In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgerichte zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist heute der bisherige Ge⸗ richtsassessor Friedrich Reimann zu Neumarkt i. Schl. eingetragen worden.
Neumarkt i. Schles., den 5. März 1912.
Kgl. Amtsgericht. 8
[110460] .“ K. Württ. Landgericht Stuttgart.
In die Liste der diesseits zugelassenen Rechts⸗ anwaͤlte ist heute eingetragen worden: Rechtsanwalt Perlen in Stuttgart.
Den 8. März 1912.
Der Präsident: Weigel. [110235]
Der Rechtsanwalt Otto Born in Berlin ist auf seinen Antrag in der Liste der bei dem Königlichen Landgericht II Berlin zugelassenen Rechtsanwälte heute gelöscht worden.
Berlin, den 5. März 1912.
Königliches Landgericht I.
[110237] Bekanntmachung.
Der Rechtsanwalt Dr. jur. Rosenkranz ist in der Liste der bei dem Amtsgericht Kellinghusen zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden.
Kellinghusen, den 6. März 1912. 1
An den
.
1110239
Nachdem der Rechtsanwalt Herm. Grimmre
Jhierselbst gestorben, ist sein Name heute in der Lie der beim hiesigen Landgerichte zugelassenen Recht⸗ anwälte gelöscht worden. 1u““ — Güstrow, den 5. März 1912.
Großherzogl.
Meckl.⸗Schwerinsches Lan gericht. Der Präsident: Sohm.
1)
[110250] Bekanntmachung.
Auf den Bericht vom 14. November 1911 will
Ich die in der anliegenden Zusammenstellung auf⸗
geführten Beschlüsse des Generallandtags der Pom⸗
merschen Landschaft vom 13. Juni 1911 zu den
Vorlagen 1, II, IV, VI, VIII und X hierdurch mit
folgenden Maßgaben genehmigen:
1) Die Vorschrift des § 15a des Reglements der Pommerschen Landschaft (Vorlage IV Nr. II, 2) erhält nachstehenden Zusatz:
„Beschlüsse des Generallandtags oder des Engeren Ausschusses, die andere als im Regle⸗ ment vorgesehene Verfügungen über den Be⸗ stand oder die Einkünfte landschaftlicher Fonds betreffen (§ 298 a), bedürfen der Genehmi⸗ gung des vorgesetzten Ministers.“
2) Die Worte, die nach dem Schlusse zu Vor⸗ lage IV unter Nr. IX 3 an Stelle der zu streichenden Schlußworte des § 271 Absatz2 des Reglements der Pommerschen Landschaft zu setzen sind, müssen anstatt: „und zu vernichten“ lauten „und vernichtet“. 8
Donaueschingen, den 25. November 1911. Wilhelm. R.
(ggez.) Beseler. von Schorlemer. Heinister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.
Vorstehende Allerhöchste Order wird hierdurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß die durch F ve. Satzungsänderungen
in der diesem Amtsblatt beigefügten Beilage ent⸗ halten sind. ““ Der Oberpräsident:
von Waldow. 8
Landschaft vom 13. Juni 1911 beschlossene Abänderung des § 20 des Statuts der Land⸗ schaftlichen Bank. 88 3 Dem bisherigen § 20 wird folgender Schlußsatz angefügt: 1 „Derartige Beschlüsse des Engeren Ausschusses sowie des General⸗Landtages bedürfen der König⸗ lichen Genehmigung.“ Abänderungen des Reglements der Pommerschen Landschaft 1 auf Grund der Beschlüsse des General⸗Landtages
der Pommerschen Landschaft vom 13. Juni 1911,
bestätigt durch Allerhöchste Order vom 25. No⸗ vember 1911.
Kapitel III erhält an Stelle der bisherigen die
lerweiterte Ueberschrift:
„Von der Staatsaufsicht, dem Königlichen
Kommissarius und den landschaftlichen Behörden.“
Hinter § 15 wird unter der Bezeichnung § 152 folgendes angefügt:
„Die Beschlüsse des General⸗Landtages (§ 125ff.) und des Engeren Ausschusses (§ 113 ff.) be⸗ dürfen der Allerhöchsten Bestätigung, sofern sie Abweichungen von diesem Reglement oder Aenderungen desselben betreffen oder aber den Assoziierten neue Verbindlichkeiten auferlegen. An Stelle der Allerhöchsten Genehmigung ge⸗ nügt die Genehmigung des vorgesetzten Ministers, wenn die Beschlüsse lediglich eine Abänderung oder Ergänzung der Abschätzungsgrundsätze oder des Abschätzungsverfahrens zum Gegenstande
aben. haben ise des General⸗Landtages oder des Engeren Ausschusses, die andere als im Regle⸗ ment vorgesehene Verfügungen über den Be⸗ stand oder die Einkünfte landschaftlicher Fonds betreffen (§ 298a), bedürfen der Genehmigung des vorgesetzten Ministers.“ Dem § 19 des Reglements wird als 2. Absatz angefügt: . 1 „Erfolgt eine Wiederwahl (§ 29), welche an die abgelaufene Amtszeit unmittelbar anschließt, so bedarf es der Königlichen Bestätigung nicht. Dem Absatz 5 des § 46 sowie den §§ 67 und 68 wird nachstehende Fassung gegeben:
Abs. 5. „Bei den nach §§ 157, 158 auszu⸗ stellenden Konsensen und Attesten sowie bei den Tarfefisebungzanesten ist durch die Departe⸗ mentsdirektion gleichzeitig zu bescheinigen, daß diese Atteste und Konsense auf einem vorschrifts⸗ mäßig gefaßten Beschluß des Departementzs⸗ kollegiums beruhen.“ 1
§ 67.
„Die Geschäfte der Departementskollegien betreffen vorzugsweise Revision und Feststellung der Taxen, jährlich zweimalige Revision der Departementskasse und Erteilung der Entlastung, Aufstellung der Etats, Erteilung von Ab⸗ schreibungs⸗ und Befreiungskonsensen, Unschäd⸗ lichkeitsattesten, Revision der Zwangsverwal⸗ tungen, Abnahme und Entlastung der Zwange. verwaltungsrechnungen, emum der Wabl. zettel und Feststellung der Wablen der Mit⸗ lieder des Departementskollegiums und der
enerallandschaftsdirektion, die Anstellung und Pensionierung des Departementssyndikus 99. der übrigen Beamten, Bestellung eines Stell⸗ vertreters oder Hilfsarbeiters auf länger a Jahresdauer, Aufstellung von Vorlagen zum Engeren Ausschuß, endlich alle sonstigen Gegen⸗ stände, welche von der Departementsdirektion
zur Beschlußnahme 8 werden.“
„Beschlüsse des Departementskollegiums, welche den 94 88 Verkauf von Grundstücken 8 die Belastung derselben betreffen, bedürfen b Genehmigung des Engeren Ausschusses ngcn zuvoriger Anhörung der zu dem Departeneng, gehörigen Kreistage. Der Anhörung der vis fage der anderen Departements bedarf 4 82 e Vorschrift des § 216 Absatz 2 bleibt un
Der Vorstand.
Königliches Amtsgericht.
berührt.“
Durch den General⸗Landtag der Pommerschen
§ 70 erhält folgenden Absatz 2: -., Ist der Syndikus zeitweilig an der Wahr⸗ G 2 der ihm obliegenden Geschäfte behindert oder nach Ausscheiden aus seinem Amt der Nach⸗ folger noch nicht gewählt oder vereidigt, so er⸗ folgt die Bestellung eines Stellvertreters durch die Departements⸗Direktion.“ Dem § 85 Abs. 1 wird als Satz 2 desselben Ab⸗ satzes anse aot. 8 „Bei einer Wiederwahl (§ 86 Abs. 2) findet die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Anwendung.⸗ Dem § 88 wird ein dritter Absatz folgenden In⸗ halts angs egt 1 „Die Vorschrift des § 70 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestellung durch die General⸗Landschaftsdirektion erfolgt.* Dem § 114 Abs. 2 wird unter dem gleichen Absatz als Satz 2 angefügt: Diese Bestimmung gilt nicht für die in M88 118 und 119 bezeichneten Gegenstände der Beschlußfassung.“ In Wegfall kommen: in § 123 die Worte: „dessen Beschlüsse dem vpoorgesetzten Minister zur Bestätigung vor⸗ zulegen sind“ sowie die weiteren Worte: „nach erfolgtem Bescheide des Ministers“, in § 125 die Worte: „mit Allerhöchster Ge⸗ naehmigung (§K 132)“, in § 132 der ganze 2. Absatz, also lautend: . Die Beschlüsse des General⸗Landtages be⸗ dürfen, soweit sie die demselben allein vor⸗ behaltenen Gegenstände betreffen, der Allerhöchsten Genehmigung, im übrigen wie diejenigen des Eyngeren Ausschusses, der Bestätigung des vor⸗ gesetzten Ministers.“ Im § 133 Abs. 2 hinter dem ersten Satz wird eingeschaltet: „Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.“ Im § 143 Abs. 8 kommen die Worte: „unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung“ in Wegfall. Der letzte Absatz des § 143 wird wie folgt geändert: 1) unter Nr. 1 erhält der in Klammer stehende Satz folgende Fassung: „(dauerhaft befestigte Wegverbindung nach einem nahe gelegenen Bahnhof oder nach einer nicht wesentlich über 3 km entfernten größeren Stadt oder Lage des Gutes an eeiner Wasserstraße),“ 2 ) die bisherige Nr. 3 fällt weg, 3) an Stelle der bisherigen Worte „wenn alle Momente 1-—4 zutreffen“ treten folgende: „wenn alle Momente 1—3 zutreffen“. letzten Ahiogß des § 143 wird unter eben⸗ demselben Absatz folgendes angefügt: Diese Zuschläge können, sofern das De⸗ partementskollegium die Taxe als noch zutreffend erachtet, auch zu bereits bestebenden Taxen (Abs. 7) gewährt werden. Zur Feststellung, daß der zeitige Taxwert dem durch frühere Taxe ermittelten mindestens gleichkommtz und zur Begutachtungüber die Zulässigkeit und die Höbe der Zuschläge ge⸗ nügt die örtliche Besichtigung durch den Kreis⸗ deputierten und einen Sozius. Das Departe⸗ ments⸗Kollegium hat alsdann die Taxe nach er⸗ folgter Revision (§ 151) neu festzusetzen und der General⸗Direktion zur Bestätigung vorzulegen.“ Dem § 145 Abs. 2 wird unter Aufhebung der. bisherigen folgende Fassung gegeben: IIst eine Taxe ohne Nachbonitierung begehrt, so wird mit Aufnahme derselben der zuständige Landschafts⸗Deputierte und ein Assoziierter be⸗ auftragt. Hierbei ist eine Vergleichung der Bodenbeschaffenheit mit den in der Grundsteuer⸗ Mutterrolle verzeichneten Kulturarten insoweit vorzunehmen, als dieses zur Prüfung der Frage erforderlich ist, ob im Interesse des Instituts eine Nachbonitierung gefordert werden muß.“ Die Absätze 1 und 2 des § 161 erhalten folgende Fassung: Abs. 1. „Die Departements⸗Direktion setzt demnächst auf den Grund des Gutachtens des Departements⸗Syndikus unter Vorbehalt der Genehmigung der General⸗Landschaftsdirektion die zu bewilligende Pfandbrief⸗Anleihe und deren Bedingungen fest.“ Abs. 2. „Findet die Departements⸗Direktion die Bewilligung der Pfandbriefe nach den bestehenden Grundsätzen nicht zulässig, so setzt sie den An⸗ suchenden davon in Kenntnis.“ Der § 164 Abs. 1 und der Abs. 2 des § 167 erhalten an Stelle der bisherigen die nachstehende
Fassung: § 164 Abs. 1.
„Die Pfandbriefe tragen die handschriftliche oder die im Wege der mechanischen Verviel⸗ fältigung 1- Namensunterschriften des Departements⸗Direktors und der beiden Land⸗
senlevan Sie müssen mit dem Landschafts⸗
Dem
egel versehen sein und werden nach der Be⸗ timmung der Departements⸗Direktion unter tunlicher Berücksichtigung der Wünsche des Pfandbriefnehmers in Stücken von 3000, 1500, 300, 150 und 75 ℳ ausgefertigt.“ „Sodann werden die ausgefertigten Pfand⸗ briefe (§ 164) in das bei epartement zu führende Landschafts⸗Register eingetragen, mit einem handschriftlichen Vermerke des von der Departements⸗Direktion mit Führung des Land⸗ schafts⸗Registers beauftragten Beamten versehen und, nachdem die aus dem General-⸗Landschafts⸗ syndikus und dem Departementssyndikus be⸗ stehende Kontrollbehörde auf den Hypotheken⸗ brief einen Vermerk dahin gesetzt hat: daß auf Höhe des verschriebenen Darlehns neue landschaftliche Pfandbriefe, welche dem nhaber Prozent Zinsen tragen, aus⸗ gefertigt sind, und demzufolge der Landschaft eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfand⸗ brief⸗Inhabern und der Finkösung von Pfand⸗
5 8
als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen oder nach geschehenem Aufgebote für kraftlos erklärt oder als nach öffentlicher Kündigung der Kündigungstermin abgelaufen und der Wert der nicht eingelieferten gekündigten Pfandbriefe ema § 280 Abs. 8 in Ver⸗ ‚wmahrung der Landschaft genommen ist, 3 von dieser Kontrollbehörde unter Beidrückung
bis
keh
her
gest
gän
8
res Siegels handschriftlich vollzogen. Von der handschriftlichen Wrirnch durch die Kontroll⸗
8
8
behörde und der Beidrückung ihres Siegels
hängt die Gültigk Pfandbriefe 4 igkeit der Unterzeichnung der
2 §. 2
im .1 die Worte „der Departements⸗ Kollegien“ ersetzt durch d
Hepentemen erhan⸗ “
endort die jährli 2 8 Lefachn orte „alljährlich mit 5 %
ebendort am S
naaea. chlusse unter demselben Absatz
„den für die Zuschußdarlehne zu bedi d
Zinsfuß bestimmt der Engere Ausschußen 8
am Schlusse des Absatzes 3 die Porte
ss Abseest geggschn . ie t it 5 bicer orte „mit 5 682a ist folgendes angefügt: naheScchlus des Absatzes?2 (unter demselben
Bezüglich der zur Verzinsung und Tilgun
der Zuschußdarlehne beimmßen Beiträge
genießt die Landschaft ebendieselben Privi⸗ legien, wie ihr solche für die Beitreibung von Rückständen an Zinsen, Amortisations⸗ beiträgen und Wiederinstandsetzungsvorschüssen zustehen“,
2) als Absatz 6:
„Mit Genehmigung der General⸗Landschafts⸗ Direktion kann von der grundbuchlichen Ein⸗ tragung des Zuschußdarlehns Abstand genommen werden, sofern der Pfandbriefschuldner in der Schuldurkunde, welche die mit Zuschußdarlehn unterstützte Pfandbriefanleihe betrifft, oder in einem Nachtrag die ihm nach Absatz 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich über⸗ nommen hat und die Eintragung dieser Ver⸗ pflichtungen in das Grundbuch und zwar an güricher. Stelle mit der Pfanobriefanleihe er⸗
ist.
2)
Prozent“ ge⸗
Dem § 214 Absatz 3 wird unter Aufhebung der
herigen Fassung folgende neue gegeben:
„Im Falle einer vor völliger Tilgung eines Zuschuß⸗ oder Konvertierungsdarlehns (§§ 168a und 291 a Abs. 2) eintretenden Zwangsversteige⸗ rung ist das Fortbestehen der Pfandbriefanleihe als Kaufbedingung festzustellen. In den übrigen der Zwangsversteigerung ist als Kauf⸗
edingung zu stellen, daß bei Uebernahme der Pfandbriefschuld von seiten des Erstehers die Ablösung desjenigen Teils derselben geschehen muß, welcher 3 des Meistgebots, sofern dieses
den landschaftlichen Taxwert nicht erreicht, über⸗
schreitet.“
Im § 234 Satz 1 wird hinter dem vierfach wieder⸗
renden Wort „einschließlich“ eingeschaltet „wenig⸗
stens“ und dem Satz 2 unter Aufhebung der bis⸗
igen
„Die Generaldirektion ist ermächtigt, die vor⸗ stehend für die Departementskassen und die Agentur bestimmten Einlösungszeiten zu ver⸗ längern, auch befugt, die geeigneten Verein⸗ barungen einzugehen, damit die Zinsscheine auch in Berlin schon vom 1. Juli und 2. Januar ab eingelöst werden können. Die General⸗ direktion ist weiter Cfnsehgt, die Einlösung der Zinsscheine an die Reichsbank und ihre Zahlstellen sowie an die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern und die Pommersche Landesgenossenschaftskasse und ihre Filialen zu übertragen.“
Fassung die folgende gegeben:
Der § 259 erhält folgenden Absatz 2:
„An Stelle des laufenden Zinsscheins darf der entsprechende Barbetrag eingeliefert werden. G auch für die Fälle der §§ 280 un 2e
In dem § 271 Absatz 2 sind die Schlußworte:
„und aus deren erhobenen Geldbetrag die nicht mitabgelieferten Zinsscheine des gekündigten Pfandbriefes eingelöset, wenn sie demnächst von deren Inhaber vorgelegt werden“, 1
richen und an deren Stelle gesetzt: „und vernichtet“.
Das Landschafts⸗Reglement wird durch Einschaltung folgender, die Benennung § 291 erhaltender Er⸗
zungen abgeändert:
Abs. 1. „‚Die nicht zu dem Eigentümlichen Fonds der Landschaft fließenden Amortisations⸗ beiträge (§ 286) solcher Pfandbriefschuldner, welche mit der Pommerschen Provinzial⸗Lebens⸗ versicherungsanstalt einen Vertrag zur Versiche⸗ rung des Lebens ihrer selbst oder — mit Ge⸗ nehmigung der General⸗Landschaftsdirektion — eines Dritten, sei es in Form der einfachen Versicherung auf den Todesfall, sei es in Form der abgekürzten Versicherung abgeschlossen und alle Rechte aus dieser Versicherung unter Ueber⸗ gabe des Versicherungsscheins an die Landschaft abgetreten haben, sind — sofern nicht nach dem Ermessen der General⸗Landschaftsdirektion recht⸗ liche oder sonftige Bedenken entgegenstehen — auf Antrag des Pfandbriefschuldners zur Be⸗ zahlung der Lebensversicherungsprämien zu ver⸗ wenden, wenn und solange der Jahresbetrag der Prämie die Spannung nicht übersteigt, welche zwischen dem Zinsfuß der amortisierenden Pfandbriefe und 5 % der Pfandbriefschuld ob⸗ waltet. Uebersteigt die Jahresprämie den ordent⸗ lichen Amortisationsbeitrag, so hat der Pfand⸗ briefschuldner in einer nach § 162 Abs. 2 aus⸗ zustellenden Urkunde die Verpflichtung zu ent⸗ sprechend höherer Amortisation zu übernehmen und die Eintragung dieses Mehrbetrages im Grundbuch zu bewilligen. Bleibt die Ver⸗ sicherungsprämie hinter dem ordentlichen Amorti⸗ sationsbeitrage zurück, so fließt der für die Prämie nicht in Anspruch genommene Teil des Amorti⸗ sationsbeitrags in den Tilgungsfonds.“
Ib .öäE vnsen ist verpflichtet, die ihr abgetretenen Rechte ihrerseits wiederum an den Berechtigten zu dessen freier Verfügung ab⸗ zutreten, wenn und sobald diejenigen Pfandbrief⸗ schulden, deren Amortisationsbeiträge ganz oder
briefen, außerdem aber nur insoweit zusteht, zum Teil zur Zahlung von Prämien bestimmt
waren,
a. e— in voller Höhe abgelöst sind oder aber
b. einer Amortisationspflicht nicht mehr unter⸗
Aüfoan (SCie ehgschaft ahnr .3. Die Landschaft zahlt die zur Prämien⸗ eckung bestimmten Amest fasilnsbeshr 8 die
Lebensversicherungsanstalt und schießt sie erforder⸗ lichenfalls se Rechnung des Sücecnne Hafarder;
vor. Die von der Landschaft vorgeschossenen Prämien gelten als rückständige Pfandbriefzinsen.“
Abs. 4. „Die Landschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einziehung des Rück⸗ kaufswerts jederzeit aufzuheben, wenn die Voraus⸗ setzungen des § 287 vorliegen.“
Abs. 5. „Der Versicherungsvertrag ist von der Landschaft unter Einziehung des Rückkaufs⸗ werts aufzuheben im Falle 1) einer freihändigen Veräußerung des Gutes,
es sei denn, daß die Versicherung auf das
Leben des Erwerbers genommen ist und Ver⸗
äußerer und Erwerber unter Eintritt des
Erwerbers in alle Verpflichtungen des Ver⸗
sicherungsnehmers das Fortbestehen der Ver⸗ sicherung vereinbaren;
2) des Zwangsverkaufs;
3) des Todes eines solchen Pfandbriefschuldners, welcher das Leben eines Dritten versichert hat, es sei denn, daß a. entweder die Versicherung auf das Leben des
alleinigen Erben genommen ist, oder aber b. die Erben dem Versicherten das Gut über⸗ —e. und mit diesem und unter seinem Eintritt in alle Verpflichtungen des Ver⸗
sicherungsnehmers das Fortbestehen der Ver⸗ sicherung vereinbaren.“
Abs. 6. „Das der Landschaft zustehende Aufhebungsrecht (Absatz 4 und 5) erlischt, wenn der Pfandbriefschuldner — oder im Falle des Abs. 5 Alin. 3 seine Erben oder der versicherte Dritte — alle Forderungen im Sinne des § 287 gedeckt und den Betrag des Rückkaufswerts der Lebensversicherung zum Amortisationsfonds ge⸗ zahlt haben, bevor die Landschaft von dem Auf⸗ hebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Ver⸗ sicherungsschein ist alsdann dem Berechtigten zur freien Verfügung zu stellen.“
Abf. 7. „Alle auf Grund des Versicherungs⸗ vertrages von der Lebensversicherungsanstalt ge⸗ schuldeten Zahlungen, insbesondere an Ver⸗ sicherungssummen, Rückkaufswerten und Divi⸗ denden, sind an die Landschaft zu leisten. In dem Falle des Abs. 5 Alin. 2 und 3 ist der eingehende Betrag, sofern und so⸗ weit er gemäß § 292 verwendet wird, in barem elde auszuschütten. Im übrigen sind die bei der Landschaft eingehenden Zahlungen nach § 285 zu dem General⸗Amortisationsfonds zu vereinnahmen, zu belegen und auf das Spezial⸗ Amortisationskonto zu übertragen. Eine Ver⸗ fügung über dieses ist auch insoweit, als es durch Zahlungen der Lebensversicherungsanstalt aufgekommen ist, nur nach Maßgabe der sonst für den Amortisationsfonds geltenden Bestim⸗ mungen gestattet. 8 290 ff.)“
Abs. 8. „Die erforderlichen Ausführungsvor⸗ schriften erläßt die General⸗Landschaftsdirektion. Sie ist weiter befugt, die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Paragraph außer Anwendung zu setzen, wenn ohne ihre Zustimmung an den Ver⸗ waltungsgrundsätzen oder an der Satzung der Pommerschen Provinzial⸗Lebensversicherungs⸗ anstalt solche Aenderungen vorgenommen werden, welche nach ihrem Ermessen geeignet sind, die Interessen der Landschaft oder der versicherten Sozien zu gefährden.“
Der bisherige Absatz 4 des § 296 des Reglements 8 aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Die den Mitgliedern der landschaftlichen Kollegien gebührende Dienstaufwandentschädigung sowie die den etatsmäßig angestellten Beamten zustehende Besoldung wird, sofern der Berechtigte eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nach⸗ kommen hinterläßt, noch für die auf den Sterbe⸗ monat folgenden sechs Monate unter Anrechnung der vor dem Tode fällig gewordenen Teile der Dienstaufwandentschädigung beziehentlich der Be⸗ soldung gewährt. An wen dieses Gnadenhalb⸗ jahr zu gewähren ist, bestimmt bezüglich der Mitglieder und der Beamten der einzelnen Departementskollegien der Direktor des De⸗ partements, und bezüglich der Mitglieder und der Beamten der Generaldirektion der General⸗ Landschaftsdirektor.
Das Gnadenhalbjahr kann von dem De⸗ eR bezw. von dem General⸗
ndschaftsdirektor auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der auf⸗ steigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinter⸗ läßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“
Dem § 296 des Reglements wird folgende An⸗ merkung angefügt:
„Die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 2 findet auf die Hinterbliebenen der zur der Be⸗ stätigung der beschlossenen Neufassung bereits im Amt befindlichen Kollegialmitglieder und Beamten keine Anwendung. Für diese bewendet es insoweit bei den Vorschriften der bisherigen Fassung.“
Das Regulativ, betreffend die Pensionierung
der landschaftlichen Beamten und die Fürsorge für deren Witwen und Waisen,
ist wie 28 abgeändert worden:
a. Der § 2 erhält folgende Fassung: 6 1) im Eingang:
Für die Pensionierung der Beamten und deren Ansprüche auf Pension finden überall die z. Z. der Pensionierung für die Staatsbeamten maßgebenden Bestimmungen mit folgenden Ab⸗ weichungen Anwendung:
„Bezog der Beamte einen den pensionsfähigen Durchschnittssatz übersteigenden Wohnungsgeld⸗ zuschuß, so ist dieser bei Berechnung der Pension zugrunde zu legen.“
2) Die bisherige Nr. 1 des § 2 hat zu lauten:
„Anstatt 8 s den, 58 7, 18 und 19 des
1. 8
Gesetzes vom 20. 3. 1890 vorgesehenen König⸗
lichen Genehmigung bedarf es des Beschlusses
desjenigen landschaftlichen Kollegiums (Depar⸗ tements⸗Kollegium bezw. Generallandschafts⸗ bei welchem der Beamte angestellt
3) Die bisherige Nr. 2 des § 2 hat zu lauten: „An die 1 8 85 21, 22, 23, 30 des Gesetzes vom 30 8 1884 und des § 90 des Gesetzes vom 21. 7. 1852 treten folgende Be⸗ stimmungen: „(a —d unverändert wie bisber)“.
b. Der § 4 wird aufgehoben.
c. Der bisherige § 5 erhält die Benennung § 4
und folgende Abänderungen: 8 a. in Absatz 1 kommen die Worte:
„sofern deren Witwen nicht Witwenpension auf Grund des General⸗Landtagsbeschlusses von 1879 empfangen oder empfangen haben“ 8 in 3 b b. unter Nr. 1 ebendort tritt an Stelle der Zahl
.216“ die Zahl „300“ und weiter ist büe
fügen „und höchstens 5000 ℳ“;
unter Nr. 5 kommen die Schlußworte:
„(Diese sowie die abändernden Bestim mungen zu 1 treten rückwirkend vom 1. Sep⸗ tember 1898 ab in Kraft)“
in Fortfall;
unter Nr. 6 ist in Absatz 4 hinter „1872“ in Klammer einzuschalten:
3 H vom 20. 3. 1890 nd Art. es Gesetzes vom 27. 5. 1907 (G.⸗S. S. 95])“ e e. unter Nr. 7 ist an Stelle „Monats“ zu setzen:
„Gnadenvierteljahres“ und die Bezugnahme
(§ 31 Gesetz vom 27. 3. 1872) zu ersetzen
durch die in Klammer zu setzende Bezug
e gss „( 15 des Gesetzes vom 20. 5.
Art. IV des Gesetzes vom 27. 5. 1907
1882 88 „(§§ 25, 31 (G.⸗S. S. 99))⸗ und Art. VII und X des des Gesetzes vom 27. 3. 1872
Gesetzes vom 27. 5 1907 [G.⸗S. S. 95) f. unter Nr. 11 ist im letzten Absatz an Stelle § 5“ zu setzen „§ 4“.
Terrain-Gesellschaft am Bahnhof Groß⸗ Besten mit beschränkter Haftung. 1 W. 8, Friedrichstr. 61.
Wir machen hiermit bekannt, deß die Herren Major a. D. von Chappuis und Direktor Goldstein vom Berliner Boden Verein G. m. b. H. aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden sind.
In den Aufsichtsrat neugewählt sind die Herren
Handslsrichter A. Bernhard und Steinsetzmeister Riedel.
[110335] Bremer Spiegelglas⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft auf Gegenseitigkeit zu
Zu der auf Donnerstag, den 28. März, Abends 7 Uhr, im Hause der Gesellschaft, am Wall 135 hierselbst, anberaumten General⸗ versammlung werden die Gesellschaftsmitglieder hierdurch ergebenst eingeladen, und sind Einlaßkarten bis zum 27. März daselbst zu lösen.
Tagesordnung:
1) Rechnungsablage per 1911.
2) Wahl zum Verwaltungsrat.
Bremen, den 8. März 1912.
Der Verwaltungs
[11039050) “ Schweizerische Gesellscha für Metallwerte 5*
Einladung zur Generalversammlung.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der Samstag, den 23. März 1912, Nach⸗ mittags 2 ½ Uhr, im Sitzungssaal des Schweize⸗ rischen Bankvereins, Aeschenvorstadt 1, in Basel stattfindenden zweiten ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1) Bericht und Rechnungsablage des Verwaltungs⸗ rats über das Geschäftsjahr vom 1. Februar 1911 bis 31. Januar 1912.
8 Bericht der Kontrollstelle. 3
3) Beschlußfassung, betreffend:
a. Abnahme des Geschäftsberichts, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und der Bilanz; Ent⸗ lastung der Verwaltung;
b. Verwendung des Ergebnisses der Rechnung; Festsehung der Dividende und des Zeit⸗ punktes ihrer Auszahlung.
4) Wahl der Kontrollstelle. jejenigen Aktionäre, welche an der General⸗
versammlung teilnehmen oder sich an derselben ver⸗ treten lassen wollen, haben ihre Aktien spätestens bis und mit Mittwoch, den 20. März, Abends 5 Uhr, beim Schweizerischen Bankverein in Basel oder bei der Metallbank und Metallurgi⸗ schen Gesellschaft in Frankfurt am Main hs nach Schluß der Generalversammlung zu hinter⸗ legen, wogegen ihnen eine Empfangsbescheinigung und die Zutrittskarte ausgehändigt werden.
„‚Der Bericht der Kontrollstelle, die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung liegen dom 15. März an in unserem Geschäftslokal, Aeschen⸗ vorstadt 1, zur Einsicht der Aktionäre auf.
Basel, den 7. März 1912. Der Präsident des Verwaltungsrats:
W. Merton.
[110246]
In Sachen des Companies (Con- solidation) Act 1908 und in der Sache der African Transcontinental Telegraph Company, Limited:
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Gläubiger der obengenannten Gesellschaft, welche sich in freiwilliger Liquidation befindet, ihre Namen und Adressen sowie Aufstellungen der ihnen zukommenden Schulden und sonstigen Ansprüche und auch die Namen und Adressen ihrer Rechtsanwälte (wenn solche vorhanden) am oder vor dem 15. April 1912, welcher Tag von den Unterzeichneten für diesen Zweck anberaumt worden ist, an Percy Johnstone Baird, 2, London Wall Buildings, in London, dem Liquidator der besagten Gesell⸗ schaft, einsenden müssen, und, wenn durch schriftliche Aufforderung seitens des genannten Liquidators ersucht, müssen dieselben durch ihre Rechtsanwälte erscheinen und ihre Ansprüche und Forderungen zu solcher Zeit und an solcher Stelle bekräftigen, wie in der offiziellen Aufforderung angegeben, widrigenfalls sie von irgend einer Beteikigung an den Dividendenauszahlungen ausgeschlossen sind, ehe solche Forderungen nicht nach⸗ gewiesen sind.
Vom 20. Februar 1912.
Coward and Hawksley Sons and Chance,
300, Mineing Lane, London, E. C., Rechtsanwälte des Liquidators.