1912 / 171 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 2, welche die Verbandsangehörigen von der Verpflich⸗

Länder erfordern, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind, was sie in möglichst kurzer Frist zu tun sich verpflichten. Artikel 17 b.

Die Uebereinkunft soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung ab in Kraft bleiben. 8 Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das Land, welches sie ausspricht; für die übrigen vertragschließenden Länder bleibt die Uebereinkunft wirksam. Ann rif ehthsgier ddie Ratifikationen

Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikatio sollen in 8Kafhington spätestens am 1. April 1913 hinterlegt werden. Sie tritt in den Ländern, welche sie ratifiziert haben, einen Monat nach Ablauf dieser Frist in Kraft.

1 Diese Akte mit ihrem Schlußprotokoll wird zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, ersetzen: die Pariser Ueber⸗ einkunft vom 20. März 1883; das Schlußprotokoll dazu; das Madrider Protokoll vom 15. April 1891, betreffend die Aus⸗ stattung des Internationalen Bureaus; und die Brüsseler Zusatz⸗ akte vom 14. Dezember 1900. Jedoch bleiben die . Akte in den Beziehungen zu denjenigen Ländern in Kraft, welche die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.

1 Artikel 19. Die gegenwärtige Akte wird in einem Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt werden wird. Eine Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer über⸗ mittelt werden. .“

Schlußprotokoll.

eb1“; e“ Die Worte „gewerbliches Eigentum“ sollen in ihrer weitesten Bedeutung verstanden werden; sie umfassen jede Produktion auf dem Gebiete der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Früchte, Vieh usw.) und der Gewinnung der Bodenschätze (Mi Mineralwässer usw.). 1— Zu Artikel 2.

a. Unter der Bezeichnung „Erfindungspatente“ sind die von den Gesetzgebungen der vertragschließenden Länder zu⸗ gelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Ein⸗ führungs⸗, Verbesserungs⸗ usw. Patente inbegriffen, und zwar sowohl für Verfahren als auch für Erzeugnisse.

b. Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmung des

tung eines Wohnsitzes und einer Niederlassung befreit, aus⸗ legender Art ist und daher auf alle Rechte Anwendung finden muß, die auf Grund der Uebereinkunft vom 20. März 1883 vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Akte entstanden sind. c. Es besteht Einverständnis, daß die Gesetzgebung der vertragschließenden Länder über das Verfahren vor den Ge⸗ richten und die engen dieser Gerichte sowie die Vor⸗ schriften der Gesetze, betreffend Patente, Gebrauchsmuster, Marken usw. über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters durch die Bestimmungen des Artikel 2 in keiner Weise berührt werden. 8

Zu Artikel 4 1

Es besteht Einverständnis, daß, wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, die Prioritätsfrist nur die⸗ jenige sein wird, die der Artikel 4 für gewerbliche Muster und Modelle bestimmt hat. Zu Artikel 6. Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmung des ersten Absatzes des Artikel 6 nicht die Befugnis ausschließt, vom Hinterlegenden eine von der zuständigen Behörde ausge⸗ stellte Bescheinigung der ordnungsmäßigen Eintragung im Ur⸗ sprungslande zu verlangen. 8 1 Es besteht Einnerständnis, daß der Gebrauch von öffent⸗ lichen Wappen, Abzeichen oder Ehrenzeichen, der nicht durch die zuständigen Stellen gestattet wurde, oder der Gebrauch der in einem Verbandsland eingeführten amtlichen Prüfungs⸗ und Gewährzeichen und ⸗stempel als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend im Sinne der Nr. 3 des Artikel 6 angesehen werden kann. 1“

Es sollen jedoch Marken nicht als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden, wenn sie mit Ermächti⸗

ung der zuständigen Stellen die Darstellung von öffentlichen appen, Abzeichen oder Ehrenzeichen enthalten.

1 Es besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend ange⸗ sehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft. 1u“

Das gegenwärtige Schlußprotokoll, welches gleichzeitig mit

der am heutigen Tage geschlossenen Akte ratifiziert werden soll,

soll als wesentlicher Teil dieser Akte angesehen werden und die⸗ selbe Kraft, Gültigkeit und Dauer haben.

Denkschrift.

Artikel 14 der Pariser Uebereinkunft zum Schutze des ge⸗ werblichen Eigentums vom 20. März 1883 bestimmt, daß die Uebereinkunft periodischen Revisionen unterzogen werden soll, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen, und daß zu diesem Zwecke der Reihe nach in einem der vertragschließenden Staaten 1 zwischen den Delegierten dieser Staaten stattfinden

ollen.

Die ersten Konferenzen wurden abgehalten 1886 in Rom und 1890 in Madrid, indessen wurden die dort gefaßten Be⸗ schlüsse nicht ratifiziert. Die nächste Konferenz fand 1897 und 1900 in Brüssel statt. Sie verfolgte hauptsächlich den Zweck, die Bestimmungen des Unionsvertrags über die Prioritätsfristen der Patentanmeldungen und über den Patent⸗Ausführungs⸗ zwang Abänderungen zu unterziehen, die den Anschluß weiterer Staaten, insbesondere Deutschlands, ermöglichen würden. Deutschland ist der Union mit Wirkung vom 1. Mai 1903 beigetreten. 1

Auf der Brüsseler Konferenz von 1897 hatte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Verbandsländer ein⸗ geladen, die nächste Konferenz in Washington abzuhalten. Ver⸗ schiedene Gründe, nicht zuletzt der Wunsch, die neue Konferenz durch eine längere und eingehende Prüfung der in Betracht kommenden Fragen vorzubereiten, haben bewirkt, daß die Konferenz erst zum Frühjahr 1911 einberufen wurde. Für die vorbereitenden Arbeiten sind besonders die Verhandlungen der

priété industrielle und, soweit die deutschen Interessen in Betracht kommen, die Arbeiten des deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums von Wert gewesen. Die Verhandlungen der Washington⸗Konferenz dauerten vom 15. Mai bis 2. Juni 1911. Auf der Konferenz waren sämt⸗ liche Verbandsländer, mit Ausnahme von Serbien, vertreten, d. h.: Belgien, Vereinigte Staaten von Brasilien, Cuba, Däne⸗ mark, Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich, Großbritannien, Japan, Italien, die Vereinigten Staaten von Mexiko, die Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien, Tunis, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika. B Von Ländern, die dem Verbande nicht angehören, waren Vertreter anwesend von: Bolivia, Canada, Chile, Columbia, Costa⸗Rica, Ecuador, Griechenland, Haiti, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Persien, Rußland, Salvador, Siam, Türkei. Den Verhandlungen lag zugrunde ein von dem Berner Bureau ausgearbeitetes, von der Regierung der Vereinigten Staaten gebilligtes ausführliches Programm. Außerdem hatten verschiedene Staaten, darunter Deutschland, besondere Vor⸗ schläge eingereicht. In der Hauptsache handelte es sich um folgende Fagen: 2 8

1) Beseitigung des Erfordernisses von Wohnsitz oder

Niederlassung für den Unionsangehörigen (Begriff der

nnationaux*, Artikel 2)) 1

Ausbau der Bestimmungen über das Prioritätsrecht

(Artikel 4),

Sicherung der Unabhängigkeit der Patente und der

Marken (Artikel 4 b), 1“

Erleichterung der Ausführungspflicht für Patente und

Muster (Artikel 5), 8 8

Erfordernisse der Marken (sog. telle quelle-Klausel,

Artikel 6), 1

Schutz der Verbandsmarke (marque collective),

Ta.N gelanssscerte⸗ (Artikel 11),

Schutz der Geschmacksmuster,

Schu gegen unlauteren Wettbewerb (Artikel 10 b),

Schutz in den Kolonien und in den Konsulargerichts⸗

bezirken. Nicht über alle Punkte dieses umfangreichen Programms konnte die unionsrechtlich erforderliche Stimmeneinheit erzielt werden. Immerhin hat das Unionsrecht durch die Washington⸗ Konferenz in wichtigen Punkten eine Erweiterung und Ver⸗ stärkung erfahren, die auch vom deutschen Standpunkt aus als erwünscht bezeichnet werden kann. Nachstehend sind die Be⸗ schlüsse der Konferenz im einzelnen ausführlich erörtert, sodann sind kurz die Fragen bezeichnet, die nicht die Zustimmung aller Verbandsländer gefunden haben. In der Anlage sind die von der Konferenz beschlossenen Wünsche wiedergegeben.

Allgemeines. Neuer Text. Gegenstand des Schutzes.

Die Pariser Akte vom 20. März 1883 und die Brüsseler Zusatz⸗ akte von 1900 sind zusammen mit den Beschlüssen der Washington⸗ Konferenz zu einem einheitlichen neuen Abkommen umgestaltet worden. Die neue Akte führt den Namen Convention d'Union de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle revisée à Bruxelles le 14 dscembre 1900 et à Washington le 2 juin 1911. Sie ist einheitlich in dem Sinne, daß sie von den Verbandsländern nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Vorbehalte, wonach ein Land eizelne Beschlüsse der Washington⸗ Konferenz annehmen, andere aber ablehnen kann, sind unzulässig. Anderseits werden die früheren Akte in den Bezichungen derjenigen Länder Geltung behalten, welche die neue Akte nicht ratifizieren werden. Die Ratifikation soll spätestens am 1. April 1913 erfolgen mit der Wirkung, daß die neue Akte einen Monat nach diesem Zeit⸗ punkt in Kraft tritt. 8 G

Im neuen Texte sind die alten Artikelnummern beibehalten. Die neuen Vorschriften sind an entsprechender Stelle eingeschaltet und haben einen Buchstabenzusatz erhalten (Artikel 7 b usw.). Auch die Schlußprotokolle zu der Pariser und der Brüsseler Akte haben, soweit ihre Bestimmungen aufrechterhalten sind und nicht nur erläuternde Bedeutung besitzen, in dem neuen Texte Aufnahme gefunden. Einzelne Vorschriften, die wesentlich der Auslegung des Unionsrechts dienen, sind in einem neuen Schlußprotokolle niedergelegt. 1

Im Artikel 1 der Pariser Akte von 1883 waren die Gründungs⸗ staaten der Union dem Namen nach aufgeführt. Dieser Artikel, der infolge des Beitritts zahlreicher neuer Länder schon längst nur historische Bedeutung besaß, ist durch die allgemeine einleitende Bestimmung er⸗ setzt, daß die vertragschließenden Länder die Union pour la pro- tection de la propriété industrielle bilden. Ferner ist der Aus⸗ druck Etat durch den Ausdruck Pays ersetzt, welcher der Ver⸗ schiedenheit der inneren Verfassung der einzelnen Länder besser ent⸗ spricht. Sonst ist zu bemerken, daß entsprechend der Entwicklung des Umonsrechts und der inneren Rechte der Verbandsländer in den Artikeln 2, 4, 11 und 12 die Gebrauchsmuster und im Artikel 2 die Ursprungsbezeichnungen und die Abwehr unlauteren Wettbewerbs aus⸗ drücklich aufgenommen, und im Schlußprotokoll einige veraltete Definitionen („Propriété industrielle“, vbrevet d'invention“) richtig gestellt oder ergänzt worden sind.

Artikel 2 (Unionsberechtigte Personen, “X“ Die Gesetzgebung einzelner Verbandsländer macht den Schutz davon bbe ncg daß der Anmelder Wohnsitz oder Niederlassung im Inland besitzt. Diese Forderung kommt für den fremden Unions⸗ angehörigen tatsächlich der Versagung des Schutzes gleich. Zwar ist in der Literatur die Auffassung vertreten, daß schon nach der gegen⸗ wärtigen Fassung der Artikel 2 bei richtiger Auslegung des Ausdrucks „nationaux“ die Voraussetzung von Wohnsitz und Niederlassung von den Unionsangehörigen nicht gefordert werden kann Indessen hat diese Auffassung nicht überall die Zustimmung der Gerichte und sorst⸗ beteiligten Behörden gefunden. Die Konferenz hat deshalb beschlossen, im Artikel 2 ausdrücklich festzustellen, daß den Verbandsangehörigen die Verpflichtung eines Wohnsitzes oder einer Niederlassung in dem Lande, wo der Schutz in Anspruch genommen wird, nicht auferlegt werden darf. Zugleich ist im Schlußprotokoll ausgesprochen, daß diese Be⸗ stimmung auslegenden Charakter und damit rückwirkende Kraft auf die unter dem bisherigen Unionsrecht erworbenen Rechte besitzt. In dem Schlußprotokoll ist ferner klargestellt, daß die neue Vorschrift sich nur auf den materiellen Schutz, nicht auf prozeßrechtliche Ver⸗ hältnisse bezieht, daß insbesondere der Vertreterzwang für den Aus⸗ länder dort, wo er besteht, nicht beseitigt ist. 8

Artikel 4 (Prioritätsrechtz.

Durch Art kel 4 des Unionsvertrags werden für die Verbands⸗ angehörigen gewisse prioritätische Rechte begründet. Hat ein Ver⸗ bandsangehöriger in einem Verbandsland die Anmeldung eines Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Warenzeichens bewirkt und die gleiche Anmeldung binnen der im Artikel 4 bestimmten Fristen in einem anderen Verbandsland folgen lassen, so kann er beanspruchen, daß seine Anmeldung für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und des Verhältnisses der Anmeldung zu anderen An⸗ meldungen so behandelt wird, als sei die Nachanmeldung zur Zeit der Voranmeldung erfolgt. Diese Vorschrift ist in den einzelnen Verbands⸗ ländern verschieden ausgelegt und angewendet worden. Zweifel sind zunächst darüber entstanden, 0 auch der Rechtsnachfolger des Anmelders, sei er Verbandsangehöriger oder nicht, das Prioritätsrecht in Anspruch

in denen das Prioritätsrecht geltend zu machen ist. Während nach der deutschen Rechtsübung die Unionspriorität nicht sofort bei der Anmeldung, sondern erst dann begehrt zu werden braucht, wenn sich ergibt, daß der Zeitpunkt der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt der Neuheit der Erfindung oder der Kollision der Anmeldung mit anderen Anmeldungen füuͤr die Erteilung des Schutzes wesentlich ist, wird in anderen Ländern verlangt, daß in allen Fällen das Prioritätsrecht ausdrücklich sofort bei der Nachanmeldung geltend zu machen ist Verschieden wird auch die Frage beantwortet, welche Nachteile sich an das Unterlassen der Geltendmachung des Prioritäts⸗ anspruchs bei der Anmeldung knüpfen. Schließlich bestehen Meinungs⸗ verschiedenheiten darüber, ob dem Gebrauchsmuster, wie es das deutsche und das japanische Recht kennen, die zwölfmonatige Frist des Patents oder die viermonatige Frist des Musters gebührt. 8 Von der Washington⸗Konferenz ist diese letztere Frage, ent⸗ sprechend dem deutschen Wunsche, im Sinne der Gleichstellung des Gebrauchsmusters mit dem Patent entschieden worden. Dem Ge⸗ brauchsmuster steht also der Regel nach die zwölfmonatige Frist zur Verfügung. Nur dann, wenn das Gebrauchsmuster in einem anderen Verbandsland nicht als Patent oder Gebrauchsmuster, sondern, wie es z. B. nach englischem Rechte unter Umständen möglich ist, als Muster angemeldet wird, soll die Frist, wie auch sonst bei Mustern, vier onate betragen. 1 1 5 88 Ferner ausgesprochen, daß auch der Rechtsnachfolger des Patent⸗, Muster⸗ oder Zeichenanmelders die Priorität aus der An⸗ meldung begehren kann. Dabei ist jedoch die Frage, ob der Rechts⸗ nachfolger Verbandsangehöriger sein muß, nicht entschieden, die Regelung vielmehr wegen der Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse, die sich an den Begriff der Rechtsnachfolge knüpfen, dem inneren echte überlassen. 8 83 der Geltendmachung des Prioritätsrechts wurde auf der Konferenz davon ausgegangen, 2 es dem Interesse der durch die Anmeldung betroffenen gewerblichen Kreise nicht entspricht, wenn der Zeitpunkt der Geltendmachung der Priorität dem Belieben des Anmelders überlassen bleibt, zumal dadurch auch der über die Nach⸗ anmeldung entscheidenden Behörde Schwierigkeiten erwachsen. Viel⸗ mehr soll der Anmelder verpflichtet sein, die Priorität im Verfahren über die Nachanmeldung ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dieser Grundsatz wurde im einzelnen folgendermaßen durchgeführt: Der Anmelder soll bei der Nachanmeldung eine Erklärung über Zeit und Land der früheren Anmeldung abgeben. Der inneren Gesetzgebung bleibt es vorbehalten zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die Erklärung erfolgt sein muß, und welche Rechtsfolgen sich an die Unterlassung knüpfen, wobei jedoch höchstens der Verlust der Priorität, nicht aber der Verlust des Anspruchs auf das Patent ausgesprocher werden darf. Im übrigen ist noch bestimmt, daß zum Nachweis de Voranmeldung zunächst nur gewisse näher bezeichnete Urkunden

unter Vorbehalt der Nachbringung weiterer Beweisstücke im amtlichen Prüfungs⸗ oder im Streitverfahren verlangt werden dürfen, und daß die Prioritätsangaben bei den die Anmeldung betreffenden Ver⸗

öffentlichungen bekanntzugeben sind.

Artikel 4 b (Unabhängigkeit der Patente). Auch die Vorschrift über die Unabhängigkeit der Patente bedurfte der Klarstellung und Ergänzung. Uebereinstimmung besteht zwar darüber, daß der Bestand eines Patents durch den vorzeitigen Verfall des in einem anderen Verbandsland genommenen Patents, d. h. im Falle des Verzichts, des Erlöschens wegen unterlassener Gebühren⸗ zahlung, der Zurücknahme, der Vernichtung usw. nicht beeinträchtig wird. Dagegen ist in einzelnen Verbandsländern der Zweifel auf getreten, 8 der Grundsatz der Unabhängigkeit, namentlich bei Patenten mit Prioritätsanmeldung, auch auf den Fall des Ablaufs der nor⸗ malen Dauer des Patents Anwendung findet. Die neue Fassung stellt fest, daß die Unabhängigkeit beide Fälle trifft, daß also die Dauer de Patents sich nach der eigenen Anmeldung richtet.

Die Vorschrift ist nicht ohne Vorbehalte angenommen worden Aus den Verhandlungen ist folgendes bervorzuheben. Die Italienische Regierung hat ohne Widerspruch seitens der übrigen Vertretungen erklärt, daß die Vorschrift des Artikel 4 b auf die besonders gearteten Einführungspatente des italienischen Rechtes, sofern sie unabhängig von der unionsrechtlichen Prioritätsfrist beansprucht sind, keine An⸗ wendung findet. Ferner ist von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Auffassung Ausdruck gegeben, daß diejenigen Patente, welche in den Vereinigten Staaten noch unter der Herrschaft des 1897 revidierten Gesetzes von 1874 erteilt worden sind, durch die neue Vorschrift nicht betroffen werden. 8

Artikel 6 (Erfordernisse der Marken).

Die Zunahme des Warenhandels und der gesteigerte Wettbewer im internationalen Verkehre haben die Bedeutung des internationalen Markenrechts mehr und mehr hervortreten lassen. Anderseits hat die seitherige Fassung des Artikel 6 in Verbindung mit der Vorschrift in Nr. 4 des Schlußprotokolls schon seit langer Zeit sich als lücken⸗ haft erwiesen und zu weitgehenden Verschiedenheiten in der Auslegung und Rechtsanwendung geführt. Die Frage der Abänderung des Ar tikel 6 gehörte daher in erster Linie zu den Aufgaben der Washington⸗

Konferenz. 8 Fgler der grundsätzlichen Bestimmung im Artikel 6 Abs. 1 so

jede in dem Ursprungslande vorschriftsmäßig hinterlegte Marke „so wie sie ist“ (telle quelle) in allen anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Dieser Grundsatz hat durch die Bestimmung in Nr. 4 des Schlußprotokolls eine ein schränkende Erläuterung dahin erfahren, daß die telle quelle⸗ Klausel nur die Form der Marke betrifft. In de Würdigung und Anwendung der materiellen Zurückweisungsgründe gegenüber der fremden Marke soll also das innere Recht der Ver⸗ bandsländer freie Hand behalten. Es hat nicht ausbleiben können, daß die Frage, welche Umstände die Form und welche die sonstigen Voraussetzungen der Schutzfähigkeit der Marke betreffen, in den einzelnen Ländern verschieden beantwortet worden ist. Schon auf der Unionskonferenz Brüssel 1897 wurde der Versuch einer Klarstellun unternommen, jedoch konnte damals eine Verständigung nicht erziel werden. Auf der Washington⸗Konferenz ist durch neue Vorschrifte die erwünschte Einheitlichkeit der Rechtsübung in der streitigen Frag gesichert und gleichzeitig eine sachgemäße Weiterbildung des materiellen Markenrechts herbeigeführt worden. Die Regelung ist der Weise geschehen, daß neben der bisherigen Vorschrift des Artikel 6 unter Streichung des Schlußprotokolls diejenigen Fälle im einzelnen aufgeführt sind, in welchen die fremde Marke von der Eintragung zurückgewiesen oder nach der Eintragung gelöscht werden kann Diese Behandlungsweise entspricht dem inneren Rechte der meiste Länder. Die Zurückweisungs⸗ und Löschungsgründe selbst sind na den Grundsätzen der Länder mit Vorprüfung der Marke geregelt und gleichen fast vollständig denen des deutschen Rechtes. Hervorzuheben ist im Hinblick auf die deutschen Verhältnisse folgendes:

Als zuläsiger Zurückweisungsgrund ist unter Nr. 2 an erst Stelle aufgeführt, daß der Marke jede Unterscheidungskraft (tou caractère distinctif) fehlt. Damit aber dieser Grundsatz in der Rechtsübung nicht zu einer dem redlichen Markenverkehre nachteilige Auslegung verleite, hat man ausdrücklich au gesprochen, daß bei der Würdigung der Unterscheidungskraft allen tatsächlichen Verhältnissen, etwaigen längeren Gebrauche der Marke, Rechnung zu tragen ist. 1

In Nr. 3 des neuen Textes ist die Bestimmung des bisberigen Rechtes wiederholt, daß Marken, die den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, nicht eingetragen werden sollen Als Beispiel eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung war i dem bisherigen Schlußprotokolle l'usage des armoiries publique et des decorations angeführt. Diese Bestimmung ist durch die Aufnahme der insignes publiques und der signes poinçons officiels de contrble et de garantie erweitert worden. In die erstere Klasse sind z. B. die nationalen Fahnen. in die letztere die Stempel für Gold⸗ und Silbergeräte zu rechnen. Weiter ist im Schlußprotokolle zum Ausdruck gebracht, daß

Association internationale pour la protection de la Pro-

nehmen kann. Verschiedenheiten zeigt auch die Regelung der Formen,

die Verwendung eines Wappens usw. in der Marke nur dann

ein Hindernis für die Eintragung der Marke bilden soll, 2b die Genehmigung des Wappenberechtigten fehlt. Dieser Grundgedanke war schon bisher in anderen Verbandsländern anerkannt. Er wird künftig auch für Deutschland Geltung gewinnen, woselbst nach der bisherigen Rechtsübung auch im Falle der Zustimmung des Wappen⸗ berechtigten zur Führung des Wappens die Marke von der Eintragung ausgeschlossen wird. Damit würde für das ganze Verbandsgebiet der Rechtszustand hergestellt werden, den Deutschland bereits in den Uebereinkommen mit Oesterreich und mit Ungarn vom 17. Nopember 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 655 und 659) diesen Ländern gegenüber zu⸗ gestanden hat. 2 Schließlich ist auf den letzten Satz des Schlußprotokolls zu Artikel 6 hinzuweisen. Es war bei der bisherigen Auslegung des Artikel 6 vereinzelt die Auffassung vertreten, daß der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im weitesten Sinne zu verstehen sei und daß deshalb eine fremde Mark⸗ schon dann zurückgewiesen werden könne, wenn sie irgendeiner Vorschrift der inneren Markengesetzgebung wider⸗ spreche. Es ist einleuchtend, daß eine solche Auslegung unrichtig ist, da sie das Unionsrecht mittelbar außer Kraft setzt. Um ihr für die öB und eine einwandfreie Ausführung der neuen orschriften des Artikel 6 sicherzustellen, ist bestimmt worden, daß unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung das innere Marken⸗ recht nur insoweit Anwendung finden soll, als es Vorschriften enthält, die in sich selbst, d. b. außerhalb eine Forderung der öffentlichen Ordnung darstellen. 1.“

Artikel 7 b (Verbandsmarken).

Neben den Marken, die von einer einzelnen Person, Gesellschaft

oder Firma zur unterschiedlichen Kennzeichnung ihrer Waren von den Waren anderer benutzt werden (Individualmarke), sind in den letzten Jahren mehr und mehr die Marken von Bedeutung geworden, welche von Verbänden gewählt werden, um für die Waren der einzelnen Verbandsmitglieder eine einheitliche Kennzeichnung zu ermöglichen (Verbandsmarke, marque collective). Die Verbandsmarke dient hauptsächlich dem Z wecke, eine von dem Verbande gebotene Gewähr für Güte oder sonstige Beschaffenheit der Ware durch das Zeichen nach außen hin kundzugeben. Daß der Verband selbst einen Geschäfts⸗ betrieb besitzt, von dem aus der Verkehr mit den Waren sich vollzieht (das in Deutschland geltende Erfordernis der Individual⸗ marke), wird für die Verbandsmarke nicht gefordert, es ge⸗ nügt, wenn die einzelnen Verbandsmitglieder diese Vor⸗ aussetzung erfüllen. Mehrere Länder (z. B. England, Schweiz, Japan der Staatenbund von Australien) haben die Verbandsmarke ausdrücklich durch die Gesetzgebung anerkannt, in anderen Ländern ist sie von der Praxis eingeführt. Sie entspricht der modernen genossen⸗ schaftlichen Entwicklung der Betriebsformen, indem sie zugleich an die alten, der Geschichte angehörenden Zunft⸗ und Innungszeichen an⸗ knüpft. Der Verband kann örtlich begrenzt sein, indem er für die Erzeugnisse einer gewissen Gegend Gewähr bieten will, oder darüber hinaus einen größeren Kreis von Gewerbsgenossen umfassen, die gleiche oder gleihartige Waren vertreiben Immer aber handelt es sich um gewerbliche Zwecke im Sinne des gemeinen Markenrechts. Es liegt in der Natur der Sache begründet, daß die Verbands⸗ marke in besonderem Maße des internationalen Schutzes bedarf, da die widerrechtliche Benutzung des gemeinschaftlichen Zeichens eine schwere Verletzung von Treu und Glauben enthält. Schon auf früheren Unionskonferenzen, zuletzt in Brüssel 1897, war der Versuch unternommen, sie international zu regeln. Die Schwierigkeit der Materie ließ damals eine Verständigung nicht zustande kommen, man mußte sich in Brüssel mit dem bloßen vœn begnügen: que les marques collectives soient protégées en méme titre que les marques individuelles dans les pays de l'Union. Inzwischen ist durch die gesetzgeberische Entwicklung in ver⸗ schiedenen Verbandsländern, durch wissenschaftliche Untersuchungen und praktische Erfahrungen die Natur der Verbandsmarke näher geklärt worden. Aber auch auf der Washington⸗Konferenz sind die Schwierig⸗ keiten nicht verkannt, die einer einheitlichen Regelung noch entgegen⸗ stehen. Es kommen in dieser Beziehung namentlich die Frage der öffentlich⸗rechtlichen Anerkennung des Verbandes, die Frage seiner Rechtsfähigkeit, die Abgrenzung der Befugnisse der einzelnen Genossen im Falle der Verletzung der Verbandsmarke in Betracht. Man erkannte, daß diese Fragen zum Teil so eng mit besonderen Ver⸗ hältnissen der einzelnen Länder und mit Vorschriften des inneren Rechts zusammenhängen, daß auf eine allgemein gültige Regelung des Einzelnen zur Zeit verzichtet werden muß. Daher hat man den Weg beschritten, einerseits die Verbandsländer zu dem Schutze der Verbandsmarke zu verpflichten, anderseits ihnen den Ausbau des Instttuts zu überlassen. Ausdrücklich hervorgehoben ist nur, daß die Existenz des Verbandes mit den Gesetzen des Heimatstaats nicht in Widerstreit stehen darf und daß die Voraussetzung einer gewerblichen Niederlassung von dem Verbande nicht gefordert werden kann.

Artikel 8 bis 10 b (Ursprungsbezeichnungen, unlauterer Wettbewerb).

Im Artikel 9, der die Beschlagnahme fälschlich bezeichneter Waren regelt, ist der bisherige Ausdruck „pourra ötre saisi“ durch den Ausdruck „sera saisi? ersetzt worden. Es besteht im Ver⸗ kehre der Verbandsländer fortan der Grundsatz, daß die wider⸗ rechtlich mit einer falschen Bezeichnung versehene Ware überall dort, wo die Bezeichnung auf den Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt oder nach Maßgabe des Landesrechts sonst vom Verkehr ausgeschlossen werden muß. Die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zählt der neue Text nach dem Vorbild des Madrider Abkommens über die falschen Ursprungsbezeichnungen im einzelnen auf. Dem Fremden stehen hierbei grundsätzlich diejenigen Rechtsbehelfe zur Seite, welche das heimische Recht dem Inländer gewährt Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht sowohl dort, wo die falsche Bezeichnung aufgebracht wird, als auch in dem Lande der Einfuhr. Zum Antrag auf Beschlagnahme sollen im Verkehre der Verbandsländer nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Gesellschaften nach Maßgabe der Vorschriften des inneren Rechtes befugt sein.

Im Artikel 10b war seither vorgeschrieben, daß die Verbands⸗ angehörigen in allen Verbandsstaaten den den Staatsangehörigen egen den unlauteren Wettbewerb zugesicherten Schutz genießen sollen.

se Vorschrift hat eine bemerkens werte Erweiterung dahin erfahren, daß die Verbandsländer sich verpflichten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz (une protection effective) gegen den un⸗ eren Wettbewerb zu gewähren. Anträge, gewisse wichtigere Fälle Hunlauteren Wettbewerbes besonders namhaft zu machen, stießen auf Widerspruch. Uebereinstimmung bestand anderseits darüber, daß es den Unionsländern freisteht, od sie den Schutz durch Spezial⸗ vorschriften oder durch eine allgemeine Rechtsklausel sicherstellen wollen, wie sie dem französischen und anderen Gesetzen eigentümlich ist.

Artikel 16b (Kolonien und Konsulargerichtsbarkeit).

Das bisherige Recht enthält keine Bestimmung über die Geltung es Unionsrechts in den Kolonien und über den gegenseitigen Schutz der Angehörigen in den Konsulargerichtsbezirken. Nach dem Vorbild der Revidierten Berner Uebereinkunft für den Fchut der Werke der Literatur und Kunst (Artikel 26) sind im rtikel 16 b Vorschriften über die Erstreckung der Anwendbarkeit des mionsrechts auf die Kolonien und Besitzungen aufgenommen 1 er gegenseitige Schutz der Staatsangehörigen in den Kon⸗ sulargerichtsbezirken ist bisher durch zahlreiche Einzelabkommen zwischen den verschiedenen Ländern geregelt. Die meisten dieser Ab⸗ 8 nn betreffen den Verkehr in den Konsulargerichtsbezirken Chinas und beschränken sich auf den Markenschutz. Das Berner Bureau 8 beantragt, den Schutz der Konsulargerichte den Verbandsange⸗ grigen allgemein gegenseitig zuzugestehen. Der Gedanke fand im Sen zipe Billigung, in der Fassung konnte aber die erforderliche mmeneinheit nicht erzielt werden. Es wurde jedoch der vœu an⸗

benommen, wonach dem Berner Bureau aufgegeben ist, den Entwurf

der rein markenrechtlichen Seite,

1.“ Schlußbemerkungen.

Schon oben wurde bemerkt, daß von den der Konferenz vorgelegten Fragen mehrere nicht die unionsrechtlich erforder⸗ liche Stimmeneinheit gefunden haben. Hierher gehört die an die Worte „sous 16serve des droits des tiers“ im Artikel 4 anknüpfende Frage, welche Bedeutung einer zwischen der Vor⸗ anmeldung und der Nachanmeldung einer Erfindung eintretenden Benutzung der Erfindung durch einen Dritten beizu⸗ messen ist. Bei der eingehenden Prüfung der in den be⸗ teiligten Kreisen seit Jahren viel erörterten Streitfrage ergaben sich noch so starke Meinungsverschiedenheiten sowohl sachlicher wie juristischer Natur, daß von einer Entscheidung der Kontro⸗ verse abaesehen werden mußte.

Während der Grundsatz der Unabhängigkeit der Patente im Unionsrecht schon auf der Brüsseler Konferenz Anerkennung gefunden hatte, ist die allerdings erst in den letzten Jahren hervorgetretene Frage der Unabhängigkeit der Marken durch Beseitigung der auf der sogenannten akzessorischen Natur des Markenrechts gegründeten Beschränkungen nicht erledigt worden. Die große Mehrzahl der Staaten hat sich zwar der namentlich von Deutschland, Oesterreich, England und den Vereinigten Staaten von Amerika vertretenen Auffassung an⸗ geschlossen, daß die fremde Marke auch ohne den Nachweis des Schutzes im Heimatstagte zum Schutze in den anderen Ver⸗ bandsstaaten zuzulassen sei, von der Minderheit wurden jedoch teils grundsätzliche, teils wirtschaftliche Bedenken erhoben, sodaß man zu einer Einigung nicht gelangte. Die Angelegenheit dürfte zu denjenigen gehören, deren Lösung von einer späteren Konferenz zu erwarten ist.

Von dem Ausbau der Bestimmungen über den Aus⸗ stellungsschutz (Artikel 11) wurde abgesehen. Wenn auch dem von I gestellten Antrag, den Artikel 11 wegen der geringen praktischen Bedeutung des internationalen Ausstellungs⸗ schutzes überhaupt zu streichen und die Regelung der Materie dem freien Ermessen der Verbandsländer zu überlassen, nicht beigepflichtet wurde, so mußte doch auf die weitere Erörterung der Frage wegen des geringen ihr entgegengetragenen Interesses verzichtet werden. Artikel 11 ist hiernach, abgesehen von der schon oben erörterten Einbeziehung der Gebrauchsmuster in den Ausstellungsschutz, unverändert geblieben.

Auch in der Frage des Ausführungszwanges für patentierte Erfindungen und für Muster hat das Unionsrecht keine Aenderung erfahren. Angesichts der von der neueren englischen Gesetzgebung getroffenen Regelung haben die in der Frage des Patentausführungszwanges interessierten Staaten, wie zu erwarten war, auf der Washington⸗Konferenz an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten. Deutschland hat den Stand⸗ punkt seines neuen Gesetzes, betreffend den Patentausführungs⸗ zwang, vom 6. Juni 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243), das gegen⸗ über Staaten, die den Ausführungszwang zur Anwendung bringen, die Möglichkeit der Vergeltung gewährt, auf der Konferenz mit Nachdruck hervorgehoben. Auf dem Ge⸗ biete des Musterrechts waren die Aussichten für eine Verständigung im Sinne der Beseitigung des Aus⸗ führungszwanges günstiger. Jedoch ist auch in diesem Punkte von einer unionsrechtlichen Regelung, etwa im Wege einer Union restreinte, wozu Artikel 15 des Unionsvertrags die Handhabe geboten hätte, abgesehen worden. Jedenfalls lag für Deutschland aus praktischen Rücksichten auf dieser Konferenz kein Anlaß vor, sich zu einer unterschiedlichen Behandlung der Ausführungspflicht für Erfindungen und für Muster auf dem Boden des Unionsrechts bereit finden zu lassen. Die Frage des Abschlusses von Sonderverträgen kann wie bisher von Fall zu Fall vorbehalten werden.

Der unionsrechtliche Schutz der Geschmacksmuster hat auf der Washington⸗Konferenz eine Erweiterung nicht erfahren, obwohl darüber Einverständnis herrschte, daß nicht nur der internationale, sondern in vielen Ländern auch der heimische Musterschutz den Bedürfnissen des aufstrebenden Kunstgewerbes nicht entspricht. Von der französischen Regierung war der Antrag gestellt, eine internationale Musterhinterlegung ein⸗ zurichten. Die Verhandlungen ergaben, daß die Verwirklichung eines solchen Planes noch weiterer Vorarbeiten bedarf. Die Konferenz beschränkte sich darauf, die in der Anlage unter II mitgeteilten vœux auszusprechen.

EFntsprechend einer Einladung der Niederländischen Regierung ist beschlossen worden, die nächste Konferenz im Haag ab⸗ zuhalten. A“

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Die Konferenz von Washington äußert nachstehende Wünsche: 12 Daß das Internationale Bureau die Frage eines Abkommens

rüfe, das die Vereinfachung der für die Patentanmeldungen geltenden örmlichkeiten zu sichern bezweckt.

II.

a. Daß in jedem Unionsland der Schutz der gewerblichen Muster und Modelle leicht zugänglich gemacht werde.

b. Daß sich das Internationale Bureau mit den Behörden der Unionsländer wegen Ausarbeitung eines Entwurfs, betreffend die internationale Registrierung von Mustern und Modellen, in Ver⸗ bindung setze und daß es die nötigen Schritte unternehme, um den Abschluß eines internationalen Abkommens herbeizuführen.

III. „Daß das Internationale Bureau die Frage prüfe, ob es nicht möglich wäre, ein einheitliches Klassifikationssystem für die inter⸗ nationale Markenregistrierung zu finden, das von allen Unionsländern zum Zwecke der internationalen Registrierung nach Klassen ange⸗ nommen werden könnte. IV

Daß das Internationale Bureau den Plan prüfe, in den Ge⸗ bieten, wo eine Konsulargerichtsbarkeit besteht, insbesondere in China, ein Register einzuführen, das den gesetzlichen Schutz von Marken vor den Konsulargerichten zu sichern ermöglicht ohne Verpflichtung zu einer Hinterlegung in dem Lande, dem das angerufene Gericht angehört.

zur Ausführung der revidierten Pariser Ueber⸗ einkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerb⸗ lichen Eigentums. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Die Vorschriften im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend

Gese bl. S. 290), im § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 441) und im 8. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 499) fin auf Reichsangehörige keine Anwendung. 11

Artikel II.

Der Reichskanzler bestimmt, bis wann für die Anmeldung eines Patents, eines Gebrauchsmusters, eines Musters oder Modells, eines Warenzeichens die im Artikel 4 Abs. d der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehene Prioritäts⸗ erklärung über Zeit und Land der Voranmeldung abgegeben und ob gleichzeitig die dort bezeichneten Beweisurkunden bei⸗ gebracht werden müssen. Wenn die Erklärung oder die Beweis⸗ urkunden nicht rechtzeitig eingereicht werden, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

Artikel III.

Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 441) wird dahin abgeändert:

1) Der § 4 erhält folgende Fassung:

Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Frei

zeichen sowie für Warenzeichen, 1“

(wie bisher);

2) welche Staatswappen oder sonstige staatliche Hoheits⸗

zeichen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines

inländischen Gemeinde⸗ oder weiteren Kommunal⸗ voerbandes enthalten;

3) welche... .wie bisher).

Die Vorschrift der Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder befugt ist, das Wappen oder Hoheitszeichen in dem Warenzeichen zu führen.

Zeichen, welche gelöscht sind, (wie bisher).

2) Als §§ 24 a bis 24h werden folgende Vorschriften eingestellt:

§ 24 a.

Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie einen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb nicht besitzen, Warenzeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbandszeichen).

Den Verbänden stehen gleich die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Auf die Verbandszeichen finden die Vorschriften in §§1 ff. Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist.

Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine Zeichen⸗

zung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Ver⸗ tretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung des

Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung und die

echte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Aenderungen sind dem

Patentamt mitzuteilen. Die Einsicht der Satzung steht jeder⸗

mann frei.

Für jedes Verbandszeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von zweihundert Mark, bei der Erneuerung der An⸗ meldung eine Gebühr von hundert Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr hundert Mark erstattet.

§ 24 c.

Ueber die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen trifft das Patentamt Bestimmung.

b § 24.

Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbands⸗ zeichens begründete Recht kann als solches nicht auf einen anderen übertragen werden.

Ein Dritter kann, unbeschadet der Vorschriften in § 9 Nr.

3, die Löschung des Verbandszeichens beantragen:

1) wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, nicht mehr besteht;

2) wenn das Zeichen in einer den Verbandszwecken wider⸗ sprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche miß⸗ bräuchliche Benutzung ist es anzusehen, wenn die Ueber⸗ lassung der Benutzung des Zeichens an andere zu einer Irreführung des Verkehrs über Herkunft oder Eigen⸗ schaften einer Ware Anlaß gibt.

In den Fällen der Nr. 1 findet § 9 Abs. 5 Anwendung.

§ 24 f.

Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen

unbefugter Benutzung des Verbandszeichens 14) umfaßt

auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden. v6

Wird dem Patentamt nachgewiesen, daß ein eingetragenes

Warenzeichen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von .e.s

Verband als Verbandszeichen geführt wurde, so ist das Zeichen

auf Antrag des Verbandes als Verbandszeichen in der Rolle

umzuschreiben. Der Antrag muß binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden und den für die Anmeldung eines Verbandszeichens bestehenden Vorschriften entsprechen. Mit dem Eingang des Antrags beginnt die Frist für die Erneuerung des Zeichens.

§ 24h.

Die Vorschriften über Verbandszeichen finden auf aus⸗

ländische Verbandszeichen nur dann Anwendung, wenn nach

einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die

Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Se. Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Pariser

Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen

Eigentums in Kraft.

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6— v111111“] Die durch die Washington⸗Akte vom 2. Juni 1911 revi

dierte Pariser Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums soll gemäß Artikel 18 einen Monat nach der spä⸗ testens am 1. April 1913 zu Washington zu bewirkenden Niederlegung der Ratifikationen in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch unsere innere Gesetzgebung, so⸗

weit Fe mit den neuen Bestimmungen des internatio⸗

nalen Rechtes in Uebereinstimmung zu bringen sein. Gleichzeitig wird dafür Sorge getragen werden müssen, daß Vergünstigungen, welche kraft des neuen internationalen Rechtes den fremden Unionsangehörigen zukommen sollen, auch den Reichsangehörigen

88 Vorschriften über die Einrichtung internationaler Markenregister Konsulargerichtsbezirken, besonders in China, aufzustellen.

den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs⸗

eingeräumt werden. Diesen Zwecken dient der vorliegende Entwurf. Es handelt sich im wesentlichen um vier Fragen: