Zer Bezugsprein beträgt vierteljährlich 5 ℳ 4073S. Alle Hostanstalten nehmen Bestellung an; sfür Berlin außer den Postanstalten und Jritungsspeditenren für Aelbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraßze Nr. 32.
Einzelne Numme
88
o⸗. 155.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Ernennungen ꝛc. Exequaturerteilungen.
Bekanntmachung, betreffend die Berufung eines Reichskommissars
für die Typhusbekämpfung im Südwesten des Reichs.
Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des 1115
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen, betreffend die Bekämpfung
der Tollwut in Grenzbezirken, und betreffend die Einfuhr
8 Heu, Stroh, Häcksel, Milch, Sahne usw. aus Oesterreich⸗ ngarn.
Auszug aus der Bekanntmachung des Königlich bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Reichs⸗ versicherungsordnung und des dazu ergangenen Einführungs⸗ gesetzes.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering be⸗ soldeten Staatsbeamten.
Gesetz über die Polizeiverwaltung im Regierungsbezirk Oppeln. ‚scerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts zur Ent 2* und bauernden Be chränkung des Grundeigentums Beeeniceft sie dckris
1s Milttei
.
Seine Majestät der König haben geruht:
Ihrer Majestät der Königin der Bulgaren de
Luisenorden mit der Jahreszahl 1813/14 zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberregierungsrat Günther von Czirn⸗Terpitz zu
Merseburg den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Obersten z. D. von Bonin, Kommandanten des ee Döberitz, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem unbesoldeten Stadtrat, Fabrikanten Ludwig Rosen⸗ stein zu Bochum den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Generalmajor Karl Auler, Inspekteur der 1. In⸗ genieurinspektion, den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, „ dem Obersten von Voigts⸗Rhetz, Kommandeur des 5. Garderegiments zu Fuß, den Königlichen Kronenorden zweiter
sse, dem Oberleutnant von Dewall im 6. Badischen In⸗ fanterieregiment Kaiser n III. Nr. 114, dem Rektor Heinrich Debus zu Minden, dem nichtständigen Beisitzer des Kaiserlichen Oberseeamts, früheren Schiffskapitän, Kaufmann Richard Blanke zu Rostock und dem Rentner Karl Gröpler zu Neukölln den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Wilhelm Krüger zu Potsdam und dem Rentner Daniel Zoufal zu Neukölln das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Julius Herrlich zu Charlottenburg, dem Eisenbahnzugführer a. D. Karl Die kow
Anschütz zu Landsberg a. W. das Verdienstkreuz in Silber, dem Braumeister Robert Berger zu Erfurt, dem pensio⸗ nierten Eisenbahnunterassistenten Gottfried Zulla zu Freders⸗ dorf im Kreise Niederbarnim, dem pensionierten Eisenbahn⸗ weichensteller Alois Hoffmann zu Breslau, dem pensionierten Eisenbahnwagenwärter Bruno Leichsering zu Hohen⸗Neuendorf im Kreise Niederbarnim, dem bisͤherigen Eisenbahnschranken⸗ wärter Christian Wolter zu Spandau, dem bisherigen Eisen⸗ ahnhilfspförtner Adolf Kemp ke zu Lichtenrade im Kress Teltow, een bisherigen Eisenbahnvorschlossern Richard Strauß zu Berlin⸗ empel 9f und Wilhelm Strenge zu Berlin, dem bisherigen isenbahnschlosser Ferdinand Hamann zu Potsdam, dem bis⸗ rigen Eisenbahnbohrer August Weiß zu Berlin, dem Fabrik⸗ ufseher Friedrich Winkelmann zu Oschersleben, dem Hof⸗ eerwalter und Wirtschaftsvogt Karl Koniecki zu Namslau, im Vorarbeiter Johann Schultz zu Stettin, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern August Funke zu Französisch uchholz im Kreise Niederbarnim und Eduard Rautenberg u Berlin, dem bisherigen Eisenbahnarbeiter Johann Knuth Berlin⸗Steglitz und dem Arbeiter Ernst Fürle zu Groß terzdoxf im Landkreise Schweidnitz das Allggemeine Ehren⸗ sichen sowie 1“ “
gch⸗ und Untergrundbahnen Seine Mal
zu Berlin⸗Tegel und dem bisherigen Gemeindeeichmeister Eduard
dem Werkmeister Otto Kunkel zu Berlin, den Heinrich Böhm, dem Klempner Hermann Fischh Fabrikarbeiter Christian Hartmann, sämtlich zu Erfitt Maschinisten und Heizer August Schubert zu 2 Landkreise Görlitz, dem Nößer Ludwig Klebs zu
höhe im Landkreise Bromberg, dem bisherigen hühfsaßtearzer Ferdinand Brachmann ju Berli eerigen Eisenbahnmaurer Albert Balke zu Potsd bisherigen Eisenbahnarbeiten, Friedrich Helm Daheim im Kreise Zauch⸗B- ig das Allgemeine
in Bronze zu verleihen. “
Seine Majestät der Kaiser haben Allerg 9 den Ersten Vorstandsbeamten der Reiche 74* Posen und Münster, Bankdirektoren Maimwe bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienste de Geheimer Regierungsrat, E den Oberbuchhaltern bei der Reichshaupthe⸗ Langer und Neide — beide in Berlin iit Anlaß den Charakter als Geheimer Reftttlhe Rechnungsrat zu verleihen. 8
estät der Kaiser haben
Dem Kaiserlich russischen Generalkonsul, Wirklichen Staats⸗ rat Damier in Frankfurt a. M. und dem Kaiserlich japanischen Generalkonsul in Hambur Takematsu Okuda ist namens des Reichs das Exequatur erteilt YJ
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ZI1I11 m Innern ist der expedierende Sekretär
“
Im Reichs und Kalkulator Jordan als Geheimer erpedierender Sekretär und der Geheime Kanzleisekretär Emil Fischer als expedierender
Sekretär angestellt worden.
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An Stelle des Königlich preußischen Oberregierungsrats Dr. Schreiber ist der Königlich preußische Regierungs⸗ und Geheime Medizinalrat Dr. Wodtke zum Reichskommissar für die Typhusbekämpfung im Südwesten des Reichs berufen 282 Der Dienstsitz ist bis auf westeres wie bisher Saar⸗
rücken.
8 Derr Reichskanzler. 8 8 Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung.
Der Fernsprechverkehr ist eröffnet worden zwischen Berlin und den deutschen Orten Stetten am kalten Markt — gewöhnliche Gesprächsgebühr 150 ℳ —, Codram, Dargebanz, Freienohl, Heidebrink auf Wollin und Kolzow
je 1 ℳ —.
Berlin C. 2, den 29. Juni 1912. 8 Kaiserliche Oberpostdirektion. 3 J. V.: Erbe.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Tollwut wird hiermit auf Grund der §§ 7, 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 R.⸗G.⸗Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers ür Landwirtschaft folgendes angeordnet:
§ 1. Hunde dürfen aus Oesterreich⸗Ungarn in die in dem § 2 dieser Anordnung genannten Ort'chaften nur mit einem Maulkorbe versehen eingeführt werden.
§ 2. Fn den Ortschaften Lonkau, Cwiklitz, Miedzna, Grzawa, Guhrau, Zawadka, Rudoltowitz, Ober und Nieder Goczalkowitz im Kreise Pleß dürfen die Hunde, soweit sis nicht festgelegt oder sicher eingesperrt sind, entweder nur ohne Maulkorb an der Leine geführt werden, oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen unter dauernder he e. frei umherlaufen.
3. Aus den im § 2 genannten Ortschaften dürfen Hunde nur mit polizeilicher Erlaubnis und nach vorheriger tierärztlicher Unter⸗ suchung ausgeführt werden. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs⸗ orts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu be⸗
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nach 67 74. 28
Während der Ueberführuhg und am Bestimmungsort ieden gleichen Beschränkangen zu unterwerfen, die für ihz eii der Ausfuhr am Herkunftsorke vargeschrleben waren..
4- t den in § 2 genannten kann die Ver⸗ irten ee eglellung von Herden unde bei der Jagd. E * Süe
he gef ader mit einem sicheren Maul⸗ rer Ueberwachung frei umherlaufen. Für Petzei vermendeten Hunde können für die Dauer inenehmen von den Vorschriften des § 2 dieser Ortzepolitelbehörden zugelassen werden.
in dem gefährdeten Bezirk (5 2) mit der deutlichen und haltbaren
kr er amsen, kann von der drb. rd Zum 8 der Hunde sind den Soe * Zn n anch Foͤrster, Felb⸗ u b antlich der A⸗ Zuwiderhau des
Ausschrift „Hunde 8 Ge i sichtbar anzubringen. 88 6. Die vh selih e ügin Boeschtiften zuwid
betreffend Milch, Sa 31. März 1911 (Extrablattk hiums schränkung der Einfuhr tierischen werden hiermit aufgehoben. Oppeln, den 24. Juni 1912. Der Regierungspräsident. J. V.: Erbslöh.
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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
um Schutze gegen die Tollwut wird hiermit auf Grund der §8 7, 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.⸗G.⸗Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft folgendes angeordnet: 8
§ 1. Hunde dürfen aus Oesterreich⸗Ungarn in die in den §§ 2 und 3 dieser Anordnung genannten Ortschaften nur mit einem Maul⸗ korbe versehen eingeführt werden.
§ 2. In den Ortschaften Staude, Miserau, Krier, Brzestz, Poremba, Kobielitz, Radostowitz, Czarkow, Altdorf, Schloß Plet, Schädlitz, Stadt Pleß, Cwiklitz, Rudoltowitz, Ober und Nieder Goczalkowitz, Lonkau, Groß Weichsel und Deutsch Weichsel im Kreise Pleß sind sämtliche Hunde an solchen Orten festzulegen oder sicher einzusperren, die fremden Hunden nicht zugänglich sind. Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe — Hunde an der Leine.
§ 3. In den Ortschaften Warschowitz, Kreutzdorf, Pniowek, Pawlowitz, Ober, Schloß und Nieder Goldmannsdorf, Golassowitz, Pilgramsdorf, Jarzombkowitz, Sussetz, Riegersdorf, Kobier, Sandau, Studzienitz, Jankowitz, Mezerzitz, Gillowitz, Zawadka, Gubrau, Siegfriedsdorf, Grzawa, Miedzna, Wohlau, Zgoin, Karlowka, Woschcezytz, Borin und Timmendorf im Kreise Pleß dürfen die Hunde, soweit sie nicht festgelegt oder sicher ein⸗ gesperrt sind, entweder nur ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen unter dauernder Ueberwachung frei umherlaufen.
§ 4. Aus den in 88 2 und 3 genannten Ortschaften dürfen Hunde nur mit polizeilicher Erlaubnis und nach vorheriger tierärztlicher Üntersuchung ausgeführt werden. Wird die Genehmigung zur Aus⸗ fuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Be⸗ stimmungsorkes von dem bevorstehenden Eintxreffen des Tieres recht⸗ zeitig zu E Während der Ueberführung und am Be⸗ stimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen zu unter⸗ werfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vor⸗ geschrieben waren.
§ 5. In den im 82 bezeichneten Ortschaften ist die Benutzung der Hunde zum Ziehen unter der Bedingung gestattet daß sie dabei fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden.
85 den in den §8§ 2 und 3 genannten Ortschaften kann ferner die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von erden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (Jagdhunde au erhalb des Jagdreviers) in den im § 2 bezeichneten Ortschaften festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe vaifehen an der Leine geführt, den im § 3 bezeichneten Ortschaften ohne Maulkorb an der Leine ge⸗ führt werden oder mit einem sicheren Maulkorb unter dauernder Ueberwachung frei umberlaufen. Für die im Dienste der Polizei
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Tannendorf, Gostin,