Kommandobehörden
Bezeichnung d usw.
der Kontingente Infanterie
Kavallerle
Feldartillerie Fußartillerie Pioniere
Bemerkungen
Alle 4 Kon⸗ tingente.
8
Zuteilung je eines Oberstleummants
auch zu den Stäben der Regimenter mit 2 Bataillonen — in Bayern schon vorhanden —;
Zuteilung je eines weiteren Stabs⸗ offiziers zu sämt⸗ lichen Regimentern mit 3 Bataillonen; Zuteilung je eines weiteren Haupt⸗ manns zu allen Regimentern.
Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Inni 1900 und 5. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach er⸗ folgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was
Artikel I.
An Stelle des § 1 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 und der Novelle zu diesem Gesetz vom 5. Juni 1906 tritt der nachfolgende § 1.
Es soll bestehen: 8 1) die Schlachtflotte: aus 1 Flottenflaggschiff, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 2) die Auslandsflotte: aus 8 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern.
An Stelle der Absätze 1 und 2 des § 3 des Gesetzes, be⸗ treffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nach⸗ folgende Absätze:
1) 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwader, 8 Große Kreuzer und 18 Kleine Kreuzer bilden die aktive Schlachtflotte, 2 Linienschiffsgeschwader, 4 Große Kreuzer und 12 Kleine Kreuzer 8 bilden die Reserveschlachtflotte. 2) Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linienschiffe
nd Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden.
8 Artikel III.
An Stelle des Eingangssatzes und der Absätze 1 und 2 des § 4 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nachfolgende Absätze:
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen⸗, Werft⸗ und Torpedodivisionen sowie der Untersee⸗ bootsabteilungen sollen vorhanden sein:
1) Volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte ge⸗ hörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unter⸗ seeboote mit Ausnahme der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschiffe und die Spezial⸗
iffe.
2) Besatzungsstämme (Maschinenpersonal ¼, übriges Personal ¼ der vollen Besatzungen) für die zur Reserve⸗ schlachtflotte gehörigen Schiffe.
Artikel IV. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 mit den⸗
jenigen Aenderungen zu veröffentlichen, welche aus den Gesetzen vom 5. Juni 1906, 6. April 1908 und dem vorliegenden Gesetze
sich ergeben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. “
Gegeben Begründung.
Die Organisation der Flotte leidet noch an zwei schweren Mißständen.
Der eine Mißstand besteht darin, daß im Herbste jedes Jahres auf allen Schiffen der Schlachtflotte die Reservisten, d. h. fast ⅛ der Besatzung, entlassen und im wesentlichen durch Rekruten der Landbevölkerung ersetzt werden. Dadurch wird die Kriegsbereitschaft der Schlachtflotte für längere Zeit erheblich herabgesetzt.
Der zweite Mißstand besteht darin, daß zurzeit bei einer Etatsstärke von 58 Großen Schiffen zunächst nur 21 Große Schiffe zur G stehen, wenn die Reserveflotte nicht recht⸗
itig bereitgestellt werden kann. Letzteres ist seit Aufstellung 8 Flottengesetzes immer unwahrscheinlicher geworden, weil sich der Zeitpunkt der Kriegsbereitschaft der Reserveflotte mehr und mehr hinausschiebt. Dies ist eine Folge der immer komplizierter werdenden modernen Schiffe und der stetig wachsenden Schwierigkeit der Ausbildung großer geschlossener Verbände. Die Reserveflotte kommt daher heutigen Tages erst als zweite Kampflinie in Betracht, behält aber bei unserem starken Beurlaubtenstande nach wie vor ihre große Bedeutung.
Beide Mißstände sollen durch allmähliche Bildung eines dritten aktiven Geschwaders beseitigt oder doch erheblich ein⸗ geschränkt werden.
Die für dieses dritte aktive Geschwader erforderlichen Schiffe sollen gewonnen werden:
a. durch Verzicht auf das Reserveflottenflaggschiff,
b. durch Verzicht auf die zurzeit vorhandene Material⸗ reserve 4 Linienschiffe, 4 Große und 4 Kleine Kreuzer —,
e. durch Neubau von 3 Linienschiffen und 2 Kleinen
“ 8 89
Ansatz je einer zweiten Ration für die Stabs⸗ offiziere bei den Regiments⸗ stäben.
Zuteilung je eines Oberst⸗ leutnants zu je einem Regimentsstabe jeder Bri⸗ gade;
Zuteilung je eines weiteren Hauptmanns zu den Re⸗ gimentern, die keinen Oberstleutnant erhalten.
“
8
8 —“
Da die Indiensthaltungen bei der Reserveflotte infolge Vermehrung der aktiven Verbände um die Hälfte reduziert werden können, macht die Bildung eines dritten aktiven Ge⸗ schwaders gegenüber den bereits im Flottengesetz vorgesehenen Indiensthaltungen nur die Mehrindiensthaltung von 3 Linien⸗ schiffen, 3 Großen und 3 Kleinen Kreuzern erforderlich. Dies bedingt eine entsprechende Vermehrung des Personals.
Eine weitere Personalvermehrung ist erforderlich, weil in den letzten Jahren die Besatzungen aller Schiffsklassen ein⸗ schließlich Torpedoboote verstärkt werden mußten.
1. Anlage. Bestimmungen der Flottengesetze. J. 1“ — ““
Es soll bestehen: Es soll bestehen: 1) die Schlachtflotte: 1) die Schlachtflotte:
Aenderungen d. Novelle.
I. Schiffsbestand. 8§8 1
schaffung
Unterseeboote, welche zurzeit noch ohne Organisation sind, sollen bezüglich der Personalbesetzung nach Art der organisiert werden. 1
eine Vermehrung um:
Organisationsänderungenim Offizierkorps zur Verbese⸗ rung der Stellenbesetzurg im Mobilmachungsfalle.
Dem gleichen Zweck dient die bei den einzelnen Kon⸗ tingenten aufgeführte Er⸗ richtung von Landwehr⸗
inspektionen in allen Kon imgaten..
Ferner ist eine einiger
Vermehrung der Unterseeboote und die Be⸗ Luftschiffe in Aussicht genommen. Die
Torpedoboote
Anlagen. Vergleich der Novelle mit den Flottengesetzen. Bauplan. Mehrbedarf an Personal. Kostenberechnung.
1) 2) 3) 4)
Vergleich der Novelle mit den Flottengesetzen.
Erläuterungen. 3 2 8 8 4
Schiffsbestand erfährt durch die Novelle
Der gesetzmäßige 1 3 Linienschiffe und 2 Kleine Kreuzer.
aus 2 Flottenflaggschiffen, aus 1 Flottenflaggschiff, 4 Geschwadern zu je acht 5 Geschwadern zu je
Bisheriger Künftiger Bestand
Bestand Vermehrung
Linienschiffen, 8 Linienschiffen, 1t 8 Großen Kreuzern, 12 Großen Kreuzern, als Aufllärungsschiffen, Aufklärungsschiffen, 24 Kleinen Kreuzern, als 30 Kleinen Kreuzern, Aufklärungsschiffen; Alufklärungsschiffen, 2) die Auslandsflotte: 2) die Auslandsflotte: aus 8 Großen Krezern, aus 8 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern; 10 Kleinen Kreuzern. 3) die Materialreserve: “ “] aus 4 Linienschiffen, 4 Großen Kreuzern, 4 Kleinen Kreuzern. II. Indiensthaltung. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende
als als
Il. Indiensthaltung.
§ 3. 8 Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende
“ Große Kreuzer . . . . . 2 Kleine Kreuzer.
8 42
41 20 40
38
88
Von dem gesetzmäßigen Schiffsbestande sollen im
Dienste sein:
Grundsätze: 1) 1 Flottenflaggschiff, 3 bbwa⸗ er,
Ggeg 1) Das 1. und 2. Ge⸗ schwader bilden die
Kleine Kreuzer
Große Kreuzer
bisher künftig
Linienschiffe
aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. Geschwader die Reserveschlachtflotte.
8 Große Kreuzer und h. 18 Kleine Kreuzer bil⸗ den die aktive Schlacht⸗ b flotte,
2 Linienschiffsgeschwa⸗ der, 4 Große Kreuzer und 12 Kleine Kreuzer bilden die Reserve⸗ schlachtflotte. Von der aktiven Schlacht⸗ flotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienst gehalten werden.
von der aktiven Schlacht⸗
flotte sollen sämtliche,
von der Reserveschlacht⸗
flotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd in Dienst ge⸗
halten werden.
III. Personalbestand. III. Personalbestand. An Deckoffizieren, Unter⸗ An Deckoffizieren, Unter⸗ offizieren und Gemeinen der offizieren und Gemeinen der Matrosen⸗, Werft⸗ und Torpedo⸗ Matrosen⸗, Werft⸗ und Torpedo⸗ divisionen sollen vorhanden sein: divisionen sowie der Unter⸗ seebootsabteilungen sollen vorhanden sein: 1) Volle Besatzungen für die zur aktiven Schlacht⸗
die zur aktiven Schlacht⸗ d flotte gehörigen Schiffe,
flotte gehörigen Schiffe, für die Hälfte der Tor⸗ für sämtliche Torpedo⸗ pedoboote, die Schul⸗ boote und Untersee⸗
schife und die Spezial⸗ bpoote mit Ausnahme
schiffe, der Materialreserve
v1“ 1 dieser beiden Boots⸗ klassen, für die Schul⸗ schiffe und die Spezial⸗ schiffe, 8 Besatzungsstämme (Ma⸗ schinenpersonal ½, übri⸗ ges Personal ¼ der vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlacht⸗ flotte gehörigen Schiffe.
2) Besatzungsstämme (Ma⸗ schinenpersonal ¼, übri⸗ ges Personal ½ der vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlacht⸗ flotte gehörigen Schiffe sowie für die 2. Hälfte
der Torpedoboote.
8 1
XX“ 8* 8 “ die übrigen Bestimmungen der setze bleiben
88
Bauplan. Bisheriger Bauplan.
3
Summe der
Große Kreuzer großen Schiffe Kleine Kreuzer
Linienschiffe
1912 . 2 2 1 2 2 1914 8 1 2 1915 1
1916
2 2
Kreuzern.
1917
handen sein:
ei der aktiven Schlacht⸗
Lo“ 4
ei der Reserveschlacht⸗
11½¶ aJ“ 4 2 1 zusammen.. 29 6 9
Mithin künftig mehr im Dienste: b 3 Linienschiffe, 3 Große Kreuzer, 3 Kleine
25 8
Kreuzer.
Gemäß Denkschrift zum Etat 1906 sollen vor⸗
im ganzen: 144 Torpedoboote,
davon verwendungsbereit: 99 mit vollen aktiven Besatzungen,
als Materialreserve: 45 ohne Besatzungen. Hieran wird durch die Novelle nichts geändert. § 4 des Flottengesetzes von 1900 stellte bereit: 72 volle
Besatzungen und 72 Stämme, ergibt zusammen 116 volle Besatzungen (vgl.
e zur Denkschrift zum Etat 1906). t
Der Bedarf ist nur 99, das Flottengesetz fordert also 17
volle Besatzungen zu viel.
Artikel III der Novelle bringt die Zahl der gesetzlich bereitzustellenden Besatzungen in Uebereinstimmung mit dem wirklichen Bedarf, vermindert also das durch das Flottengesetz verlangte Torpedopersonal um 17 Bootsbesatzungen.
2. Es ist in Aussicht genommen, in jedem Jahre 6 Unter⸗ seeboote anzufordern. Dies ergibt bei zwölfjähriger Lebens⸗ dauer einen Sollbestand von 72 Booten. Für 54 dieser Boote sind aktive Besatzungen veranschlagt, 18 bilden die Material reserve ohne Besatzung. “ XX“X“ 1
8 18
8
unverändert.
Jahr Linienschiffe Große Kreuzer geSumme dr. Kleine Kreuzer
2
1912 1913 1811ö 1 1915 1 1916 2*) 1917 1
1 2*)
do do do do
*) Darunter 1 Vermehrungsbau der Novelle.
Das Jahr des Neubaues von einem Linienschiff Kleinen Kreuzern bleibt vorbehalten. **) Darunter 1 noch ausstehender Vermehrungsbau des Flotten⸗
gefetzes.
und iwei
Wehrindienf
1 Unterseebootswesen (Untersee⸗
Mehrbedarf an Persona Mannschaften der Matrosen⸗, Werft⸗ und Torpedodivisionen sowie der Unterseeboots⸗ abteilungen. Seeoffiziere. Ingenieure. Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal. Zahlmeister und Zahlmeisterunt
Vorbemerkung.
Die notwendige Personalvermehrung setzt sich zusammen: ) aus dem für die Mehrindiensthaltungen infolge der
Novelle erforderlichen Personal, falg aus dem für die Unterseeboote bereitzuhaltenden Personal, aus dem infolge Aenderungen der Besatzungsetats und gesteigerter Ausbildungstätigkeit notwendig werdenden Personal.
Zu 3. Die Besatzungsetats der Torpedoboote und teil⸗ weise auch der Schiffe haben eine Steigerung erfahren, die in den Personalbedarfsberechnungen für das Flottengesetz nicht berücksichtigt ist, weil sie nicht vorausgesehen werden konnte. Die größeren Besatzungen sind notwendig geworden durch das Größer⸗ und Schnellerwerden der Schiffe und Torpedoboote sowie durch den größeren Bedarf der Artillerie an Bedienungs⸗ mannschaften. G
Der Mehrbedarf an Ausbildungspersonal ist die Folge der Vermehrung der aktiven Seestreitkräfte. 1
A. Mannschaften der Matrosen⸗, Werft⸗ und Torpedodivisionen sowie der Unterseebootsabteilungen.
Mehrbedarf für
hbeckoffiziere Wachtmeister
und Feldwebel Gemeine
Maate
Mehrindiensthaltungen infolge der “ Unterseebootswesen (Untersee⸗ boote, Flbottillenfahrzeuge, Beischiffe, Bergungsschiffe, 11X1“ Aenderungen der Besatzungs⸗
Mehrbedarf im Jahre Durchschnittliche Jahres⸗ 8IZZ“
— S 8₰
6 711
1 441 3 001
2 246 3 790
16 V 2 850 11 159,14 310 32 2 b 218 1 24071 590)
*) In den die Durchschnittsquote hinaus durch ein entsprechendes Weniger ausgeglichen werden.
3 Jahren 1912 bis 1914 sollen je 500 Mann über angefordert werden. Dies Mehr soll den 3 Jahren 1918 bis 1920
B. Seeoeoffiziere.
ts zur
Mehrbedarf für
See
Leutnants zur See
Vtzeadmirale Konteradmirale Kapitäne zur See Fregattenkapitäne Korvettenkapitäne Kapitänleutnants Oberleutnan
Admirale
Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle Unterseebootswesen (Unterseeboote, Flot⸗ tillenfahrzeuge, Bei⸗ schiffe, Bergungsschiffe, der
Landbedarf) u“ Aenderungen Be⸗ satzungsetats .. . . Mehrbedarf im Jahr
Durchschnittliche Jahresquote.
— b0
C. Ingenieure.
Ober⸗ ingenieure Ingenieure
ingenieure
Stabs⸗
1
ingenieure ingenieure
Chef⸗
1
Oberstabs⸗
Sasaagkenstdaltungen tnfolge de nterseebootswesen (Unterseeboote, lottillenfahrzeuge, Beischiffe, „Bergungsschiffe, Landbedarf) enderungen der Besatzungsetats Rehrbedarf im Jahre 1920 durchschnittliche Jahresquote
— +
te
ärz
sanitäts⸗
offiziere
Stabsärzte Assistenzärzte
Generalärzte Generalober
Ober
Sanitätsgasten
Oberstabsärzte Sanitätsunter⸗
thaltu 1 6g Fhien ühe ungen infolge
— —
. Flottillenfahrzeuge, 8 ffe, Bergungsschiffe, nen OA“ 1 Se Besatzungs⸗
Mehrbedarf ij⸗ r 1088 f im
Jahre
(Unterseeboote,
steuergesetzes bleiben für das Gebiet des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden
E. Zahlmeister und Zahlmeisterunterpersonal.
gs⸗ gs⸗ gasten
aspiranten Zahlmeister⸗ applikanten und Verwaltun schreiber u. Verwaltungs⸗ schreibersgasten
Stabszahlmeister schreibers
—Oberzahlmeister
v Zahlmeister Summe Zahlmeister⸗ Oberverwaltun Summe
Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle Unters eebootswesen Flot⸗
tillenfahrzeuge, Bei⸗ schiffe, Bergungsschiffe, Landbedarf) 888 8 Aenderungen
satzungsetats.
Mehrbedarf im Jahre — 1920. 22 45 67 Durchschnittliche Jahresquote 11
— 00 02 b0⁴ —2
8 8 19 27
.* . .
der Be⸗
Anlage 4. Kostenberechnung.
Ausgaben in Millionen Mark für 1912 1913 1914 1915 V
22 24
Bezeichnung der Ausgaben
A. Schiffsbauten und Armierungen einschließlich Unterseeboote und Luftschtftee B. Sonstige einmalige Ausgaben. Erhöhung der Feh C. Fortdauernde Ausgaben.*) Erhöhung der in der Geldbedarfs⸗ berechnung 1908 vorgesehenen jährlichen Steigerungsziffer um durchschnittlich je 4 Millionen Mark, abgestuft nach dem vor⸗ aussichtlichen Bedürfnis. b Summe A bis C. Daraus ergibt sich eine Steigerung der Beanspruchung der ordent⸗ lichen Einnahmen gegen das Vertiahg um + 15+ 13+ 10 + 1+ 4 Anmerkung: Eiischließlich des Mehrbedarfs der Nopelle ist der Marineetat für das Jahr 1917 auf 463 Millionen Mark veranschlagt. Das sind 2 Millionen Mark weniger als der gelegentlich der Novelle 1908. für das laufende Jahr (1911) veranschlagte Geldbedarf von 465 Millionen Mark (einschließlich der Besoldungsau sserung des Jahres 1909 in Höhe von 3,4 Millionen Mark).
*) Infolge der in Aussicht genommenen Erhshwng der Mann⸗ schaftslöhnung vergrößern sich die bei den fortdauernden Ausgaben an⸗ gesetzten Beträge von 1913 ab um je 1 Million Mark.
1 Entwurf eines Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Rei 8, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs⸗
tags, mas folgt:
J. Branntweinverbrauchsobgabe.
17 19
6 28
8
1
Das Kontingent der Branntweinbrennereien (§ 2 des Branntweinsteuergesetzes, Reichs⸗Gesetzbl. 1909 S. 661) wird für das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das sg 6 fct c 8 ac n im übrigen aber be⸗
eitigt. er niedmigere Abgabensatz von 1,05 ℳ fü Liter Alkohol wird aufgehoben. b b
Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die in dem König⸗ reiche Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Groß⸗ herzogtume Baden von den einzelnen Brennereien innerhalb ihres Kontingents hergestellten Alkoholmengen um 0,075 ℳ, für gewerbliche Brennereien um 0,05 ℳ für das Liter Alkohol. — Ddiese Vorschrift kann nur mit Zustimmung der genannten Staaten geändert werden. 1
Obstbrennereien und Brenner der im § 41 des Brannt⸗ weinsteuergesetzes bezeichneten Art entrichten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder aus Rück⸗ ständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 30 Liter Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,84 ℳ für das Liter Alkohol. Die hecschristen im § 40 Abs. 1 und § 41 des Branntweinsteuergesetzes 1 entsprechend anzuwenden.
8 Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete land⸗ wirtschaftliche Brennereien und Bbsteähigrcher 8 in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, dürfen ihr ganzes Erzeugnis zu dem Abgabensatze von 1,175 ℳ für das Liter Alko 9. herstellen.
Vor dem 1. April 1942 betriebsfähig hergerichtete land⸗ wirtschaftliche Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 10, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol haben die Verbrauchsabgabe nach dem Satze von 1,175 ℳ für das Liter Alkohol zu entrichten, sofern sie das ihnen für das Be⸗ triebsjahr 1911/12 zugewiesene Kontingent nicht überschreiten.
I. a
Die Vorschriften im zweiten Abschnitte des Branntwein⸗
mit der Maßgabe in Geltung, daß die Kontingentsanteile dieser Bundesstaaten so ermittelt werden, wie dies in den 88 24 bis 26 vorgeschrieben ist, und daß das Kontingent einer Brennerei im Falle seiner Erhöhung auf Grund einer Neuver⸗ anlagung (§ 34 Nr. 2 bis 5 des Branntwein teuergesetzes) den Durchschnittsbrand der Brennerei nicht übersteigen darf.
Im § 25 des Branntweinsteuergesetzes tritt an die Stelle der Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent her⸗ gestellten Branntweins das Gesamtkontingent (§ 24), ver⸗ mindert um die nicht ausgenutzten Kontingentsmengen.
Die näheren 1ö““ trifft der Bundesrat.
Der Verlust des Durchschnittsbrandes (§ 8) hat den Ver⸗ lust des Kontingents zur Folge. In den Fällen des § 9 gelten
die entsprechenden Vorschriften im zweiten Abschnitte des
—ABranntweinsteuergesetzes; mindestens insoweit gekürzt, als es Durchschnittsbrand hinausgeht.
handelt, wird mit Gefängnis Sachsgrafe bis zu zehntausend Mark oder ra
oder auf
indessen wird das Kontingen
über den herabgesetzte
III. Durchschnittsbrand. 8
Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durch⸗
schnittsbrand in einem Abschnitte von zehn aufeinander folgen den Jahren, 6 schließlich 1917/18, den Durchschnittsbrand nicht benutzt, so ver⸗ liert sie ihn. .
zuerst in den Betriebsjahren 1910/11 bis ein⸗
§ 9.
Geht nach dem 31. März 1912 “
1) eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, zur Getreideverarbeitung ohne Hefen⸗ Ipußung über, so wird ihr Durchschnittsbrand um ein eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefen⸗ erzeugung nach dem Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzever⸗ baüren über, so wird ihr Durchschnittsbrand um die Hälfte,
3) eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeu⸗ gung nach dem Würzeverfahren über, so wird ihr Durch⸗ schnittsbrand um drei Viertel gekürzt.
Hat der Uebergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt
1916 1917 Kürzung zu einem entsprechenden Teile.
Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine nochmalige Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. Die Kürzung tritt mit dem Beginn des folgenden Be⸗ triebsjahres ein. § 10.
M“B Vorschrift im § 70 des Branntweinsteuergesetzes bleibt
für die Brennereien im Königreiche Bayern, im Königreiche
Württemberg und im Großherzogtume Baden in Geltung; sie
wird für die Brennereien in den übrigen Bundesstaaten durch
die Vorschriften in den §§ 11 und 12 ersetzt. 11
Von zehn zu zehn Jahren, erstmalig im Betriebsjahre 1917/18, wird für die in den vorhergehenden zehn Jahren neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirt⸗ schaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ein Durch⸗ schnittsbrand ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt. Auf Brennereien, die einen i bereits erhalten haben, findet diese Vorschrift eine Anwendung. 8
Für die bis zum Beginne des Betriebsjahres 1917/18 und demnächst jedes folgenden zehnten Jahres neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen Brenne⸗ reien und Obstbrennereien ist die für sie maßgebende Jahres⸗ menge nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnisse, bei landwirtschaftlichen Brenne⸗ reien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst land⸗ wirtscha tlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaft⸗ lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfangs anderer, am Durchschnittsbrande beteiligter Brennereien zu ermitteln. Dabei sind zwei Sachverständige aus den Kreisen der Besitzer von landwirtschaftlichen Brennereien oder, wenn eine Obst⸗ brennerei veranlagt wird, aus den Kreisen der Besitzer von gleichartigen Obstbrennereien zu hören. „Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile als Durchschnittsbrand festgesetzt. Dieser darf jedoch für eine landwirtschaftliche Brennerei 40 000, für eine Obsthrennerei 6000 Liter Alkohol nicht überschreiten. 4₰ Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 1F. Stn
Die Vorschrift im § 72 Abs. 2 des Branntweinsteuer⸗ gesetzes wird dahin ergänzt, daß für die Brennereien außer halb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden von der Vergällungspflicht mindestens eine Branntweinmenge freizulassen ist, die den für 119 856 1911/12 festgesetzten Einzelkontingenten gleich
§ 14.
Von der Mehreinnahme, die sich aus diesem Ges gi r⸗ „ Gesetz ergibt erhalten die Bundesstaaten keine Vergütun 23 unt⸗ weinsteuergesetzes).
ch.
—
Nahrungs⸗ und Genußmittel — insbe ondere Tri branntweine und sonstige alkoholische Getränke 28 d. beugungs⸗ und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der üandhahe dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methylalko ol enthalten. Zubereitungen dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden.
Auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzube⸗ “ Hechalh 85 Methylalkohol auf die Verwen⸗ ng von Formaldehydlösungen zurückzuführen ist, fi W Vorschrift des Abs. 1 keine v
Werden Trinkbranntweine oder Liköre mit einem Alkohol⸗ ehalte von weniger als 25 Gewichtshundertteilen in den Ver⸗ ehr gebracht, so ist der Alkoholgehalt nach näherer Bestim⸗
mung des Bundesrats auf den für den Verkel immt ge. 1 hr bestimmten Fässern, Flaschen und Krügen kenntlich zu machen.
8 1 Wer der Vorschrift des § 15 Abs. 1 vorsätzlich zuwider⸗ bis zu sechs Monaten und mit b — 1 mit einer dieser trafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrläͤssig⸗ eit eehg. so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark fängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen.
116““ Wer der Vorschrift des § 16 oder den vom Bundesr
dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässi u⸗ widerhandelt, wird mit Geldstrafe 8 fecscefs ge oder mit Haft bestraft.
bis zu sechshundert Mark
1 Wer den Vorschriften des § 107 des Branntweinsteuer
gesetzes oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmun gen vorsätzlich oder Fall des § 107 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Pal oder mit Haft, im Falle des § 107 Abs. bis zu zweitausend Mark bestraft. Der § steuergesetzes wird fgehob
fahrlässig zuwiderhandelt, wird im
2 mit Geldstraf 129 des Branntwein⸗