kann Ende Juli keine Rede mehr sein. Die russischen Ablader ver⸗ halten sich zu den für Herbstlieferungen stark gewichenen Preisen recht zurückhaltend und ziehen es vor, den weiteren Ver⸗ lauf abzuwarten. Das Maisgeschäft bewegt sich in den engsten Grenzen, da aus den La Plata⸗Staaten, die den Ton angeben, starke Verschiffungen stattgefunden haben. Die Kälte im Frühjahr hatte den jungen Maispflanzen sehr geschadet; der früh gesäte Mais ist zugrunde gegangen. Daher hat Rußland im Herbst in Mais voraus⸗ sichtlich nur eine kleme Ernte zu erwarten. Die Ausfuhr degete sich in engsten Grenzen halten. Die Nachfrage nach Leinsaat hat bèheutend nachgelassen; der Absatz verfügbarer Ware ist recht schwierig; jedoch zeigt sich bessere Nachfrage für Herbstlieferung. Der Schnitt von Kolza (Raps) soll in diesen Tagen beginnen; trockene Witterung wäre erwünscht Gute Qualitäten bleiben allgemein beachtet; in Solza dürfte sich ein ziemlich lebhaftes Geschä t entwickeln. 8
An der Odessaer Borse stellten sich die Preise am 25. Juni
d. J., wie folgt: sig . 110 — 128 Kop.
Asima.
Ulka —. 108 — 126 „
Roggen. . 90 — 98 „
Gerste. . 105 — 114 „ . . 90 — 100 „
fer Leinsaat.. 230 1“”“ Hederich 110 Die Vorräte betrugen am 1./14. Juni d. J.: II“ 73 710 dz, h“ 57 330 „ Arnautka .. 1 310 „ verschiedenen Weizensorten 6 061 „
Weizen zusammen. 138 411 dz, ““ 102 380 . NI“ 118 246
““
88 (Raps). 1 829 Kolza aps)) Hfaa 1 638 D64*“ 1 638 Sonnenblumenkörner 4 804 v1116*“ 4 914 Erbsen. 2 457 Bohnen. 3 276 Linsen. 1 638
Die Verschiffungen von Odessa und Cherson betrugen
. 2 000 000 Pud, Roggen. . . 1 000 000 „ Gerste. 1 000 000 „ 8 Mais. 6909500 000 Die allgemeine Lage auf dem Oelkuchenmarkt war flau, mit 1 “ ““ . ie Preise betrugen frei an Bord für: 8 — Leinkuchen (losee)) 115 — 110 Kop. Rapskuchen (lose) .. 80 “ Kokoskuchen in Säcken Singapore 95 Ceylonkuchen in Säcken 107 . ederichkuchen, hydraulscht . 62 8 28 ederichbauernku “ 71 “ Nach Eröffnung der Dardanellen war eine ganze Flotte unhe⸗ frachteter Dampfer hier angekommen. Die Unterbringung dieser Räume bhatte einen starken Rückgang der Frachten zur Folge. Seit einigen Tagen sind Frachten stetiger bei kleinem Angebot. Die gegen⸗ wärtigen Frachtraten für verfügbare Dampfer in Odessa und Cherson sind folgende: 11“ nach Rotterdam, London, Hul 96, Antwerpen, Hamburg, Weser. 8
1u1.“
10].
. Handel und Gewerbe.
us den im Reichsamt des Innern zu estellten „Nachrichten für Fandfl. Indu Landwirtschaft“.)
te Winke für die Beteiligung bei öffentlichen Ver⸗ gebungen auf Kreta.
Lieferungen für die kretische Regierung und die Stadtverwaltungen oder Gemeinden werden nach den gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Submissionswege vergeben, sobald der Wert der Arbeit 1000 Franken übersteigt. Die Ausschreibung solcher Arbeiten erfolgt im Regierungsanzeiger. Dabei konnte die Wahrnehmung gemacht werden, daß in vielen Fällen sehr kurze Termine zur Abgabe der Offerten gestellt worden sind, sodaß es öfters unmöglich war, für eine rechtzeitige Bekanntgabe in Deutsch⸗ land Sorge zu tragen. .
Direkte Verhandlungen mit den Behörden zum Zwecke der Uebernahme von Arbeiten oder Lieferungen führen selten zum Ziel; dagegen wird es meist von Vorteil sein, wenn der Angebotsteller am Vergebungstermin persönlich zugegen oder durch einen Bevollmächtigten vertreten sein kann. Die Verhandlungen bei den Terminen finden in griechischer Sprache statt, auch sind die Be⸗ dingungen meist nur in dieser ausgefertigt. Für die deutschen Interessenten erscheint es aus allen diesen Gründen empfehlens⸗ wert, sich hier in Canea, dem Sitze der Regierung und der Direktion der öffentlichen Arbeiten, für alle Fälle einen geeigneten Ver⸗ treter anzustellen, wobei den vorhandenen deutschen Agenturfirmen der Vorzug zu geben sein dürfte, wenn sie gut empfohlen und in Regierungskreisen eingeführt sind. 1 1
Als belangreichere Arbeiten und Lieferungen, die in den ver⸗ flossenen Jahren zur Vergebung gelangten, können genannt werden: Straßenbauten, Wasserleitungsanlagen, Telegraphenleitung, Brücken, Straßenwalzen, Bauten von Gebäuden, Papierlieferungen für die Regierungsdruckerei, Uniformen, Waffen und andere Ausrüstungs⸗ gegenstände für Gendarmerie und Miliz. (Aus einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Canea.)
strie und
“ Berliner Warenberichte. . Berlin, den 6. Jull. Produktenmarkt. Die amtlich ermittelten e (ver 1000 kg) in Mark: Weizen, inländischer 228,00 — 229 00 ab Bahn, Normalgewicht 755 g 225,25 bis 226,50 Abnahme im laufenden Monat, do. 203,00 — 204,00 bis 203,25 Abnahme im September, do. 203 25 — 204,00 - 203,50 Ab⸗ nahme im 8— do. 203,00 — 204,00 — 203,50 — 203,75 Abnahme im Dezember. Schwankend. Roggen, inländischer 201,00 ab Bahn, Normalgewicht 712 g 190,00 — 191,25 Abnahme im laufenden Monat, do. 169,50 bis 170,50 Abnahme im September, do. 169,25 — 169,00 — 169,75 Abnahme im Oktober, do. 169,25 — 169,00 — 169,75 — 169,50 Abnahme im Dezember, do. 174,75 — 175,50 Abnahme im Mai 1913. Matt. Hafer, Normalgewicht 450 g 185,50 — 186,00 — 185,75 Abnahme im laufenden Monat, do. 163,00 — 163,50 — 163,25 Abnahme im Sep⸗ tember, do. 163,00 — 163,25 Abnahme im Oktober, do. 163,00 Ab⸗ ie. im hox Flau. 8 ais geschäftslos. 100 kg) ab Bahn und Speicher Nr. 00 1 atter. b Roggenmebl (per 100 kg) ab Bahn und Speicher Nr. 0 und 1 23,40 — 25,10, do. 21,00 Abnahme im September. Matter. Rüböl für 100 kg mit Faß 66,90 Abnahme im Oktober, do. 67,20 Abnahme im Dezember. Weichend.
Berlin, 5. Juli. Marktpreise nach Ermittlungen des Königlichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Der Doppelzentner für: Weizen, gute Sorte †) 23,10 ℳ, 23,08 ℳ. — Weizen, Mittelsorte †) 23,06 ℳ, 23,04 ℳ. — Weizen, geringe Sorte †) 23,02 ℳ, 23,00 ℳ. — Roggen, gute Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. — gen, Mittelsorte —X,— ℳ, —,— ℳ. — Roggen, geringe Sorte —,— ℳ, —,— ℳ. Futtergerste, gute Sorte *) 20,40 ℳ, 20,00 ℳ. — Futtergerste, Mittelsorte*) 19,90 ℳ, 19,50 ℳ. — Futtergerste, geringe Sorte *) 19,40 ℳ, 19,10 ℳ. — Hafer, gute Sorte *) 21,50 ℳ, 21,00 ℳ. — Hafer, Mittelsorte*) 20,90 ℳ, 20,40 ℳ. — defer geringe Sorte*) 20,30 ℳ, 19,90 ℳ. — Mais (mixed) gute Sorte 18,10 ℳ, 17,60 ℳ. — Mais (mixed) geringe Sorte —X,— ℳ, —,— ℳ. — Mais (runder) gute Sorte 15,80 ℳ, 15,40 ℳ. — Richtstroh 6,70 ℳ, —,— ℳ. — Heu, alt 10,00 ℳ, —,— ℳ, neu 7,00 ℳ, 5,50 ℳ (Markthallenpreise.) Erbsen, gelbe, zum Kochen 50,00 ℳ, 34,00 ℳ. — Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ, 30,00 ℳ. Linsen 80,00 ℳ, 40,00 ℳ. — Kartoffeln (Kleinhandel) 15,00 ℳ, 9,00 ℳ. — Rindfleisch von der Keule 1 kg 2,40 ℳ, 1,70 ℳ, do. Bauchfleisch 1 kg 1,80 ℳ, 1,40 ℳ. — Schweinefleisch 1 kg 2,00 ℳ, 1,40 ℳ. Kalbfleisch 1 kg 2,40 ℳ, 1,50 ℳ. — Hammel 1b Butter 1 kg 3,00
89 Ab Bahn. ⁹) Frei Wag Amtlicher Marktbericht vom Mager Friedrichsfelde. Wochenbericht vom Gefl für die Zeit vom 28. Juni bis 4. Juli 1912. Frische Zufuhren. Freitag Sonn⸗Sonn⸗ Mon⸗Diens⸗ Mitt⸗ Donners⸗ abend tag tag n woch tag
tü ck: 30 3420 11000 13200 1170 3300 17600
viehhof in ügelmarkt
Gänse.. eres üge 7 — — — C1 Gesamtacftrieh: 49 720 Gänse, 2000 Enten und 470 Hühner. Verlauf des Marktes: Geschäft lebhaft, Markt wurde geräumt. Es wurde gezahlt in Posten nicht unter 300 Stück: 1
a. Prima Gänse. 1““ 3,80 ℳ 6 kleinere Gänse . 2,90 — 3,10 bessere Gänse. 3,30 — 3,40 1,50 — 1,75
Enten. 4 3 . 0,70 — 0,90
8 Huhn (junges 5 6 8 1,70 — 2,00
altes)..
Amtlicher Marktbericht vom Magerviehhof in 68 lklel Rindermarkt am Freitag, den .Juli 1912. Auftrieb: 1198 Stück Rindvieh, 357 Stück Kälber. 8 Milchkühe.. 81 Stüůck ugochsen. . ungvih . . „ Verlauf des Marktes: Mittelmäßiges Geschäft; Preise unver⸗ ändert; beste Ware über Notiz. Es wurden Milchkühe und h 4—8 Jahre alt: I. Qualität, gute schwere. . II. Qualität, . mittelschwere III. Qualität, leichtntk.. b. b Kähei⸗ “ Qualität, gute schweererer . II. Gualität, mittelschwerer 270 — 340 c. tragende Färsen „ . 260 — 440 Jungvieh zur Mast:
8 à Zentner Lebendgewicht I. QGualität II. Qualität Bullen, Stiere und Färsen. —,— ℳ 37 — 39 ℳ
1“
b. c.
ezahlt für: tragende Kühe:
450 — 550 ℳ 390 — 440 „ . 310 — 380 „ . 260 — 300 „
350 — 400 „
116“ von 818 E amburg, 5. Juli. (W. T. B.) Gold in Barren das . 1 2790 güHr. 2784 Gd., Silber in Barren das Kilogramm 83,75 Br., 83,25 Gd. Wien, 6. Juli, Vormittags 10 Uhr 50 Min. (W. T. B.)
inh. 4 % t N. pr. ult. 88,45, Einh. 4 % Rente Erh. —, 4 % Rente in Kr.⸗W. pr. ult.
war die Haltung behauptet. Späterhin verflaute die Börse wiederum unter Führung von Stahltrustaktien, welche auf Erwartungen eines ungünstigen Berichts des Stanly Komites gedrückt lagen. Wie be⸗ hauptet wurde, waren die Liquidationen eine Folge der Unzufrieden⸗ beit der großen Interessen mit der politischen Lage. Die Schluß⸗ tendenz charakterisierte sich als schwach. Die leitenden Werte erlitten gegen gestern Kursrückgänge bis zu 2 Dollar und darüber.
umsatz: 312 000 Stück. Tenden für Geld: Stetig. 84₰4 24 Stunden Durchschn.⸗Zinbrate 2ꝛ ⅞½, do. Zinsrate für letztes Dar ehn des Tages 3, Wechsel auf London 8500, Cable Transfers 4,8770. Rio de Janeiro, 5. Juli. (W T. B.) Wechsel London 16 7⁄22.
Kursberichte von auswärtigen E1 8 Düsseldorfer Barse 8 i. (Amtlicher 2 bericht.) 2 Kohlen, Koks: 1) Gas⸗ und Flammkohlen: Gaskohle für Leuchtgasbereitung für Sommermonate ℳ 12,00 — 13,00, für Wintermonate 13,00 — 14,00, Generatorkoble 12,50 — 13,50, Gas⸗ flammförderkohle 11,50 — 12,50; 2) Fettkohlen: Förderkoble 11,25 bis 12,00, bestmelierte Kohle 12,50 — 13,00, Kokskohle 12,25 — 13,00; 3) magere Kohlen: Förderkoble 10,50 — 12,00, bestmelierte Kohle 12,75 — 14,25, Anthrazitnußkohle II 21,50 — 25,50 4) Kokg: Gießereikots 18,00 — 20,00, Hochofenkoks 15,50 — 17,50, Brech⸗ koks 1 und 11. 20,00 — 23,00; 5) Briketts 11,00 — 14,25. — B. Erze: 1) Rohspat —,—, 2) Gerösteter Spateisenstein ,— 3) nassauischer Roteisenstein, 50 % Eisen —,—. — C. Roheisen: 1) Spiegeleisen Ia 10 — 12 % Mangan ab Siegen 97,00, 2) w . strabliges Qualitäts⸗Puddelroheisen: a. rheinisch⸗ älif Marken 65,00, b. Siegerländer 65,00, 3) Stahleisen: ab Sieger⸗ land 68 — 69, ab Rheinland⸗Westfalen 70—71, 4) deutsches Bessemer eisen f 2. . —— —,—, 9 enn 8 eisen, urger Qualität, xemburg —,—, burger Gleßereielsen Nr. II1 ab Luxemburg 56— 58, 8) deutsches Gießereieisen Nr. I 73,50, 9) do. Nr. III 70,00, 10) do. Hämatit 77,50, 11) englisches Gießereiroheisen Nr. III ab Ruhrort 72—73, 12) englisches Hämatit 86,00 — 89,50. — D. Stabeisen: Gewöhn! Stabeisen, aus Flußeisen 117,50 — 122,50, do. aus Schweißeisen 140,00 bis 143,00. — E. Bandeisen: Bandeisen aus Flußeisen 140,00 — 145,00. — F. Bleche: 1) Grobbleche aus Flußeisen 132 — 135, 2) Kesselbleche aus Flußeisen 142 — 145, 3) Feinbleche 142,50 — 147,00. 89 G. Drabt: Flußeisenwalzdraht 127,50. — Marktbericht: Kohlen⸗ und Koksmarkt unverändert. Auf dem Eisenmarkte bält der starke Abruf an. Die Verkaufstätigkeit der Jabreszeit entsprechend ruhig. Nächste Börse für Wertpapiere am Dienstag, den 9. Juli 1912.
Magdeburg, 6. Juli. (W. T. B.) Zuckerbericht. Korn⸗ zucker 980 Grad 8 S. —,—. Nachprodukte 75 Grad o. S. Stimmung: Ruhig. Brotraffinade I obne Faß Kristallzucker I m. S. Gem. Raffinade m. S.
2 8 ö 1
zucker Transi 8 odu frei an am — 3
11 Gd., 11,55 Br., —,— bez., August 11,60 Gd., 11,62 ½ Br.
sSn bez.,
Dezember 10,05 Gd., 10,07 ½ Br.,
10,15 Gd., 10,17 ½ Br., —.— bez., bez. Stimmung: Ruhig.
Cöln, 5. Juli. (W. T. B.) für Oktober 72,50.
Bremen, 5. Juli. LT. Privatnotierungen. Schmalz. Stetig. Doppeleimer 55. Kaffee. Ruhig. . tierungen der Baumwollbörse. Baumwolle. Ruhig,
loko mlddling 63 . mddling 63 ¼. 06 Z, (. T. B.)
Hamburg, 6. 2 2 Zuckermarkt. Ruhig. Rübenrohzucker I. Produkt 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg, Juli 11,37 ½, für August 11,57 ½, für September 11,35, für Oktober⸗ Dezember 10,05, für Januar⸗März 10,15, für Mai 10,30. Kaffee. Stetig. Good average Santos für Sevptember
, Gs, kur Dacuber 671 Gd, str Män ri ö. 5. Jult. GG. T. )
Budapest, August 17,25. 5. Jult. (W. T. B.) Javazucker 96 % prompt
Januar⸗März
Mai 10,30 Gd., 10,321 Br.,
Offizielle
Bafis
Raps
London, — Juli 10 sh. 11 ½ d. gehandelt, ruhig. 11 sh. 7 ½ d. Wert, stetig.
London, 5. Juli. (W. T. Kupfer kaum stetig, 76 ⅞ 3 Monat 77 ¾.
Liverpool, 5. Juli. (W. T. B.) Umsatz 10 000 Ballen. davon für Speknlation und Export — Tendenz: Stetig. Amerikanische middling Lieferungen: Juli 6,63, Juli⸗August 6,62, Oktober 6,52, Oktober⸗November 6,47,
Ballen Steti
April 6,44. Offiztelle Notierungen. ordin. 6,14, do. low middling 6,56, do. middling 6,86, do. go middling 7,16, do. fully good middling 7,28, do. middling fair 7,54,
fair 8,15, Egyp brown fair 9 16,
do. moder. rough fair 6,75, do. moder. rough good fair 7,75, do. moder. rough good 8,25, do. smooth fair 7,51, do. smooth good fair 7,81, M. G. Broach good 6, do. sine 65 ⁄16, Bhownuggar good 5 ¾, do. fully good 5 ⅞, do. fine 6, Oomra Nr. 1 good 512⁄16,
good 5 ⁄6, do. fine 511 ½16, Bengal fully good 57716, do. fine 511⁄16, Madras Tinnevelly good 6¼.
Manchester, 5. Juli. (W. T. B.) 20 r Water courante Qualität 9 ⅜, 30 r Water courante Qualität 10 ⅜, 30 r Water bessere Qualität 11 ½, 40r Mule courante Oualitäat 11, 40r Mule Wilkinson 12, 421 Pincops Reyner 10, 32r Warpcops Lees 10 ½, 36r Warpcops Wellington 12, 60r Cops für Nähzwirn 20, 80r Cops für Nähzwirn 23 ½, 100 r Cops für Nähzwirn 30, 120 r Cops für Nähzwirn 35, 40 r Double courante Qualität 12ã ¾%, 60 r Double courante Qualität 14 ⅜, Printers 31 r 125 Yards 17/17 28/6. Tendenz: Stetig. b
Glasgow, 5. Juli. (W. T. B.) (Schluß.) Roheisen Middlesbrough warrants stetig, 56/11 ½.
(Schluß.) Standard⸗
ernam fair 7,68. g. good fair 8,15, Ceara fair 7,68, do. good 8 tian do. do. good fair 9 ⅛½, do. brown fullv good fair 10 ⁄16, do. brown good 10 ⅞, Peru rough good fair 9,00, do. rough good 9,50, do. rough fine 11,75,
—
September 11.40 Gd., 11,42 ¼ Br., —,— bez., Oktober⸗
Rüböl loko 73,00,
T. B.) (Borsenschl t.) G “ (Sleagch 82,
stetig. Upland (Vormittagsbericht.)
Gd., für Mai
Rübenrohzucker 88 %
8 8
89
Baumwolle.
August⸗September 6,60, September⸗ November⸗Dezember 6,44, De⸗ zember⸗Januar 6,43. Januar⸗Februar 6,43, Februar⸗März 6,43, März⸗ American good ood
8 8
do. Nr. 1 fully good 515⁄16, do. Nr. 1 fine 6 ½1½, M. G. Scinde fully
(schäftigt werden, insbe
Nℳ. 160.
8
Neichs
Vom 29. Inmi 1912.*) A. Versicherungspflicht. Einleitung. .
1) Das Gesetz nimmt davon Abstand, den Begriff des Angestellt zu bestimmen. Es grenzt den Kreis der “ 2 durch ab, daß nach unten hin alle der handarheitenden Bevölkerunge⸗ klasse angehörenden Personen (Arbeiter, Gebilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten), nach oben hin die Selbständigen von der Versicherung ausgeschlossen werden. Abweichend von der Neicheversicherunge dedmung erfaßt das Gesetz auch solche Angestellte, die in einer über das Maß der Betriebsbcamten und ees ete hinaus gehobenen Stellung be⸗ 8 t ondere Personen mit einer höheren, mehr künstlerischen oder wissen li ätigkeit s . hirncer Srnnns ssenschaftlichen Tätigkeit sowie Angestellte in In der Abgrenzung der inner halb dieses allgemeinen Re Betracht kommenden Personengruppen schlietzt sich das vmfens Win ier an die Reichsversicherungsordnung an (vgl. §. 210 Die allgemeinen Bedingungen der Versicherungspflicht sind, daß eine zu den im Gesetz genannten Gruppen gehörende Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, gegen Entgelt 8 deFeete beschäftigt ist und daß ihr Jahresverdienst d000 ℳ Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäfti Vollendung des 60. Lebensjahres aucsgeschlo sen. Feeondr ice weh Die Versicherung kann frühestens mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes beginnen. Räumlicher Bereich. Allgemeines.
2) Der Versicherungszwang ergreift grundsätzlich alle im Inlande — deutsche Fünsgeheen gelten hierbei als Ansland — verrichteten Tätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einem ausländischen Betriebe zusammenhängen (z. B. auf Fahrzeugen eines ausländischen Schiffahrtsbetriebs geleistet werden), oder ob die im Inlande (z. B. in einer an der Grenze belegenen Fabrik) tätige Person im Auslande wohnt. Jedoch gelten fremde Kriegsschiffe oder unter der Flagge ibres Staatsober aupts fahrende sonstige fremde Seeschiffe auch bei ibrem Aufenthalt in deutschen Häfen völkerrechtlich nicht als Inland. Da es zweifelhaft sein, kann, inwieweit ausländische Staaten oder Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, für die von ihnen im Jalande beschäftigten Personen die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen baben, ist dem Bundesrat in § 5 die Be⸗ fugnis gegeben worden, den deutschen Bediensteten solcher Staaten oder Personen die Pflichten der Arbeitgeber aufzuerlegen.
Bedienstete deutscher Beamten im Auslande. „Da der — an den Grenzen der in⸗ lindischen Staatsgewalt seine ranke findet, unterliegen im Aus⸗ lande beschäftigte Personen grundsätzlich der Versicherungspflicht nicht, ohne Unterschied, ob sie selbst Inländer oder Ausländer, ob sie bei Inländern oder bei Ausländern bedienstet sind.
Nach § 3 sind jedoch Deutsche versichert, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind. Das Gesetz zat hierbei die Behörden im Auge, die zur Vertretung des Reichs eder eines Bundesstaats im völkerrechtlichen Sinne berufen sind.
Ausstrahlung eines inländischen Betriebs.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz in Abs. 2 gilt, wenn eine im Auslande stattfindende Tätigkeit nach Lage des besonderen falls als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines in⸗ lindischen Betriebs anzusehen ist. Sie ist dann versicherungspflichtig. Beispiele: im Auslande belegene Grenzstation eines inländischen Eisen⸗ bahnunternehmens; Herstellung von Bauten im Auslande von einem inländischen Betrieb aus mit dazu ausgesandten Arbeitskräften. Daß die beschäftigte Person vorher im Inland in demselben Betriebe tätig war, ist nicht erforderlich.
8 Aehnliches gilt, wenn persönliche Bedienstete ihren Arbeitgeber ei einem vorübergehenden Aufenthalt im Auslande begleiten. fün 5 Nee. kann — * Zu⸗ timmung des Bundesrats mit auswärtigen Staaten na aßgabe des § 362 eine abweichende Regelung vereinbaren. 4 8
4 Seeschiffahrt.
8 Während die obigen Grundsätze auch auf die Binnenschiffahrt Anwendung finden, unterliegt die Seeschiffahrt einer abweichenden Regelung. Hier entscheidet nach § 1. Abs. 1. Nr. 6 lediglich die Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs. Die deutschen Seeschiffe gelten, wo sie sich auch befinden, gewissermaßen als deutscher Boden, die Fütigkeit der Besatzung [der Inländer wie der Ausländer) als Tätig⸗ 82 im Inland. Ebenso ist umgekehrt die Besatzung (s. darüber Ziffer 18) fremder Seefahrzeuge auch in deutschen Gewässern von der Versicherung frei. 8 1
I. Allgemeine Voraussetzungen der Versicherungspfticht. Persönliche Umstände.
Alter.
3) Der : b 8 17. Lebe den Herficherungeunonng beginnt mit dem ersten Tage des
8 Eine Altersgrenze nach oben sieht das Gesetz in der Gestalt vor, das Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Kreis er Versicherungspflichtigen nicht eintreten können.
8 Geschlecht.
Familienstand.
Anleirun
Bedeutung hat.
ihm diese Eigenschaft nicht, begründet vielmehr nur eine Ausnahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht.
angeiger und Köngkah Preuzischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 0. Juli
Kräfte auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfäbjakeit eines körperli und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und veelc Kenntnissen und Fähigkeiten berabgesunken ist (§ 25 Abs. 1
t 2). Die Frage nach der Berufsunsähigkeit wird sich in den ein⸗ facheren „Fällen einheitlich beantworten en. Wo das nicht zu⸗ trifft, ist sie in die beiden Fragen zu zerlegen, wieviel Persenen gleicher Art zu verdienen imstande sein müßten, um erwerbsfäbig zu
sein (Verdienstgrenze), und ob der Einzelne nach seinem körperlichen und geistigen Zustande diesen Betrag durch angemessene Tätigkeit noch erreichen kann (persönliche Leistungsfähigkeit).
Zu den körperlichen Gebrechen im Sinne der angeführten Vor⸗ schriften gehören auch die Krankheiten.
“ Unselbständigkei
18 “ ZI“ b Allgemeines. “ 3
5) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen sind nur dann ver⸗ sicherungspflichtig, wenn sie als Angestellte beschäftigt werden. Danach wird tatsächliche Arbeitsleistung vorausgesetzt: jedoch steht eine ständige Dienstbereitschaft, die auch für die Pausen Unfreibeit mit sich bringt, der wirklichen Arbeit gleich. Ferner besteht das Beschäftigungs⸗ verhältnis während eines Urlaubs fort.
Das „Beschäftigtwerden“ setzt ein Verhältnis persönlicker und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber voraus. Auf die rechtliche Erscheinungsform dieser Beziehung kommt es nicht entscheidend an; ein Beschäftigungsverhältnis kann z. B. in die Gestalt eines Pachtvertrages gekleidet sein.
Mittelbares Beschäftigungsverhältnis.
Es kommen mittelbare Beschäftigungeverhältnisse vor, bei denen der Beschäftigte von einem Mittelsmann angenommen wird, der Erfolg seiner Tätigkeit aber einem Dritten zugute kommt und der Entgelt für seine Tätigkeit in der dem Mittelsmanne gewährten Ver⸗ gütung enthalten ist. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Rittelstmane vereinbart sein. Es ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte obne aus⸗ drückliche Ahrede mit dem Arbeitgeber, aber mit dessen Wissen die dem Mittelsmann übertragenen Arbeiten in erheblichem Umfange verrichtet, so besonders wenn der letztere regelmäßig verhindert ist, die
Arbeiten selbst zu verrichten. Der Beschäftigung mit Wissen und wenn dieser nach Lage der
Willen des Arbeitgebers steht es ggec Umstände annehmen muß, daß der Beschäftigte zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einer Mithilfe bedarf. Dies kann z. B. bei der Ebefrau eines Geschäftsführers zutreffen, die durch ihre Tätigkeit eine fremde Hilfskraft ersetzt.
Beteiligung bei einem Gesamtunternehmen.
8. 1“
sonen gemeinsam bei demselben Unternehmen mitwirken: z. B. können die Mitglieder einer genossenschaftlich gestalteten Musikkapelle gleich⸗ berechtigte Mitunternehmer sein.
. Anderseits schließt die Beteiligung bei einem Gesamtunternehmen nicht aus, daß der einzelne Beteiligte ein versicherungspflichtiger An⸗ gestellter dieses Unternehmens ist. So kann das Direktionsmitglied einer Privatsparkasse deren Betriebsbeamter sein, obwohl er zugleich Garant ist; ferner kann das Mitglied einer Molkereigenossenschaft, als ihr Buchhalter, Handlangsgebilfe, oder ein Mitreeder auf einem seiner Reederei gehörigen Schiffe Kapitän sein.
Entgelt.
6) Die Versicherungspflicht ist auf Personen beschränkt, die gegen Entgelt tätig sind. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Pohn auch Gewinnanteile, Sach⸗ und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder vüen ibm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält (§ 2
Es kommt also nicht darauf an, worin die Leistung besteht, sofern sie nur Vermögenswert hat. Neben der Hingabe von Geld oder Naturalien kommt namentlich die Gewährung von Gelegenheit zu einem lohnenden Nebenerwerb in Betracht. Zum Entgelt gehören auch Provisionen. Ferner, soweit sie für den Versicherten einen wirt⸗ schaftlichen Vorteil bedeuten, Reisespesen und Reisekosten; dagegen nicht der Teil der v der z. B. den Postagenten für Be⸗ schaffung, Heizung und Beleuchtung eines Dienstraums gewährt wird und dafür erforderlich ist.
Zum Entgelt gehören auch sogenannte Weihnachtsgratifikationen und ähnliche Leistungen, die ohne Vertragszwang in gewisser Höhe gegeben zu werden pflegen. 1 Von den in §2 erwähnten Arten des Entgelts bezeichnet Gehalt“ die auf längere Zeiträume bemessene Vergütung für Dienstleistungen höherer Art, „Lohn“ die auf kürzere Zeiträume oder nach der Menge der Leistung bemessene Vergütung für untergeordnete Leistungen. „Gewinn⸗ anteil“ ist jeder Anteil am Ertrage der Arbeit, bei Handlungsgehilfen u. dgl. meist nach dem Geschäftsgewinn eines Jahres bemessen, aber auch die in anderer Weise nach dem Ertrage bemessene Vergütung G. B. Erböhung der festen Vergütung bei Verstärkung des Betriebs). „Sachbezüge“ umfaßt alles, was als Gegenstand ꝛenschlichen Ge⸗ braucks oder Verbrauchs verwendbar oder verwertbar ist, also nicht nur Wohnung, Kleidung, Nahrungemittel, Feuerung u. dgl., sondern auch 3. B. Landnutzung, Viehfutter, Aussaat, Erlaubnis zur Ein⸗ stellung von Schafen in die Herde des Dienstherrn, sodaß sie an Futter und Weide teilnehmen, sowie freie ärztliche Behandlung. „Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 bezieht sich nicht nur auf Sach⸗ leistungen neben Geldlohn, sondern auch auf einen ausschließlich in Sachbezügen bestehenden Entgelt.
Für Sachbezüge sieht Abs. 2 des § 2 eine Wertfestsetzung nach Ortspreisen vor, die namentlich für die Anwendbarkeit des § 16
Freier Unterhalt.
7) Nach § 7 des Gesetzes ist eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, versicherungsfrei. Der „freie Unterhalt“ erfüllt an sich den Begriff des Entgelts; § 7 nimmt
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Per—.
den Betriebsbegriff erfüllen.
1912.
§7 ist im allgemeinen auch dann anwendbar, wenn zwar ursprünglich Geldlohn verabredet war, dieser aber demnächst nicht gezahlt, sondern auf den tatsächlich gewährten Unterhalt verrechnet wird. Anderseits verliert die Vergütung nicht dadurch die Eigenschaft des Barlohns, daß sie dem Beschäftigten lediglich in Gestalt des freien Unterhalts
zugute kommt. b. Nebensächliche Geldleistungen.
b. Neben dem vollständigen oder teilweisen Unterhalte gewährte unerhebliche Barlohnzahlungen (z. B. sogenanntes Taschengeld), die den Empfäager in den Stand setzen sollen, gewisse geringfügige Lebens⸗ bedürfnisse zu befriedigen, haben häufig, auch wenn sie nicht lediglich freigebige Zumendungen und dann überhaupt nicht „Entgelt“ sind, keine selbständige rechtliche Bedeutung. Vielmehr nehmen sie als nebensächliches Zubehör das Wesen der Hauptleistung, nämlich der Unterhaltsgewährung an. Ob dies zutrifft, läßt sich nur nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Beteiligten entscheiden. “
oc. Art und Maß der Sachleistungen.
c. Damit § 7 anwendbar wird, müssen die Sachbezüge nach Art und Maß zur Bestreitung des Unterhalts geeignet und bestimmt sein. Eine Reihe von Sachbezüͤgen scheidet schon damit aus, daß sie nicht zur unmittelbaren Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen (Land⸗ nutzung, Weide, Gespannvorhaltung u. dgl.). Aber auch Lebens⸗ miltel usw. brauchen nicht unter den Begriff des Unterhalts zu fallen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Lebensmittel nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Ver⸗ oder Gebrauch, e aber nach vorbestimmtem Maße zu beliebiger Verfügung gegeben werden.
Löhnung durch Dritte oder an Dritte.
8) Ein Beschäftigtwerden gegen Entgelt kann in der Weise vor⸗ kommen, daß dieser nicht von dem eigentlichen Arbeitgeber, sondern von Dritten gewissermaßen für Rechnung des Arbeitgebers hergegeben wird (bgl. § 2 Abs. 1 am Ende), oder daß nicht der Arbeitnehmer, .. Mittelsperson die Vergütung von dem Arbeitgeber empfängt.
Unter dem ersteren Gesichtspunkte sind die Gebühren, auf die manche Arten von Angestellten anstatt fester Besoldung angewiesen werden, als „Entgelt“ im gesetzlichen Sinne anzusehen.
Unter den zweiten Gesichtspunkt gehören Fälle, wie der einer Ehefrau, die durch den Arbeitgeber ihres Ehemanns mit einem Teil der von diesem übernommenen Arbeiten ohne gesonderte Bezahlung beschäftigt wird (vgl. Ziffer 5).
Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes. 9) Der Jahresarbeitsverdienst des Beschäftigten darf 5000 ℳ nicht übersteigen, wenn die Versicherungspflicht Platz greifen soll. „Einkunfte aus anderen Quellen als der Lohnarbeit, z. B. ein Zinseinkommen, bleiben bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes außer Betrocht. Ferner ist abzurechnen, was auf die Arbeitsleistung einer anderen Person, z. B. der Ehefrau, als Vergütung entfällt.
Zusammenzurechnen ist, was dieselbe Person aus verschiedenen
unter das Gesetz fallenden Stellungen bezieht.
II. Die einzelnen Gruppen der Versicherungspflichtigen.
Angestellte in leitender Stellung. Hauptberuf.
10) Angestellte in leitender Stellung sind Personen, die nach der Art ihrer Stellung nicht zu ausführender, sondern zu selbständiger Tätigkeit berufen sind, also z. B. die Betriebsdirektoren in Industrie ung. ee ve- e v Betriebe, die 86 größerer Landgüter. Sie sind versichert, wenn diese Beschäftigun ihren Hauptberuf bildet. 8n h Teaee
Das Erfordernis, daß die Beschäftigung als Angestellter den Hauptberuf des Beschäftigten bilden müsse, schließt die Anwendung des Gesetzes für vorübergehend Beschäftigte sowie für solche Angesfellte aus, die ihre Stellung nur nebenamtlich versehen (z. B. Gewerbetreibende, die nebenbei die Geschäfte eines Gemeindeschreibers, eines Postagenten, des Rendanten einer Darlehnskasse wahrnehmen). Der Hauptberuf bestimmt sich bei mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem Verhältnisse der auf sie ver⸗ wendeten Arbeitszeit und des dafür gewährten Entgelts. Wenn neben einer hierher gebörigen Tätigkeit keine andere Erwerbslätigkeit ausgeübt, viel⸗ mehr der Lebensunterbalt im übrigen aus Vermögen bestritten wird, so bildet sie darum nicht notwendig den Hauptberuf. Es kommt noch darauf an, oh die Beschäftigung, sei es, weil sie die Arheitskraft haupt⸗ sächlich in Anspruch nimmt, sei es, weil sie den Beschäftigten einem bestimmten Gesellschaftskreise zuweist, für die Lebensstellung tatsächlich oder nach seiner Ansicht maßgebend ist; dabei wird auch auf die Höbe und Sicherheit des Arbeitsentgelts Wert zu legen sein. — mehrere Tätigkeiten ausgeübt, deren jede den Beschäftigten zum An⸗ gestellten macht, so kommt es darauf an, ob die Gesamtheit dieser Beschäftigungen gegenüber der sonstigen, nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit den Hauptberuf bildet.
Betriebsbeamte.
11) Das Gesetz seßst Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in gehobener Stellung nach gewisser Richtung hin zusammen. Der Begriff des Betriehsbeamten erfordert das Vorhandenfein eines Betriebs und eine gewisse Stellung innerhalb dieses Betriebs. Ein Betrieb in diesem Sinne ist ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher, d. h. auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten. Die Gemein-. nützigkeit des Unternehmens schließt den Betriebsbegriff nicht aus. Der Stellung des Betriebsbeamfen im Betrieb ist eigentümlich ein Zurücktreten der persönlichen Mitwirkung bei den Herstellungs⸗ und Gewinnungsvorgängen, eine gewisse Beteiligung bei der Leitung, eine Aufsichtsstellung gegenüber den nur ausführenden Arbeitern, Gesellen und Gehilfen. Ein Betriebsbeamter ist demnach eine in dem Be⸗ triebe mit einer über die Tätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinaus⸗ 8 gehenden, leitenden oder beaussichtigenden Stellung betraute Person. 8 Die Geschäfte eines Einzelhaushalts bilden keinen Betrieb, auch nicht die Bewirtschaftung eines Haus⸗ oder Ziergartens. Wohl aber kann die Wirtschaftsführung eines Pensionats und ähnlicher Anstalten Dasfelbe gilt, wenn mit der Hauswirt⸗
„ Keinen Unterschied machen grundsätzlich Geschlecht oder Familien⸗ band. Das Gesetz findet Anwendung dleh ee ch auf nenn Aahe wie uf weibliche Personen, auf Verheiratete wie auf Ledige.
Jedoch begründet die Beschäftigung eines Chegalten durch anderen keine Versicherungspflicht (§ 6). v“ — „Staatsangehörigkeit.
6 Wird ein Beschäftigungsverhältnis gemäß Ziffer 2 durch das Zesetz räumlich erfaßt, so ist es, vorbehaltlich der Vorschrift in § 362, 8* e Belang, ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte oder beide deutscher oder fremder Staatsangehörigkeit sind. Namentlich sind die 8 Inlande beschäftigten Ausländer grundsätzlich versicherungspflichtig, 2 2 H ang demac. 3 vdee⸗ eenn cerehfen beabsichtigen nd daher keine Aussicht auf Erfüllung der Warte oder den Bezu
der Versicherungsleistungen haben. 8 8 g
Erwerbsfähigkeit.
Januar/ Juli pr. ult. 88,45, Oesterr. 88,50, Ungar. 4 % Goldrente 108,20, Ungar. 4 % Rente in Kr.⸗W.
88,45, Türkische Lose per medio 239,50, Orientbahnaktien pr. ult.
—,—, Oesterr. Staatsbahnaktien (Franz.) pr. ult. 716,75, Südbahn⸗ gesellschaft (Lomb.) Akt. pr. ult. 95,50, Wiener Bankvereinaktien 529,50, Oesterr. Kreditanstalt Akt. pr. ult. 645,50, Ungar. allg. Kreditbankaktien 841,00, Oesterr. Länderbankaktien 529,00, Unionbank⸗ aktien 615,50, Deutsche Reichsbanknoten pr. ult. 117,85, Brüxer Kohlenbergb.⸗Gesellsch.⸗Akt. —,—, Oesterr. Alpine Montangesell⸗ schaftsaktien 988,25, Prager Eisenindustriegef.⸗Akt. es b London, 5. Juli. (W. T. B.) (Schluß.) 2 ½ % Englische Fprfols 185 . vrompt 28 ¼, Privat⸗ bkont 2 ¾4. — Bankeingang ’. . 8 Paris, 5. Juli. (W. T. B.) (Schluß.) 3 % Franz. eente 92,50. 86 Madrid, 5. Juli. (W. T. B.) Wechsel auf Paris 105,65. FEissabon, 5. Juli. (W. T. B.) Goldagio 11.. New York, 5. Juli. (W. T. B.) (Schluß.) Die Börse er⸗ öffnete bei ziemlich lebhaftem, meist professionellem Geschäft in un⸗ regelmäßiger Haltung; bevorzugt waren Canadian Pactfic Shares sowie Hillwerte auf die Regenmeldungen aus dem Nordwesten. Unter Führung von Amalgamated und Reading Shares kam eine beträcht⸗ liche Abschwächung zum Durchbruch; es wurden größere Positions⸗
5 „und die Baissepartei drückte mit Blanko⸗ . dr 9den Markt. Die relativ gute Aufnahmefähigkeit gebot Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 7000, Ausfuhr
1 einer weiteren Abwärtsbewegung Einhalt, und bei geringen nach Großbritannien 22 000, Ausfuhr nach dem Kontinent 16 000, 3 ebbeeSöewankungen sette sich eine leichte Erholung durch. Nachmittags] Vorrak 324 000. v“
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 5. Juli 1912:
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier
Anzahl der Wagen 1 Gestellt. 27 724 10 81 1 Nicht gestellt. — ee .“ — Laut Meldung des „W. T. B.“ betrugen die Einnahmen der Oesterreichischen Südbahn vom 1. bis 30. Juni: 12 568 489 Kronen, gegen die endgültigen Einnahmen des entsprechenden Zeit⸗ raums des Vorjahres Mehreinnahme 145 533 Kronen und lhegen die vorläufigen Einnahmen mehr 449 643 Kronen. Richtigstellung: für Februar mehr 788 380 Kronen. — Die Betriebsrobeinnahme der Schantung⸗Eisenbahn betrug im Juni 1912: 262 000 mexika⸗ nische Dollars gegen 233 000 mexikanische Dollars im Vorjahr, und vom 1. Januar bis 30. Juni 2 176 000 gegen 1 803 000 mexikanische Dollars im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Die Mehreinnahme beträgt somit 373 000 mexikanische Dollars oder 20,687 %o. KNew York, 5. Juli. (W. C. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 19 940 000 Dollars gegen 15 300 000 Dollars in der Vorwoche; davon für Stoffe 2 796 000 Dollars gegen 2 150 000 Dollars in der Vorwoche. New York, 5. Juli. (W. T. B.) In der vergangenen Woche wurden 366 000 Dollars Gold und 78 000 Dollars Silber eingeführt; aus fföhrt wurden 2 192 000 Dollars Gold und
Glasgow, 5. Juli. (W. T. B.) Die Vorräte von Middlesbrough⸗Roheisen in den Stpores belaufen sich auf 306 630 t gegen 312 720 t in der Vorwoche. 1
Paris, 5. Jult. (W. T. B.) (Schluß.) Rohzucker ruhig, 88 % neue Kondition 31 ¾ — 33 ½. Weißer Zucker matt, Nr. 3 für 100 kg Juli 42 ⅞, August 42 ⅞, Oktober⸗Januar 33 ⅜,
„April 33 ¾. Januar⸗April 33 ¾ (W. T. B.) Java⸗Kaffee good
Amsterdam, 5. Juli. ordinary 53. — Bancazinn 126. Antwerpen, 5. Juli. (W. T. B.) Petroleum. Raffiniertes Type weiß loko 23 ⅛ bez. Br., do. für Juli 23 ½ Br., do. für August 23 ¾ Br., do. für September⸗Oktober 24 Br. Fest. — Schmalz für Juli 129 ½. 8 New York, 5. Juli. (W. T. B.) (Schluß.) Baumwolle 109 8 für Frteashe 1819 1 h2. 888 5 1,90, do. ew Orleang loko middl. 12 ½, Petroleum Refine 4 Berufsunfähigkeit schließt die B zes icht aus. 9 g Cabch L10,5028 9s ean 1e n bhe steam Beübig. der Ver üern schufn Bernlckfun vüingkertz Bencge 1299 ve.ns 8. 5 d11,00, Jucher fanr eff ö1“ chehe infolge Schwäche seiner körperlichen und geistigen 27, eidefr n iverpoo 8 affee Rio Nr. * . 1ero, 148, do. sür Zull⸗19873 do. sir September 1352, Kupfer 20. Demnater gesebn st eevecsshennneese⸗
Standard loko 16,877 —17,25. Zinn 40,10 48,78. s beSe. In. 40 B.) Baumwoll⸗ ie Paragraphen dieses Gesetzes zu verstehen.
.Freier Unterhalt“ ist dasjenige Maß von wirtschaftlichen Bütern,en bbö n notwendigen Lebens⸗ edürfnisse ugestellten erforderlich ist. Hierzu gehören jedoch Um wirtschaftliche Tätigkeit handelt es si nest, man veramaft Bergsticung. Feleldumg u. dgl. sondern auch obrigkeitlicher Befugnisse. Demgemaͤß fiad sch. lediglich bei den so⸗ mec .Reene 8 821 * er, dem Geschlecht und den genannten regiminellen Aufgaben der Kommunalverwaltung be⸗ 2 Lne dn aen is nn e 8 5 ngen⸗ 1 schaftigten Personen nicht Betriebsbeamte, und zwar auch dann nicht, 3 olgendes zu bemerken: soenn sich ihrer eigentlichen Amts verwaltung eine wirtschaftliche Tätig⸗ insbesondere: a. Sachleistung, nicht Geldlohn. „keit, z. B. auf dem Gebiete der Land⸗ oder Forstwirtschaft oder des a. Grundsätzlich kommen nach der vorstehenden Begriffsbestim- Bauwesens, hinzugesellt. mung nur Sachleistungen in Betracht. Wer nur Geldzahlungen Soweit aber der Staat oder die Gemeineverbände Träger eines empfängt, mögen sie auch den unbedingt zum Lebensunterhalt erforder, besonderen auf Erwerb gerichteten Unternehmens sind, wie bei staat⸗ lichen Betrag nicht übersteigen oder nicht einmal erreichen, fällt nicht lichen Fabriken, Berg⸗ und Hüttenwerken, einer stadzcie Brauerei unter § 7. Andernfalls würde zu Unrecht eine Arbeit schon deshalb oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, bei Gemeindeforsten usw., von der Versicherung frei sein, weil sie gering gelohnt wird. Die ist auch ein Beirieb im Sinne des Gesetzes gegeben. vesefagise. der Zahlung kann indes die Eigenschaft als Arbeits⸗ Ein Betrieb kommt ferner nicht in — bei den Verwaltungen entgelt ausschließen. 1 der Versicherungsträger. Geldaufwendungen des Arbeitgebers, um z. B. den Arbeitnehmer bei einem Dritten in Kost zu geben oder einzumieten, machen den Arbeitsentgelt nicht zu einem Geldlohne. Dies trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber in jedem Bedarfsfalle dem Bediensteten selbst den zur Anschaffung des erforderlichen Gegenstandes (z. B. von Kleidungsstücken) notwendigen Geldbetrag gibt. Die Vorschrift des
schaft ein gewerbliches Unternehmen oder eine Landwirtschaft ver⸗
unden ist. den nicht bei der Ausübung 8
Als Betriebsbeamte sind hiernach anzusehen, soweit sie nicht An-⸗
gestellte in noch höherer, insbesondere in leitender Stellung sind: ddie Gutsverwalter, Gutsinspektoren nnd in ähnlicher Stellung Beschäftigten, die technisch gebildeten Betriebe ten Industrie, Bergbau, Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, wirtschaft, Jagd, Handel und Verkehr, einschließlich der 3
für Angestellte vom eere Bezeichnung sind