1912 / 92 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Apr 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, die den in §§ 17 bis 19 bezeichneten Vor⸗ schriften zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder ein⸗ geführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimm⸗ ten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbst⸗ ständig erkannt werden.

Die Vorschriften der §§ 16, 17 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge⸗ brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund dieses Gesetzes Anwendung.

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Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 15, 16 dieses Gesetzes oder des § 107 des Brannt⸗ weinsteuergesetzes eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

Die Einziehung oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist.

In Ansehung des Strafverfahrens bleiben die Vorschriften außer Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zu⸗ widerhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

Dieses Gesetz trit Urkundlich usw. Ge

Begründung. . Die verbündeten Regierungen haben eine Beseitigung des Kon⸗ tingents in dem Entwurf eines Gesetzes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein vorgeschlagen. Mit der Ablehnung des Ge⸗ setzentwurfs im Reichstag fand indessen dieser Vorschlag seine Er⸗ ledigung. Bei der Beratung des Gesetzentwurfs, der darauf im Reichstag aufgestellt wurde und zu dem geltenden Branntweinsteuer⸗ gesetze geführt hat, wurden von einigen Seiten Versuche gemacht, das Kontingent wenigstens durch Herabsetzung des Unterschieds zwischen den Abgabensätzen einzuschränken. Aber auch diese Versuche blieben ergebnislos. Die Wehrvorlagen und die damit verbundenen Auf⸗ wendungen für die Reichskasse legen es nahe, auf die Beseitigung des Kontingents zurückzukommen. Die wirtschaftlichen Aufgaben, die das Kontingent nach der Absicht des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 im Interesse des gesamten Gewerbes zu erfüllen hatte: die Einschränkung der Uebererzeugung und ebenso der Schutz der kleinen und mittleren Brennereien gegen Erdrückung durch einzelne Groß⸗ betriebe, sind mit dem Branntweinsteuergesetze vom 15. Juli 1909 zum großen Teil auf den Durchschnittsbrand übergegangen. Das Kon⸗ tingent hat daher wesentlich an Bedeutung verloren. Es kann unter Berücksichtigung des Sonderrechts der süddeutschen Staaten mit der Wirkung aufgehoben werden, daß der Reichskasse für den Beharrungs⸗ zustand etwa 36 Millionen Mark an jährlichen Mehreinnahmen zufließen. Das Sonderrecht der süddeutschen Staaten wird durch die ge⸗ plante Beseitigung des Kontingents nicht beeinträchtigt. Die Vor⸗ hhtte in den §§ 26, 154 des Branntweinsteuergesetzes und im § 5 Abs. 3 des Art. 1 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanz⸗ wesen (Reichs⸗Gesetzbl. 1909 S. 743), durch die das Sonderrecht geregelt worden ist, werden in keiner Weise geändert. Denn das Sonderrecht erstreckt sich nur auf das Vorhandensein eines niedrigeren und eines höheren Verbrauchsabgabensatzes, nicht aber auf die Höhe der Spannung, wie wiederholt im Reichsta c abfel worden ist 1bvgl. die Verhandlungen in der 42. Sitzung der 7. Legislaturperiode 1. Session 1887 vom 14. Juni 1887, Berichte über die Verhand⸗ lungen des Reichstags, Band II S. 917 ff., sowie die Verhandlungen aus Anlaß des Entwurfs eines Gesetzes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein in der 32. Kommission, 12. Legislatur periode, I. Session 1907/09, Anlagen zu den Berichten des Reichs⸗ tags, Band 256 S. 9091 ff.). Mithin genügt es zur Aufrecht⸗ erhaltung des Sonderrechts, wenn die Kontingente der süddeutschen Staaten unter den bisherigen Bedingungen, wenngleich unter Her⸗ absetzung des Unterschieds zwischen den Abgabensätzen, aufrechterhalten werden. In dem Entwurf eines Gesetzes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein war als Ausgleich für das Sonderrecht der süddeutschen Stagten eine Entschädigung von 7 für das Hekto⸗ liter Alkohol vorgesehen, ohne daß dabei zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien unterschieden wurde. Dieser Betrag entspricht auch gegenwärtig noch ungefähr dem Verhältnis, in dem die Brennereien in den Sonderrechtstaaten vermöge ihrer höheren Kontingentswerte in ihrer Gesamtheit durchschnittlich besser gestellt sind als die Brennereien in Norddeutschland. Wirtschaftlich wird iese Bevorzugung durch die ungünstigeren Bedingungen gerechtfertigt, unter denen die süddeutschen Brennereien arbeiten. Dies gilt vor⸗ wiegend für die landwirtschaftlichen Brennereien und namentlich für ie landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien, die in den Sonderrecht⸗ staaten im Durchschnitt mit höheren Rohstoffpreisen und daher mit größeren Erzeugungskosten zu rechnen haben, als die Brennereien der⸗ elben Art in Norddeutschland; es macht sich aber auch bei den übrigen Brennereigruppen geltend. Die Zubilligung eines um mehr als 5 ür das Hektoliter Alkohol ermaßigten Saäͤtzes an die gewerblichen Brennereien würde den in ähnlicher Lage arbeitenden norddeutschen Betrieben den Wettbewerb erschweren. Für die landwirtschaftlichen Brennereien rechtfertigt sich eine auf 7,50 erhöhte Spanne. Das elbe gilt für die Obstbrennereien. Diese Regelung des Sonder⸗ rechts der süddeutschen Staaten paßt sich in jeder Beziehung dem gegenwärtigen Zustand an, so daß die Gesamtlage der süddeutschen Brennereien im Verhältnis zu der Lage des norddeutschen Brennerei⸗ ewerbes dadurch nicht geändert wird. Der niedrigere Abgabensatz der landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien in den Sonderrechtstaaten wird in gleicher Weise den kleinen Brennereien derselben Art und in bestimmten Grenzen auch den mittleren land⸗ wirtschaftlichen Brennereien in den übrigen Bundesstaaten zugebilligt. Der den sübdeutschen Staaten auf Grund ihres Sonderrechts blei⸗ bende Vorteil würde sich voraussichtlich auf etwa 1,6 Millionen Mark im Jahre stellen. Die Aufgabe des Gesetzes, die Beseitigung des Kontingents, wird im § 1 vorangestellt. Die Sonderrecht⸗Staaten behalten das Kon⸗ tingent als solches, aber mit der nach § 2 gekürzten Spanne von ,50 für das Hektoliter Alkohol bei landwirtschaftlichen Brenne⸗ reien und Obstbrennereien und von 5 bei gewerblichen Brennereien. Dem Verwaltungsgebiete Bayerns werden wie bisher die öster⸗ reichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg, das Gebiet des Sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Amts⸗ gerichts Königsberg in Franken aus dem Herzogtum Sachsen⸗Coburg Gotha zuzurechnen sein. Die Fassung des § 2 entspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, nur den Unterschied zwischen dem höheren und dem niedrigeren Ab⸗ abensatze, die Spanne als solche, nicht aber auch die Abgabensätze felbst unter das Sonderrecht zu stellen. b Zu EEV Die Vorschriften gelten für den Bereich des Branntweinsteuer. gesetzes; sie wollen deee verhüten, daß die kleinen und mittleren Betriebe in den Hohenzollernschen Landen, in Elsaß⸗Lothringen, in dem Großherzogtume Hessen, in Rheinpreußen usw. ungünstiger ge⸗ stellt werden als die gleichartigen Betriebe in den Sonderrecht⸗ Staaten.

und

Die im § 2 Abs. 2 des Zwergbetriebe aus der Klasse der Obstbrennereien und Stoffbesitzer behalten den Verbrauchsabgabensatz von 0,84 für das Liter Alkohol 3). Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, versteuern ihren Branntwein zu dem niedrigen Satze von 1,175 für das Liter Alkohol 4). Der 1. April 1912 mußte als Zeit⸗ grenze vorgesehen werden, um eine der Absicht des Gesetzes wider⸗ sprechende Ausnutzung der Vorschrift zu verhindern.

Mittleren landwirtschaftlichen Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung von 10 bis 300 Hektoliter Alkohol wird im § 5 der niedri⸗ gere Abgabensatz unter der Bedingung zugebilligt, daß sie das ihnen für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesene, auf Grund des § 25 des Branntweinsteuergesetzes gekürzte Kontingent nicht überschreiten. Die Vorschrift will die Härten mildern, die der Wegfall des niedrigen Abgabensatzes für die namentlich in Mitteldeutschland zahlreich vor⸗ handenen Klein⸗ und Mittelbetriebe bedeuten würde, die bisher ihr Kontingent wenig oder gar nicht überschritten haben. Um Unbillig⸗ keiten bei der Abgrenzung des Kreises der Teilnehmer an dieser Ver⸗ ünstigung zu vermeiden, wird die Teilnahme nicht von der Höhe der Erzeugung abhängig gemacht, sondern nur die künftige Ein⸗ haltung der Erzeugungsgrenzen gefordert. Es können daher an dem niedrigeren Abgabensatz auch landwirtschaftliche Brennereien teil⸗ nehmen, die in früheren Betriebsjahren mehr als 300 Hektoliter Alkohol hergestellt haben. Auf solche landwirtschaftlichen Brenne⸗ reien, die in den Sonderrecht⸗Staaten etwa später zum Kontingent zugelassen werden sollten, findet die Vorschrift keine Anwendung.

In den Sonderrechtsstaaten werden die Alkoholmengen, die auf Grund der §§ 3 bis 5 zu einem der niedrigeren Abgabensätze her⸗ gestellt werden, in die Landeskontingente eingerechnet.

Die Beibehaltung der bestehenden Kontingentsvorschriften ist die einfachste Lösung der Kontingentsfrage für die süddeutschen Staaten. Die §§ 24 ff. des Branntweinsteuergesetzes werden damit nicht Vor⸗ schriften im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Reichsverfassung, an denen nur die süddeutschen Staaten ein Interesse haben. Denn der Kontin⸗ gentsrest, der auf Grund der süddeutschen Sonderrechte bestehen bleiben soll, kürzt die Einnahmen des Reichs aus der Branntwein⸗ steuer. Im Interesse des Reichs ist daher erforderlich, daß die Kon⸗ tingentsanteile der süddeutschen Staaten in gleicher Weise wie bisher festgesetzt werden. Nach § 24 des Branntweinsteuergesetzes ergibt sich das Gesamtkontingent aus dem Durchschnitt der innerhalb der letzten drei Jahre in den verbrauchsabgabenpflichtigen Inlandsverbrauch übergegangenen Branntweinmengen. Daraus wird mit Hilfe der Bevoölkerungsziffer nach der jeweiligen letzten Volkszählung die Alkoholmenge berechnet, die auf den Kopf der Bevölkerung fällt. Zwei Drittel dieser Ziffer, vervielfacht um die Bevölkerungsziffer jedes der beteiligten sfüddeutschen Staaten, ergeben den Gesamtkontingents⸗ anteil der einzelnen Staaten. Der § 149 des Branntmeinsteuer gesetzes bleibt in Geltung.

Der Durchschnittsbrand ist auch in den Fällen des § 64 8 1 des Branntweinsteuergesetzes endgültig in Höhe des Kontingents fest⸗ gesetzt, welches die Brennerei am 1. Oktober 1909 gehabt hat 68 des Gesetzes). Eine Neuveranlagung zum Kontingent darf nicht dazu führen, daß das Kontingent der Brennerei über den Durchschnitts⸗ brand hinaus erhöht wird. Denn es entspricht dem Aufbau des Ge⸗ setzes, daß das Kontingent über den Durchschnittsbrand nicht hinaus⸗

gehen darf.

Da das Kontingent außerhalb der Sonderrecht⸗Staaten beseitigt wird, mußte im § 25 des Branntweinsteuergesetzes die Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent hergestellten Branntweins durch das Gesamtkontingent des § 24, vermindert um die in den Sonder⸗ recht⸗Staaten unausgenutzt gebliebenen Kontingentsmengen, ersetzt

werden. Zu §§ 7 bis 9.

Eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrande, die in einem Zeitabschnitte von 10 Jahren, erstmalig in 8 Jahren, überhaupt nicht im Betriebe gewesen ist, verliert mit Recht ihren Durchschnittsbrand. Die Bodsei in § 8 dürfte daher keiner Brennerei, die wirtschaftlich geleitet wird, einen Nachteil verursachen. Auf Kleinbetriebe, denen ein Durchschnittsbrand nicht zugewiesen ist, findet sie keine Anwendung.

Die Vorschriften im § 9 entsprechen im wesentlichen den §§ 33, 39 des Branntweinsteuergesetzes, die den Uebergang von einer Be⸗ triebsart zur anderen ordnen, aber für die Brennereien außerhalb der Sonderrechtstaaten mit den Kontingentsvorschriften außer Geltung treten. Indessen sind die Kürzungssätze bei Getreidebrennereien ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren übergehen, auf die Hälfte, und bei Brennereien ohne die zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren übergehen, auf drei Viertel festgesetzt worden, weil diese Sätze den Ausbeuteverhältnissen besser entsprechen. Der wegen Betriebswechsels herabgesetzte Durch⸗ schnittsbrand bleibt auch dann gekürzt, wenn der Betriebswechsel rück⸗ gängig gemacht wird oder die Brennerei zu einer bei der Bemessung des Durchschnittsbrandes günstiger behandelten Betriebsweise übergeht.

Der § 7 sieht die Vorschriften vor, die erforderlich sind, um das Kontingent den §§ 8, 9 anzupassen. Die Vorschrift im ersten Satze enthält für die 11““ mit besonders zugewiesenem Durch⸗ schnittsbrand eine Aenderung des § 32 des Branntweinsteuergesetzes. Ohne die Vorschrift am Schlusse des zweiten Satzes könnte eine gewerbliche Brennerei ohne Hefenerzeugung, die zur Hesenerzeugung nach dem Würzeverfahren übergeht, gegebenenfalls ein Kontingent be⸗ halten, das über den um drei Viertel gekürzten Durchschnittsbrand

hinausgeht. Zu §§ 10 bis 12.

Die Vorschriften in den §§ 10 bis 12 entsprechen der Rechts⸗ lage des geltenden Eibannrein steuergesehes Für Bayern, Württem⸗ berg und Baden bleibt es bei der Vorschrift im § 70 des Gesetzes. Für die übrigen Bundesstaaten wird dasselbe erreicht durch Fest⸗ setzung eines Durchsehgättsrendes, Da in den landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien Kontingent und Durchschnittsbrand ungefähr in dem Verhältnisse von 60 zu 100 stehen, so wird der Durchschnittsbrand auf 60 Hundertteile der als maßgebend zu er⸗ achtenden Jahresmenge bu bemessen sein. Die Fechstaiferm von 40 000 und 6000 Liter Alkohol sind dem § 37 des Gesetzes entnommen.

Zu § 13.

Die Vorschrift ist notwendig, um zu verhindern, daß aus der Beseitigung des Kontingents für einzelne Brennereien Nachteile ent⸗ stehen, die durch den Zweck dieses Gesetzes nicht bedingt sind.

Zu § 14.

Die Beseitigung des Kontingents erhöht die Gesamteinnahme und damit die den Bundesstaaten nach § 23 des Branntweinsteuer⸗ esetzes zustehende Vergütung für die Verwaltung und Erhebung der Verbrauchsabgabe, ohne die Verwaltungsarbeit und die damit ver⸗ bundenen Kosten zu vermehren. Dieser Umstand ermöglicht es, die Mehreinnahme, die sich aus diesem Gesetz ergibt, unverkürzt der Reichskasse zuzuführen.

Zu §§ 15 bis 22.

Das Verbot des § 15 ist vom Standpunkt der Reichsfinanzen angezeigt, weil die Verwendung des Methylalkohols an Stelle des Aethplalkohols das Aufkommen an Branntweinsteuer beeinträchtigt. Anderseits ist es vom Standpunkt der Gesundheitspflege erwünscht, die Verwendung des Methplalkohols wegen seiner spezifischen Gift⸗ wirkung, die sowohl beim Trinken als auch beim Einatmen und Auf⸗ bringen auf die Haut eintreten und Gesundheit und Leben gefährden kann, tunlichst überall da auszuschalten, wo solche Schädigungen zu befürchten sind. Die im § 15 vorgesehene Regelung bildet somit eine zweckmäßige Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Ausnahmestellung erfordern die im Handel unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden Formaldehydlösungen, bei denen ein geringer Gehalt an Methylalkohol nicht zu vermeiden und bei der Art der Verwendung unbedenklich ist.

Das Verbot des Herstellens, Vertreibens und Einbringens methylalkoholhaltiger Nahrungs⸗ und Genußmittel usw. wird für die Trinkbranntweine und Liköre wesentlich wirksamer durchgeführt werden

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Zranntweinsteuergesetzes bezeichneten

8 n die Verpflichtung besteht, Alkoholgehalt fir be Verbraucher kenntlich zu machen, sofern er eine bestimmte 18s unterschreitet. Die Vorschrift im § 16 würde den Anreiz beseti * dem Trinkbranntweine Methylalkohol oder auch Branntweinscälfen aller Art zuzusetzen und so einen höheren Alkoholgehalt vorzutäuchen als der Wirklichkeit entspricht. Es ist anzunehmen, daß die 8 schrift im Laufe der Zeit mehr Sicherheit und Zuverlässigkeit in den Verkehr mit Trinkbranntwein bringen wird. Schwierigkeiten den Handel können vermieden werden, wenn während einer Uegen angszeit nach näherer Bestimmung des Bundesrats über gerig⸗ fügige Abweichungen hinweggesehen wird. 8

In die Strafvorschriften des Entwurfs ist der Fall einbezoge daß dem § 107 des Branntweinsteuergesetzes zuwidergehandelt wit (§. 19); der § 129 dieses Gesetzes fällt daher fort. Die vorgesehene Strafen erscheinen in Verbindung mit den Vorschriften des § 20 übe Einziehung und Vernichtung ausreichend, zumal sie nur zur An wendung gelangen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eim schwerere Strafe verwirkt ist 21). Für eine strengere Ahndung der Fälle, in denen neben einem Verstoße gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 der Tatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefähr⸗ dung oder Beschädigung der menschlichen Gesundheit oder Gefährdung des Lebens gegeben ist, bieten die bestehenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes, die erforderliche Grund⸗ lage. Die Vorschrift des § 22 ist im Hinblick auf § 138 des Brannt⸗ weinsteuergesetzes aufgenommen; sie stellt insbesondere klar, daß die nach den §§ 17 bis 19 strafbaren Handlungen vor die ordentlichen Gerichte gehören. Diese Regelung der Zuständigkeit ist namentlich geboten, weil bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Von⸗ schriften häufig zugleich ein Verstoß gegen allgemeine Strafgeseß, insbesondere gegen die Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes, vor liegen wird. Mit Rücksicht hierauf ist es auch nicht angezeigt, die §§ 131 ff. des Branntweinsteuergesetzes für anwendbar zu erklären.

Hinsichtlich der Verwendung der erzielten Ueber ieür das ahelUlineeee zielender für das Jahr 1912 ist in § 4 der Er gänzung zum Etatsgesetz eine von dem vorgelegten Entwurf abweichende Regelung vorgesehen.

Das Etatsgesetz für 1911 hatte bestimmt, daß die sich er⸗ gebenden Ueberschüsse zur Abbürdung der Anleihen verwendet werden sollten, die zur Deckung des Fehlbetrags im Jahre 1909 notwendig wären, darüber hinaus aber zur Deckung ven Ausgaben nicht werbender Art im Extraordinarium. Die An⸗ leihe für den Fehlbetrag hat bereits durch die Ueberschüsse des Jahres 1910 fast völlig ihre Deckung gefunden. Der dem Reichstag vorgelegte Etatsentwurf für 1912 sah nunmehr vor, daß die etwaigen Ueberschüsse des Jahres 1912 nacheinander verwandt werden sollten:

1) zur Abbürdung der Vorschüsse der Heeresverwaltung, die dadurch notwendig werden, daß die Heeresverwaltung unter Umständen Kriegs⸗ und anderen Bedarf über das laufende Etatsjahr hinaus eindecken muß, sowie zur Abbürdung von Vorschüssen der Marineverwaltung zwecks Bereitstellung von Mitteln für die Marinebekleidungsämter, sodann

2) zur Deckung der nicht werbenden Ausgaben im außer ordentlichen Etat, und endliche

3) zur Tilgung von Anleihen, die zur Deckung der Fe beträge in der eigenen Wirtschaft des Reichs und der ge stundeten Matrikularbeiträge in den Jahren 1906 bis 1908 erforderlich gewesen waren.

Unter diese Zwecke fügt nun der neue Entwurf der Etats ergänzung noch die weitere Bestimmung zur Deckung von ein⸗ maligen Ausgaben aus den neuen Wehrvorlagen ein. In welcher Reihenfolge oder zu welchen Anteilen diese verschiedenen Zwecke durchgeführt werden, bleibt der näheren Bestimmung der Etats künftiger Jahre überlassen. Dasselbe soll für die Ueberschüsse aus dem Jahre 1911 gelten, die zunächst in der Reichskasse zu belassen sind. Ueber die Verwendung wird zweckmäßigerweise erst zu entscheiden sein, wenn sich die weitere Entwicklung der Einnahmen in den nächsten Jahren über⸗ sehen läßt.

Dem Entwurfe beigefügt ist die nachfolgende „Denkschrißt über die Kosten der Wehrvorlage“:

Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlagen.

I. Die durch die Wehrvorlagen bedingten Mehrausgaben einschließlich Löhnungsaufbesserung belaufen sich in den Jahren 1912 bis 1917, dem letzten Jahre, für welches die Wehrvor lagen erhöhte einmalige bringen werden, auf ins 650,5 Millionen Mark und verteilen sich auf die ein zelnen Jahre, sowie auf die fortdauernden und einmaligen Ausgaben, wie folgt: 9

Millionen Matk 1912 1913/1914 1915,1916119173 nma

1) Heeresvorlage. 1 Fortdauernde Ausgaben .. 13,5 49 59 59 58 58 Einmalige Ausgaben 66 52 19 11 4 79,5 101 78 58 62

296,5 14—

140,5

2) Marinevorlage. Fortdauernde Ausgaben. * TDJDI 79,6 inmalige Ausgaben. 12,4 2 29. 25 24 8129⁰4 29 39 40]44 V 210,0

3) Heeres⸗ und Marine⸗ vorlage. 8 Fortdauernde Ausgaben .. 56 69 74 78 83 3761 Einmalige Ausgaben. 78,4 74 48 24 28 22 .244 21T50I798 106 105 6505 II. Hierzu treten die Mehrausgaben, welche für das Heer nach dem Friedenspräsenzgesetze von 1911 und für die Flotte nach dem bestehenden Flottengesetz im ordentlichen Etat schon bisher zu gewärtigen waren. Sie belaufen sich im ordent⸗ lichen Etat beim Heere auf .. 13,6 18,8 13,6 1,1 0,8 Mill. Mart, bei der Flotte auf 21,6 29,7 31,7 44,1 54,2 1 zusammen auf 35,2 485 75,3 55,2 55,0 Mill. Mart. III. Vom 1. April 1914 ab tritt gemäß Artikel V des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 die Herolfegung⸗ der Zuckersteuer in Kraft, am 1. Juli 1914 kommt gemäß § 90 des Reichsstempelgesetzes in der ihn durch § 69 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 19 gegebenen Fassung der Zuschlag zur Grundwechselabgabe von 100 v. H. in Wegfall. v. acc Die dadurch für die Reichskasse zu erwartenden Ausfälle berechnen sich wie folgt: b 1) Bei der Zuckersteuer . wird nach dem Ergebnis der Einnahme im Rechnungsjahng 1911 die Einnahme 1912 geschätzt auf 143,5 Millionen: 18 8 und ff. treten 15 Millionen hinzu*), also Einnahme 1920 158,5 Millionen. 11“ *) Siehe hierüber zu Ziffer IV. 1.

der Zweiten Beilage.)

die Einnahme 1912 geschätzt auf 40,64 Millionen.

nahmen heranzuziehen, welche in dem Rechnungsjahre 1912

8

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Bei der gesetzlichen Ermäßigung der Steuer wären hiervon zu kürzen:

189 für 7*) Monate 26,4, sodaß eine Einnahme ver⸗ bleibt von 132,1 Millionen Mark,

1915: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme bleibt von 113,2 Millionen Mark,

1916: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme bleibt von 113,2 Millionen Mark,

1917: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme bleibt von 113,2 Millionen Mark.

Hierzu treten bei Annahme einer gewissen Verbrauchs⸗ zunahme infolge der Steuerermäßigung 3,3 Millionen, für 1915/17 je 5,7 Millionen, also

Gesamteinnahme 1914 135,4 1915 1916 1917

ver⸗ ver⸗

ver⸗

Ausfall gegen 1913 23,1 Millionen 8968 39,6 39,6 141,9

rund 142 Millionen.

2) Bei den Grundstücksübertragungen wird nach dem Ergebnis der Einnahme im Rechnungsjahr 1911.

Der Ausfall berechnet sich: 1914 8⁄12 *) von 20,32 1916 1917

13,55 Millionen, 20,32 8

20,32

20,32

74,51

74,5 Millionen.

Z

Hierzu Ausfall bei der Zucker⸗ Jöö-—1 2

1 Gesamtausfall rund . . 215 Millionen.

Zur Deckung der Kosten sind zunächst die Mehrein⸗

IV.

gegenüber dem Etatsentwurf zu erwarten sind, sowie die in diesem Jahre in Aussicht stehenden Ersparnisse. Die Aende⸗ rung des Etatsentwurfs empfiehlt sich, weil dessen Verab⸗ schiedung ausnahmsweise zu einer Zeit erfolgt, in der einer⸗ seits neue Anforderungen sich schon geltend gemacht haben, anderseits die Ergebnisse des bereits abgelaufenen Rechnungs⸗ jahrs sich mit einiger Sicherheit übersehen lassen und eine ge⸗ nauere Schätzung der Einnahmen für 1912 ermöglichen.

1. Die Zölle, Steuern und Gebühren werden nach den Einnahmeergebnissen bis Ende Februar 1912 für das Rech⸗ nungsjahr 1911 eine Gesamteinnahme von rund 1666 Mil⸗ lionen Mark erbringen. Im Etatsentwurf 1912 sind ange⸗ setzt 1566 Millionen. Mithin übersteigt das Ist 1911 das Soll 1912 um rund 100 Millionen Mark. In diesen 100 Mil⸗ lionen sind indessen rund 30 Millionen Mark Mehreinnahmen an Zöllen enthalten für Getreide, Erbsen, Bohnen, Wicken, Rot⸗ und Weißkohl, Schmalz, Butter, Fleisch, die nur eine Folge der außergewöhnlichen Ernteverhältnisse dieses Jahres sind und als wiederkehrend nicht angesehen werden dürfen. Ferner sind in der Einnahme an Zuckersteuer in den Monaten Juli, August, September 1911 rund 15 Millionen Mark enthalten, welche auf einer Vorversorgung wegen der durch die schlechten Aussichten der Rübenernte hervorgerufenen Befürchtung einer wesentlichen Steigerung des Zuckerpreises beruhen. Ihnen stehen jedoch 3 Millionen Mark Ausfall wegen des in der gleichen Zeit eingetretenen Minderverbrauchs von Zucker zum Einmachen von Früchten usw. gegenüber. Die Vorversorgung in den Monaten Juli, August, September hat sodann zu einem Rückgang der Solleinnahme in den Monaten Oktober bis Februar von gleichfalls 15 Millionen Mark geführt, der wegen der sechsmonatlichen Stundung der Steuer das Rech⸗ nungsjahr 1912 belastet. Für 1912 muß daher mit einem Minderaufkommen an Zuckersteuer von 27 Millionen Mark gerechnet werden. Weiter muß wegen Erhöhung des Brannt⸗ weinkontingents für das Betriebsjahr 1911/12 um 200 000 Hektoliter die Einnahme aus der Branntweinsteuer im Jahre 1912 um 4 Millionen Mark geringer ausfallen als im Jahre 1911. Dagegen kann auf ein erhebliches Anwachsen der Zu⸗ wachssteuer etwa im Betrage von 9 Millionen Mark gerechnet werden. Unter Zugrundelegung des Aufkommens im Jahre 1911 und Berücksichtigung der vorstehend angegebenen Be⸗ sonderheiten ist eine Neuveranschlagung der Zölle, Steuern und Gebühren erfolgt, die zu einem um 45 Millionen Mark günstigeren Gesamtergebnisse führt, als der Etatsentwurf für 1912 angenommen hat. Wie sich diese Mehreinnahmen auf die einzelnen Titel verteilen, ist aus dem Ergänzungsetats⸗ entwurf zu Kapitel 17 ersichtlich.

2. Bei der Post⸗ und Telegraphenverwaltung ist im Rech⸗ nungsjahre 1911 eine Gesamteinnahme von rund 755 ½ Mil⸗ lionen Mark zu erwarten; hierin sind an Nachzahlung für das preußische Aversum auf das Rechnungsjahr 1910 und an Ein⸗ nahmen des Schalttages etwa 3 ½ Millionen Mark enthalten, welche bei Veranschlagung der Einnahmen späterer Jahre außer Betracht bleiben müssen. Nach dem durchschnittlichen Steigen in den letzten 12 Jahren 6 % würde sich für 1912 eine Einnahme von 797 Millionen Mark ergeben, das sind gegen den Etatsansatz mehr rund 15,6 Millionen Mark.

Der Schwerpunkt der Einnahmen liegt in den Einnahmen aus Porto und Telegraphengebühren Titel 1 des Etats —, welche über ⁄, der Gesamteinnahmen ausmachen. Bei ihnen ist im Jahre 1911 nach Abzug der oben erwähnten 3 ½ Millionen Mark mit einem Betrage von 690 Millionen Mark zu rechnen. Legt man der Schätzung wie bisher ein dem durchschnittlichen Steigen in den letzten 3 Jahren 5,77 % entsprechendes Anwachsen zugrunde, so ergibt sich für 1912 eine Einnahme von rund 729 ½ Millionen Mark, das sind 12 ½ Millionen Mark mehr, als im Etatsentwurf ngesetzt sind. Berücksichtigt man, daß auch bei den übrigen Titeln noch eine mäßige Mehreinnahme eintreten dürfte, so

*) Unter Berücksichtigung einerseits der Steuerstundung von 6 Monaten, anderseits der mutmaßlichen Zurückhaltung der Ver⸗ steuerung kurz vor dem Inkrafttreten des ermäßigten Satzes.

n Neichsanzeiger

n Staatsanzeiger. 8 1912.

Berlin, Dienstag, den 16. April

graphenverwaltung gegenüber dem Etatsentwurfe von rund

kann auf einen Mehrüberschuß der Reichs⸗Post⸗ und Tele⸗

10 Millionen Mark gerechnet werden. Zur Vereinfachung der Etatsaufstellung soll von einer Aenderung des Etats im einzelnen abgesehen und die Ein⸗ nahme bei Titel 1 um 10 Millionen Mark 5 werden.

Dementsprechend erhöhen sich die Postausgleichungsbeträge Bayerns und Württembergs um zusammen rund 1,7 Mil⸗ lionen Mark.

3. Bei den Reichseisenbahnen kann nach dem tatsächlichen Ergebnis des Jahres 1911 unter Berücksichtigung der Ein⸗ nahmesteigerung in den zurückliegenden Jahren mit einer Mehreinnahme gegen die Sh des Etatsentwurfs für 1912 von insgesamt 4,5 Millionen Mark und im Hinblick auf dar⸗ aus gegebenenfalls erwachsende Mehrausgaben mit einem Mehrüberschusse von 3 Millionen Mark gerechnet werden.

Zur Vereinfachung der Etatsaufstellung soll auch hier von einer Aenderung des Etatsentwurfs im einzelnen abgesehen und nur die Einnahme bei Kapitel 3 Titel 2 um 3 Millionen Mark erhöht werden.

4. Zur Verzinsung der Reichsanleihe hat der Etat 1911. im ganzen 182 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Davon sind erspart mehr als 13 Millionen, also nicht ganz 169 Mil⸗ lionen Mark erforderlich gewesen. In den Etatsentwurf 1912 sind zu gleichem Zwecke 177 Millionen Mark eingestellt. Hiernach und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ent⸗ wicklung des Extraordinariums in den Jahren 1913 bis 1917 (zu vergleichen Ziffer XI) erscheint ein Abstrich von 8 Mil⸗ lionen Mark gerechtfertigt.

Zur Verzinsung der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel aufgenommenen Mittel hat der Etat 1911 7 ½ Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Da⸗ von werden rund 4 Millionen Mark erspart. Für 1912 sind ebenfalls 7 ½ Millionen Mark eingesteklkt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Schatzanweisungskredit bis 1917 in be⸗ sonders weiteren Umfang in Anspruch genommen wird; demnach können hier 2 Millionen Mark in Abgang gestellt werden.

5. Für den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal fordert der Etatsentwurf 1912 insgesamt 42 Millionen Mark. Es hat sich ergeben, daß die Arbeiten nicht in der Weise gefördert werden können, wie bei Aufstellung des Etatsentwurfs angenommen worden war. Mindestens 10 Millionen Mark werden 1912 weniger gebraucht werden.

V. Die vorstehend zu IV 1 bis 4 geschilderten Verbesse⸗ rungen des Etats 1912 kommen in gleicher Weise den späteren Rechnungsjahren zugute, so daß aus den Einnahmen der Jahre 1913 bis 1917 je rund 70 Millionen Mark für die zu I. bis III. angegebenen Zwecke verfügbar bleiben. .

VI. Aus der Beseitigung des Branntweinkontingents sind zu erwarten im Rechnungsjahre 1912 rund 14,5. Millionen Mark, in den folgenden Jahren je 36 Millionen Mark.

VII. Nach Fertigstellung des Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanals im Jahre 1914 werden in diesem Jahre 7 Millionen Mark, in den folgenden 3 Jahren je 42 Millionen Mark verfügbar.

VIII. Läßt man die zu I. und II. dieser Denkschrift an⸗ gegebenen Ausgaben außer Betracht, so sind die durch das natürliche Anwachsen der Einnahmen in die Reichskasse fließenden Beträge höher als die durch das natürliche Anwachsen der Aus⸗ gaben entstehenden Lasten.

1. Die voraussichtliche Gesamtmehrausgabe ist auf 212 898 000 errechnet, wobei von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:

Beim Reichstag, der Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amte, dem Reichsamt des Innern, dem Reichsmilitärgericht, dem Reichsschatzamt und der Reichsschuld (Verwaltung) dürfte die jährliche Steigerung der durchschnittlichen Steigerung der Jahre 1908 bis 1912 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gehaltsaufbesserung und sonstiger Umstände, die den Etat nur vorübergehend beeinflußt haben, entsprechen. Beim Reichsheer sind diejenigen Ausgaben nach einem drei jährigen Durchschnitt in Berechnung zu ziehen, welche durch die Veränderungen in den Formationen und Stellen aus Anlaß der organischen Fortentwickelung des Heerwesens, durch die Gehalts⸗ und Zulageerhöhungen, die Veränderungen infolge von Preissteigerungen usw. und die sonstigen besonderen Be⸗ dürfnisse entstehen werden; für die einmaligen Ausgabeh ist zu berücksichtigen, daß im letzten Jahrzehnt hohe Ausgaben für besondere Zwecke, namentlich für Umbewaffnung, auf⸗ zuwenden waren, die jett beendet sind oder abschwellen und an deren Stelle sich andere Ansätze einfügen lassen. Die sämt⸗ lichen Ausgaben für die Marine haben bereits in den An⸗ sätzen zu II dieser Denkschrift Aufnahme gefunden. Bei der Reichs⸗Justizverwaltung wird der eintretende Mehrbedarf durch Mehreinnahmen an Gerichtskosten beim Reichsgericht gedeckt werden. Für die Kolonien kann davon ausgegangen werden, daß die Anforderungen an den Reichshaushaltsetat für die Jahre 1913 bis 1917 sich in den Grenzen des Bedarfs für

1912 halten werden. 3

Beim Reichseisenbahnamt ist ein Mehraufwand wohl nicht erforderlich. In dem Bedarfe des Rechnungshofs wird infolge des Reichskontrollgesetzs eine Vermehrung nicht eintreten. Dem allgemeinen Pensionsfonds, der bis einschließlich 1910 in der Regel eine jährliche Steigerung von etwa 3 Millionen Mark erfahren hat, fallen seit 1911 auch die bis dahin aus dem Reichsinvalidenfonds bestrittenen Ausgaben für die Kriegs⸗ invaliden von 1870/71 zur Last. Diese Kosten verringern sich neuerdings in stärkerem Maße und drücken dadurch die eigent⸗ lichen Mehrausgaben des allgemeinen Pensionsfonds zahlen⸗ mäßig herab, so daß dessen für die nächsten Jahre nicht mehr als 1 ½ Millionen Mark betragen wird. Für die Tilgung der Reichsschuld, die um 1 ½ Millionen Mark jährlich infolge der Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu den Tilgungs⸗ beträgen anwachsen wird, sind keine Mehrbeträge angesetzt, da nach Ziffer XI ein erheblicher Teil der Tilgungsbeträge zur Verminderung der Reichsschuld durch Ankauf von Schuld⸗

verschreibungen wird benutzt werden können und somit eine Zinsersparnis mindestens in Höhe der Mehraufwendungen ein⸗ treten muß.

2. Die dem Reiche von 1913 bis 1917 gegen 1912 zu⸗ fließenden Mehreinnahmen sind auf 363 000 000 geschätzt. Hierfür sind nachstehende Erwägungen maßgebend gewesen:

im Rechnungsjahre 1911 werden die Zölle, Steuern und Ge⸗ ven Sh von rund 1660 Millionen Mark ergeben. Bei Anwendung des Prozentsatzes der Bevölkerungs⸗ zunahme auf das Wachstum der Zölle usw. würde sich eine Steigerung um jährlich 23 Millionen Mark errechnen. Eine derartige Steigerung kann indessen nicht erwartet werden, ganz abgesehen davon, daß das Ergebnis für 1911. durch eine be⸗ sonders günstige Konjunktur beeinflußt ist, mit der für die nicht gleichmäßig gerechnet werden darf; eine vorsichtige

eranschlagung wird die Steigerung der Zoll⸗ usw. Einnahmen nicht über 10 Millionen Mark durchschnittlich für das Jahr ansetzen. 8 Geht man bei einer Schätzung des Ueberschusses der Post⸗ und Telegraphenverwaltung für die Jahre bis 1917 davon aus, daß die Einnahmen jährlich um 5 Prozent steigen und etwa der Mehreinnahmen dem Ueberschusse zufließen wird, so würde sich gegenüber dem berichtigten Etat für 1912 ein Mehrüberschuß

1913 . . von 14 Millionen Mark 48 1134“

42 57 1 8 1 111“ ergeben. Um indessen den bei einer Verkehrsverwaltung un⸗ vermeidlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, ist nur eine durchschnittliche Steigerung von 12,5 Millionen Mark in Ansatz gebracht. Bei der Reichs⸗Eisenbahnverwaltung kann unter Berück⸗ sichtigung eines vorübergehenden Rückgangs mit einer jährlichen Durchschnittssteigerung der Einnahmen um 3 % und des Ueber⸗ schusses um 1,7 Millionen Mark gerechnet werden. 1 3. Hiernach steht im dem Zeitraum 1913 bis 1917 einer Gesamtmehrausgabe von . . . . . . . 212 898 000 eine Gesamtmehreinnahme von . . . . 363 000 000 gegenüber. Es ergibt sich also ein Ueberschuß der Einnahmen über die ußgaben 8 Höhe —. 150 102 000 oder durchschnittlich für ein Jahr in Höhe voon 30 000 000 . Um der Unsicherheit, die jeder Schätzung auf längere Zeit anhaften muß, ö zu eüee d

Ei en über die Ausgaben im Jahresdu . 1“ 88 ““ 1 25 000 000 veranschlagt.

IX. Für die Rechnungsjahre 1912 bis 1917 ergibt sich folgendes Bild: 8 1) Rechnungsjahr 1912.

Kosten der Wehrvorlagen Diese sollen bestritten werden: a. durch Mehreinnahmen aus Züöllen, Steuern und Gebühren in Höhe bökin ark durch Mehreinnahmen 1 aus Post (einschließlich Ausgleichsbeträge) und Eisenbahnen in Höhe

2 4

. 94,5 Mill. Mark.

. 14,7 Mill. Mark durch fana den ge 8 Verzinsung der Reichs⸗ schuld in Höhe von .10 Mill. Mark

durch Einnahmen in⸗ folge Beseitigung des Branntweinkontingents in Höhe von

durch Ermäßigung der Kosten für den Nord⸗ Ostseekanal ..

durch Absetzung von der über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus angesetzten Schulden⸗ tilgung.

Mill. Mark

0,3 Mill. Mark zusammen . 94,5 Mill. Mark.

2) In den Rechnungsjahren 1913 bis 1917 sind für die Wehrvorlagen noch aufzubringen rund. 556 Mill. Mark Hierfür sind verfügbar: 1 .wie 1a, b, e alljährlich rund 70, also 5 70 = 1 aus der Zuckersteuer wegen Aufhörens der Folgen der Vorversorgung 5 % 15 = aus der Beseitigung des Branntwein⸗ kontingents 5 % 36 = 8— Ueberschüsse aus 1911, die nach de Etatsgesetzentwurfe mit zur Deckung ein-⸗ maliger Ausgaben der Wehrvorlagen (196 Mill. Mark) verwendet werden dürfen 230 Mill. Mark, zusammen 835 Mill. Mark.

Es bleiben also noch übrig. . . . 279 Millionen Mar 3) In den Jahren 1913 bis 1917 sind auch zu decken die Kosten des Friedenspräsenzgesetzes von 1911 und des bestehenden Flottengesetzes in Höhe von rund 230 Millionen Mark. Hierfür sind verfügbar: 1. der Rt“ die nach Fertigstellung des Kaiser Wilhelm⸗Kanals freiwerdenden DEVA“ diejenigen fortlaufenden Mehr⸗ einnahmen aus den bestehenden Steuerquellen (natürliches An⸗ wachsen von Zöllen und Steuern, Ueberschüsse von Post und Eisen⸗ bahnen), welche nicht zu sonstigen fortlaufenden und einmaligen Mehrausgaben gebraucht werden, in Höhe von durchschnittlich 5 25 1 H zusammen . . . 537 Millionen Mark.

75 Mill. Mark, 180 Mill. Mark,

125 8

Die Einwohnerzahl Deutschlands hat sich in der Zeit von

**) Nicht ½⁄2 mit Rücksicht darauf, daß über die Steuer erst einige Zeit nach dem Verkauf abgerechnet werden kann.

5 5

1905 auf 1910 um durchschnittlich rund 1,4 Prozent vermehrt.

111X4“ 8 8 8 8

Es bleibt also ein Rest von rund . 307 Millionen Mark.

350 Mill. Mark,