1912 / 79 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Mar 1912 18:00:01 GMT) scan diff

rechtfertigt, wenn er sich damit an die öffentlichen Sparkassen wendet, Herr

die gesetzlich eine mündelsichere Anlage kann bei Sparkassen er⸗ Mündelsicher⸗ heit? Der Staat kann iefolgedessen als Gegenleistung beanspruchen, daß, weil er für die Anlagen bei der Sparkasse garantiert, die Spar⸗ kassen ihrerseits auch einen Teil ihrer Vermögensbestände in Staats⸗ in seinem eigenen Kredit ge⸗

weil diese von ihm mit der Mündelsicherheit privilegiert sind. Wachler hat gesagt, der Staat hätte den Sparkassen nie Mündelsicherheit gewährt. Ist denn aber, wenn bestimmt wird: folgen, dieses etwas anderes, wie die Gewährung der

anleihen anlegen, damit der Staat stützt wird.

Hierdurch wird dann auch zu gleicher mitgestützt. Denn wenn die Staatspapiere, bei den gleichartigen Papieren haben, werden auch die Kommunalpapiere mitfolgen.

auf künstlichem Wege herbeigeführt werde. Dr. Wachler erwidern, daß in demselben Gesetz,

die übrigen Inhaberpapiere freigegeben worden. sparkassen werden ohne Frage diese meistens in anlegen. Also selbst wenn das Herr Dr. Wachler anführt, papiere keine Wirkung auf das Argument nicht zutreffen, weil die künstliche Kommunalpapiere mit eingeführt werden soll.

Herr Dr. Wachler hat gemeint, es wäre viel ratsamer, den Kurs der Staatspapiere dadurch in die Höhe zu bringen, daß man den

Kreis der Verkäufer von Obligationen und Schuldverschreibungen ein, schränkte. Ja, meine Herren, das wäre sehr schön, wenn man das könnte, aber das ist außerordentlich schwer. Der preußische Staat ist sehr weitherzig gewesen in der Gewährung der Mündel⸗ sicherheit für die Schuldverschreibungen der verschiedensten Korporationen und die verschiedensten Arten von Darlehen. Er könnte die Einschränkung also nur in der Form ausführen, daß er das Privileg der Mündelsicherheit zurückzöge. Ich möchte einmal hören, welcher Schrei der Entrüstung dann durchs Land ginge, wenn die Staatsregierung einen derartigen Versuch machen wollte!

Ein anderer Weg wäre, daß man der Ausgabe von Industrie⸗ obligationen und Industriepapieren Schwierigkeiten bereitete. Auch das ist wiederholt empfohlen worden. Aber auch dieses Mittel wäre ein sehr schwieriges und sehr zweischneidiges; denn wenn man der In⸗ dustrie die Geldbeschaffung wesentlich erschwerte, würde man vielleicht dem eigenen Lande erheblichen Schaden zufügen. Es würde auch gar⸗ nicht anders gehen, als wenn der Staat eine Beaufsichtigung der Papiere und damit zu gleicher Zeit dem Abnehmer gegenüber eine gewisse Verantwortung übernähme. Diese Verantwortung würde der Staat garnicht tragen können; denn er ist meist garnicht imstande, die Bonität der einzelnen Papiere so zu prüfen, daß er die Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen könnte. Also die Empfehlung, den Kreis der Verkäufer einzuschränken, läßt sich leichter aussprechen als tat⸗ sächlich durchführen. Infolgedessen müssen wir damit rechnen, daß wir unsere Staatspapiere regelmäßig unter einer großen Konkurrenz auf den Markt bringen.

Meine Herren, es mag ja sehr fiskalisch klingen, daß der Staat für seine Zwecke die Sparkassen nötigen will, ihr Vermögen zum Teil in Staatspapieren anzulegen. Aber was ist eigentlich fiskalisch? Die Staatskasse ist doch nicht für sich selbst da, sondern sie soll die Zwecke der Allgemeinheit erfüllen, ein jeder hat den Vorteil davon. Ich glaube daher, daß man das Wort fiskalisch, das in mancher Hinsicht einen unangenehmen Beigeschmack hat, auf diese Frage nicht anwenden kann. Denn es liegt tatsächlich im allgemeinen Interesse, im Interesse des ganzen Landes, daß die Staatsanleihen einen regel⸗ mäßigen Käuferkreis haben und daß die Kurse bei Neuemissionen nicht sinken. Herr Freiherr von Rheinbaben hat vorhin schon aus⸗ geführt, daß alle, die im Vertrauen auf den Staatskredit Staatsobli⸗ gationen erworben haben, geschädigt werden, wenn die Kurse der Staats⸗ anleihen heruntergehen. Dieses müssen wir verhindern.

Nach Auffassung der Staatsregierung wird das vorliegende Gesetz im Verein mit den bereits erwähnten Maßnahmen des Reiches und des Staates zur Abhil e wesentlich mit beitragen, ich bitte daher, da Gesetz anzunehmen.

Sitzung vom 28. März 1912, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer Bl. berichtet worden. 9

Es folgen Petitionsberichte.

1““

Herr von Becker berichtet namens der Finanzkommission über eine Petition des Kanzleisekretärs L. Bensch zu Hannover, namens des Verbandes Königlicher Kanzleibeamten der preußischen Monarchie, um Gleichstellung der Kanzleibeamten der Land⸗ und Amtsgerichte mit den Kanzleibeamten der Oberlandesgerichte im Endgehalt. Er be⸗ B Uebergang zur Tagesordnung.

as Haus beschließt demgemäß.

Auch die Petitionen des Geheimen Karzleisekretärs Schmidt in Zehlendorf, namens des Deutschen Kanzleibeamtenbundes, um ander⸗ weitige Regelung des Besoldungsdienstalters der Justizkanzlisten und des Kanzleisekretärs L. Bensch in Frnn ver⸗ namens des Verbandes Königlicher Kanzleibeamten, um

erbesserung der Anstellungs⸗ und Besoldungs⸗ verhältnisse, der Kanzleidiätare Gund Kanzlei⸗ gehilfen (Militäranwärter) bei den preußischen 2. t; behörden werden durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

Eine Petition von Krüger in Görlitz u. a. um Uebernahme der bei den Einkom mensteuerveranlagungskommissionen beschäftigten Privatangestellten in den Staatsdienst wird der Staatsregierung als Material überwiesen.

Herr Holle berichtet dann namens der Eisenbahnkommission über eine Petition von G. Herter in Berlin, namens des Vorstandes des Berliner Lehrervereins, um Beförderung sämtlicher Kinder der Volksschule bei Schulausflügen im Stadt⸗, Ring⸗ und Vorortverkehr zu Kinder⸗ fahrpreisen und beantragt, diese Petition, deren Verlangen die Kommission als ein sehr vernünftiges und begründetes anerkannt habe, der Staatsregierung zur Erwägung zu überweisen.

Ministerialdirektor Behrendt teilt mit, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung der Jugend⸗

Zeit der Kommunalkredit die überall die Führung im Kurse in die Höhe gehen, Herr Dr. Wachler hat dieses allerdings bezweifelt, weil die Kurserhöhung der Staatspapiere Ich möchte aber Herrn wenn auch indirekt, auch für Kommunalpapiere eine Zwangsabnahme vorgeschrieben ist. Denn es sind von den Anlagen in Inhaberpapieren ausdrücklich ³ für Die Kommunal⸗ Kommunalpapieren Argument zutreffen sollte, welches daß eine künstliche Hebung der Staats⸗ Kommunalpapiere haben würde, so würde Hebung auch für

Umfange einzuführen, nur mit der Einschränkung, daß die Ermäßigung nur für die Werktage gelten soll, daß die Mindestbeteiligung 20 Köpfe und der Mindestgesammtfabrpreis 20 betragen soll. Das Haus beschließt nach dem Antrage der Kommission. Ueber eine Petition des Magistrats von Görlitz um Abstand⸗ nahme von der Einführung des Religionsunter⸗ richts in den Pflichtfortbildungsschulen und von der Unterstellung dieser Frlen unter ein anderes Ministerium als das für Handel und Ge⸗ werbe, Beibehaltung der Befugnis zur Errichtung kommunaler Pflichtortbildungsschulen wird nach dem Antrage des Berichterstatters der Handelskommission, Herrn von Puttkamer, Uebergang zur Tagesordnung beschlossen. Dann folgt der mündliche Bericht der Handelskommission über die Petitionen des Grundbesitzervereins Frankfurtertorbezirk, des Haus⸗ und Grundbesitzervereins von 1895 zu Charlottenburg und des Grund⸗ besitzervereins der Prenzlauertor⸗ und angrenzenden Stadtteile um Inkraftsetzung des zweiten Abschnitts des Reichs⸗ gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juli 1909 für Groß Berlin. Berichterstatter Graf von der Schulenburg⸗Grünthal beantragt, die Petitionen der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. „CEin Regierungsko mmissar erklärt: Der Herr Minister ist der Meinung, daß die bisher herausgebrachten Unterlagen, die be⸗ weisen sollen, daß in bestimmten Bezirken ein lebhafterà auschwindel berrscht, nicht ausreichen, daß das Material weder zuverlässig noch beweiskräftig ist. Es ist deshalb in Aussicht genommen worden, auf amtlichem Wege die nötigen Unterlagen zu gewinnen. Es sollen durch eine Enquete die Verluste festgestellt werden, welche den Hand⸗ werkern erwachsen sind. Die Untersuchungen sollen durch das Statistische Amt vorgenommen werden, und die Handwerkskammern und Innungen sollen bei den Handwerkern die Verluste feststellen. Dabel soll die strikteste Geheimhaltung der Ergebnisse gewährleistet werden. Als Orte für die Erhebungen sind Groß Berlin, Breslau, Cöln, Dortmund und Kiel in Aussicht genommen. Das Haus beschließt nach dem Antrage der Kommission. Die Beratung von zwei Petitionen, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Oels nach Brieg und den Bau einer Eisenbahn von Oels über Minken nach Ohlau, wird von der Tagesordnung abgesetzt, weil der Berichterstatter, Graf von Carmer, durch die Verhandlungen des Reichstags verhindert ist, zu erscheinen.

Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Schluß 12 ¾ Uhr. Nächste Sitzung unbestimmt, wahr⸗ scheinlich erst im Mai.

Haus der Abgeordneten.

46. Sitzung (Abendsitzung) vom 27. März 1912, Abends 7 ½ Uhr.

Das Haus setzt die Beratung des Etats des Ministeriums der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten bei dem Kapitel „Universitäten und Charitéèkrankenhaus in Berlin“ fort. Zunächst wird die Frage der Errichtung versität in Frankfurt a. M. besprochen. Die Abgg. Dr. Friedberg (nl.) und Genossen bean⸗ tragen:

Die Regierung wird ersucht,

1) ihre Zustimmung zur Gründung der Universität Frankfurt nur dann zu geben, wenn der Charakter dieser Uni⸗ versität als einer Staatsveranstaltung im Sinne des preußischen Landrechts nach jeder Richtung hin gewährleistet ist, wenn ie Rechte der Staatsregierung und der Fakultäten übereinstimmend mit den Verhältnissen der anderen Universitäten geregelt werden, wenn die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sichergestellt, wenn endlich auch für die Zukunft Gewähr geboten wird, daß w für die Universität nicht in Anspruch genommen werden;

2) die mit den Frankfurter Behörden, Instituten und Privat⸗ personen abgeschlossenen Verträge vor Zustimmung zu der Gründung der Universität dem Hause der Abgeordneten vorzulegen.

Die Abgg. Graf Clairon d'Haussonville (kons.) und Genossen beantragen:

die Regierung zu ersuchen,

1) vor Begründung einer staatlichen Universität in a. M. Vorsorge dahin zu treffen, ihre finanzielle

elbständigkeit für die erste Einrichtung und die Dauer festgestellt

wird, und die Ordnung der Verhältnisse dieser Universität nach den G festzulegen, die für die übrigen preußischen Universitäten gelten;

2) für den Fall der Begründung der Universität in den Staatshaushalt einen sie betreffenden blinden Titel einzustellen.

Die Abg. Schmedding (Zentr.) und Genossen be⸗ antragen:

dem Antrage des zufügen:

3) den Ausbau der Universität Münster zu einer vollen Universität sowie den weiteren Ausbau der Universität Marburg ohne Rücksicht auf die etwa errichtete Universität Frankfurt mit tunlichster Beschleunigung zu fördern.

Die Abgg. Borchardt (Soz.) und Genossen bean⸗ tragen:

die Regierung zu ersuchen, der in Frankfurt a. M. geplanten städtischen Stiftungsuniversität mit Rücksicht darauf, daß Stiftungen und Stadtgemeinde alle Mittel für Gründung und Unterhaltung aufbringen, volle Selbstverwaltung und Freiheit in der Berufung und Beauftragung der Dozenten zu gewähren und eine entsprechende Gesetzesvorlage dem Landtage vorzulegen.

Berichterstatter Abg. Dr. von Savigny referiert über die Kommissionsverhandlungen.

Abg. Dr. Bell. (Zentr.): Die Frage einer Universität in Frankfurt a. M. tritt weit über den Rahmen einer Spezialfrage hinaus. Es kommt eine ganze Reihe staatsrechtlicher Fragen in Betracht. Drei Gutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, daß der Weg einer be⸗ sonderen Verordnung genügt und daß nicht ein besonderes Gesetz erfoderlich ist. Nach dem preußischen Landrecht gibt es nur staatliche Universitäten; allerdings ist es nach dem Landrecht unzweifelhaft zulässig, daß eine Privatkorporation mit staatlicher Genehmigung eine Universität errichtet, wenn auch dieser Fall noch nicht ereignet hat. Es gibt gegenwärtig nur vom Staat unterhaltene Universitäten. Wenn nicht das Budgetrecht des Landtags in Betracht kommt, wie es bei den Stiftungzuniversitäten der Fall ist, dann ist einzig und allein die Entscheidung des Königs maßgebend. Das ist vielleicht eine Lücke, die durch ein Unterrichtsgesetz ausgefüllt werden müßte; aber seit der Ablehnung des seinerzeit von dem Kultusminister Bethmann eingebrachten Unterrichtsgesetzes ist auf diesem Gebiete noch nichts weiter geschehen. Für die Neuerrichtung einer staat⸗ lichen Universität ist also ein Gesetz nicht notwendig; aber die Universität muß in ihren Satzungen und gesamten Einrichtungen allen nach Gesetz und Herkommen an eine staatliche Universität zu stellenden Anforderungen genügen. Erforderlich iit deshalb die Aus⸗ übung der staatlichen Rechte durch einen staatlichen Kurator, und zweitens müssen die Rechnungen durch die Oberrechnungskammer geprüft werden. Es müssen ferner in rechtlich bindender Weise alle Mittel zur ersten Einrichtung und dauernden Unterhaltung der Universität Frankfurt zur Verfügung stehen. Nun sagt man, das sei der Fall. Die Botschaft hör’ i wohl, allein ich will nicht

einer Uni⸗

Abg. Grafen Clairon d'Haussonville hinzu⸗

vhehe die Eifenbahndirektion in Berlin angewiesen habe, vom 1. Mai ab für die Berliner Volksschule Fahrpreisermäßigungen in weitestem

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es mit dem Zuschuß der Stadt Frankfurt? Wird dieser alljährlich ne bewilligt werden müssen? Das geht unmöglich bei den schwankenden Mehrheiten in einer Stadtverordnetenversammlung. Wir müssen also rechtliche Garantien für diese Zuschüsse haben. Den Gedanke⸗

der in der Budgetkommission aufgetaucht ist, daß man den staatlich

Kurator durch ein privates Kuratorium verflüchtigen will, halte ich fü⸗ höchst bedenklich. Wennes sich nur um rein finanzielle Fragen handelte, aber auch nur um rein finanzielle Fragen, so würde dagegen nichts zu sagen sein. Aber es kommen doch der ganze Gang der Universität, der Geist der Universität, die Besetzung der Lehrstühle, die Einrichtung der Lehrpläne usw. in Betracht. Erst wenn diese Fragen geklärt sind wird man dazu übergehen können, die Frage zu prüfen, ob eine Königliche Verordnung das Beste ist, oder ob wir den Weg der Gesetzgebung gehen müssen, um die Abweichungen von dem bisherigen Typ der Universitäten festzulegen. Der gesetzgeberische Weg ist namentlich dann nötig, wenn, wie es hier der Fall zu sein scheint die Grenzen, ob staatlich oder nicht staatlich, in bedenklichem Zickzack laufen. Ich fürchte, daß man hier den ersten Schritt vom Wege macht. Es ist leicht möglich, daß das Großkapital in dieser oder jener Nuance seinen Einfluß, den es schon auf wirtschaftlichem Gebiete hat, allmählich auch auf das geistige Gebiet ausdehnen wird. Wohin würde es führen, wenn z. B. bei Frankfurt die Börse, die je auch Mitstifterin ist, auf die Besebumg der nationalökonomischen Lehr⸗ stühle einwirken würde? Frankfurt ist außerdem von einem Kranje von Universitäten umgeben, sodaß man die Bedürfnisfrage nicht ohne weiteres bejahen kann. Ich würde es bitter beklagen, wenn eine so alte Universität wie Marburg geschädigt werden würde. Es kommt auch weiter das ganze Milieu in Frankfurt in Betracht. Kann man sich in einer so großen Industriestadt heimisch fühlen? Bei den weit gehenden Polizeieinrichtungen ist jeden Augenblick die Gefahr eines Konfliktes zwischen Polizei und Studenten gegeben. Da werden dann die Studenten das Lied variieren; Wer die Wahrheit kennet und saget sie frei, der kommt auf die Frankfurter Stadtvogtei. Hoffentlich kommen unsere Mahnungen nicht zu spät, hoffentlich ist der Minister noch nicht den Sirenentönen der Stadt Frankfurt erlegen. Ich fürchte, daß auf ihn das bekannte Dichterwort eines alten Frank⸗ furters zutrifft: „Halb zog sie ihn, halb sank er hin.“ Wir wollen die alten Grundlagen der preußischen Universitäten nicht durchbrechen lassen; principiis obsta.

Minister der geistlichen und Unterrichtsan elegenheiten D. Dr. von TPröttern Sen. Meine Herren! Die Frage der Gründung einer Universität in Frankfurt a. M. steht heute hier nicht zum ersten Mal zur Erörterung. Wir haben in diesem Hause schon im vorigen Jahre darüber gesprochen, und es ist von meinem Herrn Vorredner die Er⸗ klärung mitgeteilt worden, die ich damals hier abgegeben habe.

Die Auffassung, die ich damals festgelegt habe, habe ich auch heute noch. Ich bin der Ansicht, daß eine Universität in Frankfurt durch Königliche Verordnung nur dann begründet werden kann, wenn sie sich nach ihrer Gestaltung, nach ihrem ganzen Aufbau, nach den grundsätzlichen Bestimmungen, die für sie maßgebend sein sollen, als eine Veranstaltung des Staates im Sinne des Allgemeinen Land⸗ rechts charakterisiert. Ist das der Fall, sind die Bestimmungen so gefaßt, daß es unzweifelhaft ist, daß diese Universität entsprechend der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts als eine staatliche Ver⸗ anstaltung angesehen werden kann, dann kann sie durch Königliche Verordnung privilegiert und ins Leben gerufen werden, aber auch nur durch Königliche Verordnung.

Was die staatsrechtliche Seite der Frage anlangt, so steht das Königliche Staatsministerium auf folgendem Standpunkt:

Die Frage der Errichtung von Universitäten ist gesetzlich geregelt, und zwar in Teil 11 Titel 12 des Allgemeinen Landrechts. De wichtigsten Bestimmungen sind folgende ich will sie noch einmal hier vortragen —:

11 Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen de „Staates, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntniss und Wissenschaften zur Absicht haben. § 2. Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und G⸗ nehmigung des Staates errichtet werden. b § 67. Universitäten haben alle Rechte privilegierter Ker⸗ porationen. § 68. Die innere Verfassung derselben, die Rechte des akade⸗ mischen Senats und seines jedesmaligen Vorstehers in Besorgurg und Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind durh Privilegien und die vom Staat genehmigten Statuten einer jede Universität bestimmt. Diese Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts sind noch heute in Geltung, insbesondere hat die preußische Verfassung daran nichts ge⸗ ändert. Auch sonst sind keine Gesetze ergangen, welche diesen Be⸗ stimmungen entgegenstehen. Was nun die Frage anlangt, wer für den Staat die in § 2 vor⸗ gesehene Genehmigung zur Errichtung von Universitäten erteilt und gemäß § 68 die Statuten der Universität festsetzt, so herisch keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber, daß dies der König ist⸗ Die Rechtswissenschaft ist darin einig, und die Praxis entspricht dieser Auffassung. Insbesondere sind nicht nur in der vorkonstitutionellen Zeit diel Universitäten Berlin im Jahre 1810, Breslau 1811, Bonn 1818 durch Königliche Verordnung ins Leben gerufen, sondern der gleiche gilt auch von Münster, welches in nachkonstitutioneller Zeit entstanden ist. Dasselbe gilt auch für die Fälle, in denen es si darum handelte, nicht neue Universitäten zu gründen, sondern be⸗ stehenden Universitäten neue Satzungen zu geben. Für Königsberg sind 1843, für Halle 1854, für Greifswald 1865 und für Marburg 1885 die Satzungen vom König festgesetzt worden. Es ist nun gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fal⸗ der Begründung einer Universität in Frankfurt eingewendet worden, daß das Allgemeine Landrecht nicht platzgreife, weil die betreffenden Bestimmungen bei der Einverlelbung der Stadt Frankfurt in den preußischen Staat nicht ausdrücklich eingeführt worden seien. Hieranf erwidere ich folgendes. Die landrechtliche Universität eines Königlichen Privilegs bedarf, gehört zu denjenigen allgemelnen Normen über die Ausübung der Staatsgewalt, welche in ganzen Staat Geltung haben und in den neu erworbenen Landes⸗ teilen durch die Einverleibung selbst als eingeführt gelten müssen (Sehr richtig! rechts.) Demgemäß ist bei der Errichtung der Un- versität Bonn, obwohl im Rheinland das Allgemeine Landrecht nich eingeführt worden ist, wie auch bei der Verleihung der Statuten 5 Greifswald und Marburg, wo dasselbe gilt, verfahren worden, und n dem Bonner Universitätsstatut ist ausdrücklich zum Ausdruck gebrabt worden, wie der Herr Vorredner das erwähnte, daß es „in Gemäͤßbet unseres Landrechts Teil II Titel 12 88§ 67 und 68“ erlassen werde Im übrigen aber würde auch dann, wenn man die Geltung 8 Allgemeinen Landrechts in dieser Frage bezweifeln wollte, das Ergebn

Bestimmung, wonach die Errichtung einet

sagen, mir fehlt der Glaube aber wir sind vorsichtig. Wie steht

gleichwohl dasselbe sein. Denn die Bestimmung des Allgemeinen

urniversitäten,

aandrechts, wonach die Errichtung von Universitäten eines Privilegiums n8 Landesherrn bedarf, stimmt mit dem allgemeinen deutschen Universitätsrecht überein.

Im alten Deutschen Reich war die Errichtung von Universitäten bekanntlich ein Reservatrecht des Kaisers. Der Grund hierfür wird darin gefunden, daß die allgemeine Anerkennung des Rechts zur Ver⸗ leihung der akademischen Würden, des wesentlichsten Privilegs der hierdurch gesichert wurde. Das Kaiserliche Recht ist väͤter auf die Landesherren übergegangen. Für seine Ausübung sind Beschränkungen in dem Sinne, daß der Weg der Gesetzgebung an die Stelle der Königlichen Verordnung zu treten hätte, nicht ein⸗ zeführt worden. Insbesondere ist dies nicht durch die preußische Verfassung geschehen. In dieser Beziehung ist zunächst auf Artikel 26 der Verfassung hinzuweisen, welcher bestimmt:

Das Schul⸗ und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul⸗ und Unterrichtswesens bei dem geltenden Recht.

Weiter kommt in Betracht Art. 50 Abs. 1 der Verfassung, welcher utet:

2 Dem König steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.

Dieser Bestimmung entspricht es, wenn das Privilegium zur Erteilung der akademischen Würden der Universität vom König verliehen wird. Ferner kann hier angezogen werden Art. 31 der Verfassung, welcher autet:

6 Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erteilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz

in Verbindung mit Art. 109, wonach bis zum Erlaß dieses

Gesetzes die bestehenden Bestimmungen in Kraft bleiben.

Danach aber ist die Begründung einer juristischen Person des

öffentlichen Rechtes Sache der Verwaltung und nicht Sache der

Gesetzgebung.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts die Errichtung einer Universität in Frank⸗ furt am Main eines Königlichen Privilegiums bedürfen würde, und daß das Gleiche auch dann gilt, wenn man annehmen wollte, daß die fragliche Bestimmung des Allgemeinen Landrechts für die Stadt Frank⸗ furt keine Geltung hätte. Unseren bestehenden Gesetzen entspricht es also, wenn der Akt der Errichtung der Universität im Verordnungswege und nicht im Wege der Gesetzgebung erfolgt. Der Weg der Gesetz⸗ gebung könnte nur dann in Frage kommen, wenn in Frankfurt eine Universität ins Leben gerufen würde, welche den Bestimmungen des Landrechts nicht entspräche, insbesondere also eine Universität, die nicht als eine Veranstaltung des Staates anzusehen ist. Mit dieser staatsrechtlichen Auffassung glaube ich überdies auch im wesentlichen mit dem übereinzustimmen, was der Herr Vorredner vorgebracht hat. (Sehr richtig! im Zentrum.) Er hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, denselben Schluß gezogen aus seinen Deduktionen, der sich aus meinen eigenen Ausführungen ergibt.

Er hat nun die Frage gestellt und darauf schien es ihm ganz besonders anzukommen —: werden nun auch diejenigen Anforderungen an die Organisation der zukünftigen Universität in Frankfurt a. M. gestellt werden, welche gestellt werden müssen, um sie als eine staat⸗ liche Veranstaltung in dem von mir erwähnten Sinne gelten lassen zu können? Ich habe mich, als die Frankfurter Herren an mich herankamen, von vornherein auf den Standpunkt gestellt, daß ich in der ganzen Angelegenheit nur dann überhaupt weitere Verhand⸗ lungen führen könnte, wenn es sich handeln sollte um die Begründung einer Universität als staatlicher Veranstaltung im Sinne des All⸗ gemeinen Landrechts, daß also alle die grundlegenden Bestimmungen, die wir an unsern anderen Universitäten haben, auch für Frankfurt a. M. eingeführt werden, daß also nicht etwa die Stadt Frankfurt oder eine Gesamtheit von Stiftern sich dort zusammentun, ihrerseits ein Statut machen, nach dem eine Universität begründet werden soll, und daß dazu nur die staatliche Genehmigung eingeholt würde. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, daß die Angelegenheit nur in der Weise geregelt werden könnte, daß der König kraft des ihm zustehenden Rechts seinerseits das Privileg gibt, seinerseits die Universität begründet, seinerseits die Statuten erläßt, nach denen die Universität leben soll. Es würde also namentlich die Ernennung der Pro⸗ fessoren dem Könige und dem Minister vorbehalten werden müssen, es würde die Berufung der Professoren nach denselben Grundsätzen zu erfolgen haben, wie sie bei den anderen Universitäten erfolgt. Das geschieht, wie Sie wissen, bekanntlich in der Weise, daß die Fakultäten drei Kandidaten vorschlagen, daß das aber nicht die Wirkung hat, daß nun der König etwa an diesen Vorschlag gebunden wäre; er ist durchaus in der Lage, auch über diesen Vorschlag hinauszugehen. Diese Vorschrift würde auch in Frankfurt eingeführt werden müssen. Ohne das würde ich meine Hand nicht dazu bieten, den Wünschen der Frankfurter zu entsprechen.

Selbstverständlich müßten sichere Kautelen dagegen geschaffen werden, daß die Geldgeber nicht irgendwelchen Einfluß ausüben können auf die Besetzung der Lehrstühle. Die Bedenken, die dagegen zu er⸗ heben sind, wenn eine solche Einflußnahme stattfände, sind auch hier im hohen Hause vorgetragen worden, ich brauche sie nicht noch be⸗ sonders zu erwähnen. Es ist aber doch, wenn die Form der Be⸗ rufung, wie ich sie erwähnte, gewählt wird, völlig ausgeschlossen, daß ein Einfluß von irgendwelchen Stiftern oder Geldgebern auf die Be⸗ rufung erfolgen könnte.

Daß gewisse Verschiedenheiten zwischen der Universität, die viel⸗ leicht in Frankfurt gegründet wird, und unseren anderen Universitäten notwendig sind, ist ja auch von dem Herrn Vorredner anerkannt worden. Diese Unterschiede sind eben notwendig, weil dort das Geld für die Unterhaltung der Universität nicht aus Staatsmitteln, sondern aus anderen Quellen fließt. Es wird also eine gewisse Organi⸗ sation geschaffen werden müssen, die die äußeren, die finanziellen Verhältnisse der Universität verwaltet. Auch das ist von dem Herrn Vorredner anerkannt worden. Er hat aber namentlich Anstoß daran genommen, daß das geplante Kuratorium etwa auch staatliche Rechte wahrnehmen soll, und hat gefragt, wie wird denn die Aufsicht des Staates nun ausgeübt, wer ist denn das Organ, das im Namen des Staates die Aufsicht über diese Universität ausübt? Es würde sich nicht nur um eine staatliche Aufsicht handeln, wenn der Plan in der Weise, wie ich ihn vorhin skizziert habe, ausgeführt wird. Es würde sich um eine staatliche Einrichtung handeln; der Minister würde die Verantwortung für die Ver⸗ waltung der Universität zu tragen haben, und er würde seiner⸗ seits einen Beauftragten haben, der in seinem Namen dort zu handeln

hätte. So sind unsere Kuratoren an den anderen bestehenden Universitäten zu verstehen. Also in diesem Sinne würde das Kuratorium, das in Frankfurt beabsichtigt ist, nicht wirken. Dieses Kuratorium ist bestimmt, um die finanziellen und äußeren Verhältnisse der zukünftigen Universität Frankfurt zu regeln, und würde daneben also durchaus die Einwirkung des Ministers bezw. des von ihm damit beauftragten Beamten bestehen.

Ich hoffe, daß ich damit die Bedenken des Herrn Vorredners habe beiseite stellen können, die er darin sieht, daß nicht etwa ein aus Frankfurtern zusammengesetztes Kollegium Rechte des Staats oder der Universität wahrnehmen soll; das ist nicht die Absicht.

Wenn er dann angeführt hat, daß es doch recht bedenklich sei, daß nun alljährlich wieder Bewilligungen für die Universität in Frankfurt stattfinden müßten, um die Universität zu speisen, so trete ich ihm darin völlig bei. Wenn die Dinge so geregelt werden sollen, daß etwa alljährlich in der Frank⸗ furter Stadtverordnetenversammlung darüber Beschluß gefaßt werden müßte, in welcher Höhe die Universität einen Zuschuß von der Stadt Frankfurt zu bekommen hätte, so würde ich das auch nicht für an⸗ nehmbar halten. Ich glaube, daß es nur so geregelt werden könnte daß die Beiträge, die Frankfurt oder andere Stellen geben, so fest⸗ gelegt werden, daß sie von der Universität zivilrechtlich eingeklagt werden können. Es müßten feste Verträge abgschlossen werden, die diejenigen, die geben wollen, unter allen Umständen verpflichten, bestimmte Summen entweder ein für allemal oder alljährlich zur Verfügung zu stellen, um die Universität zu subventionieren, sodaß die Universität völlig unabhängig wäre in Zukunft von dem Willen der Geber. Die müßten sich ein für allemal festgelegt haben, und es müßte in der Weise geschehen sein, daß die Universität es zivilrechtlich einklagen kann. Wenn das aber so geschieht, dann möchte ich glauben, daß Bedenken daraus kaum noch entnommen werden können, daß die Mittel von dritter Seite kommen; denn dann ist eine völlig klare Unterlage geschaffen, und es ist nicht zu befürchten, daß in Zukunft durch die Geldgeber etwa dadurch, daß sie weniger oder mehr geben, irgend ein Einfluß auf die Gestaltung der Universität ausgeübt werden kann. Denn das gebe ich zu, das wird unter allen Umständen festgehalten werden müssen: die Universität muß herausgehoben werden aus einer Abhängigkeit von irgend einer dritten Stelle, die Universität soll ebenso gestaltet werden wie alle anderen Universitäten, unberührt, unbeeinflußt von irgend welchen Dingen, die nicht mit dem Lehrbetrieb, mit dem Forschungsbetrieb eng zusammenhängen. Ich würde das für einen großen Fehler halten und würde meine Zustimmung dazu niemals geben, wie ich mich überhaupt bei den ganzen Verhandlungen das wiederhole ich ja auf den Standpunkt gestellt habe: ich kann nur mitarbeiten, wenn Ihr Euch bereit undet, eine Universität zu gründen wie die anderen Universitäten, eine staatliche Veranstaltung. Darüber haben wir dann weiter verhandelt, sind auf Einzelheiten eingegangen und sind insbesondere in eine eingehende Prüfung und zwar hat diese Prüfung in Verbindung mit dem Herrn Finanz⸗ minister stattgefunden über die finanzielle Lage der ganzen Sache eingetreten, ob nämlich die ausreichenden Mittel vor⸗ handen seien, ob man mit Sicherheit annehmen könnte, daß nicht nur für die Gegenwart und auch nicht nur für die nächste Zukunft, sondern auf absehbare Zeit, soweit man überhaupt sehen kann, ausreichende Mittel da seien. Diese Prüfung hat allerdings völlig befriedigt; das kann ich hier aussprechen. Die Etats, die zum Zweck der Prüfung vor⸗ läufig aufgestellt worden sind, sind sehr reichlich bemessen, die nötigen Summen sind vorhanden, und es sind Reservefonds von drei bis vier Millionen festgelegt, sodaß nach dieser Richtung Bedenken nicht bestehen.

Ob man aber in Frankfurt bereit ist, auf den Boden zu treten, den ich als den allein möglichen bezeichnet habe, das ist die Frage. Ich kann versichern, daß ich an diesen Dingen unbedingt festhalten werde. Ich bin nicht gewillt, dort irgendwie eine Universität erstehen zu lassen, die in den Fragen, die von grund⸗ sätzlicher Bedeutung sind, von den Universitäten abweicht, die wir sonst in unserm Staate haben. Das schließt natürlich nicht aus, daß man in nicht grundsätzlichen Dingen den besonderen Verhältnissen Rechnung tragen kann. Dagegen wird sich gewiß nichts einwenden lassen. Es liegen eben besondere Verhältnisse bei dieser Universität vor, die von den anderen Universitäten abweichen. Aber die Haupt⸗ punkte also, alles, was mit der Freiheit der Lehre und der Forschung zusammenhängt, was mit der Berufung der Professoren zusammenhängt, was mit den Rechten der Fakultäten, des Senats und auch der Studentenschaft zusammenhängt, müssen so geregelt werden wie an den andern Universitäten. Es ist in der Tat auch eine schwere Verantwortung, die der Unterrichtsminister übernimmt, und er wird es darauf können Sie sich verlassen zu einer solchen Universität in Frankfurt nur kommen lassen, wenn er die sichere Garantie hat, daß es sich hier um eine Universität handelt, die man unbedenklich als eine Staatsanstalt im Sinne des Landrechts ansehen kann. Das ist und bleibt die Voraussetzung, und damit würden, wie mir scheint, die wesentlichen Bedenken des Herrn Vorredners behoben sein, wenn er das Vertrauen zu dem Unterrichtsminister hat, daß er diese staͤatlichen Anforderungen durchführen und unter keinen Umständen von ihnen abweichen wird.

Was nun die übrigen Bedenken anlangt, die der Herr Vor⸗ redner angeführt hat, so gingen sie auch dahin, daß die Angelegen⸗ heit zu einem bedenklichen Präjudiz führen könnte. Aber, meine Herren, Sie müssen doch ins Auge fassen, daß es sich hier wirklich um eine sehr großartige Angelegenheit handelt. In der Stadt Frank⸗ furt sind seit Jahren wissenschaftliche Institute allerersten Ranges vorhanden. Diese haben sich immer mehr vermehrt, immer weiter ausgedehnt, und nun sind so erhebliche Beträge freiwillig gestiftet worden, um diese Institute zusammenzufassen und aus ihnen eine Universität zu bilden. Das ist ein Vorgang, der sich doch vielleicht nicht so leicht wiederholt. Ob es möglich sein wird, wo anders solche Summen aufzubringen und solche Institute zu schaffen, das steht doch dahin. Also daraus wird man wohl auch keine ablehnende Haltung entnehmen können, daß vielleicht nochmal eine andere Stadt käme, andere Stifter kämen und nun auch wo anders eine solche Universität gründeten. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, meine Herren, dann muß man sehr viel ablehnen. Ich habe hier doch vor drei Jahren gerade aus⸗ geführt, wie wünschenswert es wäre, wenn der Staat in

gewiß behalten muß, unterstützt würde, und nun, Gabe, dieses große Unternehmen.

wenn ich mich nicht von Anfang an kenne die Schwere der Verantwortung völlig an, ich bin auch in eine sehr eingehende, gewissenhafte Prüfung dieser Dinge nach allen Seiten hin eingetreten;

herangetreten ist, zeichnet. betört.

wollte man eine Stiftungsuniversität, die etwa so dastehen sollte, wie eine höhere Schule, darüber führen, er sollte das Recht haben, zu bestätigen usw. Darauf bin ich nicht eingegangen. Plan weiter verfolgen, wenn König die Statuten erläßt und dann daraus die Konsequenzen folgen bezüglich der Bestimmungen, aber der Fall, dann, sollte ich meinen,

in der Kommission schon ganz Staat eine Universität begründen wollte würde er wohl kaum die Stadt nun liegt die Sache doch so, daß die

auch einigermaßen von Selte meine Herren, kommt diese große Da werden Sie verstehen, ablehnend verhalte. Ich er⸗

und so, meine Herren, wie dieses Projekt an mich so habe ich es nicht etwa als ausführbar be⸗ Die Sirenentöne der Stadt Frankfurt haben mich nicht Dort, meine Herren, waren andere Absichten vorhanden. Da

und der Minister sollte die allgemeine Staatsaufsicht

Ich habe gesagt, nur dann kann ich den der König das Privileg gibt, wenn der

die ich vorhin angezogen habe. Ist das schwinden auch diese Bedenken. Was nun die örtliche Lage anlangt, so habe ich das ja auch ehrlich ausgesprochen: wenn der mit seinen Mitteln⸗ Frankfurt gewählt haben. Aber Stadt Frankfurt beziehungs⸗ weise die Stifter, die da in Frage kommen, diese Mittel aufgebracht haben und nun darum bitten, das Privileg zu geben. Kann man dann sagen, daß die Lage, die Art von Frankfurt es unmöglich macht, einem solchen Antrage zu entsprechen? Das möchte ich doch be⸗ streiten.

Was die Nähe von anderen Universitäten anlangt, so spiele diese Dinge, wie mir scheint, heutzutage keine große Rolle mehr. Ich habe auch in der Kommission darauf hingewiesen, daß Jena, Leipzig und Halle in unmittelbarer Nähe liegen und alle drei Universitäten blühen. Sehr gewichtig ist ja das Interesse der Universität Marburg, das das läßt sich gar nicht leugnen einigermaßen durch diese Neugründung berührt wird. Ich habe auch schon in der Kommission gesagt, daß man wirklich von mir nicht annehmen kann, daß ich gerade die Interessen der Universität Marburg vernachlässigen würde. Diese Universität steht mir unter den Universitäten besonders nahe. Ich bin aber nun der Ueberzeugung, daß ein dauernder Schaden für Marburg aus der Gründung von Frankfurt nicht entstehen wird. Der Staat wird selbstverständlich nach wie vor Marburg pflegen. Er wird dafür sorgen, daß Marburg diejenigen Einrichtungen be⸗ kommt, die es braucht. Vielleicht wird er sogar noch eine größere Sorgfalt, wenn das möglich wäre, auf Marburg anwenden (Heiter⸗ keit), als wenn in der Nachbarschaft die Frankfurter Universität nicht vorhanden ist. Ich bin auch der Ansicht, man soll die kleinen Universitäten besonders berücksichtigen. Ich glaube auch, daß es recht gut ist, wenn die Studenten an kleine Universitäten gehen. Aber, meine Herren, sehen Sie doch einmal die großen Universitäten an; sie sind nun einmal zurzeit sehr beliebt. Sehen Sie München, sehen Sie Leipzig, sehen sie Berlin an; diese Universitäten sind voller Studenten. Und wenn nun eine vierte Universität in einer großen Stadt hinzukommt, können wir vielleicht erwarten, daß Berlin von ihr entlastet würde, was sehr wünschenswert wäre. Ich habe gesagt⸗ daß aus der Bedürfnisfrage kein Grund gegen die neue Universität in Frankfurt entnommen werden könnte. Denn wir sind doch, wenn Sie die Einwohnerzahl nehmen, in Preußen von 24 auf 40 Millionen ge⸗ wachsen in den letzten 40 Jahren. Die Universitäten haben nicht zu⸗ genommen. Also, wenn man da noch eine Universität hinzufügt, so kann man jedenfalls nicht sagen, daß dazu kein Bedürfnis vorhanden ist. Auch aus diesem Grunde habe ich daher einen Grund nicht ent⸗ nehmen können, mich gegen das Projekt zu stellen.

Ich habe mit den Herren verhandelt, habe meine Grundsätze dargelegt und muß nun abwarten, ob sie in Frankfurt Annahme finden. Geschieht das, stellen sich die Frankfurter Stellen auf den von mir ge⸗ kennzeichneten Boden, treten sie dann mit ihren Anträgen an mich heran, so werde ich in eine neue Prüfung aller Einzelheiten ein treten, und diese Prüfung wird sich wesentlich darauf zu beziehen haben, ob alle die Voraussetzungen erfüllt sind, die die Universität al eine Veranstaltung des Staats im Sinne des Landrechts charakteri⸗ sieren, und nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, würd b ich mich für berechtigt halten, den Antrag an Allerhöchster Stelle vorzulegen. (Bravo!)

Abg. Dr. Bredt⸗Marburg (freikons.): Die Privilegierung einer Universität ist ganz selbstverständlich ein Vorrecht der Krone, aber der Landtag hat bei der budgetrechtlichen 8.; mitzureden, und deshalb mußte er mitbefragt werden. Der Landtag bewilligt z. B. die Mittel für die Schaffung neuer hauptamtlicher Kreis⸗ schulinspektoren, aber die Ernennung der Personen bleibt dem Minister. Ich werfe hier nur die Frage auf, ob der Minister diese Personen auch ernennen würde, wenn der Landtag die Mittel ab⸗ kehnt. An der Geldkraft der Stadt Frankfurt habe ich noch nie gezweifelt, aber das Bedenken ist nicht ausgeschlossen, daß die Geldgeber einmal neue Mittel nicht bewilligen könnten, wenn es sich z. B. um die Schaffung eines Lehrstuhles für eine Richtung der Philosophie handelt; oder es kann nötig werden, daß eine Richtung der Theologie auf allen Universitäten vertreten ist, daß aber die Geldgeber in Frankfurt die Mittel dazu nicht hergeben wollen. Durch die staatliche Prüfun skommission spielt die Sa auch in das S hinein. ir bezweifeln das Vorrecht der Krone für die Errichtung der Universität in keiner Weise, aber die budgetrechtliche Seite geht nebenher. Undenkbar ist ferner eine Universität ohne beclazseh Fakultät; die Herren aus Frankfurt wollen aber die Theologie ausschließen, nicht aus Sparsamkeitsgründen, sondern aus Grundsatz. Eine Universität aber, die die Theologie grundsätzlich ausschließt, ist keine Universität im heahischen Sinne. Nicht um dem Staate eine Universität zu schenken, soll sie errichtet werden, sondern aus lokalpatriotischen Gründen, und es stehen besondere Tendenzen im Hintergrund, z. B. in bezug auf die Theologie. Die Kosten der ÜUniversität würde ferner nicht die Stadt Frankfurt zu tragen haben, sondern die Universitätsstadt Marburg. Im letzten Semester vor dem Examen geht jeder Student in seine Provinz, aber künftig würden die Frankfurter, Wiesbadener, Hanauer nicht mehr in Marburg ihr Examen machen, sondern in Frankfurt. Die Anträge Friedberg und Clairon d'Haussonville beantrage ich, da mir darin noch manches nicht geklärt zu sein scheint, an die Budgetkommission zu verweisen.

: ügg. Graf Clairond'Hau ssonville (kons.): Die Ausführungen des Ministers haben mich davon überzeugt, daß eine Königliche We . ordnung und nicht ein Gesetz am Platze ist. Der Sache selbst stehen meine Freunde eigentlich mit geteisten Gefühlen gegenüber. Wir be⸗ dauern jedenfalls, daß die theologische Fakultät nicht vorgesehen ist. Die Aufsicht muß einem staatlichen Kurator übergeben werden. Den Antrag Borchardt lehnen meine Freunde vSÄ ab. Der Antrag Friedberg und der meinige wollen eigentlich dasselbe, und dem zweiten

seiner Fürsorge für di Universitäten, die er

Punkt des Antrags Friedberg könnten wir auch zustimmen, wenn die